SV. 2011.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers MA***, vertreten durch AF***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Irene File (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 01.12.2011 (ON 14) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.09.2011 (ON 11), womit der Berufung des Antragstellers vom 25.01.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/111; Verwaltungsakten [VA] 40) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.09.2011 (ON 11) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 27.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/111; VA 40) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 18.10.2010 (VA 32) gegen die Verfügung vom 11.10.2010 (VA 29) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Erhöhung der bisher gewährten Viertels-Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.12.2010 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 25.01.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.09.2011 (ON 11) keine Folge.
In seinem Urteil vom 14.09.2011 (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 14, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Der Antragsteller wurde am [richtig: VA 1 oder VA 6] *** geboren und wohnt in Liechtenstein. Bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme arbeitete er als Hilfsmaurer bei verschiedenen liechtensteinischen Bauunternehmen, zuletzt, ab 2007, bei der BP***. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Strassenbau mussten vor allem Randsteine verlegt und Sichtmauerwerke erstellt werden.
3.2.
Am 28.01.2010 begehrte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen erstmals Leistungen der Invalidenversicherung. Als gesundheitliche Probleme gab er schwere Rückenschmerzen an. Nach einem Arztbericht von Dr. med. AW*** (Facharzt...) vom 12.02.2010 soll der Antragsteller seit 20.07.2009 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sein. Auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 11, S.2 [2]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden.
3.3.
Nach einem Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 29.03.2010 soll der Antragsteller aufgrund näher bestimmter, vom Fürstlichen Obergericht (ON 11, S.3 oben) wiedergegebener Diagnosen seit 20.07.2009 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sein. Empfohlen wurde eine objektive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Andere Tätigkeiten als die bisherige Arbeit seien dem Antragsteller zumutbar.
3.4.
Einer in der Folge bei der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) in Auftrag gegebene EFL ergab nach dem entsprechenden Bericht vom 09.07.2010 Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 11, S.3 [4]) im Einzelnen wiedergegeben hat; darauf kann verwiesen werden. Die Leistungsbereitschaft wurde als fraglich beurteilt: Die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit seien infolge erheblicher Symptomausweitung nur teilweise verwertbar. Bei gutem Effort könnte eine bessere Leistung erbracht werden, als sie in den Tests gezeigt werde. Dies gelte vor allem bei Aktivitäten der Fortbewegung (Gehen, Treppen- und Leiternsteigen, Stossen und Ziehen). Die zumutbare Belastbarkeit werde gegenüber den Testergebnissen entsprechend erhöht. Bei der Handkraft und der Handkoordination gehe man von einer normalen Belastbarkeit aus. Aufgrund der Überlegungen beim Status nach dreifacher Wirbelsäulenoperation sei die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen beim Hantieren von Lasten etwas reduziert worden. Insgesamt stütze sich die Beurteilung der Zumutbarkeit auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests. Demnach sei dem Antragsteller eine leichte Arbeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg ganztags zumutbar. Insgesamt benötige er zusätzliche Pausen von 2 Stunden täglich. Selten sollten vorkommen: vorgeneigtes Stehen, Kriechen, Knien, Hockestellung, wiederholte Kniebeugen, Stossen und Ziehen oder Leiternsteigen. Manchmal sei möglich: Rotation im Sitzen, vorgeneigtes Sitzen, Treppensteigen, Gehen, Stehen (und Gehen), Arbeit über Schulterhöhe.
3.5.
Mit Vorbescheid vom 06.09.2010 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm mit Wirkung ab 01.08.2010 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern. Am 14.09.2010 sprach er bei den Antragsgegnerinnen vor und machte geltend, nicht länger als eine halbe Stunde stehen zu können; deshalb beantrage er eine neue Untersuchung. Er könne auch nicht ruhig schlafen und müsse sich wegen dauernder Schmerzen immer wieder drehen. Die eingenommenen Tabletten würden harntreibend wirken; der Blutdruck sei viel zu hoch. Der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen erachtete indes keine weitere Untersuchung für notwendig: Mit Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten habe die EFL den Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen bestätigt; im Bericht über die EFL sei auf eine erhebliche Symptomausweitung hingewiesen worden. Dem Hausarzt, Dr. med. AW*** , wurde diese Einschätzung mitgeteilt, worauf Dr. med. AW*** erklärte, selber eine zusätzliche Abklärung zu veranlassen.
3.6.
Mit Verfügung vom 11.10.2010 bestätigten die Antragsgegnerinnen ihren Vorbescheid vom 06.09.2010 (vorstehende Ziff.3.5) und sprachen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.08.2010 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertels-Invalidenrente zu. Dabei wurde von den Resultaten der EFL ausgegangen. Danach könne der Antragsteller eine leichte Tätigkeit ganztags ausüben, mit Pausen von insgesamt 2 Stunden täglich. Aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen wurde bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 20% vorgenommen.
3.7.
Gegen die Verfügung vom 11.10.2010 (vorstehende Ziff.3.6) stellte der Hausarzt, Dr. med. AW***, am 18.10.2010 ein Wiedererwägungsgesuch. Auf Kosten der Krankenkasse sei bei Prof. Dr. med. GH*** eine Beurteilung veranlasst worden; über deren Ergebnisse würden die Antragsgegnerinnen informiert.
3.8.
Mit Schreiben vom 17.11.2010 informierte Dr. med. AW*** die Antragsgegnerinnen über die zwischenzeitlich erfolgte Untersuchung des Antragstellers in der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen und reichte gleichzeitig deren Schreiben vom 04.11.2010 ein. Der untersuchende Arzt teile seine Meinung bezüglich des Rentenanspruchs. Auf die im Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 11, S.5 unten f. [8]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden. Danach ständen die Rückenschmerzen im Vordergrund. Der Antragsteller könne sich kaum eine Stunde belasten. Es sei völlig illusorisch, dass er in seinem Alter und mit seiner Vorgeschichte in irgendeinen Beruf reintegriert werden könne. Es komme bösem Willen nahe, ihm keine Rente zu gewähren. Im angeregten Wiedererwägungsverfahren sei das Kantonsspital St. Gallen gerne bereit, ein Zusatzgutachten zu erstellen. Der Antragsteller sei deutlich bewegungsgeplagt und beeinträchtigt.
3.9.
Mit Entscheidung vom 27.12.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Wiedererwägungsgesuch (Rechtsmittel der Vorstellung) des Antragstellers vom 18.10.2010 (vorstehende Ziff.3.7) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 41% sprachen sie ihm eine Viertels-Invalidenrente zu. Dabei wurden ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2009 von CHF 66'588.00 und ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 39'540.00 ermittelt (leichte Tätigkeit während acht Stunden mit Pausen von insgesamt 2 Stunden täglich; Leidensabzug von 15%).
3.10.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.12.2010 (vorstehende Ziff.3.9) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 25.01.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.09.2011 (ON 11), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 11, S.8 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Unangemessenheit habe der Antragsteller den Leidensabzug von 15% beanstandet, zumal ihm nach dem Vorbescheid ein Leidensabzug von 20% gewährt worden sei; die Antragsgegnerinnen hätten nur auf die leidensbedingten Einschränkungen abgestellt, ohne weitere Gesichtspunkte wie Dienstjahre, Nationalität oder den möglichen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Das Fürstliche Obergericht (ON 11, S.8 f. [2, b und c]) machte sich die Einwendungen der Antragsgegnerinnen zu eigen. Der Antragsteller weiche vom festgestellten restlichen Leistungskalkül ab. Danach könne er eine leichte Tätigkeit während acht Stunden, somit vollschichtig, ausüben, wenn auch mit zusätzlichen Pausen Bei Gewährung eines Leidensabzugs von 20% würde der Invaliditätsgrad zwar 44% betragen, aber weiterhin nur zum Bezug einer Viertels-Invalidenrente berechtigen (was der Rechtsvertreter des Antragstellers in der mündlichen Schlussverhandlung selber eingeräumt habe). Für vorgerücktes Alter oder (mangelnde) Ausbildung hätten die Antragsgegnerinnen nicht einzustehen; ein allfälliger Erwerbsausfall, der sich deswegen ergebe, sei nicht invaliditätsbedingt.
4.2.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung habe der Antragsteller beanstandet, dass sich die Antragsgegnerinnen nicht den Ausführungen des Kantonsspitals St. Gallen vom 04.11.2010 angeschlossen hätten, wonach er nicht mehr arbeitsfähig sei; beanstandet werde ferner, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen worden sei. Einzelheiten und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen finden sich im Urteil des Fürstliche Obergerichts (ON 11, S.9 ff. [3, a und b]) zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden.
4.3.
Auf weitere Erwägungen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung (ON 11, S.9 ff. [3]) kann verwiesen werden. Denn sie wurden im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 01.12.2011 (ON 14) beantragte er (als Revisionswerber) das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.08.2010 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 20.01.2012 (ON 18) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit §§ 222 ff. und § 476 ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 15 [Empfangsbestätigung] und ON 18 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 14, S.2 ff.) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor
8.1.
Beim Leidensabzug seien nicht nur die festgestellten Einschränkungen zu berücksichtigen, sondern auch weitere Gesichtspunkte wie Dienstjahre, Nationalität oder der mögliche Beschäftigungsgrad. Von den behinderungsbedingten Einschränkungen stehe hier im Vordergrund, dass die Möglichkeit, die bisherige Schwerarbeit zu verrichten, weggefallen sei. Hinzu kämen weitere Einschränkungen. Einer versicherten Person, welche die bisherige schwere Arbeit nicht mehr habe leisten können und weitere Einschränkungen aufgewiesen habe, habe das schweizerische Bundesgericht einen Leidensabzug von 15% gewährt. Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89% würden nach den LSE auf jedem Anforderungsniveau überproportional tiefer entlöhnt, verglichen mit Männern mit einem Vollpensum. Der Antragsteller könne tatsächlich nur mehr zu 80% in einer Verweistätigkeit eingesetzt werden; dies sei bei der Bemessung des Leidensabzugs zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns 61 Jahre alt gewesen. Dieses vorgerückte Alter sei einem Einsatz auf dem Arbeitsmarkt hinderlich und deshalb bei der Bemessung des Leidensabzugs gebührend zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Antragsteller ausländischer Herkunft sei, was sich, im Vergleich zu einheimischen Arbeitskräften, durch tiefere Lohnansätze auswirke. Dem Antragsteller gebühre deshalb ein Leidensabzug von 25%. Anders als das Fürstliche Obergericht annehme, erweise sich der gegenständliche Leidensabzug sehr wohl als entscheidungswesentlich. Denn die Vorinstanzen (die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht) hätten das hypothetische Validen- und das hypothetische Invalideneinkommen unrichtig ermittelt.
8.2.
Nach der Rechtsprechung seien die Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns zu ermitteln. Zutreffend hätten die Vorinstanzen hierfür das Jahr 2010 angenommen. Zwischenzeitlich sei die LSE für das Jahr 2010 veröffentlicht worden. Nach der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, für leichte Arbeiten betrage der Median für Männer CHF 4'901.00 bei einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochen pro Jahr bzw. 8 Stunden pro Tag. Nach zutreffenden Annahmen der Vorinstanzen könne der Antragsteller noch 6 Stunden pro Tag eingesetzt werden. Vor dem Leidensabzug ergebe sich somit ein Jahreseinkommen von CHF 44'109 ([richtig] 4'901 x 12 : 8 x 6). Bei einem Leidensabzug von 15% verbleibe ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 37'492.65; die Vorinstanzen hätten es unrichtig mit CHF 39'540.00 ermittelt, ausgehend von der LSE für das Jahr 2008. Bei einem Leidensabzug von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44%. Werde dieser auf 25% erhöht, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50%.
8.3.
Auch das hypothetische Valideneinkommen hätten die Vorinstanzen unrichtig ermittelt. Sie seien vom zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommen das Antragstellers ausgegangen und hätten, unter Berücksichtigung der Teuerung, ermittelt, was er bei seinem letzten Arbeitgeber verdienen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei indes auch das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln; denn dabei handle es sich nicht um jenes Einkommen, das die versicherte Person erzielt habe, bevor sie invalid geworden sei, sondern um das Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Auf die vom Antragsteller (ON 14, S.5 [5, ab 2. Abschnitt]) vorgebrachten Präzisierungen zu dieser Rechtsprechung kann verwiesen werden. Selbst bei voller Gesundheit würde der Antragsteller heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei seinem letzten Arbeitgeber arbeiten, zumal es bereits vor seiner Erkrankung Differenzen hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Arbeiteinsätze gegeben habe. Das Valideneinkommen wäre deshalb (in näher ausgeführtem Sinn) hypothetisch zu ermitteln gewesen und hätte jährlich CHF 74'894.40 betragen. Selbst bei einem Leidensabzug von lediglich 15% stände dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zu.
Die Antragsgegnerinnen (ON 18, S.2 ff. [A]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) mit Einwendungen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, um bei der Beurteilung der Revision bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Zum Leidensabzug:
11.1.
In drei Sozialversicherungssachen, zu Sv.2009.28, zu Sv.2006.44 und zu Sv.2010.47, hatten die dortigen Antragsteller ähnliche Kritik an der Bemessung des Leidensabzugs erhoben. Mit Urteilen vom 03.09.2010 (Erw.13 und Erw.18), vom 04.02.2011 (Erw.14) und vom 04.11.2011 (Erw.15) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen, zumindest im Ansatz, fallbezogen kein Anlass bestand: umso weniger, als der Staatsgerichtshof sie inzwischen mit Urteil vom 30.06.2011 (zu StGH 2010/124 Erw.2.5 und Erw.2.6) verfassungsrechtlich gebilligt hat.
11.2.
Nach der - bei vergleichbarer schweizerischen Rechtslage - auch in Liechtenstein verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigung mit Urteil vom 04.11.2011 zu Sv.2006.47 Erw.15.3). Ermessensüberschreitung scheidet bei der Bemessung des Leidensabzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus; ebenso Ermessensunterschreitung, wenn, wie hier, das gewährte Ermessen offensichtlich betätigt wurde. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Antragsgegnerinnen von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw.2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 am Ende).
11.3.
Ob der gegenständliche Leidensabzug von 15% angemessen oder unangemessen sei, war im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen; denn im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist Unangemessenheit zwar ein Berufungsgrund (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und Art.472 ZPO).
11.4.
Der Leidensabzug gehört zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens; denn dieses entspricht der Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE) und dem Leidensabzug. In seiner rechtlichen Beurteilung (ON 11, S.8 unten f. [2, a und b]) hatte das Fürstliche Obergericht, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerinnen verwiesen. In ihrer Entscheidung vom 27.12.2010 (VA 40, S.6 [29]) hatten die Antragsgegnerinnen den noch im Vorbescheid vom 06.09.2010 (VA 23, S.2) und in der Verfügung vom 11.10.2010 (VA 29, S.2) mit 20% veranschlagten Leidensabzug für überhöht erachtet. Bei der Arbeitszeit seien die zusätzlichen Pausen von insgesamt 2 Stunden täglich bereits berücksichtigt worden; die weiteren Einschränkungen seien nicht derart gravierend, dass sich ein Leidensabzug von mehr als 15% rechtfertige (VA 40, S.11 unten [41]).
11.5.
In seiner Revision (ON 8, S.5) machte der Antragsteller geltend, abgesehen vom Wegfall der Möglichkeit, die bisherige Schwerarbeit zu verrichten (was allein einen Leidensabzug von 15% rechtfertige), sei er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns 61 Jahre alt gewesen und ausländischer Herkunft; beides wirke sich auf dem Arbeitsmarkt nachteilig aus; zudem würden Männer bei einem Beschäftigungsgrad von 80% überproportional tiefer entlöhnt als vollzeitbeschäftigte Männer. Solche Umstände werden zwar bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt, aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen solcher Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Und selbst dann ist bei der Bemessung des Leidensabzugs der Einfluss aller in Betracht fallenden Umstände auf das Invalideneinkommen unter Würdigung des Einzelfalls gesamthaft, also nicht für jeden Umstand gesondert, zu schätzen. Was die Begründungsdichte angeht, sollen Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) oder, gegebenenfalls, Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof) wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr können sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff., bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.327 f.; beide bestätigt in: BGE 135 V 297 Erw.5.2 S.301).
11.6.
Die Revision vermittelte keine konkreten Anhaltspunkte, inwiefern das Alter des Antragstellers oder der Umstand, dass er italienischer Herkunft ist, seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Sein Alter sowie der Umstand, dass er italienischer Herkunft ist, allerdings bereits seit 1995 in Liechtenstein arbeitet, waren aktenkundig (VA 6). Diese aktenkundigen Umstände waren bei der Bemessung des Leidensabzugs bekannt, auch wenn sie nicht im Einzelnen ausdrücklich wiederholt wurden. Den Umstand, dass der Antragsteller Pausen von insgesamt 2 Stunden täglich benötigt, berücksichtigten die Antragsgegnerinnen, indem sie bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens das Vollpensum von 41.6 Wochenstunden um 10 Stunden (5 x 2 Stunden) auf 31.6 Stunden verminderten; dieser Umstand war somit beim Leidensabzug nicht erneut zu berücksichtigen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, bis 2007 sozialversicherungsrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts) vom 25.07.2005 (U 420/04) wurde der dortigen versicherten Person gerichtlich kein Leidensabzug von 15% "gewährt", weil sie die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte; vielmehr wurde ein entsprechender von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährter Leidensabzug gerichtlich nicht beanstandet: zumal es bei dessen Überprüfung nicht darum gehen könne, dass die richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setze (Erw.2.3). Das Revisionsvorbringen erweckte den Eindruck, als gebühre dem Antragsteller vorweg ein Leidensabzug von 15%, weil er die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, zu dem dann für jeden weiteren Umstand eine weiterer prozentualer Abzug komme. Der Leidensabzug ist jedoch gesamthaft vorzunehmen und beruht auf einer Schätzung (BGE 126 V 75 Erw.5, b, bb, S.80; U 420/04 Erw.2.3).
11.7.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.11.6), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, inwiefern das Alter des Antragstellers oder der Umstand, dass er italienischer Herkunft ist, seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann; der Umstand, dass der Antragsteller Pausen von insgesamt 2 Stunden täglich benötigt, wurde bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens bereits berücksichtigt. Ein Leidensabzug rechtfertigte sich demnach noch dafür, dass der Antragsteller seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann und dass Teilzeitarbeit für Männer überproportional tiefer entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 14.04.2008 (8C_664/2007, 8C_713/2007). Indem die Antragstellerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht hierfür einen Leidensabzug von insgesamt 15% gewährten, haben sie das ihnen zustehende Ermessen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht missbraucht.
Zum hypothetischen Valideneinkommen:
12.1.
Der Antragsteller (ON 14, S.5 f. [3]) beanstandete die gegenständliche Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens; sie widerspreche der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, namentlich dem Urteil vom 01.08.2011 zu Sv.2010.38. Dort standen, soweit hier wesentlich, folgende Erwägungen im Vordergrund:
12.1.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
12.1.2.
Art.53 Abs.6 IVG, der das Valideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff.12.2), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG).
12.1.3.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art.56 Abs.6 IVG (? Art.16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw.4.3.1. S.224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.4.1 S.325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses ist vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln. Zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw.2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz.12 zu Art.16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S.250 (1.3) Rz.12 f.; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/Genf 2010) S.300 f. (6, a).
12.2.
Dem erwähnten Urteil (vorstehende Ziff.12.1) lag die verbindliche Feststellung zugrunde, dass der dortige Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Als ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und mit Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss) hatte er jahrelang in näher bezeichneten elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet. Später arbeitete er nur deshalb als Wachmann, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit mehr fand. Diese Feststellung rechtfertigte eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vorstehende Ziff.12.1.3).
12.3.
So verhielt es sich hier nicht. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit bei der BP*** AG, Vaduz, ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Soweit er vorbrachte, bereits vor seiner Erkrankung habe es Differenzen hinsichtlich der Arbeitszeiten und Arbeiteinsätze gegeben, die ihn veranlasst hätten, das Arbeitsverhältnis zu beenden (ON 14, S.6 oben), handelte es sich, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 18, S.3 unten f. [7]), um eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (OGH, Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, auszugsweise veröffentlich in: LES 2009 171; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw.3.2.5; seitherige Bestätigungen: OGH Urteile vom 11.06.2010 zu 2008.31 Erw.11.9 oder vom 10.06.2011 zu Sv.2010.27 Erw.10.15). Zutreffend ermittelten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht deshalb das hypothetische Valideneinkommen aufgrund der als überwiegend wahrscheinlich geltenden Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; denn dass hier eine Ausnahme vorläge, wurde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vorstehende Ziff.12.1.3).
Zum hypothetischen Invalideneinkommen:
13.1.
Die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht hatten das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE für das Jahr 2008 ermittelt. Der Antragsteller beanstandete weder die Anwendung der LSE als solche noch die konkrete Anwendung der LSE für das Jahr 2008. Wohl aber brachte er vor, dass zwischenzeitlich die LSE für das Jahr 2010 veröffentlicht worden sei. Danach betrage das hypothetische Invalideneinkommen (in näher ausgeführtem Sinn) CHF 36'492.65.
13.2.
Anders als die Antragsgegnerinnen (ON 18, S.5) einwendeten, liegt die LSE für das Jahr 2010 vor und ist im Internet abrufbar. Nach der Tabelle TA 1 beträgt der Zentralwert (Median: monatlicher Bruttolohn im privaten Sektor) für Männer auf dem Anforderungsniveau 4, wie der Antragsteller (ON 14, S.4 [3, 3. Abschnitt]) vorbrachte, CHF 4'901.00. Einzelheiten brauchten jedoch nicht vertieft zu werden. Denn die Vorinstanzen hatten, wie dargelegt, das hypothetische Valideneinkommen mit CHF 66'588.00 zutreffend ermittelt (vorstehende Ziff.12). Auch wenn man auf die LSE für das Jahr 2010 abstellt und das vom Antragsteller geltend gemachte Jahreseinkommen von CHF 44'109.00 um den von den Vorinstanzen wiederum zutreffend bemessenen Leidensabzug von 15% (vorstehende Ziff.11) auf (gerundet) CHF 37'493.00 vermindert, ergeben sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 29'095.00 und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44%, wie dies auch der Antragsteller (ON 14, S.4 [2, 4. Abschnitt]) zutreffend erkannte. Beides bleibt ohne Einfluss auf das angefochtene Urteil; denn die vom Antragsteller begehrte halbe Invalidenrente setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% voraus (Art.53 Abs.5 Bst.b IVG).
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11 bis Ziff.13), war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 18) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 9. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat