Sv. 2012.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 22.08.2012 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (ON 5), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 03.04.2012 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 21.03.2012 (Verwaltungsakten [VA] 193; Geschäftszeichen: A.2011/150]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (ON 5) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 21.03.2012 (VA 193; Geschäftszeichen: A.2011/150) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 12.12.2011 (VA 192) gegen die Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190) keine Folge. Mit der Verfügung vom 14.11.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die ihm am 14.06.2010 zugesprochene Invalidenrente weiterhin bestätigt, seinen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente jedoch abgelehnt. Die Entscheidung vom 21.03.2012 (VA 193) verbanden die Antragsgegnerinnen mit dem Beschluss, wonach der Antrag des Antragstellers vom 14.11.2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen werde; das Rechtsmittel der Vorstellung sei aussichtslos. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren betraf nur diesen Beschluss.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 21.03.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 03.04.2012 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 25.07.2012 (ON 5) für zulässig, gab ihm aber keine Folge, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1.
Der Antragsteller mache geltend, die Antragsgegnerinnen hätten die vorgelegten medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht studiert und sich einzig an der pauschalen Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes orientiert. Nur so hätten sie zum Schluss kommen können, der Antragsteller habe eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustands nicht einmal glaubhaft machen können. Die Antragsgegnerinnen würden verkennen, dass der Antragsteller in seinem Rechtsmittel der Vorstellung zu den neuen Diagnosen umfangreiche Einwendungen vorgebracht und aufgezeigt habe, inwiefern sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Darauf seien die Antragsgegnerinnen überhaupt nicht eingegangen. Ebenso wenig hätten sie gewürdigt, dass die Stellungnahme von Dr. med. xxx, verfasst für den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD), von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie stamme, der sich gerade nicht auf dem vorliegend zu berücksichtigenden Fachgebiet der Rheumatologie auskenne. Schliesslich hätten neue medizinische Unterlagen berücksichtigt werden müssen, insbesondere ein MRI-Befund vom 17.03.2011.
2.2.
Das Fürstliche Obergericht habe sich indes bereits im Urteil vom 18.05.2011 zu Sv.2010.48 mit dem Rentenbegehren des Antragstellers zu befassen gehabt. Damals habe es erkannt, dass dem Antragsteller eine körperlich leichte Verweistätigkeit im Umfang von 60% zumutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 56% resultiere. Jenes Urteil sei dem Antragsteller im Juli 2011 zugestellt worden. Nur rund zwei Monate später beantrage der Antragsteller wiederum eine vorzeitige Revision, weil sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung massgeblich verschlechtert habe. Dabei habe er auf Arztberichte von C*** [Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie und Traumatologie,] vom 08.02.2011 und vom 22.08.2011 verwiesen. Gleichzeitig habe er die Einholung von Verlaufsberichten bei weiteren (näher bezeichneten: ON 5, S 3 unten) Ärzten beantragt. Nach interner ärztlicher Stellungnahme habe C in seinem Arztbericht vom 22.08.2011 bestätigt, dass "der Gesundheitszustand... von der Form des biologischen Ablaufes verschlechternd" sei, insbesondere bezüglich der Lendenwirbelsäule; dabei sei auf einen MRI-Befund vom 17.03.2011 verwiesen worden, der einen etwas engen Spinalkanal beschreibe, der möglicherweise die Nervenwurzeln tangiere. Der ferner beigelegte Bericht von D*** [Facharzt xxx] vom 30.03.2010 belege demgegenüber, dass keine relevanten Beeinträchtigungen der austretenden Nerven beständen. Das chronische Lumbovertebralsyndrom mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 sei schon im Gutachten der asim [Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel] 2009 beschrieben und diagnostiziert worden. Eine Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht ersichtlich. Des Schreiben von C*** vom 08.02.2011 bestätige dies insofern, als auf Beschwerden im unteren Rückenbereich mit leichter Ausstrahlung verwiesen werde. Dies seien alte Beschwerden.
2.3.
Der Antragsteller übersehe, dass seine Eingabe vom 03.11.2011 [Vernehmlassung zum Vorbescheid vom 18.10.2011] E***, Fachärztin für Neurologie, vorgelegt worden sei. Nach ihrer Stellungnahme vom 10.11.2011 habe sich keine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts ergeben; aus medizinischer Sicht könnten die Antragsgegnerinnen somit an der Beurteilung von F*** [vom 28.09.2011: VA 182] festhalten.
2.4.
Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsgegnerinnen zu Recht angenommen, dass der Antragsteller von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, glaubwürdig geltend zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verschlechtert habe. Soweit der Antragsteller mit dem MRI-Befund argumentiere, übersehe er, dass ein bildgebendes Verfahren nichts besage. Bildgebende Verfahren seien stets nur unterstützender Natur und bedürften fachkundiger klinischer Interpretation, wie sie hier D*** vorgenommen habe. In Kenntnis des MRI-Befunds habe er keine wesentliche Verschlechterung diagnostiziert. So sei namentlich nicht festgestellt worden, das Taubheitsgefühl habe sich verändert oder es dränge sich zur Entlastung eine operative Sanierung auf. Nur mit solcherart fachkundig interpretierten MRI-Befunden könnte der Antragsteller eine Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft machen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.07.2012 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 22.08.2012 (ON 6) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
3.1.
Ob die Verfahrenshilfe zu versagen sei, weil das Verfahren als offenbar aussichtslos erscheine, beurteile sich auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach §§ 63 ff ZPO. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden die (näher ausgeführte: ON 6, S 2 f [2]) Aussichtslosigkeit insofern unrichtig beurteilen, als sie damit die Entscheidung vorwegnähmen.
3.2.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine bereits deshalb nicht als offenbar aussichtslos, weil die Antragsgegnerinnen das Verfahren mangelhaft erledigt hätten.
3.2.1.
Der Antragsteller habe eine vorzeitige Rentenrevision begehrt. Bei entsprechenden Gesuchen habe die versicherte Person die für die begehrte Rentenrevision massgebenden Umstände glaubhaft zu machen. Die Antragsgegnerinnen hätten einzig zu prüfen, ob solche Umstände glaubhaft gemacht worden seien; hierfür gelte der Verhandlungsgrundsatz. Der Antragsteller habe sein Gesuch mit entsprechenden medizinischen Unterlagen belegt und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Deshalb seien die Antragsgegnerinnen auf sein Gesuch eingetreten und hätten es materiell erledigt.
3.2.2.
Nachdem die Antragsgegnerinnen auf das Gesuch um eine vorzeitige Rentenrevision eingetreten seien, habe der Untersuchungsgrundsatz gegolten, der den Antragsgegnerinnen bestimmte (näher ausgeführte: ON 6, S 3 unten f [3.1]) Abklärungspflichten auferlege. Diesen Abklärungspflichten seien die Antragsgegnerinnen nicht nachgekommen. Sie hätten die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, unter diesen einen aktueller MRI-Befund, lediglich ihrem internen ärztlichen Dienst vorgelegt, der in einer knappen Pauschalbeurteilung von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgehe. Ohne weitere Abklärungen hätten sie das Gesuch des Antragstellers abgewiesen.
3.2.3.
Indem die Antragsgegnerinnen auf das Gesuch eingetreten seien, hätten sie bestätigt, dass der Antragsteller die Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Sie hätten das Gesuch somit nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Antragsteller habe keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.
3.3.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aber auch deshalb nicht als offenbar aussichtslos, weil die Antragsgegnerinnen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und zur Beurteilung des Gesuchs einzig die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes eingeholt hätten.
3.3.1.
Versicherungsinterne Stellungnahmen seien (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S 6 [2. Abschnitt]) zurückhaltend zu würdigen. Beständen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Feststellungen, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Fehlende fachliche Qualifikation sei ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert eines Arztberichts.
3.3.2.
Die von F*** für den RAD verfasste Stellungnahme vom 28.09.2011 genüge den von der Rechtsprechung verlangten Erfordernissen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S 6 ff [4.1]) nicht. F*** sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. In seiner Stellungnahme würden denn auch nachvollziehbare Ausführungen zu den rheumatologischen Beschwerden des Antragstellers fehlen. Hierfür fehle ihm die fachliche Qualifikation.
3.3.3.
Erstmals in ihrer Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellung würden die Antragsgegnerinnen erwähnen, dass sie die Stellungnahme von F*** auch E*** vorgelegt hätten; diese habe sie als korrekt eingestuft. Diese Stellungnahme [wohl jene von E*** ] sei erst nach gewährter Akteneinsicht eingeholt, dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gebracht und in der Verfügung nicht erwähnt worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon, fehle auch E*** (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S 8 oben) die fachliche Qualifikation; sie sei keine zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine), weshalb ihrer Ansicht ohnehin nur eingeschränkter Beweiswert zukomme.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 07.09.2012 (ON 8) beantragten die Antragsgegnerinnen dem Revisionsrekurs des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1.
Am 27.03.2002 habe der Anragsteller erstmals invalidenversicherungsrechtliche Leistungen begehrt. Mit Verfügung vom 22.12.2003 hätten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt und sich dabei auf (näher ausgeführte: ON 8, S 2 [2]) Befunde der Klinik Valens gestützt. Mit Urteil vom 20.04.2005 habe das Fürstliche Obergericht diese Verfügung bestätigt.
4.2.
Über einen zweiten Antrag vom 08.03.2005 hätten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller aufgrund näher ausgeführter Diagnosen (ON 8, S 2 [3]) bei einem Invaliditätsgrad von 56% mit Wirkung ab dem 10.06.2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Urteil vom 18.05.2011 habe das Fürstliche Obergericht auch diese Verfügung bestätigt.
4.3.
Am 22.09.2011 habe der Antragsteller wiederum eine vorzeitige Rentenrevision beantragt, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 14.11.2011 hätten die Antragsgegnerinnen aufgrund näher ausgeführter Abklärungen (ON 8, S 3 f [4 bis 9]) den Anspruch des Antragstellers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt, ebenso - nachdem der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben habe - mit Entscheidung vom 14.11.2011.
4.4.
Streitig sei (nur) die offenbare Aussichtslosigkeit des Vorstellungsverfahrens. Der Antragsteller gehe nicht darauf ein, dass er nach Ansicht der Antragsgegnerinnen mit den von ihm eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer rentenbeeinflussenden Art verändert habe. Sowohl F*** als auch E*** beide vom RAD, hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht verändert habe; vielmehr handle es sich um denselben Gesundheitszustand, der lediglich anders bewertet werde. Der Antragsteller habe denn auch erst im September 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands behauptet, obwohl der MRI-Befund bereits vom 17.03.2011 datiere; auch das Schreiben von D*** stamme vom März 2011.
4.5.
Nur aus der Wortwahl im Spruch, wonach der Anhörung keine Folge gegeben und die halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde, lasse sich nicht ableiten, dass auf das Gesuch um vorzeitige Rentenrevision eingetreten worden sei. Der Antragsteller bringe selber vor, dass die Verfügung und die Entscheidung der Antragsgegnerinnen damit begründet worden seien, dass er keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Bei der Frage, ob auf das Gesuch eingetreten worden sei, komme es auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, das heisst: auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche die Antragsgegnerinnen unternommen oder unerlassen hätten. Werde eine einfache Abklärung durchgeführt, so stelle dies noch kein materielles Eintreten auf ein Rentenrevisionsgesuch dar. Dass die Unterlagen den Vertrauensärzten der Antragsgegnerinnen vorgelegt worden seien, gehöre zum normalen Ablauf und diene dazu, die vorgebrachten Umstände durch eine in die Administration der Antragsgegnerinnen eingebundene Person zu beurteilen, die über das erforderliche medizinische Fachwissen verfüge. Beide Vertrauensärzte der Antragsgegnerinnen seien zum Ergebnis gekommen, dass weder mit den Berichten von C*** und von D*** noch mit dem MRI-Befund vom 17.03.2011 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei.
4.6.
Der Antragsteller beziehe eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 56%. Nach gerichtlich bestätigter Entscheidung vom 05.11.2010 könne er mit näher ausgeführten Einschränkungen (ON 8, S 7 [8]) noch eine körperlich leichte Verweistätigkeit im Umfang von 60% ausüben. Es sei unwahrscheinlich dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands - sofern sie sich überhaupt auf das zumutbare Arbeitspensum auswirke - zu einer rentenbeeinflussenden Änderung des Invaliditätsgrads führen würde.
4.7.
Wenn der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicke, dass ihm die Stellungnahme von E*** nicht übermittelt worden sei, hätte er dies bereits in seinem Rekurs geltend machen müssen. Abgesehen davon, sei die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10.11.2011 bereits in der Verfügung vom 14.11.2011 erwähnt gewesen. E*** habe darin festgehalten, dass sich keine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts ergeben habe und deshalb an der Beurteilung von F*** festgehalten werden müsse.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 3) zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1, Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw 14 oder Beschluss vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43 Erw 6).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 sowie § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8, bestätigt mit Beschlüssen vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 Erw 6 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw 6). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff sowie §§ 488 f ZPO und mit Art 1 der 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 5 [Empfangsbestätigung] und ON 6 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
In der Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190) hatten die Antragsgegnerinnen zunächst den Verfahrensverlauf und die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst, nach denen sich der Invaliditätsgrad berechnet. Anschliessend verwiesen sie auf Arztberichte und auf Stellungnahmen ihres internen ärztlichen Dienstes, wonach sich aus rein medizinischer Sicht keine Veränderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe.
5.4.
Der Verfügung vom 14.11.2011 (vorstehende Ziff 5.3) war ein Anhörungsverfahren vorausgegangen. Im Vorbescheid vom 18.10.2011 (VA 184), der im Wesentlichen gleich lautete wie die Verfügung vom 14.11.2011, verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes vom 28.09.2011 (VA 182). Dieser hatte sich auf die vom Antragsteller bereits im Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision (ON 181) angesprochene "relative und... absolute diskoossäre Recessusstenose mit tangierenden Nervenwurzeln" bezogen und die dem Gesuch vom 22.09.2011 beigelegten Arztberichte erörtert. Aufgrund dieser Arztberichte konnte er keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen; dieser sei im Vergleich zum Gutachten der asim vom 25.09.2009 (VA 150) unverändert. In seiner Vernehmlassung vom 03.11.2011 (VA 187) zum Vorbescheid vom 18.10.2011 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bereits im Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision erstattetes Vorbringen, insbesondere dass sich aus den diesem Gesuch beigelegten Arztberichten ergebe, dass er an einer "relativen discoossären Rezessusstenose L3/4 beidseits mit tangierenden Nervenwurzeln L4 sowie an einer absoluten discoossären Rezessusstenose links mit kurzstreckiger Deformierung der Nervenwurzel L5 links" leide; wenn F*** als Nichtfachmann im Bereich der Orthopädie und Neurologie keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen könne, dann sei ihm zu entgegnen, "dass dies bereits für einen medizinischen Laien aufgrund der Diktion in den Unterlagen von... D*** und... C*** nachzuvollziehen" sei (VA 187, S 2). Der interne ärztliche Dienst, nunmehr E*** (Fachärztin für Neurologie), hielt in seiner Stellungnahme vom 10.11.2011 (VA 188) fest, dass der Rechtsvertreter des Antragstellers den Sachverhalt wiederhole: "Er ordnet die Begriffe wiederum falsch zu. Ich gehe davon aus, dass seine Einschätzung der medizinischen Situation unter anderem darin begründet liegt. Am medizinischen Sachverhalt an sich hat sich keine Änderung ergeben. Rein aus medizinischer Sicht muss an der Beurteilung von F*** festgehalten werden".
5.5.
In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.12.2011 (VA 192) hatte der Antragsteller im Wesentlichen gerügt:
5.5.1.
Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerinnen unzutreffend angenommen hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht verändert habe, sei eine Rentenrevision auch bei gleichbleibendem Gesundheitszustand durchzuführen, wenn sich die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person verschlechtert habe. Das Vorgehen der Antragsgegnerinnen sei nicht korrekt, weil sie unter Hinweis auf den unveränderten Gesundheitszustand das Revisionsgesuch ohne nähere Begründung und Abklärung abgelehnt hätten. Hierfür hätten sie sich einzig auf die Einschätzung ihres internen ärztlichen Dienstes gestützt. Nach den bereits vorgelegten Arztberichten sei nachvollziehbar, dass sich die Leistungsfähigkeit verschlechtert habe. Deswegen wären weitere Abklärungen notwendig gewesen, um das Revisionsgesuch zu beurteilen. "Jedenfalls" sei "selbst bei der unrichtigen Annahme, der Gesundheitszustand des... [Antragstellers] habe sich nicht verschlechtert, von einer massiv verschlechterten Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb jedenfalls Anspruch auf eine ganze... [Invalidenrente bestehe]"; die noch notwendigen Abklärungen würden dies bestätigen (VA 192, S 4 [2, 2. Abschnitt]).
5.5.2.
Es sei "aber auch falsch, wenn in der Verfügung [vorstehende Ziff 5.3] ohne nähere Abklärungen dargelegt werde, der Gesundheitszustand des... [Antragstellers] habe sich nicht verschlechtert"; die "diesbezüglich herangezogene Auskunft des [internen] ärztlichen Dienstes... [sei] falsch"; es müsse "die Frage gestellt werden, ob dieser die vorliegenden Unterlagen überhaupt durchgesehen" habe (ON 192 unten, S 4 [3]).
5.5.3.
Wenn der interne ärztliche Dienst anführe, die Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 sei bereits im Gutachten aus dem Jahr 2009 (S 21) festgehalten, sei dies "offensichtlich falsch". Denn dort werde nicht bestätigt, dass die Nervenwurzeln des Wirbels L5 bereits tangiert seien. Zudem werde im Gutachten aus dem Jahr 2009, das lediglich ein MRI aus dem Jahr 2008 zur HWS [Halswirbelsäule] berücksichtige, von einer Involvierung des Wirbels L4 überhaupt nichts dargelegt. Nach den neu vorgelegten Unterlagen habe ein aufgrund der anhaltenden Beschwerden im Jahr 2011 neu erstelltes MRI jedoch bestätigt, dass im Bereich L3/L4 eine diskoossäre Recessusstenose L4/L5 links mit kurzstreckiger Deformierung der Nervenwurzel L5 vorliege. Die massive Verschlechterung im Bereich der Lendenwirbelsäule sei damit belegt.
5.5.4.
"Falsch" sei ferner, dass D*** bestätigt habe, dass keine Beeinträchtigung der austretenden Nerven bestehe. Er halte vielmehr fest, dass keine signifikanten "elektromyographische Veränderungen" der Nervenwurzeln L4 und L5 links hätten festgestellt werden können. Dies bedeute aber nicht, dass die Nervenwurzeln nicht tangiert würden, wie dies im MRI hervorgekommen sei.
5.6.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.12.2011 als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Massgebend hierfür war, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 14.11.2011 (vorstehende Ziff 5.3) und des ihr vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vorstehende Ziff 5.4) dargeboten und was der Antragsteller in seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.12.2011 (vorstehende Ziff 5.5) hiergegen vorgebracht hatte. Soweit der Antragsteller sein damaliges Vorbringen im Rekurs vom 03.04.2012 (ON 1) oder im Revisionsrekurs vom 22.08.2012 (ON 6) präzisierte oder ergänzte, war solches bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung nicht zu berücksichtigen.
5.7.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs 1 ZPO (» § 63 Abs 1 öZPO) , soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz 20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 58b zu § 63 öZPO). Die schweizerische Rechtsprechung stellt - bei gleicher Rechtslage wie in Liechtenstein - darauf ab, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigem Überlegen noch zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen risikoreichen Prozess nicht nur deshalb führen, weil das Kostenrisiko ihr vom Staat abgenommen wird (BGE 129 I 129 Erw 2.3.1 S 135 f, mit Hinweisen). Auf diesem Ansatz beruht auch die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs. Dabei geht es um die offenbare Aussichtslosigkeit im Allgemeinen.
5.8.
Um zu beurteilen, wie es sich mit der offenbaren Aussichtslosigkeit im jeweiligen Einzelfall verhalte, ist die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung zu berücksichtigen, das heisst hier: ob das vom Antragsteller am 12.12.2011 erhobene Rechtsmittel der Vorstellung eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, dass ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Nach der inzwischen ziemlich umfangreichen und insofern durchaus aussagekräftigen liechtensteinischen Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht wurde in den letzten Jahren nur ganz ausnahmsweise einer Revision Folge gegeben, mit der eine versicherte Person eine ihr nicht (mehr) zugesprochene Rente oder die Erhöhung einer ihr zugesprochenen Rente begehrt hatte. Soweit einer Revision Folge gegeben wurde - vereinzelt auch nach Zurückweisung der Sozialversicherungssache durch den Staatsgerichtshof -, geschah dies meist wegen formeller Belange, die zwar einen weiteren Rechtsgang erforderten, jedoch das materielle Ergebnis kaum je beeinflussten. Auf diese Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob in einem invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, dass einzelnes Vorbringen, für sich genommen und isoliert betrachtet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben mag; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - so der insofern klare Wortlaut von § 63 Abs 1 ZPO - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung abzuschätzen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint deshalb in der Regel als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung (PRIMA FACIE) abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben. Vorbehalten bleiben Vorbringen, mit denen eine Praxisänderung angestrebt wird. Solche Vorbringen müssten allerdings eine Kritik enthalten, die sich mit der bisherigen Rechtsprechung eingehend auseinandersetzt und unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdeckt, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten Praxisänderung erkennen lässt und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhält (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung (Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes. S 662 ff [C]).
5.9.
Mit seinem Rechtsmittel der Vorstellung rügte der Antragsteller vor allem, dass die Antragsgegnerinnen den unveränderten Gesundheitszustand einzig auf die Einschätzung ihres internen ärztlichen Dienstes gestützt hätten. Nach den bereits vorgelegten Arztberichten sei nachvollziehbar, dass sich die Leistungsfähigkeit verschlechtert habe. Deswegen wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 5, S 3 [3]) feststellte, hatte es mit Urteil vom 18.05.2011 zu Sv.2010.48 (VA 178) eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 05.11.2010 (VA 169) bestätigt, aufgrund deren dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.06.2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war; nur rund zwei Monate, nachdem ihm dieses Urteil zugestellt wurde, begehrte der Antragsteller wiederum eine vorzeitige Rentenrevision. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts soll die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegenstehen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Es soll damit verhindert werden, dass sich die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Nach Eingang einer neuen Anmeldung hat sie daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (stellvertretend für diese Rechtsprechung: BGE 109 V 114 Erw 2a und 2b S 114 f , präzisiert in: BGE 117 V 198 Erw 4b S 200, bestätigt in: BGE 130 V 64 Erw 2 S 66 und Erw 5.2.3 S 68 f). Weil das liechtensteinische Recht unter den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten der schweizerischen Rezeptionsgrundlage entspricht, lässt sich die hierzu ergangene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des schweizerischen Höchstgerichts auch auf den gegenständlichen Fall übertragen, solange keine triftigen Gründe gebieten, davon abzuweichen (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19, und seitherige ständige, vom Staatsgerichtshof [StGH 2002/88] verfassungsrechtlich gebilligte liechtensteinische Rechtsprechung). Zutreffend machte der Antragsteller keine solchen (nicht ersichtlichen) triftigen Gründe geltend: zumal sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mit Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3 (Erw 18.2) der wiedergegebenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts angeschlossen hat und fallbezogen kein Anlass bestand, darauf zurückzukommen.
5.10.
Nachdem die vom Fürstlichen Obergericht mit Urteil vom 18.05.2011 bestätigte Entscheidung der Antragsgegnerinnen weniger als ein Jahr zurücklag, als der Antragsteller bereits wiederum eine vorzeitige Rentenrevision begehrte, durften die Antragsgegnerinnen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts höhere Anforderungen stellen. Denn eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts erscheint tendenziell eher glaubhaft, wenn sich ein konkretes neues Vorkommnis ereignet hat oder eine konkrete neue Entwicklung eingetreten ist, die sich je erfahrungsgemäss wesentlich auf den Gesundheitszustand auswirken; sie erscheint tendenziell weniger glaubhaft, wenn dies, wie hier, nicht zutrifft, sondern - kaum ist eine eingehende, in aufwändigen gerichtlichen Verfahren bestätigte Untersuchung abgeschlossen - sogleich wieder neue ärztliche Abklärungen veranlasst werden, in der Hoffnung, sie würden irgendeinen Befund zutage fördern, der näher zur begehrten Rente führt. Wie es sich damit verhalte, soll - und durfte auch hier - in einer ersten Prüfung aufgrund einfacher Abklärungen ermittelt werden. Vertieftere Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf, bevor diese erste Prüfung des Gesuchs eine glaubhafte Veränderung des Sachverhalts ergab. Für diese erste Prüfung genügte die summarische Würdigung der vorgelegten Arztberichte durch den internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen, wie sie hier stattgefunden hat (vorstehende Ziff 5.4).
5.11.
Den noch im Anhörungs- und im Vorstellungsverfahren wiederholt als "falsch" bezeichneten Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen hielt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs vom 22.08.2012 (ON 6) nicht mehr in erster Linie seine eigene Interpretation der dem Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision (VA 181) beigelegten Arztberichte entgegen. Vielmehr anerkannte er, dass die Antragsgegnerinnen das Gesuch um vorzeitige Rentenrevision mit der Begründung hätten zurückweisen dürfen, der Antragsteller habe keine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht; sie hätten es jedoch abgewiesen, seien also materiell darauf eingetreten. Damit hätten sie anerkannt, dass der Antragsteller eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht habe. Deshalb habe nunmehr der Untersuchungsgrundsatz gegolten, wonach die Antragsgegnerinnen zu schlüssigen zuverlässigen und nachvollziehbaren Abklärungen verpflichtet gewesen wären, wie sie hier fehlen würden.
5.12.
Es trifft zu, dass die Antragsgegnerinnen nach dem Spruch der Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190) der Anhörung vom 03.11.2012 keine Folge gaben und anordneten, dass dem Antragsteller die mit Verfügung vom 14.06.2010 zugesprochene halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde. Das der Verfügung vorausgegangene Anhörungsverfahren (vorstehende Ziff 5.4) veranschaulichte indes zwanglos, dass die Antragsgegnerinnen das Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision nur (aber immerhin) unter dem Gesichtspunkt von Art 90 Abs 3 IVV beurteilt hatten: ob glaubhaft gemacht sei, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Nachdem die Prüfung durch ihren internen ärztlichen Dienst ergeben hatte, dass dies nicht zutraf, durften sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen (vorstehende Ziff 5.9). Ungeachtet der juristisch nicht ganz korrekten Formulierung im Spruch, haben sie dies (und nur dies) denn auch getan. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Vorverfahren oder in der Verfügung vom 14.11.2011 anerkannt hätten, der Antragsteller habe eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht, bestanden schlechterdings keine. In gleichem Sinn verstand das Fürstliche Obergericht (ON 5, S 4) die Verfügung vom 14.11.2011 zutreffend als Nichteintretensverfügung, wenn es erwog, mit den Antragsgegnerinnen sei "im Vorverfahren zu schliessen, dass der... [Antragsteller] zum vornherein nicht in der Lage war, glaubwürdig geltend zu machen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Entscheidung verschlechtert". In gleichem Sinn hätte auch der anwaltlich vertretene Antragsteller die Verfügung vom 14.11.2011 ohne Weiteres erkennen können.
5.13.
Nach der auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Rechsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff 5.9) kommt es bei der Frage, ob die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) auf ein Gesuch um Rentenrevision eingetreten seien, auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, das heisst: auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche unternommen oder unterlassen werden. Führt die Verwaltung eine einfache Abklärung durch, so stellt dies noch kein materielles Eintreten dar; vielmehr bewegt sich die Verwaltung immer noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und des Glaubhaftmachens einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Eidgenössisches Versicherungsgerichts [seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] Urteil vom 17.02.2005 [I 781/104] Erw 3; hierzu ergänzend: Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [CH-IVG; 2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S 400 [2. Abschnitt]). Darum handelte es sich hier.
5.14.
In seinem Revisionsrekurs vom 22.08.2012 rügte der Antragsteller (ON 6, S 7 unten f), dass ihm die Stellungnahme von E*** vom 10.11.2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 8, S 7 [9]) zutreffend einwendeten, wurde bereits in der Verfügung vom 14.11.2011 (VA 190. S 2) ausdrücklich auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10.11.2011 verwiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs läge nur vor, wenn der Antragsteller im anschliessenden Vorstellungsverfahren Einsicht in die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10.11.2011 begehrt, aber nicht erhalten hätte. Dies hatte der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht: weder im Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.12.2011 (VA 192) noch im Rekurs vom 03.04.2012 (ON 1) - in beiden Rechtsmitteln wurde dieser Gesichtspunkt überhaupt nicht angesprochen - noch im Revisionsrekurs vom 22.08.2012 (ON 6).
5.15.
Zusammenfassend ergab sich, dass sich das Anhörungsverfahren (vorstehende Ziff 5.4) im Sinn von Art 90 Abs 3 IVV darauf beschränkte, ob der Antragsteller mit seinem Gesuch vom 22.09.2011 um vorzeitige Rentenrevision und den damit vorgelegten Arztberichten eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht habe (vorstehende Ziff 5.12). Aufgrund der Abklärungen ihres internen ärztlichen Dienstes verneinten die Antragsgegnerinnen dies; soweit sie an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts etwas höhere Anforderungen gestellt haben sollten (vorstehende Ziff 10), bewegten sich damit im ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten zu respektieren ist (vorstehende Ziff 5.9). Bei den Abklärungen ihres internen ärztlichen Dienstes handelte es sich um einfache Abklärungen, die in diesem Verfahrensstadium genügten und noch keinem materiellen Eintreten auf das Gesuch gleichkamen (vorstehende Ziff 5.13). Dass die Antragsgegnerinnen der Sache nach auf das Gesuch nicht eingetreten waren, war auch für den anwaltlich vertretenen Antragsteller ohne Weiteres erkennbar (vorstehende Ziff 5.12). Das hiergegen erhobene Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.12.2011, mit dem im Wesentlichen die eigene Interpretation ärztlicher Befunde wiederholt und vertieftere Abklärungen gefordert wurden, obwohl für die hier allein interessierende erste Prüfung des Gesuchs vom 22.09.2011 einfache Abklärungen genügten und auch stattgefunden hatten (vorstehende Ziff 5.4), durfte deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden (vorstehende Ziff 7 und Ziff 8).
5.16.
Diese Beurteilung (vorstehende Ziff 5.1 bis Ziff 5.15) beschränkte sich auf die dem Antragsteller für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungs- oder im Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19 Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
Im Ergebnis hatten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht dem Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren zu Recht versagt. Weil sich der Revisionsrekurs demnach (vorstehende Ziff.5) als nicht berechtigt erwies, war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 8) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof