Sv. 2011.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers SY***, vertreten durch AM***, wider die Antragsgegnerinnen LA*** vertreten durch SR***, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 07.12.2011 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.09.2011 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 24.01.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/109; Verwaltungsakten [VA] 33) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.09.2011 (ON 9) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 27.12.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/109; VA 33) ) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 12.10.2010 (VA 31) gegen die Verfügung vom 13.09.2010 (VA 29) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Erhöhung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 24.01.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.09.2011 (ON 9) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 9, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist [seit 1993: VA 5, S.5, 1.3, 2. Abschnitt] österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in . In der Türkei besuchte er während fünf Jahren die Volksschule. Über eine weitere Ausbildung verfügt er nicht. Mit 16 Jahren zog er zu seinem ältesten Bruder nach Deutschland. Im Jahr 1999 übernahm er eine Stelle bei der . Dort arbeitete er in der Entsorgung und Produktion. In der Folge arbeitete er ausschliesslich in Österreich und für kurze Zeit auch in der Schweiz. Das Anstellungsverhältnis mit der HA wurde wegen unfallbedingter Probleme auf den 30.06.2004 aufgelöst. Im Jahr 2003, dem letzten Jahr, in dem er ganzjährig arbeitete, verdiente der Antragsteller bei der HA CHF 52'210.00.
3.2.
Mit Eingabe vom 12.01.2005 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente. Nach entsprechenden Abklärungen verfügten die Antragsgegnerinnen am 20.11.2006 die Zuerkennung einer halben Invalidenrente; hierfür hatten sie einen Invaliditätsgrad von 57% berechnet. Im (näher festgestellten: ON 9, S.2 [2]) Rechtsmittelverfahren - es endete mit einem Zurückweisungsbeschluss des Staatsgerichtshofs vom 30.03.2009 zu StGH 2008/149 - wurde diese Verfügung bestätigt. Seit 01.12.2005 bezieht der Antragsteller eine halbe Invalidenrente.
3.3.
Weniger als ein halbes Jahr nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Staatsgerichtshofs vom 30.03.2009 (vorstehende Ziff.3.2) begehrte der Antragsteller die Erhöhung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente. Unter Hinweis auf Arztberichte von MJ***, (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Sportarzt,) vom 28.01.2009 und von KR) vom 19.01.2009 machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert.
3.4.
Einem von den Antragsgegnerinnen eingeholten Arztbericht von MJ*** vom 10.11.2009 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.3 [1. Abschnitt]) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, auf die verwiesen werden kann. Danach sei der Antragsteller für eine leichte körperliche Tätigkeit arbeitsfähig. Das Heben von Lasten bis 10 kg und das Tragen von Lasten bis 5 kg seien möglich; halbstündlich sei die Körperhaltung zu wechseln, wobei unter allen Körperhaltungen gewechselt werden könne. Einzig der Wechsel zwischen Stehen und Sitzen reiche nicht aus; immer wieder seien kurze Gehstrecken notwendig. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. Eine Operation sei nicht indiziert; der Gesundheitszustand sei stationär. Nach dem Beiblatt zum Arztbericht von MJ*** könne dem Antragsteller die Tätigkeit als Staplerfahrer nicht mehr zugemutet werden. Wegen einer Instabilität und einer Osteochondrose [? Knochen- und Knorpeldegeneration] L4/L5 sei seine Leistungsfähigkeit vermindert.
3.5.
Nach einem von den Antragsgegnerinnen bei der KV*** in Auftrag gegebenen, von Dr. GE*** (Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie) erstellten interdisziplinären Verlaufsgutachten vom 26.04.2010 [VA 18] wurde der Antragsteller rheumatologisch und internistisch untersucht; zudem wurden eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine psychiatrische Teilbegutachtung durch CF*** (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für medizinisch-psychiatrische Begutachtungen ) durchgeführt. Dem interdisziplinären Verlaufsgutachten entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.4 f.) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, auf die verwiesen werden kann. Aus psychiatrischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Beim Antragsteller bestehe keine Aggravation [? im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten, wobei - im Gegensatz zur Simulation - ein pathologischer Befund zugrunde liegt]. Die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer bei der HA sei ihm seit Dezember 2004 nicht mehr zumutbar, wohl aber eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen ganztags; dies entspreche, über den Tag verteilt, einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Dabei seien folgende Einschränkungen zu beachten: Selten vorkommen sollten Heben vom Boden zur Taillenhöhe mit Gewichtsbelastungen von maximal 7.5 kg; Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe mit Gewichtsbelastungen von maximal 7.5 kg; Heben horizontal mit Gewichtsbelastungen von maximal 10 kg. Nicht vorkommen sollten Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg, Tätigkeiten, welche die körperliche Sicherheit gefährden, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder Arbeiten, welche eine erhöhte Gefahr von körperlichen Verletzungen mit sich bringen (Blutungsrisiko).
3.6.
Mit Vorbescheid vom 31.05.2010 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Rentenerhöhung (vorstehende Ziff.3.3) abzulehnen und ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3.7.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 31.05.2010 (vorstehende Ziff.3.6). Erneut beantragte er die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente. Dem Schriftsatz lag ein hausärztliches Zeugnis von KS*** (praktische Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 28.06.2010 bei. Danach seien anfänglich LWS-Beschwerden [LWS, Abkürzung für Lendenwirbelsäule] im Vordergrund gestanden. Im Lauf der Zeit hätten sich jedoch eine manifeste Depression und eine Persönlichkeitsveränderung mit geringer Frustrationstoleranz entwickelt. Insbesondere im Familienverbund werfe dies grosse Probleme auf. Rechtsseitig sei eine Inguinalhernie [? Leistenbruch] aufgetreten. Seit 2004 bestehe ein intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern [? näher bestimmte Herzrhythmusstörung]. Insgesamt sei der Antragsteller multimorbid [» gleichzeitig an mehreren Krankheiten leidend]. Die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer sei nicht mehr möglich; aber auch leidensangepasste Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.
3.8.
In seiner Stellungnahme vom 13.07.2010 hielt der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen fest, dass das hausärztliche Zeugnis von KS*** vom 28.06.2010 (vorstehende Ziff.3.7) keine neuen medizinischen Sachverhalte offenbare, die einer neuerlichen medizinischen Abklärung bedürften. Nach wie vor könne auf das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff.3.5) abgestellt werden.
3.9.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 erhielt der Antragsteller die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2010 (vorstehende Ziff.3.8) zur Vernehmlassung zugestellt. Am 26.07.2010 wurde ihm das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff.3.5), zusammen mit dem vollständigen Dossier, übermittelt.
3.10.
Nachdem sich der Antragsteller nicht hatte vernehmen lassen (vorstehende Ziff.3.9), verfügten die Antragsgegnerinnen am 13.09.2010, dass der Antrag vom 30.09.2009 auf Rentenerhöhung abgelehnt und weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde.
3.11.
Gegen die Verfügung vom 13.09.2010 (vorstehende Ziff.3.10) erhob der Antragsteller am 12.10.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente, weil er multimorbid sei.
3.12.
Mit Entscheidung vom 27.12.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 12.10.2010 (vorstehende Ziff.3.11) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Aus dem interdisziplinären Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff.3.5) ergebe sich, dass der Antragsteller in einer wechselbelastenden, leidensangepassten Tätigkeit zu 50% erwerbstätig sein könne; darauf würden sich die Antragsgegnerinnen stützen.
3.13.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.12.2010 (vorstehende Ziff.3.12) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 24.01.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.09.2011 (ON 9), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 9, S.8 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.8 unten ff. [II, 1]), legte es dar, dass die Berufung kaum rechtskonform ausgeführt worden sei und deshalb bereits aus formellen Gründen hätte verworfen werden können. Einzelheiten interessieren insofern nicht, als das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.10 oben) "im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime... die Rechtssache dennoch einer... materiellen Prüfung" unterzog.
4.1.
Die Antragsgegnerinnen hätten sich zu Recht auf das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff.3.5) gestützt. Medizinische Befunde dürften differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen oder aber von behandelnden Ärzten stammen würden. Berichte behandelnder Ärzte vermöchten ein amtlich oder gerichtlich eingeholtes Gutachten nur dann in Frage zu stellen oder doch Anlass zu weiteren Abklärungen geben, wenn darin Aspekte bezeichnet würden, die bei der fachärztlichen Begutachtung nicht erkannt oder nicht gewürdigt worden seien und deren Berücksichtigung eine abweichende Beurteilung der Rechtssache nach sich ziehen könnte. Solche Einwendungen hätten indes weder KS*** noch MJ*** erhoben. Abgesehen davon, handle es sich bei KS*** um eine Ärztin für Allgemeinmedizin; ihre psychiatrischen Befunde seien deshalb nicht geeignet, jene des Facharztes CF*** in Frage zu stellen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 9, S.10 ff. [2]).
4.2.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 9, S.12 [3, 1. Abschnitt]), erinnerte das Fürstliche Obergericht an die Grundsätze zur Berechnung des Invaliditätsgrads, insbesondere nach dem Gesichtspunkt des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes, sowie zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE).
4.3.
Der Antragsteller rüge, im Vorverfahren habe er die Einholung weiterer medizinischer und berufskundlicher Gutachten beantragt. Die Antragsgegnerinnen hätten indes im angefochtenen Entscheid hinreichend begründet, weshalb diesen Anträgen nicht stattzugeben sei. Auch das Fürstliche Obergericht erachte den Gesundheitszustand sowie die restliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers durch das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (vorstehende Ziff.3.5) für genügend abgeklärt. Der gestützt darauf berechnete Invaliditätsgrad von 56% erweise sich als rechtmässig.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 (ON 10) beantragte er (als Revisionswerber) zunächst (sinngemäss), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente zuerkannt wird; sodann, in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die Antragsgegnerinnen ("1. Instanz") zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Revisionsbeantwortung vom 16.01.2012 (ON 12) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit §§ 222 ff. und § 476 ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen in der Revision (ON 10, S.2 ff. und S.4 f.) entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung (der Sache nach: ON 12, S.2 ff [3 bis 8 und 9]). Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragsstellers unter dem je geltend gemachten Revisionsrekursgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Antragsteller (ON 10, S.2 ff.) im Wesentlichen vor:
9.1.
Am 10.10.2010 [richtig wohl: 12.10.2010: VA 31 und ON 1, S.6 {2}] habe der Antragsteller die Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens beantragt; das Fürstliche Obergericht habe beide Beweisanträge mit unzureichender und aktenwidriger Begründung übergangen. Aus dem hausärztlichen Zeugnis von KS*** gehe eindeutig hervor, dass der Antragsteller an Depressionen und an einer Persönlichkeitsveränderung leide; deshalb sei es ihm auch nicht möglich, eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber hätten die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht einzig das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 für richtig und schlüssig erachtet. In der KV*** sei der Antragsteller indes nur einmal untersucht worden. Bei KS*** stehe er indes bereits in Behandlung; aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Antragsteller könne sie diesen besser einschätzen als die Ärzte der KV***.
9.2.
Aufgrund der ständigen Gutachtensaufträge bestehe zwischen den Ärzten der KV*** "ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" zu den Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 [2. Abschnitt, vor 2]); die KV*** erstelle deshalb kaum ein neutrales Gutachten, wie es hier unabdingbar gewesen wäre.
9.3.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, rügte der Antragsteller die Beweiswürdigung "des Erstgerichtes" als "weder nachvollziehbar noch schlüssig" (ON 10, S.3 [2]), um dem amtlich eingeholten interdisziplinären Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 erneut das hausärztliche Zeugnis von KS*** vom 28.06.2010 gegenüberzustellen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.2 ff. [A, 2 bis 8]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9).
10.1.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, bezogen sich die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.2 ff. [5]) auf den unterschiedlichen Beweiswert amtlich eingeholter Gutachten und hausärztlicher Zeugnisse; sie legten dar, weshalb das hausärztliche Zeugnis von KS*** vom 28.06.2010 keine Zweifel am ausführlichen, umfassenden und nachvollziehbaren interdisziplinären Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 habe aufkommen lassen. Danach aber könne der Antragsteller in einer leichten wechselbelastenden, leidensangepassten Tätigkeit zu 50% erwerbstätig sein.
10.2.
Das vom Antragsteller behauptete Abhängigkeitsverhältnis zwischen der KV*** und den Antragsgegnerinnen bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung erfülle die KV*** die an eine unabhängige medizinische Abklärungsstelle gestellten Anforderungen. Gleiches gelte für die allenfalls beigezogenen Fachärzte, soweit deren Teilgutachten in die Gesamtbegutachtung der KV*** einfliessen würden. Abgesehen davon, hätten die versicherten Personen kein Recht auf Beizug eines Sachverständigen nach ihrer Wahl.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller vorab, das Fürstliche Obergericht habe zwei Beweisanträge mit unzureichender und aktenwidriger Begründung übergangen; sodann sei die Beweiswürdigung "des Erstgerichtes" weder nachvollziehbar noch schlüssig. Beides betrifft das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, namentlich den hierfür geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG). Um die gegenständliche Verfahrensrüge zu beurteilen, drängte es sich deshalb auf, vorweg an einige Grundsätze des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu erinnern, wie sie die neuere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entwickelt und mehrfach bestätigt hat (neuerdings mit Urteil vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw.11.2, das die an jenem Verfahren beteiligten Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers hätten kennen sollen, als sie am 07.12.2011 die gegenständliche Revision erhoben).
11.1.1.
Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gilt nach Art.93 Abs.2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz (nachstehende Ziff.11.1.2). Insbesondere ist es - abweichend vom schweizerischen Recht (Art.27 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) - kein Verwaltungsprozess.
11.1.2.
Nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.1.1) werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
11.1.3
Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
11.1.4.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren (vorstehende Ziff.11.1.3) präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2 Erw.2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66 Erw.2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw.2.1 und zu StGH 2010/144 Erw.2.4 oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51 Erw.3.5).
11.1.5.
Der Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) gebietet dem Fürstlichen Obergericht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dabei entscheidet es nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - inwiefern es ergänzende Beweise aufnehmen will. Mit andern Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angeht, bestimmt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien (vorstehende Ziff.11.1.4) ergänzen ihn. Dagegen ist im Revisionsverfahren auf die eigentliche Beweiswürdigung nicht zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 ZPO [» § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw.17.3.4 [mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung] oder neuerdings Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37 Erw.17.1.2).
11.1.6.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff.11.1.4), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine differenzierte Würdigung medizinischer Befunde: je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen stammen. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.452, Rz.47; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 270 Erw.12.3, mit Hinweisen; neuere Bestätigung mit Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.16.13). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 223 Erw.11.3.5; neuere Bestätigung mit Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw.10.9).
11.2.
Am [richtig wohl: vorstehende Ziff.9.1] 12.10.2010 hatte der Antragsteller, wie er in der Revision vorbrachte (ON 10, S.2 [1, 1. Abschnitt]) die Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens beantragt. Entsprechenden Beweisanträgen wurde indes nicht entsprochen. Zu beurteilen war demnach, ob hierfür überzeugende sachliche Gründe bestanden (vorstehende Ziff.11.1.4 bis Ziff.11.1.6).
11.2.1.
Seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens hatte der Antragsteller mit dem hausärztlichen Zeugnis von KS*** vom 28.06.2010 (VA 21]) begründet. Darin wurde die Verschlechterung des Gesundheitszustands, aufgrund deren die bisher dem Antragsteller gewährte halbe Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente erhöht werden sollte, vorab mit psychiatrischen Befunden begründet, wie das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.5 unten f. [6]) zutreffend feststellte (vorstehende Ziff.3.7). Im Übrigen verwies KS*** auf LWS-Beschwerden, die "anfänglich... im Vordergrund" gestanden seien, seither aber offenbar in den Hintergrund getreten sind; ferner auf eine näher lokalisierte Inguinalhernie, die jedoch im November 2004 saniert wurde; ein intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern sei stationär abgeklärt worden und eine Einstellung auf Sintrom sei erfolgt. Dass der Antragsteller insofern multimorbid ist, als er gleichzeitig an mehreren Krankheiten leidet, ergab sich aus dem in diesem Punkt eingehend und differenziert begründeten interdisziplinären Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 (VA 18, S.26 ff. [5]); der entsprechende Befund im hausärztlichen Zeugnis von KS*** war somit offensichtlich nicht neu. Nachvollziehbar stellte der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (VA 22) deshalb fest, das hausärztliche Zeugnis von KS*** enthalte aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine neuen medizinischen Sachverhalte, die einer neuerlichen medizinischen Abklärung bedürften (VA 22; vorstehende Ziff.3.8)
11.2.2.
In Kenntnis der Multimorbidität des Antragstellers wurde im interdisziplinären Verlaufsgutachten der KV*** (VA 18, S.28 [7.1]), jedoch nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller aus rheumatologischer und internistischer Sicht weiterhin für eine leidensangepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei. Demgegenüber beschränkte sich das hausärztliche Zeugnis von KS*** auf die nicht näher begründete Feststellung, "dass eine Pensionierung des Patienten notwendig" sei, ohne irgendeinen Bezug auf den abweichenden Befund der KV*** .
11.2.3.
Bei den psychiatrischen Befunden von KS*** handelte es sich allenfalls um Beobachtungen einer Allgemeinpraktikerin, die jedoch hinter die bereits vorhandenen fachärztlichen Befunde von CF*** zurückzutreten hatten. In seiner medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung vom 19.04.2010 (als Bestandteil des interdisziplinären Verlaufsgutachtens der KV*** vom 26.04.2010) hatte CF*** einlässlich begründet, weshalb dem Antragsteller aufgrund der aktuell eruierbaren Symptomatik und der inzwischen vorliegenden Verlaufsbeurteilung aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht konnten denn auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vorstehende Ziff.3.5).
11.2.4.
Der Antragsteller (ON 10, S.3 [1. Abschnitt]) brachte vor, KS*** kenne ihn länger als die begutachtenden Ärzte der KV*** , die ihn nur einmal untersucht hätten. Darauf kam es hier jedoch nicht an. Die hausärztliche Behandlung zielt auf Linderung oder Heilung geklagter Leiden, wogegen durch die invalidenversicherungsrechtliche Begutachtung das medizinische Leistungskalkül einer versicherten Person ermittelt werden soll. Die hausärztliche Behandlung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus und bewirkt damit eine Nahbeziehung, wie sie einer objektiven Begutachtung eher abträglich ist. Eben deshalb dürfen medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person tendenziell schwächer gewichtet werden als die Befunde amtlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (vorstehende Ziff.11.1.6).
11.2.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.10 ff. [2]) erwog, dass sich dem hausärztlichen Zeugnis von KS*** keine Einwendungen entnehmen lassen, die geeignet seien, das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010 in Frage zu stellen. In diesem interdisziplinären Verlaufsgutachten, dem das Fürstliche Obergericht beipflichtete, wurde nicht nur nachvollziehbar die Notwendigkeit weiterer Gutachten aus anderen Fachrichtungen verneint (VA 31, S.30 [10]); ebenso nachvollziehbar wurde auch das medizinische Leistungskalkül des Antragstellers ermittelt. Dieses aber entsprach dem bereits im ersten, rechtskräftig gewordenen Verfahren ermittelten medizinischen Leistungskalkül (VA 5, S.30 ff. [7]). Weitere berufskundliche Abklärungen, wie sie der Antragsteller vermisste (ON 10, S.2 [1]), drängten sich deshalb im gegenständlichen (auf die Frage einer allfälligen Rentenerhöhung beschränkten) Verfahren nicht auf. Denn soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich ein bestimmtes medizinisches Leistungskalkül auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt - wie dies für die dem Antragsteller noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zutrifft -, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw.5.1), um das ebenfalls nur hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle - bezogen auf den Antragsteller sind dies Fälle leichter, wechselbelastender Verweistätigkeiten - auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, Erw.11.14 oder vom 04.11.2011 zu Sv.2012.47 Erw.11.6). In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 12.10.2010 (VA 31, S.4 [4, 2. Abschnitt]) hatte der Antragsteller lediglich gerügt, es sei kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden; dies stelle "jedenfalls ein[en] Begründungsmangel der Verfügung dar, welcher zu deren Aufhebung" führe, ohne jedoch anzugeben, welche wesentlichen Umstände - bei unverändertem medizinischem Leistungskalkül - aufgrund des vermissten berufskundlichen Gutachtens konkret hätten festgestellt werden sollen.
11.2.6.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.11.2.1 bis Ziff.11.2.5), auf dem sinngemäss auch die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts beruhten (ON 9, S.10 ff. [2]), bestanden durchaus sachlich überzeugende Gründe, um die Beweisanträge des Antragstellers (auf Einholung eines weiteren medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens) abzuweisen. Denn die von der Rechtsprechung präzisierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.11.1.4 bis Ziff.11.1.6) verpflichten ein Gericht auch weiterhin nicht, einen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw.10.16 oder vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw.11.8). Darum handelte es sich hier.
11.3.
Schliesslich begründete der Antragsteller (ON 10, S.3 [2. Abschnitt, vor 2]) die Notwendigkeit eines weiteren medizinischen Gutachtens mit der Befürchtung, zwischen den Ärzten der KV*** und den Antragsgegnerinnen bestehe "ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis".
11.3.1.
Welche Ärzte in welchem Sinn befangen sein könnten, legte der Antragsteller nicht dar, ebenso wenig, inwiefern sich die lediglich pauschal vermutete Befangenheit der KV*** auf die gegenständlichen Untersuchungen oder auf das interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 26.04.2010 ausgewirkt haben könnten. Die vermisste Neutralität der Begutachtung durch die KV*** wurde einzig "aufgrund der ständigen Gutachtensaufträge" der Antragsgegnerinnen vermutet. Mit Urteil vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51 hat der Staatsgerichtshof eine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die potenzielle Möglichkeit, dass ein (ebenfalls von den Antragsgegnerinnen regelmässig beigezogener) Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, keine solchen Zweifel an seinem im gegenständlichen Fall erstatteten Gutachten zu rechtfertigen vermag, dass dieses nicht verwertet werden könnte. Die gleiche Erwägung hat umso mehr zu gelten, als der Antragsteller auch nicht andeutungsweise die vom Staatsgerichtshof angesprochene potenzielle Möglichkeit eines unrichtigen Gutachtens der KV*** thematisierte.
11.3.2
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.4 [7]) zutreffend einwendeten, handelt es sich bei der KV*** um eine schweizerische Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, die (auch) mit kantonaler Beteiligung betrieben wird. Ihr Schwerpunkt liegt auf Therapie und Rehabilitation. Schon von daher ist ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte, wie sie der Antragsteller denn auch nicht vorbrachte, kaum anzunehmen, dass den für die Antragsgegnerinnen durchgeführten invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungen kaum ein Gewicht zukommt, um eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu begründen oder die Objektivität der Begutachtungen ernsthaft in Frage zu stellen. Das schweizerische Bundesgericht hat denn auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS), zu denen die KV*** gehört, anerkannt und begründet, inwiefern sich der Einfluss der Verwaltung (hier: der Antragsgegnerinnen) auf administrativ-organisatorische Belange beschränke (BGE 123 V 175).
11.3.3.
Hinzu kam ein Weiteres.
11.3.3.1.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 (VA 14) teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, sie habe zur Bearbeitung seines Antrags auf Rentenerhöhung die KV*** beauftragt, ihn spezialärztlich zu untersuchen und ein entsprechendes Gutachten zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.01.2010 (VA 16) teilte die KV*** dem Antragsteller mit, die Antragsgegnerinnen hätten sie mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt; hierfür fänden verschiedene ambulante Abklärungen statt: zu genau bestimmten Zeiten bei genau bezeichneten Ärztinnen und Ärzten oder ärztlichen Fachstellen.
11.3.3.2.
Liechtenstein hat Art.44 CH-ATSG nicht übernommen. Danach hat der Versicherungsträger den Parteien den Namen des Gutachters bekannt zu geben, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss. Bei der Bekanntgabe des Namens des Gutachters handelt es sich indes um eine blosse Mitteilung, um der versicherten Person zu ermöglichen, sich hierzu zu äussern; eine anfechtbare Verfügung liegt nicht vor (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.15 zu Art.44 CH-ATSG). In Liechtenstein gilt jedoch weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des CH-ATSG gegolten hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw.3c S.405, bestätigt mit Urteil vom 25.08.2004 [I 570/03] Erw.1) hatte die versicherte Person die Möglichkeit ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen. Dies hat der Antragsteller nicht getan.
11.3.3.3.
Mit seinem Vorbringen äusserte der Antragsteller nicht näher konkretisierte Vermutungen, ohne jedoch gesetzliche Ausstandsgründe substantiiert geltend zu machen (Art.78 Abs.1 IVG, Art.72 Abs.1 LVG sowie ergänzend § 355 ZPO und Art.56 GOG; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998] S.264 f. [2]). Gesetzliche Ausstandsgründe wären nach Treu und Glauben ausdrücklich und "bei der ersten sich bietenden Gelegenheit" (Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.7 zu § 355 öZPO) geltend zu machen gewesen. Denn nur so lässt sich vermeiden, dass aufwändige Gutachten erstellt werden, die sich wegen Befangenheit des Gutachters - oder hier: der medizinischen Abklärungsstelle - nachträglich als nicht verwertbar erweisen. Die erste Gelegenheit aber bot sich dem Antragsteller, als ihm die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 17.12.2009 die bevorstehende Begutachtung in der KV*** mitteilten oder dann spätestens, als ihm die KV*** mit Schreiben vom 25.01.2010 die verschiedenen ambulanten Abklärungen anzeigte.
11.3.3.4.
Ähnliche Erwägungen (vorstehende Ziff.11.3.3.1 bis Ziff.11.3.3.3) finden sich bereits in einer früheren Rechtsprechung (OGH, Urteil vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44 Erw.11), die der Staatsgerichtshof (mit Urteil vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51 Erw.3.1) - jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht beanstandet hat.
11.4.
Schliesslich erachtete der Antragsteller (ON 10, S.3 f. [2]) die "Beweiswürdigung des Erstgerichts" als "weder nachvollziehbar noch schlüssig".
11.4.1.
Dass im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, ungeachtet des hierfür geltenden Untersuchungsgrundsatzes, die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung unzulässig ist, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.11.1.5).
11.4.2.
Ergänzend war immerhin anzumerken, dass mit dem Vorbringen, beim Antragsteller liege keine Aggravation vor, weshalb er "tatsächlich über... psychische Beeinträchtigungen" verfüge, selbstverständlich nicht folgt, dass den allenfalls subjektiv empfundenen psychischen Beeinträchtigungen objektive, invalidenversicherungsrechtlich wesentliche Bedeutung zukomme. Abgesehen davon, konnte CF*** Aggravation "nicht mit letzter Sicherheit" ausschliessen (Medizinisch-psychiatrische Teilbegutachtung vom 10.04.2010, S.21: Bestandteil des interdisziplinären Verlaufsgutachtens der KV*** vom 26.04.2010 [VA 18]).
11.4.3.
Der Antragsteller brachte schliesslich vor, auch der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen habe nicht darlegen können, warum das hausärztliche Zeugnis von KS*** unrichtig sein soll; er vermisste eine Auseinandersetzung mit deren psychiatrischen Befunden. Mit seiner medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung vom 10.04.2010 hatte CF*** jedoch den psychischen Status des Antragstellers, soweit invalidenversicherungsrechtlich geboten, fachärztlich hinreichend und nachvollziehbar abgeklärt. Weder er noch in der Folge die Antragsgegnerinnen oder das Fürstliche Obergericht brauchten deshalb mit akademischer Akribie zu begründen, warum sie die psychiatrischen Befunde, die eine Allgemeinpraktikerin ohne fachspezifische Spezialkompetenz und ohne nähere Begründung in ein hausärztliches Zeugnis aufgenommen hatte, nicht zu teilen vermochten (OGH, Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.31 Erw.13.5).
11.5.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach - und zwar nach allen geltend gemachten Gesichtspunkten - als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Antragsteller (ON 10, S.4 f.) im Wesentlichen vor: Wegen seiner psychischen Einschränkungen sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit (Verweistätigkeit) nicht zumutbar. Diese würde nämlich ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es für den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen einzigen Arbeitsplatz mehr. Seine restliche Arbeitsfähigkeit werde realistischerweise - mit Rücksicht auf sein Alter, auf seine psychischen Einschränkungen, auf seinen Ausländerstatus und auf seine zu erwartende höhere Krankheitsanfälligkeit (gegenüber einer gesunden Arbeitskraft mit gleichem Beschäftigungsgrad) - nicht mehr nachgefragt. Zudem würden teilzeitbeschäftigte Männer in der Regel überproportional weniger verdienen als ihre vollzeitbeschäftigte Kollegen. Auf Einzelheiten - vornehmlich Wiederholungen oder Variationen des gleichen Vorbringens - kann verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.4 [9]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12), indem sie auf das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der KV*** vom 26.04.2010, insbesondere auf das darin enthaltene psychiatrische Teilgutachten von CF*** vom 19.04.2010 verwiesen. Danach beständen die geltend gemachten psychischen Einschränkungen mit angeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "schlicht und einfach nicht", im Gegenteil: Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Antragsteller im Wesentlichen, das Fürstliche Obergericht habe eine restliche Arbeitsfähigkeit angenommen, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr bestehe. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ist ein in Art.53 Abs.6 IVG verwendeter Rechtsbegriff und dient zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens. Um die gegenständliche Rechtsrüge zu beurteilen, drängte es sich deshalb auf, vorweg an einige Grundsätze zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu erinnern, wie sie die neuere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entwickelt und mehrfach bestätigt hat (neuerdings mit dem in vorstehender Ziff.11.1 bereits erwähnten Urteil vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw.16, das die an jenem Verfahren beteiligten Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers hätten kennen sollen, als sie am 07.12.2011 die gegenständliche Revision erhoben).
14.1.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Berechnung des Invaliditätsgrads das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
14.1.2.
Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 CH-ATSG. Diese neuere schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG). Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw.3.3 S.347). Der Invaliditätsgrad quantifiziert die Erwerbsunfähigkeit; danach bestimmt sich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist die Erwerbsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei der Erwerbsunfähigkeit dagegen ist nicht mehr die Einschränkung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend; vielmehr wird gefragt, welche weiteren Tätigkeiten oder Berufe die versicherte Person auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verrichten könnte (zu diesen Begriffen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.32 f. [3 und 4]; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.1 ff. zu Art.7 CH-ATSG; LOCHER, S.120 ff. [§ 9]; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.36, Rz.16).
14.1.3.
Bei der Festlegung des unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zumutbaren Verdiensts einer versicherten Person haben Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) und Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof) von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (BGE 128 V 29 Erw.1 S.30; sinngemäss für die Unfallversicherung: BGE 114 V 310 Erw.1 S.311 f.). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (ausgeglichene Arbeitsmarktlage) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276). Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
14.1.4.
Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177, Rz.75; LOCHER, S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
14.1.5.
Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung.
14.2.
Angesichts des für den Antragsteller - sowohl nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.1.2) als auch nach dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (vorstehende Ziff.11.1.4) - hinreichend ermittelten medizinischen Leistungskalküls kamen den nicht näher konkretisierten (ohnehin nicht festgestellten) "psychischen Einschränkungen des Antragstellers oder seiner angeblich "höhere[n] Krankheitsanfälligkeit" (ON 10, S.5 [2. Abschnitt]) keine zusätzliche Bedeutung mehr zu. Die Ermittlung des Invalideneinkommens nach der LSE oder deren fallbezogene Anwendung wurden nicht in Frage gestellt. Vielmehr behauptete der Antragsteller, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz mehr zu finden. Ob die versicherte Person jedoch tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, ist, wie dargelegt invalidenversicherungsrechtlich nicht wesentlich (vorstehende Ziff.14.1.5).
14.3.
Die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit bestimmt sich unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Umstände. Zu den subjektiven Umständen gehören unter anderem Lebensalter, bisheriger Beruf oder örtliche Verwurzelung. Zu berücksichtigen sind sie, soweit sie der versicherten Person die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren. Diese Umstände werden ihrerseits objektiv beurteilt. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden der versicherten Person (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.73, Rz.97, oder S.177, Rz.74; LOCHER, S.270, Rz.34). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu erbringen, um aus eigenen Kräften einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Von ihr ist zu verlangen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.204, Rz.5; BGE 129 V 460 Erw.4.1 S.462).
14.4.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des vorgerückten Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergebe sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend seien. Zu denken sei zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand; dessen Ausmass wiederum sei abzuschätzen anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, der vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (EVG, Urteil vom 21.08.2006 [I 831/05] Erw.4.1). So betraf ein Urteil des EVG vom 10.03.2003 einen rund 611/2-jährigen gelernten Automechaniker, der als Vorarbeiter tätig gewesen war, diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten hätten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt. Dabei berücksichtigte das EVG, dass jener ehemalige Automechaniker auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause hätte eingesetzt werden können und dass sein Einsatz für Überwachungsarbeiten auf dem Bau aus gesundheitlichen Gründen erneut gescheitert war. Das mögliche Tätigkeitsgebiet beschränkte sich deshalb auf stundenweise Büroarbeit, wofür dem Automechaniker jedoch jegliche Berufserfahrung fehlte. Im bereits erwähnten späteren Urteil vom 21.08.2006 (I 831/05 [Erw.4.2, mit Hinweis]) erwog das EVG, bezogen auf eine 61-jährige versicherte Person: Zwar weise die versicherte Person zu Recht darauf hin, dass sowohl ihr Alter als auch die Arbeitsmarktlage ihre Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälere. Indessen seien ihre Einschränkungen nicht derart, dass es ihr "unmöglich wäre, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre".
14.5.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (vorstehende Ziff.14.4) war nach dem vom Antragsteller hervorgehobenen Gesichtspunkt des vorgerückten Alters nur (aber immerhin) wesentlich, ob ihm dieses die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschwere (vorstehende Ziff. 14.3). Allfällige Verweistätigkeiten (wiederum Hilfstätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit: vorstehende Ziff.3.1) erfordern indes weder einen aufwändigen Berufswechsel noch eine Anpassungsfähigkeit, die einem Arbeitnehmer im Alter des Antragstellers und mit dessen beruflicher Erfahrung nicht mehr zumutbar wären. Und sie machen auch Sinn, wenn sie sich nur noch für eine begrenzte Dauer verrichten lassen. Inwiefern sich die (seit 1993 bestehende: vorstehende Ziff.3.1) österreichische Nationalität des Antragstellers auf dem für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt in dem Sinn auswirken soll, dass sie ihm die an sich mögliche Pflichterfüllung aussergewöhnlich erschwert, wurde in der Revision auch nicht ansatzweise begründet und war auch nicht ersichtlich.
14.6.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.5 Und Zfff.14.6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte - namentlich bei einem Revisionsvorbringen, dem fast durchwegs mit mehrfach bestätigter Rechtsprechung zu begegnen war -, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 21) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 54 ZPO).
Vaduz, 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat