Sv. 2009.46
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 21.09.2010 (ON 14) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2010 (ON 13), womit der Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.08.2009 (Verwaltungsakten [VA] 19; Geschäftszeichen: A.2009/018) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2010 (ON 13) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 19.08.2009 (VA 19; Geschäftszeichen: A.2009/018) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 27.01.2009 (VA 16) gegen die Verfügung vom 07.01.2009 (VA 15) keine Folge. Nach der Verfügung vom 07.01.2009 sollte der Antragstellerin eine Viertels-Invalidenrente ausgerichtet werden.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 19.05.2010 (ON 13) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 13, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am 08.01.1950 geboren. Sie ist Angehörige des Staates B., verheiratet und wohnt seit 1995 in Liechtenstein, derzeit in C. Von Dezember 1994 bis April 2007 arbeitete sie zu 100% als Küchengehilfin sowie als Zimmermädchen, aber auch in der Wäscherei und im Garten des Hotels E. Zuletzt, in den Jahren 2005 und 2006, verdiente sie jährlich rund CHF 35'700.00. Bereits im Jahr 2003 hatte sie kurzzeitig, dann, im Jahr 2004, etwas länger Krankengeld bezogen. Anfang 2007 musste ihr die F.-Versicherung erneut kurzzeitig, später, vom 02.04.2007 bis 25.02.2008 wegen 100%iger Arbeitunfähigkeit Krankengeld bezahlen. Das Arbeitsverhältnis im Hotel E. dauerte bis 31.01.2008; ihren letzten tatsächlichen Arbeitstag leistete die Antragstellerin am 11.04.2007.
3.2.
Aus einem Bericht des Hausarztes, Dr. med. G. (Allgemeine Medizin) vom 21.02.2008, der den Antragsgegnerinnen übermittelt worden war, ergaben sich Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.2 f.) zusammengefasst hat und auf die verwiesen werden kann. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin wurde als stationär beurteilt. Allenfalls lasse er sich durch weitere medizinische Massnahmen, beispielsweise eine erneute Operation, verbessern. Dr. med. G. erachtete eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt. Bei der Konsultation in Bezug auf die Arbeit hinterlasse die Antragstellerin trotz Ermunterung zu einer positiven Einstellung körperlich einen schlechten Eindruck. Sie beklage sich über eine ganze Fülle von Beschwerden, fühle sich müde, matt und nicht in der Lage, in nächster Zeit die Arbeit wieder aufzunehmen. Es bestehe ein grosser Leidensdruck, obwohl viele, auch teure Abklärungen durchgeführt worden seien und die wenigsten ihrer Beschwerden hätten erklärt werden können.
3.3.
Aus einem Arztbericht von Dr. med. H. (Chefarzt Chirurgie/Orthopädie, Spital I.) vom 05.03.2008, der den Antragsgegnerinnen übermittelt worden war, ergaben sich Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.3 f. [3]) zusammengefasst hat und auf die wiederum verwiesen werden kann.
3.4.
Der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. K., teilte den Antragsgegnerinnen auf entsprechende Anfrage mit, auf Mitte März 2008 sei bei der Antragstellerin offenbar ein weiterer operativer Eingriff vorgesehen, den es abzuwarten gelte. Aufgrund der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat sei allerdings davon auszugehen, dass der vorgesehene operative Eingriff diese nicht wesentlich beeinflussen werde. Eine Begutachtung in der Klinik L. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) erscheine unumgänglich. Der abdominale [? zum Bauch, Unterleib gehörige] Eingriff wurde am 21.05.2008 stationär im Spital I. durchgeführt. Aus dem Austrittsbericht vom 02.06.2008, wie er Dr. med. G. übermittelt wurde, ergaben sich Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.4 f.) zusammengefasst hat und auf die verwiesen werden kann.
3.5.
Anschliessend fasste das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.5 ff. [5]) die Befunde der Begutachtung der Klinik L. vom 07.10.2008 (einschliesslich psychiatrische Teilbegutachtung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) zusammen.
3.5.1.
Aus der EFL vom 01./02.09.2008 ergab sich unter anderem - auf Einzelheiten (ON 13, S.5 f.) kann verwiesen werden -, dass das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt sei. Die Antragstellerin sei kaum bereit, sich in der Untersuchung und in den Tests zu belasten und dabei ein gewisses Mass an Beschwerden zu tolerieren. Ihr invalidisierendes Verhalten wirke sehr auffällig. So unterbreche sie die Tests ständig und bewege sich sehr langsam. Am zweiten Tag habe sie die Durchführung der Hebetests sowie der Tests Hocke, Knien, Kriechen, wiederholte Kniebeugen und Leitersteigen verweigert. Bei den Hebetests am ersten Tag habe sie von Anfang an ein deutliches (näher erörtertes) Vermeidungsverhalten gezeigt. Der Trainings- und Fitnesszustand könne wegen der häufigen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden. Es müsse aber von einer Dekonditionierung ausgegangen werden. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht. Die letzte berufliche Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Antragstellerin medizinisch-theoretisch mindestens halbtags zumutbar. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr ebenfalls mindestens halbtags zumutbar.
3.5.2.
Aufgrund der medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 15.09.2008 konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
3.5.3.
Der zusammenfassenden Begutachtung vom 07.10.2008 durch Dr. med. N. (Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie) entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.7) Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, auf die verwiesen werden kann. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Antragstellerin medizinisch-theoretisch weiterhin während 4 Stunden täglich, also zu 50%, zumutbar. Dabei beständen keine zusätzlichen Einschränkungen; auch aus psychiatrischer Sicht könnten keine zusätzlichen Einschränkungen ausgemacht werden: dies beim Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes [? Magen-Darm-Trakt] und beim Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen seit ein bis zwei Jahren. Eine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu verbessern, bestehe nicht. Eine angepasste berufliche Tätigkeit, die einer leichten, wechselbelastenden Arbeit entspreche, sei halbtags, das heisst während 4 Stunden täglich (oder zu 50%) zumutbar, und zwar ohne zusätzliche Einschränkungen. Nach weiteren Gutachten anderer Fachrichtung bestehe kein Bedarf.
3.6.
Mit Vorbescheid vom 10.11.2008 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, es sei vorgesehen, ihr eine Viertels-Invalidenrente auszurichten. Ihr Valideneinkommen betrage CHF 44'499.00, ihr hypothetisches Invalideneinkommen CHF 22'909.00 und, entsprechend, ihr Invaliditätsgrad 49%.
3.7.
Mit Schreiben vom 17.11.2008 erklärte sich die Antragstellerin mit der vorgesehenen Entscheidung (vorstehende Ziff.3.6) nicht einverstanden.
3.8.
Mit Verfügung vom 07.01.2009 sprachen die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin eine Viertels-Invalidenrente zu.
3.9.
Gegen die Verfügung vom 07.01.2009 (vorstehende Ziff.3.8) erhob die Antragstellerin am 27.01.2009 über ihren Ehemann das Rechtsmittel der Vorstellung: Nach Einschätzung des behandelnden Hausarztes, Dr. med. G., betrage die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin 100%. Die Klinik L. habe die Antragstellerin nur einmal gesehen; seither habe sich deren Gesundheitszustand verschlechtert. Eine Untersuchung in O. stehe bevor. Über den Hausarzt wurden den Antragsgegnerinnen ein Arztbericht von Dr. med. H. sowie der Austrittsbericht des Spitals I. vom 06.05.2008 übermittelt. In beiden Berichten wurden weder bisher nicht bekannte Diagnosen gestellt noch Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die Antragstellerin äusserte sich zu den beiden Berichten nicht.
3.10.
Mit Entscheidung vom 19.08.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.9) keine Folge, im Wesentlichen mit der Begründung, dass selbst mit einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (berücksichtigt mit 20%) und mit der Gewährung eines Leidensabzugs von 10% kein Invaliditätsgrad resultiere, der zu einer halben Invalidenrente berechtige.
3.11.
Gegen die Entscheidung vom 19.08.2009 (vorstehende Ziff.3.10) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 23.09.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 19.05.2010 (ON 13) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.05.2010 (ON 11, S.2) hatte es beschlossen, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 13, S.10 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.10 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung; sodann fasste es die Vorbringen und Einwendungen der Parteien zusammen (ON 13, S.11 f. [2a und 2b]), um anschliessend die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erörtern (ON 13, S.12 ff. [2c]). Auf all dies kann verwiesen werden. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 13, S.15 ff. [2d bis 4]):
4.1.
Die Antragstellerin habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügt, als sie tatsächlich hätte erzielen können. Vielmehr hätten invaliditätsfremde Gründe (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Deutschkenntnisse und Ähnliches) ihr verunmöglicht, einen branchenüblichen Durchschnittslohn zu erzielen. Das tatsächlich erzielte Valideneinkommen (CHF 36'911.00) sei rund 20% unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn (CHF 45'300.00) gelegen. Der Erheblichkeitsgrenzwert für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (5%) sei demnach erreicht. Zu parallelisieren sei indes nicht die volle prozentuale Abweichung, sondern nur jene, welche den Erheblichkeitsgrenzwert übersteige; dies seien hier 15%.
4.2.
Die Parallelisierung könne entweder auf Seiten des Valideneinkommens erfolgen, indem das tatsächlich erzielte Einkommen angehoben werde; oder auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens, indem dieses um einen sog. Tieflohnabzug vermindert werde.
4.3.
Im gegenständlichen Fall hätten die Antragsgegnerinnen das hypothetische Invalideneinkommen auf der Grundlage der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessen und um einen Tieflohnabzug von 20% vermindert. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit in Liechtenstein, der teuerungsbedingten Aufwertungen für das Kalenderjahr 2008 und des medizinisch attestierten Leistungskalküls von 50% hätten sie das Invalideneinkommen mit CHF 20'730.34 bemessen. Der gewährte Tieflohnabzug von 20% habe die Vorgaben der neusten (zuvor erörterten: ON 13, S.12 ff. [2c]) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts insofern nicht, als danach die Parallelisierung der Vergleichseinkommen nur die Ausgleichung einer deutlichen (also nicht jeder kleinsten) Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom statistisch ermittelten, branchenüblichen Referenzeinkommen bezwecke. Die Antragsgegnerinnen hätten somit die Parallelisierung der Vergleichseinkommen nicht im vollen prozentualen Umfang der Unterdurchschnittlichkeit von 20%, sondern nur im Umfang von 15% vornehmen dürfen.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 13, S.16 f. [ff bis hh]), erörterte das Fürstliche Obergericht das Verhältnis zwischen der Parallelisierung der Vergleichseinkommen und dem Leidensabzug. Die Antragsgegnerinnen hätten, neben dem Tieflohnabzug einen Leidensabzug von 10% gewährt und das hypothetische Invalideneinkommen der Antragstellerin schliesslich mit CHF 18'657.30 bemessen.
4.5.
Die Antragstellerin habe als Haushilfe im Hotel E. tatsächlich ein Valideneinkommen von CHF 36'111.00 erzielt. Werde das tatsächlich erzielte Valideneinkommen im Rahmen der Parallelisierung der Vergleichseinkommen um 15% angehoben, so ergebe sich ein Betrag von CHF 41'528.00. Dieser Betrag sei dem von der Antragstellerin noch erzielbaren hypothetischen Invalideneinkommen (50% des massgebenden Tabellenlohns) gegenüberzustellen, somit dem Betrag von 25'079.00. Als Invalide könnte die Antragstellerin demnach noch (gerundet) 60% dessen verdienen, was sie als Valide verdient hatte. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 40%.
4.6.
Werde jedoch vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen (CHF 36'111.00) ausgegangen und beim statistisch ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen ein Tieflohnabzug von 15% gewährt, so ergebe sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 21'316.00. Werde dieses hypothetische Invalideneinkommen dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen (CHF 36'111.00) gegenübergestellt, so könnte die Antragstellerin noch 59% dessen verdienen, was sie als Valide verdient hatte. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41%.
4.7.
Für die Antragstellerin sei es demnach nicht unerheblich, wie die Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen werde. Angesichts der unterschiedlichen Auswirkungen der beiden Varianten der Parallelisierung der Vergleichseinkommen auf den Invaliditätsgrad hätten die Antragsgegnerinnen zutreffend die für die Antragstellerin günstigere Variante gewählt und den Invaliditätsgrad der Antragstellerin mit 41% berechnet. Nach Art.53 Abs.4 Bst.a IVG habe sie demnach Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente.
4.8.
Nach der zuvor erörterten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts könne, zusätzlich zum Abzug, wie er aufgrund der Parallelisierung der Vergleichseinkommen gewährt werde, nicht auch noch ein Leidensabzug gewährt werden.
4.9.
Die Antragstellerin bringe vor, sie hätte Anspruch auf eine höhere Rente, wenn auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt und den Schlussfolgerungen der medizinischen Begutachtung gefolgt würde, wonach sie noch zu 50% als Haushalthilfe tätig sein könnte. Sie habe indes während längerer Zeit diese Arbeit nicht mehr verrichtet. Wohl sei das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Hier könnte indes nur dann auf einen tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn die Antragstellerin leidensangepasst und zeitlich eingeschränkt (zu 50%) tatsächlich gearbeitet hätte. Die Invalidenversicherung versichere nicht allfällige Berufseinschränkungen, sondern die Folgen der Erwerbsunfähigkeit. Der Invaliditätsgrad werde nicht durch Übernahme des medizinischen Leistungskalküls ermittelt, sondern aufgrund der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens berechnet.
4.10.
Im Berufungsverfahren habe die Antragstellerin gerügt, näher bezeichnete Diagnosen, die das Spital I. in seinem Austrittsbericht gestellt habe seien nicht berücksichtigt worden; ferner habe Dr. med. M. nicht hinreichend begründet, weshalb sich ebenfalls näher bezeichnete Diagnosen, die er in seiner medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung gestellt habe, nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.19 ff. [4]), erachtete das Fürstliche Obergericht diese Rügen für nicht berechtigt.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 21.09.2010 (ON 14) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ganze, zumindest aber eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 04.10.2010 (ON 15) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art. 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 13 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 14a [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Antragstellerin unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (nachstehender Abschnitt D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Antragstellerin (ON 14, S.2 [1]) im Wesentlichen vor:
9.1.
Im Berufungsverfahren habe die Antragstellerin die unzureichende Abklärung und Berücksichtigung der bei ihr von Dr. med. M. diagnostizierten Beeinträchtigungen gerügt und entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Fürstliche Obergericht habe diese Beweisanträge nicht beachtet, mit der Begründung, Dr. med. M. habe eine blosse Verdachtsdiagnose gestellt. Dies sei keine sachlich überzeugende Begründung, wie sie der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (StGH 2007/147) verlange.
9.2.
Für Einzelheiten werde auf das Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (nachstehende ziff.15) verwiesen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.2 ff. [I]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), indem sie aus dem angefochtenen Urteil zitierten.
Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff.9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens kam - auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin - keine selbständige Bedeutung zu.
11.2.
Um eine Verfahrensrüge zu begründen, würde es nicht genügen, an nicht näher bezeichnete Beweisanträge zu erinnern, ohne darzulegen, für welche behaupteten Tatsachen welche Beweismittel angeboten wurden und wie sich deren angebliche Missachtung auf das angefochtene Urteil ausgewirkt habe. Ebenso wenig würde es genügen, die Begründung, mit der das Fürstliche Obergericht Beweisanträgen keine Folge gab, als "nur unzureichend" zu tadeln, ohne sich auch nur ansatzweise damit auseinanderzusetzen. Denn solch allgemeines, nicht weiter substantiiertes Vorbringen zielt auf eine gleichsam amtswegige Wahrnehmung des Revisionsgrunds nach § 472 Ziff.2 ZPO (? § 503 Ziff.2 öZPO), wie sie jedoch ausgeschlossen ist (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.947 Rz.1908; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.122 zu § 503 öZPO).
11.3.
Unter dem Revisionsgrund der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens war deshalb auf die Revision nicht näher einzugehen.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Antragstellerin (ON 14, S.3 ff. [2 bis 3]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht habe das hypothetische Invalideneinkommen richtig berechnet und insbesondere die Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch einen Tieflohnabzug von 15% korrekt vorgenommen. Es hätte der Antragstellerin jedoch auch einen angemessenen Leidensabzug gewähren müssen. Diesen hätten die Antragsgegnerinnen mit 10% ohnehin zu tief gewährt. Selbst dadurch ergäbe sich bereits ein Invaliditätsgrad von 46%. Richtigerweise hätte jedoch ein Leidensabzug von mindestens 15% gewährt werden müssen.
12.2.
Ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei, sei eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab, beispielsweise von den invaliditätsbedingten Einschränkungen, von den Dienstjahren, von der Nationalität, von der Aufenthaltskategorie oder vom Beschäftigungsgrad.
12.3.
Das Fürstliche Obergericht habe der Antragstellerin keinen Leidensabzug gewährt. Die Antragsgegnerinnen hätten zwar einen Leidensabzug von 10% gewährt, dabei jedoch nur die invaliditätsbedingten Einschränkungen berücksichtigt, nicht aber allfällige weitere Umstände, beispielsweise das fortgeschrittene Alter der Antragstellerin, die Anzahl ihrer Dienstjahre, ihre ausländische Herkunft oder ihren Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie auch in einer zumutbaren Verweistätigkeit nur mehr zu 50% teilerwerbstätig sein könne.
12.4.
Wenn bereits die invaliditätsbedingten Einschränkungen einen Leidensabzug von 10% rechtfertigen würden, wie dies die Antragsgegnerinnen angenommen hätten, dann rechtfertige sich unter Berücksichtigung der übrigen wesentlichen Umstände ein Leidensabzug von mindestens 15%.
Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.3 ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.12), indem Sie auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts verwiesen und aus einer Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2009 zu Sv.2008.36 zitierten. Das Fürstliche Obergericht sei nicht verpflichtet gewesen, individuelle invaliditätsfremde Faktoren, wie ausländische Herkunft oder fehlende Berufsausbildung nochmals zu berücksichtigen, weil diese Umstände bereits im Tieflohnabzug erfasst gewesen seien. Selbst wenn das Fürstliche Obergericht, wie die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 19.08.2009, einen Leidensabzug von 10% wegen invaliditätsbedingter Einschränkungen vorgenommen hätte, ergäbe sich kein Invaliditätsgrad, der zu einer halben Invalidenrente berechtigten würde.
Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff.12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nach Art.53 Abs.5 IVG, soweit hier wesentlich, wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente (Bst.a), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Bst.b) und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67% besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Bst.c).
14.2.
Das schweizerische Recht kennt inhaltsgleiche Regelungen: Nach Art.16 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der einzige, rein formale Unterschied zur liechtensteinischen Regelung besteht darin, dass in Art.16 ATSG die abkürzenden Ausdrücke "Invalideneinkommen" und "Valideneinkommen" nicht eigens verwendet werden, sondern in ihrer definierten Bedeutung aufscheinen. Gemeint ist indes hier wie dort Gleiches (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 ff., Rz.12 ff. und Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG). Art.53 Abs.5 IVG, wonach die Invalidenrente nach dem Grad der Invalidität abgestuft und geregelt wird, welcher Invaliditätsgrad zu einer Viertels-, zu einer halben oder zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt, entspricht inhaltlich Art.28 Abs.2 CH-IVG.
14.3.
Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen darf und soll deshalb - weil und soweit sie der schweizerischen Regelung inhaltlich entsprechen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des Höchstgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neueres Beispiel: Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.34).
14.4.
Zu Art.16 CH-ATSG (? Art.53 Abs.6 IVG) und zu Art.28 Abs.2 CH-IVG (? Art.53 Abs.5 IVG) hat das schweizerische Bundesgericht in einem Urteil vom 12.06.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 134 V 322) seine Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens präzisiert: Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, so hat zunächst eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen. Diese kann entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Verminderung des statistischen Werts erfolgen. In einem zweiten Schritt ist die Frage eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte bemessenen Invalideneinkommen zu prüfen, wobei allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortlichen invaliditätsfremden Faktoren im Rahmen des Leidensabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Zum Verhältnis zwischen Parallelisierung der Vergleichseinkommen und Leidensabzug im Besonderen erwog das schweizerischen Bundesgericht (BGE 134 V 322 Erw.6.2 S.329), dass damit je unterschiedliche Ziele verfolgt würden: Die Korrektur bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Ohne diese Korrektur wäre der Invaliditätsgrad bei versicherten Personen mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei versicherten Personen mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies verstiesse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Der Leidensabzug dagegen bezweckt, ausgehend von statistischen Werten, ein Invalideneinkommen zu bemessen, das der im Einzelfall zumutbaren Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Parallelisierung der Vergleichseinkommen und Leidensabzug sind deshalb bei der konkreten Berechnung des Invaliditätsgrads grundsätzlich unabhängig voneinander zu behandeln. In einem ersten Schritt ist die Parallelisierung der Vergleichseinkommen, in einem zweiten Schritt ein allenfalls noch angebrachter Leidensabzug vorzunehmen. Den bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits berücksichtigten Umständen dürfen allerdings beim Leidensabzug nicht nochmals berücksichtigt werden. Vielmehr wird sich der Leidensabzug nach erfolgter Parallelisierung der Vergleichseinkommen in der Regel auf die Berücksichtigung invaliditätsbedingter Faktoren beschränken.
14.5.
In einem Urteil vom 08.05.2009 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 135 V 297) hat das schweizerische Bundesgericht seine Rechsprechung zu Art.16 CH-ATSG (? Art.53 Abs.6 IVG) und zu Art.28 Abs.2 CH-IVG (? Art.53 Abs.5 IVG) abermals präzisiert: Weicht der tatsächliche Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, so ist er deutlich unterdurchschnittlich und kann - wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Vergleichseinkommen sind indes nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt. Die Voraussetzungen der Parallelisierung der Vergleichseinkommen und des Leidensabzugs hängen insofern miteinander zusammen, als die gleichen einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen.
14.6.
Triftige Gründe, um von der wiedergegebenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu inhaltsgleichen Bestimmungen des liechtensteinischen Invalidenversicherungsrechts (vorstehende Ziff.14.4 und Ziff.14.5) abzuweichen, bestehen nicht und wurden auch von keiner Partei geltend gemacht. Vielmehr bezogen sich sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerinnen zutreffend auf diese Rechtsprechung.
14.7.
Nach der für die Antragstellerin günstigeren Variante der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Verminderung des statistischen hypothetischen Invalideneinkommens um 15%) war das von der Antragstellerin tatsächlich erzielte Valideneinkommen von CHF 36'111.00 dem um 15% verminderten (halben) statistischen hypothetischen Invalideneinkommen von CHF 21'316.00 gegenüberzustellen. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrug demnach CHF 14'795.00. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen (vorstehende Ziff.14.1) entsprach somit einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%. Die Antragstellerin (ON 14, S.3 [2, 3. Abschnitt]) anerkannte diese vom Fürstlichen Obergericht (ON 13, S.17 f. [hh]) vorgenommene Berechnung ausdrücklich als "richtig dargestellt, vermisste jedoch einen Leidensabzug von mindestens 15%.
14.8.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.18) "anmerkte", dass "zusätzlich zum Parallelisierungsabzug nicht auch noch ein Leistungsabzug gewährt werden konnte", erweckte es den Eindruck, die Parallelisierung der Vergleichseinkommen stehe einem Leidensabzug grundsätzlich entgegen. Dies träfe so nicht zu. Denn damit würde sich das Fürstliche Obergericht - ohne triftige Gründe hierfür zu nennen - von der wiedergegebenen, im hier interessierenden Bereich auch in Liechtenstein wegleitenden Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff.14.3 bis Ziff.14.6) entfernen. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten und das Fürstliche Obergericht in einem Urteil vom 28.01.2009, zu Sv.2008.36 selber zutreffend erwogen hatte, hängen die Parallelisierung der Vergleichsabkommen und der Leidensabzug zwar zusammen; jener schliesst diesen jedoch nicht grundsätzlich aus.
14.9.
In ihrer Entscheidung vom 19.08.2009 (VA 19, S.13 [22]) hielten die Antragsgegnerinnen fest, den invaliditätsfremden Faktoren sei im gegenständlichen Fall bereits durch die Gewährung eines Tieflohnabzugs Rechnung getragen worden. Das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.15 [bb]) erachtete es für "unstreitig..., dass invaliditätsfremde Gründe (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Deutschkenntnisse etc.) die Erzielung eines branchenüblichen Durchschnittslohnes" verunmöglicht hätten. Die invaliditätsfremden Faktoren (wie Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad: BGE 126 V 75, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.328) wurden zwar weder von den Antragsgegnerinnen noch vom Fürstlichen Obergericht fallbezogen ausdrücklich konkretisiert, ergaben sich aber ohne Weiteres aus den Akten: Eigens festgestellt wurden das Geburtsdatum und die Nationalität der Antragstellerin (ON 13, S.2 oben). Nach der Begutachtung der Klinik L. vom 07.10.2008 (VA 12, S.4 [Sozial- und Arbeitsanamnese]), auf die sowohl die Antragsgegnerinnen (VA 19, S.5 ff. [13]) als auch das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.5 ff. [5]) massgebend abstellten, besuchte die Antragstellerin im Staat B. während acht Jahren die Schule, um danach, ohne Berufslehre, bis zu ihrer Heirat mit 18 Jahren auf der Landwirtschaft ihrer Eltern zu arbeiten. Aufgrund solch invaliditätsfremder Umstände erschien es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Hotel E. lediglich Hilfsarbeiten verrichten konnte, nach den Feststellungen (ON 13, S.2): als Küchengehilfin, als Zimmermädchen und als Gehilfin in Wäscherei und Garten. Ebenso nachvollziehbar erschien aber auch, dass die Antragstellerin, für solche Hilfsarbeiten nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte. Insofern liess sich das von der Antragstellerin erzielte unterdurchschnittliche Einkommen zwanglos auf die skizzierten invaliditätsfremden Umstände zurückzuführen, die bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits zu berücksichtigen waren. Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht durften demnach vom Regelfall ausgehen, wonach sich der Leidensabzug nach erfolgter Parallelisierung der Vergleichseinkommen auf die Berücksichtigung invaliditätsbedingter Faktoren zu beschränken hat und die hierfür gewährte Spanne von 25% nicht mehr ausschöpfen darf (BGE 134 V 322 Erw.6.2 S.329 f.).
14.10.
Die Antragstellerin (ON 14, S.4, letzter Abschnitt) beanstandete den Leidensabzug von 10% nicht, wie ihn die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 19.08.2009 (VA 19, S.13 [22]) aufgrund invaliditätsbedingter Faktoren vorgenommen hatten. Vielmehr forderte sie aufgrund invaliditätsfremder Faktoren einen Leidensabzug von insgesamt mindestens 15%. Wie dargelegt, durften indes sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht vom Regelfall ausgehen, dass die hier massgebenden invaliditätsfremden Faktoren bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits berücksichtigt worden waren.
14.11.
Vermindert man das vom Fürstlichen Obergericht aufgrund zutreffender Parallelisierung der Vergleichseinkommen bemessene hypothetische Invalideneinkommen von CHF 21'316.00, wie es auch die Antragstellerin als richtig anerkannte (ON 14, S.3 [3. Abschnitt]), aufgrund invaliditätsbedingter Faktoren um einen Leidensabzug von 10% oder CHF 2'131.60, so ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 19'184.40. Die Differenz zum tatsächlich erzielten Valideneinkommen der Antragstellerin von CHF 36'111.00 (invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse: vorstehende Ziff.14.1) beträgt CHF 16'926.60 oder im prozentualen Verhältnis zum Valideneinkommen (Invaliditätsgrad: vorstehende Ziff.14.1), mathematisch korrekt gerundet (BGE 130 V 121; OHG, Urteile vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5 Erw.14.3 oder zu Sv.2006.6 Erw.12.6.4): 47%. Dieser Invaliditätsgrad berechtigte, wie die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht im Ergebnis zutreffend erkannten, nach Art.53 Abs.5 IVG zu einer Viertels-Invalidenrente, nicht aber, wie die Antragstellerin begehrte, zu einer halben oder einer ganzen Invalidenrente.
14.12.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung brachte die Antragstellerin (ON 14, S.5 ff. [4]) im Wesentlichen vor:
15.1.
In der medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung fänden sich Diagnosen, deren mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht beurteilt worden sei . Das Fürstliche Obergericht habe entsprechendes Vorbringen verworfen, weil es sich bei diesen Diagnosen um blosse Verdachtsdiagnosen handle. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sei der Sachverhalt indes richtig zu ermitteln.
15.2.
Im gegenständlichen Fall habe Dr. med. M. näher bezeichnete Diagnosen gestellt, sie jedoch als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassiert. Die Diagnosen seien indes gestellt, sie also nicht als unbelegt oder schwebend unbelegt im Raum belassen worden. Warum sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, ergebe sich aus der Teilbegutachtung von Dr. med. M. nicht. Dies habe die Antragstellerin in ihrer Berufung unter Punkt 3 gerügt. Deshalb habe die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen oder die Einholung eines neuen Gutachtens begehrt.
15.3.
Aufgrund entsprechender Beweisanträge sollte begründet werden, ob und, gegebenenfalls, warum sich die von Dr. med. M. gestellten Diagnosen tatsächlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Würde sich dies nicht bestätigen, so wären amtswegig weitere Abklärungen durchzuführen. Das Fürstliche Obergericht sei jedoch den Beweisanträgen der Antragstellerin ohne sachlich überzeugende Begründung nicht nachgekommen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.5 [III]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.15), indem sie auf ihre Einwendungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff.10) verwiesen.
Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung (vorstehende Ziff.15) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
In ihrer Berufung vom 23.09.2009 (ON 1, S.7 [3]) verwies die Antragstellerin auf zwei Diagnosen, die Dr. med. M. auf S.21 seiner Teilbegutachtung gestellt, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassiert habe. Auf S.21 bis S.23 erkläre Dr. med. M. diese Diagnosen, lasse aber jegliche Ausführungen vermissen, weshalb sie sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken würden.
17.2.
In seiner medizinisch-psychiatrischen Teilbegutachtung vom 15.09.2008 (integriert in die Begutachtung der Klinik L.: VA 19) stellte Dr. med. M. (S.21 [4.2]) zwei Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der einen handelte es sich um einen "Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes"; bei der andern handelte es sich um einen "Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, bestehend seit 1-2 Jahren". Wie die Antragstellerin zutreffend einräumte, erklärte Dr. med. M. im Abschnitt "Beurteilung und Prognose" (S.21 [5]) diese Verdachtsdiagnosen eingehend und klassierte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daraus folgerte er (S.24 [C]) dass der Antragstellerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Dieser Befund beruhte demnach auf zwei Prämissen: auf bestimmten Verdachtsdiagnosen und auf deren Klassierung, wonach sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Um die beiden Prämissen aufzustellen, bedurfte es medizinisch-psychiatrischer Fachkunde, auf die - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht vertrauen mussten und auch vertrauen durften. Aus den beiden Prämissen folgte zwanglos der wiedergegebene Befund.
17.3.
Was die Antragstellerin im Berufungsverfahren begehrt hatte und im Revisionsverfahren erneut begehrte, sprengte den Rahmen eines Gutachtens. Wohl müssen sich dessen Folgerungen oder Befunde aus zuvor erörterten Prämissen ergeben. Dagegen ist ein Sachverständiger nicht gehalten, auch noch die zum Verständnis der Prämissen erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Im gegenständlichen Fall genügte es deshalb, dass Dr. med. Carl Fanzun aufgrund seiner medizinisch-psychiatrischen Fachkunde erkannte, für welche Diagnosen zumindest ein Verdacht bestand; ferner, dass er diese Diagnosen erklärte; und schliesslich, dass er sie, wiederum aufgrund seiner medizinisch-psychiatrischen Fachkunde, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassierte. Dass die in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten keiner gleichsam akademischen Erörterungen darüber bedürfen, warum sich eine Verdachtsdiagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in ähnlichem Zusammenhang bereits wiederholt erwogen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.31 Erw.13.5, vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26 Erw.14.5 oder vom 13.11.2011 zu Sv.2009.39 Erw.16.10).
17.4.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf die Revision nicht näher einzugehen war (vorstehende Ziff.11.3) und diese sich unter den übrigen geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.12 und Ziff.17.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat