Sv. 2011.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. iur. Walter Krabichler, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Stefan Becker, lic. iur. Rolf Sele sowie und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A*** , wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch .... (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 23.09.2012 (ON 20) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (ON 19), womit der Berufung der Antragstellerin vom 07.09.2011 (ON 13) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2011 (Verwaltungsakten [VA] 38; Geschäftszeichen: A.2008/082) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (ON 19) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 23.11.2010 (VA 38; Geschäftszeichen: A.2011/082) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 04.06.2008 (VA 20) gegen die Verfügung vom 05.05.2008 (VA 19) teilweise Folge. Mit Verfügung vom 05.05.2008 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Mit Entscheidung vom 23.11.2010 sprachen sie ihr ab dem 01.06.2010 eine Viertels-Invalidenrente zu.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2010 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 07.09.2011 (ON 13) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.02.2012 (ON 19) keine Folge.
In seinem Urteil vom 15.02.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 13, S 2 ff [I]) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Institutionen oder Firmen werden, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist liechtensteinische Staatsangehörige und wohnt in .... Ab 2002 bis 2005 arbeitete sie als Montagemitarbeiterin bei der B*** in ...., und zwar bei der Herstellung von Mischgeräten. Im Wechsel mit Kolleginnen waren um sechs verschiedene Arbeitsgänge auszuführen. Genaue Arbeit war erforderlich; der grösste Teil davon wurde sitzend mit leicht vorgeneigter Haltung, gewisse Arbeiten wurden stehend verrichtet.
3.2.
Bereits im Jahr 2000 hatte die Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen eine Umschulung begehrt. Der entsprechende Antrag wurde im November 2000 mit der Begründung zurückgezogen, dass eine Anstellung im Bürobereich mit einem Beschäftigungsgrad von 80% bis 100% gesucht werde. Am 17.12.2003 begehrte die Antragstellerin erstmals eine Invalidenrente. Mit Entscheidung vom 13.02.2006 lehnten die Antragsgegnerinnen den entsprechenden Antrag ab. Ihre Entscheidung vom 13.02.2006 wurde im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren (Berufungs- und Revisionsverfahren) bestätigt.
3.3.
Am 31.01.2007 - als das gerichtliche Rechtsmittelverfahren (vorstehende Ziff 3.2) noch anhängig war - begehrte die Antragstellerin erneut eine Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen. Mit Entscheidung vom 18.06.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung vom 04.06.2008 keine Folge und bestätigten ihre Verfügung vom 05.05.2008, mit der sie den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hatten. Einer gegen ihre Entscheidung vom 18.06.2009 erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 24.02.2010 Folge und verwies die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zurück: im Sinn von Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON19, S 3 f [4]).
3.4.
Als Folge der Zurückverweisung der Sozialversicherungssache (vorstehende Ziff 3.3) ersuchten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter anderem gab die Antragstellerin an, dass sie, wäre sie gesund, heute und bereits seit 2007 nur eine Teilzeitarbeit von höchstens 80% verrichten würde; in der Vergangenheit habe sie einen Sechs-Personenhaushalt frühren müssen. Auf die Frage, ob sie ausser dem Aufenthalt im Kantonsspital (04. bis 09.02.2010) seit 2007 stationär behandelt worden sei, gab sie an, im Jahr 2008 während vier Tagen im Spital Grabs gelegen zu haben. Sie sei regelmässig bei Dr. med. C*** (Facharzt für Allgemeinmedizin) in medizinischer Behandlung; auf weitere Angaben der Antragstellerin zu medizinischen Behandlungen kann verwiesen werden (ON 19, S 5 [vor 6]). Schliesslich gab die Antragstellerin an, derzeit nur bei der D*** zu arbeiten und keine selbständige Tätigkeit auszuüben.
3.5.
Der von den Antragsgegnerinnen angeforderte Verlaufsbericht von Dr. med. C*** vom 18.05.2010 umfasste die Zeit ab dem 30.04.2007. Auf die darin gestellten Diagnosen und die dortigen Befunde, wie sie das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 5 f [6]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden, ebenso auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 19, S 6 [7]) zusammengefassten Angaben der Arbeitgeberin zur Tätigkeit der Antragstellerin, ihrem Lohn und ihren krankheitsbedingten Abwesenheiten. Nach ihrem individuellen Beitragskonto verdiente die Antragstellerin im Jahr 2009 bei der D*** CHF 25'396.75 bei einem Beschäftigungsgrad von 60%.
3.6.
Am 11.06.2010 veranlassten die Antragsgegnerinnen eine Haushaltabklärung, die am 29.06.2010 von E*** bei der Antragstellerin durchgeführt wurde. Diese unterzeichnete den entsprechenden Haushaltabklärungsbericht am 12.07.2010 und merkte handschriftlich an, dass die Familienhilfe seit Februar 2010 für sie bügle und dass die Arbeitszeit effektiv weniger als 50% betrage. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 7 ff [9]) die Ergebnisse der Haushaltabklärung im Einzelnen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Nach dem Haushaltabklärungsbericht betrug die Einschränkung der Antragstellerin im Haushaltbereich 26.1%.
3.7.
Mit Schreiben vom 11.08.2010 beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. F*** (Facharzt für Orthopädie, ***) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 9 ff [11]) die im entsprechenden Guachten vom 12.10.2010 gestellten Diagnosen und dortigen Befunde im Einzelnen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.8.
Mit Entscheidung vom 23.11.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 04.06.2008 (vorstehende Ziff 3.3) nunmehr teilweise Folge und sprachen der Antragstellerin ab dem 01.06.2010 eine Viertels-Invalidenrente zu. Dabei stützen sie sich auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. F*** und auf das Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEG, CH-8004 Zürich). Bis zum Operationstermin vom 05.02.2010 übernahmen sie das vom AEH bescheinigte Leistungskalkül (100% in einer [tiefer entlöhnten] leidensangepassten Tätigkeit) und danach das von Dr. med. F*** bescheinigte Leistungskalkül (50% arbeitsfähig in einer [tiefer entlöhnten] leidensangepassten Tätigkeit). Für den Erwerbsbereich ergab dies einen Invaliditätsgrad von 19% vor dem 05.02.2010 und von 49% danach. Im Haushaltbereich (bei einem Anteil von 20%) ergab sich vor und nach dem 05.02.2010 ein Invaliditätsgrad von 5%. Insgesamt betrug der Invaliditätsgrad somit 20.42% vor dem 05.02.2010 und 44.42% danach. Einzelheiten zur Berechnung des Invaliditätsgrads, wie sie das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat, finden sich in der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2010 (VA 38, S 21 f [55]), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung der Wartefrist von drei Monaten ab dem 04.02.2010 - nach den Befunden von Dr. med. F*** war die Antragstellerin vom 04.02.2010 bis zum 16.04.2010 wegen der Operation vom 05.02.2010 zu 100% arbeitsunfähig - wurde der Antragstellerin ab dem 01.06.2010 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen.
3.9.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2010 (vorstehende Ziff 3.8) erhob die Antragstellerin - nach einem erfolglosen Verfahren betreffend Verfahrenshilfe - am 07.09.2011 (ON 13) Berufung, der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.02.2012 (ON 19), wie eingangs vermerkt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 19, S 15 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 15 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Sodann fasste es den Berufungsantrag und das Berufungsvorbringen zusammen; darauf kann verwiesen werden (ON 19, S 15 f [2 und 3]). Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Angefochten sei eine Entscheidung vom 23.11.2010. Somit sei auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt abzustellen. Soweit im Verlauf des Jahres 2011 Kindergeld und Kindesunterhalt für den jüngsten Sohn weggefallen seien, sei darauf nicht einzugehen.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 16 f [4, b]) dar, inwiefern das Berufungsvorbringen der Antragstellerin zum Teil nicht kohärent und auch nicht widerspruchsfrei sei.
4.3.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommen sei grundsätzlich vom tatsächlichen Erwerbseinkommen auszugehen, soweit ein solches erzielt worden sei. Zutreffend seien die Antragsgegnerinnen von einer 50%igen Tätigkeit der Antragstellerin bei der D*** ausgegangen und hätten das hypothetische Erwerbseinkommen mit CHF 21'133.00 veranschlagt. Diesem Invalideneinkommen hätten sie ein Valideneinkommen von CHF 41'718.00 gegenübergestellt, wie es die Antragstellerin im Jahr 2009 bei 80%iger Tätigkeit als Montagemitarbeiterin bei der B*** erzielt habe. Daraus hätten sie für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 49% berechnet. Nichts anderes ergäbe sich übrigens, wenn dem Valideneinkommen nicht das aufgerechnete Erwerbseinkommen bei der B*** zugrunde gelegt worden wäre, sondern die Daten der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Anforderungsniveau 4). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 17 unten f) die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens im Allgemeinen und die zugehörige Rechtsprechung erörterte, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden.
4.4.
Für die Antragstellerin ergebe sich somit keine höhere Invalidenrente: umso weniger, als sie selber glaubwürdig angegeben habe, aufgrund der familiären Verpflichtungen nicht zu 100% ausser Haus tätig sein zu wollen bzw. zu können. Die Einschränkung im Haushaltbereich (dieser bewertet mit 20%) betrage nur 26.1%. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 44%. Zugunsten der Antragstellerin ergäbe sich nur dann etwas anderes, wenn sie wegen neuer familiärer Situation - Alter der Kinder, veränderte finanzielle Bedürfnisse - eine volle Erwerbstätigkeit ausser Haus aufnähme oder ab einem gewissen Zeitpunkt im Jahr 2011 bereits aufgenommen hätte. Wie es sich damit verhalte, habe indes offenzubleiben, weil auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, somit am 23.11.2010, abzustellen sei. Veränderte Verhältnisse danach wären, entsprechend belegt, mit neuem Antrag bei den Antragsgegnerinnen geltend zu machen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 23.09.2012 (richtig: Revision; ON 20) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 24.10.2012 (ON 22) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich grundsätzlich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Während die Revisionsbeantwortung offensichtlich auch formgerecht erhoben wurde, war dies bei der Revision näher zu prüfen. Die Antragstellerin hatte die Revision selber (ohne anwaltliche Hilfe) verfasst und ersuchte, "das nicht formelle Schreiben" (ON 20, S 1) zu entschuldigen.
8.1.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 475 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG und mit Art 93 Abs 2 AHVG), soweit hier wesentlich, muss eine Revisionsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff 1 und 2 [ZPO] angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
8.2.
Die Revision (ON 20, S 1 oben) richtete sich ausdrücklich gegen das "Urteil des Fürstlichen Obergerichts Sv.2011.3, ON 19" (§ 475 Abs 1 Ziff 1 ZPO).
8.3.
In der Revision (ON 20, S 1 f) stellte die Antragstellerin einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (§ 475 Abs 1 Ziff 2 ZPO).
8.4.
Allerdings enthielt die Revision weder eine bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, noch ausdrücklich bezeichnete Revisionsgründe (§ 475 Abs 1 Ziff 2 ZPO). Um indes zu beurteilen, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, erschien es - in sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG - geboten, das Revisionsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen zu rücken. Dies galt umso mehr, als die gegenständliche Eingabe von einer anwaltlich nicht vertretenen versicherten Person abgefasst war (OGH, Beschluss vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8). In ihrer ebenfalls selber verfassten Berufung vom 07.09.2011 (ON 13, S 2) hatte die Antragstellerin begehrt, ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und ihr näher bestimmte Schulungskosten im Betrag von CHF 1'979.20 zurückzuerstatten. Nachdem das Fürstliche Obergericht diesem Begehren nicht entsprochen hatte, liess sich der im Revisionsverfahren gestellte Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (vorstehende Ziff 8.3) zwanglos als Anfechtung des gesamten Urteils verstehen. Mit ihrem Revisionsvorbringen rügte die Antragstellerin vorrangig die Berechnung des Invaliditätsgrads, indem sie die hierfür vorgenommene Ermittlung ihres Validen- und Invalideneinkommens beanstandete. Inhaltlich entsprach dies dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unrichtige Anwendung von Art 53 Abs 6 IVG).
8.5.
Die Revision konnte demnach als formgerecht erhoben gelten.
Zur Begründung ihrer Revision brachte die Antragstellerin (ON 20, S 1 f) im Wesentlichen vor:
9.1.
Zur Rentenberechnung sei der Lohn bei Ihrer letzten Arbeitgeberin, der B***, bis zum Jahr 2009 aufgerechnet und dem Lohn bei der D*** im Jahr 2009 gegenübergestellt worden. Auf Ihre Frage, warum das Jahr 2009 zur Rentenberechnung herangezogen worden sei, habe das Fürstliche Obergericht nicht Stellung genommen.
9.2.
Der Lohn bei der B*** sei nicht nach der LSE, sondern mit der Teuerung aufgerechnet worden. Lohnerhöhungen seien ausser Acht gelassen und der Lohn nur 12 anstatt 13 Mal gerechnet worden. Auch hierzu habe das Fürstliche Obergericht nicht Stellung genommen.
9.3.
Als Anstellungsbedingungen seien leichte und repetitive Arbeiten angenommen worden. Sie habe indes selbständige und qualifizierte Arbeiten ausgeführt, was einer anderen Lohnstufe entspreche. Es habe sich nicht um Förderbandarbeit behandelt, "bei der man nicht studieren muss und jeden Tag das Gleiche tut" (ON 20, S 1 unten).
9.4.
Ihr Berufungsvorbringen werde als zum Teil nicht kohärent und auch nicht widerspruchsfrei beschrieben. Bei ihrem Einkommen sei aber nicht berücksichtigt worden, dass sie von Februar bis Dezember 2010 Krankenkassentaggeld und Zulagen bekommen habe. Ihr Erwerb habe damals wesentlich weniger als CHF 23'373.05 betragen. Vom 04.02.2010 bis zum 16.04.2010 sei sie zu 100% und vom 17.04. bis zum 31.12.2010 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Die Prozentzahlen bezögen sich auf eine Teilzeit-, nicht auf eine Vollzeitanstellung.
9.5.
Im Gutachten sei empfohlen worden, "eine erneute Untersuchung nach einem Jahr zu machen" (ON 20, S 3 [3. Abschnitt]). Seither seien zwei Jahre vergangen. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden diesen Satz ignorieren.
9.6.
Mit weiterem Vorbringen äusserte sich die Antragstellerin zu persönlichen Umständen und zu ihrem angeblich verschlechterten Gesundheitszustand; zudem brachte sie ihren Unmut über das angefochtene Urteil zum Ausdruck. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 20, S 2 [2. bis 4. Abschnitt]).
Die Antragsgegnerinnen (ON 22, S 2 ff [A]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Grundsätzlich werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrads das hypothetische Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt. Um das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, werde in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen habe. Als Regel werde angenommen, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von dieser Regel müssten als überwiegend wahrscheinlich erstellt sein. Die Antragstellerin habe indes nie geltend gemacht, sie hätte, wäre sie gesund geblieben, nicht weiter bei der B*** gearbeitet; auch in den Akten fänden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Ermittlung des Valideneinkommens sei die Eintragung im individuellen Beitragskonto zugrunde gelegt worden. Danach seien im Jahr 2002 für sieben Monate CHF 27'383.10 ausbezahlt worden. In diesen sieben Monaten sei das 13. Gehalt anteilig berücksichtigt gewesen.
10.2.
Unzutreffend bringe die Antragstellerin vor, im Jahr 2010 weniger verdient zu haben als CHF 23'373.00. Der vorgelegte Lohnausweis belege das Gegenteil. Unzutreffend nehme die Antragstellerin an, Krankentaggelder seien nicht zum Lohn hinzuzurechnen. Ergänzend verwiesen die Antragsgegnerinnen auf das angefochtene Urteil.
10.3.
Die Antragstellerin habe sich, dem Hinweis des Fürstlichen Obergerichts folgend, bereits am 31.08.2012 erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Dieser Antrag sei noch hängig.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
11.2.
Art 53 Abs 6 IVG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 11.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von Art 53 Abs 6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Valideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2011.5, Erw 10.2, und vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31, Erw.9.1.2, oder Beschluss vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw.10.5). Diesen Ansatz hat das Fürstliche Obergericht (ON 19, S.18) zutreffend gewählt, soweit es sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezog.
11.3.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art 56 Abs 6 IVG (? Art 16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw 4.3.1. S 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw 4.1 S 325 f). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw 2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz 12 zu Art 16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S 250 (1.3) Rz 12 f; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2010) S 300 f (6, a); OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.2.3, vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33, Erw 10.2.3, oder vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1). All dies hat das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil (ON 19, S 17 f [5]) zutreffend erwogen.
11.4.
Weder aus Revisionsvorbringen noch aus dem Akt ergaben sich Anhaltspunkte für die Ausnahme, wonach die Antragstellerin, wäre sie gesund geblieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht weiterhin bei der B*** gearbeitet hätte. Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung. Im Revisionsverfahren wird - auf entsprechende konkrete Rüge hin - nur beurteilt, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (OGH, Urteil vom 04.12.2008 zu SV.2007.27). Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OHG, Urteil vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9 Erw 11; Beschluss vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4). Das Valideneinkommen der Antragstellerin durfte somit nach der Regel ermittelt werden, wonach vom Erwerbseinkommen auszugehen war, das die Antragstellerin vor Eintritt der Invalidität bei der B*** tatsächlich bezogen hatte (vorstehende Ziff 11.3). Indem das Fürstliche Obergericht den von den Antragsgegnerinnen (VA 38, S 22 [56]) berechneten Invaliditätsgrad von rund 44% bestätigte, anerkannte es zutreffend auch die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Danach hatte die Antragstellerin vor Eintritt der Invalidität im Jahr 2002 - letztmals, als sie noch gesund war - für sieben Monate CHF 27'383.10 (einschliesslich anteilige Gratifikation) verdient. Diesen Betrag rechneten die Antragsgegnerinnen auf einen Bruttojahreslohn um und aktualisierten ihn aufgrund der seither eingetretenen Teuerung. Gleich verfuhren sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, wobei sie vom Einkommen ausgingen, wie es die Antragstellerin als Mitarbeiterin bei der D*** im Jahr 2009 (nach Auskunft der Arbeitgeberin und nach dem individuellen Beitragskonto) bei einem Beschäftigungsgrad von 60% tatsächlich erzielt hatte. Der Berechnung des Invaliditätsgrads lag somit nicht irgendein zufälliges Jahr zugrunde, sondern das Jahr des massgebenden tatsächlichen Erwerbseinkommens, aktualisiert aufgrund der seither eingetretenen Teuerung.
11.5.
Eine Aktualisierung des massgebenden tatsächlichen Erwerbseinkommens aufgrund der LSE kam nicht in Betracht. Auf die LSE wäre nur dann zurückzugreifen gewesen, wenn - anders als im gegenständlichen Fall - keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden hätten, um der Ermittlung des Valideneinkommens ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen zugrunde zu legen (vorstehende Ziff 11.3).
11.6.
Das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 17 [5]) hatte entscheidungswesentlich und zutreffend den Invaliditätsgrad bestätigt, wie ihn die Antragsgegnerinnen anhand tatsächlich erzielter Erwerbseinkommen berechnet hatten. Nur beiläufig - ausdrücklich im Konjunktiv und eingeleitet mit "Im Übrigen..." - erwog das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 17 f [5]), dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn die Antragsgegnerinnen das Invalideneinkommen nach der LSE ermittelt hätten. Weil sie dies indes nicht getan hatten, sodass die entsprechende Erwägung nicht entscheidungswesentlich war, galt Gleiches für das Anforderungsniveau nach der LSE. Anzumerken war immerhin, dass die auf dem Anforderungsniveau 4 als einfach und repetitiv bezeichneten Tätigkeiten nicht ohne Weiteres Tätigkeiten gleichzusetzen sind, bei denen man jeden Tag das Gleiche tut und die kein exaktes und qualitativ einwandfreies Arbeiten erfordern. Vielmehr handelt es sich - wie ein Vergleich mit dem nächsthöheren Anforderungsniveau 3 zeigt - um Tätigkeiten, die noch keine bestimmten Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Weder aus dem Revisionsvorbringen noch aus dem Akt ergaben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, wonach die Antragstellerin über bestimmte Berufs- und Fachkenntnisse verfügte, die für ihre Tätigkeiten vorausgesetzt gewesen und von ihr auch tatsächlich eingesetzt wurden bzw. ohne Gesundheitsschaden eingesetzt worden wären. Der Grundsatz, wonach ohne entsprechende konkrete Rüge im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen werden (vorstehende Ziff 11.4), galt auch hier.
11.7.
Den massgebenden Lohnausweisen der D*** hatten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen, welches Erwerbseinkommen die Antragstellerin durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.4) gingen sie dabei vom Einkommen aus, wie es die Antragstellerin als Mitarbeiterin bei der D*** im Jahr 2009 bei einem Beschäftigungsgrad von 60% tatsächlich erzielt hatte. Diesen Betrag rechneten die Antragsgegnerinnen auf einen Bruttojahreslohn; die Hälfte davon entsprach dem Invalideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Die Antragstellerin machte geltend, im Jahr 2010 wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder bezogen und entsprechend weniger verdient zu haben. Weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht hatten indes das Invalideneinkommen aufgrund von Krankentaggeldern ermittelt. Vielmehr hatte sich das Fürstliche Obergericht auf das Berufungsvorbringen der Antragstellerin (ON 13, S 3 [53]) bezogen, wonach diese im Jahr 2010 bei einem Beschäftigungsgrad von 60% tatsächlich CHF 23'373.05 verdient habe. Hierzu erwog es, dass das von der Antragstellerin selber angegebene Invalideneinkommen höher wäre als das von den Antragsgegnerinnen ermittelte Invalideneinkommen (CHF 21'333.00), das heisst: dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse geringer und der Invaliditätsgrad demnach tiefer wäre, falls auf das von der Antragstellerin selber angegebene Invalideneinkommen abgestellt würde (vorstehende Ziff 11.1).Weil dies indes nicht geschah, erwies sich das Vorbringen, wie sich der Betrag von CHF 23'373.05 zusammensetze, den die Antragstellerin im Jahr 2010 bezogen hatte, als nicht entscheidungswesentlich.
11.8.
Mit dem Hinweis auf das "Gutachten" dürfte sich die Antragstellerin auf das orthopädische Gutachten vom 12.10.2010 von Dr. med. F*** (VA 36) bezogen haben. Denn dort (VA 36, S 11 [5]) wurde eine erneute Untersuchung nach einem Jahr empfohlen. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 16 [4, a]) indes zutreffend erwog, war im Berufungsverfahren auf die tatsächlichen Verhältnisse am 23.11.2010 (Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerinnen) abzustellen. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse während eines Jahres nach dem Gutachten - im Verlauf des Jahres 2011 - entwickelten, hatte das Fürstliche Obergericht nicht zu erörtern.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 11) als nicht berechtigt, sodass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 11. Januar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat