Sv. 2009.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 20.09.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2010 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 25.09.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.08.2009 (Verwaltungsakten [VA] 35; Geschäftszeichen: A.2008/092) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 27.08.2009 (VA 35; Geschäftszeichen: A.2008/092) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 02.07.2008 (VA 28) gegen die Verfügung vom 23.06.2008 (VA 27) keine Folge. Mit der Verfügung vom 23.06.2008 hatten die Antragsgegnerinnen die dem Antragsteller am 04.04.2003 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 25.09.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.06.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 11.02.1954 im Staat B. geboren, wuchs dort auf und besuchte während 8 Jahren die Volksschule. Seit 1979 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in Liechtenstein, seit März 1997 bis 28.03.2001 bei der C.-AG in D.
3.2.
Am 27.04.2001 meldete sich der Antragsteller zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Angaben des Hausarztes, Dr. med. E. (Allgemeine Medizin) verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers. Auf die entsprechenden, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.2 [1]) festgestellten Diagnosen kann verwiesen werden. Als Folge davon sei der Antragsteller seit 28.03.2001 zu 100% arbeitsunfähig, sollte aber einer Arbeit zugeführt werden, bei der er lediglich leichte bis mittelschwere Lasten heben müsse.
3.3.
In einem Austrittsbericht der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) vom 19.07.2001 über eine stationäre Rehabilitation vom 26.06. bis 19.07.2001 wurden Diagnosen gestellt, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.2 [2]) zusammengefasst hat und auf die verwiesen werden kann. Als Folge davon sei der Antragsteller für die Arbeit als Maurer zu 100% arbeitsunfähig. In einem weiteren Schreiben der Klinik Valens vom 09.08.2001 wurde sein Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet. Abhängig vom weiteren Krankheitsverlauf, bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung. Aufgrund dieser medizinischen Angaben verfügten die Antragsgegnerinnen am 22.08.2001 die Übernahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
3.4.
Nach einem Bericht des Berufsberaters, Dr. F., vom 25.10.2001 liege beim Antragsteller eine relative Operationsindikation vor; der Antragsteller habe aber Angst davor. Anfang Oktober sei eine zweiwöchige Schnupperphase im Betrieb der G. organisiert worden. Dabei seien bereits am ersten Arbeitstag bei der Bedienung einer Laubmaschine Rückenschmerzen aufgetreten. Deshalb habe der Antragsteller nur noch leichte Tätigkeiten im Innendienst ausgeübt. Aber auch bei leichten Tätigkeiten im Betrieb der H. seien am Nachmittag jeweils verstärkt Rückenschmerzen aufgetreten.
3.5.
Am 15.03.2002 meldete sich der Antragsteller erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In einem Verlaufsbericht vom 25.03.2002 hielt der Hausarzt, Dr. med. E., fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Diagnosen lauteten gegenüber den früheren Angaben unverändert. Der Antragsteller solle in den Genuss von beruflichen Massnahmen kommen. Eine Integration in eine körperlich weniger belastende Tätigkeit sollte verschiedene Kriterien erfüllen: Es dürften repetitiv keine Lasten über 5 kg gehoben und keine Überkopfarbeiten ausgeführt werden; die Tätigkeit sollte Stellungswechsel (Sitzen/Gehen/Stehen) erlauben. Für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahl der Hausarzt eine Abklärung in der Klinik Valens.
3.6.
Am 08./09.07.2002 wurde in der Klinik Valens eine EFL durchgeführt. Nach dem entsprechenden Bericht sei das arbeitsbezogen relevante Problem eine deutlich verminderte Belastbarkeit, die sich nicht allein durch die Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule erklären lasse. Die Leistungsbereitschaft des Antragstellers wurde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen; die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers liege im Bereich einer mittelschweren Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis maximal 20 kg. Wegen der Selbstlimitierung habe in mehreren Tests das physische funktionelle Leistungsmaximum nicht beobachtet werden können. Dem Antragsteller sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 20 kg (selten) halbtags noch möglich.
3.7.
Nach einem weiteren Bericht des Berufsberaters, Dr. F., vom 07.10.2002 wurde ein Valideneinkommen mit CHF 59'849.00 und ein Invalideneinkommen mit CHF 19'500.00 bemessen. Dabei ging Dr. F. davon aus, der Antragsteller könne nur noch Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnehmen oder Botengänge ausführen.
3.8.
Mit Vorbescheid vom 14.01.2003 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm mit Wirkung ab 01.03.2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde; der Invaliditätsgrad betrage 67%.
3.9.
Bei einer Rentenüberprüfung im Jahr 2004/2005 teilte der Antragsteller mit, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Auch der Hausarzt, Dr. med. E., bestätigte in einem Verlaufsbericht vom 19.01.2005, der Gesundheitszustand sei stationär; die Diagnosen hätten sich nicht verändert. Mit Schreiben vom 24.01.2005 eröffneten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller, die ganze Invalidenrente werde weiterhin ausgerichtet.
3.10.
Bei einer Rentenüberprüfung vom Februar 2007 teilte der Antragsteller wiederum mit, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Gleiches bestätigte der Hausarzt, Dr. E. in einem Verlaufsbericht vom 26.03.2007. Der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. I., hielt in einer Mitteilung vom 24.04.2007 fest, dass in der Funktion als Maurer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege; in einer leidensangepassten Tätigkeit könnte der Antragsteller seine Arbeitsfähigkeit allerdings halbtägig verwerten.
3.11.
Mit Vorbescheid vom 05.06.2007 eröffneten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller, dass künftig nicht mehr eine ganze, sondern nur noch eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Das Valideneinkommen betrage CHF 62'402.00; das Invalideneinkommen, nunmehr bemessen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrage CHF 29'233.50. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53%. Daraufhin teilte der Hausarzt, Dr. med. E., den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller möchte den vorgesehenen Entscheid unter keinen Umständen akzeptieren. Vor der definitiven Rentenkürzung empfehle er, Dr. med. E., die Beurteilung durch einen Facharzt für Orthopädie. In einer weiteren Stellungnahme vom 09.06.2008 präzisierte er, dass sich am Zustand des Antragstellers nichts geändert habe. Subjektiv habe sich die Situation verschlechtert.
3.12.
Mit Verfügung vom 23.06.2008 eröffneten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller, dass die am 04.04.2003 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 31.07.2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werde. Einem allfälligen Rechtsmittel der Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Als Grund für die Rentenkürzung gaben die Antragsgegnerinnen an, dass sich die Einkommensverhältnisse bei unverändertem Gesundheitszustand geändert hätten.
3.13.
Gegen die Verfügung vom 23.06.2008 (vorstehende Ziff.3.12) erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung. Er übergab den Antragsgegnerinnen einen Arztbericht von Dr. med. E. vom 27.06.2008. Danach sei er zurzeit nicht arbeitsfähig; die bildgebenden Abklärungen seien bereits sieben Jahre alt, so dass eine nochmalige orthopädische Stellungnahme einzuholen sei.
3.14.
Entsprechend holten die Antragsgegnerinnen bei Dr. med. J. (Facharzt für Orthopädie) ein Gutachten ein, das am 30.09.2008 erstattet wurde. Auf die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat (ON 8, S.6), kann verwiesen werden. Die Frage nach einem Verdacht auf Aggravation [? im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten] oder Symptomausweitung beantwortete Dr. med. J. dahin, dass die Schmerzreaktionen sehr heftig seien; die Mitarbeit beim Anspannen der Muskeln zum Prüfen der Kraft sei schlecht (fragliches Verständnis). Generell bestehe aber kein sicherer Verdacht auf Aggravation. Der Antragsteller könne leichte und selten mittelschwere Arbeiten in möglichst häufig wechselnder Körperhaltung, kein Bücken und nur manchmal Tätigkeiten über Kopfhöhe, in einem Ausmass von vier Stunden täglich verrichten. Das Ausmass der Arbeitunfähigkeit habe sich seit der Durchführung der EFL im Juli 2002 im Groben nicht geändert. Insgesamt schätzte Dr. med. J. die Belastbarkeit wegen des erheblichen Befundes und der dadurch bedingten Schmerzen etwas geringer ein als in der EFL vom Juli 2002 ausgeführt. Dr. med. J. empfahl eine neurologische Untersuchung unter Einbeziehung einer ENG/EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur [ENG, Abkürzung für Elektroneurographie ? Methode zur Bestimmung der Nervengeschwindigkeit peripherer Nerven nach näher bestimmter elektrischer Simulation; EMG, Abkürzung für Elektromyographie ? Methode zur Registrierung der spontan oder bei Willkürinnervation auftretenden oder durch elektrische Stimulation provozierbaren Aktionsströme im Muskelgewebe]. Den Arztbericht von Dr. med. E. vom 09.06.2008 stellte Dr. med. J. mit Bezug auf die Intensität der dargestellten Beschwerden aufgrund der Beobachtung des sich unbeobachtet fühlenden Antragstellers zum Teil in Frage; solche Beobachtung könnten dem behandelnden Arzt verborgen geblieben sein, weshalb er, Dr. med. J., der Einschätzung einer völligen Arbeitsunfähigkeit nicht zu folgen vermöge.
3.15.
Nachdem die Antragsgegnerinnen das Gutachten von Dr. med. J. dem Antragsteller übermittelt hatten, informierten sie ihn zugleich über die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. med. K. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie). Auf die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat (ON 8, S.7), kann verwiesen werden. Zur früher bestehenden, in das rechte Bein ausstrahlenden Lumboischialgie [? lumbale ? zur Lende gehörige Wurzelreizung mit näher bestimmter Schmerzsymptomatik] würden derzeit keine expliziten Beschwerden angeben; hierfür fänden sich auch keine Anzeichen. Die Sensibilitätsstörungen, wie sie der Antragsteller auf der gesamten linken Körperseite angebe, seien nur in Teilbereichen erklärbar. Übereinstimmend mit der orthopädischen Beurteilung, seien auch aus nervenärztlicher Sicht leichte und selten mittelschwere Arbeiten in möglichst häufig wechselnder Körperhaltung, kein Bücken und nur manchmal Tätigkeiten über Kopfhöhe, möglich. Leidensangepasste Tätigkeiten könnten aus orthopädischer und aus nervenärztlicher Sicht während vier Stunden täglich verrichtet werden.
3.16.
Mit Entscheidung vom 27.08.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.13) keine Folge und bestätigten die Verfügung vom 23.06.2008.
3.17.
Gegen die Entscheidung vom 27.08.2009 (vorstehende Ziff.3.16) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 25.09.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 16.06.2010 (ON 8) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In seiner Berufung (ON 1, S.2) hatte der Antragsteller einzig unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so dass im Berufungsverfahren bereits deswegen keine Beweise aufzunehmen waren.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.9 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.9 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung; sodann fasste es die Vorbringen und Einwendungen der Parteien zusammen (ON 8, S.9 ff. [2 und 3]), um anschliessend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Allgemeinen zu erörtern (ON 8, S.11 [4]). Auf all dies kann verwiesen werden. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.11 ff. [5 bis 8]):
4.1.
Umstritten sei zunächst die Abgrenzung zwischen verändertem Sachverhalt einerseits und neuer rechtlicher Beurteilung anderseits. Eine blosse neue rechtliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts würde keine Rentenrevision rechtfertigen; dagegen wäre sie Gegenstand einer Wiedererwägung, die von der Rentenrevision zu unterscheiden sei. Eine Wiedererwägung, wie sie früher auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV habe gestützt werden können, scheide aus, nachdem der Staatsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben habe. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sei deshalb zu prüfen, ob eine neue ärztliche Stellungnahme zur Arbeitunfähigkeit einer blossen Neubeurteilung gleichkomme oder einen veränderten Sachverhalt zum Ausdruck bringe. Um einen veränderten Sachverhalt anzunehmen, genüge es nicht, dass in einem Arztbericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung angenommene Sachverhalt anders bewertet werde und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen würden als im früheren Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren. Hierfür bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach dem damals festgestellten Sachverhalt hinzugekommen seien und diesen verändert hätten. Man befinde sich hart an der Grenze der für eine Rentenrevision erforderlichen Veränderung des Sachverhalts, wenn einer versicherten Person neu ein höheres Invalideneinkommen zugemutet werde; dies müsste sich zumindest auf fassbare Anhaltspunkte stützen können. Erleichtert werde die Rentenrevision immerhin dadurch, dass sich ein veränderter Sachverhalt aus dem gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrum ergeben könne. Nicht erforderlich sei, dass sich genau jene Tatsache verändert habe, die zur Rentenrevision führe. Vielmehr könne sich nach Veränderung einer Tatsache bei allseitiger Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder zu einer Aufhebung der Invalidenrente führe. Allerdings setze eine Rentenrevision Veränderungen des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine blosse Neubeurteilung nach besserem Wissen sei nicht zulässig. Seitens des Valideneinkommens könnten hypothetisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Veränderungen für eine Rentenrevision wesentlich sein. Auf weitere allgemeine Grundsätze zur Rentenrevision, wie sie das Fürstliche Obergericht der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts entnahm (ON 8, S.13 [6]), kann verwiesen werden.
4.2.
Der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente im Januar 2003 verändert. Damals hätten näher bezeichnete Einschränkungen bestanden, die das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.14 oben) wiedergegeben hat und auf die verwiesen werden kann. Nach dem im Vorstellungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. med. K. könne man bezüglich der früher bestehenden in das rechte Bein ausstrahlenden Lumboischialgie keine Anzeichen mehr finden. In der MRT-Untersuchung [? Magnetresonanztomographie ? diagnostisches, computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie] vom 04.09.2008 habe sich die grosse medio-rechts-late-rale Diskushernie L4/5 nicht mehr nachweisen lassen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beständen demnach eine chronische Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 und chronische Cervicobrachialgie [? Schmerzen im Bereich des Halses, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten] linksseitig, leichtgradig. Die bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 vorhandene Dysbalance und die chronische Lumboischialgie beständen somit nicht mehr. Gleich geblieben sei die dem Antragsteller attestierte Leistungsfähigkeit (4 Stunden täglich in leidensangepasster Tätigkeit), obwohl die im Jahr 2003 vorhandene muskuläre Dysbalance nicht mehr nachweisbar sei. Unter muskulärer Dysbalance verstehe man verstärkte Muskelverkürzungen oder Muskelabschwächungen zwischen Agonist und Antagonist durch einseitige Kraftentwicklung bei gleichzeitiger Vernachlässigung ihrer Dehnungsfähigkeit; sie würden hervorgerufen durch mangelnde oder fehlende körperliche Beanspruchung ungenügende Regeneration, falsche Bewegungsausführung, aber auch durch Verletzungen am Bewegungsapparat [Agonist ? "Spieler", Muskel, der eine bestimmte einem Antagonisten entgegengesetzte Bewegung bewirkt; Antagonist ? "Gegenspieler" eines Agonisten in einem dualen funktionellen System]. Insofern habe sich der Gesundheitszustand des Antragstellers objektiv verändert. Wesentlich sei ferner, dass statt der früher diagnostizierten Diskushernie rechts mit Ausstrahlung auf das rechte Bein, die nicht mehr gegeben sei, eine chronische Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 vorliege. Sei eine chronische Lumboischialgie rechts nicht mehr vorhanden, so könne dies nicht mit der neu aufgetretenen chronischen Lumboischialgie links gleichsam "kompensiert" werden.
4.3.
Ein Grund zur Rentenrevision liege aber auch dann vor, wenn eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades angewendet werde, so dass sich der Invaliditätsgrad wesentlich verändere. Im Jahr 2003 sei das Invalideneinkommen noch aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen worden. Seit mehreren Jahren geschehe dies nach der LSE. Dieser Umstand habe sich in der Rechtsprechung bestätigt und seither allgemeine Verbreitung erfahren. Die frühere Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung lasse sich aus der Sicht der heutigen Rechtsprechung schlechterdings nicht mehr vertreten und hätte eine rechtsungleiche Privilegierung des Antragstellers gegenüber anderen versicherten Personen mit gleicher körperlicher Behinderung zur Folge. Nach einer Auswertung aller Rentenrevisionen der Jahre 2008 und 2009 würden keine Invalidenrenten mehr aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters ausgerichtet. Möglicherweise seien allerdings einige wenige Rentenrevisionen noch nicht rechtskräftig und einige wenige Rentenverfügungen, die zwischen Ende Oktober 2004 und August 2005 erlassen worden, noch nicht revidiert.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vom 27.08.2009) ersatzlos aufgehoben und ihm weiterhin die ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 05.10.2010 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art. 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Nach unbestrittenen medizinischen Abklärungsergebnissen habe der Antragsteller im Zeitpunkt der Rentenzusprache an den gleichen körperlichen Problemen gelitten wie im Zeitpunkt der Rentenrevision. Einzig die damals diagnostizierte Diskushernie rechts mit Ausstrahlung auf das rechte Bein habe sich nicht mehr bestätigt, wohl aber eine chronische Lumboischialgie links. Nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe sich die Arbeitsfähigkeit.
8.2.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9, S.3 [2 und 2.1]), legte der Antragsteller dar, inwiefern die gegenständliche Rentenrevision der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zuwiderlaufe; denn der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben. Nach einer vom Fürstlichen Obergericht zitierten Entscheidung komme es wesentlich darauf an, ob sich der Zustand der versicherten Person dermassen verändert habe, dass damit eine Verbesserung oder Verschlechterung ihres körperlichen Leistungsvermögens zusammenhänge; damit auf ein Rentenrevisionsgesuch eingetreten werde, müsse eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nachgewiesen sein; die medizinische Diagnose als solche besage hierüber noch nichts. Gleiches gelte sinngemäss, wenn eine amtswegige Rentenrevision wegen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit anstehe. Nach den aktuellen medizinischen Abklärungsergebnissen möge sich die medizinische Diagnose geringfügig geändert haben; die Leistungsfähigkeit habe sich indes verschlechtert.
8.3.
Bei der Frage, ob die LSE beizuziehen sei, um das hypothetische Invalideneinkommen zu ermitteln, handle es sich um eine Tatfrage. Wenn nach der neuen Praxis auf die LSE abgestellt werde, so rechtfertige dies keine Rentenrevision.
8.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.5 f.), verwies der Antragsteller auf eine neue schweizerische Rechtssprechung, wonach ein Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zulasten der versicherten Person nur in Frage komme, wenn es besonders krasse, stossende Leistungszusprachen zu berichtigen gelte. Diese Voraussetzung sei hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.6 f. [3.2]) nicht erfüllt. Wohl sei bei den in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Rentenrevisionen nach der neuen Praxis vorgegangen worden. Dabei handle es sich indes um Fälle, in denen die Rentenrevision aufgrund medizinischer Tatsachenänderungen, nicht aber einzig wegen der neuen Praxis durchgeführt worden sei.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8). Soweit sie aus der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.8) zitierten (ON 11, S.2 f. oder S.3 f.), kann auf ihre Einwendungen verwiesen werden. Abgesehen davon, wendeten sie namentlich Folgendes ein:
9.1.
Der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich gebessert. Der Sachverhalt habe sich geändert, wenn anstatt einer in das rechte Bein ausstrahlenden Lumboischialgie eine chronische Lumboischialgie links vorliege. Die Diskushernie L4/5 habe sich nach dem Gutachten von Dr. med. J. nicht mehr nachweisen lassen. Die Diagnose der muskulären Dysbalance habe nicht mehr gestellt werden können. Dadurch habe sich der Invaliditätsgrad erheblich verändert. Eine solche Veränderung liege vor, wenn, wie hier, der Prozentsatz, der zu einer veränderten Invalidenrente führe, überschritten werde.
9.2.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei ein Eingriff [in eine rentenzusprechende Verfügung] dann zulässig, wenn die neue Praxis in einem Masse allgemeine Verbreitung erfahre, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erscheine, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine geringe Zahl von versicherten Personen beibehalten würde. Zwar habe das schweizerische Bundesgericht erwogen, die geänderte Praxis hinsichtlich der Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung reiche nicht aus, um auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Es habe indes auch erwogen, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen könne; deshalb würden frühere Rentenzusprachen nicht ohne Weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheinen; abgesehen davon, gelte die alte Praxis nicht nur mehr für einzelne wenige versicherte Personen, weil die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oft gestellt worden sei.
9.3.
Demgegenüber werde die alte Praxis zur Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S.4 [6]) nur noch für eine geringe Anzahl von versicherten Personen angewendet. Die damalige Rentenzusprache lasse sich aus der Sicht der neuen Praxis (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S.4 f. [7]) nicht mehr vertreten. Den Antragsgegnerinnen gehe es nicht darum, alle zwei Jahre - in diesem Zeitraum erscheine die jeweils neue LSE - zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad bei Verwendung der neuen Tabellen verändere. Vielmehr würden sie sich dagegen wenden, dass beim Antragsteller, im Gegensatz zur Mehrheit der versicherten Personen, das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen werde; das Rechtsgleichheitsgebot verlange eine entsprechende Korrektur.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Leistung nach Art.66 IVG für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
10.2.
Nach Art.90 Abs.2 IVV kann eine Rentenrevision von Amts wegen durchgeführt werden, unter anderem (Bst.b), wenn Tatsachen oder Massnahmen angeordnet werden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderungen des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen. Art.90 Abs.2 Bst.c IVV (LGBl. 2001 Nr.83), wonach eine Rentenrevision auch dann von Amts wegen durchgeführt werden kann, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war, wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 als verfassungs- und gesetzwidrig aufgehoben; am 15.06.2010 wurde die Aufhebung kundgemacht (LGBl. 2010 Nr.171). Zur Umsetzung dieser Aufhebung hatte der Staatsgerichtshof erwogen (S.38 [3.2.7]), dass nicht von einer problematischen Regelungslücke gesprochen werden könne, da mit Art.105 LVG eine Regelung zur Verfügung stehe.
10.3.
Nach Art.105 Abs.1 LVG ist von Amts wegen die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei. Was diese Interessen angeht, verweist Art.105 Abs.1 LVG auf Art.106 LVG (Nichtigerklärung [Kassation]). Nach Art.106 Abs.1 Bst.a LVG sind Verfügungen oder Entscheidungen nichtig zu erklären, "zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind". Die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die damit einhergehende Rücknahme von Verfügungen beeinträchtigen die Rechtssicherheit empfindlich und sind deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und das sowohl öffentliche als auch private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit sind gegeneinander abzuwägen. Eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des objektiven Rechts bedarf es, wenn die in Frage stehende Verfügung subjektive Rechte begründet hat, wenn sie in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von der ihm mit der Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung erheblicher öffentlicher Interessen wegen Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften führt nur dann zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, wenn es geradezu unerträglich wäre, die Verfügung oder Entscheidung in Kraft zu belassen. Neben die eigentliche Rechtswidrigkeit muss ein qualifizierendes Element hinzukommen (zum Ganzen stellvertretend: Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verfassungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.126 ff. [VI], mit Hinweisen).
10.4.
Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen. Nach Art.17 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach Art.17 Abs.2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
10.5.
Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen darf und soll deshalb - weil und soweit sie der schweizerischen Regelung inhaltlich entsprechen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des Höchstgerichts; darauf berufen sich sowohl der Antragsteller (vorstehende Ziff.8.2 und Ziff.8.4) als auch die Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9.2). Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neueres Beispiel: Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.34).
10.6.
Zu beurteilen war im gegenständlichen Fall als Erstes, ob sich der Gesundheitszustand des Antragstellers im Vergleichszeitraum dermassen verbessert habe, dass sein körperliches Leistungsvermögen auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt ermögliche, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente der Fall war. Hierfür bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die zum damals gegebenen Sachverhalt hinzu gekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 06.06.2004 [I 663/03] Erw.4.2).
10.7.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers (ON 9, S.4 [2. Abschnitt] sei "wenn auch bei geringfügiger geänderter medizinischer Diagnostik eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bestätigt" worden. Nach dem Gesamtgutachten von Dr. med. K. vom 21.01.2009 (VA 33, S.19), dessen Beweiswert der Antragsteller zu Recht nicht in Frage stellte, konnten "bezüglich der früher bestehenden Lumboischialgie rechts aktuell keine ausgeprägten Beschwerden mehr angegeben werden und es war diesbezüglich in der MRT-Untersuchung vom 04.09.2008 auch die früher feststellbare Diskushernie nicht mehr nachweisbar", wogegen "in der früheren CT-Untersuchung [? Computertomographie ? röntgendiagnostisches, computergestütztes bildgebendes Verfahren] der LWS [Lendenwirbelsäule] (26.04.2001) eine grosse medio-rechtslaterale Diskushernie L4/L5 beschrieben" wurde. Aufgrund dieser neuen Diagnose erachtete Dr. med. K. (VA 33, S.20 [C, 1]), in Übereinstimmung mit der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. J. vom 30.09.2008 (VA 31, S.9) auch aus nervenärztlicher Sicht leichte und selten mittelschwere Arbeiten im möglichst häufig wechselnder Körperhaltung, kein Bücken und nur manchmal Tätigkeiten über Kopfhöhe, für möglich. Eine ähnliche Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit fand sich allerdings bereits im Bericht der Ergonomieabteilung der Klinik Valens vom 04.06.2002 (VA 12, S.2). Wie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.13 ff.) demnach zutreffend erwog und die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten, hat sich der Sachverhalt im Vergleichszeitraum verändert. Zwar genügte es für eine Rentenrevision, dass sich Tatsachen aus dem gesamten anspruchserheblichen Spektrum geändert hatten; nicht erforderlich war, dass genau die veränderten Tatsachen zur Rentenrevision führten (Ulrich MEYER, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.382). Nach der neuen Praxis hätte allerdings das körperliche Leistungsvermögen des Antragstellers auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt bereits vor der festgestellten Veränderung ermöglicht, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente angenommen wurde.
10.8.
Zu beurteilen war deshalb als Zweites ob die von den Antragsgegnerinnen thematisierte neue Praxis, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen, die gegenständliche Rentenrevision rechtfertige. Denn eine Änderung der Bemessungsmethode - eine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen - kann, auch bei gleich bleibendem Gesundheitsschaden und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads mit sich bringen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009 Rz.14 ff. bes. Rz.20 zu Art.17 CH-ATSG).
10.9.
Nach einem von beiden Parteien zitierten Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 26.03.2009 zu Art.17 ATSG (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 135 V 201) ist eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Sodann setzt sie voraus, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erscheinen oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt. Begründet wird diese Rechtsprechung (Erw.6.4 S.210 f.) damit, dass die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und - bei Anpassungen zu Lasten der versicherten Person - des Vertrauens auf die Weitergewährung einmal zugesprochener staatlicher Leistungen mit dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der Versicherung in ein Spannungsverhältnis treten können. Dieser Konflikt ist durch eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu lösen. Auch die Gerichtspraxis zum Sozialversicherungsrecht beruht somit letztlich auf einer Interessenabwägung. Da eine Rechtsprechungsänderung im Sozialversicherungsrecht oft eine Vielzahl von Fällen beschlägt, welche in Bezug auf die konkreten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich gelagert sind, kommt dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der von einer allfälligen Rentenanpassung betroffenen Personen erhebliches Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, in jedem einzelnen Fall die konkreten, individuellen Auswirkungen einer Anpassung heranzuziehen. So ist nicht ohne Weiteres einzusehen, warum eine versicherte Person, die im Vertrauen auf die laufende Rente eine teurere Wohnung gemietet hat von einer Herabsetzung ausgenommen werden sollte, während eine sparsame versicherte Person diese hinzunehmen hätte. Die "typische" sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage verlangt vielmehr eine einheitliche Lösung für alle betroffenen Personen. In diesem Zusammenhang kommt bei Rentenaufhebungen oder -herabsetzungen, wo zusätzlich zum Aspekt der Rechtssicherheit auch jener des erweckten Vertrauens eine Rolle spielt, in aller Regel den für eine Weiterausrichtung sprechenden Aspekten mehr Gewicht zu als der Gleichbehandlung der Rentenbezüger mit Personen, welche noch keine Rente beziehen, sondern eine solche erst beantragt haben. Um eine Anpassung zu rechtfertigen, genügt es nicht, dass die geänderte Rechtsprechung allgemeine Verbreitung findet, denn dies trifft bei einer bundesgerichtlichen Praxisänderung im Bereich des Sozialversicherungsrechts regelmässig zu. Liesse man die allgemeine Verbreitung genügen, würde daher die Anwendung der neuen Praxis auf laufende, rechtskräftig festgelegte Dauerleistungen zur Regel. Diese Konsequenz wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Sie entspricht auch nicht der bisherigen Judikatur, welche durchwegs den Ausnahmecharakter einer derartigen Anpassung betont hat. Um eine solche zu begründen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifizierende Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen lassen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt.
10.10.
Als dem Antragsteller am 04.04.2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wurde das hypothetische Invalideneinkommen lediglich aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen. Nach ständiger neuer Praxis, die allgemeine Verbreitung gefunden hat, geschieht dies nach der LSE oder allenfalls anderer Datensammlungen, sofern ihnen hinreichende statistische Aussagekraft zukommt, um das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich zu bemessen (OGH, Urteil vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44, mit Hinweisen auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Aus den Zusammenstellungen der Rentenrevisionen 2008 und 2009 (VA 36) ergibt sich, dass die alte Praxis, wonach das hypothetische Invalideneinkommens aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen wurde, nur noch wenige versicherte Personen betrifft; in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wird das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE bemessen.
10.11.
In den meisten sozialversicherungsrechtlichen Fällen, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren zu beurteilen hatte, konnte einem Begehren auf Ausrichtung einer (höheren) Invalidenrente vorab deshalb nicht entsprochen werden, weil die - unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit zutreffende - Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens nach der LSE keinen Invaliditätsgrad ergab, der zu einer (höheren) Invalidenrente berechtigte. Wer deshalb heute noch eine Invalidenrente bezieht, ohne dass das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE oder nach einer gleichwertigen Lohnstatistik bemessen wurde, erscheint - gerade auch mit Blick auf die zunehmenden invalidenversicherungsrechtlichen Fälle, die sich alle nach der neuen Praxis beurteilen - als stossend privilegiert.
10.12.
Nach der neuen Praxis ist zur Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE oder eine gleichwertige Lohnstatistik abzustellen, wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Soweit die Invalidenversicherung auf Hypothesen angewiesen ist, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der (mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht zu verwirklichenden) Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Auf diesem Ansatz beruht die neue, bereits seit Jahren geltende Praxis (stellvertretend: OGH, Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 Erw.27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 51 Erw.27). Die alte Praxis, wonach das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen wurde, mochte allenfalls solange noch angehen, als einige wenige invalidenversicherungsrechtliche Fälle unterschiedlicher Art zu beurteilen waren. Sobald aber eine grosse Zahl invalidenversicherungsrechtlicher Fälle ähnlicher Art zu beurteilen sind, führt die alte Praxis zu Einzelentscheiden mit Zufallsbegründung, erscheint willkürlich und lässt sich deshalb aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten.
10.13.
Die massgebenden Voraussetzungen, um eine rechtskräftige Verfügung ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen (vorstehende Ziff.10.9), waren hier demnach im wiedergegebenen Sinn erfüllt (vorstehende Ziff.10.10 bis Ziff.10.12). Die neue Praxis zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens lässt sich auch nicht vergleichen mit der neuen Praxis bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), auf die sich der Antragsteller (ON 9, S.5 [3.1]) bezog. Denn diese erfüllte die massgebenden Voraussetzungen gerade nicht. Deshalb anerkannte das schweizerische Bundesgericht diese neue Praxis in einem Urteil vom 26.03.2009 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 135 V 102 Erw.7 S.211 ff.) nicht als Grund für eine Rentenrevision: Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nach alter wie nach neuer Praxis sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen. Frühere Rentenzusprechungen würden daher aus der Sicht der neuen Praxis nicht ohne Weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots würde sich eine gerichtliche Anpassung dann aufdrängen, wenn die auf die alte Praxis gestützten Verfügungen nur mehr für einzelne wenige versicherte Personen gälte. Auch dies treffe auf die alte Praxis bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen nicht zu: Angesichts der hohen Verbreitung der Diagnose "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" seit Anfang der 90er Jahre würde sich die Frage nach der Anpassung einer überaus grossen Zahl laufender Renten stellen.
10.14.
Mit den massgebenden Voraussetzungen, um die gegenständliche Invalidenrente an die neue Praxis anzupassen (vorstehende Ziff.10.10 bis Ziff.10.12), ist zugleich jenes besonders gewichtige öffentliche Interesses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dargetan, dessen es unter dem Gesichtspunkt von Art.105 LVG bedarf, wenn die in Frage stehende Verfügung subjektive Rechte begründet hat, wenn sie in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von der ihm mit der Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vorstehende Ziff.10.3).
Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.10) erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt, so dass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden, wie sie die Antragsgegnerinnen den auch nicht verzeichneten (Art.78 Abs.2 in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat