Sv. 2010.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Sozialversicherungssache des Antragstellers CS***, vertreten durch Stefan Hassler, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die Antragsgegnerinnen LA***, vertreten durch lic. iur. Harry Hasler-Maier, ebendort, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den am 17.1.2011 eingelangten Schriftsatz des Antragstellers vom 14.1.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Schriftsatz des Antragstellers und Revisionsrekurswerbers vom 14.1.2011 samt Urkundenvorlage, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem OGH wurde am 27.9.2010 der Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Obergerichtes vom 4.8.2010 samt Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerinnen zur Entscheidung vorgelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung des Obergerichts war dem Rekurs des Antragstellers gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 30.4.2010 keine Folge gegeben worden, mit der der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen wurde.
Mit seinem Beschluss vom 13.1.2010 gab der OGH dem Revisionsrekurs keine Folge und bestätigte den Beschluss des Obergerichtes vom 4.8.2010. Die OGH-Entscheidung wurde noch am 13.1.2010 schriftlich ausgefertigt und dem Sekretariat zum Zwecke der Zustellung an die Parteien übergeben. Diese Zustellung an den Vertreter des Antragstellers erfolgte am 25.1.2011.
Nach der Beschlussfassung, nämlich am 17.1.2011, langte beim OGH ein als "Mitteilung" bezeichneter Schriftsatz des Antragstellers vom 14.1.2011 ein, mit dem dieser ein ergänzendes Vorbringen erstattete und weitere Schriftstücke vorlegte. Diesem Schriftsatz war nicht zu entnehmen, welcher Antrag damit gestellt wurde. Offenbar handelt es sich um eine - unzulässige - Ergänzung des Revisionsrekurses vom 27.8.2010.
Mit Note des Senatsvorsitzenden vom 18.2.2011 wurde der Vertreter des Antragstellers ua auf den Verfahrensstand und darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz vom 14.1.2011 schon aus prozessualen Gründen keine Handhabe für eine neuerliche Entscheidung des OGH bilde. Der Vertreter des Antragstellers wurde ersucht, binnen längstens einer Woche zu erläutern, welche Anträge mit der Mitteilung vom 14.1.2011 gestellt werden sollten. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde die Zurückweisung des Schriftsatzes als prozessual unzulässig angekündigt.
Diese Note des Senatsvorsitzenden vom 18.2.2011 wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am 23.2.2011 zugestellt. Dieser erstattete keine Äusserung bzw Stellungnahme.
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14.1.2011 war somit als prozessual unzulässig zurückzuweisen. Dies einerseits entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach einem Rechtsmittelwerber grundsätzlich nur ein Schriftsatz gegen eine gerichtliche Entscheidung zusteht. Überdies wurde die Mitteilung erst längere Zeit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingebracht. Schliesslich war der OGH schon ab dem 13.1.2010 (Instanzschluss) an seine Entscheidung gebunden und war es ihm auch aus diesem Grunde verwehrt, diese aufzuheben oder abzuändern (Rechberger in Rechberger³ § 416 Rz 2 mwN).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat