Sv. 2011.35
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw .. (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen vom 31.05.2012 (ON 12) gegen den undatierten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (ON 10), berichtigt mit Beschluss vom 27.06.2012 (ON 18), womit der Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 (Verwaltungsakten [VA] 194; Geschäftszeichen: A.2011/036) Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuem Entscheid an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (ON 10) wird aufgehoben. Die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 19.07.2011 (VA 194; Geschäftszeichen: A.2010/142) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 14.04.2011 (VA 190) gegen die Verfügung vom 15.03.2011 (VA 189) keine Folge. Mit der Verfügung vom 15.03.2011 hatten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin befristet vom 01.03.2009 bis zum 31.06.2009 und vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.07.2011 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit undatiertem Beschluss (ON 10) Folge; dieser dürfte am 15.02.2012 erlassen worden sein (ON 7 und ON 9; ON 8 wohl ist versehentlich noch mit dem ursprünglichen Verhandlungstag [ON 5] datiert). Das Fürstliche Obergericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sozialversicherungssache zu neuem Entscheid an die Antragsgegnerinnen zurück. Seinen Beschluss versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung (ON 10, S.25), nicht jedoch - jedenfalls nicht im Spruch (ON 10, S.2) - mit einem Rechtskraftvorbehalt (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 487 Ziff.3 bzw. § 495 Abs.2 ZPO). Mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 18) holte es dies nach.
In seinem Beschluss (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.2 ff. [I]) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Triesen. Von 1970 bis 1975 besuchte sie in Italien die Primarschule. Eine weitere Ausbildung genoss sie nicht. Seit 1993 verwendet sie ein Hörgerät. Im Oktober 1998 erlitt sie einen schweren Autounfall. Zuvor, von 1985 bis 1998, arbeitete sie bei der C***, zunächst in der Produktion, sodann als Reinigungskraft. Zuletzt, 1998, verdiente sie als Raumpflegerin bei einem Arbeitspensum von 6 Stunden pro Tag CHF 33'289.00.
3.2.
Mit Präsidialbeschluss vom 05.12.2000 wurde der Antragstellerin unter Anwendung der gemischten Methode, rückwirkend ab 01.10.1999, eine ganze Invalidenrente zuerkannt. Dabei gingen die Antragsgegnerinnen von einem Anteil Haushalt von 27% und von einem Anteil Erwerb ausser Haus von 73% aus.
3.3.
Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 16.06.2008 die Rente ab 31.07.2008 aberkannt. Dabei stützten sich die Antragsgegnerinnen insbesondere auf ein interdisziplinäres Gutachten der SAM [Servizio Accertamento Medico = Medizinische Abklärungsstelle, MEDAS] Bellinzona. Daraus ergab sich, dass der Antragstellerin eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Ausmass von 100% zumutbar sei. Die Verfügung wurde rechtskräftig.
3.4.
Am 18.12.2008 meldete sich die Antragstellerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Auf Anfrage teilte das Amt für Volkswirtschaft den Antragsgegnerinnen mit, vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2010 habe ein Anspruch auf 250 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden, nachdem sich die Antragstellerin am 19.06.2008 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. In einer Aktennotiz der Arbeitslosenversicherung vom 04.12.2008 wurde allerdings festgehalten, dass die Antragstellerin nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen nicht vermittlungsfähig sei.
3.5.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte der Hausarzt der Antragstellerin, D***, am 12.01.2009 einen Arztbericht. Darin stellte er Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, 3 f. [5]) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. D*** hielt dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verschlechtere, und erachtete medizinische Abklärungen für notwendig. Der Antragstellerin sei es nicht möglich, die bisherige oder eine leidensangepassten Tätigkeit auszuüben.
3.6.
Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 17.03.2009 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.4 [6]), dass am 11.03.2009 eine Operation (offene Revision Hüftgelenk rechts) stattgefunden hatte, und Diagnosen, auf die verwiesen werden kann.
3.7.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen stellte E*** (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) in einem Arztbericht vom 02.04.2009 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.4 unten f. [7]) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Ebenso kann verwiesen werden auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.5 f. [8]) wiedergegebenen Befunde des Fachinstituts der Ostschweiz für Reproduktionsmedizin und Gynäkologische Endokrinologie (fiore) vom 12.04.2009.
3.8.
Am 12.05.2009 führte F*** bei der Antragstellerin eine Haushaltabklärung durch. Dabei gab die Antragstellerin an, dass sie bei guter Gesundheit wieder im Ausmass von 100% in der Produktion (C***) arbeiten würde. Bei den einzelnen Haushaltbereichen wurden zeitliche Gewichtungen sowie Einschränkungen quantifiziert und die Angaben der Antragstellerin hierzu protokolliert. Auf die entsprechenden vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.7 f.) im Einzelnen wiedergegebenen Befunde kann verwiesen werden. Insgesamt wurde eine Behinderung von 38.3% ermittelt.
3.9.
Am 25.06.2009 wurde ein Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 16.06.2008 abgegeben mit Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.8 unten [10]) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Dem Bericht lagen Zwischenberichte des Kantonsspitals Graubünden vom 05.05.2009, vom 09.02.2009 und vom 21.01.2009 bei. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin wurden keine gemacht.
3.10.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen traf ein weiterer Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 14.08.2009 ein, erstellt von G*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats). Auf die darin gestellte, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.9 [11]) wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Seit dem 10.03.2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern. Die Antragstellerin sei nicht arbeitsfähig, seit er, G***, sie kenne. Zum Gehen sei sie auf einen oder zwei Gehstöcke angewiesen. Eine stehende oder gehende Tätigkeit könne ihr nicht zugemutet werden. Im Prinzip sei auch eine sitzende Arbeit nicht möglich.
3.11.
Am 01.09.2009 verfügten die Antragsgegnerinnen, dass der Antragstellerin leihweise Hilfsmittel der Invalidenversicherung, zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3, abgegeben werden.
3.12.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen traf am 29.09.2009 ein (handschriftlicher) Arztbericht von H*** ein. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.9 unten [13]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden. Bis auf Weiteres sei die Antragstellerin zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Sie sei auf Hilfsmittel und auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen.
3.13.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen äusserte sich ihr ärztlicher Dienst (I***) am 02.10.2009 dahin gehend, dass die behandelnden Ärzte der Antragstellerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bescheinigen und die Arbeitsfähigkeit, ob angestammt oder leidensangepasst, mit 0% beurteilen würden. Deshalb sei eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS Bellinzona angezeigt, mit der Zusatzfrage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung vom Januar 2008 wesentlich verändert habe.
3.14.
Weil die Antragstellerin mit einer erneuten Begutachtung in der MEDAS Bellinzona (vorstehende Ziff.3.13) nicht einverstanden war, wurde der ärztliche Dienst nach einer alternativen MEDAS angefragt. Am 12.10.2009 hielt I*** fest, dass es grundsätzlich sinnvoll sei, die Antragstellerin nochmals bei der MEDAS Bellinzona begutachten zu lassen. Die Antragstellerin nenne keine medizinischen Gründe, die dagegen sprächen. Auch liege kein Hinweis auf Befangenheit vor. An der vorgesehenen Verlaufsbegutachtung solle deshalb festgehalten werden.
3.15.
Mit Schreiben vom 29.10.2009 sprach sich die Antragstellerin gegen die Begutachtung in der MEDAS Bellinzona aus. Aufgrund ihres gesundheitlich schlechten Zustands sei es ihr sowohl körperlich als auch [richtig: VA 136] psychisch nicht zumutbar, die weite Reise nach Bellinzona anzutreten. Ausserdem könne die MEDAS Bellinzona nicht mehr als unabhängige Begutachtungsstelle anerkannt werden, weil sie die Antragstellerin bereits im Jahr 2008 begutachtet habe. Sie beantragte, die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) zu beauftragen.
3.16.
Mit Schreiben vom 06.11.2009 teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass sie angesichts ihrer gravierenden orthopädischen Leiden auch von einem Facharzt für Orthopädie begutachtet werden müsse. Sie beantragte, J*** (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt,***) damit zu beauftragen.
3.17.
Im Dezember 2009 überbrachte die Antragstellerin einen Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 25.11.2009; dort war sie ambulant untersucht worden. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.11 [18]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden.
3.18.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen hielt I*** an der Empfehlung fest, wonach die Antragstellerin bei der MEDAS Bellinzona begutachtet werden sollte, weil keine medizinischen Gründe dagegen sprächen.
3.19.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, sie würden beabsichtigen, am Gutachtensauftrag an die MEDAS Bellinzona festzuhalten. Sie wiesen auf die Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht nach Art.35 IVG hin.
3.20.
Mit Schreiben vom 22.12.2009 erklärte die Antragstellerin, dass es ihr aus psychischen Gründen nicht möglich sei, sich in Bellinzona begutachten zu lassen. Dem Schreiben lagen Arztberichte von E*** vom 21.12.2009 und von K***, vom 18.12.2009 bei, die dies belegen sollten.
3.21.
Mit Schreiben vom 23.02.2010 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen über die bevorstehende Operation (hüfttotalprothetische Versorgung) im Kantonsspital St. Gallen im März 2010.
3.22.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte das Kantonsspital St. Gallen am 19.03.2010 einen Austrittsbericht. Darin wurde mitgeteilt, die Antragstellerin sei vom 03. bis zum 19.03.2010 stationär behandelt worden. Auf die im Austrittsbericht gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.12 [23]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden.
3.23.
Vom 22.03.2010 bis zum 15.04.2010 hielt sich die Antragstellerin zur Rehabilitation in der Klinik Valens auf. Auf die in deren Austrittsbericht vom 30.04.2010 gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.13 [24]) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden. Für die Dauer des stationären Aufenthalts und weiterhin bis zur Nachkontrolle beim Operateur, im Mai 2010, betrage die Arbeitsfähigkeit 0%.
3.24.
Am 06.05.2010 informierte E*** die Antragsgegnerinnen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin während der letzten zwei Jahre dramatisch verschlechtert habe. Dies zeige sich in der Implantation einer Hüfttotalprothese rechts im Kantonsspital St. Gallen am 04.03.2010. Er ersuchte um eine Neubeurteilung in Bezug auf eine Invalidenrente.
3.25.
Mit Schreiben vom 26.05.2010 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen mit, dass die im Dezember 2009 geplante Implantation einer Hüttotalprothese im März 2010 stattgefunden habe und dass nun die Begutachtung im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens fortgesetzt werden könne. Erneut ersuchte sie, mit der neuen Begutachtung nicht die MEDAS Bellinzona, sondern eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen.
3.26.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen hielt L*** vom Kantonsspital St. Gallen im Arztbericht vom 02.06.2010 unter anderem fest:
Aktuelle Hilfsmittel sind zwei Unterarmgehstöcke, welche die Patientin seit dem Unfall 1998 stets benutzt.
Hilfspersonen: Die Patientin beschäftigt eine Putzfrau, die sie aktuell nicht mehr hat. Der Mann und die Kinder helfen im Haushalt.
Wie wirkt sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit aus? - Unverändert.
Ist die bisherige Tätigkeit noch zumutbar? - Nach unseren Angaben arbeitet die Patientin aktuell nicht. Sie hat bis zu dem Unfall 1998 als Fabrikarbeiterin gearbeitet, dies ist nicht mehr zumutbar.
Kann die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich verbessert werden? - Voraussichtlich nicht, aber dies muss im Verlauf neu entschieden werden. Sicherlich schwierig nach 12 Jahren mögliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
[Zumutbare andere Tätigkeiten?] - Gegebenenfalls Arbeiten in sitzender Position, wenn dies bei chronischen Unterbauchschmerzen nach Blasenverletzungen nach Verkehrsunfall 1998 durchführbar ist.
3.27.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen führte deren ärztlicher Dienst (M***) am 10.06.2010 aus, dass eine Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Bellinzona zwar sinnvoll sei, dies jedoch massive Verwerfungen seitens der Antragstellerin zur Folge haben könne. Deshalb sollte die MEDAS ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) Basel, die MEDAS Zentralschweiz oder die MEDAS Bern mit der (insbesondere orthopädischen) Begutachtung beauftragt werden.
3.28.
Mit Schreiben vom 11.06.2010 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, dass die MEDAS ABI Basel mit der Begutachtung beauftragt werde.
3.29.
Am 17.06.2010 erklärte sich die Antragstellerin schriftlich mit der geplanten Begutachtung in Basel einverstanden.
3.30.
Am 22.11.2010 wurde die Antragstellerin von den Fachärzten des ABI Basel psychiatrisch (N***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), internistisch O***, Facharzt für Innere Medizin) und orthopädisch (P***, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) untersucht. Die Fallführung übernahm P***. Die bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen standen dem ABI Basel zur Verfügung und wurden berücksichtigt. Auf die im polydisziplinären Gutachten des ABI Basel vom 14.12.2010 gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.15 unten f.) wiedergegebenen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Zusammenfassend liess sich dem polydisziplinären Gutachten entnehmen, dass in der angestammten Tätigkeit seit dem Autounfall vom 17.10.1998 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Im Haushalt betrage die Einschränkung 30%. Die körperlich leichte Verweistätigkeit sollte vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden; ausserdem sollten keine Lärmbelästigung oder höhere Ansprüche an die Gehörfunktion vorkommen und der Zugang zur Toilette sollte jederzeit gewährleistet sein.
3.31.
Das polydisziplinäre Gutachten der ABI Basel vom 14.12.2010 (vorstehende Ziff.3.30) wurde der Antragstellerin am 23.12.2010 zugestellt.
3.32.
Am 17.01.2011 erliessen die Antragsgegnerinnen einen Vorbescheid. Darin teilten sie der Antragstellerin mit, es sei vorgesehen, ihr eine Teilrente (befristet auf bestimmte Zeiträume) zuzusprechen. Vom [richtig: VA 182, S.3 {6. Abschnitt}] 01.03.2009 bis zum 31.06.2009 und vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 werde ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab 01.09.2010 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, weil ihr die Ausübung einer leidensangepassten leichten Verweistätigkeit im Ausmass von 100% zumutbar sei. Sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen wurden nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 ermittelt, und zwar nach dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), indexiert auf das Kalenderjahr 2010.
3.33.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2011 erhob die Antragstellerin (über einen neuen Rechtsvertreter) Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 17.01.2011 (vorstehende Ziff.3.32). Sie beantragte, ihr - nach Rücksprache mit dem ABI Basel und Berücksichtigung eines Schreibens von E*** vom 24.01.2011 - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im erwähnten Schreiben führte E*** aus, die Antragstellerin sei orthopädisch-chirurgisch in der letzten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100% arbeitsunfähig, wogegen für eine sitzende Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine leichte Tätigkeit sei wahrscheinlich im Ausmass von 50% möglich, so dass eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden könne.
3.34.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen führte deren ärztlicher Dienst (M***) aus, das sich aus dem Schreiben von E*** vom 24.01.2011 (vorstehende Ziff.3.33) keine objektiven Befunde ergäben, welche die umfassende Untersuchung im ABI Basel vom November 2010 in Frage stellten könnten. E*** habe sich in seinem Schreiben nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert. Deshalb liege auch kein Widerspruch zum Gutachten des ABI Basel vor, das sich mit der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe.
3.35.
Am 17.02.2011 wurden der Antragstellerin die Ausführungen von M*** (vorstehende Ziff.3.34) zugestellt.
3.36.
Mit Verfügung vom 15.03.2011 wurde der Antragstellerin in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode befristet, vom 01.03.2009 bis zum 31.06.2009 und vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010, eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
3.37.
Gegen die Verfügung vom 15.03.2011 (vorstehende Ziff.3.36) erhob die Antragstellerin über ihren Rechtsvertreter am 14.04.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung. Sie beantragte die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 01.09.2010. Aus dem individuellen Konto des Ehegatten der Antragstellerin vom 19.07.2011 geht hervor, dass dieser bei der Q*** im Jahr 2008 CHF 83'050.00, im Jahr 2009 CHF 76'248.00 und im Jahr 2010 CHF 84'499.00 verdiente.
3.38.
Am 19.07.2011 erliessen die Antragsgegnerinnen die Entscheidung, wonach dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 14.04.2011 (vorstehende Ziff.3.37) keine Folge gegeben wurde.
3.39.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 (vorstehende Ziff.3.38) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit undatiertem Beschluss, wohl vom 15.02.2011 (ON 10), im eingangs erwähnten Sinn Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 10, S.20 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.20 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Sodann fasste es (ON 10, S.20 [II, 2]) das Berufungsvorbringen der Antragstellerin kurz zusammen. Auf beides kann verwiesen werden. Denn im Vordergrund standen Erwägungen mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
4.1.
Die neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Fairness des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens gelte auch für Liechtenstein. "Leading Case" sei ein Urteil vom 28.06.2011 (9C_243/2010, als Leitentscheid veröffentlicht in: BGE 137 V 210). Danach seien sowohl die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung als auch deren Verwendung im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform. Die Vergabe von Begutachtensaufträgen, insbesondere an die MEDAS-Abklärungsstellen, habe jedoch nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Als Folge der in den letzten Jahren eingetretenen, verschlechternden Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung sei eine Stärkung der Parteirechte geboten.
4.2.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 132 V 93) habe das schweizerische Bundesgericht erwogen, dass bei Uneinigkeit der versicherten Person und der Invalidenversicherung betreffend einen Gutachter die Einholung einer Expertise durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen sei.
4.3.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) habe das schweizerische Bundesgericht ferner erwogen, dass der versicherten Person vor der Beauftragung eines Gutachters Mitwirkungsrechte zuständen. In der Erhebung und Würdigung von (medizinischen) Tatsachen dürften dialektische (kontradiktorische) Elemente nicht vernachlässigt werden, weil sie die Richtigkeit des Ergebnisses begünstigen könnten. Verwaltungsgutachten seien die massgebliche medizinische Entscheidungsgrundlage in einem Rechtsmittelverfahren. Deshalb müssten die Verfahrensgarantien zu Gunsten einer Partei im gesamten Verfahren insofern verbessert werden, als die Mitwirkungsrechte bereits durchsetzbar zu sein hätten, bevor präjudizierende Wirkungen einträten. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre sei die Chance für eine durchgehende Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit und Regelhaftigkeit der MEDAS-Begutachtungen gesunken. Dies gehe mit einem entsprechend gesteigerten streitlagenspezifischen Rechtsschutzinteresse einher. Dieses - begrifflich neu geprägte - streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse begründe den Anspruch auf eine verfügungsweise und damit anfechtbare Einsetzung von Gutachtern. Beschwerdeweise könnten sodann auch materielle Einwendungen, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, geltend gemacht werden. Sehr deutlich weise das schweizerische Bundesgericht darauf hin, dass eine einvernehmliche Einholung von Gutachten im Vordergrund stehe, zumal dies zu einer weit besseren Akzeptanz des Gutachtensergebnisses führe. Lediglich bei fehlendem Konsens sei demnach eine Begutachtung zu verfügen.
4.4.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) habe das schweizerische Bundesgericht schliesslich erwogen, dass der versicherten Person vor einer Begutachtung Gelegenheit zu geben sei, sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Invalidenversicherung habe einer versicherten Person deshalb künftig - zusammen mit der verfügten Begutachtung - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies bedeute nicht, dass sich die Invalidenversicherung zwingend mit der versicherten Person über die Gutachterfragen einigen müsse. Die Frage, wer bei Uneinigkeit über die Gutachterfragen über deren definitive Formulierung entscheide, werde im neusten Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (leider) nicht beantwortet. Nach einer (näher zitierten: ON 10. S.22 unten) vom Fürstlichen Obergericht für zutreffend erachteten Lehrmeinung habe die Invalidenversicherung die Fragestellung um die Stellungnahme der versicherten Person zu ergänzen oder zumindest dem Gutachter diese Stellungnahme samt Zusatzfragen zu unterbreiten.
4.5.
Stellungnahme und Ergänzungen der versicherten Person im Sinn der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts würden zu einer einzelfall-adäquaten Fragestellung beitragen. Dies wiederum fördere die Qualität des Gutachtens und dessen Akzeptanz. Gleiches gelte für das liechtensteinische invalidenversicherungsrechtliche Verfahren: Auch hier sollten die Gutachter nach Möglichkeit einvernehmlich bestellt und auch hier sollte der Fragenkatalog nicht ohne Mitwirkung der versicherten Person erarbeitet werden.
4.6.
Die gegenständliche Begutachtung sei nicht im Sinn der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vorgenommen worden. Deshalb seien die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zu neuer Entscheidung im Sinn der Vorgaben des schweizerischen Bundesgerichts zurückzuverweisen.
4.7.
Weil das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.23 [4]) der Berufung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen Folge gab, brauchte es auf die einzelnen Rügen der Antragstellerin nicht näher einzugehen.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 (ON 12) beantragten sie (als Revisionswerberinnen), die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 09.11.2011 zu bestätigen, in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
5.1.
Das vom Fürstlichen Obergericht als "Leading Case" erörterte, auch für Liechtenstein, und zwar auch für die Vergangenheit, anwendbar erklärte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts hätte zur Folge, dass alle derzeit von den Antragsgegnerinnen oder von ihnen zusammen mit der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nicht den Anforderungen des schweizerischen Bundesgerichts entsprächen.
5.2.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.3 [3]) an die Grundsätze erinnerten, nach denen der Fürstliche Oberste Gerichtshof Rezeptionsgrundlagen beizieht, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.3.
Ein triftiger Grund, um von der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abzuweichen, liege vor, wenn die gesetzliche Regelung in der Schweiz nicht jener in Liechtenstein entspreche.
5.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht eine Stärkung der Mitwirkungsrechte für geboten erachte, übersehe es, dass das schweizerische Bundesgericht erwogen habe, dass potenzielle Risiken für sachfremde Einflüsse auf die Unabhängigkeit der Gutachter und auf die Ergebnisse der Gutachten dann zur eigentlichen Gefährdung würden, wenn die Auftragsvergabe an externe Gutachterstellen und der Umgang mit erstatteten Expertisen durch eine nicht rechtlich determinierte Zielorientierung überlagert würden. Die vierte und fünfte IVG-Revison sowie der erste Teil der sechsten IVG-Revision hätten eine Reduktion des Rentenbstands zum Ziel. Daher sei zu befürchten, dass die Gutachterstellen sich von den (vermeintlichen) Erwartungen der Auftraggeber leiten lassen könnten. Diese Revisionen seien in Liechtenstein jedoch nicht umgesetzt. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erwägungen zur Stärkung der Mitwirkungsrechte nicht auf die liechtensteinische Invalidenversicherung übertragen werden könnten.
5.5.
Dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts sei ferner zu entnehmen, dass die Vergabe von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe. Dieses Vorgehen - so das schweizerische Bundesgericht - eigne sich jedoch nur für polydisziplinäre Gutachten, kaum jedoch für mono- und bidisziplinäre Gutachten; für diese scheine es sinnvoll, die flexible, direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte, Kliniken etc. weiterhin vorzusehen.
5.6.
Abgesehen davon, habe die liechtensteinische Invalidenversicherung - im Gegensatz zum schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen - keine IT-Plattform, welche die Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben könnte. Derzeit beauftrage sie im Wesentlichen ein paar MEDAS mit der Erstellung von polydisziplinären Gutachten. Nach dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts habe das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mit achtzehn MEDAS Rahmenvereinbarungen im Sinn von Art.72bis IVV abgeschlossen. Schon daraus folge, dass für die liechtensteinische Invalidenversicherung eine Vergabe nach dem Zufallsprinzip ausscheide. Während es in einem Fall sinnvoll sein könne, eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen, komme es in anderen Fällen vor, dass sich eine Begutachtung in einer neutralen, somit "neuen" MEDAS aufdränge. Hinzu komme, dass etwa die MEDAS Ostschweiz derzeit teilweise mangelhafte Gutachten abliefere, so dass sie momentan nicht mit Aufträgen bedacht werden könne.
5.7.
Im hier interessierenden Urteil verweise das schweizerische Bundesgericht ausdrücklich auf Art.44 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Danach gebe der Versicherungsträger der Partei den Namen der Gutachterstelle bekannt. Die Partei könne den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Das liechtensteinische IVG kenne keine derartige Bestimmung. Dennoch seien die versicherten Personen schon bisher vor der Beauftragung informiert worden, dass und bei welcher Stelle ein Gutachten eingeholt werde; sie würden dies weiterhin. Das schweizerische Bundesgericht räume denn auch ein, dass die Invalidenversicherung vor Inkrafttreten des ATSG nicht verpflichtet gewesen sei, den versicherten Personen bei der Formulierung der Expertenfragen Mitwirkungsrechte einzuräumen.
5.8.
Im gegenständlichen Verfahren sei beim ABI Basel ein Gutachten eingeholt worden, das über die psychiatrische, die internistische und die orthopädische Situation der Antragstellerin Aufschluss geben sollte. Ursprünglich hätte die Antragstellerin in der MEDAS Bellinzona begutachtet werden sollen, weil sie bereits im Januar 2008 dort begutachtet worden sei; der interne ärztliche Dienst habe die Einholung eines Verlaufsgutachtens empfohlen. Die Antragstellerin habe sich jedoch vehement geweigert, sich in der MEDAS Bellinzona begutachten zu lassen. Deshalb sei das ABI Basel beauftragt worden. Damit habe sich die Antragstellerin schriftlich einverstanden erklärt. Aus dem gesamten Vorgehen sei ersichtlich, dass die Antragstellerin über die bevorstehende Begutachtung informiert und dass ihr Widerstand gegen eine Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Bellinzona berücksichtigt worden sei. Ihre Mitwirkungsrechte seien somit gewahrt worden.
5.9.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.4 [9 und 10]), bezogen auf die liechtensteinische Invalidenversicherung, aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zitierten, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.10.
Erneut erinnerten die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.5 unten f. [13]) an die weitreichenden Folgen, falls das hier interessierende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (unbesehen) auf die liechtensteinische Invalidenversicherung angewendet würde. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Immerhin habe das schweizerische Bundesgericht - was das Fürstliche Obergericht nicht beachtet habe - erwogen, dass die Anwendbarkeit justiziabler Korrektive nicht bedeute, dass die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten ihren Beweiswert PER SE verlören.
5.11.
Die vom Fürstlichen Obergericht gewünschte Stärkung der Mitwirkungsrechte im liechtensteinischen Abklärungsverfahren würde sowohl zu einer unnötigen Verzögerung als auch zu einer Verteuerung des Verfahrens führen.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 19.06.2012 (ON 16) beantragte die Antragstellein (als Revisionsgegnerin), den Revisionsrekurs zurückzuweisen und den Antragsgegnerinnen die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen; in eventu: dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen und den Antragsgegnerinnen die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen.
6.1.
Den Zurückweisungsantrag begründete die Antragstellerin mit dem fehlenden Rechtskraftvorbehalt im Spruch des angefochtenen Beschlusses.
6.2.
Den Eventualantrag begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass sie den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts inhaltlich zustimmte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.5) und zur Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers (vorstehende Ziff.6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.1 AHVG ist gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts (betreffend das IVG) das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig. Nach Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das Verfahren betreffend das AHVG und entsprechend auch betreffend das IVG ihrem Wortlaut nach einzig auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Revisionsrekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein Verfahren betreffend das AHVG oder das IVG in einen mit Revisionsrekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die im AHVG vorgesehene, auch auf das IVG anwendbare Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere Beispiele: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw.5.1 oder Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw.14). Im Sinn dieser Erwägungen erwies sich der gegenständliche Revisionsrekurs als zulässig. Nachdem das Fürstliche Obergericht im Spruch seines Beschlusses (ON 10) keinen Rechtsvorbehalt angebracht, dies jedoch mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 18) nachgeholt hatte (vorstehende Ziff.2), kam dem Zurückweisungsantrag der Antragstellerin keine Bedeutung mehr zu (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 487 Ziff.3 bzw. § 495 Abs.2 ZPO). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 488 f. ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] sowie ON 12 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 16 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
7.2.
In ihrer Berufung vom 23.09.2011 (ON 1) hatte die Antragstellerin mehrere Berufungsgründe geltend gemacht, mit denen sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinandersetzte (ON 10, S.32 [4]). Denn es gab der Berufung Folge mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 habe verfahrensrechtlichen Vorgaben der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts nicht entsprochen.
7.3.
Seine Rechtsprechung zur Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Staaten, deren Recht Liechtenstein übernommen hat, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach bestätigt: Übernommenes Recht soll in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, bezogen auf das IVG: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteil 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw.10.1.2, oder Beschluss vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw.11.3.1).
7.4.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch des Revisionsrekursverfahrens war die Rechtsfrage, ob die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 137 V 210) zur Fairness des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens auch für Liechtenstein gelte. Im angefochtenen Beschluss hatte das Fürstliche Obergericht diese Rechtsfrage bejaht; in ihrem Revisionsrekurs verneinten die Antragsgegnerinnen sie. Um sie zu beantworten, drängte es sich auf, im Einzelnen zu prüfen, ob die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene neuste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts die Bedeutung habe, die das Fürstliche Obergericht ihr beigemessen hat, und ob sie auf tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhe, wie sie auch in Liechtenstein bestehen. Denn danach bestimmte sich, inwiefern sie sich auf den gegenständlichen Fall grundsätzlich anwenden lasse und, gegebenenfalls, ob sie zu übernehmen sei oder ob es triftige Gründe gebe, um davon abzuweichen.
7.5.
Im hier interessierenden Urteil vom 28.06.2011 (9C_243/2010; als Leitentscheid veröffentlicht in: BGE 137 V 210) verwies das schweizerische Bundesgericht auf die zunehmende Sorge, mit der es die Entwicklungen im Bereich der invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen in den letzten Jahren verfolgt habe. Den zu beurteilenden Fall nahm es zum Anlass, um die Sach- und Rechtslage im Umfeld der MEDAS einer näheren Prüfung zu unterziehen (Erw. 2, S.228).
7.6.
In diese nähere Prüfung (vorstehende Ziff.7.5) bezog es auch seine eigene Rechtsprechung mit ein. Dabei stellten sich ihm namentlich drei Fragen (S.218 [C.f]):
Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 dahin gehend geändert werden, dass die Anordnung einer Administrativbegutachtung mittels Zwischenverfügung ergeht, die beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) integral anfechtbar ist?
Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 dahin gehend geändert werden, dass der versicherten Person vorgängig der Begutachtung... [gegenüber bisher in näher bestimmtem Sinn erweiterte] Mitwirkungsrechte... zustehen?
Soll die Rechtsprechung, wonach das (kantonale) Gericht prinzipiell die freie Wahl hat, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten... [unter anderem: BGE 137 V 210 Erw. 5d S. 218, mit Hinweisen], dahin gehend geändert werden, dass das angerufene Gericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anordnet, statt die Sache an den Versicherer zurückzuweisen?
Unter dem Gesichtspunkt eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens haben die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des schweizerischen Bundesgerichts diese drei Fragen einstimmig bejaht.
7.7.
Zu den Garantien eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens (vorstehende Ziff.7.6) zählte das schweizerische Bundesgericht insbesondere das rechtliche Gehör, die Mitwirkung bei der gutachtlichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die Akteneinsicht und die prozessuale Chancengleichheit ("Waffengleichheit"). Die prozessuale Chancengleichheit betreffe den Anspruch der versicherten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der heraus sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein. Hierzu gehöre, über die formale Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Prozessparteien hinaus, auch eine durch das Gericht zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit der Parteien. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bestehe ein relatives hohes Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zugunsten der Verwaltung), indem einer versicherten Person mit oft nur geringen finanziellen Mitteln eine spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sachbearbeitern und juristischen und medizinischen Fachpersonen gegenüberstehe (zum Ganzen: Erw.2.1 S.229 ff.).
7.8.
Mit eingehenden, namentlich auch rechtsvergleichenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Erw.2.2 S.232 ff.), begründete das schweizerische Bundesgericht, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlage durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und EMRK-konform seien; es erkannte aber auch latente Gefährdung der Verfahrensgarantien (vorstehende Ziff.7.7), wie sie sich aus dem Ertragspotenzial der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergäben, und erachtete deshalb drei Korrektive für notwendig (Regeste zu Erw.2).
7.9.
Ein erstes notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff.7.8) betraf die Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (zum Ganzen: Erw.3.1, S.242 ff.). Indiziert sei "die rechtliche Annäherung des für (gerichtliche) Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an diejenige von Richtern, eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge" (Erw.3.1.1 S.242). In der Lehre seien verschiedentlich andere (näher ausgeführte) Vorschläge gemacht worden, denen das schweizerische Bundesgericht einfachere Lösungsansätze gegenüberstellte, ohne sich in bestimmtem Sinn festzulegen, wie seine unverbindlichen Formulierungen zwanglos erkennen lassen (Erw.3.1.1 am Ende und Erw.3.1.2 S.242).
Zunächst einfacher zu bewerkstelligen wäre wohl die Zuteilung der Aufträge an die MEDAS via eine gemeinsame Einrichtung von IV-Stellen. Geeignet erscheint das Vorhaben nur für polydisziplinäre Gutachten, kaum jedoch für mono- und bidisziplinäre Gutachten; hier scheint es sinnvoll, die flexible direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte, Kliniken etc. weiterhin vorzusehen... Konventions- und verfassungsrechtliche Anforderungen gebieten, dass die auf den erwähnten tarifvertraglichen Grundlagen... beruhende Zuweisungspraxis [in nicht näher bestimmtem Sinn] modifiziert wird...
7.10.
Bei den "erwähnten tarifvertraglichen Grundlagen" (vorstehende Ziff.7.9) handelte es sich um die im Einzelnen festgestellten Rahmenvereinbarungen, die das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen mit derzeit achtzehn MEDAS im Sinn von Art.72bis [alt] CH-IVV abgeschlossen hat (Erw.1.2.2 S.220 ff.).
7.11.
Nach Art.72bis [alt] CH-IVV, das heisst nach der für das schweizerische Bundesgericht im hier interessierenden Urteil noch massgebenden Fassung dieser Bestimmung, trifft das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von Medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung. Art.72bis CH-IVV wurde am 16.11.2011 (in Kraft seit 01.03.2012) geändert. Nach der neuen Fassung haben medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs.1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs.2). Die liechtensteinische IVV kennt keine Bestimmung im Sinn von Art.72bis CH-IVV, weder nach dessen alter noch nach dessen neuer Fassung. Art.80 Abs.1 IVG, der die interinstitutionelle Zusammenarbeit (Zusammenarbeit der Antragsgegnerinnen mit anderen Stellen) regelt, ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet und entspricht inhaltlich nicht der schweizerischen Regelung (Art.68bis CH-IVG) über die interinstitutionelle Zusammenarbeit.
7.12.
Ein zweites notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff.7.8) betraf die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (zum Ganzen: Erw.3.4, S.246 ff.). Unter den (zuvor eingehend erörterten) Umständen sei mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. In Fällen, in denen eine Einigung nicht zustande komme, sei (aus näher ausgeführten Gründen) die Anordnung, eine Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden. Ob Entscheide über Beschwerden gegen solche Zwischenverfügungen an das schweizerische Bundesgericht weiterziehbar seien, könne offen bleiben. Den versicherten Personen sei ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Künftig hätten die invalidenversicherungsrechtlichen Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
7.13.
Das Korrektiv betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (vorstehende Ziff.7.12) stützte sich auf Art.44 CH-ATSG: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er nach dieser Bestimmung der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Das liechtensteinische IVG kennt keine Bestimmung im Sinn von Art.44 CH-ATSG. Das schweizerische Bundesgericht räumte denn auch ein, dass die invalidenversicherungsrechtliche Stelle vor Inkrafttreten des CH-ATSG nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Formulierung von Expertenfragen den versicherten Personen Mitwirkungsrechte einzuräumen (Erw.3.4.1.5 S.250). Sein Korrektiv bezog es im Übrigen ausdrücklich auf die Zukunft (vorstehende Ziff.7.12 am Ende).
7.14.
Ein drittes notwendiges Korrektiv (vorstehende Ziff.7.8) betraf die gerichtliche Anordnung einer medizinischen Begutachtung. Mit eingehenden, namentlich auch rechtsvergleichenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Erw.4 S.258 ff.), anerkannte es den Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (auf Kosten der Invalidenversicherung), wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien.
7.15.
Den Anspruch auf ein Gerichtsgutachten bezog das schweizerische Bundesgericht auf Gerichte erster Instanz. Im liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (erstmals verwaltungsunabhängig) als Prozessgericht erster Instanz. (OGH, Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29 Erw.6). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof dagegen wird weiterhin eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, soweit entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen. Zunächst eignet er sich von seiner Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur her nicht, um aufgrund eigener Beweisaufnahmen Feststellungen zu treffen. Vor allem aber verändern neue Feststellungen den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Denn damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.4; neueres Beispiel mit ausdrücklicher Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw.11.3.8 bis Erw.11.3.12).
7.16.
Dass, gegebenenfalls, ein Gerichtsgutachten auf Kosten der Invalidenversicherung anzuordnen sei, begründete das schweizerische Bundesgericht unter Hinweis auf Art.78 Abs.3 IVV. Danach, soweit hier wesentlich, werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet werden, oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren. In Liechtenstein wäre Art.72 Abs.5 IVV sinngemäss anzuwenden. Danach, soweit hier wesentlich, werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Anstalt [den Antragsgegnerinnen] getragen, wenn eine konkrete Abklärungsmassnahme durch die Anstalt angeordnet wurde. Gleiches hat zu gelten, wenn Abklärungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkt eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht (mehr) durch die Anstalten angeordnet werden können, sondern durch ein (an ihre Stelle tretendes) Gericht erster Instanz angeordnet werden müssen.
7.17.
Abschliessend - und hier entscheidungswesentlich - erwog das schweizerische Bundesgericht (Erw.5, S.266), soweit die zuvor erörterten Korrektive justiziabel seien, werde das Verfahren in den betreffenden Punkten unmittelbar anzupassen sein. Weitere Vorkehren lägen in der Gestaltungsmacht des Vorordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde. Insofern handle es sich um einen sogenannten Appellentscheid:
Nur wenn die zuständigen Behörden die betreffenden Fragen nicht binnen angemessener Zeit prüfen sollten, könnte das [schweizerische] Bundesgericht..., gestützt auf die einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gehalten sein, im Einzelfall weitergehende verbindliche Korrekturen vorzunehmen.
7.18.
Zu den "weiteren Vorkehren", die in der Gestaltungsmacht des Vorordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde lägen und deshalb nicht justiziabel, das heisst: nicht ohne Weiteres umsetzbar seien (Regeste zu Erw.5), zählte das schweizerische Bundesgericht das erste Korrektiv betreffend die (durch die Änderung von Art.72bis CH-IVV inzwischen in seinem Sinn umgesetzte) Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (vorstehende Ziff.7.9 bis Ziff.7.11). Soweit es eine auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge befürwortete, stellte es das Zufallsprinzip anderen Lösungsansätzen gegenüber, ohne sich in bestimmtem Sinn festzulegen (vorstehende Ziff.7.9).
7.19.
Ebenfalls als nicht justiziabel und somit nicht ohne Weiteres umsetzbar erweist sich in Liechtenstein das zweite Korrektiv betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen, zumal hier - anders als in der Schweiz - eine Bestimmung im Sinn von Art.44 CH-ATSG noch nicht besteht; insofern fehlt eine Rechtsgrundlage, um von der Praxis abzuweichen, wie sie auch in der Schweiz vor Inkrafttreten des CH-ATSG bestand (vorstehende Ziff.7.12 und Ziff.7.13). Abgesehen davon, bedauerte das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.22 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.4) selber, dass das schweizerische Bundesgericht die Frage, wer bei Uneinigkeit über die Gutachterfragen die definitive Fragestellung formuliere, nicht beantwortet habe. Dies ist jedoch nicht die einzige unbeantwortet gebliebene Frage. Auch die Frage nach dem Weiterzug der neu verlangten Zwischenverfügungen liess das schweizerische Bundesgericht ausdrücklich offen (vorstehende Ziff.7.12).
7.20.
Für justiziabel und somit für ohne Weiteres umsetzbar erachtete das schweizerische Bundesgericht dagegen das dritte Korrektiv betreffend die gerichtliche Anordnung einer medizinischen Begutachtung auf Kosten der Invalidenversicherung (vorstehende Ziff.7.14 bis Ziff.16). Gleiches gilt auch für Liechtenstein. Denn schon jetzt muss das Berufungsgericht nach geltendem Recht selbst die Beweise wiederholen und die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellen, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (die angefochtene Beweiswürdigung) hat; eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Bedenken gegen die darin vorgenommene Beweiswürdigung entspricht nicht dem Gesetz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.1 IVG und § 457 ZPO; Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2.A. Wien 1990] S.911, Rz.1806; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 488 öZPO [= § 457 ZPO]; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.5 zu § 488 öZPO; OGH, Urteil vom 01.03.2001 zu 4 CG.31/2000-54, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 157; Beschluss vom 02.03.2006 zu 8 AG.2005.6, auszugweise veröffentlicht in: LES 2007 46 Erw.13.2.4; Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 431 Erw.9.1).
7.21.
Weil das schweizerische Bundesgericht sein hier interessierendes Urteil als Appellentscheid verstand, wendete es die darin für notwendig erachteten Korrektive nicht unmittelbar auf den zu beurteilenden Fall an. Wohl hiess es die Beschwerde der versicherten Person gut, aber nur, weil das dort eingeholte Gutachten der MEDAS keine überprüfbaren und nachvollziehbaren Angaben darüber enthielt, wie die erhebliche Differenz zu einer anderen medizinischen Abklärung zustande kam. Ebenso hätten übrigens auch der liechtensteinische Staatsgerichtshof und der Fürstliche Oberste Gerichtshof entschieden (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147; OGH, Urteil vom 05.03.2009 zuSv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3, und seitherige Rechtsprechung; neueres Beispiel: Urteil vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw.11.1.6). Im Sinn des dritten Korrektivs (vorstehende Ziff.7.14 bis Ziff.16) wies das schweizerische Bundesgericht die Vorinstanz (ein kantonales Sozialversicherungsgericht) an, auf Kosten der Invalidenversicherung ein Gerichtsgutachten einzuholen.
7.22.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, bedeutete dies:
7.22.1.
Das Fürstliche Obergericht hat die ersten beiden vom schweizerischen Bundesgericht für notwendig erachteten Korrektive - betreffend die Zuweisung von Aufträgen zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung (vorstehende Ziff.7.9 bis Ziff.7.11) und betreffend die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Bezeichnung von Gutachtern und bei der Formulierung der Gutachterfragen (vorstehend Ziff.12 und Ziff.7.13) - ohne Weiteres auf das gegenständliche Abklärungsverfahren angewendet, ohne zu bedenken, dass den entsprechenden Erwägungen die Bedeutung eines Appellentscheids zukam und auch in Liechtenstein keine weiterreichende Bedeutung haben konnten (vorstehende Ziff.7.17 bis Ziff.7.19).
7.22.2.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.7.11 und Ziff.7.13), fehlen in Liechtenstein Bestimmungen im Sinn von Art.72bis IVV (ob nun in alter oder neuer Fassung) oder im Sinn von Art.44 CH-ATSG. Sodann begründete das schweizerische Bundesgericht die für notwendig erachteten Korrektive, nachdem es alle über einen Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen verfügenden MEDAS ersucht hatte, über statistische Daten (betreffend Zusammensetzung der Auftraggeber und attestierte Arbeitsunfähigkeiten) sowie über Massnahmen der Qualitätssicherung Auskunft zu erteilen (S.209 [C.d]). Gestützt darauf, traf es umfangreiche Feststellungen (Erw.1.2.2 und Erw.1.2.3 S.220 ff.), die sich durchwegs auf schweizerische Verhältnisse bezogen und sich nicht unbesehen auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen lassen, das heisst: Ohne entsprechende, auf liechtensteinische Verhältnisse bezogene Abklärungen und Feststellungen lassen sich auch die daraus abgeleiteten (vom schweizerischen Bundesgericht ohnehin nicht abschliessend erörterten) rechtlichen Folgen nicht ohne Weiteres auf liechtensteinische Verfahren anwenden.
7.22.3.
Das Fürstliche Obergericht trug den Antragsgegnerinnen ein neues Verfahren auf, gestützt auf Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts, die sich nach dessen ausdrücklichem Bekunden oder - in Liechtenstein - wegen nicht abgeklärter tatsächlicher Grundlagen oder wegen fehlender Rechtsgrundlagen als nicht justiziabel und somit als nicht ohne Weiteres umsetzbar erwiesen. Es gab dem hier interessierenden Urteil des schweizerischen Bundesgerichts eine Bedeutung, die diesem nicht zukam. Insofern beruhte der angefochtene Beschluss auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 [3]) zutreffend geltend machten.
7.23.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die ersten beiden, einstweilen nicht justiziablen und somit nicht ohne Weiteres umsetzbaren Korrektive bedeutungslos wären. Vielmehr sind die Antragsgegnerinnen gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die entsprechenden Erwägungen beruhen, mit Blick auf liechtensteinische Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und allfällige organisatorische Anpassungen oder gebotene Rechtsänderungen vorzubereiten, damit diese Korrektive, angepasst auf liechtensteinische Verhältnisse, binnen angemessener Zeit umgesetzt werden können. Denn die Garantien eines fairen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens (vorstehende Ziff.7.7) gelten auch in Liechtenstein. Soweit sich die Antragsgegnerinnen - wie bisher und zu Recht - an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts orientieren, werden sie sich künftig nicht mehr auf jene Rechtsprechung stützen können, die mit dem hier interessierenden Urteil aufgegeben wurde.
7.24.
In ihrer Berufung vom 23.09.2011 (ON 1, S.9 ff. [III und IV) hatte die Antragstellerin das von den Antragsgegnerinnen bei der ABI Basel eingeholte Gutachten unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet. Sollte das Fürstliche Obergericht die vorgebrachten Bedenken teilen, so wäre es an das dritte, justiziable und somit ohne Weiteres umsetzbare Korrektiv zu erinnern (vorstehende Ziff.7.14 bis Ziff.7.16 und Ziff.7.20). Danach hat die Antragstellerin Anspruch auf ein Gerichtsgutachten, falls die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sein sollten. Das Fürstliche Obergericht hätte somit selber (auf Kosten der Antragsgegnerinnen) ein Gerichtsgutachten einzuholen, wie dies das schweizerische Bundesgericht dem im von ihm zu beurteilenden Fall betroffenen kantonalen Versicherungsgericht denn auch aufgetragen hat (vorstehende Ziff.7.21).
7.25.
Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.7.1 bis Ziff.7.24) erwies sich der Revisionsrekurs demnach als berechtigt. Der angefochtene Beschluss war spruchgemäss aufzuheben. Dem Fürstlichen Obergericht war aufzutragen, das Berufungsverfahren fortzusetzen.
Das Revisionsverfahren wie auch das Revisionsrekursverfahren (vorstehende Ziff.7.1) sind nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S.29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw.12 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw.13).
Vaduz, 7. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat