Sv. 2010.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
von A. wider die Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten (im Folgenden: IV) Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Herabsetzung von Kinderrenten, infolge Revision von A. vom 14.09.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.07.2010 (ON 8), womit der Berufung von A. vom 16.03.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der IV vom 19.02.2010 (Verwaltungsakten [VA] 13; Geschäftszeichen: A.2008/044) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.07.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 19.02.2010 (VA 13; Geschäftszeichen: A.2008/044) gab die IV dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. vom 11./20.03.2008 (VA 6) gegen die Verfügung vom 12.02.2008 (VA 4) keine Folge. Nach der Verfügung vom 12.02.2008 sollten die an A. für ihre Tochter B. und für ihren Sohn C. ausbezahlten Kinderrenten mit Wirkung ab 01.01.2007 im Betrag von je CHF 442.00 monatlich ausgerichtet werden.
Einer gegen die Entscheidung der IV (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung von A. vom 16.03.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.07.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 13, S.2 ff. [I]).
3.1.
Die gegenständliche Sozialversicherungssache befindet sich beim Fürstlichen Obergericht im zweiten Verfahrensgang. Mit Beschluss vom 21.10.2009 zu Sv.2009.17 hatte das Fürstliche Obergericht einer Berufung von A. insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung der IV aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen zurückverwiesen wurde. Die Zurückverweisung wurde damit begründet, dass der Formmangel - kollektive Rechtsmitteleingabe sowohl durch A. als auch durch ihren Ehegatten - behebbar sei; deshalb hätte die IV A. eine Frist zur Nachbesserung ansetzen müssen. Dies geschah in der Folge und die IV entschied im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.1).
3.2.
Was den Sachverhalt angeht, verwies das Fürstliche Obergericht auf seine Feststellungen im Beschluss vom 21.10.2009 zu Sv.2009.17. Dort (ON 10, S.2 ff. [I]) hatte es insbesondere festgestellt:
3.3.
A. ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, der Tochter B., geb. 1995, und des Sohnes C., geb. 2001. Seit 01.08.1999 bezieht sie eine ganze Invalidenrente. Neben ihrem Anspruch auf eine Stammrente hatte sie Anspruch auf zwei Kinderrenten. Im Jahr 2006 erhielt sie eine Stammrente im Betrag von CHF 2'150.00 monatlich und zwei Kinderrenten im Betrag von je CHF 1'075.00 monatlich.
3.4.
Im Herbst 2006 änderte der Landtag das IVG und das AHVG (LGBl. 2006 Nr.244 und Nr.245). Bis anhin betrugen die Kinderrenten 50% der Stammrente. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.01.2007 betragen sie 40% des Mindestbetrags der für die Stammrente anwendbaren Rentenskala. Im Fall von A. verminderten sich die beiden Kinderrenten demnach von bisher je CHF 1'075.00 monatlich auf neu je CHF 442.00 monatlich. Mit Schreiben vom Dezember 2006 informierte die IV A. hierüber. Mit Schreiben vom 14.01.2008 ersuchte A. um Weiterausrichtung der bisherigen Kinderrenten.
3.5.
Am 12.02.2008 erliess die IV, gestützt auf die erwähnte Gesetzesänderung (vorstehende Ziff.3.4), auf den 01.01.2007 eine Verfügung betreffend Herabsetzung der Kinderrenten. A. wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den Übergangsbestimmungen zur erwähnten Gesetzesänderung nicht nur neue, sondern auch laufende Kinderrenten angepasst werden müssten.
3.6.
Gegen die Verfügung vom 12.02.2008 (vorstehende Ziff.3.5) erhob A., gemeinsam mit ihrem Ehegatten D., der ebenfalls eine Invalidenrente bezieht, am 11.03.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründet wurde es damit, dass zwischen der E. als Haftpflichtversicherer und der IV als Regressnehmer eine vertragliche Vereinbarung (Regressregelung) bestehe. Danach bilde der überwiesene Regressbetrag unter anderem die Grundlage für die Höhe der auszuzahlenden Kinderrenten. Die IV - so wurde im Rechtsmittel der Vorstellung geltend gemacht - wäre bereichert, wenn der Regresserlös, berechnet auf der Grundlage der bisherigen Kinderrenten, betragsmässig nicht den bisherigen Kinderrenten entsprächen.
3.7.
Die IV informierte die Eheleute A. und D. telefonisch, dass nach Art.85 Abs.3 AHVG ein gemeinsames Rechtsmittel der Vorstellung von mehreren Personen gegen mehrere Personen unzulässig sei. Daraufhin übermittelte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.03.2008 gesonderte Rechtsmittel und machte geltend, bei solchen Fehlern sei die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen.
3.8.
Mit Schreiben vom 29.05.2008 erklärte sich A. bereit, vorerst ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu einem parallelen Kinderrentenfall abzuwarten. Nach Zustellung des Urteils vom 04.09.2008 zu Sv.2007.21, mit welchem die Herabsetzung der Kinderrenten geschützt wurde, brachte A. am 01.12.2008 einen ergänzenden Schriftsatz ein. Darin beantragte sie, die Rechtssache zu behandeln und forderte ab 01.01.2007 die Differenz zwischen den bisherigen und den herabgesetzten Kinderrenten.
3.9.
Mit Entscheidung vom 26.02.2009 wies die IV das Rechtsmittel der Vorstellung zurück; das Fürstliche Obergericht hob diese Entscheidung auf. Einzelheiten sind hier nicht mehr von Belang.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 13, S.10 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.3 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.3 [2]), begründete es sodann, inwiefern sich die Berufung wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung bzw. Unangemessenheit als nicht rechtsgenüglich ausgeführt und zudem als obsolet erweise. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.4 ff. [3 bis 5]):
4.1.
Mit Beschlüssen des Landtags vom 25.10.2006 (LGBl. 2006 Nr.244 und Nr.245) seien das AHVG und das IVG abgeändert worden: Kinderrenten als Zusatzrenten zu den Stammrenten der IV und der AHV sollten mit Wirkung ab 01.01.2007 nicht mehr 50% der jeweiligen Stammrenten betragen, sondern nur noch 40% des Mindestbetrags der für die Rente des Elternteils (Stammrente) anrechenbaren Rentenskala. Die Gesetzesänderung sei, soweit ersichtlich, finanzpolitisch begründet gewesen. Für A. habe sie zur Folge gehabt, dass die Kinderrenten von bisher je CHF 1'075.00 monatlich auf neu CHF je 442.00 monatlich herabgesetzt worden seien. Der Staatsgerichtshof habe die Gesetzesänderung (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.4 [3, 1. Abschnitt]) als verfassungsmässig anerkannt.
4.2.
Gegenständlich umstritten sei, ob A. aus der Regressregelung zwischen der IV einerseits und der E. als Haftpflichtversicherer anderseits mit Bezug auf die gegenständlichen beiden Kinderrenten Ansprüche für sich ableiten könne: nämlich auf Kinderrenten im bisherigen Betrag.
4.3.
Bei der erwähnten Regressregelung (vorstehende Ziff.4.2) habe die E. der IV als Folge eines Unfalls, von dem A. und ihr Ehegatte betroffen gewesen seien, einen Gesamtbetrag von CHF 763'419.00 bezahlt. In diesen Gesamtbetrag seien offenbar - kalkulatorisch - CHF 278'976.00 für die beiden Kinderrenten eingesetzt worden. Daraus folgere A., dass die Kinderrenten nach alter gesetzlicher Regelung finanziert worden seien; nach Treu und Glauben müssten sie deshalb weiterhin im bisherigen Betrag ausgerichtet werden. Denn die durch die Gesetzesänderung veranlasste Herabsetzung der Kinderrenten ziele auf Einsparungen im Sozialsystem ab; hier aber seien die notwendigen Mittel vorfinanziert und würden das Sozialsystem nicht belasten, sondern die IV bereichern.
4.4.
Kinderrenten seien indes nach den Bestimmungen des IVG und des AHVG zu berechnen. Die IV wie auch das Fürstliche Obergericht hätten sich an die klaren gesetzlichen Vorgaben zu halten. Diesen lasse sich nicht entnehmen, dass regressrechtliche Gesichtspunkte irgendeinen Einfluss auf die Berechnung der Kinderrenten hätten.
4.5.
Das Regressrecht steuere die extrasystemische Leistungskoordination (d.h. die Leistungskoordination ausserhalb der Sozialversicherung) zwischen mehreren Versicherungsträgern. Dabei erbringe der jeweils vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Werde später der Versicherungsfall von einem andern Versicherungsträger übernommen, so habe dieser die Vorleistungen im Umfang seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.5 unten ff.) zitierte das Fürstliche Obergericht aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und erörterte eingehend die Grundsätze des Koordinations- und des Regressrechts.
4.6.
Nach den (zuvor eingehend erörterten: vorstehende Ziff.4.5) Grundsätzen des Koordinations- und des Regressrechts trete die IV gegenüber der E., die für den gegenständlichen Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche von A. ein. Die Regelung des Regresses definiere gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen der E., die für den Versicherungsfall hafte, und der IV, nicht aber, wie A. annehme, zwischen der IV und ihr. Aus der Regressregelung könne A. deshalb keine Rentenansprüche gelten machen, auch nicht - ausserhalb der gesetzlichen Regelung - unter dem Titel der Kinderrenten als Zusatzrenten zu einer Stammrente. Ein Regresserlös habe weder Bedeutung für noch Einfluss auf die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Leistungen der IV. Die Höhe der gegenständlichen beiden Kinderrenten berechne sich ausschliesslich nach der gesetzlichen Regelung.
4.7.
Auch nach Auffassung von A. gehe es offenbar nicht um eine Mitbeteiligung am Regresserlös bei der Berechnung der gegenständlichen Kinderrenten, sondern um die Prämienlast. Diese sei indes das Gegenstück zur Leistungslast, nämlich die Einnahmeseite des Sozialversicherungsträgers, und habe mit den auszurichtenden Leistungen unmittelbar nichts zu tun. Der Sozialversicherungsträger habe seine Leistungen auch dann nach gesetzlichen Vorgaben auszurichten, wenn die Einnahmen aus Prämien und Regresserlösen die Ausgaben nicht decken würden. Es sei dann Aufgabe des für das Sozialversicherungssystem verantwortlichen Gesetzgebers, einnahmen- oder ausgabenseitig Korrekturen vorzunehmen. Eben dies sei geschehen, als der Gesetzgeber die Kinderrenten herabgesetzt habe; denn er habe erkennen müssen, dass die langfristige Sicherstellung der Ausgaben durch entsprechende Einnahmen Korrekturen erfordere. Diese seien politisch gewollt und vom Staatsgerichtshof als verfassungsmässig anerkannt worden.
4.8.
Die Berufung erweise sich deshalb als nicht berechtigt, unabhängig davon, ob A. die Ausrichtung von Kinderrenten im bisherigen Betrag oder die Auszahlung von kapitalisierten Beträgen verlange. Letzteres sei eine Leistung, die das IVG überhaupt nicht kenne. Denn nach Art.82ter AHVG seien Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen würden. Die Ansprüche, die somit nicht auf die IV übergegangen seien, würden der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt bleiben. Inwiefern diese vollumfänglich gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden seien, sei nicht Gegenstand des vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision von A.; mit Schriftsatz vom 14.09.2010 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), der Revision Folge zu geben und das Fürstliche Obergericht anzuweisen "im Lichte dieser Argumente neu zu entscheiden"; eventualiter: die IV anzuweisen, ihre Entscheidung vom 26.02.2009 dahin gehend abzuändern, dass die beiden Kinderrenten zugunsten von A. rückwirkend ab dem 01.01.2007 wieder im Betrag von je 1'075.00 monatlich ausgerichtet werden; sub-eventualiter: die IV anzuweisen, auf der Basis der neuen Kinderrenten den verbleibenden kapitalisierten Betrag von CHF 181'136.00 an A. auszubezahlen; sub-sub-eventualiter: die IV anzuweisen, auf der Basis der neuen Kinderrenten den Restbetrag zu CHF 181'136.00 (Differenzbetrag) zu berechnen und an A. auszuzahlen; hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Parteikosten.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 06.10.2010 (ON 11) beantragte die IV (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit §§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art. 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war A. berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte A. Unangemessenheit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
8.1.
Soweit A. den (unbestrittenen) Sachverhalt aus ihrer "Optik" erneut zusammenfasste und Bestimmungen des AHVG im Wortlaut zitierte (ON 9, S.2 ff. [1 bis 2.2]), kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
8.2.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 9, S.4 [2.3]), widersprach A. der Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.4.7), wonach es auch nach Auffassung von A. wohl nicht um eine Mitbeteiligung am Regresserlös bei der Berechnung der gegenständlichen Kinderrenten gehe, sondern um die Prämienlast. Bereits an dieser Stelle war anzumerken, dass die angesprochenen Erwägung, wie leicht erkennbar (ON 8, S.5 unten f.), nicht entscheidungswesentlich war; ebenso wenig war es das hiergegen gerichtete Vorbringen, auf das näher einzugehen sich deshalb erübrigte.
8.3.
Aus Art.82bis und Art.82ter AHVG folge, dass bei einer pauschalen Abrechnung, wie sie zwischen der E. und der IV stattgefunden habe, die Leistungen "zumindest auf der Höhe einzufrieren" seien, "die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden" habe (ON 9, S.5 oben).
8.4.
Die gegenständliche Vereinbarung bestehe zwar "vordergründig" zwischen der E. und der IV. Sie sei aber insbesondere zugunsten von A. geschlossen worden. Für die Leistungen, wie sie A. nunmehr beantrage, sei die IV finanziert worden.
8.5.
A. müsse "den Eindruck gewinnen", dass die IV kassieren würden, ohne danach zu zahlen. Solches entspreche weder dem Sinn der Sozialversicherung noch dem Sinn der Vereinbarung (Regressregelung) zwischen der E. und der IV. Im AHVG fehle eine explizite Regelung, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Deshalb müsse "im Sinn einer richterlichen Lückenfüllung geschaut werden, wie der vernünftige Gesetzgeber... eine solche Situation lösen würde" (ON 9, S.5 [3. Abschnitt]). Hierfür gebe es vernünftigerweise wohl nur zwei Ansätze: eben jene, wie sie A. beantrage.
8.6.
Abgesehen vom Grundsatz von Treu und Glauben, bestehe hier eine "quasi-vertragliche Regelung" (ON 9, S.6 [2. Abschnitt]): basierend auf der Überweisung von CHF 763'419.00 von der E. an die IV, die insbesondere die Grundlage für die monatlichen Kinderrenten bilde. Die Beteiligten hätten sich auf bestimmte Zahlen und Annahmen geeinigt. Im Vertrauen auf die finanzielle Unterstützung der Familie L. seien die finanziellen Zuwendungen festgelegt worden. Die Leistungen der einzelnen Leistungsträger würden miteinander zusammenhängen. Mit der drastischen Herabsetzung [der Kinderrenten] drohe das ganze Gefüge (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.6 f.) auseinanderzubrechen.
Die IV (ON 11, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen von A. (vorstehende Ziff.8), indem sie im Wesentlichen einwendete:
9.1.
Die Herabsetzung laufender Kinderrenten beruhe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S.2 [1]) auf Verfassung und Gesetz.
9.2.
Grundlage für die Ausrichtung und die Höhe von Kinderrenten seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3.
Mit der vereinbarten Regresserledigung hätten die E. und die IV abschliessend und unwiderruflich den Regress zwischen zwei Versicherungsträgern geregelt. Dabei seien die Ansprüche der geschädigten Person im Umfang der Leistungen der IV auf diese übergegangen. A. als geschädigte Person habe gegenüber der IV (nur) Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang die IV Regress nehmen könne, hänge von verschiedenen Umständen ab und sei vertraglich zu vereinbaren. Der Regresserlös sei weder zweckgewidmet noch zweckgebunden; eine Regressregelung werde nicht zugunsten der geschädigten Person vereinbart.
9.4.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.3 [c bis h]), legte die IV dar, inwiefern das von A. gewünschte Vorgehen weder der Rechtsgleichheit noch der Rechtssicherheit entspräche noch sich verallgemeinern liesse. Denn Regresserlöse seien nicht als vereinbarte Leistungen an den Rentenberechtigten zu betrachten, sondern als ein Teil der Einnahmen der IV, aus denen Renten und andere Leistungen zu finanzieren seien. Der Regress diene einer kosten- und risikogerechten Prämienlastverteilung.
Zum Vorbringen von A. (vorstehende Ziff.8) und den hierzu erhobenen Einwendungen der IV (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Nach Art.63 IVG (abgeändert durch LGBl. 2006 Nr.244) richtet sich die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente sinngemäss nach den Bestimmungen des AHVG betreffend die Höhe der Kinderrenten zur Altersrente.
10.2.
Nach Art.63ter AHVG (abgeändert durch LGBl. 2006 Nr.245), soweit hier wesentlich, beträgt die Kinderrente 40% des Mindestbetrags der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala. Nach den zugehörigen Übergangsbestimmungen, soweit hier wesentlich, sind laufende Kinderrenten zu überprüfen und, gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen des AHVG (01.01.2007) nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Dabei sind laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art.83bis AHVG (Bestandesgarantie) findet keine Anwendung. Die vom Staatsgerichtshof inzwischen anerkannte Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen blieb zu Recht unbestritten, ebenso deren quantifizierte Anwendung.
10.3.
Soweit A. als Revisionsgründe neben unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch Unangemessenheit geltend machte, war vorweg klarzustellen, dass nur Ermessensfehler einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkämen: also Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch (stellvertretend für die herrschende Lehre: Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.107, Rz.473). Die wiedergegebenen Bestimmungen (vorstehende Ziff.10.1 und Ziff.10.2) gewähren indes kein Ermessen. Art.69ter AHVG enthält eine rechnerische Formel, nach der sich die Höhe der Kinderrenten bestimmt. Die zugehörigen Übergangsbestimmungen verlangen - insofern klar und eindeutig -, dass diese Formel auf laufende Kinderrenten anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn diese als Folge davon herabzusetzen oder aufzuheben sind.
10.4.
Ob und, gegebenenfalls, welche Renten die IV ausrichtet, bestimmt sich ausschliesslich nach dem IVG oder, aufgrund entsprechender Verweisung, nach dem AHVG. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung gilt sowohl für die Eingriffs- als auch für die Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat, wie hier, dem Einzelnen eine Sach- oder Geldleistung erbringt (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.172 [III, 1]). Ob und, gegebenenfalls, wie sich Regresserlöse auf die Höhe der Renten auswirken, welche die IV ausrichtet, bestimmt sich demnach wiederum ausschliesslich nach dem IVG oder, aufgrund entsprechender Verweisung, nach dem AHVG.
10.5.
Aus Art.82bis und Art.82ter AHVG folgerte A. (ON 9, S.5 oben), dass die gegenständlichen Kinderrenten bei einer pauschalen Abrechnung, wie sie zwischen der Allianz Suisse und der IV stattgefunden habe, "zumindest auf der Höhe einzufrieren" seien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden habe. Nach Art.77 Abs.1 IVG gelten unter anderem Art.82bis und Art.82ter AHVG sinngemäss auch für die IV. Nach Art.82bis AHVG tritt (sinngemäss) die IV gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung einer versicherten Person haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen ein. Nach Art.82ter Abs.1 AHVG gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterbliebenen nur soweit auf (sinngemäss) die IV über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen. Nach Art.82ter Abs.3 AHVG, soweit hier wesentlich, bleiben die Ansprüche, die nicht auf (sinngemäss) die IV übergehen, der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gewahrt.
10.6.
Art.82bis und Art.82ter AHVG vermitteln somit keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe der Kinderrenten, im Gegenteil: Als gesetzliche Leistungen im Sinn von Art.82bis AHVG sind die nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen quantifizierten Kinderrenten die unabhängige Variable, nach der sich die abhängige Variable bestimmt: nämlich der Umfang, in welchem die IV in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen eintritt. Art.82ter Abs.1 AHVG soll die Überversicherung verhindern; die versicherte Person soll nicht mehr erhalten, als ihr Schaden beträgt. Darum handelte es sich hier indes nicht. Art.82ter Abs.3 AHVG schliesslich wahrt die Ansprüche der versicherten Person, soweit diese Ansprüche die gesetzlichen Leistungen der IV übersteigen. Über die Höhe der gesetzlichen Leistungen wird nichts bestimmt. Massgebend hierfür ist Art.63 IVG in Verbindung mit Art.69ter AHVG. Diese Bestimmungen sehen keinerlei Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kinderrenten und allfälligen Regresserlösen vor.
10.7.
A. räumte selber zutreffend ein, dass die gegenständliche Regressregelung zwischen der E. und der IV bestehe. Sie brachte jedoch vor, die Regressregelung sei zu ihren Gunsten vereinbart worden: offenbar in der Meinung, dass sich die Kinderrenten nach dem in der Regressregelung kalkulatorisch eingesetzten Betrag berechnen sollten. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.10.4 bis Ziff.10.6), handelt es sich bei den Kinderrenten um gesetzliche Leistungen, deren Ausrichtung und Höhe sich ausschliesslich nach dem Gesetz bestimmen und die bei der Vereinbarung zwischen der E. und der IV über eine Regressregelung deshalb nicht verhandelbar waren. Insofern bestand kein Raum für eine von A. (ON 9, S.6 [3, 2. Abschnitt]) angesprochene "quasi-vertragliche Regelung" der gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Ansprüche.
10.8.
Wie die IV zutreffend einwendete, handelte es sich bei der gegenständlichen Regressregelung um eine Vereinbarung zwischen ihr und einem Haftpflichtversicherer im Rahmen einer Auseinandersetzung "per Saldo aller Ansprüche" (VA 5). Ob die E. als Haftpflichtversicherer aufgrund einer solchen stets auf Mutmassungen angewiesenen Auseinandersetzung zuviel oder zu wenig bezahlt habe und ob die IV dadurch allenfalls benachteiligt oder bereichert worden sei, betraf unmittelbar die E. und die IV, nicht aber A. als bei der IV versicherte Person.
10.9.
Selbst wenn sich A. und die Allianz Suisse zur Abgeltung des restlichen Schadens (des haftpflichtrechtlichen Direktschadens) unter Berücksichtigung des Regresserlöses der IV vorbehaltlos auf einen Betrag verständigt haben sollten - solches wurde nicht eigens festgestellt; VA 6 und das Revisionsvorbringen (ON 9, S6 [2. Abschnitt]) deuten allerdings darauf hin -, bliebe eine derartige privatrechtliche Verständigung ohne Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen, ausschliesslich nach Massgabe des Gesetzes bestehenden Ansprüche auf Kinderrenten. Nur auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche aber bezog sich das gegenständliche invalidenversicherungsrechtliche Verfahren.
10.10.
Weil der zwischen der E. und der IV vereinbarte Regresserlös für die IV, nicht für A., bestimmt war, erwiesen sich deren Anträge, die auf irgendeine Form der Beteiligung an diesem Regresserlös zielten, von vornherein als nicht berechtigt. Gegenüber der IV hatte und hat A. nur (aber immerhin) Anspruch auf die jeweiligen gesetzlichen Leistungen in jeweiliger gesetzlich quantifizierter Höhe. Nur in dieser Höhe trat die IV in ihre Ansprüche ein, und soweit dies nicht geschah, bleiben die Ansprüche von A. gewahrt (vorstehende Ziff.10.5). Ob sie tatsächlich noch gewahrt werden können, ist eine in diesem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beantwortende privatrechtliche Frage (vorstehende Ziff.10.9). Zur entsprechenden zutreffenden Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.9 [2. Abschnitt]) stellte A. (ON 9, S.5 [2.5]) lediglich die Frage, ob das Fürstliche Obergericht meine, "man solle doch nochmals bei der E. anklopfen", mochte sich aber "hier nicht zu weit zu diesem Thema äussern". Solches war denn auch entbehrlich; denn die gesetzliche Regelung ist klar, benachteiligt als solche eine versicherte Person nicht und offenbart keinen Bedarf nach ergänzender richterlicher Rechtsfindung.
Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.10) erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden A. durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat