Sv. 2009.5
vereinigt mit Sv.2009.6
vormals Sv.2006.15
vereinigt mit Sv.2006.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
von A. und B. wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (im Folgenden: Anstalten) Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Schadenersatzes für nicht bezahlte Beiträge von CHF 129'071.30, infolge Revision von A. und B. vom 05.07.2010 (ON 18) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.05.2010 (ON 17), womit den Berufungen von A. und B. vom 09.05.2006 (zu Sv.2009.5 und zu Sv.2009.6, je ON 1) gegen die Entscheidungen der Anstalten vom 10.04.2006 (Geschäftszeichen: S.2003/10; je Verwaltungsakten [VA] III/50/51, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.05.2010 (ON 17) wird aufgehoben; die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Entscheidung an die Anstalten zurückverwiesen.
III.
Parteikosten sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidungen vom 10.04.2006 (Geschäftszeichen S.2003/10; je VA III/50/51, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) wiesen die Anstalten eine "Kollektiv-Vorstellung" (gemeinsame Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung) vom 20.12.2005 (je VA III/47, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) gegen die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 (je VA III/44, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) zurück. Mit den Verfügungen vom 21.11.2005 (je VA III/43/44, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) hatten die Anstalten A. und B. verpflichtet, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der C.-AG entstanden war, Schadenersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten.
Ein erster Rechtsgang, auf den an dieser Stelle nicht näher einzugehen war, betraf die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art.40 Abs.1 AHVV. Mit Urteil vom 30.11.2009 (ON 15) bejahte der Staatsgerichtshof beides.
Im zweiten Rechtsgang gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.05.2010 (ON 17) den Berufungen von A. und B. vom 09.05.2006 (zu Sv.2009.5 und zu Sv.2009.6, je ON 1) gegen die Entscheidungen der Anstalten vom 10.04.2006 (vorstehende Ziff.1) keine Folge, soweit es darauf eintrat.
In seinem Urteil vom 05.05.2010 (vorstehende Ziff.3) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]).
4.1.
Die C.-AG wurde am 15.05.1998, damals noch unter anderem Namen, gegründet, um von Liechtenstein aus ein internationales Fernsehprogramm unter dem Namen C.-AG zu verbreiten.
4.2.
A. und B. traten auf den 13.01.1999 dem Verwaltungsrat der C.-AG bei. Beide waren für die C.-AG kollektivzeichnungsberechtigt. Einzig Verwaltungsrat D. war für die C.-AG einzelzeichnungsberechtigt.
4.3.
Anfang Juni 1999 beschloss die Generalversammlung der C.-AG eine Statutenänderung, dahin gehend, dass ein Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, für die C.-AG errichtet werden sollte. Am 10.06.1999 wurden die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder D., E., RN und B. gelöscht. Als neue Mitglieder des neu errichteten Aufsichtsrats wurden, je mit Kollektivzeichnungsrecht, unter anderen RN und B. gewählt. Am 17.06.1999 wurden vier Personen als Mitglieder der Geschäftsleitung, je mit Kollektivzeichnungsrecht, in das Handelsregister eingetragen.
4.4.
Aus dem Anmeldeformular ging hervor, dass die C.-AG ihren Betrieb im Juli 1999 aufgenommen hatte, eine Lohnbuchhaltung führte und damals sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigte. Diese wurden in einer gesonderten Liste vom 08.11.1999 namentlich aufgeführt. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung wurde einzig F. als Arbeitnehmer namentlich bezeichnet.
4.5.
Anfang Februar 2000 meldete die C.-AG für insgesamt acht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohnzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von CHF 202'497.70. Auf dieser Liste schienen die Geschäftsleitungsmitglieder E. und F. als Arbeitnehmer auf. Weitere Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung sowie der Präsident waren nicht als Arbeitnehmer erfasst.
4.6.
Nach einem Bericht der Kontrollestelle der C.-AG, der KPMG, vom 14.02.2000 ergab sich, dass die C.-AG nach ihrer Bilanz vom 31.12.1999 überschuldet war. Für das Jahr 1999 wurde ein Reinverlust von EUR 5'845'108.00 ausgewiesen, wobei der Personalaufwand mit EUR 1'004'108.00 und Beratungskosten mit EUR 657'142.00 verbucht worden waren. Die grösste Aufwandposition betraf Aufbaukosten im Betrag von CHF 3'304'074.00. Die KPMG bestätigte im Bericht von Mitte Mai 2000 die Überschuldung der C.-AG, um hierzu gleichzeitig zu bemerken, es bestehe noch ein Rangrücktritt des langfristigen Darlehens der G.-Consultancy zugunsten der C.-AG im Betrag von EUR 2'389'714.00. Falls die notwendigen Finanzmittel nicht aufgebracht werden könnten, wäre die Fortführung der C.-AG ernsthaft gefährdet. Die C.-AG mache auch keine Angaben über die Auswirkungen auf die Werthaltigkeit und die Klassifizierung von Aktiven oder über den Betrag und die Klassifizierung von zusätzlichen Verbindlichkeiten, die erwachsen könnten, falls es ihr nicht gelinge, die Weiterführung zu gewährleisten. Die Rechnungslegung sei zu Fortführungswerten und in der Annahme erfolgt, dass die Fortführung der C.-AG nicht gefährdet sei. Dies betreffe insbesondere die Vorauszahlung für Installationen über EUR 1'302'375.00, die auf Veräusserungswerte wertberichtigt werden müsste.
4.7.
Im August 2000 kam es zu personellen Änderungen sowohl in der Geschäftsleitung als auch im Aufsichtsrat. Allerdings gelang es auch der neuen Geschäftsleitung nicht, den Betrieb einer Fernsehrundfunkanstalt aufzunehmen. Die hohen Fixkosten für die Miete von Büroräumen sowie von Häusern und Wohnungen für das Kaderpersonal, ferner die Personal- und Beraterkosten bestanden unverändert fort. Im ersten Halbjahr 2000 wurde für Vergütungen, vergütungsähnliche Leistungen, Reise-, Fahrzeug-, Hotel- und Repräsentationsaufwand von sechs leitenden Mitarbeitern und freiberuflichen Personen ein Betrag von insgesamt EUR 1'140'000.00 aufgewendet.
4.8.
Im Verlauf des Jahres 2000 gelang es der C.-AG ihre Kapitalgrundlage durch eine entsprechende Kapitalerhöhung etwas zu verbessern. Ende Dezember 2000 wurden erneut personelle Änderungen vorgenommen, sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Geschäftsleitung.
4.9.
Am 31.12.2000 erreichte der Verlustvortrag der C.-AG den Betrag von CHF 9'236'635.00. Am 22.01.2001 meldete die C.-AG den Anstalten, dass für das Jahr 2000 eine beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 1'072'545.90 ausbezahlt worden sei. Der grösste Teil der Lohnsumme entfiel auf drei Geschäftsleitungsmitglieder: F., G. und J.. D., im Jahr 2000 Präsident, wurde nicht als Arbeitnehmer aufgeführt.
4.10.
Nachdem die KPMG in einem Zwischenrevisionsbericht vom September 2000 buchhalterische und organisatorische Unklarheiten bemängelt hatte, erfolgte Mitte März 2001 im Auftrag des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung der C.-AG eine interne Revision durch einen in der Medienbranche anerkannten Berater. Dabei wurde namentlich auch besonderes Augenmerk auf Fehler in der Lohnbuchhaltung und, gegebenenfalls, auf damit einhergehende unvollständige Anmeldungen zur Lohnsteuer und zu den Sozialabgaben gerichtet. Zu den Aufwandpositionen "Personalaufwand", "Beratungskosten" und "Aufwendungen für Reisen", "Kfz." etc. hielt der interne Revisor im Bericht vom 02.05.2001 fest (Wiedergabe berichtigt nach je VA III/40, sowohl betreffend RN als auch betreffend B.):
Aufgrund der besonderen Stellung verschiedener Personen des Managements - teils in der Funktion als Organe der Gesellschaft [C.-AG], teils als Berater der Gesellschaft - wurde die diesbezügliche Überprüfung vor dem Hintergrund vorgenommen, dass evtl. die Revisionsstelle im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses 2000 zu Erkenntnissen kommen könnte, die ggf. verdeckte Gewinnausschüttungen vermuten liessen. Für sechs (6) leitende Mitarbeiter u./o. mitarbeiterähnliche Freiberufler wurden im Untersuchungszeitraum (1999/2000 ohne Einbeziehung des zweiten Halbjahres) für Vergütungen, vergütungsähnliche Leistungen, Reise-, Fahrzeug-, Hotel- und Repräsentationsaufwand insgesamt EUR 2.14 Mio. aufgewendet (1999: EUR 1.0 Mio., 2000: EUR 1.14 Mio.).
4.11.
Am 26.04.2001 informierten die Aufsichtsrats- bzw. Geschäftsleitungsmitglieder, unter diesen auch A. und B., das Gericht über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der C.-AG. Gleichzeitig ersuchten sie um Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung der C.-AG. Am 10.05.2001 wurden A. und B. als Mitglieder des Aufsichtsrats im Handelsregister gelöscht.
4.12.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2001 wurde über die C.-AG der Konkurs eröffnet. Ein zuvor ausgearbeitetes Sanierungskonzept hatte anlässlich der Generalversammlung vom 08.05.2001 keine Zustimmung gefunden.
4.13.
Am 07.08.2001 führten die Anstalten bei der C.-AG im Konkurs eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Buchhaltung, Einzellohnkonten, Einzellohnabrechnungen und Belege für die Jahre 1999 und 2000 kam der Revisor der Anstalten zum Ergebnis, dass die C.-AG im Geschäftsjahr 1999 CHF 416'530.00 und im Geschäftsjahr 2000 CHF 328'162.00 zu wenig Löhne mit den Anstalten abgerechnet hatte. Insbesondere war das Verwaltungsratshonorar für den ehemaligen Präsidenten D. von CHF 182'250.00 für das Geschäftsjahr 1999 und von CHF 108'000.00 für das Geschäftsjahr 2000 nicht abgerechnet worden. Ferner waren im Geschäftsjahr 1999 die Barlöhne für die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung, F., E. und F., nicht vollständig abgerechnet worden. Diese drei Mitglieder der Geschäftsleitung hatten zudem in beiden Geschäftsjahren in der Form von bezahlten Mieten für Häuser und Wohnungen erhebliche Naturallöhne erhalten. Für das Geschäftsjahr 2000 waren auch bei anderen Kadermitarbeitern die Löhne nicht vollständig deklariert und Naturalbezüge nicht abgerechnet worden.
4.14.
Anlässlich der allgemeinen Prüfungstagsatzung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 25.10.2001 wurde die von den Anstalten angemeldete Forderung im Betrag von CHF 141'761.40 bestritten. Am 09.11.2001 erliessen die Anstalten gegen die C.-AG im Konkurs eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung. Darin wurde die C.-AG verpflichtet, für die in den Jahren 1999 bis 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Anstalten abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 zu bezahlen. Die Verfügung wurde rechtskräftig.
4.15.
Im nachfolgenden Konkursverfahren der C.-AG wurde weder die in der vierten noch die in der ersten Klasse eingereihte Forderung der Anstalten im Betrag von CHF 129'071.30 gedeckt.
4.16.
Im September 2004 gelangten die Anstalten an die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates und der Geschäftsleitung (B., J. und A.), mit der Ankündigung, eine Haftpflicht nach Art.29 AHVG überprüfen zu müssen.
4.17.
Nach Durchführung eines vom Fürstlichen Obergericht näher festgestellten Vorverfahrens (ON 17, S.6 [3]), in welchem A. und B. eine Haftpflicht nach Art.29 AHVG bestritten hatten, erliessen die Anstalten am 21.11.2005 inhaltlich übereinstimmende Schadenersatzverfügungen und eröffneten sie je gesondert gegenüber A. und B.. Beide wurden verpflichtet, den Betrag von 129'071.30 als Ersatz für den entstandenen Schaden in Form von nicht abgerechneten Beiträgen zu leisten. Als ehemalige Organe der in Konkurs gefallenen C.-AG würden sie hierfür solidarisch haften. Im Einzelnen wurde dargelegt, inwiefern hierfür die Voraussetzungen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt seien.
4.18.
Am 22.11.2005 wurden die je gesonderten Schadenersatzverfügungen (vorstehende Ziff.4.17) A. und B. zugestellt. Vertreten durch Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte, fochten A. und B. die beiden Schadenersatzverfügungen mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 20.12.2005 mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an. Darin wurde beantragt, die sowohl gegen A. als auch gegen B. erlassene Schadenersatzverfügung vom 21.11.2005 (vorstehende Ziff.4.17) ersatzlos aufzuheben. Bestritten wurde das Verschulden der beiden belangten ehemaligen Organe und der adäquate Kausalzusammenhang; ferner wurde geltend gemacht, der Schaden, insbesondere jener für das Jahr 2001 sei nicht bewiesen.
4.19.
Mit Entscheidungen vom 10.04.2006, wiederum gegenüber A. und B. je gesondert eröffnet, wiesen die Anstalten unter Hinweis auf Art.85 Abs.3 AHVG die "Kollektiv-Vorstellung" vom 20.12.2005 zurück. Auf die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefasste Begründung (ON 17, S.7 [5]) kann verwiesen werden. Beiläufig erwogen die Anstalten, dass dem Rechtsmittel der Vorstellung auch materiell keine Folge hätte gegeben werden können. Auf die entsprechenden vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Erwägungen (OBITER DICTA: ON 17, S.8 [6]) kann wiederum verwiesen werden.
4.20.
Gegen die Entscheidungen der Anstalten vom 10.04.2006 (vorstehende Ziff.4.19) erhoben A. und B. am 09.05.2006 je gesondert Berufung, denen das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, keine Folge gab, soweit es darauf eintrat (vorstehende Ziff.3).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.4) begründete das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der beiden Berufungen von A. und von B. (ON 17, S.9 ff., [II]), inwiefern sie frist- und formgerecht erhoben worden seien. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei einzig die Frage, ob die Anstalten das am 20.12.2005 in einer gemeinsamen Eingabe erhobene Rechtsmittel der Vorstellung zu Recht zurückgewiesen hätten. Über dessen materielle Berechtigung hätten die Anstalten, abgesehen von einigen beiläufigen Erwägungen (OBITER DICTA) nicht entschieden. Entsprechend könne auf den Antrag, die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 ersatzlos aufzuheben, nicht eingetreten werden. Soweit das Fürstliche Obergericht demnach auf die Berufungen eintrat, fasste es einleitend den Inhalt der massgebenden Bestimmungen (Art.29 AHVG, Art.40 AHVV und Art.85 AHVG) zusammen und erinnerte dabei an deren schweizerische Rezeptionsgrundlage; darauf (ON 17, S.11 f. [4]) kann verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 17, S.10 ff. [6 bis 8]):
5.1.
A. und B. hätten vorgebracht, die Geltendmachung eines Schadens durch Verfügung sei durch Art.29 AHVG nicht gedeckt; die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Schadenersatzverfügungen seien deshalb nichtig. Diese Rüge habe sich inzwischen - aufgrund entsprechender Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs - als nicht stichhaltig erwiesen. Denn der Staatsgerichtshof habe erkannt, dass Art.40 Abs.1 AHVV gesetzes- und verfassungskonform sei. Art.40 Abs.1 AHVV ermächtige die Anstalten, den Ersatz eines vom Arbeitgeber oder von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art.29 AHVG durch Verfügung geltend zu machen.
5.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht das Berufungsvorbringen der Parteien unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zusammenfasste (ON 17, S.13 ff. [7, a und b]), kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. Selber erwog es hierzu: Nach Art.29 AHVG habe ein Arbeitgeber, den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufüge. Handle es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so könnten subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung würden mehrere nach Art.29 AHVG Haftpflichtige solidarisch haften. Die solidarische Haftpflicht erlaube den Anstalten, gegen einen einzigen Haftpflichtigen, gegen alle oder gegen einige von ihnen vorzugehen. Sie bedeute ferner, dass auch ein einzelner Haftpflichtiger gegenüber den Anstalten den ganzen zu verantwortenden Betrag schulde, auch wenn neben ihm weitere Personen als Haftpflichtige in Betracht kämen. Als Solidarschuldner könne der Belangte nur ausnahmsweise geltend machen, das Verhalten eines anderen Organs entlaste ihn. Eine belangte Person könne auch nicht potenziell haftpflichtigen Dritten, die von den Anstalten nicht belangt worden seien, den Streit verkünden. Stelle ein Versicherungsträger die Haftpflicht nur eines von mehreren belangten Arbeitgeberorganen fest, so habe die betroffene Person ein schützenswertes Interesse, den Entscheid insofern anzufechten, als eine Haftpflicht der übrigen vom Versicherungsträger belangten verneint werde. Um einen derartigen Fall handle es sich hier indes nicht. Weder hätten die Anstalten potenziell weitere Haftpflichtige von einer Schadensleistung ausgenommen, noch würden sie diesbezüglich einen Unterschied zwischen RN und B. machen.
5.3.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts müssten mehrere haftpflichtige Arbeitgeberorgane, die Beschwerde erheben würden, gegenseitig zur Vernehmlassung eingeladen werden. Dies gelte sowohl im internen Verwaltungs- als auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren. Die Verwaltung (hier: die Anstalten) und die Gerichte hätten andere von den Anstalten für den gleichen Schaden belangte Solidarschuldner als Mitinteressierte beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren noch hängig sei als auch, wenn deren Haftpflicht bereits rechtskräftig feststehe. Auch um einen derartigen Fall handle es sich hier nicht. Nur A. und B. seien belangt worden. Ein zunächst auch gegenüber dem ehemaligen Geschäftsleitungsmitglied J. eingeleitetes Verfahren sei nicht weitergeführt worden. Dieser wie auch andere potenziell Mithaftpflichtige seien somit, weil von den Anstalten nicht belangt, nicht beizuladen gewesen.
5.4.
Fragen könne man sich, ob die Anstalten und nunmehr das Fürstliche Obergericht den jeweils belangten Mithaftpflichtigen zur Gegenäusserung hätten einladen (beiladen) müssen. Mit der Beiladung würden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt seien, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel habe den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladenen auszudehnen, so dass diese das Urteil in einem späteren gegen sie gerichteten Prozess gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung sei rechtlicher Natur. Es müsse eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung ermögliche es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor eine nachteilige Entscheidung ergehe. Damit sei die Beiladung auch ein Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Nach schweizerischer Rechtsprechung sei das jeweilige Sozialversicherungsgericht gehalten, andere vom Versicherungsträger belangte Solidarschuldner beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren noch hängig sei, als auch, wenn deren Haftpflicht bereits rechtskräftig feststehe. Nach dieser Rechtsprechung hätten grundsätzlich die Anstalten wie auch nunmehr das Fürstliche Obergericht das Rechtsmittel der einen Partei im Verfahren gegenüber der anderen dieser zur Gegenäusserung unter gleichzeitiger Beiladung zustellen müssen. Im gegenständlichen Fall hätten die Anstalten indes davon absehen können; denn A. und B. hätten gegen die ihnen gegenüber gesondert eröffneten Verfügungen gemeinsam, in einem einzigen Schriftsatz, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Zu beurteilen sei demnach, ob dieser gemeinsame Schriftsatz zulässig gewesen sei. Im Berufungsverfahren hätten A. und B. gesonderte, allerdings inhaltlich gleichlautende Berufungen eingereicht. Schon deshalb wäre es nicht zielführend gewesen, die andere Partei auch noch zur Gegenäusserung beizuladen. Wenn das Fürstliche Obergericht annehme, die Anstalten hätten das in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Rechtsmittel der Vorstellung zu Recht verworfen, so sei der Berufung in beiden Fällen keine Folge zu geben, ohne dass auf die materielle Frage der Haftpflicht für nicht abgeführte Arbeitgeberbeiträge einzutreten sei.
5.5.
Art.85 Abs.3 AHVG sei klar und eindeutig. Eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen gegen individuell an sie ergangene Verfügungen sei unzulässig. Dieser Fall liege hier vor. Die Anstalten hätten individuelle Verfügungen gegen A. und gegen B. erlassen. Dass sie inhaltlich gleich gelautet hätten, sei nicht wesentlich. Wesentlich sei nur, dass der Adressat je ein anderer gewesen sei. Wohl hätten die beiden Verfügungen die gleiche Geschäftszahl und die gleiche Abrechnungsnummer getragen. Auch dies sei weder erstaunlich noch wesentlich; denn die Abrechnungsnummer betreffe die C.-AG und in der Sache gehe es ums gleiche Geschäft. A. und B. würden zu Recht nicht rügen, dass tatsächlich zwei Verfügungen ergangen seien und dass somit ein Fall von mehreren Verfügungen im Sinn von Art.85 Abs.3 AHVG vorliege.
5.6.
Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und eindeutig.
5.7.
Systematische Gesichtspunkte würden zu keinem anderen Ergebnis führen: Art.85 Abs.2 AHVG regle den besonderen Fall von Verfügungen über Renten; darum handle es sich hier nicht. Sodann regle diese Bestimmung die Beschwerdelegitimation mit Ausdehnung auf Blutsverwandte bzw. Geschwister. Art.85 Abs.3 AHVG spreche sich nicht zur Legitimation, das heisst zum Recht auf Vorstellung aus. Näheres hierzu regle Art.85 Abs.1 AHVG. Danach seien alle von einer Verfügung betroffenen Personen berechtigt, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben. Von der Verfügung gegenüber A. sei nur A., von jener gegenüber B. nur B. betroffen. Mit der Verfügung gegenüber A. werde nicht auch B. (und umgekehrt) als solidarisch Mithaftpflichtiger belangt. Nach der erwähnten Beiladungsregelung (vorstehende Ziff.5.4) hätten die Anstalten im Verfahren gegenüber A. - nachdem dieser individuell das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hätte - B. zur Gegenäusserung beiladen müssen; Gleiches hätte im umgekehrten Fall gegolten. Hier habe man davon absehen können, weil eine gemeinsame Vorstellung von vornherein nicht zulässig sei: umso mehr, als nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts der Betroffene im Fall einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung eines allenfalls solidarisch Haftpflichtigen nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist nach Kenntnis des Mangels die Eröffnung des Entscheids verlangen und diesen, gegebenenfalls, rechtzeitig mit eigener Beschwerde anfechten müsse. A. hätte demnach auch die Eröffnung der Verfügung gegenüber B. und dieser die Eröffnung der Verfügung gegenüber A. verlangen müssen, um hiergegen das Rechtsmittel der Vorstellung erheben zu können. Beide hätten dies unterlassen, obwohl beide davon Kenntnis gehabt hätten, dass jeweils auch der andere als Mitglied des Verwaltungs- und später des Aufsichtsrates der konkursiten C.-AG belangt worden sei.
5.8.
Unter historischen Gesichtspunkten hätten die Anstalten zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art.85 Abs.3 AHVG nicht nur eine sog. Popularbeschwerde habe ausschliessen wollen. Vielmehr habe ein Korrektiv zur offenen Beschwerdelegitimation geschaffen werden sollen, weshalb Kollektiv-Eingaben nicht für zulässig erachtet worden seien.
5.9.
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. In der Sache selbst hätten die Anstalten nämlich festgestellt, dass sowohl A. als auch B. für den gleichen Schaden im gleichen Umfang haften würden. Sie hätten gerade nicht erkannt, dass beispielsweise der eine von der Haftpflicht ausgenommen und dessen Haftpflicht im Ergebnis somit verneint werden sollte. Um solche "Interessenkollisionen" von vornherein einer zweckmässigen Lösung zuzuführen, verlange die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts die Beiladung des jeweiligen Dritten. Hier aber seien RN und B. im gleichen Umfang belangt worden. Wer schliesslich im Innenverhältnis zu zahlen haben werde und in welchem Umfang, sei gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern eines nachfolgenden Regressverfahrens zwischen RN und B. sowie, gegebenenfalls, weiteren solidarisch Mithaftpflichtigen, die von den Anstalten gar nicht belangt worden seien. Das Interesse Dritter am Verfahrensausgang sei somit nicht, CONTRA LEGEM, über eine gemeinsame Eingabe zu lösen, sondern, gegebenenfalls, über eine Beiladung.
5.10.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.23 [ce und df), setzte sich das Fürstliche Obergericht mit Einwendungen von A. und B. - fehlender Hinweis auf Art.85 Abs.3 AHVG in den Schadenersatzverfügungen, Bedeutung von Art.31 Abs.5 LVG, Überlegungen zur Popularbeschwerde - auseinander und legte dar, warum es sie für nicht berechtigt erachtete.
5.11.
Die "Kollektiv-Vorstellung" von A. und B. vom 20.12.2005 widerspreche demnach Art.85 Abs.3 AHVG. Daraus hätten die Anstalten schliessen dürfen und auch schliessen müssen, dass weder A. noch B. gegen die jeweilige individuelle Verfügung innert gesetzlicher Frist das Rechtsmittel der Vorstellung eingereicht hätten. Eine Nachfrist zur Verbesserung, wie sie A. und B. gefordert hätten, hätte die gesetzlich zwingende Vorstellungsfrist (Art.84 Abs.2 AHVG in Verbindung mit Art.91 Abs.1 LVG) verlängert. Nach Art.91 Abs.1 LVG sei dies indes, abgesehen vom Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, nicht zulässig. An diese eindeutigen gesetzlichen Vorgaben seien die Anstalten wie nunmehr auch das Fürstliche Obergericht gebunden. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.24 f. [cg]), legte das Fürstliche Obergericht dar, dass der gegenständliche Mangel nicht auf dem Weg von Art.96 Abs.2 LVG behoben werden könne.
5.12.
A. und B. würden letztlich selber einsehen, dass ihre gemeinsame Vorstellung Art.85 Abs.3 AHVG widerspreche. Sie würden ihr Versehen aber dem Umstand zuschreiben, dass ihr Rechtsvertreter schon vor den ergangenen Entscheidungen informell stets für beide Belangte mit den Anstalten verkehrte. Ein entsprechendes Versehen des gemeinsamen Rechtsvertreters sei indes A. und B. zuzurechnen.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3 bis Ziff.5) richtete sich die Revision von A. und B. vom 05.07.2010 (ON 18), bezogen auf die vereinigten Verfahren zu Sv.2006.5 (betreffend A.) und zu Sv.2006.6 (betreffend B.), mit den Anträgen: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidungen der Anstalten vom 10.04.2006 gegenüber A. und gegenüber B. aufgehoben werden und die Rechtssache zur Beweisaufnahme, Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Anstalten zurückverwiesen wird; eventualiter: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung des Berufungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kamen Kostenanträge. Als Revisionsgrund machten A. und B. (als Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
6.1.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.3 ff. [2 bis 3]), legten A. und B. den Verfahrensgang bis zur gemeinsamen Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung dar und fassten die Erwägungen der Anstalten in deren Entscheidung vom 10.04.2006 zusammen.
6.2.
In der Folge bezogen sich A. und B. auf ein Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2006, wonach die Argumentation, wie sie die Anstalten auch im gegenständlichen Fall gewählt hätten, äussert formalistisch anmute und wohl kaum dem eigentlichen Sinn und Zweck von Art.84 Abs.3 AHVG entspreche; wenn eine getrennte Behandlung möglich erscheine, sei das Verbot von Kollektiv-Eingaben kein Gültigkeitserfordernis; darauf zu bestehen komme überspitztem Formalismus gleich. Die Zurückweisung des kollektiv eingereichten Rechtsmittels der Vorstellung, das mehrere Personen aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen gegen gleiche Verfügungen der Anstalten erhoben hätten, widerspräche auch den Grundsätzen einer Streitgenossenschaft. Soweit A. und B. wörtlich aus den Erwägungen des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2006 zitierten (ON 18, S.7 f. [5]), kann darauf verwiesen werden.
6.3.
Das Fürstliche Obergericht habe die beiden Verfahren (betreffend A. und betreffend B.) vereinigt, unter Hinweis auf den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtslage. Im angefochtenen Urteil habe es - in praktisch gleicher Besetzung wie beim Urteil vom 08.11.2006 (vorstehende Ziff.6.2) - die Entscheidung der Anstalten geschützt, ohne auch nur mit einem Wort zu begründen, warum es heute eine diametral entgegengesetzte Meinung vertrete als damals.
6.4.
Soweit A. und B. die Erwägungen des angefochtenen Urteils zusammenfassten (ON 18, S.11 f. [7]), kann darauf verwiesen werden. Diese Erwägungen würden bereits durch jene des Urteils vom 08.11.2006 widerlegt. Die geltend gemachte unrichtige Beurteilung beruhe aber noch auf anderen Gründen.
6.5.
Die Anwendbarkeit von Art.85 Abs.3 AHVG scheitere schon daran, dass die Anstalten in ihren Entscheidungen annähmen, bei den Schadenersatzverfügungen gegenüber A. und B. handle es sich um mehrere Verfügungen. Formell treffe dies zwar zu. Materiell handle es sich um ein und dieselbe Verfügung: Beide trügen die gleiche Geschäftszahl und die gleiche Abrechnungsnummer; sie würden sich textgleich auf den nämlichen Sachverhalt und die gleiche Begründung stützen; sie beträfen den gleichen Anspruch, nicht nur rechtlich, sondern auch rechnerisch. Ausgeführt werde, dass A. und B. Solidarschuldner des Anspruchs seien. Nach Art.31 Abs.5 LVG hätten die Anstalten richtigerweise - in subsidiärer Anwendung von § 11 ff. ZPO - eine einheitliche Schadenersatzverfügung erlassen und im Tenor (in näher ausgeführtem Sinn: ON 18, S.13) die solidarische Haftpflicht aussprechen müssen.
6.6.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.14 ff. [10]), leiteten A. und B. den Anwendungsbereich von Art.85 Abs.3 AHVG aus Art.85 Abs.1 AHVG ab. Art.85 Abs.3 AHVG verbiete lediglich die Popularbeschwerde, ohne ein gemeinsames Rechtsmittel der zu ihrer Erhebung je berechtigten Personen auszuschliessen.
6.7.
Der Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG enthalte mindestens drei unbestimmte Rechtsbegriffe und sei insofern (in näher ausgeführtem Sinn: ON 18, S.16 unten f.) auslegungsbedürftig.
6.8.
Wenn die Anstalten annähmen, ein Verstoss gegen Art.85 Abs.3 AHVG komme, was die Rechtsfolgen angehe, einer Versäumnis der Rechtsmittelfrist gleich, so hätten sie zwingend einen Hinweis auf Art.85 Abs.3 AHVG und auf die Rechtsfolge bei einem allfälligen Verstoss in die Rechtsmittelbelehrung aufnehmen müssen. Die Rechtsmittel in den Schadenersatzverfügungen laute jedoch: "Gegen diese Verfügung können Sie und alle von der Verfügung betroffenen Personen... das Rechtsmittel der Vorstellung... erheben". Dem entspreche der gemeinsame Schriftsatz vom 20.12.2005.
6.9.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.18 ff. [14 bis 18]), legten A. und B. dar, inwiefern sich die gegenständliche Zurückweisung des Rechtsmittels der Vorstellung (in näher ausgeführtem Sinn) nicht mit der von den Anstalten zitierten Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 85 I 204) begründen lasse und inwiefern sie nach der Rechtsprechung sowohl des schweizerischen Bundesgerichts als auch des Staatsgerichtshofs einem überspitzten Formalismus gleichkomme.
6.10.
Soweit sich A. und B. zur Illustration auf die baurechtliche Praxis des schweizerischen Kantons Obwalden (ON 18, S.23 ff. [19 bis 21]), auf die neuere schweizerische Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation (ON 18, S.26 f. [22]) oder auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Popularbeschwerde (ON 18, S.27 [23]) bezogen, kann darauf verwiesen werden.
6.11.
Sollte die gemeinsame Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung als Mangel qualifiziert werden, so würde es sich hierbei um einen nach Art.96 Abs.2 LVG rasch zu behebenden Formmangel handeln. Inhaltlich sei das erwähnte Rechtsmittel der Vorstellung nicht zu beanstanden; die Rechtsmittelfrist sei eingehalten worden. Es könnte daher, falls erforderlich, kurzfristig in zwei Schriftsätze aufgeteilt werden.
6.12.
Die Einreichung eines gemeinsamen Schriftsatzes gegen die zwei gesondert erlassenen und eröffneten Schadenersatzverfügungen sei darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter von A. und B. aufgrund einer verzeihlichen Nachlässigkeit Art.85 Abs.3 AHVG übersehen habe. Dieses Versehen sei wohl dadurch veranlasst worden, dass der Rechtsvertreter aus prozessökonomischen Gründen schon vor den ergangenen Entscheidungen auf informellem Weg stets für beide Beteiligte mit den Anstalten verkehrt habe.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 13.09.2010 (ON 20) widersetzten sich die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen) dem Vorbringen von A. und B. und beantragten, der Revision keine Folge zu geben.
7.1.
A. und B. brächten vor, Art.85 Abs.3 AHVG schliesse die Popularbeschwerde aus. Diese sei indes ein Instrument, mit dem sich Einzelne gegen eine amtliche Handlung zur Wehr setzen könnten, obwohl sie davon nicht betroffen seien. Solches verhindere Art.85 Abs.1 AHVG; Art.85 Abs.3 AHVG äussere sich hierzu nicht.
7.2.
Im gegenständlichen Fall habe es nicht genügt, eine einheitliche Verfügung zu erlassen. Denn es hätten unterschiedliche Adressaten bestanden; gegenüber jedem von ihnen habe eine Verfügung eröffnet werden müssen. Hätten die Anstalten beispielsweise nur gegenüber B. verfügt, so hätten sie, soweit sie mit ihrer Forderung durchgekommen wären, nur auf B. greifen können. A. wiederum wäre nicht legitimiert gewesen, eine gegenüber B. ergangene, ihn gar nicht betreffende Verfügung anzufechten.
7.3.
Nach Art.85 Abs.1 AHVG seien alle von einer Verfügung betroffenen Personen berechtigt, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben. Von der Verfügung gegenüber A. sei nur A. und von der Verfügung gegenüber B. sei nur B. betroffen gewesen. Mit der Verfügung gegenüber A. sei nicht auch B. (und umgekehrt) als solidarisch Mithaftpflichtiger belangt worden.
7.4.
Art.85 Abs.3 AHVG könne deshalb nur so verstanden werden, dass eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen gegen individuell an sie ergangene Verfügungen unzulässig sein soll. Nicht wesentlich sei, ob die jeweiligen individuellen Verfügungen inhaltlich gleich lauten würden. Es genüge, dass sie gegenüber unterschiedlichen Adressaten ergangen seien. Ebenso wenig wesentlich seien die gleiche Geschäftszahl und die gleiche Abrechnungsnummer der entsprechenden Verfügungen.
7.5.
Mit Art.85 Abs.3 AHVG habe der Gesetzgeber nicht die Legitimation regeln, sondern eine Formvorschrift aufstellen wollen. Jeder Fall könne besondere Verhältnisse aufweisen und müsse daher für sich allein behandelt werden; in den Akten jedes Rechtsmittelwerbers müsse sich dessen eigene Rechtsmittelschrift befinden.
7.6.
Soweit sich die Anstalten das Verständnis des Fürstlichen Obergerichts von Art.85 Abs.3 AHVG unter systematischen, historischen und teleologischen Gesichtspunkten im Sinn der Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5.7 bis Ziff.5.9) zu eigen machten (ON 20, S.4 [h und i]), kann auf ihre Einwendungen verwiesen werden.
7.7.
Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 20, S.4 [5 sowie 7 und 9]), legten die Anstalten dar, inwiefern sie nicht gehalten gewesen seien, in der Rechtsmittelbelehrung eigens auf Art.85 Abs.3 AHVG hinzuweisen oder eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 474 f. ZPO; ON 17 [Empfangsbestätigung] und ON 18 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 222 ff. und § 476 ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Nach Art.94 - sowohl Bst.a als auch Bst.b - AHVG waren A. und B. berechtigt, Revision einzulegen.
Nach Art.85 Abs.3 AHVG ist eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen gegen mehrere Verfügungen unzulässig. Das Fürstliche Obergericht (ON 17, S.20 [cd]) erachtete diesen Wortlaut für klar und eindeutig: Art.85 Abs.3 AHVG regle mit "nicht zu überbietender Klarheit, dass eine gemeinsame Vorstellung nicht zulässig sei" (ON l17, S.21 oben). Entscheidungswesentlich wäre jedoch gewesen, ob Art.85 Abs.3 AHG klar und eindeutig regle, dass das Rechtsmittel der Vorstellung gegen inhaltlich (und wörtlich) gleichlautende Verfügungen, die mehrere Adressaten je in gleicher Weise betreffen, auch dann nicht in einen einzigen Schriftsatz zusammengefasst werden dürfen, wenn die Vorstellungswerber je die genau gleichen Einwendungen vorbringen wollen. Denn darum handelte es sich hier: Die gegenüber A. und B. erlassenen Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 (je VA III/43, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) stimmten inhaltlich und wörtlich überein; die Anstalten begründeten die Schadenersatzverfügungen je - ohne zwischen A. und B. zu differenzieren damit, dass sie "ihre Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat im Sinne des AHVG in grobfahrlässiger Weise verletzt" hätten (je VA III/43, sowohl betreffend A. als auch betreffend B., S.9 [6 am Anfang]). Mit Bezug auf diesen Fall wäre der Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG nur insofern klar und eindeutig, wenn der eben wiedergegebene Sachverhalt klar und eindeutig im Tatbestand aufschiene und die Rechtsfolge, nämlich das Verbot einer gemeinsamen Vorstellung von mehreren Personen im Sinn eines Gültigkeitserfordernisses, an eben diesen Tatbestand geknüpft wäre. Sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 17, S.20 [cd]) als auch die Anstalten (ON 20, S.3 [f]) nahmen indes ohne Weiteres an, es sei "nicht von Bedeutung", dass die Verfügungen inhaltlich gleich gelautet hätten. Diese Annahme folgt indes nicht aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut, sondern beruht auf nicht näher begründeter wertender Beurteilung.
Unter systematischen Gesichtspunkten (hierzu [stellvertretend]: Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A. Wien/New York 1991] S.442 ff. [IV]; Karl LARENZ, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A. Berlin/Heidelberg/ New York 1991] S.314 ff. [b]; Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/Wien 2005] S.76 ff. [c]) vermochten die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 17, S.21) nicht durchwegs zu überzeugen. Gewiss betraf die eine Schadenersatzverfügung nur A. und die andere nur B. Aber beide Schadenersatzverfügungen lauteten inhaltlich gleich und betrafen A. und B. je in gleicher Weise. Wie die Anstalten (ON 20, S.4 [g]) zutreffend einwendeten, enthält Art.85 Abs.3 AHVG eine Formvorschrift. Zu beantworten war deshalb die Frage, ob Art.85 Abs.3 AHVG im Sinn eines Gültigkeitserfordernisses gebiete, dass gleiche Einwendungen gegen inhaltlich (und wörtlich) gleichlautende Verfügungen von je in gleicher Weise Betroffenen je in einem gesonderten Schriftsatz vorgebracht werden müssen, oder ob hierfür ein einziger Schriftsatz genüge: jedenfalls solange kein Zweifel darüber herrschen kann, wogegen sich die Einwendungen richten und wem sie zuzurechnen sind. Demgegenüber äusserte sich das Fürstliche Obergericht (ON 17, S.21 unten) zur Beiladung, von der habe abgesehen werden können, "weil... eine gemeinsame Vorstellung von vornherein nicht zulässig und sohin zu verwerfen war". Damit aber beantwortete es die interessierende Frage nicht, sondern setzte sie ohne Weiteres als in bestimmtem Sinn beantwortet voraus (PETITIO PRINCIPII).
Unter historischen Gesichtspunkten (hierzu: BYDLINSKI, S.449 ff. [V]; LARENZ, S.328 ff. [c]; KRAMER, S.104 ff. [d]) erwog das Fürstliche Obergericht (On 17, S.22), der Gesetzgeber habe beim Erlass von Art.85 Abs.3 AHVG "nicht nur eine sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen..., sondern ein Korrektiv zur offenen Beschwerdelegitimation schaffen" wollen; deshalb habe er "Kollektiv-Eingaben als nicht zulässig" bezeichnet. Abgesehen davon, dass ein entsprechender "Wille des Gesetzgebers" in keiner Weise mit einschlägigen Materialien belegt ist, wendeten die Anstalten (ON 20, S.4 [g]) zutreffend ein, dass sich Art.85 Abs.3 AHVG nicht zur Legitimation ausspreche, sondern eine Formvorschrift enthalte.
Unter teleologischen Gesichtspunkten (hierzu: BYDLINSKI, S.453 ff. [VI]; LARENZ, S.333 ff. [d]; KRAMER, S.130 ff. [e]) äusserte sich das Fürstliche Obergericht (ON 17, S.22) mit fallbezogenen Erwägungen zum allfälligen Interesse Dritter am Verfahrensausgang und in diesem Zusammenhang erneut zur Beiladung. Entscheidungswesentliche Aufschlüsse über den Normzweck oder über den Gesetzeszweck ergaben sich daraus nicht.
Insgesamt (vorstehende Ziff.10 bis Ziff.13) beantwortete die Auslegung von Art.85 Abs.3 AHVG, wie sie das Fürstlichen Obergericht vorgenommen hatte, die hier interessierende Frage nach dem fallbezogenen Sinn von Art.85 Abs.3 AHVG nicht hinreichend. Der Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG erwiese sich dann als "klar und eindeutig", wenn die erwähnten Besonderheiten des gegenständlichen Falls (vorstehende Ziff.10) ohne Bedeutung wären. Aus den Erwägungen unter systematischen (vorstehende Ziff.11), historischen (vorstehende Ziff.12) und teleologischen Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.13) folgte keineswegs zwingend, dass Art.85 Abs.3 AHVG im Sinn eines Gültigkeitserfordernisses gebietet, gleiche Einwendungen gegen inhaltlich (und wörtlich) gleichlautende Verfügungen von je in gleicher Weise Betroffenen je in einem gesonderten Schriftsatz vorzubringen.
Die skizzierte fragwürdige Auslegung von Art.85 Abs.3 AHVG (vorstehende Ziff.14) stand in auffälligem Gegensatz zu einer früheren Erwägung, die das Fürstliche Obergericht in der gegenständlichen Rechtssache, wenn auch nur beiläufig (ausdrücklich bezeichnet als OBITER DICTUM), in sein Urteil vom 08.11.2006 (ON 8, S.14 f. [f]) aufgenommen hatte und auf die A. und B. (ON 18, S.6 ff. [4 und 5]) zutreffend verwiesen:
Immerhin sei im Sinne eines OBITER DICTUM festgehalten, dass die Argumentation der AHV [der Anstalten] betreffend Zurückweisung der gemeinsamen Vorstellung gestützt auf Art.85 Abs.3 AHVG als äusserst formalistisch erscheint und wohl kaum dem eigentlichen Sinn und Zweck von Art.85 Abs.3 AHVG entspricht. Entscheidend ist nach Dafürhalten des [Fürstlichen] Obergerichts jeweilen die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung. Jene Partei, über [richtig] deren Rechte und Pflichten eine Verfügung Anordnungen trifft, ist insoweit beschwert und zweifelsohne zur Anfechtung legitimiert. Eine andere Frage ist aber, ob Dritte insoweit sie allenfalls ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Rechtsschutzinteresse darlegen könnten, ebenfalls zur Anfechtung legitimiert wären. Klar ist, dass nicht jedermann - QUIVIS EX POPULO - zur Anfechtung von Verfügungen legitimiert sein kann. Eine Popularanfechtungsmöglichkeit ist auszuschliessen. Davon zu unterscheiden sind aber Kollektiv-Eingaben. Das Gebot, mehrere gleichartige Verfügungen durch getrennte Rechtsschriften anzufechten..., das Verbot von Kollektiv-Eingaben, wenn eine getrennte Behandlung möglich erscheint, sind nicht Gültigkeitserfordernisse. Selbst wenn der Gesetzgeber diese Regeln als Gültigkeitserfordernisse behandeln wollte, würde er an eine verfassungsrechtliche Schranke stossen - nämlich an das Verbot eines übertriebenen [überspitzten] Formalismus, der sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt, zum blossen Selbstzweck wird und damit die Wahrheitsfindung wie die Ausübung der Verteidigungsrechte in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert... Dies muss auch bei der Interpretation von Art.85 Abs.3 AHVG gelten. Art.85 Abs.3 AHVG kann nur dahin gehend verstanden werden, dass eine Kollektiv-Vorstellung gegen mehrere, gerade nicht gleiche bzw. den gleichen Tatbestand regelnde, insoweit verschiedene Verfügungen unzulässig wäre. Es soll also verhindert werden, dass mehrere in sich verschiedene Verfahren kollektiv beurteilt werden. Nichts, ausser rechtlich nicht geschützter, übertriebener Formalismus deutet aber darauf hin, dass bei einer Kollektiv-Vorstel-lung von mehreren Personen aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen gegen gleiche Verfügungen die AHV-Anstalt berechtigt wäre, diese Vorstellung zu verwerfen. Dies widerspräche vorliegend auch den Aspekten betreffend einfache Streitgenossenschaft.
Im Sinn des zuletzt angesprochenen Aspekts betreffend einfache Streitgenossenschaft hatte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.10 [2]) denn auch die A. und B. betreffenden Verfahren vereinigt. Im nunmehr angefochtenen Urteil (ON 17) nahm das Fürstliche Obergericht zur wiedergegebenen Erwägung nicht Stellung; insbesondere erwog es auch nicht ansatzweise, warum sie nicht mehr gelten sollten.
In einem Urteil vom 07.10.1959 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 85 I 204) hatte das schweizerische Bundesgericht über die Zulässigkeit einer kumulativen Einsprache zu befinden. Es stellte fest, dass hierüber keine gesetzliche Bestimmung bestand, so dass die Gerichte in freier Rechtsfindung zu entscheiden hatten. Hierzu erwog es unter anderem (Erw.3 S.108 f.):
Die freie Rechtsfindung der... Gerichte hat sich im Rechtsstaat darauf zu beschränken, im Sinn und Geist des Gesetzes da einzutreten, wo dieses eine Lücke aufweist. Das Gesetz spricht sich, wie dargelegt, nicht über die Statthaftigkeit oder Unzulässigkeit einer Verbindung von Einsprachen aus. Es enthält insofern eine Lücke. Die Art und Weise des vom Beschwerdeführer gerügten richterlichen Eingreifens wird jedoch dem Sinn und Geist des Gesetzes und dem... [verfassungsrechtlich] gewährleisteten Rechtsschutzanspruch des Bürgers nicht gerecht. Die... [Vorinstanz] führt aus, "praktisch-technische" Gründe forderten das Verbot der kumulativen Einsprache, da es nicht Sache der Veranlagungsbehörde sein könne, "aus einer kumulativen Rechtsschrift die auf die verschiedenen Steuerperioden zutreffenden Argumentationen herauszusuchen". Vor eine unzumutbare Aufgabe sähe sich die Behörde indes nur dann gestellt, wenn sie eine Eingabe an Hand zu nehmen hätte, welche die Anträge und die Begründungen nicht deutlich genug nach den einzelnen angefochtenen Veranlagungsverfügungen auseinanderhält. Sind die Anträge und die Begründungen dagegen klar ausgeschieden, dann ergeben sich die behaupteten Schwierigkeiten nicht und es besteht kein Anlass, auf die kumulative Einsprache nicht einzutreten... Die gegenteilige Stellungnahme der... [Vorinstanz] läuft auf einen überspitzten, mit keinen sachlichen Gründen zu rechtfertigenden Formalismus hinaus, der die Durchführung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert und daher einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt...
Anders als im Fall, den das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen hatte (vorstehende Ziff.16), verbietet Art.85 Abs.3 AHVG eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen. Eine gesetzliche Bestimmung besteht demnach. Die vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene verfassungsrechtliche Schranke gilt indes nicht nur für die freie Rechtsfindung der Gerichte, sondern auch für die Auslegung bestehender Gesetze. Auch Gerichte sind gehalten, bei Bedarf verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, wenn sie Gesetze anwenden, insbesondere im Hinblick auf deren verfassungskonforme Auslegung (OGH, Beschluss vom 07.01.2009 zu Sv.2006.15-16, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 185 Erw.16).
Wohl "deckt" der Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG auch den gegenständlichen Fall, wenn man den erwähnten Besonderheiten des gegenständlichen Falls "keine Bedeutung" zumisst (vorstehende Ziff.10). Weder aus dem Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG noch aus Erwägungen unter systematischen, historischen oder teleologischen Gesichtspunkten folgt indes, dass ein (im Übrigen frist- und formgerecht) erhobenes Rechtsmittel der Vorstellung zurückzuweisen wäre, wenn damit zwei von inhaltlich (und wörtlich) gleichlautenden Verfügungen je in gleicher Weise betroffene Vorstellungswerber die gleichen Einwendungen vorbringen: wenn also völlig klar ist, wer das Rechtsmittel der Vorstellung erhebt, wogegen es sich richtet und welche Einwendungen vorgebracht werden. Oder, fallbezogen: A. und B. könnte einzig vorgeworfen werden, sie hätten ihren Schriftsatz vom 20.12.2005 (VA III 47, sowohl betreffend A. als auch betreffend B.) nicht in zwei Ausfertigungen eingereicht, die eine nur im Namen von A., die andere nur im Namen von B.. Um den Anstalten unnötigen Aufwand - zweimalige Kenntnisnahme wörtlich übereinstimmender Texte - zu ersparen, wäre es auch bei solchem Vorgehen angezeigt gewesen, dass jeder, A. und B., einleitend klargestellt hätte, dass der Schriftsatz des einen wörtlich jenem des anderen entspreche. Gleiches wurde dadurch bewirkt, dass A. und B. ihr gleiches Vorbringen in einem einzigen Schriftsatz erstatteten. Um zwei Akte führen zu können, genügte es, dem jeweiligen Akt je eine Ausfertigung des gleichen Schriftsatzes beizufügen, wie dies übrigens auch geschah. Sollte ein gemeinsamer Schriftsatz unter den fallbezogenen Umständen tatsächlich dem Wortlaut von Art.85 Abs.3 AHVG widersprechen, - was keineswegs zwingend erscheint -, so würde sich insofern eine teleologische Reduktion (hierzu BYDLINSKI, S.480 f. [V]; LARENZ, S.391 ff. [c]; KRAMER, S.192 ff. [6, a]) in dem Sinn aufdrängen, dass eine nach Art.85 Abs.3 AHVG unzulässige gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn mehrere Personen von inhaltlich (und wörtlich) gleichlautenden Verfügungen je in gleicher Weise betroffen sind, hiergegen je die gleichen Einwendungen vorbringen wollen und dies in einem einzigen Schriftsatz tun.
Weil dem Umstand, dass zwei von inhaltlich (und wörtlich) gleichlautenden Verfügungen je in gleicher Weise betroffene Vorstellungswerber die gleichen Einwendungen vorgebracht hatten und dies auch im Berufungsverfahren taten, sehr wohl Bedeutung zukam, vereinigte das Fürstliche Obergericht die beiden A. und B. betreffenden Verfahren. Mit der von den Anstalten verfügten, vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Zurückweisung wurde A. und B. im Grunde eben jenes vereinfachte Vorgehen vorgeworfen, welches das Fürstliche Obergericht durch die gewählte Vereinigung des Verfahrens selber für zweckmässig erachtete. Wie die Anstalten (ON 20, S.4 [g]) zutreffend einwendeten, kann jeder Fall besondere Verhältnisse aufweisen. Soweit dies zutrifft, macht Art.85 Abs.3 AHVG durchaus Sinn, nicht aber in Fällen, die erwiesenermassen - von der Schadenersatzverfügung bis zum Revisionsurteil - zwei genau gleiche Fälle betreffen, die eben deswegen vereinigt wurden.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 Erw.2.1 S.9, mit Hinweisen). Der Staatsgerichtshof versteht und handhabt das Verbot des überspitzten Formalismus in gleichem Sinn (Urteil vom 14.12.1999 zu StGH 1999/10, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 193 Erw.4.4; Heinz Josef STOTTER [Hrsg.] Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.225 zu Art.31 LV; weitere Hinweise bei: Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.248 f. [b]). Darum handelte es sich bei der Zurückweisung des von A. und B. erhobenen Rechtsmittels der Vorstellung, wie das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 08.11.2006 (ON 8, S.14 f. [4]) zutreffend erwogen hatte (vorstehende Ziff.) und wovon es - ohne sachliche Gründe und in unrichtiger rechtlicher Beurteilung - im angefochtenen Urteil abgerückt war.
Die Revision erwies sich demnach als berechtigt, so dass ihr spruchgemäss Folge zu geben war. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 17, S.10 [1. Abschnitt]), hatten die Anstalten in den Entscheiden vom 10.04.2006 (je VA III/50/51, sowohl betreffend A. als auch betreffend B., je S.9 ff. [43 ff.]) "der Vollständigkeit halber... noch erwähnt, dass auch materiell dem am 20.12.2005 eingereichten Rechtsmittel keine Folge hätte gegeben werden können". Bei den entsprechenden Erwägungen handelte es sich indes um blosse OBITER DICTA, deren es nicht bedurft hätte, um den Zurückweisungsentscheid zu begründen. Nachdem nun aber entscheidungswesentlich über die materielle Berechtigung des Rechtsmittels der Vorstellung zu befinden sein wird, erschien es geboten, die gegenständliche Sozialversicherungssache an die Anstalten zurückzuverweisen, um ihnen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zu ermöglichen, ihre zum hier interessierenden Punkt vorerst nur beiläufigen Erwägungen allenfalls zu ergänzen.
Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S.29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuerdings bestätigt mit Beschluss vom 13.11.2010 zu Sv.2009.34 Erw.18).
Vaduz, 4. Februar 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat