Sv. 2012.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Z***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Y***, X***, W*** sowie V*** und im Beisein der Schriftführerin U*** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch T*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 14.11.2012 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 (Verwaltungsakten [VA] 42; Geschäftszeichen: A.2011/114) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird insofern Folge gegeben, als das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (ON 8) aufgehoben und die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen (insbesondere nachstehende Ziff 7.16 und Ziff 8.2) zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
II.
Parteikosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 23.11.2011 (VA 42; Geschäftszeichen: A.2011/114) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 25.10.2011 (VA 41) gegen die Verfügung vom 26.09.2011 (VA 35) teilweise Folge. Mit Verfügung vom 26.09.2011 hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Verfügung vom 15.02.2010 (VA 15) zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.11.2011 auf eine Viertels-Invalidenrente herabgesetzt. Mit Entscheidung vom 23.11.2011 sprachen sie ihr anstelle der bisherigen ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 01.11.2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 08.08.2012 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 2 ff [I]) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist *** Staatsangehörige und wohnt in Vaduz. Seit 1991 arbeitet sie als Raumpflegerin bei der C***.
3.2.
Am 15.04.2001 meldete die C*** die Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen zur Früherfassung und zum Bezug von Leistungen an, mit der Begründung "Krebs". Mit Schreiben vom 20.11.2009 stellte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen fest, dass die Antragstellerin an einem metastasierenden operierten Coloncarcinom [Colon = Hauptanteil des Dickdarms; Carcinoma = näher bestimmter bösartiger Tumor) und an der anschliessenden Chemotherapie leide. Zur Zeit sei sie vollständig arbeitsunfähig. Eine Besserung sei möglich. Deshalb werde eine kurzfristige Rentenrevision (innert Jahresfrist) empfohlen.
3.3.
Mit Verfügung vom 15.02.2010 sprachen die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin bei einem Invaliditätsgrad von aktuell 100% eine ganze Invalidenrente zu. Dabei stützten sie sich auch auf einen Arztbericht der Hausärztin der Antragstellerin, D*** vom 12.11.2009 und die darin gestellten Diagnosen.
3.4.
Mit Schreiben vom 07.12.2010 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin die Überprüfung ihres Leistungsanspruchs an. Am 16.12.2010 sandte die Antragstellerin den Fragebogen zurück und gab an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben; sie stehe bei D*** und im Spital Grabs in Behandlung.
3.5.
Nach einem von den Antragsgegnerinnen angeforderten Verlaufsbericht von D*** vom 14.12.2010 (bei den Antragsgegnerinnen eingegangen am 20.12.2010) gab es keine Änderung der Diagnosen. Die letzte ärztliche Untersuchung habe am 17.09.2010 stattgefunden. Aufgrund der (näher bezeichneten) Chemotherapie habe die Antragstellerin ein typisches Hand-Fuss-Syndrom mit schmerzhaften Parästhesien [= subjektive Missempfindungen] im Bereich der Hände und Füsse entwickelt. Auf weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 2 unten [4]) festgestellte Befunde kann verwiesen werden. Die Antragstellerin sei seit der Diagnose des Tumors und der Chemotherapie (vorstehende Ziff 3.2) aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig. Ihre Stellung bei der C*** sei gekündigt worden. Aus medizinischer Sicht erscheine ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht realistisch.
3.6.
In seiner Stellungnahme vom 28.12.2010 bezog sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen zunächst auf die Befunde von D***. Das beschriebene Hand-Fuss-Syndrom halte mindestens über Monate nach der Chemotherapie an. Unter ungünstigen Umständen bilde es sich nicht zurück. Aufgrund der spärlichen Angaben sei jedoch der Verlauf seit einem Jahr nicht nachvollziehbar. Um ein detaillierteres Bild über den aktuellen Zustand zu erhalten, sollten die letzten Berichte des Spitals Grabs bezüglich Tumorbehandlung und -nachsorge bei der Hausärztin eingeholt werden. Möglicherweise reiche dies aus, um zu entscheiden, ob eine onkologische Begutachtung erforderlich sei.
3.7.
Nach dem Bericht des Spitals Grabs vom 07.12.2010 bestand bei ausgezeichneten Untersuchungsbedingungen kein Nachweis eines pathologischen Befunds in den distalen Ileumabschnitten [distal = weiter von der Körpermitte entfernt; Ileum = Krummdarm] sowie im Restcolon. Auf weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 3 [6]) festgestellte Einzelheiten kann verwiesen werden.
3.8.
Aufgrund der positiven Beurteilung (vorstehende Ziff 3.7) war für den ärztlichen internen Dienst der Antragsgegnerinnen die Einschätzung der Hausärztin zur Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin (vorstehende Ziff 3.5) nicht nachvollziehbar. Er erachtete eine internistisch-neurologische und, gegebenenfalls, auch eine chirurgische Begutachtung für erforderlich. Mit der entsprechenden Begutachtung beauftragten die Antragsgegnerinnen die MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle) Ostschweiz.
3.9.
Das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 18.08.2011 beruhte auf einer polydisziplinären ambulanten Begutachtung vom 02.05.2011 und vom 04.05.2011. Es stützte sich auf die Akten der Antragsgegnerinnen, auf einen Bericht von D***, auf ein psychiatrisches Konsiliargutachten von E*** unter Beizug einer Dolmetscherin für Kroatisch, auf eine elektrophysiologische Untersuchung durch F*** sowie auf die Befragung der Antragstellerin und auf die Untersuchungsbefunde. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 f) die Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Danach sei es der Antragstellerin möglich, mit zumutbarer Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Aus psychiatrischer Sicht werde in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Hilfsarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit um 30% bis 40% bestätigt. Aus somatischer Sicht seien zusätzliche (vom Fürstlichen Obergericht näher bezeichnete: ON 8, S 5 [4. Abschnitt]) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit quantitativ und qualitativ zu berücksichtigen. Polydisziplinär sei von einer rund 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen: um 6 Stunden täglich, mit 10-15% eingeschränkter Leistungsfähigkeit wegen erhöhten Zeitbedarfs und vermehrter Pausen. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestehe spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt.
3.10.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen bestätigte in seiner Stellungnahme vom 24.08.2011, dass gegenüber den Voruntersuchungen aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Besserung festzustellen sei. Im Rahmen einer (umfangreichen) Darmoperation sowie einer anschliessenden Chemotherapie würden erhebliche Nebenwirkungen in der Form einer ausgeprägten allgemeinen Minderbelastbarkeit des Organismus auftreten. Zusätzlich würden auch fokale [= von einem Herd ausgehende] Nebenwirkungen in der Form des beschriebenen Hand-Fuss-Syndroms vorkommen. Dieses bestehe noch immer. Die erwähnten Störungen hätten sich aber wieder gebessert. Deshalb müsse der Rentenanspruch auf der Grundlage der aktuell beurteilten Leistungsfähigkeit geprüft werden. Als Beginn der Arbeitsfähigkeit im derzeitigen Ausmass gelte der Bericht des Spitals Grabs vom 03. (richtig wohl: 07. [ON 22]) 12.2010.
3.11.
Mit Vorbescheid vom 29.08.2011 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, dass aufgrund der Rentenrevision vom Dezember 2010 ihr Rentenanspruch überprüft worden sei. Einem Valideneinkommen von CHF 52'677.00 (nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 13.11.2009) stellten sie ein Invalideneinkommen von CHF 27'837.00 (auf der Grundlage des im Gutachten der MEDAS Ostschweiz ermittelten Leistungskalküls) gegenüber. Der daraus sich ergebende Invaliditätsgrad von 47% berechtige zum Bezug einer Viertels-Invalidenrente.
3.12.
Am 31.08.2011 meldete sich die Tochter der Antragstellerin und erkundigte sich, was der Vorbescheid bedeute. Ihre Mutter könne nicht gut Deutsch und habe deshalb den Vorbescheid nicht verstanden.
3.13.
Mit Schreiben vom 07.09.2011 erachtete die Antragstellerin das Gutachten der MEDAS Ostschweiz für nicht nachvollziehbar. Das Hand-Fuss-Syndrom sei weiterhin stark ausgeprägt. Die Hausärztin habe ihr bestätigt, dass ein Hand-Fuss-Syndrom nach Gabe des Chemotherapeutikums anhalte. Mit den Missempfindungen in den Händen und in den Füssen könne sie nicht während längerer Zeit stehen und sei feinmotorisch deutlich beeinträchtigt. In keiner Weise könne sie noch als Putzfrau arbeiten oder auch nur eine leichte körperliche Tätigkeit während längerer Zeit verrichten. Geradezu willkürlich schreibe ein Gutachter, es sei ihr möglich, ihre Schmerzen zu überwinden und zu arbeiten. Auf weiteres (vom Fürstlichen Obergericht wiedergegebenes: ON 8, S 6 unten f) Vorbringen der Antragstellerin im erwähnten Schreiben kann verwiesen werden. Sie begehrte weiterhin eine ganze Invalidenrente.
3.14.
Mit Verfügung vom 26.09.2011 setzten die Antragsgegnerinnen im Sinn des Vorbescheids vom 29.08.2011 (vorstehende Ziff 3.11) die der Antragstellerin bisher zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.11.2011 auf eine Viertels-Invalidenrente herab. Einer allfälligen Vorstellung entzogen sie die aufschiebende Wirkung.
3.15.
Mit Schreiben vom 30.09.2011 bedauerte die Hausärztin, dass der Antragstellerin nicht geglaubt werde. Wie im Gutachten der MEDAS Ostschweiz beschrieben, könnten sensible neuropathische [= Nervenleiden betreffende] Schmerzen nicht in der Elektroneurographie nachgewiesen werden. Um eben solche Schmerzen handle es sich beim Hand-Fuss-Syndrom, das durch das Chemotherapeutikum Eloxatin hervorgerufen werden könne. Die Antragstellerin könne die Hände und Füsse korrekt bewegen, sodass nicht nachvollziehbar sei, was die MEDAS Ostschweiz in ihrem Gutachten festhalte. Die sensible Neuropathie sei aber unbestritten und passe zur Chemotherapie. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente wäre im Fall der Antragstellerin zeitlich begrenzt; denn sie sei bereits 58-jährig und werde bald pensioniert. Deshalb werde um Überprüfung der Verfügung ersucht.
3.16.
Am 10.10.2011 teilte die Antragstellerin mit, dass sie anwaltlich vertreten sei. Die von ihrem Rechtsvertreter begehrte Akteneinsicht wurde umgehend gewährt. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin stellte klar, dass das Schreiben der Hausärztin vom 30.09.2011 (vorstehende Ziff 3.15) nicht als Vorstellung zu verstehen sei.
3.17.
Mit Vorstellung vom 25.10.2011 begehrte die Antragstellerin die Aufhebung der Verfügung vom 26.09.2011 (vorstehende Ziff 3.14) und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 8 [18]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.18.
Mit Entscheidung vom 23.11.2011 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 25.10.2011 (vorstehende Ziff 3.17) im eingangs erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 1) teilweise Folge. Einem hypothetischen Valideneinkommen für das Jahr 2010 als Reinigungskraft bei der C*** von CHF 56'939.00 (nach der Verfügung vom 26.09.2011 hatte es CHF 52'677.00 betragen) stellten sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 28'355.00 gegenüber (nach der Verfügung vom 26.09.2011 hatte es CHF 27'837.00 betragen). Daraus ergab sich (neu) ein Invaliditätsgrad von 50% (nach der Verfügung vom 26.09.2011 hatte er 47% betragen). Der solcherart neu berechnete Invaliditätsgrad berechtigte zu einer halben Invalidenrente. Die beantragte Verfahrenshilfe wurde bewilligt.
3.19.
Gegen die Entscheidung vom 23.11.2011 richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 22.12.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 08.08.2012 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S 10 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie zumindest grundsätzlich. Für nicht zulässig erachtete es die Rüge im Kostenpunkt: betreffend das Kostenersatzbegehren für das Vorstellungsverfahren; hierüber hätten die Antragsgegnerinnen nicht entschieden, weshalb ein Anfechtungsobjekt fehle; insofern sei die Berufung zu verwerfen (ON 8, S 13 unten f [6]). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 [2]) das Berufungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S 10 ff [3 bis 5]):
4.1.
Zwar sei bei der Antragstellerin im Jahr 2008 ein Darmkrebs diagnostiziert und in der Folge operativ entfernt worden, mit anschliessender Chemotherapie. Im Februar 2010 sei ihr Gesundheitszustand derart eingeschränkt gewesen, dass sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei: allerdings nur vorübergehend. Inzwischen habe sich indes gezeigt, dass die Operation erfolgreich (im Sinn eines nicht wiederkehrenden Rezidivs [= Wiederauftreten der Krankheit nach klinisch vermuteter Heilung]) gewesen sei. Daran, dass der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen in seiner Stellungnahme vom 20.11.2009 eine mögliche Besserung erwähnt habe, zeige sich, dass die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (vorerst jedenfalls) als Übergangslösung gedacht gewesen sei. Schon damals sei eine kurzfristige Rentenrevision empfohlen worden.
4.2.
In seinem Bericht vom 07.12.2010 habe das Spital Grabs unwidersprochen ausgeführt, dass die Antragstellerin inzwischen beschwerdefrei sei und dass sowohl klinisch als auch labormässig keine Besonderheiten festzustellen seien. Insbesondere lasse sich kein pathologischer Befund in den distalen Ileumabschnitten und im Restcolon nachweisen. Entgegen der Einschätzung der Hausärztin habe deshalb nicht mehr von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden dürfen. Soweit sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 11) die Befunde des Gutachtens der MEDAS Ostschweiz der von der Antragstellerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entgegenhielt, kann darauf verwiesen werden. Entsprechend erachtete es nicht nur die Rechtsrüge, sondern auch die - inhaltlich ähnlich erhobene - Beweisrüge für nicht berechtigt. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S 12 [4]).
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: die Antragsgegnerinnen jedenfalls zu verpflichten, ihr die Kosten des Vorstellungsverfahrens zu ersetzen. Hinzu kam ein weiterer Kostenantrag. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
5.1.
Nicht strittig seien die medizinischen Abklärungsergebnisse und die zu verschiedenen Zeitpunkten gestellten Diagnosen. Strittig sei einzig, ob die Antragsgegnerinnen im gegenständlichen Fall eine Rentenrevision hätten durchführen dürfen, das heisst: ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin derart gebessert habe, dass sich die Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente rechtfertige. Ohne zielführende Abklärungen, in eigener Würdigung der medizinischen Unterlagen, hätten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht dies bejaht.
5.2.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erinnerte die Antragstellerin (ON 9, S 3 ff [3]]) daran, sowohl im Vorstellungs- als auch im Berufungsverfahren den Beweisantrag gestellt zu haben, die MEDAS Ostschweiz anzufragen, ob sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenzusprache im November 2009 gebessert habe oder ob ein im Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt vorliege; denn eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts sei keine Sachverhaltsänderung, die eine Rentenrevision rechtfertige.
5.3.
Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht hätten ihre Entscheidung auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 18.08.2011 und auf das darin ermittelte (näher konkretisierte: ON 9, S 3 [3.1, 2. Abschnitt]) Leistungskalkül gestützt. Die Antragstellerin sei in die Auftragserteilung an die MEDAS Ostschweiz nicht eingebunden gewesen. Deshalb habe sie den erwähnten Beweisantrag (vorstehende Ziff 5.2) gestellt. Das Fürstliche Obergericht habe diesen Beweisantrag nicht beachtet, ohne hierfür überzeugende Gründe anzugeben, wie dies die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verlange. Ohne über die erforderliche medizinische Sachkunde zu verfügen, habe es angenommen, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich entscheidungswesentlich gebessert.
5.4.
Dass das Fürstliche Obergericht den erwähnten Beweisantrag (vorstehende Ziff 5.2) nicht beachtet habe, begründe aber auch unter dem Gesichtspunkt der neusten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Beschluss vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, anlehnend an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts [BGE 137 V 210]), die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 9, S 4 f [3.3]).
5.5.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezog sich die Antragstellerin (ON 9, S 6 ff [4]) auf die zu verschiedenen Zeitpunkten gestellten Diagnosen. Sie würden erkennen lassen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin kaum wesentlich geändert habe. Soweit das Fürstliche Obergericht Gegenteiliges annehme, weiche es vom Inhalt der medizinischen Akten ab. So erwäge es, der Zustand der Antragstellerin habe sich seit der Rentenzusprache gebessert; der damalige Zustand sei nur vorübergehender Natur gewesen; inzwischen sei die Operation insofern erfolgreich verlaufen, als kein Rezidiv mehr vorhanden gewesen sei. Nach den Akten sei die Antragstellerin indes bereits im April 2008 am Darm operiert worden. Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache (November 2009) sei - wie im Zeitpunkt, als die MEDAS Ostschweiz ihr Gutachten erstellt habe - kein Rezidiv mehr vorhanden gewesen. Ferner nehme das Fürstliche Obergericht an, aufgrund der Untersuchungsergebnisse im Dezember 2010 sei mit Bezug auf den Darmkrebs von einer Beschwerdefreiheit auszugehen, wogegen dies im November 2009 noch nicht der Fall gewesen sei. Doch schon im November 2009 sei der Darmkrebs erfolgreich entfernt worden. Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 8 [3. Abschnitt] und S 9 [1. Abschnitt und 4.4]) ähnliches Vorbringen variierte, um darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit November 2009 nicht gebessert habe, kann darauf verwiesen werden.
5.6.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung beanstandete die Antragstellerin (ON 9, S 9 ff [5 bis 7]) die Feststellungen, aufgrund deren das Fürstliche Obergericht angenommen habe, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich gebessert. Die Antragsgegnerinnen hätten sich hierfür auf eine Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes gestützt. Die Antragstellerin habe dies als unrichtig gerügt. Das Fürstliche Obergericht sei auf die Rüge nicht eingegangen. Vielmehr habe es sich auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz und auf einen Bericht des Spitals Grabs gestützt, allerdings im Widerspruch zu den dort festgestellten Umständen. Grob unrichtig - und deshalb einer Überprüfung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zugänglich - sei die Annahme, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache (im November 2009) noch an ihrem Darmkrebs gelitten habe, im Zeitpunkt der Rentenrevision jedoch nicht mehr.
5.7.
Hilfsweise beanstandete die Antragstellerin (ON 9, S 9 ff [6]) schliesslich die im Berufungsverfahren implizite bestätigte Einschätzung des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vom 24.08.2011 (vorstehende Ziff 3.10). Diese Einschätzung sei ohne nähere Untersuchung der Antragstellerin erfolgt. Ihren Befund, wonach sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin gebessert habe, hätten die Antragsgegnerinnen einzig dieser Einschätzung entnommen; er lasse sich weder dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz noch anderen Unterlagen entnehmen. Eine Fragestellung in diese Richtung sei nicht erfolgt.
5.8.
Soweit sich die Antragstellerin (ON 9, S 11 unten f) zum Beweiswert versicherungsinterner Gutachten im Allgemeinen äusserte, um ihre Bedenken gegen die Einschätzung des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vom 24.08.2011 vorzubringen, kann darauf verwiesen werden. An Stelle dieser Einschätzung begehrte sie folgende Feststellung:
Aus versicherungsmedizinischer Sicht hat sich der Zustand der... [Antragstellerin] im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2009 nicht wesentlich verändert. Vielmehr liegt ein im Wesentlich gleich gebliebener Gesundheitszustand vor und haben sich auch die Diagnosen seit der Rentenzusprache nicht rechtswesentlich verändert.
5.9.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, rügte die Antragstellerin (ON 9, S 13 [8]) den Kostenpunkt. In jeder Entscheidung zu einem Verfahren, in dem ein Kostenantrag gestellt worden sei, sie hierüber auch zu entscheiden. Dies hätten die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren nicht getan. Ein nicht erledigter Antrag sei, anders als das Fürstliche Obergericht erwäge, sehr wohl ein Anfechtungsobjekt. Das Fürstliche Obergericht hätte deshalb der Antragstellerin die Kosten des Vorstellungsverfahrens, in welchem sie teilweise obsiegt habe, zusprechen müssen.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 18.12.2012 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
6.1.
Im Jahr 2008 sei der Antragstellerin ein Tumor im Darm entfernt worden, mit anschliessender Chemotherapie. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom Februar 2010 - die Antragstellerin beziehe sich wohl auf den Vorbescheid vom 30.11.2009 - sei der Gesundheitszustand der Antragstellerin derart eingeschränkt gewesen, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähgkeit auszugehen gewesen sei, und zwar aufgrund von Befunden, die auch die Antragstellerin nicht bestreite. Sie bestreite jedoch, dass der damalige Zustand vorübergehender Natur gewesen sei. Sowohl der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen als auch D*** hätten indes den Zustand der Antragstellerin im November 2011 als nicht konstant bezeichnet. Zum einen sei deshalb ein kurzer Revisionstermin von einem Jahr vorgesehen worden; zum andern habe auch D*** in ihrem Arztbericht vom November 2009 den Gesundheitszustand der Antragstellerin als besserungsfähig bezeichnet. Der Arztbericht des Spitals Grabs vom 07.12.2010 habe die zwischenzeitliche Beschwerdefreiheit bestätigt. Daraus lasse sich zwanglos ableiten, dass vorher Beschwerden bestanden hätten. Die MEDAS Ostschweiz habe deshalb nicht eigens angefragt werden müssen, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin gebessert habe.
6.2.
Soweit sich die Antragstellerin am Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42 orientiere, übergehe sie, dass das Gutachten der MEDAS Ostschweiz bereits im Jahr 2011 eingeholt worden sei. Die Antragstellerin habe denn auch bisher weder die Auftragserteilung an die MEDAS Ostschweiz noch deren Gutachten als solches bemängelt, sondern lediglich eine ergänzende Befragung verlangt. Diagnosen, auf welche sich die Antragstellerin beziehe, vermöchten über eine allfällige Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit nichts auszusagen. Eine gesundheitliche Besserung sei nicht nur dann anzunehmen, wenn sich die Diagnosen geändert hätten; entscheidend sei vielmehr ob sich eine gesundheitliche Besserung auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit auswirke.
6.3.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen habe den Sachverhalt aufgrund der Akten und seines medizinischen Sachverstands eingeschätzt. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seit der Rentenzusprache gebessert habe. Erst auf der Grundlage des Berichts des Spitals Grabs vom 07.12.2010, wonach bei der Antragstellerin zwischenzeitlich Beschwerdefreiheit vorliege, sei die MEDAS Ostschweiz mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden.
6.4.
Soweit sich die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 4 f [7 bis 9]) auf Einzelheiten der massgebenden medizinischen Unterlagen bezogen und bisherige Einwendungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung variierten, kann darauf verwiesen werden.
6.5.
Was den Kostenpunkt angehe, würden die Kosten beim Verfahren bleiben; eine Kostenentscheidung sei aufgrund des Verfahrensausgangs zu treffen. Was das fehlende Anfechtungsobjekt angehe, sei dem Fürstlichen Obergericht zu folgen.
Zur Revision der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5) und zur hiergegen erstatteten Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
7.2.
Was den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung eines bereits eingeholten Gutachtens angeht, haben der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3) die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach be-stätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5).
7.3.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff 7.2), sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Gutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5).
7.4.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens stellte sich demnach die Rechtsfrage, ob der im Berufungsverfahren (ON 1, S 7 oben) gestellte Beweisantrag mit überzeugenden sachlichen Gründen abgewiesen worden sei: der Beweisantrag nämlich, die MEDAS Ostschweiz, ergänzend zum bereits eingeholten Gutachten, anzufragen, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin wesentlich gebessert hätten oder ob nur unterschiedliche Einschätzungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustands vorlägen.
7.5.
Nach Art 90 Abs 2 Bst b IVV kann eine Rentenrevision von Amts wegen durchgeführt werden, wenn Tatsachen oder Massnahmen angeordnet werden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen.
7.6.
Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen. Nach Art 17 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach Art 17 Abs 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
7.7.
Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (so auch in neueren invalidenversicherungsrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise: Beschlüsse vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.3, oder Urteil vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.2).
7.8.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 137 V 279, Erw.3.2.1, S.281; BGE 127 V 294 Erw.4c, S.298: je mit Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 12.07.2012 [9C_49/2012] Erw 6: Bestätigung der zit. Leitentscheide; ergänzend hierzu: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 16 ff und Rz 23 ff zu Art 17 CH-ATSG). Die von der Antragstellerin (ON 9, S 3 [3.1, 1. Abschnitt]) zitierten Urteile (BGE 135 V 201, Erw 6, S 205 ff, bestätigt in: BGE 135 V 215, Erw 6.3, S 228) bezogen sich entscheidungswesentlich auf die Anpassung ursprünglich fehlerhafter Verfügungen; darum handelte es sich hier nicht.
7.9.
Um zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht ohne weitere Beweisaufnahmen - insbesondere ohne die von der Antragstellerin beantragte Anfrage bei der MEDAS Ostschweiz - feststellen durfte, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich insofern gebessert, als sich ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit gebessert habe (vorstehende Ziff.7.8), war zu prüfen, auf welcher Beweisgrundlage die getroffenen Feststellungen beruhten.
7.9.1.
Unbestritten (ON 8, S 10 [3]; ON 9, S 8 oben) war, dass bei der Antragstellerin im Jahr 2008 ein Darmkrebs diagnostiziert und in der Folge operativ entfernt wurde, mit anschliessender Chemotherapie.
7.9.2.
Aktenkundig (VA 12) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 2 [1]) fest, dass der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen in seinem Schreiben vom 20.11.2009 damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin ausging, wobei er schon damals eine Besserung für möglich erachtete; dabei stützte er sich auf den Arztbericht von D*** vom 12.11.2009 (VA 10), welche die Antragstellerin für 100% arbeitunfähig, ihren Gesundheitszustand jedoch ebenfalls für besserungsfähig erachtet hatte.
7.9.3.
Aktenkundig (VA 22) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 3 [6]) den Bericht des Spitals Grabs vom 07.12.2010 fest. Dieser beruhte auf einer ambulanten Untersuchung der Antragstellerin vom 03.12.2010. Danach hatte sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin insofern gebessert, als zwischenzeitlich - aufgrund näher ausgeführter Befunde - Beschwerdefreiheit eingetreten war.
7.9.4.
Aktenkundig (VA 24 und VA 25) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.3 [7) fest, dass die Antragsgegnerinnen aufgrund des Berichts des Spitals Grabs vom 07.12.2010 die MEDAS Ostschweiz mit der näher bestimmten Begutachtung der Antragstellerin beauftragten.
7.9.5.
Aktenkundig (VA 27) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 ff [9]) das von der MEDAS Ostschweiz ermittelte, von der Antragstellerin (ON 9, S 2 [1] nicht bestrittene Leistungskalkül fest.
7.10.
Die wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff 7.9) beruhten, soweit hier wesentlich, durchwegs auf ärztlichen Befunden.
7.10.1.
Auf dem Arztbericht von D*** vom 12.11.2009 und auf der Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen (G***) beruhte die Feststellung (ON 8, S 2 [1]), dass die Antragstellerin noch im Februar 2010, also nach der Operation und der anschliessenden Chemotherapie, zu 100% arbeitsunfähig war. Ihr hypothetisches Invalideneinkommen betrug somit CHF 0.00; ihr Invaliditätsgrad 100%, wie dies die Antragsgegnerinnen denn auch der Antragstellerin mit Vorbescheid vom 30.11.2009 (VA 14) eröffnet und am 15.02.2010 (VA 15) verfügt hatten.
7.10.2.
Auf den gleichen ärztlichen Befunden (vorstehende Ziff 7.10.1) beruhte die Feststellung (ON 8, S 2 [1]), wonach eine Besserung des Gesundheitszustands der Antragstellerin möglich sei.
7.10.3.
Auf dem Bericht des Spitals Grabs vom 07.12.2010 (H***, Chefarzt Klinik für Innere Medizin) beruhte die Feststellung (ON 8, S 3 [6 und 7]), dass die sowohl von D*** als auch von Dr. med. S*** erwartete Besserung sich insofern verwirklicht hatte, als zwischenzeitlich Beschwerdefreiheit eingetreten war; zuvor bestandene Beschwerden waren demnach weggefallen.
7.10.4.
Auf den ärztlichen Befunden (medizinische Gutachter der MEDAS Ostschweiz) beruhte die Feststellung (ON 8, S 5 [vor 10]), dass sich aus dem Gesundheitszustand der Antragstellerin im Mai 2011 (Untersuchungszeitpunkt) eine Einschränkung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 40% (mit näheren Präzisierungen) ergab; die noch im Februar 2010 mit 0% ermittelte Arbeits- und Leistungsfähigkeit hatte sich demnach erheblich gebessert.
7.11.
Anders als die Antragstellerin (ON 9, S 4 [2. Abschnitt]) vorbrachte, hatte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 ff [3 und 4]) - wie dies seine Aufgabe war - vorhandene ärztliche Befunde im Zusammenhang und verständig gewürdigt. Daraus aber folgte zwanglos, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin, was dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit angeht (vorstehende Ziff 7.8), seit dem Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache und der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz in rentenbeeinflussendem Ausmass gebessert hatte. Vor diesem (aktenkundigen und zutreffend zusammengefassten) Hintergrund erwog das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 12 [4]) mit, wie sich erwies (vorstehende Ziff 7.9 und Ziff 7.10), überzeugender Begründung, dass von ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen der MEDAS Ostschweiz zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin gebessert habe, abgesehen werden konnte. Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 4 [2. Abschnitt], S 7 [4.3], S 8 [1. Abschnitt] oder S 9 [4.4]) dem Fürstlichen Obergericht in Variationen vorwarf, sich medizinische Sachkunde angemasst zu haben, entbehrte ihr Vorbringen der gebotenen Sachlichkeit.
7.12.
Soweit sich die Antragstellerin (ON 9, S 4 unten) auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42 bezog, wandten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 3 unten [5]) zutreffend ein, dass die dortigen Erwägungen im Zeitpunkt des gegenständlichen Abklärungsverfahrens noch nicht bekannt waren. Abgesehen davon, hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof im erwähnten Beschluss (Erw 7.22) fallbezogen ausdrücklich beanstandet, dass das Fürstliche Obergericht die ersten beiden vom schweizerischen Bundesgericht (BGE 137 V 210) für notwendig erachteten Korrektive - betreffend die Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung und betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern sowie bei der Formulierung der Gutachterfragen - ohne Weiteres auf das dortige Abklärungsverfahren angewendet habe, ohne zu bedenken, dass den entsprechenden Erwägungen die Bedeutung eines Appellentscheids zukam und auch in Liechtenstein keine weiterreichende Bedeutung haben konnten.
7.13.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
7.14.
Aus sinngemäss gleichen Erwägungen erwies sich die Revision auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht berechtigt, zumal die Antragstellerin zur Begründung im Wesentlichen bereits erstattetes (unzutreffendes) Vorbringen variierte.
7.14.1.
Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 6 f) ärztliche Diagnosen wiedergab und daraus in eigener Kompetenz folgerte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, war ihr entgegenzuhalten, dass sich die Frage, ob sich ein Gesundheitszustand verändert habe, invalidenversicherungsrechtlich nicht nach der Diagnose, sondern nach deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beantwortet (vorstehende Ziff 7.8).
7.14.2.
Wiederholt hob die Antragstellerin (ON 9, S 8) den vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 10 [3]) als unstrittig anerkannten Umstand hervor, dass sie im Jahr 2008 operiert worden sei. Daraus folgte ebenso unstrittig, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache "der Krebs... operativ bereits... entfernt" worden war; insofern bezog sich die Antragstellerin (ON 9, S 9 [1. Abschnitt]) auf Bekanntes.
7.14.3.
Entscheidungswesentlich war indes, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache beschwerdefrei, das heisst arbeits- und leistungsfähig, gewesen sei. Eben dies konnte nach ärztlichen Befunden damals nicht festgestellt werden; vielmehr war die Antragstellerin damals vollständig arbeitsunfähig (vorstehende Ziff 7.9.2 und Ziff 7.10.1). Erst aufgrund der Untersuchung im Spital Grabs vom 03.12.2010 ergab sich die Beschwerdefreiheit, aufgrund deren die MEDAS Ostschweiz eine bessere Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ermitteln konnte.
7.14.4.
Ihre Rechtsrüge fasste die Antragstellerin (ON 9, S 9 [4.4) dahin gehend zusammen "dass anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2011 im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2009 ein im Wesentlichen identischer Zustand vorlag". Aus den auf ärztlichen Befunden beruhenden entscheidungswesentlichen Feststellungen (vorstehende Ziff 7.9 und Ziff 10) ergab sich indes, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin, was dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit angeht (vorstehende Ziff 7.8), seit dem Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache und der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz in rentenbeeinflussendem Ausmass gebessert hatte (vorstehende Ziff 7.11).
7.15.
Aus wiederum sinngemäss gleichen Erwägungen erwies sich die Revision schliesslich auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung für nicht berechtigt. Denn unter diesem Revisionsgrund hatte die Antragstellerin (ON 9, S 12 unten f [7]) begehrt, festzustellen, dass sich ihr Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2009 nicht rechtswesentlich verändert habe (vorstehende Ziff 5.8). Abgesehen davon, dass sich die Frage, ob sich ein Gesundheitszustand "aus versicherungsmedizinischer" - das heisst hier: aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - "rechtswesentlich verändert" habe, nicht nur nach tatsächlichen, sondern ebenso sehr nach rechtlichen Gesichtspunkten beantwortet, wurde bereits begründet, warum die begehrte "Feststellung" nicht getroffen werden konnte (vorstehende Ziff 7.8 bis Ziff 7.11).
7.16.
Besonderes galt für die Revision im Kostenpunkt (ON 9, S 13 [8]).
7.16.1.
In ihrer Vorstellung vom 25.10.2011 (VA 41, S 8) hatte die Antragstellerin, soweit hier wesentlich, begehrt, ihr die Kosten des gegenständlichen Verfahrens (das heisst: des Vorstellungsverfahrens) zu ersetzen. Mit Entscheidung vom 23.11.2011 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung teilweise Folge. Über den Kostenantrag entschieden sie nicht. Weder sprachen sie der Antragstellerin Kostenersatz zu, noch begründeten sie, warum ihr kein Kostenersatz gebühre.
7.16.2.
In ihrer Berufung vom 22.12.2011 (ON 1, S 3 unten f [2]) hatte die Antragstellerin gerügt, die Antragsgegnerinnen hätten ihren Kostenantrag in näher ausgeführtem Sinn nicht erledigt.
7.16.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 unten f [6]) hatte die Berufung zum Kostenpunkt verworfen, weil die Antragsgegnerinnen "gemäss Dispositiv der angefochtenen Entscheidung. hierüber nicht entschieden" habe; es ermangle "sohin schon an einem Anfechtungsobjekt". Träfe diese Erwägung zu, so stände es im Belieben einer Vorinstanz, Sachanträge unvollständig zu erledigen; soweit sie dies täte, gäbe es hiergegen mangels eines Anfechtungsobjekts kein Rechtsmittel. Solches vermöchte bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Verbot der Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör) kaum zu überzeugen (Art 31 Abs 1 LV; hierzu bei vergleichbarer Verfassungsrechtslage in der Schweiz (stellvertretend): Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S 830 oben.
7.16.4.
In ihrer Berufungsmitteilung vom 03.02.2012 hatten die Antragsgegnerinnen (ON 3, S 8 [26]) denn auch nicht in diesem Sinn (vorstehende Ziff 7.16.3) argumentiert. Vielmehr machten sie geltend, dass mit der Entscheidung vom 23.11.2011 der Vorstellung nur in einem kleinen Ausmass Folge gegeben worden sei; die Antragstellerin sei mit mehr als der Hälfte ihres Begehrens unterlegen, was praktisch einem Unterliegen gleichkomme. Abgesehen davon, sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weshalb noch nicht abschliessend über die Kosten entschieden werden könne; diese würden vielmehr beim Verfahren bleiben.
7.16.5.
Bereits diese Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 7.16.4) hätten das Fürstliche Obergericht zu einer Entscheidung hierüber veranlassen müssen. Denn zu beantworten war, ob der Antragstellerin für das Vorstellungsverfahren kein Kostenersatz gebühre, weil sie "praktisch" unterlegen war oder aber weil die Kosten beim Verfahren bleiben sollten. Ersteres hätte eine begründeten Abweisung des Kostenantrags, Letzteres einen begründeten Kostenvorbehalt erfordert. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 enthielt weder das eine noch das andere. Insofern wurde der Kostenantrag der Antragstellerin nicht erledigt.
7.16.6.
Nach § 465 Abs 1 ZPO ist eine Rechtssache vom Berufungsgericht an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wenn Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG) hätte das Fürstliche Obergericht die gegenständliche Rechtssache an die Antragsgegnerinnen zur Erledigung des im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrags zurückverweisen sollen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
7.16.7.
In ihrer Revisionsbeantwortung hatten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 5 [10]) eingewendet, die Kosten würden beim Verfahren bleiben; erst "aufgrund des Verfahrensausganges [sei] eine Kostenentscheidung zu treffen". Dem war entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren mit der Entscheidung vom 23.11.2011 (VA 42) in jeder Hinsicht, auch im Kostenpunkt, abgeschlossen war, und zwar rechtskräftig, soweit hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Ob ein Rechtsmittel erhoben werde, stand im Belieben der teilweise unterlegenen Antragstellerin. Von sich aus hatten die Antragsgegnerinnen jedenfalls keine Gelegenheit zu einer nachträglichen Kostenentscheidung "aufgrund des Verfahrensausgangs".
7.16.8.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG richtet sich das Vorstellungsverfahren nach dem LVG. Hierzu gehören die Bestimmungen über Kosten im Verwaltungsverfahren (Art 35 ff LVG). Im Berufungsverfahren hatte sich die Antragstellerin (ON 1, S 3 unten f [2]) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art 35 ff LVG bezogen. Hiergegen hatten die Antragsgegnerinnen (ON 3, S 7 unten f [25]) eingewendet, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei für die gegenständliche Sozialversicherungssache nicht verbindlich. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben. Immerhin bedürfte es sachlicher Gründe, um von der Rechtsprechung jener Instanz abzuweichen, zu deren Kernaufgabe die Anwendung des LVG gehört.
Zusammenfassend ergab sich demnach:
8.1.
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (vorstehende Ziff 7.13, Ziff 7.14 und Ziff 7.15) erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
8.2.
Berechtigt erwies sie sich einzig im Kostenpunkt (vorstehende Ziff 7.16) nämlich insofern, als das Fürstliche Obergericht die Antragsgegnerinnen zu veranlassen haben wird, den im Vorstellungsverfahren gestellten Kostenantrag noch zu erledigen. Weil sich dieser Auftrag auf den gesamten Spruch auswirken kann, war der Revision spruchgemäss im Sinn der Erwägungen Folge zu geben.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 52 Abs 1 ZPO; denn ein allfälliger Ersatz von Parteikosten nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S 29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 12, vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 13, oder vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, Erw 8).
Vaduz, 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat