Sv. 2012.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* sowie VVV* und im Beisein der Schriftführerin UUU* in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch TTT* (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 23.11.2012 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.10.2012 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 23.03.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.03.2012 (Verwaltungsakten [VA] 54; Geschäftszeichen: A.2011/104) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.10.2012 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 01.03.2012 (VA 54; Geschäftszeichen: A.2011/104) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 02.09.2011 (VA 44) gegen die Verfügung vom 08.08.2011 (VA 43) keine Folge. Mit der Verfügung vom 08.08.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente zurückgewiesen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.03.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 23.03.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.10.2012 (ON 8) keine Folge. Auf dieses Urteil kann verwiesen werden, weil sich der Antragsteller im Revisionsverfahren kaum darauf bezog. Es genügte, bei Bedarf auf einzelne Feststellungen oder Erwägungen zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.10.2012 (vorstehende Ziff 2) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 23.11.2012 (ON 9). Als Revisionswerber beantragte er (sinngemäss), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen oder das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine Invalidenrente zuerkannt wird. Als Revisionsgründe machte er (sinngemäss) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Durchführung einer ärztlichen Kontrolle "von einer Öffentlichen Gesundheitseinrichtung, die zur Einstufung/Bewertung von Arbeitsunfähigkeiten zuständig ist", beantragt zu haben; diese sei jedoch unterblieben. Deshalb stelle er den gleichen Antrag erneut, zumal er das Vertrauen in die Ärzte im *** und in die Ärzte, die im Jahr 2009 seine Arbeitsunfähigkeit beurteilt hätten, verloren habe.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 14.01.2013 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine zu Folge zu geben. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein, mit den vom Antragsteller übermittelten Unterlagen werde keine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; in seiner Revision werde dies auch gar nicht behauptet. Die Richtigkeit des hier massgebenden Gesamtgutachtens vom 10.07.2009 sei bereits mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011 bestätigt worden. Schon damals habe der Antragsteller begehrt, "von einer Öffentlichen Gesundheitseinrichtung, die zur Einstufung/Bewertung von Arbeitsunfähigkeiten zuständig ist", untersucht zu werden. Und schon damals habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof dargelegt, inwiefern der Antragsteller mit diesem Begehren das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nach liechtensteinischem Recht verkenne.
In formeller Hinsicht erwies sich die Revision als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff, § 476 Abs 2 sowie Abs 3 ZPO und mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
In materieller Hinsicht erwies sich die Revision jedoch als nicht berechtigt.
6.1.
Mit Urteil vom 04.02.2011 (ON 16 zu Sv.2009.49; VA 40) bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, wie zuvor das Fürstliche Obergericht (ON 8 zu Sv.2009.49; VA 34), eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.08.2009 (VA 28), wonach dem Antragsteller keine Invalidenrente zustand.
6.2.
Wie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 11 [23]) aktenkundig (VA 41) feststellte, begehrte der Antragsteller bereits am 20.05.2011 erneut eine Invalidenrente.
6.3.
Nach Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV wird die Leistungsberechtigung auf entsprechendes Gesuch hin überprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
6.4.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur inhaltlich gleichen Rechtslage in der Schweiz wie in Liechtenstein, steht die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst: keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Nach Eingang einer neuen Anmeldung ist sie daher zunächst nur zur Prüfung verpflichtet, ob das Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sei; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Dies wird in der Lehre zum Teil kritisiert (beispielsweise: Urs MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung [Diss. Freiburg CH 2003, S 85 unten f, Rz. 310, mit Hinweisen], interessiert hier aber nicht näher. Insofern steht der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (stellvertretend für diese Rechtsprechung: BGE 109 V 114, Erw 2a und 2b, S 114 f., präzisiert in: BGE 117 V 198, Erw 4b, S 200, bestätigt in: BGE 130 V 64, Erw 2, S 66, und Erw 5.2.3, S 68 f). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 18.2).
6.5.
Sowohl die Antragsgegnerinnen (VA 54, S 7) als auch das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 19 ff. [3]) setzten sich mit den Unterlagen auseinander, die der Antragsteller seinem erneuten Begehren um eine Invalidenrente beigelegt hatte. Übereinstimmend kamen sie zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht entscheidend verändert habe. Namentlich verwiesen sie auf das Gutachten von C*** (Facharzt für Orthopädie) vom 10.07.2009 (VA 25, S 8 [E]), der schon damals aufgrund der langen Vorgeschichte den Gesundheitszustand des Antragstellers aus orthopädischer Sicht für endgültig angesehen und mit keiner wesentlichen Verschlechterung gerechnet hatte.
6.6.
In seiner Revision setzte sich der Antragsteller auch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil auseinander, um darzulegen, inwiefern er eine im Berufungsverfahren unrichtig beurteilte rentenbeeinflussende Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Vielmehr beschränkte er sich, erneut zu begehren"von einer Öffentlichen Gesundheitseinrichtung, die zur Einstufung/Bewertung von Arbeitsunfähigkeiten zuständig ist" untersucht zu werden. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 [2]) zutreffend einwendeten, hatte der Antragsteller bereits in seiner Revision vom 20.09.2010 (ON 9 zu Sv.2009.49; VA 35) begehrt, von einer derartigen öffentlichen Gesundheitseinrichtung untersucht zu werden. Mit Urteil vom 04.02.2011 (ON 16 zu Sv.2009.49; VA 40, Erw 11.4) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass der Antragsteller mit diesem Begehren das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nach liechtensteinischem Recht verkenne; dies wurde zuvor (aaO., Erw 11.1 bis Erw 11.3) im Einzelnen begründet und braucht hier nicht noch einmal wiederholt zu werden. Denn die Antragsgegnerinnen haben nach Eingang des erneuten Begehrens um eine Invalidenrente - kurz nachdem sich ein ersten Begehren im revisionsgerichtlichen Verfahren als erfolglos erwiesen hat (vorstehende Ziff 6.1 und Ziff 6.2) - geprüft, ob das Vorbringen des Antragstellers glaubhaft sei, dies verneint und das erneute Begehren ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt. Dieses Vorgehen entsprach Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 6.3 und Ziff 6.4) und wurde deshalb vom Fürstlichen Obergericht - unter Respektierung des den Antragsgegnerinnen zustehenden Beurteilungsspielsraums - zu Recht bestätigt.
6.7.
Die Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) vermittelte demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat