Sv. 2011.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragsgegnerinnen vom 20.09.2013 (ON 52) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.07.2013 (ON 50), womit der Berufung der Antragstellerin vom 09.05.2011 (ON 1), verbessert mit Schriftsatz vom 01.08.2011 (ON 6), gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 28.04.2011 (Verwaltungsakten [VA] 26; Geschäftszeichen: A.2010/103) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.07.2013 (ON 50) wird dahin gehend abgeändert, dass es lautet:
Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die Entscheidung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 28.04.2011 zu A.2010/103 wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 28.04.2011 (VA 26; Geschäftszeichen: A.2010/103) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.09.2010 (VA 18) gegen ihre Verfügung vom 07.09.2010 (VA 16) keine Folge. Mit Verfügung vom 07.09.2010 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 28.04.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 09.05.2011 (ON 1), verbessert mit Schriftsatz vom 01.08.2011 (ON 6), gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.07.2013 (ON 50) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und erkannte, dass die Antragstellerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
In seinem Urteil vom 17.07.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 50, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist *** Staatsangehörige und wohnte früher in ***; heute wohnt sie in ***.
3.2.
Von 1971 bis 1972 durchlief die Antragstellerin eine Lehre als Schwesternhilfe in der Schweiz. Über weitere Aus- oder Weiterbildungen verfügt sie nicht. Zuletzt arbeitete sie nach eigenen Angaben im Bereich der Esoterik (Kartenauflegen, Reiki-Meisterin, Bachblüten und Ähnliches). Im März 2002 beendete sie wegen Depressionen die ihr zu anstrengend gewordene Arbeit. Bei jahrelanger Arbeitssuche, auch über das Arbeitsamt, habe sie nur Absagen bekommen; deshalb hätten sich die Depressionen verschlimmert.
3.3.
Am 13.01.2010 ging bei den Antragsgegnerinnen das EU-Formular E 204 ein, ausgestellt von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (SVA). Damit wurden die Antragsgegnerinnen um Bearbeitung eines Antrags auf Ausrichtung einer Invaliditätsrente ersucht; der entsprechende Antrag sei am 07.07.2009 gestellt worden. Beigelegt war das EU-Formular E 205, womit der Versicherungsverlauf in Österreich bescheinigt wurde. Danach war die Antragstellerin zuletzt von Oktober 2000 bis März 2002 selbständig erwerbstätig gewesen. (Aus diesen festgestellten Unterlagen ergibt sich auch der Bezug der Antragstellerin zur liechtensteinischen Invalidenversicherung.)
3.4.
Am 20.01.2010 nahm D*** eine Haushaltabklärung vor und erstellte hierüber einen Bericht. Ihr gegenüber hatte die Antragstellerin angegeben, den Gewerbeschein aus gesundheitlichen Gründen abgegeben zu haben. Allgemein habe sich das Einkommen stark vermindert. Wäre sie jetzt vollständig gesund, so würde sie vier Stunden täglich arbeiten. Dabei könnte sie sich gut vorstellen, als Hilfsarbeiterin tätig zu sein, etwa mit dem Auffüllen von Regalen oder mit dem Verkauf von Kleidern. In ihrem Haushaltabklärungsbericht ermittelte D*** eine Behinderung der Antragstellerin von insgesamt 29.1%. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 3 [4]) Einzelheiten hierzu feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.5.
Die SVA übermittelte den Antragsgegnerinnen eine Kopie des Bescheids vom 18.06.2010. Danach wurde der Anspruch der Antragstellerin auf eine Erwerbsunfähigkeitspension vom 01.08.2009 bis zum 31.03.2011 anerkannt.
3.6.
Am 23.06.2010 übermittelte die SVA den Antragsgegnerinnen einen ausführlichen ärztlichen Bericht, ausgestellt auf dem EU-Formular E 213. Zusammenfassend wurde darin der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie folgt beurteilt: Ihr seien derzeit nur leichte und mittelschwere sowie eingeschränkt schwere körperliche Tätigkeiten mit vermehrten Arbeitspausen und eingeschränktem Zeitdruck zumutbar. Unter entsprechender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung wäre innerhalb von sechs Monaten eine leichte und mittelschwere sowie eingeschränkt schwere Tätigkeit über acht Stunden pro Tag ohne vermehrte Arbeitspausen zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als kosmobiologische und esoterische Dienstleistungserbringerin könne sie nicht mehr in Vollzeit ausüben. Das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen vom 28.01.2010 und auf Befundberichten vom 10.03.2010. Erstellt wurde es von F*** (Vertrauensärztin der SVA) und G*** (Vertrauensarzt der SVA).
3.7.
Nach dem von der Antragstellerin ausgefüllten Fragebogen für selbständig Erwerbstätige, eingegangen bei den Antragsgegnerinnen am 09.07.2010, betrug die Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens vier bis fünf Stunden. Dem Fragebogen war ein Gewerbeschein sowie der Umsatz- und Einkommenssteuerbescheid beigelegt.
3.8.
Mit Vorbescheid vom 17.08.2010 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, es sei vorgesehen, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Das Valideneinkommen betrage CHF 24'394.00, das Invalideneinkommen CHF 46'142.00. Im Erwerbsbereich betrage der Invaliditätsgrad 0%, im Haushaltbereich 29%. Daraus ergebe sich ein gesamter Invaliditätsgrad von 15% (48% von 0% + 52% von 29%).
3.9.
Weil nach dem Vorbescheid vom 17.08.2010 (vorstehende Ziff 3.8) keine Stellungnahme erfolgte, erliessen die Antragsgegnerinnen am 07.09.2010 eine Verfügung, wonach der Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt wurde.
3.10.
Am 21.09.2010 übermittelte die SVA den Antragsgegnerinnen eine Niederschrift der Antragstellerin, wonach gegen die Verfügung vom 07.09.2010 (vorstehende Ziff 3.9) innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben werde: Aufgrund ihrer psychischen Verfassung habe die Antragstellerin im Abklärungsgespräch mit D*** die Fragen unrichtig beantwortet; sie sei jedenfalls nicht imstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
3.11.
Mit Schreiben vom 30.09.2010 ergänzte die Antragstellerin ihre Vorstellung damit, dass sie "das mit den Prozenten und dem Valideneinkommen und Invalideneinkommen mit den CHF" (VA 20) nicht verstanden habe. Zudem werde sie weiterhin beim Psychiater H*** behandelt. Sie beantrage, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen.
3.12.
Mit Schreiben vom 03.01.2011 übermittelte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen verschiedene, vom Fürstlichen Obergericht (ON 50, S 5 [12]) im Einzelnen erwähnte Unterlagen; darauf kann verwiesen werden.
3.13.
Auf Ersuchen der Antragsgegnerinnen übermittelte die SVA einen ärztliche Bericht von F*** vom 17.01.2010 (Grundlage für das EU-Formular E 213) sowie das nervenärztliche Gutachten von I*** (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ) vom 14.02.2011. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 5 unten f [13]) die in diesen Unterlagen gestellten Diagnosen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. F erachtete die Leiden durch gezielte Behandlung für verbesserungsfähig und schlug eine psychiatrische Untersuchung vor. I*** erachtete eine mittelschwere Arbeit für zumutbar: bei einem normalen Arbeitstag mit physiologischen Pausen, ohne Heben oder Tragen von Lasten und ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung des Körpers; notwendig sei der Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte; kein Aufenthalt an gefährlichen Maschinen oder exponierten Stellen. Die psychische Belastbarkeit sei erheblich vermindert; eine selbständige Erwerbstätigkeit würde die Antragstellerin überfordern. Zumutbar erscheine eine unselbständige Erwerbstätigkeit für etwa vier Stunden, ohne Zeit- und Arbeitsdruck, ohne Verantwortung, ohne Stress, ohne Nacht- oder Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit und ohne Notwendigkeit, rasche Entscheidungen zu treffen. Die Antragstellerin habe derzeit eine eher niedrige Medikation; die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft.
3.14.
Mit Entscheidung vom 26.04.2011 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.09.2010 (vorstehende Ziff 3.10), im bereits erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 1) keine Folge. Auf der Grundlage der im EU-Formular E 213 und im nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 von I*** ermittelten restlichen Leistungsfähigkeit sowie in Anwendung der gemischten Methode berechneten sie einen Invaliditätsgrad von 22% (von der Anmeldung bis zur gesundheitlichen Verschlechterung) bzw 25% (nach der gesundheitlichen Verschlechterung).
3.15.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.04.2011 (vorstehende Ziff 3.14) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 09.05.2011 (ON 1), verbessert mit Schriftsatz vom 01.08.2011 (ON 6), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.07.2013 (ON 50), im ebenfalls bereits erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 2), Folge gab.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 50, S 8 unten ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 8 unten f [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Weder umstritten noch zu beanstanden sei hier die Anwendung der gemischten Methode, wonach der Haushaltbereich und der Erwerbsbereich mit je 50% veranschlagt würden; Gleiches gelte für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE): Für das Jahr 2008 hätten die Antragsgegnerinnen einen (auf die in Liechtenstein übliche Arbeitszeit umgerechneten: VA 26, S 6 [4, b]) Tabellenlohn von CHF 26'196.00 (zu 50% = halbtags) ermittelt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S9 [2]) diese Erwägung näher begründete, kann darauf verwiesen werden.
4.2.
Umstritten sei die Ermittlung des Invalideneinkommens. Nach dem nervenärztlichen Gutachten von I*** vom 14.02.2011, auf das sich auch die Antragsgegnerinnen berufen würden, könnte die Antragstellerin in ihrer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr arbeiten; wegen der psychisch deutlich verminderten Belastbarkeit wäre sie dabei offensichtlich überfordert. Für zumutbar habe I*** mit den festgestellten Einschränkungen (vorstehende Ziff 3.13) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für etwa vier Stunden erachtet. Die Antragsgegnerinnen hätten dieses Gutachten unzutreffend interpretiert und deshalb das Invalideneinkommen rechtswidrig ermittelt.
4.3.
Die Schlussfolgerungen von I*** betreffend die leidensangepasste, erheblich eingeschränkte Tätigkeit von täglich höchstens vier Stunden bezögen sich auf sämtliche Tätigkeiten während eines ganzen Tages. Nach der gemischten Methode beziehe sich diese Beurteilung nicht nur auf den Erwerbsbereich, sondern auch auf den Haushaltbereich. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der 50% erreiche oder überschreite.
4.4.
Zum beinahe gleichen Resultat käme man, wollte man der Berechnung der Antragsgegnerinnen gemäss ihrer Berufungsmitteilung vom 16.06.2011 (ON 3, S 9) folgen. Nur müsste dann im Erwerbsbereich nicht nur eine Einschränkung von 15% oder 20% in die Berechnung des gesamten Invaliditätsgrads eingesetzt werden, sondern von 50%, wie sie I*** festgestellt habe. Für den Erwerbsbereich ergäbe sich dann ein Invaliditätsgrad von 25% (50% von 50%). Hinzu käme eine Einschränkung von 29.1% im Haushaltbereich, was einem Teil-Invaliditätsgrad von (mathematisch gerundet) 15% entspräche (29.1% von 50%). Der gesamte Invaliditätsgrad würde demnach 40% betragen und ergäbe Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente.
4.5.
Im einen wie im anderen Fall hätten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin einen Leidensabzug von wenigstens 10% gewähren müssen. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die - wie dies der Antragstellerin fachgutachtlich bescheinigt worden sei - selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert seien, seien im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt; sie müssten deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen. Nach der von den Antragsgegnerinnen unrichtig vorgenommenen Ermittlung des Invalideneinkommens ergäbe sich somit ein gesamter Invaliditätsgrad von 50% (40% + 10%); nach der vom Fürstlichen Obergericht vorgenommenen Ermittlung des Invalideneinkommens ergebe sich ein gesamter Invaliditätsgrad von 60% (50% + 10%). Im einen wie im andern Fall habe die Antragstellerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 11 f) dieses Ergebnis mit weiteren Erwägungen bestätigte, kann darauf verwiesen werden.
4.6.
Ergänzend berücksichtigte das Fürstliche Obergericht, dass die Antragstellerin derzeit 59 Jahre alt sei. Zwar schliesse dieses Alter allein die Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht aus. Die Antragstellerin verfüge indes über keine wirkliche Berufsbildung. Sie sei in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen und während der letzten mehr als zehn Jahre nicht mehr im Arbeitseinsatz gestanden. Die fachärztlich bescheinigten leidensbedingten Einschränkungen seien erheblich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fände die Antragstellerin keinen Arbeitgeber mehr, der sie nur für eine auch nur leichte geeignete Verweistätigkeit einstellen würde. Der Umstand, dass sie nur wenige Jahre vor ihrer Pensionierung stehe, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit einer Beschäftigung verbundenen Risiken einzugehen. Die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin werde realistischerweise nicht mehr nachgefragt; ein Einsatz von mehr als 50% inner- und ausserhalb des Haushalts sei ihr deshalb nicht zumutbar. Bei wirtschaftlich derart eingeschränkter restlicher Leistungsfähigkeit liege eine Invalidität von mehr als 50% vor: umso mehr, als die von I*** gestellte ungünstige Prognose für die Zukunft tendenziell eher zu- als abnehme.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.07.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragsgegnerinnen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 (ON 52) beantragten sie (als Revisionswerberinnen), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung vom 28.04.2011, wonach die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, zu bestätigen.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 28.10.2013 (ON 54, S 3, Mitte)) stimmte die Antragstellerin (als Revisionsgegnerin) dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.07.2013 "voll und ganz und in jeder Hinsicht zu"; an anderer Stelle (ON 54, S 5, Mitte) bestätigte sie, "Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 50%" zu haben; nach der Meinung ihres Hausarztes "wäre es sogar eine volle Rente". In einem nachgereichten Schriftsatz vom 04.11.2013 (ON 55, S 5) beantragte sie ihr "die volle IV-Rente zu gewähren".
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff und mit §§ 474 f ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien; OGH, Beschlüsse vom 02.03.2006 zu 4 CG.2004.12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 489, oder vom 09.01.2007 zu 4 CG.2004.12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 520, Erw 17.8; ON 50 [Empfangsbestätigung] und ON 52 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revision einzulegen.
Dagegen erwies sich die Revisionsbeantwortung als verspätet.
8.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 476 Abs 2 ZPO beträgt die Frist, um eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vier Wochen; als Notfrist kann sie nicht verlängert werden (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 128 Abs 1 ZPO). Nach 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § 482 und mit § 434 Abs 2 ZPO, soweit hier wesentlich, beginnt sie für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 14 zu § 505 öZPO [? § 474 ZPO]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 125 Abs 2 ZPO (? § 125 Abs 2 öZPO), soweit hier wesentlich, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Eine vierwöchige Frist beginnt mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung entspricht (Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A Wien 2006] E 3 zu § 125 öZPO [? § 125 ZPO]); so endet beispielsweise nach einer an einem Montag erfolgten Zustellung eines Urteils die vierwöchige Rechtsmittelfrist am vierten Montag danach (Walter BUCHEGGER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A Wien 2003] Rz 6 [S 532] zu § 125 öZPO). Nach anderer Formulierung ist bei Wochenfristen zur Tageszahl jenes Datums, an welchem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (1 Woche = 7 Tage) hinzuzuzählen; wird dabei ein Monatsende überschritten, so wird die Anzahl der Tage des Vormonats wieder abgezogen (Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 4 zu §§ 124-126 öZPO).
8.2.
Sowohl nach der Empfangsbestätigung zu ON 53 als auch nach eigenem Bekunden (ON 54, S 1) hat die Antragstellerin die gegenständliche Revisionsschrift am 02.10.2013, einem Mittwoch, erhalten. Am vierten Mittwoch danach endete die vierwöchige Frist, das heisst am 30.10.2010. Gleiches ergibt sich nach der Formel: 2 [fristauslösendes Ereignis] + 28 [4 Wochen zu 7 Tagen] = 30; der Abzug der Anzahl Tage des Vormonats entfällt, weil mit der gegenständlichen vierwöchigen Frist kein Monatsende überschritten wird. Um die gegenständliche vierwöchige Frist einzuhalten, hätte die Berufungsantwort spätestens am 30.10.2013 bei der Post aufgegeben werden müssen (§ 126 Abs 3 ZPO; zur inhaltlich gleichen Rechtslage [§ 89 Abs 1 öGOG]: BUCHEGGER, Rz 21 f zu § 126 öZPO). Sowohl nach dem Postaufgabevermerk des Fürstlichen Landgerichts (visierter Eingangsstempel auf ON 54) als auch nach eigenem Bekunden der Antragstellerin (ON 55, S 1) erfolgte die Postaufgabe jedoch erst am 31.10.2013.
8.3.
Unmittelbar vermochte sich die blosse Verspätung der Revisionsbeantwortung allerdings kaum entscheidungswesentlich auszuwirken.
8.3.1.
In der verspäteten Revisionsbeantwortung schilderte die Antragstellerin im Wesentlichen ihre Sicht des Sachverhalts und klagte über ihr Leiden. Inhaltlich stimmte sie dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.07.2013 "voll und ganz und in jeder Hinsicht zu" (ON 54, S 3, Mitte). Soweit sie sich dennoch wie eine Rechtsmittelwerberin gegen Feststellungen oder Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts wandte, war ihr entgegenzuhalten, dass die Revisionsbeantwortung vorab der Abwehr der Revision dient, nicht aber der selbständigen Anfechtung eines Urteils (OGH, Beschluss vom 07.05.2009 zu 2R EX.2008.1496, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 476); entsprechend hatte die Antragstellerin, die keine Revision erhoben hatte, das nur von den Antragsgegnerinnen angefochtene Urteil gegen sich gelten zu lassen, wie es lautete, und konnte keine Abänderung bewirken (ZECHNER, Rz 20 zu § 507 öZPO [? § 476 ZPO]): etwa indem sie (ON 55, S 5) statt der ihr mit dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts zuerkannten halben Invalidenrente eine ganze Invalidenrente begehrte.
8.3.2.
Soweit sie ihrer verspäteten Revisionsbeantwortung einen weiteren Schriftsatz vom 04.11.2013 (ON 55) nachreichte, war ihr entgegenzuhalten, dass sowohl die Erhebung eines Rechtsmittels als auch dessen Beantwortung eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung ist, die einer Partei nur einmal zusteht. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen verstossen gegen diesen Grundsatz (stellvertretend: OGH, Urteil vom 04.09.2008 zu 2 CG.2005.296, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 42, Erw 9, oder Beschluss vom 08.05.2008 zu 9 KO.2007.912, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 432, Erw 9.4). Selbst wenn man den Schriftsatz vom 04.11.2013 (ON 55), bezogen auf die Revisionsbeantwortung vom 28.10.2013 (ON 54), als "selbständige Mängelbehebung" ansehen wollte, hätte diese innerhalb der ursprünglichen Beantwortungsfrist (vorstehende Ziff 8.1) erfolgen müssen (OGH, Urteil vom 28.11.1994 zu 3 C 141/93-58, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 63). Das mit Schriftsatz vom 04.11.2013 (ON 55) erstattete Vorbringen hätte somit - ungeachtet der verspäteten Revisionsbeantwortung - nicht berücksichtigt werden können. Abgesehen davon, zielte es in erster Linie auf das Begehren um eine volle Invalidenrente; dies war, wie dargelegt (vorstehende Ziff 8.3.1), nicht zulässig, nachdem die Antragstellerin das Urteil, mit dem ihr eine halbe Invalidenrente zuerkannt wurde, nicht angefochten hatte.
8.3.3.
Selbst wenn demnach die Schriftsätze vom 28.10.2013 (ON 54) und vom 04.11.2013 (ON 55) als Revisionsbeantwortung bzw als "selbständige Mängelbehebung" rechtzeitig eingebracht worden wären, hätte sich ihnen kein anderer zulässiger Inhalt entnehmen lassen, als dass die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigt werden sollten (vorstehende Ziff 8.3.1).
Als Revisionsgründe machten die Antragsgegnerinnen unrichtige Tatsachenfeststellung, allenfalls Aktenwidrigkeit, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederten ihr Vorbringen entsprechend (ON 52, S 2 ff [I]) und S 5 ff [II]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung, allenfalls Aktenwidrigkeit, und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG, ALLENFALLS AKTENWIDRIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung, allenfalls Aktenwidrigkeit (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG sowie mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 3 ZPO) brachten die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 2 ff [I]) im Wesentlichen vor:
10.1.
Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts beziehe sich die von I*** bescheinigte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auf sämtliche Tätigkeiten während eines ganzen Tages: nicht nur auf den Erwerbsbereich, sondern auch auf den Haushaltbereich; daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der 50% erreiche oder überschreite (vorstehende Ziff 4.3). Das Fürstliche Obergericht habe indes das nervenärztliche Gutachten vom 14.02.2011 von I*** falsch wiedergegeben bzw falsch gewürdigt. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 3 [b]) jene gutachtliche Aussage zur restlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zitierten, die sie als Grundlage, um den Invaliditätsgrad zu berechnen, übernommen hätten, kann darauf verwiesen werden.
10.2.
Aus dem nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 von I*** gehe klar hervor, dass der Antragstellerin "eine unselbständige Tätigkeit für etwa 4 Stunden" mit den erwähnten Einschränkungen bescheinigt werde. Für vier Stunden könne die Antragstellerin demnach eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Dass sich die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin von vier Stunden auf sämtliche Tätigkeiten während eines ganzen Tages, also auch auf den Haushaltbereich, beziehe, lasse sich mit dem Gutachten nicht belegen.
10.3.
Soweit das Fürstliche Obergericht annehme, zum beinahe gleichen Resultat käme man, wollte man der Berechnung der Antragsgegnerinnen gemäss deren Berufungsmitteilung vom 16.06.2011 folgen (vorstehende Ziff 4.4), mache es den gleichen Fehler. Denn nach dieser Berechnung - auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 52, S 3 unten [4]) - würde der Invaliditätsgrad (gerundet) 40% betragen. Entgegen der gutachtlichen Einschätzung gehe das Fürstliche Obergericht wiederum davon aus, dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% auch auf den Haushaltbereich beziehe.
10.4.
Hätte das Fürstliche Obergericht das nervenärztliche Gutachten vom 14.02.2011 von I*** richtig verstanden, so wäre die Einschränkung im Erwerbsbereich wesentlich geringer ausgefallen. Wer bei vollständiger Gesundheit eine Teilerwerbstätigkeit von 50% verrichte, erleide grundsätzlich keine Einschränkung im Erwerbsbereich, wenn ihm eine restliche Leistungsfähigkeit von 50% bescheinigt werde; denn er könne die 50%ige Teilerwerbstätigkeit weiterhin verrichten. Weil er gegenüber einer vollständig gesunden Person aber wohl weniger verdienen würde, sei allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15% bzw 20% gewährt. Im Erwerbsbereich ergebe dies bei einer Gewichtung von 50% einen Invaliditätsgrad von 7.5% bzw 10%. Zusammen mit den vom Fürstlichen Obergericht nicht bemängelten Einschränkungen bzw dem Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von 14.55% ergebe sich ein gesamter Invaliditätsgrad von (gerundet) 22% bzw (gerundet 25%).
10.5.
Die Berechnung des Invaliditätsgrads, wie sie die Antragsgegnerinnen vorgenommen hätten, entspreche sowohl gefestigter Praxis als auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es bestehe kein Grund, hiervon abzuweichen.
10.6.
Das Fürstliche Obergericht habe den unrichtig berechneten Invaliditätsgrad noch erhöht, indem es einen Leidensabzug von jedenfalls 10% gewährt habe. Dabei habe es übersehen, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung bereits einen Leidensabzug von 15% (von der Anmeldung bis zur gesundheitlichen Verschlechterung) bzw von 20% (nach der gesundheitlichen Verschlechterung) gewährt hätten. Nur hätten sie den Leidensabzug dort gewährt, wo er hingehöre: nämlich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens.
10.7.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 4 unten f [6,]) dar, inwiefern die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Wären die Einschränkungen so, wie sie das Fürstliche Obergericht dem nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 von I*** entnommen habe, so würde sich tatsächlich die Frage stellen, ob der Antragstellerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Arbeitsstelle angeboten würde; konsequenterweise hätte ihr das Fürstliche Obergericht statt einer halben eine ganze Invalidenrente zuerkennen müssen.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
11.2.
Die Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
11.3.
Ungeachtet des im Bereich der Invalidenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG), ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig.
11.4.
Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und wiederholt bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw 5, oder zu Sv.2012.48, Erw 14.2, mit Hinweisen). Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 oder vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich gebilligten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten.
11.5.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung, allenfalls Aktenwidrigkeit beanstandeten die Antragsgegnerinnen folgende Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 50, S 10 [4]):
Die Schlussfolgerungen des medizinischen [nervenärztlichen] Fachgutachtens [vom 14.02.2011 von I***; VA 25] betreffend leistungsadaptierter, zudem sehr wesentlich eingeschränkter Tätigkeit für höchstens 4 Stunden pro Tag beziehen sich auf sämtliche Tätigkeiten während eines ganzen Tages... Aufgrund der gewählten gemischten Methode bezieht sich diese Beurteilung... nicht nur auf einen erwerblichen Erwerb, sondern auch auf die Führung des Haushaltes.
11.6.
Die Antragsgegnerinnen rügten, dass das Fürstliche Obergericht erwogen habe, die Beurteilung von I*** beziehe sich auch auf den Haushaltbereich. Die wiedergegebene Erwägung findet sich indes zutreffend nicht in den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts, sondern in der rechtlichen Beurteilung. Festgestellt wurden die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die Einschränkungen hierzu, und zwar auf der Grundlage des nervenärztlichen Gutachtens vom 14.02.2011 von I*** (VA 25; ON 50, S 6). Ob sich die festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen nur auf den Erwerbsbereich oder auch auf den Haushaltbereich beziehen, war indes eine Frage, die sich aufgrund rechtlicher Beurteilung beantwortete.
11.6.1.
Das Invalideneinkommen ist nach gesetzlicher Definition (Art 52 Abs 6 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Die sowohl von den Antragsgegnerinnen (VA 26, S 5 f [3]) als auch vom Fürstlichen Obergericht (ON 50, S 9 [2]) angewendete gemischte Methode ist die durch Gesetz (Art 30 Abs 1 und Art 53 Abs 7 IVG) und Verordnung (Art 49 f IVV) gebotene Methode, das gesetzlich definierte Invalideneinkommen zu ermitteln, wenn eine versicherte Person teilweise im Erwerbsbereich und teilweise im Haushaltbereich tätig war. Danach wird einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig war, für diesen Teil die Invalidität nach Art 53 Abs 6 IVG berechnet; war die versicherte Person daneben im Haushaltbereich tätig, so wird bei der Berechnung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art 53 Abs 7 IVG in Verbindung mit Art 30 Abs 1 IVG und mit Art 49 f IVV). Nach Art 49 Abs 2 IVV gilt als Haushaltbereich "die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Betreuung und Erziehung der Kinder". Der Ausdruck "Haushaltbereich" bezeichnet daher einen durch Art 49 Abs 2 IVV definierten Rechtsbegriff, der bei der Anwendung der gemischten Methode zur Abgrenzung vom Erwerbsbereich dient. Ebenso bezeichnet der Ausdruck "Erwerbsbereich" einen Rechtsbegriff; denn er dient der bei der Anwendung der gemischten Methode zur Abgrenzung vom Haushaltbereich.
11.6.2.
Die Unterscheidung zwischen Erwerbsbereich und Haushaltbereich erfolgt demnach im Hinblick auf die Subsumtion der festgestellten restlichen Leistungsfähigkeit bzw der hierzu festgestellten Einschränkungen unter die Tatbestände der wiedergegebenen Bestimmungen über das nach der gemischten Methode zu ermittelnde Invalideneinkommen von versicherten Personen, die teilweise im Erwerbsbereich und teilweise im Haushaltbereich tätig sind (vorstehende Ziff 11.6.1). Soweit die Antragsgegnerinnen rügten, das Fürstliche Obergericht habe die nur für den Erwerbsbereich festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen unzutreffend auch auf den Haushaltbereich bezogen, rügten sie somit, genau besehen, keine unrichtige Tatsachenfeststellung, sondern eine unrichtige Subsumtion - nämlich die unrichtige Subsumtion der festgestellten restlichen Leistungsfähigkeit bzw der hierzu festgestellten Einschränkungen unter den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV: somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
11.6.3.
Die unrichtige Bezeichnung dessen, was die Antragsgegnerinnen offensichtlich geltend machen wollten, schadete allerdings nicht (OGH, Urteil vom 06.11.2013 zu Sv.2012.59, Erw 11.1). Massgeblich war allein, dass das Vorbringen, wie hier, den massgebenden Revisionsgrund hinreichend deutlich erkennen liess (OGH, Beschluss vom 03.12.2009 zu 2R EX.2008.1496, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 156, Erw 5.2).
11.7.
Die vom Fürstlichen Obergericht als "Schlussfolgerungen" bezeichnete Beurteilung im festgestellten (ON 50, S 5 f [13]) nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 von I*** (VA 25) lautete, soweit hier wesentlich:
In körperlicher Hinsicht scheint mir eine mittelschwere Arbeit zumutbar; dies für einen normalen Arbeitstag mit physiologischen Pausen, kein Heben oder Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten in Zwangshaltung des Körpers, Schutz vor Nässe, Zugluft u. Kälte notwendig, kein Aufenthalt an irgendwelchen gefährlichen Maschinen oder exponierten Stellen.
Die psychische Belastbarkeit ist deutlich reduziert; eine selbständige Tätigkeit würde... [die Antragstellerin] überfordern; zumutbar erscheint mir eine unselbständige Tätigkeit für etwa 4 Stunden; dies ohne Zeit- u. Arbeitsdruck, ohne Verantwortung, ohne Stress, keine Nacht- oder Schichtarbeit, keine Akkordarbeit; keine Tätigkeit mit Notwendigkeit, rasche Entscheidungen zu treffen.
11.8.
Diese Beurteilung beschränkte sich, wie bereits aus der gewählten Ausdrucksweise zwanglos erhellte, auf den Erwerbsbereich.
11.8.1.
Der Gutachter erachtete eine mittelschwere Arbeit "für einen normalen Arbeitstag" - eine nur im Erwerbsbereich sinnvolle Zeiteinheit - in körperlicher Hinsicht für zumutbar. Die von ihm erwähnten Einschränkungen - namentlich "Zwangshaltung des Körpers" oder "Aufenthalt an irgendwelchen gefährlichen Maschinen oder exponierten Stellen" - machen im Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV keinen Sinn, wie die hierzu festgestellten Teilbereiche (ON 50, S 3 [4]) ohne Weiteres veranschaulichen. Die im Gutachten erwähnte "selbständige Tätigkeit" wird der "unselbständigen Tätigkeit" gegenübergestellt, beides Erscheinungsformen des Erwerbsbereichs. "Nacht- oder Schichtarbeit" oder "Akkordarbeit" gibt es wiederum nur im Erwerbsbereich. Weitere der Antragstellerin auferlegten Einschränkungen - kein Stress, keine Notwendigkeit, rasche Entscheidungen zu treffen - betreffen typische Vorgaben für Arbeitsplätze im Erwerbsbereich, kaum aber den freier einteilbaren Haushaltbereich, wiederum im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV,
11.8.2.
Die angefochtene Erwägung (vorstehende Ziff 11.5), wonach sich die Beurteilung von I*** (vorstehende Ziff 11.7) auf sämtliche Tätigkeiten der Antragstellerin während eines ganzen Tages, also nicht nur auf den Erwerbs-, sondern auch auf den Haushaltbereit beziehe, widersprach dieser Beurteilung, auf welche das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 9 [3]) die angefochtene Erwägung ausschliesslich gestützt hatte, in mehrfacher Hinsicht (vorstehende Ziff 11.8.1). In unrichtiger rechtlicher Beurteilung subsumierte das Fürstliche Obergericht die festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen unter den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV.
11.8.3.
Diese unrichtige rechtliche Beurteilung (vorstehende Ziff 11.8.2) setzte sich fort in der Erwägung (ON 50, S 10 [5]), wonach man zum "beinahe gleichen Resultat käme..., wollte man der Berechnung der ... [Antragsgegnerin] gemäss Berufungsmitteilung... [ON 3, S 9 [6]) folgen". Denn auch in dieser Erwägung subsumierte das Fürstliche Obergericht die festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen unter den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV.
11.8.4.
Aufgrund der Feststellungen (ON 50, S 3 [4]) und S 4 [7]) erwog das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 9 [2]), dass die Anwendung der gemischten Methode mit einer Bemessung von 50% für den Erwerbs- und 50% für den Haushaltbereich unbestritten sei; unbestritten und auch zutreffend sei die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nach der LSE. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 4 [c]) zutreffend vorbrachten, entsprach die der Antragstellerin von I*** bescheinigte restliche Leistungsfähigkeit von etwa vier Stunden in einer unselbständigen Tätigkeit einer 50%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich, das heisst: jenem Pensum, das die Antragstellerin im Erwerbsbereich ohnehin nicht überschritten hätte. Aufgrund der konkret vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen und der persönlichen Verhältnisse hatten die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 28.04.2011 (VA 26, S 6 unten f [4, c]) den für die 50%ige Tätigkeit im Erwerbsbereich massgebenden Tabellenlohn (LSE, Tabelle 1, Anforderungsniveau 4) um einen Leidensabzug von 15% (von der Anmeldung bis zur gesundheitlichen Verschlechterung) bzw von 20% (nach der gesundheitlichen Verschlechterung). Daraus ergab sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 7.5% (15% von 50%) bzw 10% (20% von 50%).
11.9.
Der festgestellten restlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw den hierzu festgestellten Einschränkungen im Erwerbsbereich kam indes nur entscheidungswesentliche Bedeutung zu, soweit sich diese restliche Leistungsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwerten liess. Zu beurteilen war demnach, ob die Antragstellerin durch eine leidensangepasste, ihr zumutbare 50%ige Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage den um einen Leidensabzug von 15% bzw 20% verminderten Tabellenlohn erzielen könnte.
11.9.1.
In einer letzten Erwägung, mit der die Richtigkeit der bisherigen Erwägungen bestätigt werden sollte, erwog das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 13, ab Mitte) hierzu, dass die Antragstellerin "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fände, der sie auch nur für eine leichte geeignete Verweistätigkeit einstellte"; näher erörterte Umstände "würde[n] einen durchschnittlichen Arbeitgeber... davon abhalten, die mit einer Beschäftigung verbundenen Risiken einzugehen"; die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin werde "auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie mit Blick auf das bereits fortgeschrittene Alter... realistischerweise nicht nachgefragt". Aufgrund dieser Erwägung könnte die Antragstellerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine leidensangepasste Tätigkeit mehr ausüben und damit überhaupt kein Invalideneinkommen mehr erzielen.
11.9.2.
Aus der wiedergegebenen Erwägung (vorstehende Ziff 11.9.1) folgerte das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 13 unten) jedoch, dass die wirtschaftliche Verwertung der restlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin"nicht über einen Einsatz- in[ner]- und ausserhalb des Haushaltes von höchstens 50% zumutbar" sei; deshalb liege "klarerweise eine Invalidität im Umfang von mehr als 50%" vor. Nähme man angesichts der wiedergegebenen Erwägung an, im Erwerbsbereich könne die Antragstellerin überhaupt kein Invalideneinkommen mehr erzielen und auch im Haushaltbereich sei der Antragstellerin ein Einsatz von höchstens 50% zumutbar, so wäre, wie die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 5 [d, vor II] und S 7 [10, c]) zutreffend vorbrachten, zu begründen, weshalb der Antragstellerin nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zuerkannt wurde (Art 53 Abs 5 Bst c IVG).
11.9.3.
Der (angesichts der wiedergegebenen Erwägungen wenig überzeugend) "berechnete" Invaliditätsgrad "von klarerweise... im Umfang von mehr als 50%" - schien erneut darauf zu beruhen, dass das Fürstliche Obergericht die von I*** für den Erwerbsbereich festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen (vorstehende Ziff 11.7) in unrichtiger rechtlicher Beurteilung unter den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV subsumierte (vorstehende Ziff 11.8.2).
11.10.
Die Erwägung, aufgrund deren die Antragstellerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine leidensangepasste Tätigkeit mehr ausüben und damit überhaupt kein Invalideneinkommen mehr erzielen könnte (vorstehende Ziff 11.9.1), vermöchte übrigens im Lichte der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (stellvertretend: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 16, oder vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 14) kaum zu überzeugen.
11.10.1.
Nach der Beurteilung im nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 von I*** (VA 25), auf die das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 9 [3]) abstellte, ist der Antragstellerin in körperlicher Hinsicht eine mittelschwere Arbeit während eines normalen Arbeitstags zumutbar. Wegen ihrer verminderten psychischen Belastbarkeit kann sie jedoch nur eine unselbständige Tätigkeit für etwa vier Stunden ausüben. Zwangshaltung des Körpers, Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte, kein Aufenthalt an gefährlichen Maschinen oder exponierten Stellen, kein Zeit- oder Arbeitsdruck, keine Verantwortung, kein Stress, keine Nacht- oder Schichtarbeit, keine Akkordarbeit, keine Notwendigkeit, rasche Entscheidungen zu treffen: diese festgestellten Einschränkungen mögen einen Leidensabzug rechtfertigen, sind aber - wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt - keineswegs so ausserordentlich, dass sie jeder wirtschaftlichen Verwertbarkeit der restlichen Leistungsfähigkeit entgegenständen.
11.10.2.
Soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Leistungsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verwerten lasse - wie dies für die der Antragstellerin noch zumutbare körperlich mittelschwere Arbeit mit den hierzu festgestellten, aber keineswegs ausserordentlichen Einschränkungen zutrifft (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.04.2010 [8C_1050/2009] Erw 3.4, mit Hinweisen) -, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit Anfang 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw 5.1), um das Invalideneinkommen zu ermitteln. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (OGH, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.9, mit Hinweisen auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, Erw 11.14, vom 04.11.2011 zu Sv.2012.47, Erw 11.6, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 10.2.5, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 6.5).
11.10.3.
Als solch wesentliche Umstände (vorstehende Ziff 11.10.2) nannte das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 13]), dass die Antragstellerin "über keine wirklich relevante Berufsbildung" verfüge und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Arbeitseinsatz stehe; ferner verwies es auf die der Antragstellerin auferlegten, aber keineswegs ausserordentlichen Einschränkungen bei der Verwertung ihrer restlichen Leistungsfähigkeit und auf ihr vorgerücktes Alter (im massgebenden Zeitpunkt immerhin erst 57 Jahre alt). Solche Gesichtspunkte mögen, wie dargelegt (vorstehende Ziff 11.10.1) einen Leidensabzug rechtfertigen, stehen aber nicht jeder wirtschaftlichen Verwertbarkeit der restlichen Leistungsfähigkeit und damit der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit entgegen.
11.10.4.
Die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit bestimmt sich unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Umstände. Zu den subjektiven Umständen gehören unter anderem Lebensalter, bisheriger Beruf oder örtliche Verwurzelung. Zu berücksichtigen sind sie, soweit sie der versicherten Person die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren. Diese Umstände werden ihrerseits objektiv beurteilt. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden der versicherten Person (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, S 73, Rz 97, oder S 177, Rz 74; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 270, Rz 34). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu erbringen, um aus eigenen Kräften einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Von ihr ist zu verlangen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S 204, Rz 5; BGE 129 V 460, Erw 4.1, S 462).
11.10.5.
Zum vorgerückten Lebensalter, dem das Fürstliche Obergericht erhebliche Bedeutung beimass, hatte das EVG in einem (bei vergleichbarer Rechtslage in der Schweiz auch in Liechtenstein beachtlichen) Urteil vom 21.08.2006 (I 831/05 [Erw 4.2, mit Hinweis]), erwogen: Zwar weise die 61-jährige versicherte Person zu Recht darauf hin, dass sowohl ihr Lebensalter als auch die Arbeitsmarktlage ihre Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälere. Indessen seien ihre Einschränkungen nicht derart, dass es ihr "unmöglich wäre, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre". Der vom Fürstlichen Obergericht (ON 50, S 12 [7]) beigezogenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts lagen, namentlich was die restliche Leistungsfähigkeit der betroffenen versicherten Personen anging, Sachverhalte zugrunde, die in mehrfacher Hinsicht vom gegenständlichen Sachverhalt abwichen.
11.10.6.
Das vorgerückte Lebensalter der Antragstellerin wäre nur wesentlich gewesen, wenn es ihr die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren würde. Allfällige Verweistätigkeiten - einfache und repetitive Tätigkeiten, wie sie der Antragstellerin zugemutet werden (VA 26, S 6 [4]) - erfordern weder einen aufwändigen Berufswechsel noch eine Anpassungsfähigkeit, die einer Arbeitnehmerin im Alter der Antragstellerin nicht mehr zumutbar wären. Und sie machen auch Sinn, wenn sie sich nur noch für eine begrenzte Dauer verrichten lassen.
11.11.
Zur restlichen Leistungsfähigkeit bzw zu den Einschränkungen im Haushaltbereich erwog das Fürstliche Obergericht, "dass dort, wo sich die Ergebnisse der Abklärungen der Haushalttätigkeit vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, [widersprechen], in aller Regel den ärztlichen Berichten mehr Gewicht einzuräumen... [sei] als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich... [sei], das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen". In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 14.02.2011 hatte sich I*** jedoch nicht zur Fähigkeit der Antragstellerin, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, geäussert, sondern, nur zu ihrer restlichen Leistungsfähigkeit und zu den Einschränkungen im Erwerbsbereich (vorstehende Ziff 11.8.1).
11.11.1.
Nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (vom 13.06.2008 [8C_671/2007] Erw 3.2.1), auf das sich das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 12 [vor 7]) in diesem Zusammenhang stützte, stellt der Haushaltabklärungsbericht grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Der Vorrang ärztlicher Stellungnahmen bezieht sich somit auf einen allfälligen Widerspruch, wie er hier - wegen der Einschränkung der Beurteilung von I*** auf den Erwerbsbereich (vorstehende Ziff 11.8.1) - nicht bestand.
11.11.2.
Mit Bezug auf die Einschränkungen der Antragstellerin im Haushaltbereich war demnach auf den festgestellten Haushaltabklärungsbericht vom 20.01.2010 von D*** (ON 50, S 3; VA 8) abzustellen, wonach sich Einschränkungen von insgesamt 29.1% ergaben, so dass der entsprechende Invaliditätsgrad 14.55% (20.1% von 50%) betrug. Denn, abgesehen davon, dass das Fürstliche Obergericht die auf den Erwerbsbereich beschränkte festgestellte restliche Leistungsfähigkeit bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen in unrichtiger rechtlicher Beurteilung auf den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV subsumierte (vorstehende Ziff 11.8.2), setzte es dem erwähnten Haushaltabklärungsbericht keine substanzielle Kritik entgegen.
11.12.
Zusammenfassend ergab sich demnach (vorstehende Ziff 11.1 bis Ziff 11.11), dass sich die - wenn auch unzutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung, allenfalls Aktenwidrigkeit, statt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachte - erste Rüge als berechtigt erwies.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 4 ZPO) brachten die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 5 ff [II]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht habe den Invaliditätsgrad berechnet, ohne anzugeben, zu wie viel Prozent die Antragstellerin beim Einkommensvergleich und beim Betätigungsvergleich (wobei Erwerbs- und Haushaltbereich gleich zu gewichten seien) eingeschränkt sei. Mit dieser Berechnungsart nach der gemischten Methode habe das Fürstliche Obergericht Art 53 Abs 7 IVG in Verbindung mit Art 50 IVV verletzt.
12.2.
Das Fürstliche Obergericht nehme an, dass der von ihm zunächst berechnete Invaliditätsgrad von 50% aufgrund eines zu gewährenden Leidensabzugs von 10% erhöht werden müsse; daraus ergebe sich ein gesamter Invaliditätsgrad von 60%. Diese Berechnung widerspreche gefestigter Praxis. Danach werde ein Leidensabzug bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vorgenommen. Betrage das Valideneinkommen beispielsweise CHF 50'000.00 und das Invalideneinkommen 50% hiervon, also CHF 25'000.00, so werde der Leidensabzug von beispielsweise 10% beim Invalideneinkommen vorgenommen, so dass dieses noch CHF 22'500.00 betrage. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse steige damit von 50% auf 55%.
12.3.
Die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts, wonach der Antragstellerin durch die Anwendung der gemischten Methode kein Nachteil entstehen dürfe, möge als allgemeiner Grundsatz zutreffen. Dennoch hätten die Antragsgegnerinnen den Invaliditätsgrad zutreffend berechnet.
12.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 52, S 6 [9]) dar, inwiefern sie den Invaliditätsgrad zutreffend berechnet hätten, zumal das schweizerische Bundesgericht trotz kritischer Lehrmeinungen zur Berechnung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode an seiner Praxis festgehalten habe, und inwiefern die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene angeblich abweichende Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Erneut erinnerten die Antragsgegnerinnen daran, dass das Fürstliche Obergericht das Gutachten von I*** falsch wiedergegeben bzw falsch gewürdigt und den Sachverhalt deshalb unrichtig festgestellt habe.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 10 [6]) erwog, dass die Antragsgegnerinnen zugunsten der Antragstellerin "angesichts der Spezialität des vorliegenden Falls praxisgemäss... einen zusätzlichen Leidensabzug von jedenfalls 10% [hätten] gewähren müssen". Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts erwog es zutreffend, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen unter näher bestimmten Voraussetzungen lohnmässig benachteiligt seien und deshalb in aller Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssten; deshalb seien (bei der Ermittlung des Invalideneinkommens) die Tabellenlöhne entsprechend zu kürzen.
13.2.
Statt indes den Tabellenlohn der Antragstellerin zu kürzen - wodurch sich die erwerbsbedingte Einbusse und damit auch der Invaliditätsgrad erhöht hätten (Art 53 Abs 6 IVG) - erhöhte es den zunächst ermittelten Invaliditätsgrad um den Leidensabzug (ON 50, S 11). Der Leidensabzug soll indes Schwierigkeiten mildern, denen behinderte Personen auf dem Arbeitsmarkt begegnen können (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 19 zu Art 16 CH-ATSG; ders, Leistungen der Sozialversicherung [2. A. Zürich 2012] S 96). Wird ein Leidensabzug gewährt, so entspricht die Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und dem Leidensabzug dem Invalideneinkommen (OGH, Beschluss vom 06.09.2013 zu Sv.2012.52, Erw 5.6.2). Ein Leidensabzug betrifft nur den Erwerbsbereich; denn nur dort stellt sich die Frage, welches Erwerbseinkommen die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art 53 Abs 6 IVG).
13.3.
Diesen Vorgaben (vorstehende Ziff 13.2) entsprach die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 28.04.2011 (VA 26). Im Erwerbsbereich gewährten sie einen Leidensabzug von 15% (bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von der Anmeldung bis zur gesundheitlichen Verschlechterung) bzw von 20% (bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach der gesundheitlichen Verschlechterung). Abgesehen davon, dass der Leidensabzug nicht einfach im entsprechenden Prozentsatz den Invaliditätsgrad erhöht, wirkte sich bei der angefochtenen Erwägung (ON 50, S 10 f [6]) erneut aus, dass das Fürstliche Obergericht in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die festgestellte restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bzw die hierzu festgestellten Einschränkungen unter den Haushaltbereich im Sinn von Art 49 Abs 2 IVV subsumierte (vorstehende Ziff 11.8.2).
13.4.
Zusammenfassend ergab sich demnach (vorstehende Ziff 13.1 bis Ziff 13.3), dass sich auch die - nunmehr zutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachte - zweite Rüge als berechtigt erwies.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 11.12 und Ziff 13.4) insofern als berechtigt, als das Fürstliche Obergericht in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 28.04.2011 (VA 26) abänderte, weshalb diese spruchgemäss wiederherzustellen war.
Anzumerken war, dass das Fürstliche Obergericht sowohl mit Beschluss seines Vorsitzenden vom 25.08.2011 (ON 10) als auch mit Beschluss seines Kollegiums vom 09.11.2011 (ON 18) die Berufung der Antragstellerin vom 09.05.2011 (ON 1) für offenbar aussichtslos erachtet und deshalb ein Gesuch um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hatte: und zwar mit inhaltlich zum Teil ähnlichen Erwägungen, wie sie auch dem vorliegenden Beschluss zugrunde liegen. Im Urteil vom 17.07.2013 (ON 50), mit dem das Fürstliche Obergericht der Berufung dennoch Folge gab, setzte es sich nirgends mit seiner anderslautenden ersten Beurteilung auseinander und erörterte auch nirgends die Rechtsprechung, mit welcher der Fürstliche Oberste Gerichtshof zahlreiche anderslautende Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigt hatte.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG war das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei.
Vaduz, 9. Januar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat