Sv. 2011.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Z***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Y***, X***, W*** sowie V*** und im Beisein der Schriftführerin U*** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch T*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revisionen beider Parteien, des Antragstellers vom 06.11.2012 (ON 10) und der Antragsgegnerinnen vom 05.11.2012 (ON 8), gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.09.2012 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 17.02.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom (richtig) 24.01.2012 (Beilage 1 zu ON 3; Geschäftszeichen: A.2011/039) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision des Antragstellers wird keine Folge gegeben.
II.
Der Revision der Antragsgegnerinnen wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.09.2012 (ON 7) wird dahingehend abgeändert, dass es lautet:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Mit Entscheidung vom 24.01.2012 (Beilage 1 zu ON 3; Geschäftszeichen: A.2011/039) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 18.04.2011 (Verwaltungsakten [VA] 48) gegen die Verfügung vom 21.03.2011 (VA 44) keine Folge. Mit Verfügung vom 21.03.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller rückwirkend ab 01.12.2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Entscheidung vom 24.01.2012 änderten sie die Verfügung vom 21.03.2011 insofern ab, als sie dem Antragsteller - statt der halben Invalidenrente - rückwirkend ab 01.12.2009 eine Viertels-Invalidenrente zusprachen. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung entzogen sie die aufschiebende Wirkung.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.01.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 17.02.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 19.09.2012 (ON 7) teilweise Folge. Es änderte die angefochtene Entscheidung insofern ab, als es dem Antragsteller rückwirkend ab 01.12.2009 eine halbe Invalidenrente zusprach und die Antragsgegnerinnen verpflichtete, dem Antragsteller näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
In seinem Urteil vom 19.09.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 ff [I]) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist *** Staatsangehöriger und wohnt in ***.
3.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 [2]) die verschiedenen Einkommen feststellte, die der Antragsteller gemäss Auszug aus dem individuellen Konto mit selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, und hierzu den Inhalt eines Schreibens des Antragstellers vom 20.01.2010 wiedergab (ON 7, S 3 [5]), kann darauf verwiesen werden.
3.3.
Am 01.09.2009 meldete sich der Antragsteller zum Bezug von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen an.
3.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 f [4 und 6 bis 9]) Befunde aus verschiedenen Arztberichten wiedergab, kann darauf verwiesen werden.
3.5.
Aufgrund eines Begutachtungsauftrags der Antragsgegnerinnen wurde der Antragsteller vom 17.08.2010 bis zum 14.09.2010 ambulant in Vaduz und in der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, CH-7317 Valens) untersucht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [10]) Einzelheiten zu dieser Untersuchung feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergab sich, dass Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schulterpartien, rechts mehr als links, Kreuzschmerzen beidseits, Fingerschmerzen beidseits und Fussgelenkschmerzen beidseits als die arbeitsrelevanten Probleme anzusehen seien. Die Leistungsbereitschaft sei zuverlässig gewesen, die Konsistenz bei den Tests gut. Die beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeitsbelastung mit Hantieren von Gewichten bis 15 kg. Aufgrund von medizinischen Überlegungen bei bekannter Arthritis vermindere sich die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen.
3.7.
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von C*** ergab sich, dass der Antragsteller weiterhin vollzeitlich arbeiten könnte; seine Leistungsfähigkeit sei jedoch seit seiner Haftentlassung um rund 30% vermindert. Es sei dem Antragsteller deshalb kaum möglich, wieder in das Treuhandgeschäft einzusteigen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, 5 [2. Abschnitt]) weitere Einzelheiten aus dem psychiatrischen Teilgutachten wiedergab, kann darauf verwiesen werden.
3.8.
Im Gesamtgutachten der Klinik Valens vom 20.12.2010 wurden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen gestellt, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 unten f) wiedergegeben hat und worauf verwiesen werden kann. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt, dass dem Antragesteller die Büroarbeiten eines selbständigen Treuhänders aus rein körperlicher Sicht möglich wären, nicht aber Geschäftsreisen im zuletzt durchgeführten Ausmass. Die Tätigkeit als selbständiger Treuhänder sei nur noch zu 50% (reine Büroarbeiten) möglich. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit im Sinn des psychiatrischen Teilgutachtens allgemein um rund 30% vermindert. Tatsächlich könne der Antragsteller treuhänderische Arbeiten (reine Büroarbeiten) nur noch im Ausmass von rund 35% ausüben. In einer anderen Tätigkeit könnte er eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags ausüben. Aufgrund der chronischen Schmerzen vonseiten der Gelenke und des Rückens brauche er jedoch vermehrt zusätzliche Pausen über den Tag von rund 2 Stunden. Aus rein körperlicher Sicht bestehe deshalb eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht vermindere sich die gesamte Leistungsfähigkeit um 30%. Für leidensangepasste Tätigkeiten ergebe sich somit eine restliche Arbeitsfähigkeit (ein restliches Leistungskalkül) von ca. 50%, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mitte November 2008.
3.9.
Mit Vorbescheid vom 21.02.2011 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, dass vorgesehen sei, ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Einem Valideneinkommen von CHF 75'903.50 stellten sie ein Invalideneinkommen von CHF 37'313.90 (Branchendurchschnitt nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Anforderungsniveau 3) gegenüber. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51%, der mit Wirkung ab 01.12.2009 zu einer halben Invalidenrente berechtige.
3.10.
Mit E-Mail vom 16.03.2011 brachte der Antragsteller seine Gründe gegen den Vorbescheid vom 21.02.2011 (vorstehende Ziff 3.9) vor. Insbesondere beanstandete er die Ermittlung des Valideneinkommens.
3.11.
Mit Verfügung vom 21.03.2011 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller rückwirkend ab 01.12.2009 eine halbe Invalidenrente zu. Wie im Vorbescheid vom 21.02.2011 (vorstehende Ziff 3.9) berechneten sie einen Invaliditätsgrad von 51%.
3.12.
Gegen die Verfügung vom 21.03.2011 (vorstehende Ziff 3.11) erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller am 18.04.2011 Vorstellung; zugleich beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3.13.
Mit Schreiben vom 15.11.2011 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller über die genauere Prüfung seiner Vorstellung vom 18.04.2011 (vorstehende Ziff 3.12). Danach sei der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wie ihn die Antragsgegnerinnen verfügt hätten, nicht ausgewiesen. Aufgrund der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse könne er als geschäftsführender Treuhänder kein Valideneinkommen mehr erwirtschaften; zudem bestehe bei einer Erwerbstätigkeit ohne Reisetätigkeit ein höheres restliches Leistungskalkül. Das Invalideneinkommen sei deshalb höher als in der Verfügung vom 21.03.2011 angenommen. Entsprechend müsse eine REFORMATIO IN PEIUS angekündigt werden. Dem Antragsteller werde die Möglichkeit gewährt, seine Vorstellung zurückzuziehen.
3.14.
Mit Schreiben vom 28.11.2011 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen zur angekündigten REFORMATIO IN PEIUS (vorstehende Ziff 3.13) mit, er halte an seiner Vorstellung fest und beantrage weiterhin, ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.15.
Mit Entscheidung vom 24.01.2012 änderten die Antragsgegnerinnen ihre Verfügung vom 21.03.2011 im eingangs wiedergegebenen Sinn ab (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 17.02.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 19.09.2012 (ON 7) im eingangs ebenfalls wiedergegebenen Sinn teilweise Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 9 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 unten ff [2, a und b]) das Berufungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 7, S 11 unten ff [3 bis 8]):
4.1.
Nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens vom 20.12.2010 bestehe beim Antragsteller in einer leidensangepassten Tätigkeit eine restliche Arbeitsfähigkeit von ca. 50%, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz. Die (ca.) 50%ige Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten sei einerseits durch die chronische Schmerzsymptomatik infolge des entzündlichen Gelenksleidens sowie des degenerativen Wirbelsäulenleidens und anderseits durch die psychisch begründete durchgehende Leistungsverminderung erklärt. Davon sei in der Berufungsentscheidung auszugehen, zumal der Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen diese Befunde anerkannt hätten und sie auch einleuchten würden.
4.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 12 f [4, a und b]) Grundsätze zur Ermittlung des Valideneinkommens nach Art 53 Abs 6 IVG erörterte, kann darauf verwiesen werden.
4.3.
Ende 2005 habe der Antragsteller seine frühere Tätigkeit als Treuhänder aufgeben müssen. Gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit seien nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens erst ab Mitte November 2008 feststellbar. Dass der Antragsteller seine Tätigkeit als Treuhänder aufgegeben habe, sei im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung gestanden; hierfür sei er im Jahr 2007 zu 13 Monaten Haft verurteilt worden. Es leuchte ohne Weiteres ein, dass ein strafrechtlich verurteilter ehemaliger Treuhänder keine Arbeitsmöglichkeiten mehr finde, weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung. Deshalb sei das Valideneinkommen nicht nach dem zuletzt erzielten Einkommen als Treuhänder, sondern hypothetisch zu ermitteln. Soweit die Antragsgegnerinnen hierfür von den Löhnen nach den Eintragungen im individuellen Konto des Antragstellers ausgegangen seien, könne ihnen somit nicht gefolgt werden. Allerdings hätten sie im internen Verfahren die ursprüngliche Ermittlung korrigiert und in der Entscheidung vom 24.01.2012 das Valideneinkommen zutreffend hypothetisch ermittelt (nach dem Einkommen eines kaufmännischen Angestellten im Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3 [LSE 2008]), was einem Betrag von CHF 93'600.00 entsprochen habe. Zu Unrecht begehre der Antragsteller, dass sein Valideneinkommen mit CHF 103'200.00 (LSE) oder mit CHF 117'800.00 (Liechtensteinische Lohnstatistik) ermittelt werde. Die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens dürfe nicht dazu führen (oder dazu missbraucht werden), ein höheres Einkommen zu fordern, als es tatsächlich jahrelang (hier: als Treuhänder) erzielt worden sei. Im Fall des Antragstellers spreche nichts dafür, dass er während seiner rund 15-jährigen Treuhändertätigkeit in selbständiger und unselbständiger Stellung nicht das Pensum einer vollen Arbeitskraft erbracht habe. Dann aber bilde das tatsächlich erzielte Einkommen, auf dem auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, das höchstmögliche Valideneinkommen. Andernfalls würde man Personen begünstigen, die durch ihre Anstellung im eigenen Unternehmen einen relativ niedrigen Lohn beziehen und entsprechend tiefere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlen, im Vergleich zu Personen, denen eine Anstellung im eigenen Unternehmen nicht möglich ist. "Alles in allem" (ON 7, S 14 unten [d]) zeige sich, dass die gegenständliche Ermittlung des Valideneinkommens auf der Grundlage der entsprechenden LSE (richtig) Art 53 Abs 6 IVG entspreche.
4.4.
Nach dem medizinisch festgestellten restlichen Leistungskalkül hätten die Antragsgegnerinnen das Invalideneinkommen hypothetisch nach dem erzielbaren Einkommen eines kaufmännischen Angestellten im Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3, ermitteln dürfen. Der Antragsteller könnte trotz körperlicher und psychischer Beeinträchtigung zu 50% im gleichen Beruf, nämlich als kaufmännischer Angestellter, tätig sein, wie dies für die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens angenommen worden sei (vorstehende Ziff 4.3). Das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen seien auf der Grundlage der gleichen Erwerbstätigkeit und nach der gleichen LSE zu ermitteln. Nicht entscheidungswesentlich sei dabei, ob hierfür das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 1+2 zugrunde gelegt werde. Entscheidungswesentlich und rechtmässig erweise sich nur eine Parallelisierung der beiden Einkommen. Die Antragsgegnerinnen hätten somit auch das Invalideneinkommen im Ansatz zutreffend ermittelt.
4.5.
Zutreffend habe der Antragsteller indes die Berechnung des Invaliditätsgrads angefochten. Entgegen den Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten der Klinik Valens - Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50% - hätten die Antragsgegnerinnen ein restliches Leistungskalkül von 52.5% angenommen. Ein Invaliditätsgrad von 50% berechtige zu einer halben Invalidenrente. Wer wie der Antragsteller sowohl als Valider als auch als Invalider in gleicher Tätigkeit einsatzfähig sei - mit dem einzigen Unterschied, dass er nunmehr eine verminderte Leistung erbringe (50% im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz.) -, sei zu 50% erwerbsunfähig. Entsprechend betrage der Invaliditätsgrad 50%.
4.6.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 f [7 und 8]) weiteres Vorbringen des Antragstellers, insbesondere zum Leidensabzug, oder seine vergleichenden Hinweise für nicht berechtigt.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.09.2012 (vorstehende Ziff. bis Ziff 4) richteten sich Revisionen beider Parteien.
5.1.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 (ON 10) beantragte der Antragsteller (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm rückwirkend ab 01.12.2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
5.2.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 (ON 8) beantragten die Antragsgegnerinnen (ebenfalls als Revisionswerberinnen), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller rückwirkend ab 01.12.2009 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen wird.
In ihren Revisionsbeantwortungen, des Antragstellers vom 10.12.2012 (ON 13) und der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2012 (ON 12), beantragten beide Parteien (als Revisionsgegner bzw. Revisionsgegnerinnen), der jeweiligen Revision der Gegenpartei keine Folge zu geben, der Antragsteller verbunden mit einem Kostenantrag.
Beide Revisionen erwiesen sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Beide wurden frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigungen] sowie ON 8 und ON 10 [Eingangsvermerke]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortungen (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 9 und ON 11 [Empfangsbestätigungen] sowie ON 12 und ON 13 [Eingangsvermerke]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a, Bst b und Bst d AHVG waren sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revision einzulegen.
Mit ihren Revisionen verfolgten die beiden Parteien unterschiedliche Ziele: Der Antragsteller beantragte eine höhere (1/1), die Antragsgegnerinnen beantragten eine tiefere (1/4) Invalidenrente als jene (1/2), die das Fürstliche Obergericht zugesprochen hatte. Es erschien deshalb zweckmässig, die beiden Revisionen gesondert zu beurteilen, und zwar als Erstes (nachstehender Abschnitt A) die Revision des Antragstellers und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) die Revision der Antragsgegnerinnen), um als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zusammenfassende Erwägungen folgen zu lassen.
A. REVISION DES ANTRAGSTELLERS
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
9.1.
Das Valideneinkommen sei unrichtig ermittelt worden.
9.1.1.
Bei der hypothetischen Ermittlung des Valideneinkommens sei auf seine Ausbildung und jahrelange Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein abzustellen. Denn diese Tätigkeit würde er noch heute ausüben, wenn er nicht invalid geworden wäre. Nie habe er als kaufmännischer Angestellter im Kredit- und Versicherungsgewerbe gearbeitet und würde dies bei voller Gesundheit auch nicht tun. Das Valideneinkommen sei deshalb auf der Grundlage seiner rund 15 Jahre lang ausgeübten Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein zu ermitteln.
9.1.2.
Der Umstand, dass der Antragsteller wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung keine Anstellung mehr als Treuhänder finden würde, sei invaliditätsfremd und deshalb bei der hypothetischen Ermittlung der Vergleichseinkommen (des Validen- und des Invalideneinkommens) nicht zu berücksichtigen. Wäre die strafrechtliche Verurteilung wesentlich, so wäre sie auch bei den Verweistätigkeiten zu berücksichtigen. Denn wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung dürfte der Antragsteller im Kredit- und Versicherungsgewerbe kaum noch eine Anstellung erhalten. Das Valideneinkommen sei deshalb hypothetisch nach der LSE 2010, Finanzdienstleistungen, Anforderungsniveau 2, zu ermitteln.
9.1.3.
Zu Unrecht begründe das Fürstliche Obergericht seine Einstufung (Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3) mit dem weitaus tieferen Einkommen, zu dem der Antragsteller über 15 Jahre bei den Antragsgegnerinnen abgerechnet habe. Bei der hypothetischen Ermittlung des Invalideneinkommens komme es jedoch nicht auf den vormals erzielten Verdienst an, sondern auf den durchschnittlichen Lohn, den die versicherte Person in der betreffenden Branche erzielen könnte.
9.1.4.
Es sei durchaus üblich, dass geschäftsführende Treuhänder im eigenen Unternehmen zu einem von der Steuerverwaltung tolerierten Mindestlohn angestellt seien; tatsächlich würden ihnen aber auch die Gewinne ihres Treuhandunternehmens zufallen. Insofern bestehe keine Grundlage dafür, bei der hypothetischen Ermittlung des Valideneinkommens vom Median der Treuhandbranche abzuweichen und dieses durch den höchsten je abgerechneten Lohn zu begrenzen. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 5 [2. Abschnitt]) vorbrachte, wie es sich in Versicherungsfällen verhalte, in denen keine Treuhänder, "sondern einfache Arbeiter und Angestellte" involviert seien, kann darauf verwiesen werden.
9.1.5.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, legte der Antragsteller (ON 10, S 5 [2. Abschnitt] f) dar, dass der Median nach der LSE, je nach Anforderungsniveau einem Betrag von CHF 8'191.00 bzw. CHF 13'095.00 entspreche oder, nach der liechtensteinischen Lohnstatistik (Tabelle 1.3, Rechtsberatung/Treuhandwesen) einem Betrag von CHF 9'351.00. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 103'200.00 bzw. CHF 164'997.00 bzw. 117'800.00.
9.2.
Auch das Invalideneinkommen sei unrichtig ermittelt worden.
9.2.1.
Nach den medizinischen Abklärungen könne der Antragsteller seine angestammte Tätigkeit als Treuhänder noch zu 35% und eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit noch zu 50% ausüben. Wie in anderen Versicherungsfällen entspreche das Invalideneinkommen dem Median aller Branchen auf dem Anforderungsniveau 4, nicht jedoch auf dem Anforderungsniveau 3. Daraus ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 30'876.30 und - in Kombination mit dem richtig ermittelten Valideneinkommen - ein Invaliditätsgrad, der jedenfalls zu einer ganzen Invalidenrente berechtige. Gleiches würde gelten, wenn auf den Median aller Branchen auf dem Anforderungsniveau 3 abgestellt würde; daraus ergäbe sich ein Invalideneinkommen von CHF 37'226.70. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 6 unten f) allgemeine Grundsätze zur hypothetischen Ermittlung des Invalideneinkommens erörterte, kann darauf verwiesen werden.
9.2.2.
Zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug gewährt. Nach den Feststellungen habe der Antragsteller bei der Ausübung einer Verweistätigkeit verschiedene Einschränkungen zu gewärtigen. Zudem könne er nur noch eine Teilzeitarbeit verrichten. Er habe deshalb Anspruch auf einen Leidensabzug von 10% bis 15%.
9.3.
Soweit der Antragsteller (ON 10, S 8 f [6]) sein Vorbringen in "einer Zusammenschau" mit zugehörigen Berechnungen nochmals darlegte, kann darauf verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 2 ff) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Das Valideneinkommen sei richtig ermittelt worden.
10.1.1.
Die Vergleichseinkommen seien so konkret wie möglich zu bestimmen. Dabei sei als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 2 [2, a]) entsprechende Grundsätze aus der Rechtsprechung erörterten, kann darauf verwiesen werden.
10.1.2.
Der Antragsteller habe seine frühere Tätigkeit als Treuhänder aus invaliditätsfremden Gründen Ende 2005 aufgeben müssen. Gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätten erst ab Mitte November 2008 festgestellt werden können und seien deshalb nicht Grund dafür, dass der Antragsteller seine angestammte Tätigkeit aufgegeben habe. Soweit sich die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 2 [2, b und c]) zur Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers sowie zum Anforderungsniveau 1+2, namentlich unter den Gesichtspunkten des Missbrauchs und der Ungleichbehandlung, die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 4.3) zu eigen machten, kann darauf verwiesen werden. Im Übrigen würde es keine Rolle spielen, wenn das Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 1+2 ermittelt würde, zumal dann das Invalideneinkommen auf dem gleichen Anforderungsniveau zu ermitteln wäre; denn die geistigen Fähigkeiten des Antragstellers, deren es bedürfte, um die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen, seien durch die Krankheit nicht vermindert worden.
10.2.
Im Ansatz sei auch das Invalideneinkommen richtig ermittelt worden.
10.2.1.
Nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens könnte der Antragsteller trotz körperlicher und psychischer Beeinträchtigung noch zu rund 50% (genau: zu 48%) im gleichen Beruf, nämlich als kaufmännischer Angestellter arbeiten, wie dies bei der hypothetischen Ermittlung des Valideneinkommens angenommen worden sei. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht deshalb erwogen, dass das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage der gleichen Erwerbstätigkeit und nach der gleichen LSE zu ermitteln sei (vorstehende Ziff 4.4). Allerdings unterscheide sich das vom Fürstlichen Obergericht ermittelte Invalideneinkommen vom Invalideneinkommen, wie es die Antragsgegnerinnen ermittelt hätten, durch das hierfür angenommene restliche Leistungskalkül von 52% bzw. 50%. Hiergegen richte sich denn auch die Revision der Antragsgegnerinnen.
10.2.2.
Unzutreffend bringe der Antragsteller vor, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen. Die vier Anforderungsniveaus würden danach unterteilt, ob höchst anspruchsvolle und schwierigste oder ob selbständige und qualifizierte Arbeiten auszuführen seien (Anforderungsniveau 1+2); ob Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt würden (Anforderungsniveau 3) oder ob einfache und repetitive Arbeiten auszuführen seien (Anforderungsniveau 4). Es sei unstrittig, dass der Antragsteller über Berufs- und Fachkenntnisse verfüge und dass er selbständige und qualifizierte, wahrscheinlich sogar schwierige Arbeiten ausführen könne. Durch seine Krankheit sei er in einer Bürotätigkeit in qualitativer Hinsicht nicht eingeschränkt. Sowohl als gesundheitlich nicht Eingeschränkter als auch als gesundheitlich Eingeschränkter könne er in einer Bürotätigkeit die anfallenden Aufgaben selbständig erfüllen. Im Gesamtgutachten der Klinik Valens finde sich kein Hinweis, wonach dies nicht der Fall sein soll.
10.2.3.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei die Gewährung eines Leidensabzugs nicht angezeigt gewesen. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 4 [4, b]) zum Leidensabzug Grundsätze aus der Rechtsprechung erörterten, kann darauf verwiesen werden. Die somatischen und psychischen Beschwerden des Antragstellers seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vollständig berücksichtigt worden. Das Gesamtgutachten der Klinik Valens vermittle keine Anhaltspunkte für einen Leidensabzug. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person (wie der Antragsteller) gesundheitlich bedingt lediglich vermindert leistungsfähig sei, rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn.
10.3.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, beanstandeten die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 5 [5 und 6]) den Streitwert, den der Antragsteller seinem Kostenverzeichnis zugrunde gelegt hatte. Massgebend sei nicht die dreifache, sondern die doppelte Jahresleistung; denn die Leistungen der Invaliditätsversicherung seien Unterhalts- und Versorgungsbeiträge im Sinn von Art 10 Abs 1 RATG.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Die Revision des Antragstellers betraf die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens, bei diesem im Besonderen die Gewährung eines Leidensabzugs, sowie, als Folge daraus, die Berechnung des Invaliditätsgrads.
11.2.
Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
11.3.
Art 53 Abs 6 IVG, der das Validen- und das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 11.2), entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von Art 53 Abs 6 IVG, insbesondere, was die Rechtsbegriffe des Validen- und des Invalideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art 16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2011.5, Erw.10.2, oder vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1.2, sowie Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw10.5, vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, Erw 7.3, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.2). Diesen Ansatz hat das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 [1. Abschnitt, vor c] oder S 16 [7]) zutreffend gewählt, soweit es sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezog.
11.4.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art 53 Abs 6 IVG (? Art 16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222, Erw 4.3.1, S 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw 4.1, S 325 f). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Jenes ist vielmehr der Ausgangspunkt, um dieses zu ermitteln. Grundsätzlich ist auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen. Zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw 2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz 12 ff zu Art 16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S 250 (1.3) Rz 12 f; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2010) S.300 f (6, a); OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24, Erw 10.2.3, vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33, Erw 10.2.3, oder vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, Erw 10.1). Können die konkreten Verhältnisse nicht hinreichend festgestellt werden, so darf das Valideneinkommen nach Tabellenlöhnen (LSE) ermittelt werden. Massgebend ist dabei jedoch stets, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A. Basel 2012] S 189). All dies hat das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil (ON 7, S 12 unten f [4, b]) zutreffend erwogen.
11.5.
Aus diesen allgemeinen Grundsätzen (vorstehende Ziff11.4) ergab sich fallbezogen:
11.5.1.
Der Arbeits- und Sozialanamnese in Ziff 3.3 des festgestellten Gesamtgutachtens der Klinik Valens vom 20.12.2010 (VA 26, S 4 [3.3]; ON 7, S.4 ff. [10]; vorstehende Ziff 3.8) und dem Berufungsvorbringen des Antragstellers (ON 1, S 3 unten [3.1] entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 [c]), dass der Antragsteller im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung seine frühere Tätigkeit als Treuhänder Ende 2005 habe aufgeben müssen. In der Arbeits- und Sozialanamnese wurde denn auch festgehalten, der Antragsteller sei nach der Haftentlassung ab 2008 beim Arbeitsamt gemeldet gewesen, habe jedoch trotz diversen Bewerbungen keine Arbeit mehr gefunden; aufgrund der beruflichen Vorgeschichte und des Strafvollzugs sei er psychisch belastet und könne sich nicht vorstellen, wieder in einem Treuhand-Büro zu arbeiten. Vor diesem festgestellten Hintergrund erwog das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 [c]), die Niederlegung der Tätigkeit als Treuhänder sei im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren gestanden, wofür der Antragsteller im Jahr 2007 zu 13 Monaten Haft verurteilt worden sei; es leuchte ohne Weiteres ein und erscheine lebensnah, dass ein strafrechtlich verurteilter ehemaliger Treuhänder in diesem Beruf keine Arbeit mehr finde, weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung. Diese Situation bestand, längst bevor sich ab Mitte November 2009 erstmals gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen liessen (vorstehende Ziff 3.8).
11.5.2.
Mit Bezug auf das hier interessierende Invalideneinkommen bedeutete dies, dass der Antragsteller ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit als Treuhänder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortgesetzt hätte. Auch als Gesunder hätte er unter den festgestellten Umständen nicht mehr das Einkommen eines Treuhänders erzielen können. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 3 oben [vor 2.1]) vorbrachte, er würde seine "Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein... heute noch ausüben, wäre er nicht invalid geworden" oder soweit er (ON 10, S 3 unten f.) forderte, sein Valideneinkommen sei "auf der Basis seiner rund 15 Jahre lang ausgeübten Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein zu ermitteln", entfernte er sich von den bei der Ermittlung des Valideneinkommens massgebenden konkreten Verhältnissen. Denn ohne entsprechende Vertrauenswürdigkeit (Art 1b Abs 2 Bst b TrHG) waren die "Ausbildung und jahrelange Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein" (ON 10, S 3 oben [vor 2.1]), aber auch allfällige weitere Qualifikationen, über die ein Treuhänder verfügen mag, wirtschaftlich kaum noch unmittelbar verwertbar, wie dies der Antragsteller nach der Sozialanamnese denn auch selber erfahren und eingeräumt hatte (vorstehende Ziff 11.5.1).
11.5.3.
Das seinerzeit als Treuhänder erzielte Einkommen konnte somit nicht dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden, wie dies in der Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 21.03.2011 (VA 44) noch geschehen und vom Fürstlichen Obergericht ON 7, S 14 oben) zutreffend beanstandet worden war. Vielmehr liessen sich die nunmehr massgebenden konkreten Verhältnisse nicht hinreichend feststellen, weshalb das Valideneinkommen nach Tabellenlöhnen (LSE) zu ermitteln war. Zur dabei zu berücksichtigenden konkreten beruflichen Situation (MEYER, S.302 [aa]; schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 23.05.2000 [U 243/9] Erw 2b) gehörte, dass beim Antragsteller bereits bevor (Mitte November 2009) eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (ON 7, S 7 oben [vor 11]), die erwähnte berufliche Statusveränderung stattgefunden hatte: die Niederlegung der Tätigkeit als Treuhänder (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt worden wäre). Entsprechend war hypothetisch zu fragen, welche Tätigkeit der Antragsteller unter Berücksichtigung der gegebenen Lebensumstände (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz 16 zu Art 16 CH-ATSG) realistischerweise am ehesten noch hätte ausüben können. Wenn die Antragsgegnerinnen (Beilage 1 zu ON 3, S 7 [5]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht diese Tätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe orteten, knüpften sie nachvollziehbar an die Ausbildung und die frühere Tätigkeit des Antragstellers an. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 4 oben) zutreffend einwendeten, handelte es sich hierbei um einen dem Treuhandwesen (das dem Antragsteller aus dargelegten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr offenstand: vorstehende Ziff 11.5.2) "'verwandten' Bereich". Wenn sie hierfür das Anforderungsniveau 3 wählten, berücksichtigen sie, ebenso nachvollziehbar, dass beim Antragsteller weiterhin besondere Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden durften, so dass er als Gesunder eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte; nachvollziehbar ist aber auch, dass ihm in dieser Branche unter den gegebenen Umständen höchst anspruchsvolle und schwierigste oder selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveaus 1+2) kaum noch anvertraut worden wären.
11.5.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14) erwog, die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens dürfe "keinesfalls dazu führen bzw. sogar dafür missbraucht werden, um ein weit höheres Valideneinkommen zu postulieren, als effektiv jahrelang (als Treuhänder) erzielt" worden sei, war ihm nicht zu folgen. Die wiedergegebenen Grundsätze (vorstehende Ziff 11.4) vermitteln keine Anhaltspunkte, wonach "das effektiv erzielte Einkommen, auf welches entsprechend auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, das höchstmögliche hypothetisch zu Bemessende" bilden würden, wie das Fürstliche Obergericht (a.a.O.) annahm, hierfür allerdings weder Lehre noch Rechtsprechung anführen konnte. Solches vermöchte auch nicht zu überzeugen. Es steht jeder versicherten Person grundsätzlich frei, ob sie eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wählt und - im zweiten Fall - ob sie die unselbständige Erwerbstätigkeit im eigenen oder in einem fremden Unternehmen ausübt. Übt sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im eigenen Unternehmen aus und beträgt ihr Lohn weniger als er in unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem fremden Unternehmen betragen würde, so folgt daraus nicht, dass sie - wenn sie unter den gegebenen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch in einem fremden Unternehmen eine bestimmte unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann - (nur) so viel oder so wenig verdient, wie sie in unselbständiger Erwerbstätigkeit im eigenen Unternehmen verdient hat. Allfällige Ungleichheiten, die sich unter dem Gesichtspunkt der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern ergeben können und denen das Fürstliche Obergericht mit seinem Ansatz offenbar entgegenwirken wollte, wären vom Gesetzgeber zu beheben. Im geltenden Recht findet sich hierfür keine Grundlage. Massgebend ist danach stets, was die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, in der konkreten beruflichen Situation tatsächlich verdienen würde. Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht begründeten nachvollziehbar, dass der Antragsteller, wäre er nicht invalid geworden, unter Berücksichtigung der gegebenen Lebensumstände im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 gearbeitet hätte (vorstehende Ziff 11.5.3). Um indes anzunehmen, dass er dabei nicht den branchenüblichen Lohn erzielt hätte, bedürfte es überzeugender Anhaltspunkte, wie sie weder festgestellt wurden noch ersichtlich sind. Warum übrigens beim Tabellenlohn die LSE 2008 statt die seit Längerem verfügbaren LSE 2010 beigezogen wurde, ergab sich weder aus der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.01.2012 (Beilage 1 zu ON 3, S 7 [5]) noch aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.09.2012 (ON 7, S 14). All dies hätte sich indes nur als entscheidungswesentlich erwiesen, wenn der gegenständliche Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs (hierzu: MEYER, S 296 f [2]: SCARTAZZINI/HÜRZELER, S 188, Rz 23 ff) berechnet worden wäre. Ihrer Entscheidung vom 24.01.2012 (Beilage 1 zu ON 3, [5]), die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 unten [d]), soweit sie das Valideneinkommen betraf, im Ergebnis bestätigte hatten die Antragsgegnerinnen indes keinen Einkommensvergleich zugrunde gelegt, sondern den Prozentvergleich (nachstehende Ziff 11.5.5).
11.5.5.
Soweit das Validen- und das Invalideneinkommen (wie hier: aufgrund von überwiegend wahrscheinlichen Annahmen: vorstehende Ziff 11.5.3) geschätzt werden müssen, brauchen nicht unbedingt die Annäherungswerte ziffernmässig festgelegt zu werden; die Gegenüberstellung blosser Prozentwerte, ein Prozentvergleich, kann genügen. Das Valideneinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, das Invalideneinkommen mit einem entsprechend kleineren Prozentsatz; die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad (BGE 114 V 310, Erw 3a, S 312, mit Hinweisen; ergänzend hierzu: KIESER, ATSG-Kommentar, Rz 26 zu Art 16 CH-ATSG; MEYER, S 298 [4]). Entscheidungswesentlich war somit nicht ein Valideneinkommen, wie es hier wohl richtigerweise nach der LSE 2010, Tabelle A1, Sektor 3 (Dienstleistungen/Finanz- und Versicherungsdienstleistungen/Finanzdienstleistungen) auf dem Anforderungsniveau 3 für Männer hätte ermittelt werden müssen. Entscheidungswesentlich war nach dem hier gewählten Prozentvergleich nur (aber immerhin), dass - wie dies im Ergebnis zutreffend geschah - das Valideneinkommen mit 100% bewertet wurde. Ob sich die Beschwerde demnach als berechtigt erweise, hing von der prozentualen Ermittlung des Invalideneinkommens ab (nachstehende Ziff 11.6).
11.6.
Auch das Invalideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Dabei ist darauf abzustellen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt; ob die versicherte Person auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich, und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle finde, ist nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S 87; OGH, Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 16.1.5, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 14.1.4, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 22.5, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14.11). Wenn, wie hier, kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw 3b S.322 ff; 126 V 75 Erw 7a S 81; 132 V 393 Erw 4.3 S.402 f). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% (Leidensabzug) vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75, Erw 5b, S 79 ff).
11.6.1.
Einzelheiten zum Tabellenlohn nach der LSE waren nicht zu vertiefen, Denn, wie dargelegt (vorstehende Ziff 11.5.5), lag der gegenständlichen Berechnung des Invaliditätsgrads kein Einkommensvergleich, sondern ein Prozentvergleich zugrunde.
11.6.2.
Beim Prozentvergleich, wie ihn die Antragsgegnerinnen anwendeten, darf bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht unbesehen das Valideneinkommen um den Grad der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden. Dies würde darauf hinauslaufen, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen. So ist denkbar, dass weitere Umstände der versicherten Person die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren. Denkbar ist aber auch, dass die versicherte Person die restliche Arbeitsfähigkeit überproportional gut verwerten kann. Lässt sich allerdings aufgrund der ärztlichen Bescheinigung der restlichen Arbeitsfähigkeit und in Anbetracht ihrer zuverlässig abschätzbaren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein rentenbeeinflussender Invaliditätsgrad ausschliessen, so besteht zu Weiterungen kein Anlass (MEYER, S 298, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts).
11.6.3.
Der Antragsteller (ON 10, S 6 f [4]) brachte vor, dass "wie in allen anderen Versicherungsfällen... das Invalideneinkommen für... sehr leichte Tätigkeiten im Median aller Branchen des Anforderungsniveaus 4 zu ermitteln" sei; zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht dem Antragsteller das Invalideneinkommen einer bestimmten Branche unterstellt, ohne alle sonst in Frage kommenden Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Mit seinem Vorbringen überging der Antragsteller, dass auch bei der Anwendung der LSE das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln ist, weshalb in erster Linie von der konkreten beruflichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person steht (BGE 135 V 297, Erw 5.1, S 301; MEYER, S 311 unten f [cc]; Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S 177, Rz 74; ders, ATSG-Kommentar, Rz 18 zu Art 16 CH-ATSG; OGH, Urteil vom 04.11.2011 zu Sv.2011.5, Erw 10.6). Auf das Anforderungsniveau 4 ist abzustellen, soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit auf einem höheren Anforderungsniveau wirtschaftlich verwerten könnte. Dies mag in vielen Versicherungsfällen zutreffen, nicht aber im Fall des Antragstellers. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 15 [5]) zutreffend erwog und die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 3 unten f [3, c]) zutreffend einwendeten, durfte dem Antragsteller - wenn auch in einem nach dem festgestellten restlichen Leistungskalkül (ON 7, S 7 oben; vorstehende Ziff 3.8) quantitativ verminderten Umfang - auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Verweistätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 zugemutet werden; ob er auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich, und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle finde, war, wie dargelegt, invalidenversicherungsrechtlich nicht wesentlich (vorstehende Ziff 11.6). Entsprechend bestand auch kein Anlass, um das Invalideneinkommen des Antragstellers, wie dieser vorbrachte (ON 10, S 6 [4, 3. Abschnitt] oder S 7 [2. Abschnitt].), nach dem Median aller Branchen auf dem Anforderungsniveau 4 mit CHF 30'876.30 oder auf dem Anforderungsniveau 3 mit CHF 37'226.70 (oder nach weiteren in der Revision vorgebrachten Variationen [ON 10, S 8 unten f]) zu ermitteln. Einzelheiten waren nicht zu erörtern; denn, wie dargelegt (vorstehende Ziff 11.5.5) wurde der Invaliditätsgrad im gegenständlichen Fall nicht nach dem Einkommens-, sondern nach dem Prozentvergleich berechnet.
11.6.4.
Würde man den Invaliditätsgrad übrigens - was hier nicht geschah - nach dem Einkommensvergleich berechnen, wie der Antragsteller dies tut, so müsste man richtigerweise wohl das Invalideneinkommen und das Valideneinkommen nach der LSE 2010, Tabelle A1, Sektor 3 (Dienstleistungen/Finanz- und Versicherungsdienstleistungen/Finanzdienstleistungen) auf dem Anforderungsniveau 3 für Männer ermitteln und den der LSE zugrunde liegenden Arbeitstag von 8 Stunden (40 Wochenstunden) auf den in Liechtenstein durchschnittlichen Arbeitstag von 8.32 Stunden umrechnen. Dann entspräche das Valideneinkommen einem Betrag von CHF 102'223.68 bzw. (wenn von einem durchschnittlichen Arbeitstag von 8.4 Stunden ausgegangen würde) von CHF 103'206.60, wie dies der auch Antragsteller (ON 10, S 5 unten) zutreffend ermittelte. Aufgrund des vom Antragsteller angenommenen restlichen Leistungskalküls von 50% entspräche das Invalideneinkommen der Hälfte des Valideneinkommens, somit einem Betrag von CHF 51'111.84 bzw. CHF 51'603.30. Dieser Betrag entspräche zugleich der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 50% der zu einer halben, nicht aber zu der vom Antragsteller begehrten ganzen Invalidenrente berechtigen würde. Denn erst ein Invaliditätsgrad von 67% berechtigt zu einer ganzen Invalidenrente (Art 53 Abs 5 Bst c IVG). Gleiches würde auch gelten, wenn das Invalideneinkommen um den vom Antragsteller begehrten Leidensabzug von 10% vermindert würde; dann betrüge es CHF 46'000.65 bzw. CHF 46'443.00. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse entspräche einem Betrag von CHF 56'223.03 bzw. CHF 56'763.60 Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 55%. Ob das vom Antragsteller angenommene restliche Leistungskalkül zutreffend ermittelt worden sei oder ob dem Antragsteller der begehrte Leidensabzug gebühre, war an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Wesentlich war einzig, dass auch ein Einkommensvergleich, auf welchen der Antragsteller in seiner Revision abstellte, selbst unter den von ihm getroffenen Annahmen - unter der gebotenen Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation - zu keinem Invaliditätsgrad führen würde, der zur begehrten ganzen Invalidenrente berechtigt.
11.6.5.
Nun brachte der Antragsteller (ON 10, S 6 [4, 1. Abschnitt]) allerdings vor, nach den medizinischen Abklärungen könnte er seine angestammte Tätigkeit als Treuhänder noch zu 35% oder eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit noch zu 50% ausüben. Dass der Antragsteller ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit als Treuhänder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortgesetzt, sondern aufgrund der konkreten beruflichen Situation eine Tätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 aufgenommen hätte, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.5.1 bis Ziff 11.5.3). Dargelegt wurde aber auch, dass keine Anhaltspunkte bestanden, wonach dem Antragsteller - wenn auch in einem nach dem festgestellten restlichen Leistungskalkül quantitativ verminderten Umfang - eine Verweistätigkeit nicht ebenfalls im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 zumutbar sein soll (vorstehende Ziff 11.6.3). Für eine derartige leidensangepasste Verweistätigkeit betrug das festgestellte rechtliche Leistungskalkül indes ca. 50%.
11.7.
Unter diesen Umständen (vorstehende Ziff 11.6.3 bis Ziff 11.6.5) kam dem vom Antragsteller (ON 10, S 7 [5]) vermissten Leidensabzug für die Beurteilung seiner Revision keine unmittelbare Bedeutung zu. Denn auch unter Gewährung des von ihm begehrten Leidensabzugs von 10% entspräche die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse keinem Wert (Betrag oder Prozentsatz), aus dem sich ein Invaliditätsgrad ergäbe, der zu einer ganzen Invalidenrente berechtigen würde. Um indes dem verfehlten Eindruck vorzubeugen, der Leidensabzug betreffe eine offene Frage, die bei nächster Gelegenheit thematisiert werden müsste, sei daran erinnert, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu bereits mehrfach geäussert und dass der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich gebilligt hat (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28, Erw 13 und Erw 18, vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44, Erw 14, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 15, vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9, Erw 11, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 23, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 14; StGH, Urteil vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.5 und Erw 2.6). Danach galt im Wesentlichen Folgendes:
11.7.1.
Mit dem Leidensabzug soll nach der Rechtsprechung den Schwierigkeiten begegnet werden, denen behinderte Personen auf dem Arbeitsmarkt begegnen können (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz 19 zu Art 16 CH-ATSG; ders, Leistungen der Sozialversicherung [2. A. Zürich 2012] S 96). Die Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und einem allfälligen Leidensabzug entspricht dem hypothetischen Invalideneinkommen als dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art 53 Abs 6 IVG).
11.7.2.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 126 V 75 Erw 5 S 78 ff), der sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen hat, soll der Leidensabzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. Ausgehend von statistischen Werten ist ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren wirtschaftlichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der restlichen Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
11.7.3.
Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393, Erw 3.3, S 399). Im gegenständlichen Fall wurde sie verneint.
11.7.4.
Der Antragsteller (ON 10, S 7 [5, 1. Abschnitt]) brachte vor, "in allen anderen Versicherungsfällen" hätten die Antragsgegnerinnen und damit auch die Gerichtsinstanzen einen dem Fall angemessenen Leidensabzug zu gewähren, der "regelmässig zwischen 10 und 25%" liege. In seinem Fall werde ein Leidensabzug ohne nachvollziehbare Begründung verweigert. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung wird indes der Leidensabzug gerade nicht nach einem derartigen Schematismus "regelmässig zwischen 10 und 25%" gewährt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten kann (vorstehende Ziff 11.7.2). Hierzu brachte der Antragsteller (ON 10, S 7 [5, 2. Abschnitt]) vor, er habe "verschiedene Einschränkungen auch im Rahmen einer Verweistätigkeit zu gewärtigen". Zudem könne er nur noch eine Teilzeittätigkeit verrichten, weshalb er "im Sinne der ständigen Praxis und Judikatur Anspruch auf einen angemessenen Leidensabzug" von zumindest 10% habe.
11.7.5.
Unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigungsgrades bei Teilzeittätigkeit anerkannte das schweizerische Bundesgericht (BGE 124 V 321 Erw 3b, aa, S 322 f) einen Leidensabzug. Damit wollte es dem Umstand Rechnung tragen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte. Erfasst werden sollte mit diesem Abzug indes nur die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bundesgericht, Urteile vom 04.03.2009 [9C_980/2008] Erw 3.1.2, vom 19.10.2005 [I 292/05] Erw 5.3 oder vom 24.01.2002 [I 2/01] Erw 2b, ee). Im Urteil vom 02.11.2007 (I 69/07) begründete das schweizerische Bundesgericht im Einzelnen, inwiefern keine rechtsgenügliche Grundlage bestehe, um bei vollzeitlich mit verminderter Leistungsfähigkeit tätigen versicherten Personen regelmässig eine (über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinausgehende) überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und - in Analogie zum bisherigen Merkmal "Beschäftigungsgrad" oder als eigenständiges neues Merkmal - beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 04.03.2009 (9C_980/2008 [Erw 3.1.2]) bestätigte es diese Rechtsprechung.
11.7.6.
Abgesehen davon rechtfertigen weder ein Vollzeitpensum mit halber Leistung noch Teilpensum mit voller Leistung automatisch einen Leidensabzug, sondern nur dann wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten kann (vorstehende Ziff 11.7.2). Solch konkrete Anhaltspunkte vermittelte das allgemeine Vorbringen des Antragstellers (ON 10, S 7 [5]) jedoch nicht und waren auch nicht ersichtlich.
11.7.7.
Selbst wenn somit dem vom Antragsteller vermissten Leidensabzug für die Beurteilung seiner Revision eine unmittelbare Bedeutung zugekommen wäre, hätte sich die darauf bezogene Rüge als nicht berechtigt erwiesen.
11.8.
Weder unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens (vorstehende Ziff 11.4 und Ziff 11.5) noch unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Invalideneinkommens (vorstehende Ziff 11.6) noch, im Besonderen, des Leidensabzugs (vorstehende Ziff 11.7) vermittelte die Revision des Antragstellers demnach Anhaltspunkte für die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung. Sie erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
B. REVISION DER ANTRAGSGEGNERINNEN
Als Revisionsgrund machten die Antragsgegnerinnen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
12.1.
Angefochten werde einzig die Ermittlung des Invalideneinkommens bzw. der berechnete Invaliditätsgrad.
12.2.
Gegen die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Wie die Antragsgegnerinnen, erachte auch er sie für richtig. Bei der Beurteilung des restlichen Leistungskalküls sei deshalb vom Gesamtgutachten der Klinik Valens auszugehen, wie dies auch das Fürstliche Obergericht erwogen habe (vorstehende Ziff 4.1).
12.3.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit werde im Gesamtgutachten der Klinik Valens ausgeführt, dass der Antragsteller eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags ausüben könne. Aufgrund der chronischen Schmerzen vonseiten der Gelenke und des Rückens brauche er jedoch vermehrt zusätzliche Pausen über den Tag von rund 2 Stunden. Aus rein körperlicher Sicht bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht vermindere sich die gesamte Leistungsfähigkeit um 30%. Für leidensangepasste Tätigkeiten ergebe sich somit eine restliche Arbeitsfähigkeit von rund 50%, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mitte November 2008 (vorstehende Ziff 3.8).
12.4.
In ihrer Entscheidung vom 24.01.2012 seien die Antragsgegnerinnen vom Einkommen ausgegangen, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 hätte erzielen können. Weil er ein Validen- und ein Invalideneinkommen im gleichen Beruf und auf dem gleichen Anforderungsniveau erzielen könnte, hätten die Antragsgegnerinnen das Valideneinkommen mit 100% bewertet. Nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens sei der Antragsteller psychisch zu 30% eingeschränkt und benötige über den vollen Arbeitstag körperlich bedingt noch zusätzliche Pausen von etwa zwei Stunden. Dies entspreche bei der in Liechtenstein durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8.32 Stunden einer quantifizierten Einschränkung von rund 25% (genau: von 24%). Weitere Einschränkungen beständen nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens nicht. Statt umständlicher Einkommensvergleiche hätten die Antragsgegnerinnen aufgrund der gleichen Betätigung für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens eine Vergleichsrechnung angestellt: Anstelle eines Valideneinkommens von 100% könne der Antragsteller noch ein Invalideneinkommen von 52.5% des Valideneinkommens erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage demnach 47.5%, der zu einer Viertel-Invalidenrente berechtige.
12.5.
Das Fürstliche Obergericht habe erwogen, beim Antragsteller bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine restliche Arbeitsfähigkeit von rund 50%, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz. Erläuternd zu Ziff 7.3 des Gesamtgutachtens der Klinik Valens habe es erwogen, die 50%ige Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten sei einerseits durch die chronische Schmerzsymptomatik infolge des entzündlichen Gelenksleidens sowie des degenerativen Wirbelsäulenleidens und anderseits durch die psychisch begründete durchgehende Leistungsverminderung erklärt (vorstehende Ziff 4.1).
12.6.
Dass das gegenständliche Validen- und das Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage zu ermitteln seien, treffe zu, ebenso, dass es dabei nicht entscheidungswesentlich sei, von welchem Anforderungsniveau ausgegangen werde. Entgegen den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, sei jedoch nicht von einer leidensangepassten Leistungsfähigkeit von 50% auszugehen. Wie das Fürstliche Obergericht ausgeführt und fett hervorgehoben habe, betrage die leidensangepasste Leistungsfähigkeit ca. 50%. Es handle sich somit um eine ungefähre Gesamtbetrachtung, soweit dies bei einer medizinischen Aussage zur Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Begutachtung möglich sei, nicht aber um eine genaue Bestimmung der Leistungsfähigkeit.
12.7.
Die Invalidität bestimme sich nicht nach dem Krankheitsbild der versicherten Person, sondern nach ihren Erwerbsmöglichkeiten, somit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Berechnung des Invaliditätsgrads sei somit nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern von den rechtsanwendenden Behörden vorzunehmen.
12.8.
Nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens sei der Antragsteller, psychisch bedingt, zu 30% eingeschränkt und benötige über den vollen Arbeitstag, körperlich bedingt, zusätzliche Pausen von ca. 2 Stunden (quantifizierte Einschränkung von ca. 25%). Das hypothetische Invalideneinkommen entspreche - wenn die im Gesamtgutachten der Klinik Valens genannten somatischen und psychischen Einschränkungen zugrunde gelegt würden - noch 52.5%. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage somit noch 47.5% oder, nach den Regeln der Mathematik im Sinn der Rechtsprechung auf ganze Zahlen gerundet, 48%. Dies seien, salopp ausgedrückt, "fast 50%", aber eben doch nicht.
Der Antragsteller (ON 13, S 2 ff) widersetzte sich dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff12), indem er im Wesentlichen einwendete:
13.1.
Die Antragsgegnerinnen hätten die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts nicht angefochten. Danach könnte der Antragsteller in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Treuhänder noch im Umfang von 35% tätig sein; er sei somit zu 65% arbeitsunfähig. Im Widerspruch hierzu, nähmen die Antragsgegnerinnen an, er könnte diese Tätigkeit noch zu 52.5% ausüben. Nach den Feststellungen könnte der Antragsteller eine näher bestimmte Verweistätigkeit im Umfang von noch 50% ausüben, nicht aber die letzte Tätigkeit als Treuhänder. Im Widerspruch hierzu würden die Antragsgegnerinnen diese Verweistätigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Treuhänder gleichsetzen. Folge man dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen, wonach auch das Invalideneinkommen des Antragstellers auf der Grundlage der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Treuhänder zu ermitteln sei, so ergebe sich nach den Feststellungen ein Invaliditätsgrad von 65%.
13.2.
Mit weiteren Einwendungen erörterte der Antragsteller (ON 13, S 3 f [3]), insbesondere, inwiefern er in einer Verweistätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei, inwiefern die Antragsgegnerinnen Abweichendes in einer Feststellungsrüge hätten geltend machen müssen, inwiefern es Aufgabe rechtsanwendender Behörden sei, den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu berechnen, und inwiefern es Aufgabe medizinischer Sachverständiger sei, die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf und in einer Verweistätigkeit einzuschätzen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Wie erwähnt, machten die Antragsgegnerinnen als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (vorstehende Ziff.12). Der Antragsteller (ON 13, S 2 unten f oder S 3 [3, 1. Abschnitt]) wendete ein, die Antragsgegnerinnen würden in ihrem Vorbringen von den Feststellungen abweichen, ohne eine Feststellungsrüge erhoben zu haben; es sei ihnen deshalb nicht möglich, die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts zum restlichen Leistungskalkül des Antragstellers zu bekämpfen. Zu diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt war an die hierzu ergangene Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu erinnern (Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 12 bis Erw 15, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 8).
14.1.1.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 475 Abs 1 ZPO, soweit hier wesentlich, muss eine Revisionsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff 1 und Ziff 2 ZPO angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
14.1.2.
Um indes zu beurteilen, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, erscheint es - in sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG - geboten, das Revisionsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und des bisherigen Verfahrensverlaufs zu rücken.
14.1.3.
Enthält eine Revisionsschrift keine Revisionsgründe, geht jedoch aus dem Revisionsvorbringen (in seinem Zusammenhang mit den amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und dem bisherigen Verfahrensverlauf) eindeutig hervor, was gerügt werden will, und entspricht die insofern konkludent erhobene Rüge einem gesetzlichen Revisionsgrund, so gilt dieser als formgerecht geltend gemacht.
14.1.4.
Die wiedergegebenen Grundsätze (vorstehende Ziff 14.1.2 und Ziff 14.1.3) wurden zwar in invalidenversicherungsrechtlichen Fällen entwickelt, in denen anwaltlich nicht vertretene Laien eine Revision eingereicht hatten. Doch bestehen keine sachlichen Gründe, um in diesem Punkt unterschiedliche Massstäbe anzulegen, je nachdem, ob sich ein Revisionswerber oder eine Revisionswerberin rechtskundig vertreten liess: umso weniger, als es - jedenfalls in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - überspitztem Formalismus gleichkäme, auf ein Revisionsvorbringen, dem bei verständiger Lesart eindeutig entnommen werden kann, was gerügt werden will, nicht einzutreten, nur weil der entsprechende gesetzliche Revisionsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet wurde.
14.1.5.
Sollte sich somit erweisen, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Revision inhaltlich eine eindeutige Feststellungsrüge begründet hätten, so entstände ihnen kein Nachteil dadurch, dass sie einleitend nicht ausdrücklich - auch - den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwähnt hatten. Ohne eine (zumindest inhaltlich eindeutige) konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren allerdings keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OHG, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4).
14.2.
Nach dem aktenkundig festgestellten restlichen Leistungskalkül (VA 26, S 19 [7.1]; ON 7, S 6 unten f; vorstehende Ziff 3.8) besteht beim Antragsteller aus rein körperlicher Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht vermindert sich die gesamte Leistungsfähigkeit um 30%. Für leidensangepasste Tätigkeiten ergibt sich somit eine restliche Arbeitsfähigkeit (ein restliches Leistungskalkül) von ca. 50%: verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz. In seinen Erwägungen ging das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 11 unten f [3]) denn auch zutreffend von einer restlichen Arbeitsfähigkeit von ca. 50% aus. Soweit es dann aber die Revision des Antragstellers für berechtigt erachtete, nahm es durchwegs eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50% an (ON 7, S 15 f [6]). In seiner Revisionsbeantwortung (ON 13, S 2, S 2 [2, 2. Abschnitt] oder S 3 [3, 1. Abschnitt]) wendete auch der Antragsteller ein, das Fürstliche Obergericht habe festgestellt, er sei in einer Verweistätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Soweit sich der Antragsteller (ON 13, S 2 f [2]) in seiner Revisionsbeantwortung erneut auf seine frühere Tätigkeit als Treuhänder bezog, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.5.1 bis Ziff 11.5.3 und Ziff 11.6.4), dass er diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (übrigens auch nach eigener Einschätzung) als Gesunder nicht mehr ausgeübt hätte und als Invalider nicht mehr ausüben wird.
14.3.
Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend vorbrachten, wurde das restliche Leistungskalkül mit ca. 50% festgestellt, nicht mit 50%, auch nicht vom Fürstlichen Obergericht; dieser Wert erschien erstmals in seinen Erwägungen. Der Ausdruck "ca. 50%" bezeichnet keinen bestimmten Wert, sondern eine Bandbreite, die Werte von (knapp) weniger als 50% bis (knapp) mehr als 50% umfasst.
14.4.
Nach Art 53 Abs 5 Bst b IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Genau genommen genügt ein Invaliditätsgrad von 49.5%; denn dieser wird nach den Regeln der Mathematik gerundet (BGE 130 V 121, Erw 3.2, S 123, OGH, Urteil vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 236, Erw 14.3, und seitherige Rechtsprechung, beispielsweise: Urteil vom 09.03.2011 zu Sv.2009.46, Erw 14.11). Ein Invaliditätsgrad von 49.5% entspricht einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50.5%. Ob dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zustehe, hing somit davon ab, wie das Leistungskalkül in der festgestellten Bandbreite von ca. 50% genau begründet wurde, das heisst: auf welchen quantifizierten Prämissen es beruhte. Nach den aktenkundigen Feststellungen (vorstehende Ziff 14.2) bestanden hierfür nur zwei quantifizierte Prämissen. Nach der einen bestand aus rein körperlicher Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75%; nach der andern bestand aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine durchgehende Minderung der Leistungsfähigkeit von 30%, aufgrund deren sich die restliche Arbeitsfähigkeit - innerhalb der festgestellten Bandbreite, aber nach den quantifizierten Prämissen genau gerechnet - auf 52.5% verminderte. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der Ausdruck "ca. 50%" einen Wert von (knapp) mehr als 50%. Zutreffend wendete der Antragsteller (ON 13, S.3 unten f.) ein, dass die medizinischen Experten (der Klinik Valens) seine restliche Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit eingeschätzt hätten. Diese Einschätzung lautete indes auf "ca. 50%". Bei richtiger Anwendung von Art 53 Abs.5 Bst.b IVG war indes die von den medizinischen Experten (VA 26, S 19 [7.1]) angegebene, vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 6 unten f) festgestellte Bandbreite von ca. 50% anhand der ebenfalls von den medizinischen Experten (VA 26 a.a.O.) angegebenen und vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, a.a.O.) festgestellten quantifizierten Prämissen zu präzisieren: um beurteilen zu können, ob die restliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers nun (knapp) über oder unter dem gesetzlichen Grenzwert von 50% liege. Dies war hier ohne Weiteres möglich: nicht dadurch, dass von medizinischen Befunden und entsprechenden gerichtlichen Feststellungen abgewichen wurde, sondern dadurch, dass aus den auf medizinischen Befunden beruhenden, gerichtlich festgestellten quantifizierten Prämissen - restliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers aus rein körperlicher Sicht: 75%; aus psychiatrischer Sicht durchgehend vermindert um 30%; insgesamt ca. 50% - im Hinblick auf die richtige Anwendung von Art 53 Abs 5 Bst b IVG die rechtlich gebotenen präzisen Schlüsse gezogen wurden.
14.5.
Beiläufig sei angemerkt, dass die aus rein körperlicher Sicht mit 75% quantifizierte restliche Arbeitsfähigkeit zugunsten des Antragstellers gerundet sein dürfte. Wie aktenkundig festgestellt (VA 26, S 19 [7.1]; ON 9, S 6 unten) wurde sie in quantitativer Hinsicht einzig damit begründet, dass dem Antragsteller vermehrte zusätzliche Pausen über den Tag von ca. 2 Stunden zu gewähren seien. Würde man von genau 2 Stunden zusätzlichen Pausen über einen durchschnittlichen Arbeitstag von 8.32 Stunden ausgehen, so ergäbe sich, wie die Antragsgegnerinnen (ON 8, S 2 unten [3]) zutreffend vorbrachten, eine Einschränkung von 24% oder eine restliche Arbeitsfähigkeit von 76%. Dieser Punkt war indes nicht weiter zu vertiefen, weil auch die zusätzlichen Pausen (nur) in einer Bandbreite (ca. 2 Stunden) quantifiziert wurden und weil ihrer genaueren Konkretisierung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam. Die Antragsgegnerinnen hatten denn auch ihrer Entscheidung vom 24.01.2012 (Beilage 1 zu ON 3, S 7 [5, a]) die im Gesamtgutachten der Klinik Valens aus ein körperlicher Sicht mit 75% quantifizierte restliche Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt.
14.6.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 15 [6]) erwog, die Antragsgegnerinnen seien - entgegen den Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten der Klinik Valens - von einer Leistungsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 52.5% ausgegangen; richtigerweise hätten sie von einer Einschränkung von 50% ausgehen müssen; dabei bezog es sich auf Ziff 7.3 des Gesamtgutachtens der Klinik Valens (VA 26, S 29 [7.3]). Im dortigen Abschnitt "Begründung" wurde zwar die "50%ige Einschränkung in behinderungsadaptierten Tätigkeiten" näher erläutert, nicht aber erneut oder gar abweichend quantifiziert. Vielmehr bezog sich die Begründung auf den zuvor ermittelten Wert von ca. 50% (VA 26, S 19 [7.1]), wobei eine genauen Quantifizierung aufgrund der quantifizierten Prämissen, wie dargelegt, einem Wert von 52.5% entsprach. Einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 52.5% entsprach eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit - beim Prozentwertvergleich identisch mit dem Invaliditätsgrad - von 47.5%. Darauf durfte beim gegenständlichen Prozentwertvergleich abgestellt werden. Denn bereits bei der Beurteilung der Revision des Antragstellers, unter dem Gesichtspunkt des Leidensabzugs (vorstehende Ziff 11.7) wurde begründet, dass im gegenständlichen Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass einkommensbeeinflussende Merkmale dem Antragsteller die Verwertung seiner restlichen Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (ergänzend hierzu: MEYER, S 298, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts).
14.7.
Um Art 53 Abs 5 Bst b IVG richtig anzuwenden, war somit, wie dargelegt (vorstehende Ziff 14.4), die festgestellte Bandbreite der restlichen Arbeitsfähigkeit des Antragstellers von ca. 50% unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Grenzwerts von 50% zu präzisieren: und zwar nach den ebenfalls festgestellten quantifizierten Prämissen und nicht durch unbesehene Gleichsetzung der festgestellten Bandbreite mit dem gesetzlichen Grenzwert. Ausser dieser unzutreffenden Gleichsetzung enthielt das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 15 f [6]), keine Begründung, um die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.01.2012 abzuändern. Damit aber hatte es bei der Viertels-Invalidenrente, wie sie die Antragsgegnerinnen (Beilage 1 zu ON 3) dem Antragsteller rückwirkend ab 01.12.2009 zugesprochen hatten, sein Bewenden; der hiergegen gerichteten Berufung hätte richtigerweise keine Folge gegeben werden dürfen.
14.8.
Die Revision der Antragsgegnerinnen erwies sich demnach als berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss Folge zu geben war.
C. ZUSAMMENFASSENDE ERWÄGUNGEN
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass der Revision des Antragstellers keine Folge, der Revision der Antragsgegnerinnen jedoch Folge zu geben war. Das angefochtene Urteil war dahin gehend abzuändern, dass der Berufung keine Folge gegeben wird.
Über Kosten der Revisionsverfahren war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem in beiden Verfahren (Revision des Antragstellers und Revision der Antragsgegnerinnen) unterlegenen Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 8 und ON 12) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO). Ob der Antragsteller in seiner Revision (ON 10) den Streitwert zu hoch angegeben habe, wie die Antragsgegnerinnen (ON 12, S 5 [5 und 6]) eingewendet hatten, konnte dem Verfahrensausgang entsprechend offengelassen werden.
Vaduz, 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat