Sv. 2011.11
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der L***, (im Folgenden: L***), vertreten durch SF*** wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz (im Folgenden: AHV), vertreten durch lic. iur. Harry Hasler-Maier (ebendort), wegen allfälliger AHV-Beiträge (Streitwert CHF 135'882.35), infolge Revision der AHV vom 22.09.2011 (ON 20) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (ON 19), womit der Berufung der L*** vom 16.07.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/013; Verwaltungsakten [VA] 17) Folge gegeben und diese Entscheidung ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (ON 19) wird bestätigt.
II.
Die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten sind schuldig der L*** binnen vier Wochen die mit CHF 3'592.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Entscheidung vom 29.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/013; VA 17) verpflichtete die AHV die L***, auf der vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 1'185'669.00 an die AHV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 135'882.35 zu bezahlen. Damit bestätigte die AHV ihre Verfügung vom 23.12.2008 (VA 6) und gab insofern dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Vorstellung der L*** vom 15.01.2009 (VA 10) keine Folge. Anzumerken war, dass sich die Verfügung vom 23.12.2008 auf die vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 ausgerichtete Lohnsumme bezog, die Entscheidung vom 29.06.2009 jedoch auf die vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 ausgerichtete Lohnsumme; die Lohnsummen und die hierfür geforderten Beiträge wurden allerdings beide Mal gleich quantifiziert. Auf die Beurteilung der Revision wirkte sich diese Abweichung nicht aus.
Einer gegen die Entscheidung der AHV (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der L*** vom 16.07.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.03.2010 (ON 8) keine Folge.
Einer gegen das Urteil vom 03.03.2010 (vorstehende Ziff.2) erhobenen Revision der L*** vom 20.04.2010 (ON 9) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13.01.2011 (ON 15) Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 06.05.2011 (ON 19) der Berufung der L*** vom 16.07.2009 (ON 1) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 ersatzlos auf und verpflichtete die AHV, der L*** näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.4) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 19, S.2 ff. [I]) folgenden Sachverhalt fest:
5.1.
Die L*** ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie führt eine Geschäftsstelle. Diese besteht aus einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin.
5.2.
Im Oktober 2008 informierte die AHV die L*** über eine vorgesehene Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2003 bis 2007. Bei der Revision vom 24.10.2008 wurde festgestellt, dass für die Tätigkeit der Geschäftsstelle bis Februar 2005 die ETund ab März 2005 die EP*** Trust reg. Rechnung gestellt hatten. Festgestellt wurde namentlich, dass für die Jahre 2003 bis 2007 Lohnzahlungen im Betrag von jährlich insgesamt je etwas über CHF 230'000.00 ausbezahlt worden waren. Entsprechend verfügte die AHV am 23.12.2008, dass die L*** für die vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 nicht deklarierten Lohnzahlungen im Betrag von CHF 1'185'669.00 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 135'882.35 zu entrichten habe.
5.3.
Mit Schreiben vom 15.01.2009 verwies die L*** auf eine neuere Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 498). Danach gehöre das Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit nicht zum (AHV-beitragspflichtigen) massgebenden Lohn, wenn der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten ausübe und das Entgelt hierfür eben diesem Dritten ausbezahlt werde. Zudem sei es wegen der Finanzplatzkrise, der Steuerdiskussion und des gesamten Umbruchs des Finanzplatzes unpassend, zum jetzigen Zeitpunkt eine Praxisänderung vorzunehmen. Entsprechend erhob die L*** am 15.01.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.
5.4.
Am 29.06.2009 entschied die AHV über das Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.5.3) im Sinn der damit angefochtenen Verfügung vom 23.12.2008 (vorstehende Ziff.5.2). Zu den Einwendungen der L*** erwog die AHV, das Geschäftsführungshonorar sei ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und deshalb an der Quelle, gegenständlich somit bei der L***, zu erheben. Auf wessen Konto das Geschäftsführungshonorar überwiesen werde, sei unerheblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebe es nach liechtensteinischem Recht nur bei der Bezahlung des Verwaltungshonorars durch Domizilgesellschaften.
5.5.
Gegen die Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 (vorstehende Ziff.5.4) richtete sich die Berufung der L*** vom 16.07.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.03.2010 (ON 8), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), keine Folge gab.
5.6.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S.4 ff. [8 und 9) den Weiterzug seines Urteils vom 03.03.2010 (vorstehende Ziff.5.5) an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof feststellte und dessen Erwägungen im bereits erwähnten Zurückverweisungsbeschluss vom 13.01.2011 (ON 15) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
5.7.
Im zweiten Rechtsgang wurden anlässlich der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.05.2011 (ON 17, S.2 f.) vier Urkunden (die Beilagen A, B, C und D) zum Akt genommen, dargetan und erörtert; ferner wurde der Geschäftsführer der L***, CL*** vernommen. Dieser gab zu Protokoll (präzisiert nach ON 17, S.2 f.; Art.96 AHVG):
Das Rechtsverhältnis zu den im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs angeführten Personen MG u.a.*** bestand arbeitsvertragsmässig mit der ET***(MG u.A.*** i) bzw. zwischen dem VT*** (CL***), die ihrerseits wieder einen Dienstleistungsvertrag mit dem EP****** Trust reg. hatte. Die L*** ihrerseits hatte einen schriftlichen Dienstleistungsvertrag mit der ET*** geschlossen, während mit dem EP****** Trust reg. ein etwa gleichlautender Vertrag, allerdings nicht schriftlich, galt. Der Vertrag mit der ET*** galt ab März [19]97 bis März 2005. Ab diesem Zeitpunkt galt der Vertrag mit dem EP****** Trust [reg.]. Die L*** hat nie die Räumlichkeiten angemietet oder zur Verfügung gestellt. Ich selbst war Angestellter und Organ der VT***. Ich stand nicht in einem direkten Dienstverhältnis der L***. Neben der Tätigkeit für die L*** war ich auch für andere Mandate zuständig. Wir teilen die Räumlichkeiten unserer Firma (VT***]) mit der L***. Insofern ist der Telefonanschluss der L*** über unsere Telefonanlage gelaufen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der L*** (ON 19, S.8 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 19, S.8 [II, 1]) in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. In materieller Hinsicht - unter Bindung an den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 13.01.2011 (ON 15; vorstehende Ziff.3) - standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
6.1.
Nach den im zweiten Rechtsgang durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahmen (vorstehende Ziff.5.7) hätten weder MG u.A. *** Arbeitsverträge mit der L*** abgeschlossen. Vielmehr hätten arbeitsvertragliche Abmachungen dieser vier Personen und mit bestimmten, ihnen direkt oder indirekt zuzurechnenden Gesellschaften bestanden: im Fall vonMG u.A.*** ; im Fall von BN*** mit der EP****** Trust reg. und im Fall von CL*** mit der VT***. Die VT*** habe ihrerseits wiederum einen Dienstleistungsvertrag mit der EP****** Trust reg. abgeschlossen. Als MG*** und SL*** (indirekt) für die L*** tätig gewesen seien, habe der Dienstleistungsvertrag zwischen der L*** mit der ET*** bestanden; zu Zeiten von BN*** bzw. CL*** habe ein gleichlautender, offenbar aber nicht schriftlich gefertigter Dienstleistungsvertrag zwischen der L*** und der EP****** Trust reg. bestanden. Die erste Dienstleistungsperiode habe offenbar von März 1997 bis März 2005 gedauert, die zweite ab April 2005. Die zu Protokoll gegebenen Feststellungen des Geschäftsführers CL*** würden überdies auch durch den Vertrag vom 01.03.1997 zwischen der L*** und der ET***(Beilage A) belegt. Nach dessen Art.5 sollte die ET*** mit sämtlichen Behörden und Ämtern (Soziallasten, Versicherungen, Steuern) selbst abrechnen. Mit diesem Dienstleistungsvertrag stimme auch der Anstellungsvertrag zwischen MG*** und der ETvom 05.07.2002 (Beilage B) überein. Zum vertraglich definierten Aufgabenbereich von MG habe insbesondere die Betreuung der Geschäftsführungsstelle und des Sekretariats der L*** gehört. Ausdrücklich sei vereinbart gewesen, dass die vom Gesetz vorgeschriebenen Sozialleistungen von der Arbeitgeberin, somit von der ET*** zu tragen seien. Nach der Beilage C habe die EP****** Trust reg. am 21.10.2008 der L*** eine Kostennote für den Monat September 2008 zukommen lassen. Danach seien der Zeitaufwand für die Geschäftsführung (123 Stunden) bzw. für die stellvertretende Geschäftsführung (89 Stunden 45 Minuten) verrechnet worden. Diese Kostennote sei einschliesslich Mehrwertsteuer erstellt worden und entspreche den im Einzelnen aufgelisteten Leistungen gemäss Beilage. Auch wenn diese Kostennote nur für den September 2008 den ausdrücklichen Beweis liefere, sei aufgrund der entsprechenden Ausführungen des befragten Geschäftsführers, CL***, davon auszugehen, dass gleichlautende Regelungen für den Zeitpunkt ab Übergang der Geschäftsführung von MG*** und SL*** auf BN*** bzw. CL*** gegolten hätten. Nach der Beilage D habe die VT*** dem EP****** Trust reg. Rechnung für die Bemühungen von CL*** im Septtember 2008 gestellt, wiederum einschliesslich Mehrwertsteuer.
6.2.
Nach der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof übernommenen schweizerischen Rechtsprechung (BGE 133 V 498) sei deshalb davon auszugehen, dass die durch die L*** bezahlten Entschädigungen für die Geschäftsführung durch die ET*** bzw. die EP****** Trust reg. nicht massgebender Lohn seien, auf dem Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen wären. Entgegen den Annahmen und Schlussfolgerungen der AHV und des Fürstlichen Obergerichts im ersten Rechtsgang, handle es sich bei den fraglichen Entgelten nicht um feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die jeweiligen geschäftsführenden natürlichen Personen, sondern um Entgelte an juristische Personen dafür, dass deren Angestellte die Erledigung der Geschäfte für die L*** übernommen hätten. Diese juristischen Personen hätten und würden mit ihren Angestellten Arbeitsverträge unterhalten; sie seien für die ausgerichteten Löhne und Gehälter sozialversicherungsrechtlich leistungspflichtig. Nach der erwähnten schweizerischen Rechtsprechung sei es nicht nur möglich, sondern rechtlich auch zulässig, dass ein Geschäftsführer bzw. ein stellvertretender Geschäftsführer seine Funktion als Arbeitnehmer eines Dritten ausübe, der seinerseits in einem Dienstleistungsverhältnis mit dem Auftraggeber, hier mit der L***, stehe. Würde die Entschädigung für die Dienstleistungstätigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterstellt, so ergäbe sich daraus eine unzulässige doppelte Belastung, was dem Gesetz widerspräche. Die Verfahrensergänzung habe ergeben, dass die L*** nicht die persönlich tätigen natürlichen Personen entlöhnt habe und entlöhne, sondern die jeweiligen juristischen Personen als Arbeitgeber der natürlichen Personen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (vorstehende Ziff.4 bis Ziff.6) richtete sich die Revision der AHV vom 22.09.2011 (ON 20), mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluss [?] des Obergerichts vom 13.01.2011 [?]" aufzuheben [?].
Mit Revisionsbeantwortung vom 18.10.2011 (ON 22) beantragte die L*** (Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen; hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit §§ 222 ff. und §§ 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 476 ZPO; ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Postaufgabevermerk]). Nach Art.94 Bst.d AHVG waren die AHV berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die AHV (Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
10.1.
Einzig zu beurteilende Frage des Verfahrens sei, ob die L*** in Bezug auf die bezahlten Geschäftsführungshonorare beitragspflichtig sei. Bei seiner Beurteilung sei das Fürstliche Obergericht an die rechtlichen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs gebunden gewesen. Dieser habe erwogen, dass keine triftigen Gründe beständen, von der seit 2007 geänderten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abzuweichen, die als gefestigt gelten dürfe. Es beständen jedoch sehr wohl triftige Gründe, um den schweizerischen "Leading Case" (BGE 133 V 498) nicht auf liechtensteinische Verhältnisse anzuwenden.
10.2.
Im Zeitraum 2003-2007, der von der AHV anlässlich der Arbeitgeberkontrolle bei der L*** kontrolliert worden sei, hätten Art.8 und Art.15 AHVV in der zitierten (ON 20, S.2 unten f.), inzwischen revidierten Fassung gegolten. Danach seien Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe grundsätzlich massgebender Lohn. Davon gebe es nur eine einzige Abweichung: nämlich dann, wenn solche Sitzungsgelder an eine bestimmte Personengruppe (Anwälte und hauptberuflich tätige Treuhänder) durch eine Domizilgesellschaft ausgerichtet würden. Wäre gewollt gewesen, dass Sitzungsgelder generell bei Fakturierung durch eine juristische Person nicht massgebender Lohn seien, hätte es nicht der nur für gewisse Berufsgruppen anwendbaren Bestimmung (Art.15 Bst.b AHVV) bedurft. Dann hätten Treuhänder für ihre Sitzungstätigkeit immer schon, auch bei Domizilgesellschaften über juristische Personen fakturieren können. Gewollt sei vielmehr gewesen, dass Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (bei "normalen" juristischen Personen) unselbständiger oder aber (bei Domizilgesellschaften) selbständiger Erwerb sein sollten. Eine weitere Ausnahme müsste vom Gesetzgeber normiert werden. Hier sei die liechtensteinische Regelung bewusst von der schweizerischen abgewichen, in der es die Möglichkeit des selbständigen Erwerbs für solche Tätigkeiten nicht gegeben habe.
10.3.
Die schweizerische Lösung (BGE 133 V 498) befriedige nicht; denn sie schaffe Ungleichbehandlungen. So gebe es eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern der Verwaltung und geschäftsführenden Organen, je nachdem, ob sie im Hintergrund ein (eigenes) Unternehmen hätten, welches Rechnung für sie stellen könne. So sei es möglich, dass "Herr W und Frau X im Verwaltungsrat derselben Aktiengesellschaft gewählt werden. Während Herr [richtig] W das Verwaltungsratshonorar über sein (vielleicht eigenes) Unternehmen beitragsfrei einfordern kann, hat Frau X (z.B. als Hausfrau, 'normale' Angestellte oder Beamtin) diese Möglichkeit nicht". Noch unverständlicher werde die schweizerische Lösung bei "politisch" gewählten Verwaltungsräten, wenn also die Person aufgrund ihrer Persönlichkeit und/oder Parteimitgliedschaft in den Verwaltungsrat z.B. der Post, der LKW oder der LLB gewählt werde.
10.4.
Auch dürfte die schweizerische Lösung zu einer Ungleichbehandlung von Anwälten führen. So könne der Anwalt ohne Rechtsanwälte-AG für seine Verwaltungstätigkeit an sich nicht über ein Unternehmen fakturieren, wogegen ein Anwalt mit Rechtsanwälte AG dies selbstverständlich über sein Unternehmen tun könne.
10.5.
Für die Qualifikation der Honorare sei es nicht wesentlich, ob Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungsrat oder Geschäftsführerin auf das Konto der insofern tätigen Personen direkt bezahlt oder auf das Konto Dritter überwiesen würden. Die zivilrechtliche Befugnis der Vertragsparteien, die Vertragserfüllung (Zahlung) zu regeln, bilde keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Qualifikation der Entschädigung. Vielmehr führe eine derartige Unterscheidung zu einer rechtsungleichen Behandlung. Eine rechtsgleiche Behandlung erfordere einen Bezug an der Quelle. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 20, S.4 [vor d]), verwies die AHV auf vergleichbare Konstellationen im öffentlichen Recht.
10.6.
Schliesslich ermögliche die schweizerische Lösung - sicher nicht gewollt - dass der Geschäftsführer einer grossen Firma (beispielsweise der Hilti AG) die Wahl hätte, eine eigene juristische Person zu gründen und über diese seine Geschäftsführungstätigkeit zu fakturieren. Die Förderung solcher "Ich-AGs", um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, sei vom schweizerischen Bundesgericht sicher nicht gewollt gewesen, theoretisch aber möglich. Die Ernennung der Geschäftsführung oder des Stiftungsrats [bzw. Verwaltungsrats] seien Personenwahlen. Die fachlich und sozial kompetentesten Personen sollten das Geschäft operativ und strategisch führen, also nicht irgendein Angestellter einer mit der Geschäftsführung beauftragten Firma. Die gewählte Person habe diese Aufgaben persönlich wahrzunehmen. Ihre Funktion und die damit verbundene Verantwortung könnten weder ganz noch teilweise an eine andere Person delegiert werden.
10.7.
In seinem "Leading Case" habe das schweizerische Bundesgericht übrigens einen Vorbehalt angebracht: Der Hauptarbeitgeber müsse seinen Sitz in der Schweiz haben und die Rechtsform einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts aufweisen. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, stellte die AHV (ON 20, S.4 [5]) allerdings in Frage, ob dieser Vorbehalt Bestand habe, namentlich unter Hinweis auf die Verordnung Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004.
10.8.
In den Fällen der Delegation von Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeit gehe es hauptsächlich darum, die Abzüge zu optimieren und die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu minimieren. Zwar könne nach Ansicht des schweizerischen Bundesgerichts einem allfälligen Missbrauch (zu hohe beitragsfreie Dividende) unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze begegnet werden. Die schweizerische Lösung berge aber generell die Gefahr der Optimierung in sich. Aus steuerrechtlicher Sicht möge solches seine Tradition und seine Berechtigung haben; aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei solches niemals gewollt gewesen.
10.9.
Die bisherige Praxis der AHV führe auch nicht "an sich" zu einer Doppelbelastung. Von den Arbeitgebern würden nur auf Zahlungen, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt hätten, Beiträge erhoben. Zu einer Doppelbelastung könne es nur aufgrund einer Falschdeklaration des Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführungshonorars kommen. Das Problem ergebe sich übrigens oft bei Revisionen der AHV bei Arbeitgebern, wenn Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte (ohne Organfunktion) unterschiedlich interpretiert würden. In beiden Fällen werde es Aufgabe sein, den Rechtszustand der vorgegebenen Rechtsordnung anzupassen und allenfalls zu Unrecht abgeführte Steuern zurückzufordern.
10.10.
Deshalb sei die von der L*** vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 ausgerichtete Lohnsumme von CHF 1'185.669.00 tatsächlich massgebender Lohn. Darauf seien der AHV an Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträgen CHF 135'882.35 zu bezahlen, wie dies bereits mit Verfügung vom 23.12.2008 verlangt und mit Entscheidung vom 29.06.2009 bestätigt worden sei.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 18.10.2011 (ON 22) widersetzte sich die L*** dem Vorbringen der AHV (vorstehende Ziff.10).
11.1.
Die Revision der AHV sei nicht nachvollziehbar. Wie sie selber ausführe, lege sie nochmals dar, weshalb der schweizerische "Leading Case" nicht auf liechtensteinische Verhältnisse anwendbar sei. Eben dies habe sie bereits einmal getan und eben hierüber habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits einmal entschieden. Die AHV lege auch keine Gründe dar, die überraschend, gänzlich neu oder in anderer Art und Weise wesentlich seien, um von der letzten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs abzuweichen.
11.2.
Die AHV weiche auch vom Sachverhalt ab. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht darum, dass die Geschäftsleitung gesamthaft, also einschliesslich Büroräume, Infrastruktur, Sekretariatspersonal und eigentliche Wahrnehmung der Geschäftsführungstätigkeit in einem Dienstleistungsvertrag extern vergeben werde. Die von der AHV gewählten Beispiele würden Ungleiches miteinander vergleichen. So sei etwa der Geschäftsführer der Hilti AG von dieser angestellt und erhalte von dieser die Infrastruktur, das Sekretariat und die Räume. Die Befürchtung, dass versucht werden könnte, einen möglichst geringen Lohn anzugeben und statt dessen möglichst viel Gewinn zu deklarieren, lasse sich nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gefahr bestehe aber auch in jeder juristischen Person, bei der jemand angestellt sei. Es beständen jedoch durchaus Möglichkeiten für die AHV wie auch für die Steuerverwaltung, dafür zu sorgen, dass ein adäquater Anteil der Erträge einer juristischen Person als Lohn auszuzahlen sei und dass dies in einem vernünftigen Verhältnis zu den brancheüblichen Löhnen geschehe.
11.3.
Die Gefahr des Missbrauchs stelle sich in der Schweiz ebenso. In der schweizerischen Lösung sei sie indes abschliessend behandelt und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof übernommen worden. Danach wiege die unzulässige doppelte steuerliche Belastung schwerer als die allfällige Gefahr des Missbrauchs, der im Beitragsverhältnis zwischen der AHV und dem Dritten, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze, zu begegnen sei.
11.4.
Das Vorbringen zum Vorbehalt, insbesondere der Hinweis auf die Verordnung Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, hätten mit dem gegenständlichen Fall nichts zu tun.
Zum Vorbringen der AHV (vorstehende Ziff.10) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der L*** (vorstehende Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12.1.
Die Revision der AHV richtete sich gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.05.2011 (ON 19 und ON 22, S.2 oben). Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Ziff.4 ZPO [? § 503 Ziff.4 öZPO]; ON 22, S.2 [vor 1]; vorstehende Ziff.10;) hätte sich der Antrag primär darauf richten müssen, dass das angefochtene Urteil in bestimmtem Sinn abgeändert wird; allenfalls darauf, dass es aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.958, Rz.1931. Statt dessen beantragte die AHV, den "angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 13.01.2011 aufzuheben" (ON 22, S.5; vorstehende Ziff.7). Bei der angefochtenen Entscheidung (ON 19) handelte es sich indes um ein Urteil, nicht um einen Beschluss; sie datierte vom 06.05.2011, nicht vom 13.01.2011; und mit der blossen Aufhebung dieser Entscheidung bliebe die beim Fürstlichen Obergericht erhobene Berufung der L*** vom 16.07.2009 (ON 1) ohne Beurteilung. Im gegenständlichen Verfahren erging zwar ein Beschluss vom 13.01.2011 (ON 15). Doch stammte er nicht vom Fürstlichen Obergericht, sondern vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof (vorstehende Ziff.3). Das Revisionsvorbringen der AHV richtete sich denn auch ausschliesslich gegen diesen Beschluss. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die L*** (ON 22, S.2 [A]) die Revision als "nicht nachvollziehbar". Es drängte sich in der Tat auf, vorweg an den bisherigen Verfahrensverlauf und dessen Bedeutung für das gegenständliche Revisionsverfahren zu erinnern.
12.2.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof war mit der gegenständlichen Sozialversicherungssache bereits einmal befasst. Zu beurteilen war und ist die Rechtsfrage, ob die L*** der AHV für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführungsstelle vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 Beiträge von insgesamt CHF 135'882.35 schulde (ON 15, S.22 [9]). Mit Beschluss vom 13.01.2011 (ON 15) hob er ein erstes Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.05.2010 (ON 8), das diese Rechtsfrage bejaht hatte, auf und verwies die Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück (vorstehende Ziff.3).
12.3.
Zur Begründung (ON 15, S.22 ff. [10 bis 17]) zitierte der Fürstliche Oberste Gerichtshof einleitend die einschlägigen AHV-rechtlichen Bestimmungen (ON 15, S.22 f. [10). Er stellte fest, dass das schweizerische Recht inhaltlich ähnliche Regelungen kenne, zitierte auch diese und erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten soll, wie die Höchstgerichte des Ursprungslands es anwenden (ON 15, S.23 unten ff. [11]). Weil die L*** ihre Beitragspflicht insbesondere unter Hinweis auf ein Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.08.2007 (BGE 133 V 498) bestritten hatte, setzte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof eingehend mit diesem Urteil (dem von der AHV bezeichneten "Leading Case") auseinander und begründete, inwiefern darin eine gefestigte Rechtsprechung zu erblicken sei (ON 15, S.25 ff. [12]). Er erwog dass die dem erwähnten Urteil zugrunde liegenden massgebenden schweizerischen AHV-rechtlichen Bestimmungen inhaltlich der liechtensteinischen Regelung entsprächen (ON 15, S.27 [13]), und begründete, inwiefern zwischen dem gegenständlichen Sachverhalt und dem Sachverhalt, den das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen hatte, durchaus Parallelen beständen (ON 22, S.28 ff. [14]); dabei setzte er sich auch mit der Kritik auseinander, welche die AHV gegen das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts ("schweizerische Lösung") sowie gegen dessen Übertragung auf liechtensteinische Verhältnisse und auf den gegenständlichen Fall eingewendet hatte (ON 22, S.29 f. [14.4 bis 14.6]). Zusammenfassend erwog er, dass die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts und die Einwendungen der AHV keine triftigen Gründe vermitteln würden, um von der seit 2007 geänderten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die als gefestigt gelten dürfe, abzuweichen (ON 22, S.31 [15]). Nachdem er die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auf den gegenständlichen Fall übertragen hatte (ON 22, S.31 ff. [16]), erkannte er, dass sich die Revision im Grundsatz als berechtigt erweise, die Sozialversicherungssache jedoch noch nicht spruchreif sei (ON 22, S.33 ff. [17]). Dabei erwog er insbesondere, dass das Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) der L*** nicht zum massgebenden Lohn der geschäftsführenden natürlichen Personen gehöre, wenn diese ihre Tätigkeit aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer eines Dritten ausüben und wenn das Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags eben diesem Dritten ausbezahlt werde. Denn in diesem Fall werde mit dem Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) der L*** nicht die geschäftsführende natürliche Person entlöhnt, sondern ihre Arbeitgeberin dafür entschädigt, dass sie für die Geschäftsführung (das Sekretariat) einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin freistellt, entlöhnt und die hierfür benötigte Infrastruktur benutzen lässt. Diese Entschädigung aber gehöre nicht zum massgebenden Lohn der geschäftsführenden natürlichen Personen.
12.4.
Im zweiten Rechtsgang sollte deshalb namentlich geklärt werden, ob und, gegebenenfalls, wie die L*** der ET*** bzw. dem EP****** Trust reg. bzw. der VT*** aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags das Entgelt für die Geschäftsführung ausbezahlte und noch ausbezahlt; ferner, ob und, gegebenenfalls, wie MG***, SL***, BN*** und CL*** ihre Tätigkeit als GeschäftsführerIn bzw. als deren StellvertreterIn aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrags als ArbeitnehmerIn dieser Gesellschaften ausübten und noch ausüben.
12.5.
Im zweiten Rechtsgang war das Fürstliche Obergericht, wie es zutreffend erwog (ON 19, S.9 [2]) an die eben zusammengefasste rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.12.3) gebunden (§ 480 Abs.1 ZPO). Seine zweite Beurteilung hatte sich auf jene Punkte zu beschränken, die zu klären ihm der Fürstliche Oberste Gerichtshof aufgetragen hatte, nicht aber auf Punkte zurückzukommen, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits beurteilt hatte. Zu den bereits beurteilten Punkten gehörte namentlich die Übertragung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 498) auf liechtensteinische Verhältnisse im Allgemeinen und auf den gegenständlichen Fall im Besonderen.
12.6.
Doch auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof war an seine rechtliche Beurteilung gebunden. Ein Gericht darf seine eigenen Entscheidungen nicht mehr aufheben oder abändern, selbst wenn es nachträglich erkennen sollte, dass die Entscheidung unrichtig ist oder das Verfahren und die Entscheidung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sind (§ 416 Abs.2 ZPO; FASCHING, S.740, Rz.1471; Walter H. RECHBERGER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 416ö ZPO [? § 416 ZPO]; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A. Wien 2009] S.465, Rz.871). Die Entscheidung, wonach sich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 498) auf liechtensteinische Verhältnisse im Allgemeinen und auf den gegenständlichen Fall im Besonderen übertragen lässt und wonach sich die Revision als berechtigt erweist, sofern einstweilen noch fehlende Feststellungen in bestimmtem Sinn getroffen werden können, kam im Ergebnis einem Zwischenurteil gleich. Bei Zwischenurteilen bedeutet die Bindung des Gerichts, dass es im weiteren Verfahren den Inhalt des erlassenen Zwischenurteils zugrunde legen muss und nicht davon abweichen darf (FASCHING, S.740 Rz.1471 in Verbindung mit S.720, Rz.1432). Abgesehen davon, gilt die Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen nicht nur für Urteile, sondern auch für Beschlüsse (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.6 zu § 416 öZPO, mit Hinweisen; Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.6 zu § 416 öZPO).
12.7.
Aufgrund der im zweiten Rechtsgang aufgenommenen Beweise (vorstehende Ziff.5.7) und deren Würdigung, stellte das Fürstliche Obergericht zunächst (wenn auch in seinen Erwägungen: ON 19, S.9 f. [3]) fest, dass die mit der Geschäftsführung (dem Sekretariat) der L*** betrauten natürlichen Personen ihre Tätigkeit aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer eines Dritten ausübten und ausüben; ferner, dass das Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags eben diesem Dritten ausbezahlt wurde und wird.
12.8.
In ihrer Revision rügte die AHV denn auch zu Recht nicht, das Fürstliche Obergericht habe den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 13.01.2011 (ON 15) nicht richtig umgesetzt oder die ergänzenden Feststellungen unrichtig beurteilt. Vielmehr kritisierte sie das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 498) sowie dessen Übertragung auf liechtensteinische Verhältnisse im Allgemeinen und auf den gegenständlichen Fall im Besonderen. Eine inhaltlich ähnliche Kritik hatte sie indes bereits in ihrer Revisionsbeantwortung vom 25.05.2010 (ON 11, S.4 ff. [5]) eingewendet; der Fürstliche Oberste Gerichtshof hatte sich damit auseinandergesetzt (ON 22, S.29 f. [14.4 bis 14.6]; vorstehende Ziff.12.3), sie jedoch nicht geteilt. Damit hatte es für das weitere Verfahren sein Bewenden. Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof war es verwehrt, auf seine rechtliche Beurteilung zurückzukommen, wie es der AHV verwehrt war, gleichsam deren Wiedererwägung zu begehren. Darauf aber zielte das gesamte Revisionsvorbringen, das sich - wie die Revision als Ganze - insofern als unzulässig erwies.
12.9.
Weil mit der Revision im zweiten Rechtsgang unzulässigerweise begehrt wurde, auf Punkte zurückzukommen, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang - für sich, das Fürstliche Obergericht und die Parteien bindend - beurteilt hatte, erwies sie sich als nicht berechtigt. Spruchgemäss war ihr keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art.90 Abs.2, Art.93 Abs.2 und Art.95 AHVG (sinngemäss anwendbar auf Revisionen der AHV [Anstalt], denen nicht stattgegeben wird), auf § 41, § 50 und § 54 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der L*** (ON 22, S.3). Der in der Revision als Bemessungsgrundlage angegebene Streitwert (ON 22, S.1 und S.3) wurde bereits in der Berufung (ON 1, S.1) angegeben und blieb sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren unbeanstandet.
Vaduz, 7. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat