Sv. 2010.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragsgegnerinnen vom 20.12.2010 (ON 24) gegen das [richtig: nachstehende Ziff.8] Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2010 (ON 23), womit der Berufung des Antragstellers vom 17.06.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; Verwaltungsakten [VA] 123) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2010 (ON 23) wird bestätigt.
II.
Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 2'156.10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit der gegenständlichen Sozialversicherungssache war der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits zweimal befasst.
1.1.
Ein erstes Mal hatte er eine Revision des Antragstellers vom 23.12.2008 (ON 8) zu beurteilen. Mit Urteil vom 01.10.2009 (ON 15) gab er ihr keine Folge. Dieses Urteil stützte sich unmittelbar und entscheidungswesentlich (auch) auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV. Mit Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 (ON 16) hob der Staatsgerichtshof jedoch Art.90 Abs.2 Bst.c IVV in der damals noch geltenden Fassung (LGBl. 2001 Nr.83) als gesetz- und verfassungswidrig auf. Ebenso aufgehoben wurde das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2009 (ON 15), das sich, wie erwähnt, entscheidungswesentlich auf eine gesetz- und verfassungswidrige Bestimmung gestützt hatte (ON 16, S.37 [2. Abschnitt, vor 3.2.5]).
1.2.
Als Folge davon hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Revision des Antragstellers vom 23.12.2008 (ON 8; vorstehende Ziff.1.1) ein zweites Mal zu beurteilen. Mit Beschluss vom 06.08.2010 (ON 19) gab er ihr Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2008 (ON 7) auf und verwies die gegenständliche Sozialversicherungssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
1.3.
Mit [richtig: nachstehende Ziff.8] Urteil vom 05.11.2010 (ON 23) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Antragstellers vom [richtig: ON 1, S.14] 18.06.2008 Folge, hob die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) auf und verpflichtete die Antragsgegnerinnen, dem Antragsteller näher bestimmte Parteikosten zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die Revision der Antragsgegnerinnen vom 20.12.2010 (ON 24), so dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nunmehr ein drittes Mal mit der gegenständlichen Sozialversicherungssache zu befassen hatte.
Mit Entscheidung vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 06.09.2006 (VA 93) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 08.08.2006 (VA 91) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die dem Antragsteller mit Beschluss vom 29.10.1998 (VA 28) zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.2) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 17.06.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang mit [richtig: nachstehende Ziff.8] Urteil vom 05.11.2010 (ON 23) Folge.
In seinem [richtig: nachstehende Ziff.8] Urteil (vorstehende Ziff.3) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 23, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
4.1.
Der Antragsteller wurde am 13.04.1958 geboren. Er Angehöriger des Staates B., verheiratet, Vater eines 1992 geborenen Kindes und wohnt seit jenem Jahr in Liechtenstein. Vorher arbeitete er als Saisonier, und zwar als Bauarbeiter bei der C.-AG.
4.2.
Erstmals am 23.09.1996 meldete sich der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Sein Hausarzt, Dr. med. D. (Facharzt für Allgemeinmedizin) hielt im Arztbericht vom 04.11.1996 unter anderem fest, der Antragsteller sei seit gut einem Jahr als Bauarbeiter arbeitsunfähig; eine leichte körperliche Arbeit ohne Belastung der Schultern könne er jedoch ausüben. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellte medizinische Diagnose (ON 23, S.2 [2]) kann verwiesen werden. Mit seinem Arztbericht übermittelte Dr. med. D. einen Austrittsbericht der Klinik X. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) vom 30.06.1997. Danach war der Antragsteller Ende Mai/Anfang Juni 1997 in der Klinik X. stationär behandelt worden. Im September 1998 übermittelte Dr. med. D. einen Arztbericht von Dr. med. E. (Facharzt für Rheumatologie) vom 08.09.1998. Nach Abklärungen über die Berufsberatungsstelle F. sprachen die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 16.12.1998 dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente zu: rückwirkend ab 01.04.1998, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 79%.
4.3.
Am 30.03.2000 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller dahingehend, dass die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde. Erneut wurde der Auftrag erteilt, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatungsstelle F. abklären zu lassen. Diese teilte den Antragsgegnerinnen am 11.05.2000 mit, aufgrund der unterschiedlichen Befunde von Dr. med. E. und Dr. med. D. lasse sich nicht beurteilen, ob ein Arbeitsversuch in der beschützenden Werkstätte G. unternommen werden soll; vorerst seien die ärztlichen Differenzen zu klären. Auf Nachfrage informierte der Hausarzt, Dr. med. H. (Facharzt für Allgemeinmedizin) mit Schreiben vom 03.07.2000 die Antragsgegnerinnen, ein eingehendes Gespräch mit dem Antragsteller habe ergeben, dass ein Arbeitsversuch zum Scheitern verurteilt wäre. Mit Schreiben vom 21.05.2002 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, die Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe sich nicht rentenbeeinflussend geändert; deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.4.
Im Jahr 2004 führten die Antragsgegnerinnen erneut eine Rentenrevision durch, mit dem am 21.06.2004 mitgeteilten Befund, wonach der Antragsteller weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
4.5.
Ende August 2004 gingen bei den Antragsgegnerinnen verschiedene Berichte des Spitals I. sowie des Spitals J. Danach war in Grabs im Februar 2004 eine Neuromexzision durchgeführt worden. Die postoperative Mobilisation habe sich problemlos gestaltet. Deshalb sei der Antragsteller am zweiten Tag nach der Operation in hausärztliche Nachsorge entlassen worden. Weil sich die Symptomatik nach der Operation nicht gebessert hatte, empfahl das Spital J. in einem Bericht vom 22.07.2004 einen weiteren operativen Eingriff. Der neue Hausarzt des Antragstellers, Dr. med. K. (Facharzt für Urologie) teilte den Antragsgegnerinnen in einem Verlaufsbericht mit, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich verschlechtert, allerdings ohne dass sich die Diagnose geändert hätte. Der Antragsteller sei definitiv zu 100% arbeitsunfähig. Dem hausärztlichen Verlaufsbericht waren verschiedene weitere Berichte beigegeben.
4.6.
Im Sommer/Frühherbst 2005 fand eine rheumatologisch-orthopä-dische, neurologische und internistische Untersuchung in der Klinik X. statt mit integriertem EFL-Test [EFL = Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] und Begutachtung durch Dr. med. L. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Nach dem entsprechenden bidisziplinären Gutachten von Dr. med. M. (Chefarzt; Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Sportmedizin) vom 24.10.2005 war die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers als Bauhandlanger nicht mehr gegeben. Man könne davon ausgehen, dass seit 1998 eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauhandlanger bestehe. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Diagnosen, auf denen der wiedergegebene Befund beruhte (ON 23, S.4 ff. [6]), kann verwiesen werden.
4.7.
Die Berufsberatungsstelle F. wurde beauftragt, die restliche berufliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers abzuklären und dabei das Gutachten der Klinik X. zu berücksichtigen. Nach ihrem Bericht vom 07.12.2005 wäre dem Antragsteller aufgrund der medizinischen und psychiatrischen Begutachtung eine leichte bis mittelschwere Arbeit wechselbelastend während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Entsprechend könnte der Antragsteller ein Einkommen von monatlich CHF 2'250.00 bis CHF 2'400.00 (= 75% der Arbeitszeit) erzielen. Weil sich der Antragsteller jedoch sträube, irgendeine Arbeit aufzunehmen, sei jeder Versuch oder jedes Arbeitstraining sinnlos.
4.8.
Mit Vorbescheid vom 03.01.2006 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, dass sich aufgrund seines restlichen Leistungskalküls (auf der Grundlage des Gutachtens der Klinik X.) ein Invaliditätsgrad von lediglich 30% ergebe. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhte auf einem Valideneinkommen von CHF 61'704.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 43'494.20.
4.9.
Über seinen Rechtsvertreter bemängelte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.02.2006 den Vorbescheid vom 03.01.2006 (vorstehende Ziff.4.8). Wesentliche Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden. Verwiesen wurde auf die Stellungnahmen von Dr. med. N. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) vom 23.01.01.2005 und von Dr. med. O. (Chirurgische Orthopädie) vom 16.01.2006. Das Invalideneinkommen von CHF 43'494.00 wurde als utopisch bezeichnet und eine Herabsetzung der Rente deshalb für nicht zulässig erachtet.
4.10.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen widersprach Dr. med. M. am 31.05.2006 den gegenüber der Klinik X. erhobenen Vorwürfen. Der Vorwurf, die beidseitige Schultersymptomatik sei zu wenig dokumentiert worden, treffe nicht zu; hierzu könne im Gutachten der Klinik X. an mehreren Stellen Relevantes nachgelesen werden. Dem Bericht von Dr. med. O. hielt Dr. med. M. entgegen, auf der Grundlage der arthro-kernspintomographischen Untersuchung [arthro ? Glieder oder Gelenke betreffend; Kernspintomograhie ? diagnostisches, computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie; Tomographie ? Schichtaufnahmeverfahren der Röntgendiagnostik] könne unmöglich von einer schwerwiegenden Schulterveränderung gesprochen werden.
4.11.
Mit Verfügung vom 08.08.2006 aberkannten die Antragsgegnerinnen die dem Antragsteller mit Beschluss vom 29.10.1998 zugesprochene ganze Invalidenrente. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.09.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung. Auf das dortige, vom Fürstlichen Obergericht festgestellte Vorbringen kann verwiesen werden, ebenso auf die festgestellten vom Antragsteller übermittelten ärztlichen Zeugnisse und die darin gestellten Diagnosen (ON 23, S.8 f. [11]).
4.12.
In der Folge ersuchten die Antragsgegnerinnen Dr. med. O., Dr. med. P. (Facharzt für Innere Medizin FMH) und Dr. med. Q. (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) um Beantwortung verschiedener Fragen. Der Rechtsvertreter des Antragstellers übermittelte am 10.12.2007 ein ärztliches Zeugnis des Spitals J. vom 26.11.2007 mit Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht festgestellt hat (ON 23, S.9 [3. Abschnitt]; darauf kann verwiesen werden.
4.13.
Nach dem ärztlichen Bericht von Dr. med. P. vom 26.11.2007 leidet der Antragsteller seit etwa 25 Jahren an ausgeprägten zervikogenen [? vom Hals oder Nacken herrührenden] Kopfschmerzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich zum einen aus der Intensität der Kopfschmerzen und zum andern aus der Begleitsymptomatik (Übelkeit, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit). Körperlich schwere Arbeiten seien aufgrund der Schmerzproblematik nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten über Kopf oder mit häufigen Kopfdrehungen. Der zeitliche Rahmen wäre beschwerdebedingt eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien fliessend, jeweils im Verhältnis zur jeweiligen Schmerzintensität. Die Leistungsfähigkeit sei qualitativ eingeschränkt, sowohl in körperlicher als auch in intellektueller Hinsicht.
4.14.
Auf Anfrage schlug der Vertrauensarzt den Antragsgegnerinnen, Dr. med. R., am 30.01.2008 eine Begutachtung des Antragstellers in der Klinik X. vor. Der Rechtsvertreter des Antragstellers teilte den Antragsgegnerinnen am 03.03.2008 mit, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die Zuerkennung der Invalidenrente im Jahr 1998 offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Der Antragsteller spreche sich gegen eine Begutachtung in der Klinik X. und durch Dr. med. L. aus. Vielmehr rege er an, ein Aktengutachten erstellen zu lassen.
4.15.
Mit Schreiben vom 18.03.2008 wurde der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter informiert, dass vorgesehen sei, Dr. med. S. (Facharzt für Orthopädie) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Am folgenden Tag teilte der Rechtsvertreter des Antragstellers mit, sein Mandant sehe sich aufgrund schwerster psychischer Angeschlagenheit mit Suizidgedanken ausserstande, eine weitere Begutachtung über sich ergehen zu lassen. Vielmehr sei ein Aktengutachten einzuholen.
4.16.
Die Antragsgegnerinnen informierten den Antragsteller, dass seine persönliche Untersuchung unabdingbar sei und dass Dr. med. S. kein Aktengutachten erstellen werde. Die Antragsgegnerinnen würden deshalb aufgrund der Aktenlage entscheiden, wenn der Rechtsvertreter den Antragsteller nicht von der Notwendigkeit eines Gutachtens überzeugen könne. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, ob sich der Antragsteller von einem Facharzt für Psychiatrie begutachten lassen würde.
4.17.
Mit Schreiben vom 16.04.2008 wiesen die Antragsgegnerinnen den Rechtsvertreter des Antragstellers erneut auf dessen Mitwirkungspflicht nach Art.35 IVG hin. Darauf teilte dieser mit Schreiben vom 17.04.2008 mit, nach Art.35 IVG habe die versicherte Person lediglich bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken. Der Antragsteller sei bereit, ein Aktengutachten erstellen zu lassen. Dem Rechtsvertreter wurde mit Fax vom 21.04.2008 mitgeteilt, eine Begutachtung sei notwendig und zumutbar, ein Aktengutachten dagegen nicht zweckmässig. Es erfolgte ein letztmaliger Hinweis auf Art.35 IVG.
4.18.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen erneut mit, dass keine weitere Begutachtung notwendig sei und dass ein Aktengutachten ausreiche. Mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 20.05.2008 (vorstehende Ziff.2) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht (ON 23, S.11 ff. [13 bis 18]) im eingangs skizzierten Sinn (vorstehende Ziff.1).
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.4) standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 23, S.16 ff. [II]):
5.1.
Der Unterschied zwischen dem (zuvor erörterten: ON 23, S.16 [3]) Art.105 Abs.1 LVG und dem aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV bestehe darin, dass letztere Bestimmung die einfache Unrichtigkeit einer ursprünglichen Verfügung für eine Wiederaufnahme genügen lasse. Art.105 Abs.1 LVG fordere demgegenüber eine in hohem Grade wahrscheinliche Unrichtigkeit. Zusätzlich sei erforderlich, dass durch die qualifiziert unrichtige Verfügung öffentliche, kraft Gesetzes zu wahrende Interessen erheblich verletzt worden seien. Schliesslich verlange Art.105 Abs.1 LVG nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs eine Interessenabwägung. Dabei sei zu beurteilen, ob die fragliche Verfügung und ihre Bestätigungen subjektive Rechte des Antragstellers begründet hätten und ob sie in einem Verfahren ergangen seien, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen gewesen seien. Alle diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein, damit Art.105 Abs.1 LVG angewendet werden dürfe.
5.2.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens setze regelmässig neu bekannt gewordene Tatsachen oder andere Umstände voraus, welche die Richtigkeit der früheren Verfügung in Frage stellen würden. Die Wiederaufnahme suche somit die objektive Rechtmässigkeit einer Verfügung durchzusetzen, obwohl die frühere Verfügung formell rechtskräftig geworden sei. Ein Verfahren könne nicht nur auf Parteiantrag wieder aufgenommen werden, sondern auch von Amts wegen.
5.3.
Bei der Anwendung von Art.105 Abs.1 LVG komme dem Postulat der Rechtssicherheit unter anderem dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives oder wohlerworbenes Recht begründet worden sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.19 f. [9]) erörterte das Fürstliche Obergericht die Lehre und Rechtsprechung zu den wohlerworbenen Rechten. Darum handle es sich hier indes nicht. Denn eine Invalidenrente stehe unter dem Vorbehalt der Anpassung an veränderte Verhältnisse (Revisionsvorbehalt). Selbst bei unveränderten Verhältnissen könne eine Verfügung widerrufen werden, wenn sie sich als qualifiziert unrichtig herausstelle.
5.4.
Bei der Anwendung von Art.105 Abs.1 LVG komme dem Postulat der Rechtssicherheit ferner dann der Vorrang zu, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen sei, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen gewesen seien. Darum handle es sich hier. Bereits mit Beschluss (Verfügung) vom 29.10.1998 sei dem Antragsteller eine Invalidenrente in einem Verfahren zugesprochen worden, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen gewesen wären, was auch geschehen sei. Die entsprechende Verfügung sei in drei Überprüfungsverfahren, in den Jahren 2000, 2002 und 2004, bestätigt worden. Mit dem Postulat der Rechtssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, anzunehmen, es sei in hohem Grade wahrscheinlich, dass alle diese Verfügungen auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Antragsgegnerinnen von wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln beruhen würden. Selbst wenn dies so wäre, müsste bei der gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller seit mehr als zehn Jahren auf die ihm zustehende Invalidenrente als Ersatzeinkommen eingestellt habe, um seinen eigenen Bedarf und den Bedarf seiner Familie zu decken. Die persönliche Befragung des Antragstellers (Hierzu: ON 23, S.14 f. [18]) habe dies OPTIMA FORMA zutage gefördert. Aufgrund der mehrfachen Bestätigung der ursprünglichen Verfügung habe der Antragsteller in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die ihm zugesprochene Invalidenrente stehe ihm solange zu, als sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich bessere. Dem Postulat der Rechtssicherheit gebühre hier deshalb der Vorrang vor der richtigen Anwendung den objektiven Rechts. Insofern verletze die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 (vorstehende Ziff.2) Art.105 Abs.1 LVG, so dass sie sich als rechtswidrig erweise.
5.5
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 23, S.21 f. [11]), weshalb es sich im gegenständlichen Verfahren erübrige, näher zu prüfen, ob allenfalls der Rentenrevisionsgrund nach Art.90 Abs.2 Bst.b IVV gegeben sei. Inzwischen habe der Antragsteller bereits einen neuen Antrag auf Überprüfung der Situation wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingebracht. Im Rahmen dieses neuen Verfahrens hätten die Antragsgegnerinnen nicht nur zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Antragstellers tatsächlich verschlechtert, sondern auch, ob er sich nicht allenfalls verbessert habe. Letzteres würde den Antragsgegnerinnen erlauben, die Invalidenrente des Antragstellers unter den Voraussetzungen von Art.90 Abs.2 Bst.b IVV zu beurteilen.
Gegen das [richtig: nachstehende Ziff.8] Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3 bis Ziff.5) richtete sich die Revision der Antragsgegnerinnen vom 20.12.2010 (ON 24), mit dem Antrag, der Revision Folge zu geben und die Entscheidung vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) zu bestätigen.
Mit [richtig: nachstehende Ziff.8] Revisionsbeantwortung vom 26.01.2011 (ON 26) beantragte der Antragsteller (als Revisionsgegner), die Revision zurückzuweisen, in eventu: sie abzuweisen und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihm die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht erliess die angefochtene Entscheidung vom 05.11.2010 (ON 23) ohne nähere Begründung als Beschluss.
8.1.
Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen (ON 24, S.2 [B, I]) hätte das Fürstliche Obergericht in der Form eines Urteils entscheiden müssen.
8.2.
Demgegenüber wendete der Antragsteller (ON 26, S.2 f. [1]) ein, Urteile seien nur dann zu fällen, wenn über einen Sachantrag der Parteien entschieden werde. Im gegenständlichen Verfahren habe der Antragsteller keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt, wie sie auch nicht notwendig gewesen sei. Über die Aufhebung sei indes mit Beschluss zu befinden gewesen. Eine Entscheidung in der Form eines Urteils hätte zur Folge, dass den Antragsgegnerinnen eine Wiedererwägung, obwohl deren Voraussetzungen vorlägen, künftig verwehrt wäre. Nach den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sinngemäss anwendbaren Art.92 ff. AHVG stehe den Antragsgegnerinnen einzig die Revision gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts offen, nicht jedoch ein Revisionsrekurs gegen Beschlüsse. Nachdem das Fürstliche Obergericht mit Beschluss die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung angeordnet habe, erweise sich der hiergegen erhobene Revisionsrekurs (bezeichnet als Revision) als unzulässig.
8.3.
Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.3.1.
Mit der Entscheidung vom 05.11.2010 (ON 23) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Antragstellers vom 17.06.2008 (ON 1) Folge und hob die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) auf. Zugleich hob es damit die von den Antragsgegnerinnen gegenüber dem Antragsteller am 08.08.2006 (VA 91) verfügte, am 20.05.2008 (VA 123) bestätigte Aberkennung der Invalidenrente auf und beendete damit das von den Antragsgegnerinnen im Hinblick auf die Rentenberechtigung des Antragstellers durchgeführte Rentenrevisionsverfahren. Mit Bezug auf dieses Rentenrevisionsverfahren wurde der hierüber ausgelöste Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme entschieden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.1 AHVG und § 390 Abs.1 ZPO hatte der Entscheid als Urteil zu ergehen.
8.3.2.
Die im materiellen Invalidenversicherungsrecht (Art.66 IVG und Art.90 ff. IVV) vorgesehene Rentenrevision ändert an dieser formellrechtlichen Zuordnung (vorstehende Ziff.8.3.1) nichts; denn jede Rentenrevision findet in einem gesonderten Verfahren statt (Art.91 IVV), das, falls es einen Rechtsstreit auslöst, wiederum in ein Urteil nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme ausmündet. Art.78 Abs.1 IVG spricht denn auch - ungeachtet der zuvor geregelten Rentenrevision (Art.66 IVG) - ausdrücklich von Urteilen, die mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden können.
8.3.3.
Soweit der Antragsteller (ON 26, S.3 [vor 2]) einwendete, den Antragsgegnerinnen stehe nur die Revision zu, nicht aber der Revisionsrekurs, falls das Fürstliche Obergericht - was hier zu Unrecht geschah, im Übrigen aber sehr wohl geschehen kann - mit Beschluss entscheide, war er an die mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu erinnern: Nach Art.78 Abs.1 IVG können invalidenversicherungsrechtliche Urteile des Fürstlichen Obergerichts mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren, soweit hier wesentlich, ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für diese Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29 Erw.6.1 oder vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw.5.1).
8.3.4.
Bei der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2010 (ON 23) handelte es sich demnach um ein unzutreffend als "Beschluss" bezeichnetes Urteil.
Gegen das [richtig: vorstehende Ziff.8] Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2010 (ON 23) erwies sich die Revision als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 23 [Empfangsbestätigung] und ON 24 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die [richtig: vorstehende Ziff.8] Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 25 [Empfangsbestätigung] und ON 26 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machten die Antragsgegnerinnen (als Revisionswerberinnen) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor (ON 24, S. 2 ff. [B, II]):
10.1.
Die bei der Anwendung von Art.105 Abs.1 LVG angesprochene Interessenabwägung beziehe sich auf das Verwaltungsrecht im klassischen Sinn. Dort möge es zutreffen, dass die Rücknahme einer Verfügung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sei und dem Postulat der Rechtssicherheit unter bestimmten Voraussetzungen der Vorrang gebühre. Bei der Wiedererwägung einer zu Unrecht zugesprochenen Invalidenrente sei jedoch keine Interessenabwägung vorzunehmen.
10.2.
Die gegenständliche Invalidenrente sei nicht in einem Verfahren zugesprochen worden, bei dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft worden seien. Vor einer allfälligen Rentenzusprache würden die Antragsgegnerinnen lediglich prüfen, ob die versicherte Person in einem bestimmten Grad invalid sei. Nur wenn dies zutreffe, unabhängig von anderweitigen subjektiven Interessen (beispielsweise Bedürftigkeit), habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
10.3.
Fraglich könne deshalb nur sein, ob die Rentenzusprache ein subjektives Recht begründe. Das Fürstliche Obergericht habe dies verneint, weil die Rentenzusprache unter dem Vorbehalt der Rentenrevision stehe. Nach schweizerischer und bisheriger liechtensteinischer Rechtsprechung sei die Wiedererwägung wegen anfänglicher Unrichtigkeit statthaft, wenn die ursprüngliche Rentenverfügung, die nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung gewesen sei, qualifiziert unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Bei Dauerleistungen (wie bei der Ausrichtung von Invalidenrenten) sei die Berichtigung bereits dann von erheblicher Bedeutung, wenn geringe Beträge in Frage ständen.
10.4.
Ob in den Jahren 2000, 2002 und 2004 Rentenrevisionen durchgeführt worden seien, sei nicht wesentlich. Wesentlich sei allein, dass sowohl die erstmalige Rentenzusprache als auch deren nachfolgende Bestätigungen offensichtlich falsch gewesen seien. Andernfalls müsste dem Antragsteller (Geburtsjahr 1958), falls sich sein Gesundheitszustand nicht verbessere, noch über zehn Jahre eine ganze Invalidenrente ausbezahlt werden, obwohl die Voraussetzungen hierfür zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Bereits im Jahr 2006 sei er informiert worden, dass ihm die Invalidenrente zu Unrecht zugesprochen worden sei und für die Zukunft aberkannt werde. Seit vier Jahren wäre es ihm demnach freigestanden, sich eine entlöhnte Beschäftigung zu suchen. Dass er dies unterlassen habe, könne nicht zulasten der Antragsgegnerinnen gehen.
10.5.
Dass der Antragsteller seit 01.04.1998 zu Unrecht eine Invalidenrente beziehe, sei ebenfalls nicht wesentlich. Nach (näher zitierter) schweizerischer Lehre werde die Anwendbarkeit einer zehnjährigen Verwirkungsfrist für die invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung verneint.
10.6.
Im ersten Rechtsgang hätten sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht festgehalten, dass der Befund, wonach der Antragsteller auch leidensangepasst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, offensichtlich falsch gewesen sei. Damit aber seien, auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art.105 Abs.1 LVG erfüllt. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 24, S.5 [13 bis 16]), ebenso auf die von den Antragsgegnerinnen sinngemäss beigezogenen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in einem an ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren anschliessenden Amtshaftungsverfahren zu CO.2009.3 (ON 24, S.5 f. [17 und 18]).
Der Antragsteller (ON 26) widersetzte sich dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.10), im Wesentlichen, indem er sich die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5) zu eigen machte und den Antragsgegnerinnen entgegenhielt, sie würden die Erwägungen im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.08.2010 (ON 19) nicht akzeptieren, sondern umzudeuten versuchen. Darauf war, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.10) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragsstellers (vorstehende Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Dass es vor dem Fürstlichen Obergericht zu einem zweiten und vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu einem dritten Rechtsgang kam (vorstehende Ziff.1), war die Folge eines Urteils des Staatsgerichtshofs vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 (ON 16), mit dem Art.90 Abs.2 Bst.c IVV aufgehoben wurde, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlte. Die Aufhebung wurde am 15.06.2010 kundgemacht (LGBl. 2010 Nr.171). Nach dem aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV (LGBl. 2001 Nr.83) wurde eine invalidenversicherungsrechtliche Rentenrevision (Wiedererwägung) von Amts wegen durchgeführt, wenn festgestellt wurde, "dass der ursprüngliche Beschluss [die ursprüngliche Verfügung] unrichtig war".
13.1.
Wie es sich in diesem Punkt fortan verhalten sollte, beurteilte sich in erster Linie nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofs. Es erschien zweckmässig einleitend, soweit hier wesentlich, daran zu erinnern (ON 16, S.36 f. [3.2.4] und S.38 [3.2.7]):
Aus Art.66 IVG kann... - und zwar im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut - abgeleitet werden, dass die Bestimmung eben nur die Rentenrevision im engeren Sinne umfasst und die Korrektur einer bereits ursprünglich unrichtigen Entscheidung deshalb nicht regelt, weil dies Gegenstand des Verfahrens nach Art.105 [Abs.1] LVG ist. Der Gesetzgeber hatte deshalb keine Veranlassung, diese Fallkonstellation zu regeln, weil mit Art.105 [Abs.1] LVG bereits eine gesetzliche Regelung vorhanden war. Für die Rentenrevision im engeren Sinn war dies dagegen nicht der Fall. Insoweit war ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers gegeben. Im Übrigen regelt der Gesetzeswortlaut... [von Art.66 IVG] den typischen Sachverhalt, der einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde liegt, offenkundig nicht. Art.90 Abs.2 Bst.c IVV verfügt damit über keine gesetzliche Grundlage...
Im vorliegenden Fall kann nicht von einer problematischen Regelungslücke gesprochen werden, da mit Art.105 [Abs.1] LVG eine Regelung zur Verfügung steht. Wenn der Gesetzgeber diese Regelung als unpraktisch betrachtet, ist es ihm zumutbar, kurzfristig die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen durch eine Novellierung des Art.66 IVG zu schaffen.
13.2.
Aus diesen Vorgaben (vorstehende Ziff.13.1) erhellte dreierlei:
13.2.1.
An die Stelle des aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV sollte fortan Art.105 Abs.1 LVG treten, und zwar ohne jegliche invaliden- oder sozialversicherungsrechtliche Vorbehalte. Denn Art.105 Abs.1 LVG gehört - anders als der aufgehobene Art.99 Abs.2 Bst.c, aber auch anders als Art.53 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) - nicht dem Sozialversicherungsrecht an, sondern dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Eine Auslegung nach systematischen Gesichtspunkten, wie sie aus dem besonderen sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang gewonnen werden können, wenn eine Verfahrensbestimmung dem Sozialversicherungsrecht angehört, scheidet deshalb aus. Die Antragsgegnerinnen (ON 24, S.4 [11]) brachten vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) habe "im Bereich der Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen seit jeher eine von der Praxis des Bundesgerichts in Lausanne abweichende, auf die Bedürfnisse des Sozialversicherungsrechts zugeschnittene Rechtsprechung geschaffen" (zitiert aus: Rudolf RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur, namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: René/Franz Schlauri [Hrsg.] Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse, Band 47 [St. Gallen 1999] S.11 [2]). Eben dies ist in Liechtenstein, wo sich die invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung seit der Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV ausschliesslich nach der allgemeinen Verfahrensbestimmung, Art.105 Abs.1 LVG, zu beurteilen hat, nicht mehr zulässig. Denn die von den Antragsgegnerinnen (ON 24, S.2 unten f. [3] oder S.4 [10]) befürwortete Unterscheidung zwischen der Wiedererwägung, beschränkt auf das Verwaltungsrecht "im klassischen Sinn", und der invalidenversicherungsrechtlichen Wiedererwägung im Sinn einer "auf die Bedürfnisse des Sozialversicherungsrechts zugeschnittene[n] Rechtsprechung" bedürfte es einer invaliden- oder sozialversicherungsgesetzlichen Grundlage. Nach schweizerischem Recht (Art.53 CH-ATSG) besteht sie, nach liechtensteinischem Recht besteht sie nicht. Zutreffend erinnerten die Antragsgegnerinnen (ON 24, S.3 [7] und S.5 [14 bis 16]) in diesem Zusammenhang an die bisherige liechtensteinische Rechtsprechung, das heisst auf die Rechtsprechung, wie sie vor der Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV bestand. Dies gilt insbesondere auch für das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.11.2008 zu Sv.2007, das eine invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung ausdrücklich und ausschliesslich auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV gestützt hatte und vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.03.2009 zu StGH 2008/171, also noch vor der Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV, bestätigt wurde.
13.2.2.
Der Staatsgerichtshof war sich bewusst, dass sich Art.105 Abs.1 LVG für die invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung als unpraktisch erweisen könnte. Für diesen Fall aber verwies er ausdrücklich auf die Gesetzgebung, und nicht auf eine normberichtigende Rechtsprechung. Art.105 Abs.1 LVG erhält deshalb keine neue oder besondere Bedeutung, weil er fortan auch für die invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung gilt. Vielmehr ist er im invalidenversicherungsrechtlichen Wiedererwägungsverfahren genau so anzuwenden, wie er in allen Verwaltungsverfahren angewendet wird.
13.2.3.
Art.105 Abs.1 LVG stellt an die Wiedererwägung strengere Anforderungen, als sie der aufgehobene Art.90 Abs.2 Bst.c IVV an die invalidenversicherungsrechtliche Wiedererwägung stellte. Würde Art.105 Abs.1 LVG ganz allgemein eine Wiedererwägung gestatten, wenn festgestellt wird, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war, so hätte Art.90 Abs.2 Bst.c IVV lediglich wiederholt, was nach Art.105 Abs.1 LVG bereits allgemein gilt. Insofern wäre für Art.90 Abs.2 Bst.c IVV eine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen; einer Aufhebung hätte es nicht bedurft.
Ob das Fürstliche Obergericht die Entscheidung vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) zu Recht aufgehoben habe, beurteilte sich somit ausschliesslich nach Art.105 Abs.1 LVG.
14.1.
Nach Art.105 Abs.1 LVG ist von Amts wegen "die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei". Was diese Interessen angeht, verweist Art.105 Abs.1 LVG auf Art.106 LVG (Nichtigerklärung [Kassation]).
14.2.
Nach Art.106 Abs.1 Bst.a LVG sind Verfügungen oder Entscheidungen nichtig zu erklären, "zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind".
14.3.
In seinem Beschluss vom 06.08.2010 (ON 19, S.31 f. [22.2]) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu ergänzend: Die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die damit einhergehende Rücknahme von Verfügungen beeinträchtigen die Rechtssicherheit empfindlich und sind deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und das sowohl öffentliche als auch private Interesse an der Wahrung der Rechtsicherheit sind gegeneinander abzuwägen. Eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des objektiven Rechts bedarf es, wenn die in Frage stehende Verfügung subjektive Rechte begründet hat, wenn sie in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von der ihm mit der Verfügung eingeräumten Befugnis bereits gebraucht gemacht hat. Die Verletzung erheblicher öffentlicher Interessen wegen Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften führt nur dann zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, wenn es geradezu unerträglich wäre, die Verfügung oder Entscheidung in Kraft zu belassen. Neben die eigentliche Rechtswidrigkeit muss ein qualifizierendes Element hinzukommen (zum Ganzen stellvertretend: Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.126 ff. [VI], mit Hinweisen).
14.4.
Im Hinblick auf den dem Fürstlichen Obergericht aufgetragenen zweiten Rechtsgang im Besonderen erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof im gleichen Beschluss vom 06.08.2010 (ON 19, S.33 f. [22.6 und 22.7]): Für ein eigenes Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs fehlen eindeutige, aussagekräftige Feststellungen, insbesondere, um zuverlässig beantworten zu können, inwiefern, neben der zutreffend erkannten Unrichtigkeit des Beschlusses vom 29.10.1998 und seiner Bestätigungen in den Jahren 2000, 2002 und 2004 ein qualifizierendes Element die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zu rechtfertigen vermöge. Die gebotene Interessenabwägung wurde im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der fragliche Beschluss und seine Bestätigungen subjektive Rechte des Antragstellers begründeten und je in einem Verfahren ergingen, in welchem die einander gegen-überstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren. Im Hinblick auf die nach Art.105 Abs.1 LVG gebotene Interessenabwägung wäre festzustellen gewesen, welchen konkreten Gebrauch der Antragsteller von der ihm zugesprochenen ganzen Invalidenrente gemacht hat, welche Dispositionen er getroffen hat und in guten Treuen treffen durfte und wie sich die in Frage stehende Aberkennung der ganzen Invalidenrente konkret darauf auswirken würde. Die Antragsgegnerinnen wiederum durften bis zur Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV auf dessen Geltung vertrauen, namentlich auch aufgrund der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Urteil vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155). Deshalb hatten sie bisher keinen Anlass, zu erörtern, ob die besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG erfüllt seien, um auf den Beschluss vom 29.10.1998 und dessen Bestätigungen in den Jahren 2000, 2002 und 2004 zurückzukommen und dem Antragsteller die ihm zugesprochene ganze Invalidenrente abzuerkennen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 24, S.3 [5 und 6]) stellten den wiedergegebenen Ansatz (vorstehende Ziff.14.3 und 14.4) insofern in Frage, als sie vorbrachten, Invalidenrenten würden nicht in einem Verfahren zugesprochen, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen seien. Geprüft werde lediglich, ob die versicherte Person im Sinn von Art.29 IVG invalid sei.
15.1.
Gewiss werden bei der Entscheidung, ob jemandem eine Invalidenrente zustehe, nicht irgendwelche subjektiven Interessen geprüft und gegeneinander abgewogen. Darum handelte es sich indes nicht. Entscheidend war vielmehr, dass Invalidenrenten in einem Verfahren zugesprochen werden, bei dem von Amts wegen und umfassend geprüft wird, ob eine versicherte Person wegen eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens oder weiterer gesetzlich umschriebener Gebrechen dauernd erwerbsunfähig (invalid) sei und ob das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen einem Invaliditätsgrad entspreche, der zu einer Invalidenrente berechtigt (Art.29 sowie Art.53 Abs.5 und Abs.6 IVG), das heisst: in einem Verfahren, aufgrund dessen die versicherte Person darauf vertrauen darf, die ihr zugesprochene Invalidenrente habe insofern Bestand, als die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür umfassend und sorgfältig abgeklärt wurden. Verfügungen, die auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhen, können grundsätzlich nicht widerrufen werden (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.227, Rz.1013). In seinem Beschluss vom 06.08.2010 (ON 19, S.33 f. [22.6 und 22.7]) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht unbesehen vom Verfahren, in welchem Invalidenrenten zugesprochen werden, auf die Unwiderruflichkeit einer Rentenzusprache geschlossen, wohl aber erwogen, dass dieser Gesichtspunkt bei der gebotenen Interessenabwägung (nachstehende Ziff.16) zu berücksichtigen sei: namentlich auch im Hinblick auf das beim Antragsteller dadurch begründete Vertrauen. Dieses Vertrauen verstärkt sich, wenn die zunächst zugesprochene Invalidenrente bei wiederholten Rentenrevisionen während mehrerer Jahre be-stätigt wird; denn auch bei Rentenrevisionen wird umfassend geprüft (oder sollte umfassend geprüft werden: BGE 133 V 108 Erw.5.2 S.111), ob das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen weiterhin einem Invaliditätsgrad entspreche, der zu einer Invalidenrente berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt des auch bei einer invalidenversicherungsrechtlichen Wiedererwägung nach Art.105 Abs.1 LVG wesentlichen Vertrauensschutzes ist es, anders als die Antragsgegnerinnen (ON 24, S.4 [4]) vorbrachten, nicht "völlig unerheblich", dass in den Jahren 2000, 2002 und 2004 Rentenrevisionen durchgeführt wurden.
15.2.
Die Antragsgegnerinnen (ON 24, S.4 [6]) bezogen sich auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 10.05.2006 (I 859/05, Erw.2.2), wonach es wiedererwägungsrechtlich unerheblich ist, dass eine offensichtlich unter unrichtigen Voraussetzungen gewährte Invalidenrente bestätigt wurde. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, erscheint fraglich, zumal seither die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum geändert wurde (BGE 133 V 108 Erw.5 S.110 ff.; Ulrich MEYER, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [CH-IVG] [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.388 [2. Abschnitt[). Vor allem aber stützt sich die schweizerische Rechtsprechung auf besondere Verfahrensbestimmungen, die dem Sozialversicherungsrecht angehören (Art.17 oder Art.53 CH-ATSG), die (auch) nach systematischen Gesichtspunkten, wie sie aus dem besonderen sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang gewonnen werden können, ausgelegt werden dürfen und sollen. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.13.2.1), scheidet eine derartige Auslegung von Art.105 Abs.1 LVG aus.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (ON 24, S.4 [10]) ist bei der Wiedererwägung einer zu Unrecht zugesprochenen Invalidenrente keine Interessenabwägung vorzunehmen; denn diese beschränkte sich "auf die klassische Verwaltungsmaterie".
16.1.
Wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.13.2.1), bedürfte es für die Unterscheidung zwischen der Wiedererwägung, beschränkt "auf die klassische Verwaltungsmaterie", und der invalidenversicherungsrechtlichen Wiedererwägung, einer sozialversicherungsgesetzlichen Grundlage, wie sie nach schweizerischem Recht (Art.53 CH-ATSG) besteht, nicht mehr aber - seit der Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV - nach liechtensteinischem Recht.
16.2.
Um nach Art.105 Abs.1 in Verbindung mit Art.106 Abs.1 Bst.a LVG zu beurteilen, ob eine erhebliche Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen zu beseitigen sei, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind, bedarf es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie auch die Antragsgegnerinnen nicht in Frage stellen, sondern nur "auf die klassische Verwaltungsmaterie" beschränken möchten, einer Interessenabwägung. Denn bei der Beurteilung, ob die Rücknahme oder der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts - darum handelt es sich bei der Zusprache einer Invalidenrente - zulässig sei, ist das Interesse des Bürgers am Bestand des Verwaltungsakts abzuwägen gegen das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S.221 f., Rz.997 ff.; Beatrice WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht [Zürcher Habilitationsschrift; Basel 1983] S.112 [§ 13, 1]).
16.3.
In seinem Beschluss vom 06.08.2010 (ON 19, S.34 [22.6] vermisste der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Interessenabwägung (auch) unter dem Gesichtspunkt, dass die Rentenzusprache vom 29.10.1998 und ihre Bestätigungen subjektive Rechte des Antragstellers begründeten. Das Fürstliche Obergericht (ON 23, S.19 f. [9]) erwog, dass die Rentenzusprache kein wohlerworbenes Recht begründe; denn eine Invalidenrente stehe unter dem Vorbehalt einer Rentenrevision. Dies trifft zu. Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen; sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und unter dem Vertrauensschutz. Verfügungen, die wohlerworbene Rechte begründen, können grundsätzlich nicht widerrufen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S.223, Rz.1008). Nur bezog der Fürstliche Oberste Gerichtshof die eingangs wiedergegebene Erwägung nicht auf wohlerworbene Rechte, sondern ausdrücklich auf "subjektive Rechte". Der Ausdruck "subjektives Recht" bezeichnet "die Berechtigung, die der betreffende Inhaber des Rechts gegenüber andern besitzt, ausüben oder als Anspruch geltend machen kann, nötigenfalls durch Klage vor Gericht" (stellvertretend: Oscar Adolf GERMANN, Grundlagen der Rechtswissenschaft [2. A. Bern 1968] S.172 [2]). Entsprechend hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch nicht auf die Unwiderruflichkeit einer Rentenzusprache als eines subjektiven Rechts geschlossen, wohl aber erwogen, dass dieser Gesichtspunkt bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei: wiederum namentlich auch im Hinblick auf das beim Antragsteller dadurch begründete Vertrauen. Dass der Anspruch auf eine Invalidenrente, solange er besteht, einem subjektiven Recht im eben umschriebenen Sinn entspricht, dürfte offenkundig sein, ebenso, dass jemand, dem eine Invalidenrente zugesprochen wurde, ein Interesse an ihrem Bestand hat, das bei der Interessenabwägung an Gewicht gewinnt, je öfter dieser Bestand bei Rentenrevisionen bestätigt und je länger die Invalidenrente ausgerichtet wurde.
16.4.
Im Urteil vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5, auf das sich die Antragsgegnerinnen unter anderem bezogen (ON 24, S.5 [15 bis 17]), hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen (S.21 [16.4]): Damit der Träger einer schweizerischen Sozialversicherung auf eine ursprüngliche Verfügung zurückkommen könne, müsse diese - anders als nach Art.90 Abs.2 Bst.c IVV - nicht nur unrichtig, sondern grob fehlerhaft sein. Eine unzutreffende Ermessensbetätigung reiche hierfür nicht aus. Vielmehr dürfe kein vernünftiger Zweifel darüber möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliege. Sollten sich frühere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs noch zu sehr an der wiedergegebenen schweizerischen Rechtslage orientiert haben, könnte daran, angesichts des insofern klaren Wortlauts von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV, nicht festgehalten werden. Mit Urteil vom 30.03.2009 zu StGH 2008/171 bestätigte der Staatsgerichtshof dieses entscheidungswesentlich auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV gestützte Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. In jenem verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren war, soweit hier wesentlich, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Anspruchs auf Rechtsgleichheit gerügt worden. Der Staatsgerichtshof (a.a.O. S.22, Erw.2.3.3) befand, dass die im verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandeten "Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs... nicht nur die ‚einfache' Unrichtigkeit des in Wiedererwägung gezogenen Beschlusses, sondern auch die hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art.105 Abs.1 LVG zu begründen" vermöchten. Das heisst, er erachtete den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nicht dadurch für verletzt, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht eigens mit Art.105 Abs.1 LVG auseinandergesetzt habe; denn die von ihm gegebene Begründung werde "jedenfalls im Ergebnis" auch den dort geregelten Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gerecht. Ob aber die gegebene Begründung inhaltlich in jeder Hinsicht zutreffe, insbesondere ob Art.105 Abs.1 LVG im Einzelnen zutreffend angewendet worden sei, brauchte der Staatsgerichtshof nicht näher zu beurteilen und tat dies auch nicht. Nach der Aufhebung von Art.90 Abs.1 Bst.c IVV bedurfte es jedoch nicht nur einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit Art.105 Abs.1 LVG, sondern auch einer nach dieser Bestimmung gebotenen fallbezogenen Interessenabwägung. Aus dem von den Antragsgegnerinnen (ON 24, S.5 f. [17 und 18]) ebenfalls angesprochenen Amtshaftungsverfahren zu CO.2009.3, das an die eben skizzierte, entscheidungswesentlich auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV gestützte Rechtsprechung anknüpfte, ergaben sich keine hier verwertbaren Gesichtspunkte.
Bei der nach Art.105 Abs.1 in Verbindung mit Art.106 Abs.1 Bst.a LVG gebotenen Interessenabwägung (vorstehende Ziff.16.2) stand dem Fürstlichen Obergericht erhebliches Ermessen zu. Dabei gewichtete es das Vertrauen des Antragstellers in die ihm am 29.10.1998 zugesprochene, anlässlich dreier Rentenrevisionen bestätigte Invalidenrente höher als das öffentliche Interesse, acht Jahre später auf diese Rentenzusprache zurückzukommen und erstmals das Invalidenversicherungsrecht richtig anzuwenden. Denn der Antragsteller musste nicht damit rechnen, dass seine seit Jahren gewährte, mehrfach überprüfte und be-stätigte Rentenberechtigung nunmehr im Sinn von Art.105 Abs.1 und Art.106 Abs.1 Bst.a LVG öffentliche Rechte oder Interessen erheblich verletze, die nach zwingenden Rechtsvorschriften unbedingt zu beachten wären (vorstehende Ziff.14.2). Mit dieser Gewichtung hat das Fürstliche Obergericht sein Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht. Nur wenn dies zuträfe, käme seine Entscheidung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S.105, Rz.459b, und S.107, Rz.473).
Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend vorbrachten (ON 24, S.5 [vor 13]), mag es stossend sein, wenn einer versicherten Person, die weder invalid war noch invalid ist, eine Invalidenrente ausgerichtet werden muss. Im gegenständlichen Fall war diese unerwünschte Folge indes auf eine fehlerhafte Rentenzusprache und auf ihre im Verlauf von sechs Jahren dreimalige, ebenso fehlerhafte - zunehmend vertrauensbegründende - Bestätigung zurückzuführen. Wie zu entscheiden wäre, wenn eine qualifiziert unrichtige Rentenzusprache bei ihrer ersten Rentenrevision bemerkt und sogleich berichtigt würde, kann und soll hier ausdrücklich offengelassen werden. Sollte es sich als unpraktisch erweisen, dass fehlerhafte Rentenzusprachen nur noch nach Massgabe von Art.105 Abs.1 LVG berichtigt werden können, wäre es Sache des Gesetzgebers, die derzeit nicht bestehenden gesetzlichen Grundlagen durch eine Novellierung des Art.66 IVG zu schaffen (vorstehende Ziff.13.1). Dagegen widerspräche es den Vorgaben des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.13.2), den aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV durch richterliche Rechtsfindung PRAETER LEGEM (hierzu stellvertretend: Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/ Wien 2005] S.207 ff. [IV]) aufrechterhalten zu wollen.
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und mit Art.95 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenspruch betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.2, Art.93 Abs.2 und Art.95 AHVG sowie mit § 41 und § 50 ZPO und auf das Kostenverzeichnis des Antragstellers (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 54 ZPO; ON 26, S.7). Die dem Kostenverzeichnis zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage entsprach Art.10 Abs.1 RATG; sie wurde im Revisionsverfahren unangefochten gleich quantifiziert wie im Berufungsverfahren, so dass es hierbei sein Bewenden hatte.
Vaduz, 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat