Sv. 2010.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Kostenrekurses der Antragsgegnerinnen vom 10.12.2010 (ON 10) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 12.01.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.12.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/090 Vorakten [VA] 38) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben. Der Kostenspruch im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (ON 9, S.2 [2]) wird dahin gehend abgeändert, dass er lautet:
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 14.12.2009 (Geschäftszeichen: A.2009.090; VA 38) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 08.07.2009 (VA 37), womit dieser die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente begehrt hatte, gegen die Verfügung vom 29.06.2009 (VA 34) keine Folge. Mit der Verfügung vom 29.06.2009 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die Ausrichtung einer halben Invalidenrente zuerkannt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.12.2009 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 12.01.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.10.2010 (ON 9) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Antragsgegnerinnen zurück. Im Kostenspruch verpflichtete es die Antragsgegnerinnen, den Antragsteller mit CHF 3'917.67 zu entschädigen.
Gegen den Kostenspruch im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen vom 10.12.2010 (ON 10). Diese beantragten, den angefochtenen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass die Parteikosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten sein sollten. Zur Begründung brachten sie vor: Die Zurückverweisung der Sache an die Antragsgegnerinnen zur Verfahrensergänzung bewirke, dass das Fürstliche Obergericht nach § 52 ZPO keine Kosten hätte zusprechen dürfen; denn die Streitsache sei für die Instanz nicht vollständig erledigt worden.
In seiner Rekursbeantwortung vom 21.12.2010 (ON 12) beantragte der Antragsteller, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben. Zur Begründung brachte er vor: Das Fürstliche Obergericht habe der Berufung des Antragstellers stattgegeben. Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.2 AHVG, wonach die Antragsgegnerinnen in diesem Fall zum Kostenersatz verpflichtet seien, unterscheide nicht danach, ob einer Berufung durch inhaltliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung oder durch deren Aufhebung mit Zurückverweisung der Rechtssache an die Antragsgegnerinnen stattgegeben werde.
Zum Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3) und den hierzu erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff.4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Nach Art.78 Abs.1 IVG können invalidenversicherungsrechtliche Urteile des Fürstlichen Obergerichts mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere Bestätigung: Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29 Erw.6.1). Im Sinn dieser Erwägungen erwies sich der Kostenrekurs als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 488 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Kostenrekursbeantwortung (ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]).
5.2.
Der Ersatz von Parteikosten im Berufungsverfahren (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27 Erw.13 [Bestätigung einer früheren Rechtsprechung]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuerdings bestätigt mit Beschlüssen vom 13.11.2010 zu Sv.2009.34 Erw.18, vom 04.02.2011 zu SV.2009.5 [vereinigt mit Sv.2009.6]) oder vom 09.03.2011 zu Sv.2010.11). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen bestand kein Anlass: umso weniger, als sich der Antragsteller damit nicht auseinandergesetzt und entsprechend auch keine substantiierte Kritik daran erhoben hatte. Wenn deshalb, wie hier, eine Entscheidung in höherer Instanz weder die Streitsache für die Instanz endgültig erledigt noch vom Ausgang des Rechtsstreits unberührt bleibt, ist nach § 52 ZPO ein Kostenvorbehalt anzubringen; zu solchen Entscheidungen gehören namentlich Zurückverweisungsbeschlüsse (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/ 1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO [» § 52 ZPO]).
5.3.
Dass das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss, statt einen Kostenvorbehalt anzubringen, die Antragsgegnerinnen zum Ersatz von Parteikosten verpflichtete, beruhte auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der hiergegen gerichtete Kostenrekurs erwies sich als berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss Folge zu geben war.
Über Kosten des Rekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Gleiches galt sinngemäss für das gegenständliche Kostenrekursverfahren (vorstehende Ziff.5.1).
Vaduz, 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat