Sv. 2011.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Stefan Becker sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, infolge Revision der Antragstellerin vom 15.09.2011 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 12.01.2011 (ON 1) gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen vom 01.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/092 und A.2010/101); Verwaltungsakten [VA: Beilagen zu ON 4] 62), soweit sie nicht zu verwerfen war, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidungen vom 01.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/092 und A.2010/101; VA 62) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 14.09.2010 (VA 60) gegen die Verfügungen vom 16.08.2010 (VA 59) keine Folge. Mit den Verfügungen vom 16.08.2010 hatten die Antragsgegnerinnen die Anträge auf Ausrichtung einer Invalidenrente und auf Ausrichtung eines Lohnzuschusses abgewiesen.
Einer gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 12.01.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 06.05.2011 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am 12.06.1975 geboren. Sie ist Angehörige des Staates B. und wohnt in C. Am 19.04.2004 erlitt sie einen Verkehrsunfall: Ein anderes Auto fuhr in ihr stehendes Auto (Heckaufprall). Die Antragstellerin hatte eine kaufmännische Lehre im Treuhandwesen mit Abschlussprüfung absolviert und war seit Anfang Juli 2002 bei der Bank D.-AG als Assistentin für Intermediärkunden tätig. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens teilte die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mit, die Antragstellerin verdiene seit 01.04.2008 CHF 81'900.00 pro Jahr. Dieser Lohn entspreche jedoch nicht ihrer Arbeitsleistung; die seit August 2004 als Folge des Unfalls vom April 2004 verminderte Arbeitsleistung würde höchstens einen Lohn von CHF 65'000.00 rechtfertigen. Die Geschäftsleitung habe indes entschieden, den Lohn vorerst nicht zu kürzen. Die Bonuszahlungen in den Jahren 2006 bis 2008 hätten zwischen CHF 8'000.00 und CHF 10'000.00 betragen.
3.2.
Am 23.07.2007 meldete die Bank D.-AG die Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen zur Durchführung einer Früherfassung an. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen mit, sie versuche die bisherige Tätigkeit auszuüben, die sie erfülle und ihr Spass bereite. Am 19.10.2007 erstellte E. einen Bericht als Case Managerin; danach seien keine Massnahmen seitens der Antragsgegnerinnen erforderlich.
3.3.
Am 28.04.2008 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
3.4.
Am 21.05.2008 erhielten die Antragsgegnerinnen den Austrittsbericht der Klinik Rheinfelden vom 27.03.2008 über den Aufenthalt der Antragstellerin vom 04.02.2008 bis 01.03.2008. Danach habe seit dem Unfall eine wechselnde Arbeitsfähigkeit zwischen 50% und 100% bestanden. Im Dezember 2007 sei die Antragstellerin zu 70% arbeitsfähig, bis zum Eintritt sei sie arbeitsunfähig und beim Austritt bis Ende März [2008] sei sie zu 50% arbeitsunfähig gewesen: "Nach Massgabe der Beschwerden langsame Steigerung des Arbeitspensums".
3.5.
Der Hausarzt, Dr. med. G. (Facharzt für Allgemeine Medizin) erstellte am 12.06.2008 einen Arztbericht mit der Diagnose eines schweren Distorsionstraumas [Distorsion ? Verstauchung, Zerrung, häufig durch indirekte Gewalteinwirkung] der Halswirbelsäule (HWS) am 19.04.2004 mit persistierendem [? anhaltendem] cervikocephalem [? Hals, Nacken, Kopf betreffendem] Schmerzsyndrom und einer episodenartigen depressiven Verstimmung. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Antragstellerin sei die bisherige Tätigkeit zu 50% zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Verweistätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin bei einem Arbeitspensum von mehr als 50% sofort wieder Schmerzen im Bereich der HWS, ausstrahlend in den Kopf, erleide. Ferner beständen dann starke Konzentrationsstörungen oder gelegentliche Schwindelzustände.
3.6.
Am 12.07.2008 übermittelte die H.-Versicherung als Unfallversicherung den Antragsgegnerinnen die wichtigsten Unfallakten. Im Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.3 f. [6]) finden sie sich aufgezählt mit zusammenfassenden Hinweisen auf deren Inhalt; darauf kann verwiesen werden. Zu den Unfallakten gehörte ein Arztbericht von Dr. med. I. (Fachärztin FMH Neurologie) vom 09.03.2007, der am 15.08.2008 vervollständigt wurde. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.4 f. [7]) aus diesem (vervollständigten) Arztbericht die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.7.
Am 25.11.2008 ersuchten die Antragsgegnerinnen die Bank D.-AG, weitere Fragen zu beantworten. Am 16.12.2008 trafen die Antworten ein. Danach würde die Antragstellerin im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschaden als Junior Relationship Managerin ein Jahreseinkommen von CHF 101'000.00, brutto, erzielen; in der jetzigen Tätigkeit als Assistentin bei einem Pensum von 100% erziele sie CHF 90'000.00.
3.8.
Am 27.02.2009 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen telefonisch, dass ihr Dr. med. J. (Oberärztin, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Klinik K. für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) mitgeteilt habe, sie wäre fähig, mehr zu leisten; voraussichtlich seien keine Leistungen der Invalidenversicherungen angezeigt. Dies sei im Akt festzuhalten; allenfalls sei ein Auftragsentzug zu überlegen. Am 04.03.2009 wurde dies nochmals schriftlich mitgeteilt: Aufgrund der Äusserung von Dr. med. J., wonach der Antragstellerin eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% zuzumuten sei, sei deren objektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht mehr gegeben.
3.9.
Am 16.03.2009 teilte Dr. med. L. (Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik K.) den Antragsgegnerinnen mit, die Aussage von Dr. med. J. beschränke sich auf die rheumatologische Sicht. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Antragstellerin eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% zuzumuten. Wie es sich schliesslich damit verhalte, hänge von der interdisziplinären Besprechung und vom interdisziplinären Konsens ab. Am 18.03.2009 übermittelten die Antragsgegnerinnen diese Stellungnahme der Antragstellerin, mit dem Hinweis, dass an der Begutachtung in der Klinik K. festgehalten werde. Am gleichen Tag ersuchten sie die Klinik K., die weiteren Untersuchungen durchzuführen.
3.10.
Am 27.08.2009 wurden den Antragsgegnerinnen weitere Arztzeugnisse übermittelt, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.5 f. [11]) im Einzelnen bezeichnete und deren wesentlichste Befunde es zusammenfasste. Darauf kann verwiesen werden.
3.11.
Am 18.08.2009 erstellte die Klinik K. ihr multidisziplinäres Gutachten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.6 unten f. [12]) daraus die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Zur Prognose wurde im Gesamtgutachten unter anderem ausgeführt:
Die aktuelle Problematik ist vor allem abhängig von der psychiatrischen Situation, die wiederum durch die bestehende Arbeitssituation und Ängste bezüglich der Auswirkungen des chronifizierten Krankheitsverlaufes auf die weitere Entwicklung im beruflichen und partnerschaftlichen Bereich und die als anhaltend kränkend erlebte Zurückstufung am Arbeitsplatz unterhalten wird. Grundsätzlich könnte sich eine Veränderung am Arbeitsplatz positiv auf die psychische Situation und somit auch entspannend auf die Gesamtsituation auswirken. Diesbezüglich setzt... [die Antragstellerin] selber Zeichen, indem sie sich an anderen Stellen beworben hat. Eine berufliche Regeneration auf dem hohen Niveau, das die... [Antragstellerin] bis 2004 in der Bank D.-AG... ausübte, wird jedoch rein aufgrund der neuropsychologischen [? die Wechselwirkung zwischen Gehirn und Verhalten betreffenden] Einschränkungen und der sich entwickelten neurastheniformen Beschwerdesymptomatik [Neurasthenie ? anhaltende quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit oder körperliche Schwäche und Erschöpfung, oft begleitet mit näher bestimmten Schmerzen] nicht mehr erreichbar sein. Einfachere Tätigkeiten in einem beruflichen Umfeld der Wertschätzung und ohne Überforderung sollten der... [Antragstellerin] langfristig zu 80% Arbeitsleistung möglich sein.
3.12.
Nach dem Testbericht zur die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) entspricht die beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen horizontal bis 15 kg. Für die Tätigkeit als Assistentin Intermediärkunden/Bankangestellte besteht aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30%, die in der Form einer ganztätigen Arbeitspräsenz mit der Möglichkeit vermehrter Pausen durchgeführt werden sollte. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigte stehende oder vorgeneigte sitzende Positionen, wiederholte Kniebeugen und Leitersteigen sollten nur manchmal (bis maximal 3 Stunden eines normalen Arbeitstages) vorkommen. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Gewichtsbelastungen sind der Antragstellerin unter Einhaltung vermehrter Pausen im Umfang von 20% bis 30%, bezogen auf einen ganzen Arbeitstag, zumutbar.
3.13.
Dem multidisziplinären Gutachten waren weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.10 [2. Abschnitt]) erwähnte ärztliche Berichte beigelegt, unter anderem ein Schreiben von Dr. med. M. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 15.09.2006, wonach die Stimmung im Elternhaus (in näher ausgeführtem Sinn) "katastrophal" gewesen sei.
3.14.
Mit Vorbescheiden vom 29.09.2009 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, dass bei einem Invaliditätsgrad von 38% kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und auf Ausrichtung eines Lohnzuschusses bestehe. Ihren Vorbescheiden legten sie ein Valideneinkommen von CHF 101'000.00 (vorstehende Ziff.3.7) und ein Invalideneinkommen von CHF 63'000.00 (CHF 90'000.00 [vorstehende Ziff.3.7], abzüglich 30%) zugrunde.
3.15.
Mit Stellungnahme vom 20.01.2009 hielt die Antragstellerin fest, das angenommene Jahreseinkommen als Assistentin von CHF 90'000.00 sei viel zu hoch, das Valideneinkommen als Junior Relationship Managerin von CHF 101'000.00 dagegen viel zu tief ermittelt worden.
3.16.
Am 25.11.2009 teilte die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mit, dass das Jahreseinkommen der Antragstellerin im Jahr 2009 ohne Gesundheitsschaden CHF 103'600.00, brutto, betragen würde. Es setze sich zusammen aus einem Jahresgehalt von CHF 93'600.00, einschliesslich 13. Monatsgehalt, sowie einem Bonus im Betrag von rund CHF 10'000.00. Als Assistentin würde eine 34-jährige Frau bei einem Pensum von 100% ein Jahresgehalt von CHF 82'000.00, einschliesslich 13. Monatsgehalt, sowie einen Bonus von rund CHF 8'000.00 erzielen. Das Jahreseinkommen der Antragstellerin als Assistentin bei einem Pensum von 100% betrage CHF 81'900, brutto (13 x CHF 6'300.00, ohne variablen Bonusanteil). Der Lohn entspreche der Arbeitsleistung.
3.17.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 erkundigten sich die Antragsgegnerinnen, weshalb die Antragstellerin im Jahr 2009 einen Betrag von CHF 76'340.00 erhalten habe und ob darin Unfall- bzw. Krankentaggeld eingeschlossen gewesen sei. Am 17.02.2010 teilte die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mit, es habe sich dabei um das effektiv erzielte Jahreseinkommen der Antragstellerin gehandelt, und zwar ohne Unfall- oder Krankentaggeld. Am 07.05.2010 präzisierte sie, dass es sich beim Betrag von CHF 76'340.00 um 90% des Jahreslohns handle; der Antragstellerin sei infolge von Krankheit das Gehalt um 10% gekürzt worden; beigelegt waren die Absenzen vom 01.05.2008 bis 31.12.2009.
3.18.
Mit Verfügungen vom 16.08.2010 nahmen die Antragsgegnerinnen zwei Berechnungen des Invaliditätsgrads vor. Der einen Berechnung legten sie ein Valideneinkommen von CHF 103'600.00 und ein Invalideneinkommen von CHF 76'340.00 zugrunde; dies ergab einen Invaliditätsgrad von 26%. Der anderen Berechnung legten sie ein Invalideneinkommen von CHF 63'000.00 (70% von CHF 90'000.00) zugrunde; dies ergab einen Invaliditätsgrad von 39%. Die Anträge auf Ausrichtung einer Invalidenrente sowie eines Lohnzuschusses wurden abgewiesen.
3.19.
Gegen die Verfügungen vom 16.08.2010 (vorstehende Ziff.3.18) erhob die Antragstellerin am 14.09.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, bei einem Invaliditätsgrad von 39.19% seien die Ablehnung der Ausrichtung einer Invalidenrente und der Ausrichtung eines Lohnzuschusses grob unbillig. Sie führte verschiedene Berechnungen durch, wie ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden könnte. Ausserdem seien das Jahreseinkommen einer Assistentin tiefer als CHF 90'000.00 und das Jahreseinkommen einer Junior Relationship Managerin höher als CHF 103'600.00.
3.20.
Mit Entscheidungen vom 01.12.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 14.09.2010 (vorstehende Ziff.3.19) keine Folge (vorstehende Ziff.1).
3.21.
Der gegen die Entscheidungen vom 01.12.2010 (vorstehende Ziff.3.20) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 12.01.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 06.05.2011 (ON 8) keine Folge, soweit es sie nicht verwarf.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.13 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.13 f. [II, 1]) in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie grundsätzlich, allerdings mit Vorbehalten: Sowohl die Anträge (Hauptantrag und Eventualantrag) als auch das Berufungsvorbringen würden sich auf die negative Entscheidung betreffend die Ausrichtung einer Invalidenrente beschränken. Die Berufung richte sich jedoch auch gegen die Entscheidung betreffend die Ausrichtung eines Lohnzuschusses; hierzu würden indes weder Anträge gestellt noch eine Begründung vorgetragen. Insoweit sei die Berufung zu verwerfen. Abgesehen davon, genüge die Berufungsschrift kaum den hierfür geltenden (näher bezeichneten Anforderungen). Unter dem Gesichtspunkt der auch das Berufungsverfahren prägenden Offizialmaxime beschloss das Fürstliche Obergericht jedoch, die Berufung materiell zu behandeln. Dabei standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.14 [3, 1. Abschnitt]) allgemeine Grundsätze zur Invalidität und zur Berechnung des Invaliditätsgrads erörterte, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. Fragen betreffend die Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs seien Rechtsfragen. Fragen zur Feststellung der beiden Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen), soweit diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhen würden, seien Tatfragen. Rechtsfragen wiederum, seien Fragen, deren Beantwortung sich nach allgemeiner Lebenserfahrung richte; beispielsweise, ob Tabellenlöhne anwendbar seien, und, gegebenenfalls nach welcher Tabelle, ferner, ob sich ein Leidensabzug rechtfertige.
4.2.
Der Einkommensvergleich habe so konkret wie möglich zu erfolgen. Um das Valideneinkommen zu ermitteln, werde deshalb in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Massgebend sei allerdings nicht einfach der Lohn, den eine versicherte Person bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, sondern das Einkommen, dass sie heute erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Auch um das Invalideneinkommen zu ermitteln, sei in erster Linie von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret stehe. Allerdings bilde der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst, für sich betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium, um die Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen und den Invaliditätsgrad zu berechnen. Vielmehr müssten hierfür näher bezeichnete Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zunächst müssten stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen; sodann müsse die versicherte Person eine Tätigkeit ausüben, bei der anzunehmen sei, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe; und schliesslich müsse das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen sein und dürfe nicht als Soziallohn erscheinen.
4.3.
Die gegenständliche Ermittlung des Valideneinkommens werde nicht ernsthaft bemängelt. Eine entsprechende Rüge wäre auch offensichtlich unbegründet. Denn die Antragsgegnerinnen hätten zunächst auf die Auskunft der Bank D.-AG vom 16.12.2008 abgestellt, als sie ein Invalideneinkommen von CHF 101'000.00 ermittelt hätten. In den weiteren Verfügungen hätten sie es entsprechend der Auskunft der Bank D.-AG vom 25.11.2009 auf [richtig: VA 59, S.3 und VA 62,S.13 {53}] CHF 103'600.00 erhöht, was einer Indexierung des ursprünglichen Betrags von CHF 101'000.00 für das Jahr 2008 entsprochen habe. Nach der Berufungsmitteilung der Antragsgegnerinnen vom 14.02.2011 sei dieses Einkommen für das Jahr 2010 nochmals indexiert und mit CHF 104'532.00 ermittelt worden. Damit sei das Valideneinkommen nach Art.56 Abs.6 IVG und im Sinn der hierzu ergangenen Rechtsprechung ermittelt worden.
4.4.
Die Ermittlung des Invalideneinkommens für das Jahr 2008 im Betrag von CHF 65'500.00 habe den Angaben des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 02.06.2008 entsprochen. Dabei sei nicht streitig - und werde durch die Angaben der Arbeitgeberin bestätigt -, dass der im Jahr 2008 effektiv erzielte Verdienst von CHF 89'575.00 eine Sozialkomponente enthalten habe. Inwieweit die Bank D.-AG als Arbeitgeberin zum Schluss gekommen sei, ein effektiver Jahreslohn von CHF 65'500.00 entspreche der in zumutbarer Weise ausgeschöpften verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin habe nicht im Einzelnen festgestellt werden müssen. Nach eigenen Angaben habe die Antragstellerin einen Bonus erhalten, der eine ausserordentliche Sozialkomponente enthalten habe; auch die Zurückstufung zur Assistentin habe ohne Gehaltskürzung stattgefunden. Das Invalideneinkommen sei demnach zutreffend ermittelt worden.
4.5.
Daraus ergebe sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 35'500.00, was einem Invaliditätsgrad von 35% entspreche. Damit sich bei einem Invalideneinkommen von CHF 65'500.00 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% ergäbe, hätte das Valideneinkommen mehr als CHF 108'350.00 betragen müssen. Soweit die Antragstellerin vorbringe, die Angaben der Bank D.-AG seien unglaubwürdig, vermöge sie nicht darzulegen, aus welchen Umständen sie diesen Schluss ziehe.
4.6.
Nach den Angaben der Bank D.-AG vom 25.11.2009 betrage das Jahreseinkommen der Antragstellerin als Assistentin bei einem Pensum von 100% CHF 81'900.00, brutto, ohne Bonus. Dieser Lohn entspreche der effektiven Arbeitsleistung. Am 07.05.2010 habe die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass es sich beim Betrag von CHF 76'340.00 um 90% des Jahreslohns handle; der Antragstellerin sei infolge von Krankheit das Gehalt um 10% gekürzt worden. Dieser Betrag entspreche der Eintragung im individuellen Beitragskonto der Antragstellerin; er entspreche aber auch dem im Jahr 2009 tatsächlich erzielten Verdienst sowie der effektiven Arbeitsleistung. Auch in diesem Punkt bestehe kein Anlass, an den Angaben der Bank D.-AG zu zweifeln. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 76'340.00 müsste die Antragstellerin ein Valideneinkommen von mehr als CHF 126'100.00 erzielt haben, damit sich ein Invaliditätsgrad von 40% ergäbe. Dass sie im Jahr 2009 ein solches Einkommen erzielt hätte, mache sie nicht geltend; auch aus den Akten ergebe sich dies in keiner Art und Weise. Bei einem Valideneinkommen als Junior Relationship Managerin von CHF 103'600.00 und einem tatsächlich erzielten und angemessenen Invalideneinkommen von CHF 76'340.00 ergebe sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 27'260.00 und somit ein Invaliditätsgrad von 26%.
4.7.
Um den Invaliditätsgrad für das Jahr 2010 zu berechnen, sei zunächst das tatsächliche Einkommen als Mitarbeiterin des Regierungssekretariats von CHF 56'160.00 heranzuziehen. Dabei handle es sich um die Entlöhnung für eine 60%ige Beschäftigung. Nach dem Gutachten der Klinik K. könnte die Antragstellerin jedoch leidensangepasst zu 80% arbeiten. Für diese zusätzliche Beschäftigung, von der die Antragstellerin aus eigenem Antrieb absehe, sei von der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen: und zwar für eine 20%ige Anstellung. Gegen die korrekte Anwendung der LSE wende die Antragstellerin nichts Stichhaltiges ein. Massgebend sei demnach ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 63'585.00 oder, bei einer Beschäftigung von 20%, von CHF 12'717.00. Indexiert für das Jahr 2010 ergebe sich ein Betrag von CHF 13'101.00, den die Antragsgegnerinnen um einen Leidensabzug von 10% auf ein zusätzliches Invalideneinkommen von CHF 11'791.00 vermindert hätten. Zusammen mit dem tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 56'160.00 ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'952.00 [rechnerisch genau wohl: 67'951.00].
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 15.09.2011 (ON 9), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Antragstellerin zumindest eine Viertelrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird; in eventu; das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuen Verhandlung und Berechnung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Revisionsbeantwortung vom 29.09.2011 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 222 ff., §§ 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.a und Bst.b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
8.1.
Soweit die Antragstellerin (ON 9, S.2 f. [II]) den Sachverhalt und die Prozessgeschichte zusammenfasste, legte sie nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen soll. Darauf war nicht näher einzugehen.
8.2.
Das Fürstliche Obergericht nehme unzutreffend an, die Antragstellerin habe das Valideneinkommen nicht ernsthaft bemängelt. Das hierfür herangezogene Einkommen als [Junior] Relationship Managerin für das Jahr habe zuerst CHF 101'00.00, dann CHF 103'000.00 und schliesslich CHF 104'532.00 betragen. Alle [richtig wohl: drei] Beträge seien zu tief angesetzt worden. Kein Relationship Manager bei der Bank D.-AG arbeite für diesen Grundlohn; denn bereits eine Assistentin verdiene, wie von den Antragsgegnerinnen angegeben, CHF 90'000.00 im Jahr.
8.3.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte die Antragstellerin die Aufgaben und die Verantwortung einer Junior Relationship Managerin und wiederholte, dass diese "einen höheren Fixlohn als lediglich CHF 11'000.00 im Jahr, verglichen mit einer Assistentin" habe (ON 9, S.4 [2]). Für die Antragsgegnerinnen wäre es ein Leichtes gewesen, anhand der individuellen Beitragskonten die Löhne der zwischen 2004 und 2008 im Team der Antragstellerin mitarbeitenden Junior Relationship Manager nachzuprüfen. Für das Jahreseinkommen einer Assistentin dürfe kein Bonus berücksichtigt werden, weil darauf "absolut kein Rechtsanspruch" bestehe.
8.4.
Das Invalideneinkommen sei zu hoch ermittelt worden. Die Antragstellerin habe nie, auch nicht als sie noch gesund gewesen sei, CHF 93'571.00 verdient, selbst wenn man den Bonus hinzurechne. Dass eine Assistentin niemals diesen Betrag verdiene, hätten die Antragsgegnerinnen wiederum anhand der individuellen Beitragskonten nachprüfen können.
8.5.
Bei einem Valideneinkommen als [Junior] Relationship Managerin von CHF 104'532.00 und einem Invalideneinkommen als Assistentin von CHF 63'000.00 (CHF 90'000.00, abzüglich 30%) ergebe sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von CHF 41'532.00 und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 39.73%, aufzurunden auf 40%.
8.6.
Die Annahme des Fürstlichen Obergerichts, wonach der Betrag von 76'340.00, den die Antragstellerin im Jahr 2009 ausbezahlt erhalten habe, ihrer effektiven Arbeitsleistung entsprochen habe, sei falsch. Die Antragstellerin habe niemals 90% Arbeitsleistung erbringen können. Nach dem interdisziplinären Gutachten sei sie zu 30% arbeitsunfähig; nicht einmal die medizinisch zugemuteten 70% habe sie erbringen können. Der Betrag von 76'340.00 enthalte eine erhebliche Sozialkomponente. Der ursprüngliche Lohn habe CHF 6'300.00 pro Monat betragen, was bei 13 Auszahlungen CHF 81'900.00 pro Jahr ergebe. Der Monatslohn sei um 10% auf CHF 5'670.00 gekürzt worden, was CHF 73'710.00 pro Jahr ergebe. Der von den Antragsgegnerinnen angenommene Betrag von CHF 76'340.00 sei jedenfalls falsch. Es sei nicht klar, wie sie darauf kämen.
8.7.
Bei einem Valideneinkommen von CHF 103'600.00 und einem Invalideneinkommen als Assistentin zu 70% von 57'330.00 (zu 90% = CHF 73'710.00; zu 100% = CHF 81'900.00) ergebe sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von CHF 46'270.00 und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 44.6%, aufzurunden auf 45%.
8.8.
Schliesslich sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, einer 80%igen Beschäftigung nachzugehen. Aus medizinischer Sicht sei sie zu 20 bis 30% arbeitsunfähig. Zugunsten der Antragstellerin sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen, wie dies die Antragsgegnerinnen denn auch getan hätten.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [B, 1]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht hätten für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von CHF 104'532.00 ermittelt. Dieser Betrag entspreche den Angaben der damaligen Arbeitgeberin (CHF 101'000.00 für das Jahr 2008 und CHF 103'600.00, indexiert für das Jahr 2009). Nur wenn diese Angaben mit Unsicherheiten behaftet gewesen wären, hätte das Valideneinkommen nach der LSE ermittelt werden müssen. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, weshalb die Angaben der früheren Arbeitgeberin unrichtig sein sollen.
9.2.
Die Antragstellerin verlange, in individuelle Beitragskonten Einsicht zu nehmen. Bereits in den Entscheidungen vom 01.12.2010 hätten ihr die Antragsgegnerinnen jedoch mitgeteilt, dass es hierfür datenschutzrechtliche Grenzen gebe und dass das Lohnniveau anderer Angestellter von verschiedenen Faktoren abhängen könne, die aus den individuellen Beitragskonten nicht ersichtlich seien.
9.3.
Die Antragstellerin erachte das Invalideneinkommen von CHF 65'500.00 für das Jahr 2008 für zu hoch. Hierzu sei auf den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 02.06.2008 zu verweisen. Im Jahr 2008 habe die Bank D.-AG der Antragstellerin einen Betrag von fast CHF 90'000.00 bezahlt; nach ihrer Auskunft wäre ein Lohn von [richtig: VA 13, S.2] CHF 65'500.00 angemessen gewesen. Daraus aber folge die erneut angefochtene Rentenberechnung.
9.4.
Bei ihrer ersten Berechnung (vorstehende Ziff.8.5) vergleiche die Antragstellerin ein für das Jahr 2010 indexiertes Valideneinkommen mit einem für das Jahr 2009 indexierten Invalideneinkommen. Dies sei unzulässig. Würde das in der angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen von CHF 63'000.00 indexiert, so ergäbe sich ein Betrag von CHF 63'693.00 und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.5.
Nach Ansicht der Antragstellerin enthalte der im Jahr 2009 ausbezahlte Lohn von CHF 76'340.00 eine erhebliche Sozialkomponente. Nach Auskunft der Arbeitgeberin habe der ausbezahlte Betrag jedoch der effektiven Arbeitsleistung entsprochen. Die Antragstellerin habe nach Angaben der Arbeitgeberin diesen Betrag erhalten; er decke sich mit dem individuellen Beitragskonto.
9.6.
Von den Angaben einer Arbeitgeberin sei nur dann abzuweichen, wenn Indizien vorlägen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Solche seien hier nicht ersichtlich.
9.7.
Soweit die Antragstellerin vorbringe, sie sei aus medizinischer Sicht zu 20% bis 30% arbeitsunfähig, entfernte sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik K. habe das Fürstliche Obergericht eine Arbeitsfähigkeit von 80% festgestellt.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Die Antragstellerin rügte die Berechnung ihres Invaliditätsgrads und damit die Anwendung von Art.53 Abs.6 IVG. Danach wird für die Berechnung des Invaliditätsgrads das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
10.2.
Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 CH-ATSG. Diese neuere schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung nach Art.28 Abs.2 CH-IVG (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG). Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht (in Sozialversicherungssachen bis Anfang 2007 das Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG]). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuerdings mit Urteil vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228 Erw.17.3).
10.3.
Wie die Antragstellerin zutreffend vorbrachte (ON 9, S.5 unten und S.6), berechnet sich der in Art.53 Abs.6 IVG und in Art.16 CH-ATSG inhaltsgleich definierte Invaliditätsgrad nach der Formel (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG; Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen] S.176, Rz.71):
(Valideneinkommen - Invalideneinkommen = invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse) x 100
Valideneinkommen
Die Antragstellerin wendete sich denn auch zu Recht nicht gegen die Anwendung dieser Formel, wohl aber gegen das ihr zugrunde gelegte Validen- und Invalideneinkommen: Jenes sei zu tief, dieses zu hoch ermittelt worden.
10.4.
Der Vergleich zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse (vorstehende Ziff.10.3) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass das Validen- und das Invalideneinkommen, ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden (BGE 128 V 29 Erw.1 S.30).
10.5.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw.4.3.1 S.224, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.4.1 S.325 f.; Ulrich MEYER, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.301). Abgestellt wird dabei auf das tatsächlich bezogene Einkommen, wobei sämtliche Einkünfte berücksichtigt werden, für die eine AHV-Beitragspflicht besteht (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.13 zu Art.16 CH-ATSG).
10.6.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person steht. Allerdings stimmt die tatsächliche Erwerbseinbusse mit der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse nur dann überein, wenn - kumulativ - (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn (2) die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn (3) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 Erw.5.2 S.301; MEYER, S.308 [aa]). Ist auch nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf Tabellenwerte abzustellen (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.178, Rz.77).
10.7.
Die Antragstellerin rügte zu Recht nicht, dass ihr Validen- und ihr Invalideneinkommen zur Hauptsache nicht nach Tabellenwerten, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt wurde. Wohl aber rügte sie, dass die hierfür eingesetzten Werte nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.
10.8.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2008 stützten sich die Antragsgegnerinnen (VA 22, S.13 [49] und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.15 [4, a]) auf die von der Bank D.-AG am 16.12.2008 auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen erteilten Auskünfte (VA 19). Die Frage, welches Bruttojahreseinkommen die Antragstellerin im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschaden als Junior Relationship Managerin erzielen würde, beantwortete die Bank D.-AG mit "Bruttojahreseinkommen von CHF 101'000.00". Für das Jahr 2009 entsprach dieses Bruttojahreseinkommen, indexiert, einem Betrag CHF 103'600.00 und für das Jahr 2010, wiederum indexiert, einem Betrag von CHF 104'532.00.
10.9.
Die Antragstellerin stellte die Indexierungen des von der Bank D.-AG angegebenen Werts von CHF 101'000.00 insofern nicht in Frage, als sie ihren eigenen Berechnungen (ON 9, S.5 und S.6) die gleichen Indexierungen zugrunde legte. Vielmehr brachte sie (ON 9, S.4 [2]) vor, was eine Junior Relationship Managerin zu leisten habe und welche Verantwortung sie trage, weshalb sie "einen weitaus höheren Bruttojahreslohn als CHF 101'000.00 bzw. CHF 104'532.00" erziele (ON 9, S.4, S.4 [2]; die Antragsgegnerinnen hätten dies anhand näher bezeichneter individueller Beitragskonten nachprüfen können (vorstehende Ziff.8.3).
10.10.
Nach Art.71bis IVG in Verbindung mit Art.83quater Abs.1 AHVG, soweit hier wesentlich, sind Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber der versicherten Personen verpflichtet, den Antragsgegnerinnen auf Anfrage wahrheitsgetreu die Auskünfte zu geben, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind. Nach Art.79 IVG in Verbindung mit Art.98 ff. AHVG ist diese Verpflichtung durch Strafbestimmungen sanktioniert. Vor diesem Hintergrund durften die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht ohne schlüssige gegenteilige Anhaltspunkte darauf vertrauen, die Bank D.-AG habe die verlangten Auskünfte wahrheitsgetreu erteilt, als sie die Frage beantwortete, welches Bruttojahreseinkommen die Antragstellerin im Jahr 2008 als Junior Relationship Managerin erzielen würde. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 11, S.2 [2]), ergäbe sich aus den individuellen Beitragskonten anderer Junior Relationship Manager - abgesehen von der mit der Einsichtnahme in solche Daten verbundenen datenschutzrechtlichen Problematik - lediglich, dass andere Junior Relationship Manager oder Managerinnen (aus welchen Gründen auch immer) allenfalls mehr erzielen. Daraus würde indes nicht folgen, welches Bruttojahreseinkommen die Antragstellerin im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt hätte. Ob das von der Bank D.-AG für das Jahr 2008 angegebene Bruttojahreseinkommen von CHF 101'000.00 für eine Junior Relationship Managerin angemessen sei - dies bezweifelte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zum Valideneinkommen in erster Linie -, war in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Zu beurteilen war einzig, ob schlüssige Anhaltspunkte bestanden, wonach die Bank D.-AG die verlangten Auskünfte nicht wahrheitsgetreu erteilt habe. Das Vorbringen der Antragstellerin vermittelte keine solchen Anhaltspunkte, wie sie denn auch sonst nicht ersichtlich waren.
10.11.
Das Valideneinkommen wurde somit in richtiger rechtlicher Beurteilung nach dem aktenkundigen (indexierten) Bruttojahreseinkommen ermittelt, wie es die Antragstellerin als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vorstehende Ziff.10.5). Ob die Antragstellerin das insofern zutreffend ermittelte Valideneinkommen im Berufungsverfahren ernsthaft bemängelte oder nicht, war deshalb nicht wesentlich. Ebenso nicht wesentlich war ihre entsprechende Rüge (ON 9, S.4 [1]; vorstehende Ziff.8.2).
10.12.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für das Jahr 2008 stützten sich die Antragsgegnerinnen (VA 22, S.13 [49] und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 [b]) auf die Angaben der Bank D.-AG vom 02.06.2008 im Fragebogen für den Arbeitgeber (VA 13). Danach betrug der Lohn, welcher der (als Folge des Gesundheitsschadens verminderten) Arbeitsleistung der Antragstellerin entspräche, CHF 65'500.00. Die Antragstellerin (ON 9, S.5 oben) brachte vor, bei ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 30% hätte ein Invalideneinkommen von CHF 65'500.00 einem Valideneinkommen als Assistentin von CHF 93'571.00 entsprochen; soviel habe sie indes auch als Gesunde nie verdient. Entscheidend war dies jedoch nicht. Denn wenn, wie hier, das Invalideneinkommen nicht nach Tabellenwerten, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt wird, so ist von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person steht (vorstehende Ziff.10.6). In der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der Antragstellerin aber hätte sich nach den Angaben der Bank D.-AG als Arbeitgeberin ein Invalideneinkommen von CHF 65'500.00 ergeben. Dieses Invalideneinkommen, wie es die Antragstellerin tatsächlich erzielt hätte, war massgebend, ungeachtet, welches (aufgrund des Grades der Arbeitsunfähigkeit) hochgerechnete Valideneinkommen sich daraus ergab. Soweit die Antragstellerin die Angaben der Bank D.-AG erneut bezweifelte und vorbrachte, die Antragsgegnerinnen hätten sich durch Einsicht in die individuellen Beitragskonten anderer Assistentinnen darüber vergewissern können, dass diese niemals CHF 93'571.00 verdienten, kann sinngemäss auf die Erwägungen zum Valideneinkommen verwiesen werden (vorstehende Ziff.10.10).
10.13.
In ihrer ersten eigenen Berechnung (ON 9, S.5 [5]) verglich die Antragstellerin das auf das Jahr 2010 indexierte Valideneinkommen von CHF 104'532 (ON 4, S.13 oben, und ON 8, S.15 [4, a]) mit einem Invalideneinkommen von CHF 63'000.00. Zwar hatten die Antragsgegnerinnen den Betrag von CHF 63'000.00 in ihren Verfügungen vom 16.08.2010 (VA 59, S.3 [2]) als Invalideneinkommen eingesetzt, berichtigten ihn aber in ihren Entscheidungen vom 01.12.2010 (VA 62) mit zutreffender Begründung (S.12 [47]) durch den Betrag von CHF 65'500.00 (S.13 [49]). Selbst wenn man übrigens ein Invalideneinkommen von CHF 63'000.00 annähme, müssten das Validen- und das Invalideneinkommen auf den gleichen Stand indexiert werden. Dies ergäbe, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 11, S.3 [5]) ,einen Invaliditätsgrad von weniger als 40% und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.53 Abs.5 IVG).
10.14.
In ihrer zweiten eigenen Berechnung (ON 9, S.6 [5.5]) verglich die Antragstellerin das auf das Jahr 2009 indexierte Valideneinkommen von CHF 103'600 (VA 62, S.13 [53]) mit einem Invalideneinkommen von CHF 57'330.00. Die Antragsgegnerinnen (VA 62, S.13 [53]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.17) hatten ein Invalideneinkommen von CHF 76'340.00 ermittelt. Diesen Betrag hatten sie den Angaben der Bank D.-AG als Arbeitgeberin entnommen: Mit Schreiben vom 25.11.2009 (VA 48), soweit hier wesentlich, hatte die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mitgeteilt, das Bruttojahreseinkommen der Antragstellerin in der Funktion als Assistentin bei einem 100% Pensum betrage CHF 81'900.00 ohne variablen Bonusanteil; der Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Aus dem individuellen Beitragskonto der Antragstellerin ergab sich, dass für das Jahr 2009 ein Betrag von CHF 76'340.00 abgerechnet wurde. Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen vom 12.02.2010 (VA 50) teilte die Bank D.-AG den Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 17.02.2010 (VA 51) mit, bei diesem Beitrag handle es sich um das effektiv erzielte Jahreseinkommen der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 07.05.2010 (VA 53) präzisierte die Bank D.-AG, dass es sich beim Betrag von 76'340.00 lediglich um 90% des Jahreslohnes handle; infolge von Krankheit sei das Gehalt der Antragstellerin um 10% gekürzt worden. Der zweiten eigenen Berechnung war Bekanntes entgegenzuhalten: Wenn, wie hier, das Invalideneinkommen nicht nach Tabellenwerten, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt wird, so ist von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person steht (vorstehende Ziff.10.6). In der konkreten beruflich-erwerblichen Situation aber erzielte die Antragstellerin nach den Angaben der Bank D.-AG als Arbeitgeberin tatsächlich ein Invalideneinkommen von CHF 76'340.00. Ob in diesem tatsächlich erzielten Betrag ein variabler Bonusanteil enthalten war, ist nicht wesentlich; denn auch er gehört - anders als die Antragstellerin vorbrachte (ON 9, S.4 [2 am Ende]) - zu den Einkünften, für die eine AHV-Beitragspflicht besteht und damit invalidenversicherungsrechtlich zum tatsächlich bezogenen Einkommen (vorstehende Ziff.10.5 am Ende [in sinngemässer Anwendung auf die Ermittlung des Invalideneinkommens nach tatsächlichen Verhältnissen]; Art.8 Abs.1 Bst.c IVV).
10.15.
Die Antragstellerin behauptete (ON 9, S.6 [5.5]), der Betrag von CHF 76'340.00 enthalte "eine grosse Sozialkomponente". Zwar zeigt die Erfahrung, dass Arbeitgeber bei Lohnauskünften sich der Bedeutung einer allfälligen Sozialkomponente mitunter zu wenig bewusst sind und diesbezüglich keine verlässlichen Angaben machen (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.21 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweis). Die vorliegenden Akten vermitteln hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, im Gegenteil: Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13.05./04.06.2008 (VA 13) differenzierte die Bank D.-AG als Arbeitgeberin zwischen dem Lohn, den sie der Antragstellerin tatsächlich bezahlte (CHF 81'900.00) und dem Lohn, der ihrer Arbeitsleistung entspräche (CHF 65'500.00); damit stellte sie klar, dass und in welchem Betrag der Lohn von CHF 81'900.00 aufgrund eines entsprechenden Entscheids der Geschäftsleitung eine Sozialkomponente enthielt. Im Schreiben vom 25.11.2009 (VA 48) differenzierte die Bank D.-AG als Arbeitgeberin zwischen dem Lohn, den die Antragstellerin ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte und dem Lohn, den sie ihrer Funktion als Assistentin verdiente, Letzteres mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser Lohn der Arbeitsleistung entspreche. Im Schreiben vom 07.05.2010 (VA 53) begründete die Bank D.-AG als Arbeitgeberin den von der Antragstellerin erzielten Betrag von CHF 76'340.00 mit einer Kürzung um 10% wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten; die so begründete Kürzung liess erkennen, dass es sich beim tatsächlich erzielten Betrag um einen (gekürzten) Leistungslohn handelte. Den wiedergegebenen Auskünften der Bank D.-AG durften die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht demnach sehr wohl entnehmen, dass die Bank D.-AG zwischen Leistungslohn und Soziallohn zu unterscheiden verstand und Letzteren, gegebenenfalls, ausdrücklich bezeichnete.
10.16.
Ob die schriftlichen Auskünfte der Bank D.-AG glaubwürdig seien oder nicht, beurteilte sich aufgrund entsprechender Beweiswürdigung. Darauf war im Revisionsverfahren nicht näher einzugehen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 ZPO [» § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw.17.3.4, mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung).
10.17.
Schliesslich rügte die Antragstellerin (ON 9, S.6 [6]) die Annahme des Fürstlichen Obergerichts, wonach es ihr zumutbar sei, einer 80%igen Beschäftigung nachzugehen. Die Rüge betraf eine Feststellung, die das Fürstliche Obergericht dem interdisziplinären Gutachten der Klinik K. vom 18.08.2009 (VA 42) entnahm. Im Rahmen der im Gesamtgutachten (S.41) gestellten Prognose wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin einfachere Tätigkeiten in einem beruflichen Umfeld der Wertschätzung und ohne Überforderung langfristig zu 80% Arbeitsleistung möglich sein sollten. (vorstehende Ziff.3.11). Diese Arbeitsleistung haben die Antragsgegnerinnen (ON 4, S.12 f. [47 ff.]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.17 f. [d]) der Ermittlung des Invalideneinkommens für das Jahr 2010 zugrunde gelegt, soweit hierfür auf Tabellenwerte abgestellt wurde. Die Kritik der Antragstellerin an einer aktenkundigen Feststellung vermittelte keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung, wie sie denn auch nicht ersichtlich ist.
10.18.
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, so dass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 4. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat