Sv. 2011.42
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch den Verfahrenshelfer (Verwaltungsakten [VA] 27 und VA 28) B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen vom 31.05.2012 (ON 10) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 8), berichtigt mit Beschluss vom 27.06.2012 (ON 16), womit der Berufung des Antragstellers vom 07.12.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2011 (VA 46; Geschäftszeichen: A.2010/142) Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuem Entscheid an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 8) wird aufgehoben. Die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 09.11.2011 (VA 27; Geschäftszeichen: A.2010/142) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 22.12.2010 (VA 24) gegen die Verfügung vom 26.11.2010 (VA 22) keine Folge. Mit der Verfügung vom 26.11.2010 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2011 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 07.12.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.02.2012 (ON 8) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sozialversicherungssache zu neuem Entscheid an die Antragsgegnerinnen zurück. Seinen Beschluss versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung (ON 8, S 16), nicht jedoch - jedenfalls nicht im Spruch (ON 8, S 2) - mit einem Rechtskraftvorbehalt (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 487 Ziff 3 bzw § 495 Abs 2 ZPO). Mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 16) holte es dies nach.
In seinem Beschluss vom 22.02.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 2 ff [I]) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** in Serbien geboren. Dort besuchte er nach der obligatorischen Schulzeit von 1980 bis 1984 eine technische Schule. Seit 1999 lebt er in Liechtenstein, zur Zeit in xxxx. Hier war er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Das höchste Einkommen erzielte er in den Jahren 2003 bis 2007 bei der C***, zuletzt, im Jahr 2007, CHF 56'262.00. Bei der C*** arbeitete er effektiv bis zum 15.02.2008, und zwar als Hilfsarbeiter für interne Transportleistungen. Vom 01.11.2008 bis zum 19.01.2009 war er als .... bei der D*** tätig. Daneben bezog er vom Juli bis zum Oktober 2008 und wiederum ab 20. Januar 2009 bis Mitte September 2009 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Antrag vom 05.10.2009 meldete er sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an.
3.2.
In seinem Arztbericht vom 18.10.2009 stellte E*** (Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, CH-7310 Bad Ragaz) Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 2 unten f.) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Ergänzend erwog es, E*** habe den Antragsteller erstmals im Juli 2008 untersucht. Nach seiner Einschätzung sei er seit dem 15.02.2007 als Fabrikarbeiter 100%ig arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Eine Verbesserung mit in der Praxis verwertbarer Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiter könne definitiv nicht mehr ausgeübt werden. Für eine angepasste körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit könnte medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50%, das heisst vier Stunden pro Tag, erzielt werden. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Im praktischen Leben werde es jedoch schwierig, irgendeine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Dem Arztbericht von E*** waren zwei Schreiben an F*** (Arzt für Allgemeinmedizin) beigelegt, deren Inhalt das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 3 [vor 3]) zusammengefasst hat. Darauf kann verwiesen werden.
3.3.
Nach mehrmaliger Aufforderung, am 10.05.2010, übermittelte der Hausarzt des Antragstellers, F***, den Antragsgegnerinnen seinen Arztbericht. Darin stellte er Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 3 unten f) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Antragsteller seit dem 28.04.2008 100%ig arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Antragsteller sei seit März 2008 bei ihm, F***, in Behandlung. Im Jahr 2009 sei eine progrediente Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verzeichnen. Zur Bewältigung der depressiven Zustände sei der Antragsteller in psychiatrischer Betreuung. Eine Arbeitsevaluation, beispielsweise in der Auxilia, wäre notwendig, damit über einen zuverlässigen Zeitraum das Arbeitspotenzial des Antragstellers objektiviert werden könnte:
Insbesondere wäre eine Evaluation unter einer abwechselnden Tätigkeit hauptsächlich in der Datenverarbeitung und... [im] Umgang mit dem PC wünschenswert, wo der Patient grosse Fähigkeiten besitzt. Ebenfalls sollte hier über eine längere Zeit das Arbeitspotenzial des Patienten objektiviert werden.
Dem Antragsteller sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
Es sollte ein Arbeitstraining bzw. [eine] Arbeitsprobe in diesem Bereich [Computer] [richtig wohl: durchgeführt werden], um erstens die Möglichkeit des Patienten einer Arbeitstätigkeit bis zur Rente zu gewähren und diese zu nutzen. Zweitens [richtig wohl: um] eine Objektivierung des tatsächlichen Arbeitspotenzials in dieser Art und Weise zu erörtern. Eine körperliche Tätigkeit als Fabrikarbeiter, so wie [sie] der Patient zuletzt ausübte, ist nur mit reduzierter Leistung bei voller Arbeitszeit oder bei voller Leistung und reduzierter Arbeitszeit geeignet.
3.4.
Dem Arztbericht von F*** (vorstehende Ziff.3.3) waren mehrere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 4 unten f.) genannte Schreiben beigelegt, auf die verwiesen werden kann, unter diesen der Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens), über den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 07.04. bis zum 26.04.2008. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 5 [vor 4]) dessen Inhalt zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.5.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen empfahl deren Vertrauensarzt, G***, bei H*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein orthopädisches Gutachten einzuholen und bei I*** (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrische Abklärungen vornehmen zu lassen: beides am Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung, CH-9001 St. Gallen.
3.6.
Das vom Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung durch H*** und durch I*** erstellte Gutachten vom 20.10.2010 beruhte auf den Unterlagen der Antragsgegnerinnen und einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers.
3.7.
Bei seiner Untersuchung hatte der Antragsteller angegeben, dass er sich verschiedentlich beworben habe, aber immer wieder abgelehnt worden sei. Er könne gut am PC arbeiten und wisse .....arbeiten zu erledigen.
3.8.
Das Gutachten (vorstehende Ziff 3.6) enthielt Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 5 unten f) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Besonders hob es den Hinweis hervor, wonach zwischen den subjektiven Angaben des Antragstellers und den objektiv erhebbaren körperlichen Befunden eine deutliche Diskrepanz bestehe. Der Antragsteller weise eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, die ganztags realisiert werden könne. Allerdings seien ihm vermehrte und längere, nicht betriebsübliche Pausen zu gewähren. Und weiter:
Es muss sich hierbei um eine wechselbelastende, körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit handeln, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule und ohne Überkopf-Arbeiten.
Weil der Antragsteller bis 15.09.2009 gegenüber der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig zur Verfügung gestanden sei, müsse er als voll arbeitsfähig beurteilt werden.
3.9.
Die Beurteilung von F***, wonach der Antragsteller halbtags eine leidensangepasste Tätigkeit verrichten könne (vorstehende Ziff 3.2), vermochte H*** insofern nicht nachzuvollziehen, als rein aufgrund von Schmerzangaben und einer eingeschränkten Beweglichkeit von Wirbelsäule und Schultergelenken eine derart tiefe leidensangepasste Tätigkeit bescheinigt werde. E*** lasse durchblicken, dass "im praktischen Leben" wohl keine "verwertbare Arbeitsfähigkeit" mehr erzielt werden könne. Hierbei handle es sich indes um invaliditätsfremde Überlegungen, die in der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag finden dürften. F*** halte im Beiblatt vom 10.05.2010 fest, dass der Antragsteller auf verschiedenen Gebieten sehr gute Fähigkeiten aufweise und ein entsprechender Einsatz evaluiert werden müsse. Mit anderen Worten erachte er eine gutachtliche Einschätzung der leidensangepassten Tätigkeit als angebracht und delegiere damit die entsprechende Kompetenz an jene Fachperson. Wie die Klinik Valens war auch H*** der Ansicht, dass der Antragsteller während einiger Tage durchaus ganztätig einsatzfähig sei. Auf Dauer sei es jedoch sinnvoll, vermehrte Pausen zuzugestehen, um mit einer kontinuierlichen Arbeitsleistung rechnen zu können.
3.10.
Nach dem psychiatrischen Teilgutachten dauerte das Gespräch mit dem Antragsteller knapp zwei Stunden. Der Antragsteller sei einmalig bei J*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) gewesen. Dieser habe gemeint, der Antragsteller benötige keine psychiatrische Behandlung. Nach dem psychiatrischen Teilgutachten trifft der Antragsteller an den Wochenenden oft seine Geschwister oder fährt zu ihnen. Er habe viele Bekannte. Am Nachmittag mache er mit seinen Kindern die Hausaufgaben und spiele mit ihnen. Zweimal pro Woche gehe er fast 7 km spazieren. Einkäufe erledige er gemeinsam mit seiner Frau. Und weiter:
Diagnostisch liegt aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Eine psychiatrische Komorbidität konnte ausgeschlossen werden. Es liegen keine nach der aktuellen Rechtsprechung geforderten Zusatzkriterien in ausreichendem Schweregrad vor, welche zu einer Minderung der Willensanstrengung führen würden.
3.11.
Mit Vorbescheid vom 03.11.2010 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30% abzulehnen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads wurde von einem hypothetischen Valideneinkommen von CHF 52'700.00 (Einkommen als .... und von einem Invalideneinkommen von CHF 40'040.00 (Einkommen als .... zu 70%) ausgegangen.
3.12.
Gegen den Vorbescheid vom 03.11.2011 (vorstehende Ziff 3.11) erhob der Antragsteller keine Einwendungen. Deshalb verfügten die Antragsgegnerinnen am 26.11.2020 im Sinn des Vorbescheids.
3.13.
Gegen die Verfügung vom 26.11.2010 (vorstehende Ziff 3.12) erhob der Antragsteller am 22.12.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung; zugleich beantragte er Verfahrenshilfe (die ihm mit Beschluss vom 09.11.2011 [VA 27] denn auch gewährt wurde). Er machte geltend, bei H*** und I*** handle es sich um keine Gerichtssachverständige. Zudem hätten sie sich mit den Ausführungen von E*** und F*** nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es sei eine medizinische Abklärungsstelle, die mit invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen Erfahrung habe, zu beauftragen. Ferner sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen.
3.14.
Am 07.04.2011 übermittelte der Antragsteller einen Arztbericht von E***. Auf die darin geschilderten, vom Fürstliche Obergericht (ON 8, S 8 [8]) wiedergegebenen Leiden kann verwiesen werden. Seit dem Arztbericht vom 18.09.2009 hätten die Schmerzen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 8 unten f.) zugenommen. In der Zwischenzeit sei ein Invaliditätsgrad von 30% bescheinigt worden mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% für eine leichte angepasste Tätigkeit. Eine entsprechende Arbeit habe der Antragsteller nicht gefunden; er gehe aufs Sozialamt. Bei der weiterhin therapieresistenten und chronifizierten Schmerzproblematik erscheine eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht realistisch.
3.15.
Mit Entscheidung vom 09.11.2011 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 22.12.2010 (vorstehende Ziff 3.13) keine Folge. Weiterhin wurde von einem hypothetischen Valideneinkommen von CHF 57'200.00 (Einkommen als Kameramann) und von einem Invalideneinkommen von CHF 40'040.00 (Einkommen als Kameramann zu 70%) ausgegangen.
3.16.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2011 (vorstehende Ziff.3.15) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 07.12.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.02.2011 (ON 8) im eingangs erwähnten Sinn Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S 10 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Sodann fasste es (ON 8, S 8 unten f [II, 2]) das Berufungsvorbringen des Antragstellers kurz zusammen. Auf beides kann verwiesen werden. Denn im Vordergrund standen Erwägungen mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
4.1.
Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handle es sich grundsätzlich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Aus rechtlicher Sicht sei es Voraussetzung aber nicht hinreichende Grundlage, um eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Auch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode gehöre zum gleichen Symptomkomplex wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Deshalb sei sie eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität.
4.2.
In seiner neusten Rechtsprechung habe das schweizerische Bundesgericht diese Sicht etwas relativiert. Im einem Urteil vom 25.02.2011 (8C_958/2010, Erw 6.2.2.2) habe es eine mittelgradige, depressive Episode aufgrund umfangreicher Therapien als psychisches Leiden von nicht unerheblicher Schwere bezeichnet. Dessen Auswirkungen lasse es glaubhaft erscheinen, dass die zumutbare Willenskraft für die Schmerzüberwindung vermindert sei. Bei der Festlegung der zu beachtenden Arbeitsfähigkeit seien auch invaliditätsfremde Faktoren zu beachten.
4.3.
In zwei weiteren Urteilen vom 20.06.2011 (9C_980/2020, Erw 5.3) und vom 30.03.2011 (9C_1041/2010, Erw 5) habe das schweizerische Bundesgericht sodann festgehalten, dass es nicht offensichtlich unrichtig sei, davon auszugehen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Episode eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Diese Gesichtspunkte habe die gutachtliche Untersuchung von I*** nicht gebührend beachtet. Der medizinische Sachverhalt, wie er sich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung offenbart habe, sei somit aus psychiatrischer Sicht nicht genügend abgeklärt.
4.4.
Noch entscheidender sei die neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Fairness des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens. "Leading Case" sei ein Urteil vom 28.06.2011 (9C_243/2010, als Leitentscheid veröffentlicht: BGE 137 V 210). Danach seien sowohl die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung als auch deren Verwendung im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform. Die Vergabe von Begutachtensaufträgen, insbesondere an die MEDAS-Abklärungsstellen, habe jedoch nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Als Folge der in den letzten Jahren eingetretenen, verschlechternden Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung sei eine Stärkung der Parteirechte geboten.
4.5.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 132 V 93) habe das schweizerische Bundesgericht erwogen, dass bei Uneinigkeit der versicherten Person und der Invalidenversicherung betreffend einen Gutachter die Einholung einer Expertise durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen sei.
4.6.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) habe das schweizerische Bundesgericht ferner erwogen, dass der versicherten Person vor der Beauftragung eines Gutachters Mitwirkungsrechte zuständen. In der Erhebung und Würdigung von (medizinischen) Tatsachen dürften dialektische (kontradiktorische) Elemente nicht vernachlässigt werden, weil sie die Richtigkeit des Ergebnisses begünstigen könnten. Verwaltungsgutachten seien die massgebliche medizinische Entscheidungsgrundlage in einem Rechtsmittelverfahren. Deshalb müssten die Verfahrensgarantien zu Gunsten einer Partei im gesamten Verfahren insofern verbessert werden, als die Mitwirkungsrechte bereits durchsetzbar zu sein hätten, bevor präjudizierende Wirkungen einträten. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre sei die Chance für eine durchgehende Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit und Regelhaftigkeit der MEDAS-Begutachtungen gesunken. Dies gehe mit einem entsprechend gesteigerten streitlagenspezifischen Rechtsschutzinteresse einher. Dieses - begrifflich neu geprägte - streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse begründe den Anspruch auf eine verfügungsweise und damit anfechtbare Einsetzung von Gutachtern. Beschwerdeweise könnten sodann auch materielle Einwendungen, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, geltend gemacht werden. Sehr deutlich weise das schweizerische Bundesgericht darauf hin, dass eine einvernehmliche Einholung von Gutachten im Vordergrund stehe, zumal dies zu einer weit besseren Akzeptanz des Gutachtensergebnisses führe. Lediglich bei fehlendem Konsens sei demnach eine Begutachtung zu verfügen.
4.7.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) habe das schweizerische Bundesgericht schliesslich erwogen, dass der versicherten Person vor einer Begutachtung Gelegenheit zu geben sei, sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Invalidenversicherung habe einer versicherten Person deshalb künftig - zusammen mit der verfügten Begutachtung - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies bedeute nicht, dass sich die Invalidenversicherung zwingend mit der versicherten Person über die Gutachterfragen einigen müsse. Die Frage, wer bei Uneinigkeit über die Gutachterfragen über deren definitive Formulierung entscheide, werde im neusten Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (leider) nicht beantwortet. Nach einer (näher zitierten: ON 8, S 13 unten f) vom Fürstlichen Obergericht für zutreffend erachteten Lehrmeinung habe die Invalidenversicherung die Fragestellung um die Stellungnahme der versicherten Person zu ergänzen oder zumindest dem Gutachter diese Stellungnahme samt Zusatzfragen zu unterbreiten.
4.8.
Stellungnahme und Ergänzungen der versicherten Person im Sinn der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts würden zu einer einzelfall-adäquaten Fragestellung beitragen. Dies wiederum fördere die Qualität des Gutachtens und dessen Akzeptanz. Gleiches gelte für das liechtensteinische invalidenversicherungsrechtliche Verfahren: Auch hier sollten die Gutachter nach Möglichkeit einvernehmlich bestellt und auch hier sollte der Fragenkatalog nicht ohne Mitwirkung der versicherten Person erarbeitet werden.
4.9.
Die gegenständliche Begutachtung sei nicht im Sinn der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vorgenommen worden. Deshalb seien die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen. Deren Aufgabe werde es sein, im gegenständlichen Fall, aber auch generell, die verfahrensrechtlichen Vorgaben des schweizerischen Bundesgerichts zu beachten. Nur dann könne offenbar der Fairness des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens entsprochen werden.
4.10.
Weil das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 [6]) der Berufung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen Folge gab, brauchte es auf die einzelnen Rügen des Antragstellers nicht näher einzugehen. Beiläufig merkte es immerhin an, dass die Rüge betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens auf einer unrichtigen Interpretation der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs beruhe und deshalb nicht berechtigt wäre.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 (ON 10) beantragten sie (als Revisionswerberinnen), den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu: die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2011 zu bestätigen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
5.1.
Das vom Fürstlichen Obergericht als "Leading Case" erörterte, auch für Liechtenstein, und zwar auch für die Vergangenheit, anwendbar erklärte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts hätte zur Folge, dass alle derzeit von den Antragsgegnerinnen oder von ihnen zusammen mit der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nicht den Anforderungen des schweizerischen Bundesgerichts entsprächen.
5.2.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 3 [3]) an die Grundsätze erinnerten, nach denen der Fürstliche Oberste Gerichtshof Rezeptionsgrundlagen beizieht, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.3.
Ein triftiger Grund, um von der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abzuweichen, liege vor, wenn die gesetzliche Regelung in der Schweiz nicht jener in Liechtenstein entspreche.
5.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht eine Stärkung der Mitwirkungsrechte für geboten erachte, übersehe es, dass das schweizerische Bundesgericht erwogen habe, dass potenzielle Risiken für sachfremde Einflüsse auf die Unabhängigkeit der Gutachter und auf die Ergebnisse der Gutachten dann zur eigentlichen Gefährdung würden, wenn die Auftragsvergabe an externe Gutachterstellen und der Umgang mit erstatteten Expertisen durch eine nicht rechtlich determinierte Zielorientierung überlagert würden. Die vierte und fünfte IVG-Revison sowie der erste Teil der sechsten IVG-Revision hätten eine Reduktion des Rentenbstands zum Ziel. Daher sei zu befürchten, dass die Gutachterstellen sich von den (vermeintlichen) Erwartungen der Auftraggeber leiten lassen könnten. Diese Revisionen seien in Liechtenstein jedoch nicht umgesetzt. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erwägungen zur Stärkung der Mitwirkungsrechte nicht auf die liechtensteinische Invalidenversicherung übertragen werden könnten.
5.5.
Dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts sei ferner zu entnehmen, dass die Vergabe von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe. Dieses Vorgehen - so das schweizerische Bundesgericht - eigne sich jedoch nur für polydisziplinäre Gutachten, kaum jedoch für mono- und bidisziplinäre Gutachten; für diese scheine es sinnvoll, die flexible, direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte, Kliniken etc. weiterhin vorzusehen. Im gegenständlichen Verfahren sei ein bidisziplinäres (ein orthopädisches und ein psychiatrisches) Gutachten eingeholt worden. Bereits deswegen seien die vom Fürstlichen Obergericht angesprochenen Erwägungen hier nicht anwendbar.
5.6.
Abgesehen davon, habe die liechtensteinische Invalidenversicherung - im Gegensatz zum schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen - keine IT-Plattform, welche die Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben könnte. Derzeit beauftrage sie im Wesentlichen ein paar MEDAS mit der Erstellung von polydisziplinären Gutachten. Nach dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts habe das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mit achtzehn MEDAS Rahmenvereinbarungen im Sinn von Art 72bis IVV abgeschlossen. Schon daraus folge, dass für die liechtensteinische Invalidenversicherung eine Vergabe nach dem Zufallsprinzip ausscheide. Während es in einem Fall sinnvoll sein könne, eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen, komme es in anderen Fällen vor, dass sich eine Begutachtung in einer neutralen, somit "neuen" MEDAS aufdränge. Hinzu komme, dass etwa die MEDAS Ostschweiz derzeit teilweise mangelhafte Gutachten abliefere, so dass sie momentan nicht mit Aufträgen bedacht werden könne. Der Rechtsvertreter des Antragstellers wisse dies.
5.7.
Im hier interessierenden Urteil verweise das schweizerische Bundesgericht ausdrücklich auf Art 44 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Danach gebe der Versicherungsträger der Partei den Namen der Gutachterstelle bekannt. Die Partei könne den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Das liechtensteinische IVG kenne keine derartige Bestimmung. Dennoch seien die versicherten Personen schon bisher vor der Beauftragung informiert worden, dass und bei welcher Stelle ein Gutachten eingeholt werde; sie würden dies weiterhin. Das schweizerische Bundesgericht räume denn auch ein, dass die Invalidenversicherung vor Inkrafttreten des ATSG nicht verpflichtet gewesen sei, den versicherten Personen bei der Formulierung der Expertenfragen Mitwirkungsrechte einzuräumen.
5.8.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 [9 und 10]), bezogen auf die liechtensteinische Invalidenversicherung, aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zitierten, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.9.
Erneut erinnerten die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 4 unten f [12]) an die weitreichenden Folgen, falls das hier interessierende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (unbesehen) auf die liechtensteinische Invalidenversicherung angewendet würde. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Immerhin habe das schweizerische Bundesgericht - was das Fürstliche Obergericht nicht beachtet habe - erwogen, dass die Anwendbarkeit justiziabler Korrektive nicht bedeute, dass die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten ihren Beweiswert PER SE verlören.
5.10.
Die vom Fürstlichen Obergericht gewünschte Stärkung der Mitwirkungsrechte im liechtensteinischen Abklärungsverfahren würde sowohl zu einer unnötigen Verzögerung als auch zu einer Verteuerung des Verfahrens führen.
5.11.
Die Zurückverweisung an die Antragsgegnerinnen sei auch damit begründet worden, dass selbst eine leichte bis mittelgradige Episode eine invalidenversicherungsrechtlich wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken könne. Nach dem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 21.03.2012 (9C_936/2011, Erw 3.1) hätten sich die Gutachter insbesondere dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände vorlägen, welche die Schmerzbewältigung behindern würden. Nicht erforderlich sei, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspreche; massgebend sei eine Gesamtwürdigung der Situation.
5.12.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 5 [15]) aus dem Gutachten von I*** zitierten, kann darauf verwiesen werden. Daraus ergebe sich, dass sich I*** sehr wohl zu den Foerster-Kriterien geäussert habe. In der Berufungsmitteilung sei festgehalten worden, dass sie diese nicht einzeln angeführt habe; dem Gutachten lasse sich jedoch entnehmen, warum I*** das Vorliegen der Foerster-Kriterien verneint habe. Soweit die Antragsgegnerinnen dies näher darlegten (ON 10, S 6 [17]), kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.13.
Abgesehen davon, beziehe sich das schweizerische Bundesgericht in Erw 4.2.1 seines Urteils vom 21.03.2012 zufällig ebenfalls auf das Urteil vom 20.06.2011 (9C_980/2010) und halte fest, dass es dabei um keinen Anwendungsfall der Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 gehe. Gleiches gelte jedoch auch für das Urteil vom 30.03.2011 (9C_1041/2010).
In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 19.06.2012 (ON 14) beantragte der Antragsteller (als Revisionsgegner), den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts stimmte er inhaltlich zu und ergänzte sie sowohl mit allgemeinen als auch mit fallbezogenen Überlegungen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden.
Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 5) und zur Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers (vorstehende Ziff 6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 1 AHVG ist gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts (betreffend das IVG) das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig. Nach Art 93 Abs 2 AHVG finden bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das Verfahren betreffend das AHVG und entsprechend auch betreffend das IVG ihrem Wortlaut nach einzig auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Revisionsrekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein Verfahren betreffend das AHVG oder das IVG in einen mit Revisionsrekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die im AHVG vorgesehene, auch auf das IVG anwendbare Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw 8.2; neuere Beispiele: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1 oder Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw 14). Im Sinn dieser Erwägungen erwies sich der gegenständliche Revisionsrekurs als zulässig, nachdem das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss (ON 10) nachträglich, mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 16), mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen hatte (vorstehende Ziff 2; Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 487 Ziff 3 bzw. § 495 Abs 2 ZPO). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 488 f ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] sowie ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
7.2.
In seiner Berufung vom 07.12.2011 (ON 1) hatte der Antragsteller mehrere Berufungsgründe geltend gemacht, mit denen sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 [6]) nicht auseinandersetzte. Denn es gab der Berufung Folge mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 habe verfahrensrechtlichen Vorgaben der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts nicht entsprochen.
7.3.
Seine Rechtsprechung zur Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Staaten, deren Recht Liechtenstein übernommen hat, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach bestätigt: Übernommenes Recht soll in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, bezogen auf das IVG: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteil 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1.2, oder Beschluss vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw 11.3.1).
7.4.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch des Revisionsrekursverfahrens war die Rechtsfrage, ob die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 137 V 210) zur Fairness des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens auch für Liechtenstein gelte. Im angefochtenen Beschluss hatte das Fürstliche Obergericht diese Rechtsfrage bejaht; in ihrem Revisionsrekurs verneinten die Antragsgegnerinnen sie. Um sie zu beantworten, drängte es sich auf, im Einzelnen zu prüfen, ob die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts die Bedeutung habe, die das Fürstliche Obergericht ihr beigemessen hat, und ob sie auf tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhe, wie sie auch in Liechtenstein bestehen. Denn danach bestimmte sich, inwiefern sie sich auf den gegenständlichen Fall grundsätzlich anwenden lasse und, gegebenenfalls, ob sie zu übernehmen sei oder ob es triftige Gründe gebe, um davon abzuweichen.
7.5.
Im hier interessierenden Urteil vom 28.06.2011 (9C_243/2010; als Leitentscheid veröffentlicht in: BGE 137 V 210) verwies das schweizerische Bundesgericht auf die zunehmende Sorge, mit der es die Entwicklungen im Bereich der invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen in den letzten Jahren verfolgt habe. Den zu beurteilenden Fall nahm es zum Anlass, um die Sach- und Rechtslage im Umfeld der MEDAS einer näheren Prüfung zu unterziehen (Erw 2, S 228).
7.6.
In diese nähere Prüfung (vorstehende Ziff 7.5) bezog es auch seine eigene Rechtsprechung mit ein. Dabei stellten sich ihm namentlich drei Fragen (S 218 [C f]):
Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 dahin gehend geändert werden, dass die Anordnung einer Administrativbegutachtung mittels Zwischenverfügung ergeht, die beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) integral anfechtbar ist?
Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 dahin gehend geändert werden, dass der versicherten Person vorgängig der Begutachtung... [gegenüber bisher in näher bestimmtem Sinn erweiterte] Mitwirkungsrechte... zustehen?
Soll die Rechtsprechung, wonach das (kantonale) Gericht prinzipiell die freie Wahl hat, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten... [unter anderem: BGE 137 V 210 Erw. 5d S. 218, mit Hinweisen], dahin gehend geändert werden, dass das angerufene Gericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anordnet, statt die Sache an den Versicherer zurückzuweisen?
Unter dem Gesichtspunkt eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens haben die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des schweizerischen Bundesgerichts diese drei Fragen einstimmig bejaht.
7.7.
Zu den Garantien eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens (vorstehende Ziff 7.6) zählte das schweizerische Bundesgericht insbesondere das rechtliche Gehör, die Mitwirkung bei der gutachtlichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die Akteneinsicht und die prozessuale Chancengleichheit ("Waffengleichheit"). Die prozessuale Chancengleichheit betreffe den Anspruch der versicherten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der heraus sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein. Hierzu gehöre, über die formale Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Prozessparteien hinaus, auch eine durch das Gericht zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit der Parteien. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bestehe ein relatives hohes Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zugunsten der Verwaltung), indem einer versicherten Person mit oft nur geringen finanziellen Mitteln eine spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sachbearbeitern und juristischen und medizinischen Fachpersonen gegenüberstehe (zum Ganzen: Erw 2.1 S 229 ff).
7.8.
Mit eingehenden, namentlich auch rechtsvergleichenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Erw 2.2 S 232 ff), begründete das schweizerische Bundesgericht, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlage durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und EMRK-konform seien; es erkannte aber auch latente Gefährdung der Verfahrensgarantien (vorstehende Ziff 7.7), wie sie sich aus dem Ertragspotenzial der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergäben, und erachtete deshalb drei Korrektive für notwendig (Regeste zu Erw 2).
7.9.
Ein erstes notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff 7.8) betraf die Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (zum Ganzen: Erw 3.1, S 242 ff). Indiziert sei "die rechtliche Annäherung des für (gerichtliche) Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an diejenige von Richtern, eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge" (Erw 3.1.1 S 242). In der Lehre seien verschiedentlich andere (näher ausgeführte) Vorschläge gemacht worden, denen das schweizerische Bundesgericht einfachere Lösungsansätze gegenüberstellte, ohne sich in bestimmtem Sinn festzulegen, wie seine unverbindlichen Formulierungen zwanglos erkennen lassen (Erw 3.1.1 am Ende und Erw 3.1.2 S 242):
Zunächst einfacher zu bewerkstelligen wäre wohl die Zuteilung der Aufträge an die MEDAS via eine gemeinsame Einrichtung von IV-Stellen. Geeignet erscheint das Vorhaben nur für polydisziplinäre Gutachten, kaum jedoch für mono- und bidisziplinäre Gutachten; hier scheint es sinnvoll, die flexible direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte, Kliniken etc. weiterhin vorzusehen... Konventions- und verfassungsrechtliche Anforderungen gebieten, dass die auf den erwähnten tarifvertraglichen Grundlagen... beruhende Zuweisungspraxis [in nicht näher bestimmtem Sinn] modifiziert wird...
7.10.
Bei den "erwähnten tarifvertraglichen Grundlagen" (vorstehende Ziff.7.9) handelte es sich um die im Einzelnen festgestellten Rahmenvereinbarungen, die das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mit derzeit achtzehn MEDAS im Sinn von Art 72bis [alt] CH-IVV abgeschlossen hat (Erw 1.2.2 S.220 ff).
7.11.
Nach Art 72bis [alt] CH-IVV, das heisst nach der für das schweizerische Bundesgericht im hier interessierenden Urteil noch massgebenden Fassung dieser Bestimmung, trifft das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von Medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung. Art 72bis CH-IVV wurde am 16.11.2011 (in Kraft seit 01.03.2012) geändert. Nach der neuen Fassung haben medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs.2). Die liechtensteinische IVV kennt keine Bestimmung im Sinn von Art 72bis CH-IVV, weder nach dessen alter noch nach dessen neuer Fassung. Art 80 Abs 1 IVG, der die interinstitutionelle Zusammenarbeit (Zusammenarbeit der Antragsgegnerinnen mit anderen Stellen) regelt, ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet und entspricht inhaltlich nicht der schweizerischen Regelung (Art 68bis CH-IVG) über die interinstitutionelle Zusammenarbeit.
7.12.
Ein zweites notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff 7.8) betraf die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (zum Ganzen: Erw 3.4, S 246 ff). Unter den (zuvor eingehend erörterten) Umständen sei mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. In Fällen, in denen eine Einigung nicht zustande komme, sei (aus näher ausgeführten Gründen) die Anordnung, eine Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden. Ob Entscheide über Beschwerden gegen solche Zwischenverfügungen an das schweizerische Bundesgericht weiterziehbar seien, könne offen bleiben. Den versicherten Personen sei ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Künftig hätten die invalidenversicherungsrechtlichen Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
7.13.
Das Korrektiv betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (vorstehende Ziff 7.12) stützte sich auf Art 44 CH-ATSG: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er nach dieser Bestimmung der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Das liechtensteinische IVG kennt keine Bestimmung im Sinn von Art 44 CH-ATSG. Das schweizerische Bundesgericht räumte denn auch ein, dass die invalidenversicherungsrechtliche Stelle vor Inkrafttreten des CH-ATSG nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Formulierung von Expertenfragen den versicherten Personen Mitwirkungsrechte einzuräumen (Erw 3.4.1.5 S.250). Sein Korrektiv bezog es im Übrigen ausdrücklich auf die Zukunft (vorstehende Ziff 7.12 am Ende).
7.14.
Ein drittes notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff 7.8) betraf die gerichtliche Anordnung einer medizinischen Begutachtung. Mit eingehenden, namentlich auch rechtsvergleichenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Erw 4 S.258 ff.), anerkannte es den Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (auf Kosten der Invalidenversicherung), wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien.
7.15.
Den Anspruch auf ein Gerichtsgutachten bezog das schweizerische Bundesgericht auf Gerichte erster Instanz. Im liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (erstmals verwaltungsunabhängig) als Prozessgericht erster Instanz. (OGH, Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29 Erw 6). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof dagegen wird weiterhin eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, soweit entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen. Zunächst eignet er sich von seiner Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur her nicht, um aufgrund eigener Beweisaufnahmen Feststellungen zu treffen. Vor allem aber verändern neue Feststellungen den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Denn damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.4; neueres Beispiel mit ausdrücklicher Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw 11.3.8 bis Erw 11.3.12).
7.16.
Dass, gegebenenfalls, ein Gerichtsgutachten auf Kosten der Invalidenversicherung anzuordnen sei, begründete das schweizerische Bundesgericht unter Hinweis auf Art 78 Abs 3 IVV. Danach, soweit hier wesentlich, werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet werden, oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren. In Liechtenstein wäre Art 72 Abs 5 IVV sinngemäss anzuwenden. Danach, soweit hier wesentlich, werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Anstalt [den Antragsgegnerinnen] getragen, wenn eine konkrete Abklärungsmassnahme durch die Anstalt angeordnet wurde. Gleiches hat zu gelten, wenn Abklärungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkt eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht (mehr) durch die Anstalten angeordnet werden können, sondern durch ein (an ihre Stelle tretendes) Gericht erster Instanz angeordnet werden müssen.
7.17.
Abschliessend - und hier entscheidungswesentlich - erwog das schweizerische Bundesgericht (Erw 5, S.266), soweit die zuvor erörterten Korrektive justiziabel seien, werde das Verfahren in den betreffenden Punkten unmittelbar anzupassen sein. Weitere Vorkehren lägen in der Gestaltungsmacht des Vorordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde. Insofern handle es sich um einen sogenannten Appellentscheid:
Nur wenn die zuständigen Behörden die betreffenden Fragen nicht binnen angemessener Zeit prüfen sollten, könnte das [schweizerische] Bundesgericht..., gestützt auf die einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gehalten sein, im Einzelfall weitergehende verbindliche Korrekturen vorzunehmen.
7.18.
Zu den "weiteren Vorkehren", die in der Gestaltungsmacht des Vorordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde lägen und deshalb nicht justiziabel, das heisst: nicht ohne Weiteres umsetzbar seien (Regeste zu Erw.5), zählte das schweizerische Bundesgericht das erste Korrektiv betreffend die (durch die Änderung von Art 72bis CH-IVV inzwischen in seinem Sinn umgesetzte) Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (vorstehende Ziff 7.9 bis Ziff 7.11). Soweit es eine auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge befürwortete, stellte es das Zufallsprinzip anderen Lösungsansätzen gegenüber, ohne sich in bestimmtem Sinn festzulegen (vorstehende Ziff 7.9).
7.19.
Ebenfalls als nicht justiziabel und somit nicht ohne Weiteres umsetzbar erweist sich in Liechtenstein das zweite Korrektiv betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen, zumal hier - anders als in der Schweiz - eine Bestimmung im Sinn von Art.44 CH-ATSG noch nicht besteht; insofern fehlt eine Rechtsgrundlage, um von der Praxis abzuweichen, wie sie auch in der Schweiz vor Inkrafttreten des CH-ATSG bestand (vorstehende Ziff 7.12 und Ziff.7.13). Abgesehen davon, bedauerte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.7) selber, dass das schweizerische Bundesgericht die Frage, wer bei Uneinigkeit über die Gutachterfragen die definitive Fragestellung formuliere, nicht beantwortet habe. Dies ist jedoch nicht die einzige unbeantwortet gebliebene Frage. Auch die Frage nach dem Weiterzug der neu verlangten Zwischenverfügungen liess das schweizerische Bundesgericht ausdrücklich offen (vorstehende Ziff 7.12).
7.20.
Für justiziabel und somit für ohne Weiteres umsetzbar erachtete das schweizerische Bundesgericht dagegen das dritte Korrektiv betreffend die gerichtliche Anordnung einer medizinischen Begutachtung auf Kosten der Invalidenversicherung (vorstehende Ziff 7.14 bis Ziff 16). Gleiches gilt auch für Liechtenstein. Denn schon jetzt muss das Berufungsgericht nach geltendem Recht selbst die Beweise wiederholen und die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellen, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (die angefochtene Beweiswürdigung) hat; eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Bedenken gegen die darin vorgenommene Beweiswürdigung entspricht nicht dem Gesetz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 1 IVG und § 457 ZPO; Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2.A. Wien 1990] S.911, Rz1806; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 2 zu § 488 öZPO [= § 457 ZPO]; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2005] Rz 5 zu § 488 öZPO; OGH, Urteil vom 01.03.2001 zu 4 CG.31/2000-54, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 157; Beschluss vom 02.03.2006 zu 8 AG.2005.6, auszugweise veröffentlicht in: LES 2007 46 Erw 13.2.4; Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 431 Erw9.1).
7.21.
Weil das schweizerische Bundesgericht sein hier interessierendes Urteil als Appellentscheid verstand, wendete es die darin für notwendig erachteten Korrektive nicht unmittelbar auf den zu beurteilenden Fall an. Wohl hiess es die Beschwerde der versicherten Person gut, aber nur, weil das dort eingeholte Gutachten der MEDAS keine überprüfbaren und nachvollziehbaren Angaben darüber enthielt, wie die erhebliche Differenz zu einer anderen medizinischen Abklärung zustande kam. Ebenso hätten übrigens auch der liechtensteinische Staatsgerichtshof und der Fürstliche Oberste Gerichtshof entschieden (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147; OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3, und seitherige Rechtsprechung; neueres Beispiel: Urteil vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.1.6). Im Sinn des dritten Korrektivs (vorstehende Ziff 7.14 bis Ziff 16) wies das schweizerische Bundesgericht die Vorinstanz (ein kantonales Sozialversicherungsgericht) an, auf Kosten der Invalidenversicherung ein Gerichtsgutachten einzuholen.
7.22.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, bedeutete dies:
7.22.1.
Das Fürstliche Obergericht hat die ersten beiden vom schweizerischen Bundesgericht für notwendig erachteten Korrektive - betreffend die Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (vorstehende Ziff 7.9 bis Ziff 7.11) und betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (vorstehend Ziff 12 und Ziff 7.13) - ohne Weiteres auf das gegenständliche Abklärungsverfahren angewendet, ohne zu bedenken, dass den entsprechenden Erwägungen die Bedeutung eines Appellentscheids zukam und auch in Liechtenstein keine weiterreichende Bedeutung haben konnten (vorstehende Ziff 7.17 bis Ziff 7.19).
7.22.2.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff 7.11 und Ziff 7.13), fehlen in Liechtenstein Bestimmungen im Sinn von Art 72bis IVV (ob nun in alter oder neuer Fassung) oder im Sinn von Art 44 CH-ATSG. Sodann begründete das schweizerische Bundesgericht die für notwendig erachteten Korrektive, nachdem es alle über einen Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen verfügenden MEDAS ersucht hatte, über statistische Daten (betreffend Zusammensetzung der Auftraggeber und attestierte Arbeitsunfähigkeiten) sowie über Massnahmen der Qualitätssicherung Auskunft zu erteilen (S 209 [C.d]). Gestützt darauf, traf es umfangreiche Feststellungen (Erw 1.2.2 und Erw 1.2.3 S.220 ff), die sich durchwegs auf schweizerische Verhältnisse bezogen und sich nicht unbesehen auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen lassen, das heisst: Ohne entsprechende, auf liechtensteinische Verhältnisse bezogene Abklärungen und Feststellungen lassen sich auch die daraus abgeleiteten (vom schweizerischen Bundesgericht ohnehin nicht abschliessend erörterten) rechtlichen Folgen nicht ohne Weiteres auf liechtensteinische Verfahren anwenden.
7.22.3.
Das Fürstliche Obergericht trug den Antragsgegnerinnen ein neues Verfahren auf, gestützt auf Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts, die sich nach dessen ausdrücklichem Bekunden oder - in Liechtenstein - wegen nicht abgeklärter tatsächlicher Grundlagen oder wegen fehlender Rechtsgrundlagen als nicht justiziabel und somit als nicht ohne Weiteres umsetzbar erwiesen. Es gab dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts eine Bedeutung, die diesem nicht zukam. Insofern beruhte der angefochtene Beschluss auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S 2 [3]) zutreffend geltend machten.
7.23.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die ersten beiden, einstweilen nicht justiziablen und somit nicht ohne Weiteres umsetzbaren Korrektive bedeutungslos wären. Vielmehr sind die Antragsgegnerinnen gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die entsprechenden Erwägungen beruhen, mit Blick auf liechtensteinische Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und allfällige organisatorische Anpassungen oder gebotene Rechtsänderungen vorzubereiten, damit diese Korrektive, angepasst auf liechtensteinische Verhältnisse, binnen angemessener Zeit umgesetzt werden können. Denn die Garantien eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens (vorstehende Ziff 7.7) gelten auch in Liechtenstein. Soweit sich die Antragsgegnerinnen - wie bisher und zu Recht - an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts orientieren, werden sie sich künftig nicht mehr auf jene Rechtsprechung stützen können, die mit dem hier interessierenden Urteil aufgegeben wurde.
7.24.
Abgesehen von den verfahrensrechtlichen Überlegungen, die das Fürstliche Obergericht dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts entnommen hatte, hatte es erwogen, dass der medizinische Sachverhalt (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 11 f [3]; vorstehende Ziff 4.1 bis Ziff 4.3) nicht genügend abgeklärt sei. Hierzu war an das dritte, justiziable und somit ohne Weiteres umsetzbare Korrektiv zu erinnern (vorstehende Ziff 7.14 bis Ziff 16 und Ziff 7.20). Danach hat der Antragsteller Anspruch auf ein Gerichtsgutachten, falls die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sein sollten. Das Fürstliche Obergericht hat somit im fortzusetzenden Berufungsverfahren selber (auf Kosten der Antragsgegnerinnen) ein Gerichtsgutachten einzuholen, wie dies das schweizerische Bundesgericht dem im von ihm zu beurteilenden Fall betroffenen kantonalen Sozialversicherungsgericht denn auch aufgetragen hat (vorstehende Ziff 7.21).
7.25.
Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff 7.1 bis Ziff 7.24) erwies sich der Revisionsrekurs demnach als berechtigt. Der angefochtene Beschluss war spruchgemäss aufzuheben. Dem Fürstlichen Obergericht war aufzutragen, das Berufungsverfahren fortzusetzen.
Das Revisionsverfahren wie auch das Revisionsrekursverfahren (vorstehende Ziff 7.1) sind nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 52 Abs1 ZPO; denn ein allfälliger Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S 29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw 12 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw 13).
Vaduz, 7. September 2012 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat