Sv. 2011.30
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Irene File (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2012 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 02.09.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 08.08.2011 (Verwaltungsakten [VA] 39; Geschäftszeichen: A.2011/016) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2012 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 08.08.2011 (VA 39; Geschäftszeichen: A.2011/016) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 02.03.2011 (VA 37) gegen die Verfügung vom 07.02.2011 (VA 36) teilweise Folge. Mit Verfügung vom 07.02.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Mit Entscheidung vom 08.08.2011 sprachen sie ihr vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 und vom 01.09.2010 bis zum 31.10.2010 eine ganze Invalidenrente zu; den darüber hinausgehenden Antrag wiesen sie ab.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 08.08.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 02.09.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.01.2012 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil vom 25.01.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in ..... Am 24.09.2009 meldete sie sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an. Zur Begründung machte sie geltend, im August 2004 einen folgenschweren Fahrradunfall erlitten zu haben. Sie sei vom Pedal abgerutscht. Der linke Knöchel und entsprechende Sehnen seien beschädigt worden. Nach diesem Unfall habe sie nicht mehr arbeiten können. Sie sei froh gewesen, dass sie den Haushalt noch einigermassen habe besorgen und ihre drei Kinder noch habe betreuen können. Seit dem Unfall leide sie an einer Degeneration der linken Fussmuskulatur und der Sehnen. Zunächst habe Dr. med. C*** (Facharzt für Allgemeinmedizin***) sie behandelt, später, von August bis Juni 2009 Dr. med. D*** (Facharzt für Allgemeinmedizin) und seit Mai 2009 von Dr. med. E*** (Facharzt für Orthopädische Chirurgie,***). Im August 2009 sei ein (näher umschriebener) operativer Eingriff vorgenommen worden. Sie, die Antragstellerin, sei Hausfrau.
3.2.
Nach dem Formular "Beruflicher Lebenslauf zur Anmeldung", wie es die Antragstellerin am 29.09.2009 den Antragsgegnerinnen eingereicht hatte, hatte sie von 1984 bis 1986 eine Lehre als Textilverkäuferin für Damen- und Herrenmode in *** durchlaufen. Von 1989 bis 1993 habe sie sich bei der ... intern zur ersten Verkäuferin (ohne Abschlussprüfung) ausbilden lassen. Von 1994 bis 2003 sei sie Filialleiterin der F*** gewesen. Seit Januar 2003 befinde sie sich in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis; dieses sei im Januar 2003 aufgelöst worden. Sie sei zu 50% erwerbstätig gewesen; zu 50% habe sie als Hausfrau gearbeitet und sich dabei um ihre drei Kinder gekümmert. Seit 2004 habe sie unfallbedingte Probleme, die sich von Jahr zu Jahr verschlechtert hätten. Im August 2009 habe sie sich einer Operation unterzogen (Wiederherstellung des Fussgewölbes und Sehnenverpflanzung).
3.3.
Die Antragsgegnerinnen holten bei Dr. med. E*** einen Arztbericht ein, den sie am 20.10.2009 erhielten. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 3 [3]) zusammengefassten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Unter anderem ergab sich daraus, dass die Antragstellerin vom 20.08.2009 bis voraussichtlich Mitte Dezember als Hausfrau zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Operation habe am 21.08.2009 in der Klinik Staphanshorn in St. Gallen stattgefunden. Während der ersten sechs Wochen bis zum 13.10.2009 (Datum des Arztberichts) sei eine Gipsruhigstellung erfolgt. Als Hausfrau habe die Antragstellerin im Gips nicht arbeiten können; dies könne sie auch während der nächsten sechs Wochen im Speed-Brace nur äusserst eingeschränkt. Längere Gehstrecken oder schwere Belastungen seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei der Antragstellerin indes zumutbar. Derzeit bestehe zwar noch eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100%, nach Abheilung jedoch nicht mehr. Bei normalem Heilungsverlauf werde die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau wieder bei 100% liegen, voraussichtlich nach drei bis fünf Monaten postoperativ.
3.4.
Am 22.10.2009 erhielten die Antragsgegnerinnen den Arztbericht von Dr. med. D*** vom 20.10.2009. Danach leide die Antragstellerin seit dem 08.08.2004 an einem (näher umschriebenen) progredienten Knick-Senk-Fuss. Vom 08.08.2004 bis zum 15.09.2004 sei sie zu 100%, vom 16.09.2004 bis zum 15.05.2007 zu 25% und vom 16.05.2007 bis zum 10.03.2009 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11.03.2009 bis auf Weiteres sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Weder die bisherigen Tätigkeiten als Filialleiterin und Hausfrau noch andere Tätigkeiten seien ihr zumutbar.
3.5.
Am 30.10.2009 führte G*** bei der Antragstellerin eine Haushaltabklärung durch. Danach habe die Antragstellerin als Geschäftsführerin zu 50% bei der F*** gearbeitet bis zu deren Verkauf. Bis Januar 2004 habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Im August 2004 habe sie den folgeschweren Fahrradunfall erlitten. Danach habe sie noch ihren Haushalt einigermassen besorgen und ihre drei Kinder betreuen, im Übrigen aber nicht mehr arbeiten können. Ohne Behinderung würde sie gegenwärtig zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch während der Arbeitslosigkeit habe sie sich beworben, ohne allerdings eine entsprechende Stelle zu finden. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 ff [5]) den Haushaltabklärungsbericht vom 30.10.2009 (Zeitaufwand für die einzelnen im Haushalt anfallenden Verrichtungen; Einschränkungen dabei) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Nach dem Verlaufsbericht von Dr. med. E*** vom 25.01.2010 hatte sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seit Oktober 2009 verbessert. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Die Antragstellerin trage keinen Speed-Brace mehr. Auch Krücken verwende sie nicht mehr, obwohl sie diese länger als vorgeschrieben verwendet habe. Seit dem 12.12.2009 sei sie zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund lokaler Schwellneigung und Schmerzen am 10.12.2009 wieder auf 100% gesteigert. Seit dem 01.02.2010 liege die Arbeitsunfähigkeit bei 75%. Die Antragstellerin sei derzeit (erwartungsgemäss) noch stark gestört durch Schmerzen und die Schwellneigung, so dass eine vollständige Wiedereingliederung in ihrem bisherigen Beruf noch nicht möglich sei. Sie zeige aber eine deutliche Besserung, was Schmerzen und Mobilität angehe. Bei Sehnentranspositionen sei dieser Verlauf nicht unüblich. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Die Antragstellerin könne sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu unbelasteter Wechselbelastung ausüben. Näher umschriebene Behinderungen würden noch sechs bis zwölf Wochen andauern. Andere Tätigkeiten im Ausmass von vier bis sechs Stunden seien der Antragstellerin derzeit zumutbar, wahrscheinlich auch bald ganztags. Allerdings sollte die Tätigkeit sitzend und der Transfer zur Arbeit durch eine andere Person ausgeführt werden können (was noch näher zu klären wäre). Bei voller Leistung sei die ursprüngliche Tätigkeit derzeit in Teilzeit nicht möglich; die Belastung wäre zu gross.
3.7.
Auch nach dem Verlaufsbericht von Dr. med. D*** vom 26.01.2010 hatte sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seit Oktober 2009 gebessert. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Der postoperative Verlauf sei gut. Die Antragstellerin könne ohne Krücken oder Schienen gehen und voll belasten. Als therapeutische Massnahme habe sie ihre Tätigkeit als Hausfrau seit dem 01.02.2010 zu 25% wieder aufgenommen. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau könne durch Physiotherapie gesteigert werden. Andere Tätigkeiten (sitzend, derzeit vier Stunden pro Tag) seien zumutbar. In leidensangepasster Tätigkeit könne die Antragstellerin in Teilzeit die volle Leistung erbringen.
3.8.
Am 09.02.2010 fragten die Antragsgegnerinnen ihren internen ärztlichen Dienst an, ob der weitere Verlauf abzuwarten bzw. ob ein Gutachten einzuholen sei. Am 05.03.2010 schlug der interne ärztliche Dienst vor, Ende April bei Dr. med. E** einen Verlaufsbericht einzuholen. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Andernfalls werde vermutlich eine gutachtliche Abklärung notwendig sein. Im Rahmen einer groben Schätzung erachtete der interne ärztliche Dienst folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für problemlos: 25% seit Januar 2009, 50% seit April 2009, 75% seit Juni 2009 und 100% seit August 2009.
3.9.
Am 18.03.2010 gab die Antragstellerin gegenüber der Basler Versicherung im Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen an, sie wolle im Jahr 2010 wieder zu 50% zu arbeiten beginnen; im Moment sei dies noch nicht möglich (Kinder zwischen 11 und 16 Jahren). Ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D*** vom 25.02.2010 wurde dem Frageboten beigelegt; danach bestand vom 01.03.2010 bis zum 31.03.2010 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.10.
Nach einem Verlaufsbericht von Dr. med. E*** vom 11.05.2010 hatte das letzte Konsilium am 26.03.2010 stattgefunden. Auf Wunsch der Antragstellerin sei in zwei Monaten geplant, die Schrauben zu entfernen. Beim Schuhwerk bestehe ab sofort keine Einschränkung mehr. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. med. E*** auf den Hausarzt, Dr. med. D***.
3.11.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen erachtete es in seiner Stellungnahme vom 19.05.2010 für sinnvoll, die bevorstehende Operation sowie eine Rehabilitationsphase von zwei Monaten abzuwarten, bevor ein rheumatologisches Gutachten eingeholt werde.
3.12.
Mit Schreiben vom 10.06.2010 gab die Klinik im Zentrum bekannt, dass Dr. med. E*** die Metallentfernung am Fuss am 30.08.2010 vornehmen werde. Hierfür müsse sie am Sonntag, 29.08.2010 in die Klinik Stephanshorn eintreten; nach dem Spitalaufenthalt sei am Donnerstag, 16.09.2010 ein Termin zur Fadenentfernung und Röntgenkontrolle und am Freitag, 08.10.2010 ein Röntgen vorgesehen.
3.13.
Nach einem weiteren Verlaufsbericht von Dr. med. E*** vom 06.10.2010 hatten am 14.09.2010 die Fadenentfernung und die Röntgenkontrolle planmässig stattgefunden. Eine Teilbelastung sei nach den Angaben der Antragstellerin nicht möglich. Sie müsse auf den Zehenspitzen gehen. Nach dem 08.10.2010 sei der Übergang zur Vollbelastung vorgesehen.
3.14.
Am 09.11 2010 reichte Dr. med. E*** bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung einen Verlaufsbericht vom 04.11.2010 ein: Der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich seit dem 14.09.2010 verbessert. Es habe einen unauffälligen, zeitgerechten postoperativen Verlauf nach Sehnen-Debridement [? Wundreinigung] peroneus [? zum Wadenbein gehörig] longus und brevis sowie Schraubenentfernung Ferse gegeben. Die Antragstellerin sei Hausfrau und könne derzeit die dort geforderten Tätigkeiten nicht vollständig ausüben. Die bisherige Tätigkeit sei aber zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nach Abheilung nicht. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich lasse sich verbessern. Der Heilungsverlauf sei abzuwarten. Andere Tätigkeiten, sitzend, ohne grössere Belastung, seien der Antragstellerin derzeit vier Stunden pro Tag zumutbar, nach drei bis vier Wochen acht Stunden. Als Hausfrau entspräche eine sitzende Tätigkeit halbtags einer 50%igen Arbeitsfähigkeit; bei acht Stunden pro Tag entspräche dies einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei 100%igerArbeitszeit.
3.15.
Am 10.11.2010 beauftragten die Antragsgegnerinnen H*** mit einer Haushaltabklärung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 ff [16]) den entsprechenden Haushaltabklärungsbericht vom 24.11.2010 zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.16.
Mit Vorbescheid vom 20.12.2010 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, es sei vorgesehen, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Nach der gemischten Methode ergebe sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 13%, im Haushaltbereich von 22.1%, somit insgesamt von 17.55% (Erwerbs- und Haushaltbereich zu je 50% gerechnet). Innert der nächsten drei bis vier Wochen erreiche die Arbeitsfähigkeit 100%.
3.17.
Zum Vorbescheid vom 20.12.2010 (vorstehende Ziff 3.16) äusserten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann in einer Stellungnahme vom 05.01.2011: Die beiden Haushaltabklärungsberichte vom 30.10.2009 (vorstehende Ziff 3.5) und vom 24.11.2010 (vorstehende Ziff 3.16) seien nicht nachvollziehbar. G*** habe ausgeführt, die Antragstellerin könne praktisch nichts mehr machen. Dies müsste eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Hierzu werde auf das Schreiben der Concordia vom 09.10.2009 verwiesen mit dem Vermerk von Dr. med. D***, wonach die Antragstellerin bis mindestens Januar 2010 zu 100% auf eine Haushalthilfe angewiesen sei. Zudem habe die Haushalthilfe nach der Operation vom August 2010 nicht mehr für sie, die Antragstellerin und ihren Ehemann, arbeiten wollen. Dies könne der Antragstellerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Im September 2009, als sie den Antrag gestellt habe, sei deshalb die Wartefrist von einem Jahr längst abgelaufen gewesen. Ab September 2009 hätten ihr die Antragsgegnerinnen deshalb eine Invalidenrente zusprechen müssen. Der Stellungnahme beigelegt waren ein Schreiben des Spitals Grabs vom 15.05.2009 an Dr. med. D***, ein Schreiben der Concordia vom 08.10.2009 an die Antragstellerin mit einer handschriftlichen Notiz von Dr. med. D*** vom 21.08.2010 über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11.03.2009 bis mindestens Januar 2010, weitere ärztliche Zeugnisse von Dr. med. D*** zur Arbeitsunfähigkeit sowie eine Kranken- und Unfallkarte der Zürich-Versicherung.
3.18.
Am 13.01.2011 legten die Antragsgegnerinnen die Stellungnahme vom 05.01.2011 samt den ihr beigelegten Unterlagen (vorstehende Ziff 3.17) ihrem internen ärztlichen Dienst vor und verlangten Auskunft darüber, ob weitere Abklärungen erforderlich seien. Am 19.01.2011 stellte der interne ärztliche Dienst fest, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin seien grundsätzlich keine weiteren Abklärungen erforderlich. Die Antragstellerin bezweifle die medizinisch-theoretisch festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der angegebenen Diagnosen, der hausärztlich bescheinigten Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit und des Verlaufs der Diagnostik der Fussbeschwerden. Die Bemessung richte sich indes nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach objektiven Funktionseinschränkungen, wie sie vom Operateur und vom internen ärztlichen Dienst korrekt festgestellt worden seien. Der Verlauf der Diagnosen habe ebenfalls keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit; diese sei behinderungsgeeignet definiert. Ob weitere Sehnen beschädigt gewesen seien, sei nicht wesentlich, weil ohnehin nur Tätigkeiten unter Schonung des Fusses im (überwiegend) Sitzen für zumutbar erachtet worden seien. Ellbogenbeschwerden seien in keinem Arztbericht beschrieben und auch von der Antragstellerin bisher nicht thematisiert worden. Nach den Angaben der Antragstellerin sollen diese Beschwerden seit Jahrzehnten bestehen; bis jetzt sei sie jedoch in der Lage gewesen, damit umzugehen. In den ärztlichen Befunden würden keine Auffälligkeiten, somit auch keine Änderungen des Ellbogens, dokumentiert. Insgesamt seien die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Bestätigung des Vorbescheids mit Verfügung erfüllt.
3.19.
Mit Verfügung vom 07.02.2011 lehnten die Antragsgegnerinnen, wie im Vorbescheid vom 20.12.2010 angekündigt (vorstehende Ziff 3.16), bei einem Invaliditätsgrad von 17.55% die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
3.20.
Gegen die Verfügung vom 07.02.2011 (vorstehende Ziff 3.19) brachte die Antragstellerin über ihre nunmehrigen Rechtsvertreter am 02.03.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Sie beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab September 2009 bis Dezember 2010 und einer halben Invalidenrente ab Januar bis Ende März 2011 sowie eine Nachkontrolle im Frühjahr 2011. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 15 ff [21]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.21.
Mit Entscheidung vom 08.08.2011 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 02.03.2011 im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 1) Folge. Dabei erwogen sie, dass das Wartejahr 2008 begonnen und Ende 2009 abgelaufen sei. Die Antragstellerin wäre von Januar 2010 bis und mit August 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen (sitzende Tätigkeit während rund vier Stunden). Ab November 2010 hätte sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
3.22.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 08.08.2011 (vorstehende Ziff 3.21) erhob die Antragstellerin am 02.09.2011 (ON 1) Berufung, der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.01.2012 (ON 8), wie eingangs vermerkt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S 19 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 19 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Die Antragstellerin rüge zunächst, dass ihr erst seit Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht aber seit September 2009, obwohl sie ihren Antrag bereits am 24.09.2009 gestellt habe. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 19 f [2, c und d]) dar, dass das obligatorische Wartejahr im September 2009, als die Antragstellerin ihren Antrag gestellt habe, bereits abgelaufen gewesen sei. Die entsprechende Annahme der Antragsgegnerinnen habe sich eher zugunsten der Antragstellerin ausgewirkt. Sie hätten nämlich annehmen können, dass das Wartejahr im September 2009 noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil die Antragstellerin nicht während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Art 53 Abs 4 IVG sei das Wartejahr am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf der Wartefrist folge, erfüllt gewesen, hier somit am 01.10.2009.
4.2.
Die Antragstellerin rüge sodann die Abweisung ihres Rentenantrags für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010. Nach der Kranken- und Unfallkarte der Zürich-Versicherungsgesellschaft habe ihr Dr. med. E*** durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, die sich seit dem 01.02.2010 auf 75% vermindert habe. Nach dem Berufungsvorbringen hätten die Antragsgegnerinnen dieses Beweisergebnis ebenso ignoriert wie das Arztzeugnis von Dr. med. D***, das der Antragsstellerin für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.03.2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 21 [b]) die Einwendungen der Antragsgegnerinnen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Prüfe man die beiden Arztberichte von Dr. med. E*** und von Dr. med. D*** näher, so würden beide Ärzte darin übereinstimmen, dass die Antragstellerin vom 20.08.2009 bis Ende November 2009 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. med. E*** bescheinige der Antragstellerin im Arztbericht vom 13.10.2009 seit dem 20.08.2009 bis voraussichtlich Mitte Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau. Im Arztbericht vom 25.01.2010 habe er die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht verbessert habe, bejaht und ausgeführt, dass die von ihm seit dem 12.12.2009 bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D*** am 12.12.2009 aufgrund lokaler Schwellungen und Schmerzen wiederum auf 100% gesteigert worden sei. Sowohl Dr. med. E*** als auch Dr. med. D*** hätten die Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.02.2010 mit 75% festgelegt. In seinem Verlaufsbericht zum Arztbericht vom 26.01.2010 habe Dr. med. D*** ausgeführt, die Antragstellerin könne auch andere Tätigkeiten (sitzend, vier Stunden pro Tag) ausüben; in einer leidensangepassten Tätigkeit könne sie eine volle Leistung erbringen (vier Stunden pro Tag); die Arbeit als Hausfrau dagegen könne sie erst nach dem 01.02.2010 wieder zu 25% aufnehmen. Mit Grund hätten die Antragsgegnerinnen angenommen, dass sich nicht nachvollziehen lasse, dass die Antragstellerin in der Haushaltarbeit stärker eingeschränkt sei als in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit. In dieser werde ab Januar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung bescheinigt. Im Haushalt könne die Antragstellerin ihre Arbeiten jedoch eher einteilen und auch auf die Mithilfe ihrer Familienangehörigen zählen. Die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt müsse vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Die Antragstellerin habe bereits im Januar 2010 auch im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 25%, vermutlich höher, aufgewiesen, und nicht erst seit Februar 2010. Nach dem Leistungskalkül von Dr. med. D*** wäre die Antragstellerin im Januar im Erwerbsbereich, in welchem sie nur zu 50% erwerbstätig gewesen sei, überhaupt nicht invalid gewesen. Denn in einer leidensangepassten Tätigkeit habe sie während täglich vier Stunden arbeiten können. Angenommen, die Antragstellerin sei im Haushalt zu 25% arbeitsfähig gewesen, ergebe sich seit Januar 2010 ein Invaliditätsgrad von 37.5% (50% von 75% Haushaltbereich). Dieser Invaliditätsgrad berechtige zu keiner Invalidenrente seit Januar 2010. Nach den Verlaufsberichten von Dr. med. D*** und von Dr. med. E*** sei die plötzliche Erhöhung der Leistungseinschränkung im März 2010 nicht schlüssig ausgewiesen; nichts anderes ergebe sich unter dem Gesichtspunkt von Art 54 IVV. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S 22 ff).
4.3.
Soweit die Antragstellerin die Ermittlung des Invalideneinkommens beanstande, ziele ihr Vorbringen am massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorbei. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S 24 [4, a und b]).
4.4.
Unbegründet sei schliesslich das Vorbringen zur Unbilligkeit, abgesehen davon, dass der Berufungsgrund der Unangemessenheit nicht geltend gemacht worden sei. Auf Einzelheiten (ON 8, S 25 unten f [5]) kann wiederum verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 21.09.2012 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; namentlich sei dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, die angebotenen Beweise zum Antrag auf Ausrichtung einer vollen Rente für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 aufzunehmen. Ihre Anfechtung beschränkte sich auf die Abweisung ihres Rentenantrags für diese Zeit.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 23.10.2012 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (ON 9, S 2 ff) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor.
8.1.
Das Fürstliche Obergericht habe sich zwar eingehend mit der Berechtigung des Rentenantrags für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 auseinandergesetzt und die entsprechenden ärztlichen Berichte von Dr. med. D*** und Dr. med. E*** gewürdigt. Es habe jedoch neues Berufungsvorbringen übersehen, nämlich:
Schliesslich ist auf den Bericht über die Operation von Dr. med. E*** vom 30.08.2010 hinzuweisen. Dort geht auch hervor, dass zum einen störende Schrauben an der Ferse links festgestellt wurden, z.B. wenn ich mit der Ferse an einen Gegenstand anstosse. Weiters wird festgestellt, dass eine der beiden Schrauben etwas hervorsteht. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten bei der Bewegung ergaben.
Diese zusätzlichen Feststellungen hätten aber getroffen werden müssen. Daraus hätte... die IV-Anstalt [Antragsgegnerinnen] die Schlussfolgerung ziehen müssen, dass auch im Zeitraum April bis Ende August eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Ich möchte ergänzend mitteilen, dass gemäss "Emary-Aufnahme" [richtig wohl: MRI ? Magnetic Resonance Imaging ? näher bestimmtes diagnostisches computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie] des Arztes Dr. E*** im Juni 2010 festgestellt wurde, dass zusätzlich zwei Sehnen an meinem operierten Fuss angerissen worden waren. Wahrscheinlich passierte dieser Sehnenriss bereits im September 2009. Damals stürzte ich schwer. Auch dies hatte zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit vor allem im Zeitraum vom 01.04.2010 bis [zum] 31.08.2010 geführt. Dies wurde aber erst nachträglich festgestellt. Zu Unrecht hat die Berufungsgegnerin [Antragsgegnerinnen] nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 01.01.2010 bis [zum] 31.08.2010 angenommen. Wären die vorliegenden Beweismittel zur Gänze und auch richtig gewürdigt worden, hätte man eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum feststellen und mir die volle Rente auch für diesen Zeitraum zusprechen müssen.
8.2.
Auf dieses zusätzliche Vorbringen sei das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen. Weil es sich hier um ein amtswegiges Verfahren handle, hätte es den zusätzlichen Beweis, den Operationsbericht vom 30.08.2010, sowie den IV-Akt beiziehen und im Urteil erörtern müssen, warum es diesen Beweisen keine Bedeutung beimesse. Die zusätzlichen Beweise wären abstrakt geeignet gewesen, zu anderen Feststellungen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu kommen.
8.3.
Hilfsweise werde neben der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Denn die mangelnden Feststellungen seien Ausdruck einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 ff [A]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Der von der Antragstellerin vorgelegte Operationsbericht von Dr. med. E*** vom 30.08.2010 enthalte keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts seien auf der Grundlage von Arztzeugnissen von Dr. med. E*** und Dr. med. D*** getroffen worden. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 3 [6]) aus den entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zitierten, kann darauf verwiesen werden. Die Antragstellerin versuche einen Verfahrensmangel zu konstruieren, wo keiner vorliege.
9.2.
Die hilfsweise geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung liege ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin bringe hierzu lediglich vor, dass mangelnde Feststellungen Ausdruck einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seien, ohne jedoch anzugeben, worin genau diese bestehen soll.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
In erster Linie machte die Antragstellerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend; nur hilfsweise erblickte sie darin (auch) eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es erschien daher zweckmässig, vor den fallbezogenen Erwägungen an einige Grundsätze des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu erinnern, wie sie in der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs entwickelt wurden.
10.1.1.
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt der Untersuchungsgrundsatz aufgrund ausdrücklicher Verweisung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG). Danach haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festzustellen; der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet zur Wahrheitserforschung ohne Rücksicht auf Behauptungen und Beweisanträge der Parteien (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S 349 unten, Rz 664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] , Rz 4 vor § 171 öZPO (? § 171 ZPO).
10.1.2.
Dem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren geht jedoch ein Anhörungs- und Vorstellungsverfahren voraus. In diesen Vorverfahren werden die für die Entscheidung der Sozialversicherungsträger wesentlichen Tatsachen von Amts wegen eingehend festgestellt. Dies relativiert den Untersuchungsgrundsatz im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren. So vergewissert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren beispielsweise nur (aber immerhin), ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessensspielraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich der Invalidenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, Erw 10.2, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 11.2.1, oder vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1.).
10.1.3.
Der Staatsgerichtshof billigt diese Rechtsprechung (vorstehende Ziff 10.1.2) unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, solange sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nicht als reine Rechtsinstanz versteht (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Beweisantrags verfügen die Tatsacheninstanzen über erheblichen Ermessensspielraum. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs einer sachlich überzeugenden Begründung, inwiefern rechtzeitig und formgültig beantragte Beweise keine für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen betreffen oder beweis-untauglich erscheinen (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: Urteile vom 30.06.2011 zu StGH 2010/144, Erw 2.4, vom 30.08.2011 zu StGH 2011/151, Erw 3.5, oder vom 27.03.2012 zu StGH 2011/138 , Erw 2.2: je mit Hinweisen).
10.1.4.
Ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes, ist die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (» § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, oder vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1).
10.2.
Die Antragstellerin erblickte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Fürstliche Obergericht den Operationsbericht von Dr. med. E*** vom 30.08.2010 und den IV-Akt nicht beigezogen und nicht erörtert habe, warum es diesen Beweisen keine Bedeutung beimesse.
10.2.1.
Den IV-Akt (die Verwaltungsakten) hat das Fürstliche Obergericht offenkundig beigezogen. In seinen Feststellungen verwies es mehrfach auf die entsprechenden "Rubriken" (Aktenstücke der Verwaltungsakten) und zitierte daraus.
10.2.2.
Dem von der Antragstellerin angesprochenen Operationsbericht vom 30.08.2010 kam keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Entscheidungswesentlich war, welche Folgerungen sich daraus für die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin während der hier interessierenden Zeit (01.01.2010 bis 31.08.2010: ON 9, S 1; vorstehende Ziff 5 und Ziff 8.1) ergaben. Hierzu hatte sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 21 f [c]) auf die Arztberichte von Dr. med. D*** und von Dr. med. E*** bezogen und (wörtlich) erwogen:
Beide Ärzte stimmen darin überein, dass die... [Antragstellerin] vom 20.08.2009 bis Ende November 2009 zu 100% arbeitsunfähig war. Dr. E*** attestierte im Arztbericht vom 13.10.2009 ab 20.08.2009 bis voraussichtlich Mitte Dezember 2009 als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im Arztbericht vom 25.01.2010 bejahte Dr. E*** die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht verbessert habe, und führte aus, dass die von ihm attestierte 50%ige Arbeitunfähigkeit ab 12.12.2009 von Dr. D*** am 12.12.2009 aufgrund lokaler Schwellungen und Schmerzen wieder auf 100% gesteigert worden sei. [Sowohl] Dr. E*** als auch Dr. D*** legten die Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2010 mit 75% fest. Dr. D*** wiederum hat in seinem Verlaufsbericht zum Arztbericht vom 26.01.2010 angeführt, dass die... [Antragstellerin] auch andere Tätigkeiten (sitzend ca. 4 Stunden/Tag) ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten [leidensangepassten] Tätigkeit könne mit voller Leistung erbracht werden (ca. 4 Stunden/Tag). Die Tätigkeit als Hausfrau könne hingegen erst ab 01.02.2010 wieder zu 25% wahrgenommen werden. Daraus folgerte die IV [Antragsgegnerinnen] nun mit Grund, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die... [Antragstellerin] in der Haushaltstätigkeit mehr eingeschränkt sei als in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit. In letzterer Tätigkeit aber werde ab Januar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung attestiert. Im Haushalt könne die... [Antragstellerin] ihre Arbeiten aber eher einteilen und auch auf die Mithilfe der Familienmitglieder zählen. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt müsse vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft bezeichnet werden, da davon auszugehen sei, dass... [die Antragstellerin]... bereits im Januar 2010 auch im Haushalt zumindest eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, vermutlich aber eine höhere, aufgewiesen habe und nicht erst ab Februar 2010. Die IV [Antragsgegnerinnen] schloss nun lebensnah, dass, bei Überlegung gemäss Leistungskalkül Dr. D***, dies bedeuten würde, dass die... [Antragstellerin] im Januar im Erwerbsteil - in welchem sie nur zu 50% ...tätig war - überhaupt nicht invalid gewesen wäre..., da sie einer adaptierten Tätigkeit während 4 Stunden täglich habe nachgehen können. Geht man folglich davon aus, dass die... [Antragstellerin] im Haushalt zu 25% arbeitsfähig gewesen sein muss, ergibt sich ab Januar 2010 insgesamt ein... [Invaliditätsgrad] von 37.5%... Dieser... [Invaliditätsgrad] aber berechtigt ab Januar 2010 nicht zum Bezug zu einer Rente.
Sodann bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.22 f.) auf Verlaufsberichte von Dr. med. D*** und von Dr. med. E*** mit kritischer Würdigung der dortigen Befunde zur Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
10.2.3.
Mit diesen Erwägungen (vorstehende Ziff 10.2.2) hatte das Fürstliche Obergericht in tatsächlicher Hinsicht (übrigens durchaus nachvollziehbar) begründet, inwiefern es während der hier interessierenden Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin im Haushalt für nicht glaubhaft erachtete. Aus dieser tatsächlichen Prämisse folgerte es in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass die Antragstellerin während der hier interessierenden Zeit keinen Invaliditätsgrad erreichte, der zu einer Invalidenrente berechtigte. Die Antragstellerin (ON 9, S 2 unten f [1]) räumte denn auch selber ein, dass sich das Fürstliche Obergericht eingehend mit der Frage ihres Rentenantrags für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2010 auseinandergesetzt und die entsprechenden ärztlichen Berichte geprüft habe - allerdings, ohne selber auch nur ansatzweise auf die wiedergegebenen (entscheidungswesentlichen) Erwägungen einzugehen und insbesondere ohne sie substantiiert in Frage zu stellen.
10.2.4.
In tatsächlicher Hinsicht ist im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren auf entsprechende Rüge hin die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (OGH, Urteile vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27, Erw 10.6, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4; Beschluss vom 06.08.2010 zu Sv.2008.19, Erw 14.4). Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OHG, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4). Wie es sich hier damit verhalte, konnte insofern offenbleiben, als die Antragstellerin ausschliesslich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt hatte. Mit dem Inhalt der Feststellungen und den Beweisgrundlagen setzte sie sich, wie erwähnt (vorstehende Ziff 10.2.3) nicht auseinander, so dass es im Revisionsverfahren dabei sein Bewenden haben konnte. Eine Überprüfung der blossen Beweiswürdigung wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen (vorstehende Ziff 10.1.4).
10.2.5.
Wohl hielt die Antragstellerin den entscheidungswesentlichen Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 10.2.2) ihr Vorbringen entgegen, das sie im Berufungsverfahren (ON 1, S 3 unten f) erstattet hatte und das, wie sie im Revisionsverfahren (ON 9, S 3 f [2 und 3]) rügte, vom Fürstlichen Obergericht übersehen worden sein soll. Dieses Vorbringen bestand indes im Wesentlichen aus Vermutungen und Behauptungen, welche die Antragstellerin aus dem Operationsbericht vom 30.08.2010 sowie aus einer MRI-Aufnahme glaubte ableiten zu können. Im Hinblick auf die hier allein interessierende Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin bedurfte indes beides, der Operationsbericht und die MRI-Aufnahme, einer für die am Verfahren Beteiligten, die Parteien und das Fürstliche Obergericht, nachvollziehbaren fachärztlichen Interpretation.
10.2.6.
Mit den (interpretationsbedürftigen) medizinischen Befunden aufgrund von Untersuchungen, Operationen oder Heilungsverläufen, die als solche nicht Gegenstand des Beweisverfahrens bildeten, brauchte sich das Fürstliche Obergericht nicht unmittelbar zu befassen. Dies galt namentlich für den von der Antragstellerin thematisierten Operationsbericht vom 30.08.2010, der, wie die Antragsgegnerinnen (ON 1, S 2 [5]) zutreffend einwendeten, sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin äusserte und hierzu auch nicht zu äussern hatte. Bei diesem Operationsbericht (als Bestandteil von VA 31 im IV-Akt) handelte es sich nicht um einen neuen Beweis, sondern nur (aber immerhin) um eine der vielen im umfangreichen IV-Akt befindlichen Grundlagen für die (unmittelbar als Beweismittel verwertbaren) Arztberichte zur Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend brauchte das Fürstliche Obergericht auch nicht näher zu begründen, warum der Operationsbericht vom 30.08.2010 oder die MRI-Aufnahme als solche - ohne fachärztliche Interpretation - beweisuntauglich erschienen (vorstehende Ziff 10.1.3). Denn es musste für alle am Verfahren Beteiligten, auch für die Antragstellerin, offenkundig sein, dass dem Fürstlichen Obergericht für die eigenständige Würdigung entsprechender medizinischer Befunde die fachärztliche Kompetenz fehlte und es deshalb auf fachärztliche Interpretation angewiesen war, wie sie hier vorgenommen, vom Fürstlichen Obergericht eingehend gewürdigt und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurde.
10.3.
Weil sich die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff 8.1 und Ziff 8.2) somit als unberechtigt erwies, galt Gleiches für die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff 8.3). Denn hierzu hatte die Antragstellerin (ON 9, S 3 [4]) lediglich vorgebracht, die mangelnden Feststellungen seien Ausdruck der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. An mangelnden Feststellungen litt das angefochtene Urteil indes nicht (vorstehende Ziff 10.2).
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 10) als nicht berechtigt, sodass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 11. Januar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat