Sv. 2010.11
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Kostenrekurses der Antragsgegnerinnen vom 12.11.2010 (ON 11) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (ON 10), womit der Berufung der Antragstellerin vom 14.04.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.03.2003 (Geschäftszeichen: A.2009/140 Vorakten [VA] 83) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben. Der Kostenspruch im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (ON 10, S.2 [2]) wird dahin gehend abgeändert, dass er lautet:
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 16.03.2010 (Geschäftszeichen: A.2009.140; VA 83) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 28.10.2009 (VA 78) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 28.09.2009 (VA 75) keine Folge. Mit der Verfügung vom 28.09.2009 hatten die Antragsgegnerinnen die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.03.2010 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 14.04.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 20.10.2010 (ON 10) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Antragsgegnerinnen zurück. Im Kostenspruch verpflichtete es die Antragsgegnerinnen, den Verfahrenshelfer zu entschädigen, und zwar nach Massgabe eines noch nachzureichenden Kostenverzeichnisses, dieses basierend auf einem Streitwert von CHF 49'634.00.
Gegen den Kostenspruch im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen vom 12.11.2010 (ON 11). Diese beantragten, den angefochtenen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass die Parteikosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten sein sollten; in eventu: dass das Fürstliche Obergericht die Parteikosten bestimme. Zur Begründung brachten sie vor: Die Zurückverweisung der Sache an die Antragsgegnerinnen zur Verfahrensergänzung bewirke, dass das Fürstliche Obergericht nach § 52 ZPO keine Kosten hätte zusprechen dürfen; denn die Streitsache sei für die Instanz nicht vollständig erledigt worden. Falls der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Ansicht nicht teilen sollte, hätte jedenfalls das Fürstliche Obergericht die Kosten zu bestimmen.
In ihrer Rekursbeantwortung vom 02.12.2010 (ON 13) verzichtete die Antragstellerin auf Anträge.
Zum Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27 Erw.13 [Bestätigung einer früheren Rechtsprechung]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuerdings bestätigt mit Beschlüssen vom 13.11.2010 zu Sv.2009.34 Erw.18 oder vom 04.02.2011 zu SV.2009.5 [vereinigt mit Sv.2009.6]). Wenn dagegen, wie hier, eine Entscheidung in höherer Instanz weder die Streitsache für die Instanz endgültig erledigt noch vom Ausgang des Rechtsstreits unberührt bleibt, ist nach § 52 ZPO ein Kostenvorbehalt anzubringen; zu solchen Entscheidungen gehören namentlich Zurückverweisungsbeschlüsse (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO ? § 52 ZPO).
5.2.
Dass das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss, statt einen Kostenvorbehalt anzubringen, die Antragsgegnerinnen zu Parteikosten (in unbestimmter Höhe) verpflichtete, beruhte auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der hiergegen gerichtete Kostenrekurs erwies sich als berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss Folge zu geben war.
Über Kosten des Rekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Gleiches gilt sinngemäss für das Rekursverfahren (OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2, mit Hinweisen).
Vaduz, 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat