Sv. 2011.33
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers HA***, vertreten , Rechtsanwalt, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Irene File (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 12.03.2012 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2012 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 21.09.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 (Verwaltungsakten [VA] 139; Geschäftszeichen: A.2009/057) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2012 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 03.08.2011 (VA 139; Geschäftszeichen: A.2009/057) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 02.04.2009 (VA 126) gegen die Verfügung vom 04.03.2009 (VA 125) insoweit Folge, als dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 eine halbe Invalidenrente, mit Wirkung ab 01.09.2006 bis 30.11.2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 01.12.2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, ein darüber hinausgehender Antrag jedoch abgelehnt wurde. Mit der Verfügung vom 04.03.2009 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.09.2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 21.09.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.01.2012 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil vom 25.01.2012 (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am **** geboren. Er ist bosnischer Staatsangehöriger und wohnt in Vaduz. Nach den Eintragungen in seinem individuellen Konto war er seit 1992 in Liechtenstein erwerbstätig oder als Nichterwerbstätiger gemeldet. Im Jahr 2004 arbeitete er bei der AT*** . Dort verdiente er CHF 33'689.00. Daneben arbeitete er während weniger Tage bei der RG***. Dort verdiente er CHF 241.00. Die Arbeitslosenversicherung bestätigte, dass er vom November 2004 bis zum Juni 2005 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen hatte. Vom 19.04.2005 bis zum 30.04.2006 bezog er Taggeldleistungen über die Krankenkasse Concordia.
3.2.
Im Jahr 2002 meldete sich der Antragsteller erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Aufgrund der damaligen Abklärungen erachteten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller nicht für invalid. Sein Antrag wurde abgewiesen.
3.3.
Am 28.04.2006 meldete sich der Antragsteller erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und begehrte die Ausrichtung einer Invalidenrente: Er habe eine zweite Bandscheibenoperation gehabt. Seit 2003 werde er von Dr. med. (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,) behandelt; sein Hausarzt sei (Facharzt für Urologie,).
3.4.
Die Antragsgegnerinnen holten mehrere Arztberichte ein, deren Befunde das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.2 ff. [2 bis 10]) zusammenfasste. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.5.
Aufgrund der eingeholten Arztberichte (vorstehende Ziff.3.4) ging der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen von einem stabilen Gesundheitszustand des Antragstellers aus. Die klinischen Befunde und die durch die verschiedenen Gesundheitsschäden bedingten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien indes nicht klar definiert. Deshalb seien eine rheumatologisch-orthopädische und eine psychiatrische Begutachtung einzuholen.
3.6.
Am 03.06.2008 erstattete die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) eine interdisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Nach den darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.6 f. [12]) zusammenfasste, bestehe beim Antragsteller kein Verdacht auf Aggravation [? im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten, wobei - im Gegensatz zur Simulation - ein pathologischer Befund zugrunde liegt]. Für seine angestammte Tätigkeit als Lagerist/Hilfsarbeiter/Garagenmitarbeiter sei der Antragsteller seit Januar 1993 zu 100% arbeitsunfähig. Dagegen seien ihm seit 21.05.2007 leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Aufgrund weiterer vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.7) festgestellter Einschränkungen, auf die verwiesen werden kann, resultiere eine effektive Leistungsfähigkeit von vier Stunden pro Tag. Mit einer begleitenden Psychotherapie bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und mit Kräftigung der lumbalen [? die Lenden betreffenden] und abdominalen [? den Bauch oder Unterleib betreffenden] Muskulatur würde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Die Prognose bezüglich der psychischen Erkrankung sei wegen der psychosozialen Umstände und der Arbeitsmarktsituation ungünstig. Der Antragsteller habe seit Jahren nicht mehr gearbeitet; um aus somatischer Sicht eine klare Aussage machen zu können, müsste zuerst ein entsprechender Arbeitsversuch unternommen werden. Eine erneute Untersuchung wäre bei fachärztlich dokumentierten neuen Strukturschäden mit Auswirkung auf die Aktivität und Partizipation gemäss ICF [engl. Abkürzung für: International Classification of Functioning, Disability and Health ? Internationale Klassifikation von Folgeerscheinungen von Krankheit und Behinderung] indiziert.
3.7.
Am 24.06.2008 bescheinigte die Arbeitslosenversicherung, dass der Antragsteller vom 01.05.2007 bis zum 09.05.2008 Leistungen sowie Dienste der Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen habe. Seit dem 01.05.2007 sei er zwar grundsätzlich arbeitsfähig gewesen, doch sei seine Arbeitsfähigkeit öfters durch akute Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Eine Nachfrage der Antragsgegnerinnen ergab, dass der Antragsteller vom 24.09.2007 bis zum 31.10.2007 und seit dem 25.10.2007 zu 100% arbeitsfähig war. Seit dem 10.05.2008 sei er ausgesteuert.
3.8.
Mit Schreiben vom 23.09.2008 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, sein Antrag vom 28.04.2006 (vorstehende Ziff.3.3) habe noch nicht behandelt werden können, weil die Wartefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen befinde er sich seit dem 10.05.2008 im Krankenstand. Zuvor habe er Gelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen. Es werde vorgeschlagen, dass kurz vor Ablauf der Wartefrist der Leistungsanspruch nochmals überprüft werde.
3.9.
Mit Vorbescheid vom 10.11.2008 kündigten die Antragsgegnerinnen an, dass dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.09.2008 voraussichtlich eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58% zugesprochen werde.
3.10.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25.11.2008 wendete sich der Antragsteller gegen die im Vorbescheid vom 10.11.2008 (vorstehende Ziff.3.9) vorgesehene Erledigung. Auf sein vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.8 unten f.) zusammengefasstes Vorbringen kann verwiesen werden.
3.11.
Mit Verfügung vom 04.03.2009 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.09.2008 eine halbe Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 58%. Auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.9 f. [17]) zusammengefasste Begründung dieser Verfügung kann verwiesen werden.
3.12.
Gegen die Verfügung vom 04.03.2009 (vorstehende Ziff.3.11) erhob der Antragsteller am 02.04.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte mit Wirkung ab 01.04.2006 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Auf seine vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.10 f. [18]) zusammengefassten Einwendungen kann verwiesen werden.
3.13.
Im Vorstellungsverfahren holten die Antragsgegnerinnen bei Dr. med. einen Verlaufsbericht ein, der am 16.09.2010 erstattet wurde. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit dem letzten Bericht vom 09.03.2009 verschlechtert. Es seien weitere, sehr störende schmerzhafte Rückenbeschwerden im Sinn von chronischer Lumboischialgie [? lumbale Wurzelreizung mit näher bestimmter Schmerzsymptomatik] aufgetreten. Seinem Verlaufsbericht legte Dr. med. den Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 24.03.2010 bei und verwies darauf. Zwar könne der Antragsteller die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben; eine rückenbelastende Tätigkeit, sitzend und stehend abgewechselt ohne Belastung über 5 bis 10 kg, sei zumutbar, wobei vermehrte Pausen erlaubt sein müssten. Die mögliche Tätigkeit müsste man mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch fachkompetente Kollegen bestimmen lassen.
3.14.
Am 27.04.2011 erstattete Dr. med. (Facharzt für Orthopädie, A- ) ein orthopädisches Gutachten, dessen Befunde das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.12 ff. [21]) zusammengefasst hat und auf die verwiesen werden kann. Unter anderem ergab sich daraus, dass dem Antragsteller leichte wechselbelastende Tätigkeiten während 4.2 Stunden (mit näher bezeichneten Auflagen) zumutbar seien. Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre ihm vom Dezember 2004 bis zum Juni [richtig wohl] 2005 und seit dem 01.09.2007 zu 50% zumutbar gewesen. Anfang Juni 2005 bis Ende August 2005 und seit dem 10.06.2006 bis zum 31.08.2007 sei er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe keine zusätzliche Leistungsminderung. Aus orthopädischer Sicht sei der Gesundheitszustand als endgültig anzusehen, wobei allerdings sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung möglich seien. Eine erneute Untersuchung sei ebenso wenig erforderlich wie die Einholung eines weiteren Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet. Soweit sich Dr. med. mit anderen Arztberichten auseinandersetzte, kann auf die entsprechenden Feststellungen des Fürstliche Obergerichts (ON 8, S.14) verwiesen werden.
3.15.
Mit Schreiben vom 03.05.2011 übermittelten die Antragsgegnerinnen den Verlaufsbericht von Dr. med. vom 16.09.2010 (vorstehende Ziff.3.13) und das orthopädische Gutachten von Dr. med. vom 27.04.2011 (vorstehende Ziff.3.14) dem Antragsteller zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 25.05.2011 begehrte dieser weiterhin eine ganze Invalidenrente. Auf sein vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.14 f. [22]) zusammengefasstes Vorbringen kann verwiesen werden.
3.16.
Mit Entscheidung vom [richtig: VA 139] 03.08.2011 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 02.04.2009 (vorstehende Ziff.3.12) im eingangs wiedergegebenen Sinn teilweise Folge (vorstehende Ziff.1).
3.17.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 (vorstehende Ziff.3.16) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 21.09.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.01.2012 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.16 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung.
4.1.
Mit Entscheidung vom [richtig: VA 139] 03.08.2011 hätten die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung insoweit stattgegeben, als sie dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 eine halbe Invalidenrente, mit Wirkung ab 01.09.2006 bis 30.11.2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 01.12.2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hätten. In seiner schriftlichen Berufung vom 21.09.2011 habe der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung vom 03.08.2011 dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 01.12.2005, durchgehend eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er diesen Antrag dahin gehend eingeschränkt, dass ihm, beginnend mit dem 01.09.2008, durchgehend eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird. Mit Bezug auf die Periode vom 01.12.2005 bis zum 31.08.2008 sei die angefochtene Entscheidung demnach nicht mehr strittig, sondern insofern (teil)rechtskräftig geworden. Strittig sei einzig noch die Frage der Höhe der Invalidenrente - halbe oder ganze Invalidenrente - seit dem 01.09.2008. Für die nicht mehr strittige Periode habe der Antragsteller demnach das von den Antragsgegnerinnen ermittelte Valideneinkommen (als Lagerist) von CHF 43'115.00 ebenso akzeptiert wie das von ihnen ermittelte Invalideneinkommen (auf der Grundlage der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] mit Tieflohnabzug von 20.53% und Leidensabzug von 20%) von CHF 19'076.00. Es komme einem widersprüchlichen Verhalten (VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM) gleich, ab 01.09.2008 eine andere Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens zu fordern, als sie für die ausser Streit gestellte Periode bis zum 31.08.2008 akzeptiert worden sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.18) die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mit den Antragsgegnerinnen und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, gegen das der Antragsteller in näher ausgeführtem Sinn verstossen habe. Was für die frühere Zeit aufgrund der Einschränkung des Berufungsantrags als rechtmässig akzeptiert worden sei, könne nicht plötzlich rechtswidrig werden, wenn sich weder der Sachverhalt verändert habe noch eine andere Rechtsnorm zu beachten sei. Bereits aus diesen Gründen erweise sich die Berufung als nicht berechtigt.
4.2.
Die Berufung würde sich indes auch bei näherer materieller Prüfung der gerügten Ermittlung des Valideneinkommens als nicht berechtigt erweisen. Denn der Antragsteller missverstehe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.19 [4]) die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.08.2011 zu Sv.2010.38. Im November 2004 habe der Antragsteller seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist bei der AT*** aufgegeben. Die Antragsgegnerinnen hätten ihm, nunmehr rechtskräftig, mit Wirkung am 01.12.2005 (vorerst bis zum 31.07.2006) eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Auf den Zeitpunkt dieser Rentenzusprache (03.08.2011) komme es bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht an. Entscheidend sei vielmehr, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, hier somit: was der Antragsteller ab dem 01.12.2005 verdient hätte. Soweit er jetzt geltend mache, er hätte hypothetisch, wenn er gesund geblieben wäre, einen ganz anderen Verdienst erzielen können, als er tatsächlich vor seiner Invalidität erzielt habe, entferne er sich von den persönlichen tatsächlichen Verhältnissen. Das Valideneinkommen sei so konkret wie möglich zu ermitteln. Ein Valideneinkommen auf der Grundlage des Einkommens eines Chemielaboranten, wie es der Antragsteller geltend gemacht habe, hätten die Antragsgegnerinnen ohne Weiteres ablehnen dürfen. Nach seinem Scheiben vom 12.10.2010 sei er nicht in der Lage gewesen, den Abschluss einer solchen Ausbildung zu belegen; und selbst einem belegten Laborantenabschluss ständen die Hilfsarbeiten entgegen, wie sie der Antragsteller seit dem Jahr 1992 tatsächlich verrichtet habe. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.21 unten f.) dar, dass der Antragsteller nie, auch nur ansatzweise, ein Einkommen erzielt habe, das sich mit dem Median des Sektors Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, vergleichen lasse. Das von ihm geltend gemachte Valideneinkommen läge um rund 67% über dem Einkommen, das er zuletzt erzielt habe; nichts spreche dafür, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Einkommen derart zu verbessern. Hierfür müssten konkrete Anhaltspunkte beigebracht werden. Auf ergänzende Erwägungen, denen das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.22 [vor 6]) keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen hat, kann verwiesen werden.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 12.03.2012 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 01.09.2008, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 23.03.2012 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff.) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Seine Rügen betrafen das vom Fürstlichen Obergericht (vorstehende Ziff.4.1) thematisierte widersprüchliche Verhalten (nachstehende Ziff.8.1) sowie die vom Fürstlichen Obergericht (vorstehende Ziff.4.2) als richtig anerkannte Ermittlung des Valideneinkommens (nachstehende Ziff.8.2).
8.1.
Als Erstes rügte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff. [1]) das vom Fürstlichen Obergericht thematisierte widersprüchliche Verhalten.
8.1.1.
Zur Einschränkung seines Berufungsantrags habe der Antragsteller ausführlich dargelegt, dass er vor dem 01.09.2008 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ebenso habe er dargelegt, als Folge des durch Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 vorverlegten Rentenbeginns beschwert worden zu sein, weil dieser eine andere Einstufung mit einer Verminderung der Invalidenrente um rund 50% bewirke. Er habe darauf hingewiesen, dass das Fürstliche Obergericht amtswegig die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 in jeder Richtung zu überprüfen habe.
8.1.2.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, griff der Antragsteller (ON 9, S.3 [1.2]) einzelne Feststellungen auf. Aus rechtlicher Sicht sei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt sein Rentenanspruch beginne. In ihrer Verfügung [vom 04.03.2009: VA 125] hätten die Antragsgegnerinnen diesen Beginn richtig auf den 01.09.2008 festgesetzt. In der Entscheidung vom 03.08.2011 hätten sie diesen Beginn auf den 01.12.2005 vorverlegt. Eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass dies (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.4 [vor 3]) unrichtig sei. Auf den entsprechenden Fehler der Antragsgegnerinnen habe der Antragsteller hingewiesen, als er in der Berufungsverhandlung seinen Berufungsantrag eingeschränkt habe.
8.1.3.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann (ON 9, S.4 [1.4]) widersetzte sich der Antragsteller dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Das Fürstliche Obergericht sei verpflichtet gewesen, die Rechtsfrage zum Beginn des Rentenanspruchs amtswegig aufzugreifen: umso mehr, als der Antragsteller den entsprechenden Fehler in der Berufungsverhandlung erörtert habe. Dabei hätte es den Rentenbeginn erst auf den 01.09.2008 festsetzen dürfen. Noch in den Jahren 2007 und 2008 habe der Antragsteller bei voller Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosengelder und damit ein [invaliden]rentenausschliessendes Einkommen bezogen. Zwar stehe nach schweizerischer Rechtsauffassung der Bezug von Arbeitslosengeldern der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nach dem Invalidenversicherungsrecht nicht entgegen. Grundlage hierfür seien jedoch (näher ausgeführte: ON 9, S.5 [1.5, 2. Abschnitt]) Koordinationsregeln, die im liechtensteinischen Recht fehlen würden. Mit weiterem Vorbringen, auf das wiederum verwiesen werden kann, legte der Antragsteller (ON 9, S.6 f. [1.6]) dar, inwiefern sich die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 als unrichtig erweise und inwiefern das Fürstliche Obergericht diesen Fehler amtswegig hätte berichtigen müssen.
8.2.
Als Zweites rügte der Antragsteller (ON 9, S.7ff. [2]) die Ermittlung des Valideneinkommens.
8.2.1.
Das Valideneinkommen des Antragstellers sei hypothetisch zu ermitteln. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im Jahr 2008, sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Zuletzt habe er im Jahr 2004 bei der AT*** gearbeitet und anschliessend nur noch Arbeitslosengelder bezogen. Selbst wenn der Rentenbeginn im Jahr 2005 läge, wäre das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Denn das letzte Arbeitsverhältnis des Antragstellers sei nicht wegen gesundheitlicher Probleme aufgelöst worden, sondern wegen Differenzen mit dem damaligen Arbeitgeber.
8.2.2.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, ermittelte der Antragsteller (ON 9, S.8 f. [2.2]) nach der LSE (Anforderungsniveau 3, Wirtschaftszweig 23, 24 [Kokerei und chemische Industrie?) ein Valideneinkommen von CHF 95'357.00 pro Jahr. Dabei verwies er auf seinen angestammten Beruf als ausgebildeter Chemielaborant, der Berufs- und Fachkenntnisse voraussetze. Auf dem Anforderungsniveau 3 für Männer aller Sparten ergäbe sich ein Valideneinkommen von CHF 72'941.00. Aufgrund des zuvor (ON 9, S.8 [vor 2.2]) ermittelten Invalideneinkommens von CHF 24'222.00 berechnete der Antragsteller seinen Invaliditätsgrad mit 75% bzw. 67%.
8.2.3.
Abschliessend erörterte der Antragsteller (ON 9, S.9 f. [2.3]) Eigenarten der hypothetischen Ermittlung des Validen- wie des Invalideneinkommens, bei der je nicht darauf abgestellt werde, ob ein Antragsteller tatsächlich das entsprechende Einkommen erzielt habe oder erzielen könnte.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Zum widersprüchlichen Verhalten wendeten sie im Wesentlichen ein:
9.1.1.
Als der Antragsteller seine Berufung eingebracht habe, sei er - wie aus Punkt 1 seiner Berufungsschrift vom 21.09.2011 hervorgehe - der Meinung gewesen, ein auf den 01.12.2005 festgesetzter Rentenbeginn (statt auf den 01.09.2008 wie nach der Verfügung vom 04.03.2009) wirke sich zu seinen Gunsten aus. Nunmehr begehre er, dass der Rentenbeginn auf den 01.09.2008 festgesetzt werde. Die Entscheidung vom 03.08.2011, wonach der Rentenbeginn auf den 01.12.2005 festgesetzt und wonach ihm ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei in diesem Teil rechtskräftig geworden, nachdem der Antragsteller seinen Berufungsantrag eingeschränkt habe. Es stehe nicht mehr in seinem Belieben, den Rentenbeginn auf den 01.09.2008 zu verlegen. Gegenteiliges Vorbringen des Antragstellers habe seinen Grund darin, dass er - nach Einbringen seiner Berufungsschrift - habe feststellen müssen, dass sich bei einem auf den 01.12.2005 festgesetzten Rentenbeginn die monatliche Rente gegenüber seiner früher bezogenen Rente vermindere.
9.1.2.
Weil indes der Rentenbeginn rechtskräftig auf den 01.12.2005 festgesetzt worden sei, lasse sich, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwäge, nicht nachvollziehen, weshalb das Validen- und das Invalideneinkommen ab 01.09.2008 auf anderer Grundlage zu ermitteln seien, obwohl sich hierfür weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätten. Das widersprüchliche Verhalten liege darin, dass der Antragsteller die ihm zunächst vom 01.12.2007 bis zum 31.08.2008 zugesprochene Invalidenrente nicht mehr bestreite, wohl aber die Ermittlung des ihr zugrunde liegenden Validen- und Invalideneinkommens.
9.1.3.
Im Berufungsverfahren sei der rechtskräftig gewordene Teil der Entscheidung vom 03.08.2011 nicht mehr zu prüfen gewesen. Hierzu habe der auf den 01.12.2005 festgesetzte Rentenbeginn gehört. Allfällige Fehler des Protokolls hätte der Rechtsvertreter des Antragstellers, der es am Ende der Berufungsverhandlung gelesen und unterzeichnet habe, berichtigen lassen können.
9.1.4.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.3 unten f. [7]) dar, inwiefern (zuvor wiedergegebenes) Vorbringen des Antragstellers aus dem Vorstellungsverfahren dem Revisionsvorbringen widerspreche.
9.1.5.
Der Antragsteller entferne sich vom festgestellten Sachverhalt: Er bringe vor, dass die Wartefirst im Jahr 2005 begonnen habe; Dr. med. habe in seinem Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2004 angenommen. Ferner bringe er vor, durch den Bezug von Arbeitslosengeldern vom Mai 2007 bis zum Mai 2008 sei das Wartejahr unterbrochen worden, weshalb die Wartefrist von drei Monaten im Juni 2008 wieder neu zu laufen begonnen habe. Wenn jedoch das Wartejahr hypothetisch im Jahr 2005 zu laufen begonnen hätte und der Bezug von Arbeitslosengeldern zwischen dem Mai 2007 und dem Mai 2008 anzusetzen wäre, so lasse sich nicht nachvollziehen, dass erst ab dem September 2008 (und nicht bereits im Jahr 2006, als nach eigenen Angaben keine Arbeitslosengelder bezogen worden seien) das Wartejahr abgelaufen sein soll.
9.1.6.
Für den Rentenbeginn sei allerdings nicht wesentlich, ob der Antragsteller Arbeitslosengelder bezogen habe oder nicht. Wesentlich sei, ob er während des Wartejahrs durchschnittlich 40% in der angestammten Tätigkeit als Lagerist arbeitsunfähig gewesen sei. Auf weitere Einwendungen zum Verhältnis zwischen den Leistungen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung kann verwiesen werden (ON 11, S.4 f. [9]).
9.2.
Zur gerügten Ermittlung des Invalideneinkommens verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.4 [9]) auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.38), die jedoch einen völlig anderen Sachverhalt betreffe.
9.2.1.
Im gegenständlichen Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine letzte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr ausgeübt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Seit 1992 arbeite er in Liechtenstein und habe während dieser Zeit immer nur Hilfsarbeiten verrichtet.
9.2.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzten sich die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.5 f. [12]) dem Vorbringen des Antragstellers, wonach sie seine behauptete Ausbildung zum Chemielaboranten nicht in Zweifel gezogen hätten. Punkt 61 (S.17) der Entscheidung vom 03.08.2011 belege das Gegenteil.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens war Stellung zu nehmen zum Antrag, wie ihn der Antragsteller in der schriftlichen Berufung gestellt und in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkt hatte, sowie zu den rechtlichen Folgen, die er daraus zog.
10.1.1.
In seiner schriftlichen Berufung vom 21.09.2011 (ON 1, S.7) beantragte der Antragsteller, soweit hier wesentlich, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 01.12.2005, durchgehend eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Einleitend (ON 1, S.2 [1]) führte er hierzu aus:
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Vorstellung des... [Antragstellers] teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Verfügung in Teilen zu seinen Gunsten abgeändert. Die gegenständliche Berufung richtet sich daher einzig gegen jenen Teil der Entscheidung, mit dem der... [Antragsteller] vom 01.12.2005 bis 31.07.2006 sowie mit Wirkung ab 01.12.2007 lediglich eine halbe Invalidenrente zugesprochen erhalten hat, dies bei einem... [Invaliditätsgrad] von 56%.
Der... [Antragsteller] bekämpft diesen Teil der Entscheidung aufgrund eines aktuellen Urteils des [Fürstlichen] Obersten Gerichtshofes deswegen, weil die... [Antragsgegnerinnen] im Sinn dieses [näher zitierten] Urteils... das Valideneinkommen des... [Antragstellers] unrichtig ermittelt [haben].
10.1.2.
In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.01.2012 (ON 6, S.2) schränkte der Antragsteller den in der schriftlichen Berufung gestellten Antrag (vorstehende Ziff.10.1.1) dahin gehend ein, dass dem Antragsteller, beginnend mit dem 01.09.2008, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird.
10.1.3.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.1 AHVG, soweit hier wesentlich, gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der ZPO. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG, soweit hier wesentlich, haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Vom Berufungsverfahren nach der ZPO weicht das invalidenversicherungsrechtliche Berufungsverfahren somit insofern ab, als hier der Untersuchungsgrundsatz anstelle des Verhandlungsgrundsatzes gilt. Der Verhandlungsgrundsatz überlässt es ausschliesslich den Parteien, die zur Durchsetzung oder Abwehr der Sachanträge erforderlichen Behauptungen selbst aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, so dass der Richter nur in dem dadurch von den Parteien gesteckten Rahmen tätig werden darf (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.337, Rz.639 [vor Rz.640]); die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlagen liegt daher bei den Parteien (Hans W. FASCHING in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Einleitung Rz.14). Demgegenüber überträgt der Untersuchungsgrundsatz, wie ihn Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG vorsieht, diese Verantwortung dem Gericht (FASCHING, Kommentar, Einleitung Rz.13).
10.1.4.
Von dieser Abweichung - Untersuchungsgrundsatz statt Verhandlungsgrundsatz (vorstehende Ziff.10.1.3) - nicht betroffen ist der Dispositionsgrundsatz. Danach bestimmen die Parteien, ob sie ein Rechtsmittel erheben, begrenzen mit dem Rechtsmittelantrag den Umfang der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht und bestimmen die gewünschte Entscheidung (FASCHING, Lehrbuch, S.340, Rz.643 [vor Rz.644]; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 vor § 171 öZPO). Mit seinem in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.01.2012 eingeschränkten Berufungsantrag (vorstehende Ziff.10.1.2) bestimmte der Antragsteller somit die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2011 durch das Fürstliche Obergericht.
10.1.5.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2011 (vorstehende Ziff.1) hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 eine halbe Invalidenrente, mit Wirkung ab 01.09.2006 bis 30.11.2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 01.12.2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Vom eingeschränkten Berufungsantrag, wonach dem Antragsteller, beginnend mit dem 01.09.2008, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werden sollte, waren somit nicht betroffen:
die ihm mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 zugesprochene halbe Invalidenrente,
die ihm mit Wirkung ab 01.09.2006 bis 30.11.2007 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie
die ihm mit Wirkung ab 01.12.2007 bis 31.08.2008 zugesprochene halbe Invalidenrente.
Betroffen war einzig die ihm ab 01.09.2008 zugesprochene halbe Invalidenrente. Mit Bezug auf die ihm zugesprochenen, vom eingeschränkten Berufungsantrag nicht erfassten Invalidenrenten wurde die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 rechtskräftig. Denn nach § 436 ZPO (? § 466 öZPO), soweit hier wesentlich, wird durch die Berufung der Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Berufungsanträge gehemmt und nach § 432 Abs.1 ZPO (? § 462 Abs.1 öZPO), soweit hier wesentlich, wird der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge von Neuem öffentlich verhandelt und entschieden. Über die rechtskräftig gewordenen Teile der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 - ob rechtlich richtig oder unrichtig beurteilt - hatte das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden (OGH, Urteil vom 04.09.2008 zu 1 CG.2007 757, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 55 Erw.1.1).
10.1.6.
Wie der Antragsteller sinngemäss wiederholt und im Ansatz zutreffend vorbrachte, ist die Berechtigung einer Rechtsrüge nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens allseitig zu prüfen (FASCHING, Lehrbuch, S.897 Rz.1774; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.189 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO] mit Hinweisen). Eine derart allseitige Prüfung der Rechtslage findet allerdings nur im Umfang und innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge statt, das heisst: bezogen auf Rechtsfragen, die sich aufgrund der im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltenen Rechtsgründe noch stellen (ZECHNER, Rz.190 zu § 503 öZPO). Diese Prüfung hat sich somit auf die schon im Berufungsverfahren aufgegriffenen Rechtsstandpunkte zu beschränken (OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu 5 CG.1999.109, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 67 Erw.6.1) und darf sich nicht auf rechtskräftige Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, wie dies der Antragsteller im Ergebnis mehrfach begehrte. Denn solches käme der erneuten Beurteilung einer bereits beurteilten Rechtssache gleich und widerspräche der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (NE BIS IN IDEM: FASCHING, Lehrbuch, S.758, Rz.1500).
10.1.7.
Zu den rechtskräftigen Teilen der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 gehörte die dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 zugesprochene halbe Invalidenrente (vorstehende Ziff.10.1.5 [1]). Diese Rentenzusprache implizierte einen auf den 01.12.2005 festgesetzten Rentenbeginn. Soweit der Antragsteller vorbrachte, das Fürstliche Obergericht hätte aufgrund zuvor erörterter Tatsachen (ON 9, S.3 [1.2]) in rechtlicher Hinsicht den Rentenbeginn prüfen und diesen auf den 01.09.2008 festsetzen müssen (ON 9, S.3 unten f. [1.3] oder S.5 [1.5]), stellte er einen rechtskräftigen Teil der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2011 in Frage. Das Fürstliche Obergericht hatte nicht mehr darüber zu befinden, ob die Antragsgegnerinnen den Rentenbeginn zu Recht auf den 01.12.2005 festgesetzt und dem Antragsteller zu Recht mit Wirkung ab 01.12.2005 bis 31.07.2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatten.
10.1.8.
Zu den rechtskräftigen Teilen der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 gehörte auch die ihm mit Wirkung ab 01.09.2006 bis 30.11.2007 zugesprochene ganze Invalidenrente (vorstehende Ziff.10.1.5 [2]) sowie die ihm ab 01.12.2007 bis 31.08.2008 zugesprochene halbe Invalidenrente (vorstehende Ziff.10.1.5 [3]). Das Fürstliche Obergericht hatte deshalb nicht mehr darüber zu befinden, ob die Wartefrist wegen des Bezugs von Arbeitslosengeldern von 2007 bis 2008 unterbrochen und ob dem Antragsteller während dieser Zeit zu Unrecht eine ganze bzw. eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (ON 9, S.6 [1.6]). Ebenso wenig hatte sich das Fürstliche Obergericht mit dem Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu befassen. Denn der eingeschränkte Berufungsantrag betraf den Anspruch des Antragstellers auf eine Invalidenrente, beginnend mit dem 01.09.2008; bereits seit dem 10.05.2008 war der Antragsteller indes ausgesteuert (vorstehende Ziff.3.7).
10.1.9.
Das Fürstliche Obergericht erblickte das unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs thematisierte widersprüchliche Verhalten darin, dass der Antragsteller für die Zeit ab 01.09.2008 eine völlig andere Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens beanspruche als sie den durch den eingeschränkten Berufungsantrag akzeptierten Teilen der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2011 zugrunde liege. Der Antragsteller (ON 9, S.2 [1.1]) brachte hiergegen vor, es sei "nur bedingt richtig", dass er eine Rente, beginnend mit dem 01.09.2008 begehre, und verwies auf präzisierendes Vorbringen in der Berufungsverhandlung. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.11 [6]) zutreffend einwendeten, hatte der Rechtsvertreter des Antragstellers das Protokoll über die öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung vom 25.01.2012 (ON 6) vorbehaltlos unterzeichnet. Dort wurde, soweit hier wesentlich, festgehalten, der Vertreter des Berufungswerbers [Antragstellers] trage vor wie in der schriftlichen Berufung und schränke den Berufungsantrag im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.10.1.2) ein. Es wäre, gegebenenfalls, am Rechtsvertreter des Antragstellers gewesen, zu veranlassen, dass das in der Revision geltend gemachte, offenbar für erheblich erachtete präzisierende Vorbringen im Protokoll aktenkundig gemacht werde.
10.1.10.
Ob der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs berechtigt war, brauchte im Übrigen nicht vertieft zu werden. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens war nur wesentlich, dass der Antragsteller mit seinem eingeschränkten Berufungsantrag Teile der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.08.2011 anerkannt hatte, so dass sie rechtskräftig wurden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Soweit der Antragsteller die unrichtige rechtliche Beurteilung darin erblickte, dass das Fürstliche Obergericht nicht mehr auf die rechtskräftigen Teile der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2011 zurückgekommen war, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
10.2.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt geäussert. In mehreren Sozialversicherungssachen hatten die jeweiligen AntragstellerInnen ähnliche Kritik an der Ermittlung des Valideneinkommens erhoben. Mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.38 (Erw.11.3), vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 (Erw.12) oder vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 (Erw.10.2) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen, zumindest im Ansatz, fallbezogen kein Anlass bestand. Zu beurteilen war vielmehr, wie sich die nunmehr vorgebrachte Rüge zur Ermittlung des Valideneinkommens (vorstehende Ziff.8.2) hierzu verhalte.
10.2.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
10.2.2.
Art.53 Abs.6 IVG, der das Valideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff.10.2.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG).
10.2.3.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art.56 Abs.6 IVG (? Art.16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw.4.3.1. S.224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.4.1 S.325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses ist vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln. Zum Ganzen: Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG, seit 01.01.2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht), Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw.2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz.12 zu Art.16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S.250 (1.3) Rz.12 f.; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/Genf 2010) S.300 f. (6, a).
10.2.4.
Dem erwähnten, sowohl vom Antragsteller (ON 9, S.7 [1.2]) als auch von den Antragsgegnerinnen (ON 11, S.5 [10]) angesprochenen Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.38 lag die verbindliche Feststellung zugrunde, dass der dortige Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Als ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und mit Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss) hatte er jahrelang in näher bezeichneten elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet. Später arbeitete er nur deshalb als Wachmann, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit mehr fand. Diese Feststellung rechtfertigte eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
10.2.5.
So verhielt es sich hier nicht. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit als Lagerist oder eine vergleichbare Hilfsarbeit nicht fortgesetzt hätte: ob nun bei der AT***, bei der das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, weil der Antragsteller nicht zur Arbeit erschienen war (VA 77), oder bei einem anderen Arbeitgeber. Sowohl die Antragsgegnerinnen (VA 139, S.17 f. [62]) als auch das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.21 f. [5]) anerkannten, dass der Antragsteller zu den Schlechtverdienenden gehörte, und berücksichtigten dies bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch einen Tieflohnabzug. Zutreffend erwogen sie aber auch, dass sich das Einkommen, das der Antragsteller bei der AT*** im Jahr 2004 zuletzt erzielt hatte, im Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.12.2005) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum erhöht hätte. Die im interdisziplinären Verlaufsgutachten der Klinik Valens vom 03.06.2008 (VA 106, S.3 ff. [1.3) zusammengefasste Sozial- und Arbeitsanamnese, insbesondere die dort zitierten Berichte der Berufsberatungsstelle Schaan sprachen denn auch klar gegen eine solch überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dass der Antragsteller statt der bisherigen Hilfsarbeiten den Beruf eines Chemielaboranten auf dem Anforderungsniveau 3 ausüben würde, auf welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (wie sie der Antragsteller, selbst wenn er sie einmal besessen haben sollte, nie eingesetzt hat: VA 15), entbehrte jeder sachlichen Grundlage und war jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weil sich das Valideneinkommen des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret bestimmen liess, brauchten zu seiner Ermittlung keine (in seinem Fall unrealistische) Hypothesen beigezogen zu werden.
10.2.6.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Rechtsrüge unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.10.1.10 und Ziff.10.2.6), erwies sich die Revision insgesamt als nicht berechtigt; spruchgemäss war ihr keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 4. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat