Sv. 2009.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 26.04.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2010 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 08.07.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 22.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2008/095; Vorakten [VA] 57) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2010 (ON 8) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 22.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2008/ 095; VA 57) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom 03.07.2008 (VA 55) gegen die Verfügung vom 23.06.2008 (VA 53) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 08.07.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.03.2010 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller wurde am 18.04.1964 geboren. Er ist Angehöriger des Staates B. Seit 31.05.1988 wohnt er in Liechtenstein. Seit 1998 arbeitete er als angelernter Plattenleger bei der Firma C. Hier verdiente er in den Jahren 2000 bis 2002 je rund CHF 52'000.00, im Jahr 2003 CHF 42'230.00, im Jahr 2004 CHF 37'603.00 und im Jahr 2005 CHF 3'000.00. Seit dem Winter 2003 war er immer wieder während längerer Zeit krankgeschrieben. Auf den 30.04.2005 verlor er seinen Arbeitsplatz.
3.2. Am 16.04.2007 begehrte der Antragsteller die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Er machte geltend, an einer Gonarthrose [degenerierte Erkrankung des Kniesgelenks] beidseitig, an chronischen Kreuzschmerzen, an einem Schädelhirntrauma, an einer Verletzung des rechten Innenohrs infolge eines Verkehrsunfalls und seit dem Jahr 2004 an einer chronischen Depression zu leiden.
3.3. Bereits am 01.12.2004 hatte der Antragsteller die Umschulung auf eine neue Tätigkeit begehrt. Nach einem entsprechend erstellten multidisziplinären Gutachten der Klinik D. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) mit integriertem Teilgutachten von Dr. med. E. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) wurde er für seine bisherige Tätigkeit als Hilfsplattenleger zu 100% arbeitsunfähig eingestuft.
3.4. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.2 unten f. [4]), fasste das Fürstliche Obergericht die vom Hausarzt des Antragstellers, Dr. med. F. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH) gestellten Diagnosen zusammen. Dr. med. F. bezeichnete den Antragsteller sowohl für seine bisherige Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten als nicht einsatzfähig. Der interne stellenärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen bezeichnete am 08.10.2007 den Gesundheitszustand des Antragstellers als stabil: Die Diagnosen des Hausarztes, Dr. med. F., im Verlaufsbericht vom 26.06.2007 entsprächen seinem Bericht vom 14.01.2005. In der Folge sei das multidisziplinäre Gutachten der Klinik D. vom 07.07.2005 erstellt worden. Seit der Verfügung vom 21.09.2005, mit welcher der Antrag auf Kostenübernahme für eine Umschulung abgelehnt worden sei, habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert. Auch Dr. med. F. beschreibe keine Verschlechterung.
3.5. Mit Vorbescheid vom 15.10.2007 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen.
3.6. Am 09.11.2007 teilte der Antragsteller (über seinen Rechtsvertreter) den Antragsgegnerinnen mit, es sei aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht vertretbar, über ein Rentengesuch auf der Grundlage von mehr als zwei Jahre zurückliegenden medizinischen Befunden zu entscheiden. Deshalb werde die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens beantragt, wobei der Antragsteller mit dem Beizug von Dr. med. E. als Gutachter nicht einverstanden wäre; denn dieser überschreite regelmässig den Gutachtensauftrag und halte grundsätzliche Prämissen nicht ein.
3.7. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte die Klinik D. ein Gutachten. Darin wurde auch ein Teilgutachten von Dr. med. E. integriert. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 f. unten f. [7]), fasste das Fürstliche Obergericht die im Gutachten vom 15.02.2008 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen zusammen. In der bisherigen Tätigkeit als angelernter Plattenleger sei der Antragsteller (aus näher festgestellten medizinischen Gründen: ON 8, S.6 oben) weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lasse sich nicht verbessern. Eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit mit folgenden Gewichtsbelastungen: Heben von Boden- zu Taillenhöhe von selten maximal 20kg, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe selten maximal 15 kg und Heben horizontal selten maximal 25 kg, sei dem Antragsteller zumutbar. Dabei wären folgende besonderen Einschränkungen zu beachten: Stehen vorgeneigt sollte nur während 1% - 33% eines normalen Arbeitstags vorkommen; Knien/Knien vorgeneigt sowie längeres Stehen sollte nur maximal während 6% - 33% eines normalen Arbeitstags vorkommen und nach Bedarf unterbrochen werden können. Zu vermeiden seien Arbeiten mit höherer Lärmbelastung und Arbeiten mit hohem Anspruch an das Gleichgewicht. Wegen des seit Jahren bekannten Alkoholabhängigkeitssyndroms und der kombinierten Persönlichkeitsstörung werde die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus der im Gutachten gestellten Prognose fasste das Fürstliche Obergericht weitere Befunde und Empfehlungen zusammen; darauf kann verwiesen werden (ON 8, S.6 unten f.). Die Notwendigkeit, weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen einzuholen, wurde verneint.
3.8. Mit Schreiben vom 06.06.2008 sprach sich der Antragsteller gegen die Verwertung des Teilgutachtens von Dr. med. E. aus. Es sei bekannt, dass dieser Gutachter in einem anderen Verfahren unrichtige Angaben gemacht habe und dass bei der Ärztekammer deswegen eine Anzeige laufe. Deshalb werde die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens begehrt.
3.9. Mit Verfügung vom 23.06.2008 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf der Grundlage eines hypothetischen Invalideneinkommens von CHF 43'850.20 (für leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100%, unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25%) und eines Valideneinkommens von 55'496.00 wurde ein Invaliditätsgrad von 21% berechnet.
3.10. Gegen die Verfügung vom 23.06.2008 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller am 03.07.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, gaben die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 22.06.2009 dem Rechtsmittel der Vorstellung keine Folge.
3.11. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 22.06.2009 (vorstehende Ziff.3.10) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 08.07.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.03.2010 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 8, S.9 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung (ON 8, S.9 [II, 1]). Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Der Antragsteller habe die Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens darin erblickt, dass die Antragsgegnerinnen nicht über den Ablehnungsantrag betreffend Dr. med. E. entschieden hätten: Hierzu wären sie verpflichtet gewesen; denn das Recht einer Partei, einen Sachverständigen abzulehnen, folge aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach grundsätzlichen Erwägungen zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts über den Ausstand von Sachverständigen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.9 ff. [3]), erwog das Fürstliche Obergericht, die gegen Dr. med. E. erhobenen Einwendungen seien materieller Natur. Es handle sich nicht um Einwendungen formeller Natur, die allein geeignet wären, die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu bezweifeln. Einwendungen materieller Natur, die von der Sorge getragen seien, das Gutachten könnte nicht im Sinn der zu begutachtenden Person ausfallen, seien bei der Beweiswürdigung zu behandeln. Der Antragsteller rüge indes nicht, die Antragsgegnerinnen hätten dies unterlassen. Deshalb stosse die Verfahrensrüge ins Leere. Die Antragsgegnerinnen seien nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag an Dr. med. E. mit anfechtbarer Verfügung zu erteilen. Die Einwendung, Dr. med. E. sei ganz allgemein nicht geeignet, sei ohne spezifische Begründung und ohne nähere Konkretisierung erhoben worden. Deshalb hätten die Antragsgegnerinnen keinen Anlass gehabt, besonders darauf einzugehen.
4.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.12 [5]), widersprach das Fürstliche Obergericht, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung, der Kritik des Antragstellers am Beizug der LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung] bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens.
4.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.12 unten f. [12, a]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern der Antragsteller, anders als er in seiner Berufung vorbringe, die Möglichkeit gehabt hätte, Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E. geltend zu machen. Hätte der Antragsteller aus zureichenden Gründen Dr. med. E. ablehnen wollen, hätte er dies umgehend erklären müssen. Indem er jedoch damit zugewartet habe, habe er sein Ablehnungsrecht verwirkt.
4.4. Die Antragsgegnerinnen hätten die Klinik D. als medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) beauftragt, eine multidisziplinäre (einschliesslich eine psychiatrische) Begutachtung vorzunehmen, ohne hierfür bestimmte Ärzte namentlich vorzugeben. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts genüge es, wenn die zu untersuchende Person die Namen der Gutachter so rechtzeitig erfahre, dass sie in der Lage sei, vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, namentlich, einen Gutachter abzulehnen. Der Antragsteller sei im fraglichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen. Weder gegenüber der Klinik D. noch gegenüber Dr. med. E. habe er formelle Ausstandsgründe geltend gemacht, über welche die Antragsgegnerinnen hätten befinden müssen. Über materielle Ausstandsgründe dagegen sei erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden gewesen. Dies sei hier denn auch geschehen. Für die Zukunft sei lediglich zu fordern, dass die Antragsgegnerinnen die versicherte Person darüber in Kenntnis setze, wie vorgegangen werde. Dass dies hier unterblieben sei, bedeute nicht, dass die angefochtene Entscheidung deswegen aufzuheben wäre; denn ein Rechtsnachteil sei dem Antragsteller dadurch nicht erwachsen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.14 unten f.) erörterte das Fürstliche Obergericht ergänzend die Grundsätze des LVG über den Ausstand von Amtspersonen.
4.5. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.16 f.), lehnte es das Fürstliche Obergericht ab, auf Vorwürfe gegen Dr. med. E. näher einzugehen, die zu oberflächlich oder zu allgemein erhoben worden seien, um gerichtlich überprüft werden zu können. Nur weil der Antragsteller mit dem Teilgutachten von Dr. med. E. im Ergebnis nicht einverstanden sei, habe keine weitere psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben werden müssen.
4.6. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.16 ff. [e]), widersprach das Fürstliche Obergericht der Rüge, Dr. med. E. habe sich mit den Diagnosen der Depression, wie sie Dr. med. F. und das Landesspital Vaduz erwähnt hätten, nicht auseinandergesetzt. Sinn der auch vom Antragsteller begehrten, auf Empfehlung des internen ärztlichen Dienstes in Auftrag gegebenen multidisziplinären Begutachtung sei es gewesen, den Gesundheitszustand des Antragstellers durch unabhängige Fachärzte neu abklären zu lassen. Die von Dr. med. F., der kein Facharzt für Psychiatrie sei, attestierte Depression entspreche nicht der Kodierung nach ICD-10. Für die Erstellung des multidisziplinären Gutachtens seien der Klinik D. alle Akten vorgelegen; aus somatischer wie psychiatrischer Sicht komme sie allerdings zu einer anderen Leistungseinschätzung. Dem Gutachten der Klinik D. samt dem integrierten Teilgutachten von Dr. med. E. komme (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.18 ff. [f und g]) voller Beweiswert zu.
4.7. Mit der Einschätzung des Leistungskalküls "ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" habe Dr. med. E. (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.21 f. [h]) nicht bereits die rechtliche Würdigung vorweggenommen.
4.8. Der Gesundheitszustand des Antragstellers sei auch in psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Deshalb bedürfe es keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen: weder der Einholung weiterer Gutachten noch der Einvernahme angebotener Zeugen. Letztlich entscheidend sei, dass dieser Gesundheitszustand seit dem ersten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren im Wesentlichen stabil geblieben sei.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 26.04.2010 (ON 9), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 11.05.2010 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Drittes (C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 11, S.2 ff. [1 bis 2]) im Wesentlichen:
9.1. Der Antragsteller habe die Ablehnung von Dr. med. E. beantragt, weil er in einem anderen Verfahren Ausführungen zum Nachteil einer versicherten Person gemacht habe, die nachweislich unrichtig gewesen seien. Dabei sei es um angebliche Auskünfte eines Arztes gegangen, der die versicherte Person behandelt, die angeblichen Auskünfte jedoch nie erteilt habe. Dieser Arzt habe sich zu einer Anzeige gegen Dr. med. E. entschlossen. Das Verhalten von Dr. med. E. habe den Antragsteller an dessen Unparteilichkeit zweifeln lassen: umso mehr, als Dr. med. E. mit den Antragsgegnerinnen in ständiger Geschäftsbeziehung stehe und von diesen regelmässig lukrative Gutachteraufträge erhalte. Hierbei handle es sich, entgegen der rechtlichen Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht, um eine Einwendung formeller Natur. Hierüber hätten die Antragsgegnerinnen in einer anfechtbaren Verfügung befinden müssen, bevor sie Dr. med. E. mit der Begutachtung beauftragten. Weil sie dies unterlassen hätten, hätten sie das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt.
9.2. Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag wiederholt. Entsprechend habe er begehrt, das Gutachten von Dr. med. E. nicht zu berücksichtigen und ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das Fürstliche Obergericht habe dieses Begehren mit sowohl unzureichender als auch aktenwidriger Begründung übergangen.
9.3. Mit Vorbescheid vom 15.10.2007 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass sein Rentenantrag abgelehnt werde. In seiner Stellungnahme vom 09.11.2007 zu diesem Vorbescheid habe er darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerinnen auf der Grundlage eines veralteten Gutachtens aus dem Jahr 2005 entschieden hätten, weshalb eine aktuelle medizinische Abklärung begehrt werde. Zu diesem Zeitpunkt seien keine weiteren Abklärungen vorgesehen gewesen. Rein vorsorglich habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er Dr. med. E. ablehnen werde, sollten die Antragsgegnerinnen ihn mit den begehrten neuen Abklärungen beauftragen.
9.4. Es sei willkürlich und überspitzt formalistisch, von einer Partei zu verlangen, bereits rein vorsorglich Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen vorzubringen, der im fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht bestellt und dessen Bestellung auch noch gar nicht erwogen worden sei. Es gebe keine Verfahrensvorschriften, die solches vorsähen. Deshalb habe der Antragsteller keine Ablehnungsrechte verwirkt.
9.5. Aktenwidrig nehme das Fürstliche Obergericht an, der Antragsteller hätte bereits vor der Begutachtung durch Dr. med. E. Ablehnungsgründe vorbringen können. Mit der Verständigung seines Rechtsvertreters vom 13.12.2007 sei dem Antragsteller nur mitgeteilt worden, dass die Klinik D. beauftragt worden sei, ein neues spezialärztliches Gutachten zu erstellen, nicht aber dass Dr. med. E. wiederum als Gutachter oder dass überhaupt eine neue psychiatrische Begutachtung vorgesehen sei.
9.6. Zwar sei dem Antragsteller persönlich, nicht auch seinem Rechtsvertreter, die Bestellung von Dr. med. E. offenkundig geworden, als er angehalten worden sei, zur Begutachtung vorzusprechen. Die entsprechende Mitteilung hätte indes auch an den Rechtsvertreter des Antragstellers ergehen müssen; zudem habe sich der Antragsteller der bereits angesetzten Begutachtung unterziehen müssen, um seine Mitwirkungspflicht nach Art.35 IVG nicht zu verletzen. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die unterbliebene Mitteilung an den Antragsteller oder seinen Rechtsvertreter habe keinen Rechtsnachteil zur Folge gehabt. Vielmehr sei dem Antragsteller verwehrt worden, seine formellen Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E. rechtzeitig vorzubringen und hierüber eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erwirken.
9.7. Über die formellen Ablehnungsgründe hätte das Fürstliche Obergericht - wie zuvor die Antragsgegnerinnen - entscheiden und, insbesondere im Lichte der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, die Ablehnung von hierzu gestellten Beweisanträgen begründen müssen.
9.8. Der Antragsteller habe seine Ablehnung von Dr. med. E. mit einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren begründet, in welchem Dr. med. E. nachweislich zum Nachteil der versicherten Person eine von einem Hausarzt nie getätigte Aussage zitiert habe. Hierzu habe der Antragsteller begehrt, den betreffenden Hausarzt als Zeugen zu vernehmen und den betreffenden Versicherungsakt beizuziehen. Das Fürstliche Obergericht übergehe sowohl das entsprechende Vorbringen als auch die hierzu gestellten Beweisanträge, im Wesentlichen mit der Begründung, der Vorwurf sei oberflächlich erhoben worden und missachte das Rügeprinzip. Die Ausführungen des Antragstellers wären indes nur im Rahmen des Ablehnungsantrags und der damit indizierten Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von Dr. med. E. zu würdigen gewesen, nicht aber im Hinblick auf die Ergebnisse der Begutachtung. Hierfür genüge es, dass Tatsachen vorhanden seien, die ein Misstrauen in die Objektivität der betreffenden Person rechtfertigen; der Nachweis der tatsächlichen Befangenheit werde nicht verlangt.
9.9. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs habe der Antragsteller insbesondere bemängelt, dass sich Dr. med. E. mit den seinen psychiatrischen Befunden widersprechenden Ansichten von Dr. med. F. (im Bericht vom 26.06.2007) und des Landesspitals Vaduz (im Bericht vom 17.11.2007) nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt habe. Zur Klärung dieser Widersprüche habe er die Befragung von Dr. med. F. und eines informierten Vertreters des Landesspitals Vaduz sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlangt. Ohne überzeugende sachliche Begründung habe das Fürstliche Obergericht auch diese Beweisanträge übergangen.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.3 ff. [I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), vorab, indem sie aus ihrer Berufungsmitteilung vom 24.08.2009 (ON 3, S.9 [6]) und aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zitierten. Im Übrigen bestätigten sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
11. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller zunächst, er habe keine hinreichende Möglichkeit gehabt, Dr. med. E. als Gutachter abzulehnen. Über die geltend gemachten formellen Ablehnungsgründe sei nicht ordnungsgemäss befunden, hierzu gestellte Beweisanträge seien ohne überzeugende sachliche Begründung abgelehnt worden.
12.1. In seiner Stellungnahme vom 09.11.2007 (VA 43) zum Vorbescheid vom 15.10.2007 (VA 40) begehrte der Antragsteller eine multidisziplinäre Abklärung, insbesondere eine entsprechende psychiatrische Begutachtung. Soweit hier wesentlich, brachte er ergänzend vor (VA 43, S.2 [3. Abschnitt]):
Dabei verweisen wir bereits an dieser Stelle, dass wir mit Herrn Dr. [med.] E. als Gutachter nicht einverstanden sind, zumal dieser, wie aus anderen Invalidenversicherungsverfahren bekannt, bei Erstellung von Gutachten seinen Gutachterauftrag regelmässig überschreitet und grundsätzliche Prämissen nicht einhält, welche an ein medizinisches Sachverständigengutachten gebunden sind [sic!]. Insoweit erweisen sich diese Gutachten von Dr. [med.] E. im Regelfall als unverwertbar, weshalb wir die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem anderen psychiatrischen Sachverständen begehren.
12.1.1. Das wiedergegebene Vorbringen erwies sich weder als substantiiert noch als zutreffend. Nicht substantiiert war der allgemeine Vorwurf, Dr. med. E. überschreite bei der Erstellung von Gutachten "regelmässig" seinen Gutachterauftrag und halte "grundsätzliche Prämissen" nicht ein. Die Behauptung, die Gutachten von Dr. med. E. würden sich "im Regelfall als unverwertbar erweisen" trifft - jedenfalls nach den dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof bekannten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - so nicht zu. Andere Ablehnungsgründe brachte der Antragsteller nicht vor.
12.1.2. Nachdem der Antragsteller selber eine multidisziplinäre Abklärung, insbesondere eine entsprechende psychiatrische Begutachtung begehrt hatte, musste er zumindest damit rechnen, dass die Antragsgegnerinnen, seinem Begehren stattgeben und eine derartige Abklärung veranlassen würden: jedenfalls bis zum Eingang eines anders lautenden Bescheids. Nach Treu und Glauben war er deshalb gehalten, bereits mit seinem Begehren (unter anderem) um psychiatrische Begutachtung allfällige Ablehnungsgründe gegen einen allfälligen Gutachter substantiiert vorzubringen. Denn nur dadurch liess sich vermeiden, dass zunächst ein befangener Gutachter eingesetzt und in der Folge ein nicht verwertbares Gutachten erstellt wird.
12.1.3. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.12.1.2) durften die Antragsgegnerinnen in guten Treuen annehmen, der Antragsteller habe in der Stellungnahme vom 09.11.2007 alles vorgebracht, was gegen Dr. med. E. als Gutachter sprechen könnte. Weil mit dem wiedergegebenen Vorbringen indes keine Ablehnungsgründe substantiiert wurden (vorstehende Ziff.12.1.1), hatten sie keinen Anlass, dem Antragsteller die Bestellung von Dr. med. E. eigens zu eröffnen oder von einem Gutachterauftrag an diesen abzusehen.
12.1.4. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs hat es der Staatsgerichtshof (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw.3.2.2 S.24) denn auch für zulässig erachtet, bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers auf bewährte medizinische Gutachter zurückzugreifen, ohne dass diese Abklärungen mit dem Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Dem Betroffenen ist es selbstverständlich unbenommen bereits in diesem Verfahrensstadium ernsthafte Bedenken gegen einen von den Antragsgegnerinnen beigezogenen Gutachter geltend zu machen. Dies hat der Antragsteller denn auch getan; dass sich seine geltend gemachten Bedenken weder als substantiiert noch als zutreffend erwiesen, betraf nicht mehr seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
12.1.5. Nach Art.44 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hat der Versicherungsträger den Parteien den Namen des Gutachters bekannt zu geben, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss. Bei der Bekanntgabe des Namens des Gutachters handelt es sich indes um eine blosse Mitteilung, um der versicherten Person zu ermöglichen, sich hierzu zu äussern; eine anfechtbare Verfügung liegt nicht vor (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.15 zu Art.44 ATSG. Einzelheiten hierzu erübrigen sich. Denn Art.44 ATSG wurde in Liechtenstein nicht übernommen. Hier gilt weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des ATSG galt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw.3c S.405, bestätigt mit Urteil vom 25.08.2004 [I 570/03] Erw.1) hatte die versicherte Person die Möglichkeit ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen, worauf die Invalidenversicherungsanstalt ohne Verfügung bestimmte, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen hat. Im Anhörungsverfahren konnte der Versicherte seine Einwendungen erneuern. Ersteres hat der Antragsteller unterlassen, Letzteres - wie sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bestätigte - zwar versucht, ohne allerdings überzeugende Ablehnungsgründe vorzubringen.
12.2. In seiner Stellungnahme vom 06.06.2008 (VA 51) zur interdisziplinären Begutachtung der Klinik D. vom 15.02.2008 (VA 48) brachte der Antragsteller, soweit hier wesentlich, vor (VA 51, S.1 [2. Abschnitt] f.):
Wie wir feststellen konnten, haben Sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands... [des Antragstellers] Herrn Dr. [med.] E. mit dessen Begutachtung beauftragt. Wie nicht anders zu erwarten, hat Herr Dr. [med.] E., so wie auch in vielen anderen Fällen, bei[m]... [Antragsteller] keine psychische Beeinträchtigung feststellen können, die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit haben. Uns ist aus einem anderen Invalidenversicherungsverfahren bekannt, dass Herr Dr. [med.] E. in einem Gutachten unrichtige Angaben hat und diesbezügliche eine Anzeige bei der Ärztekammer behängt.
Aus diesem Grund erachten wir Herrn Dr. [med.] E. im gegenständlichen Fall für nicht tragbar und sprechen uns an dieser Stelle ausdrücklich gegen die Verwertung des bei... [ihm] eingeholten Gutachtens aus.
12.2.1. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen missbilligte der Antragsteller in erster Linie das Ergebnis des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E.. Damit machte er von vornherein keine Ablehnungsgründe geltend. Solche folgen ebenso wenig aus dem blossen Hinweis auf ein anderes Verfahren und auf eine (offenbar erst hängige, aber noch nicht behandelte) Anzeige bei der Ärztekammer, beides ohne konkreten Bezug zum gegenständlichen Verfahren.
12.2.2. Wie das Vorbringen des Antragstellers veranschaulicht (vorstehende Ziff.12.2, nachstehende Ziff.12.3), richtete sich sein Unmut gegen Dr. med. E. insbesondere gegen dessen gutachtliche Befunde. Ein mit zahlreichen Fällen betrauter Gutachter wie Dr. med. E., der wegen seiner Befunde etlichen Antragstellern unbequem sein mag, kann nicht schon mit der blossen Behauptung abgelehnt werden, er habe in irgendeinem anderen Verfahren eine Auskunft zitiert, die nicht erteilt worden sei: jedenfalls solange nicht auch substantiiert vorgebracht wird, um welche Auskunft es sich genau gehandelt und wie sich deren Verwertung im angerufenen anderen Fall konkret ausgewirkt habe. Abgesehen davon wären die erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, für sich genommen, nicht von jener Schwere, die einen Gutachter ein für allemal untragbar erscheinen liesse.
12.3. In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 03.07.2008 (VA 55) verwies der Antragsteller auf die in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (vorstehende Ziff.12.1) geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E. und brachte, soweit hier wesentlich, ergänzend vor (VA 55, S.4 [2, 1. Abschnitt]):
Hierzu [zu den in der Stellungnahme vom 09.11.2007 {vorstehende Ziff.12.1}] geltend gemachten Ablehnungsgründen] ist grundsätzlich aufzuzeigen, dass die Invalidenversicherung dem... [Antragsteller] und dessen Rechtsvertreter vorab keine Möglichkeit eingeräumt hat, gegen Dr. [med.] E. Ablehnungsgründe geltend zu machen, weil nicht bekannt gegeben wurde, dass der... [Antragsteller] bei diesem Gutachter untersucht werden soll, zudem war der... [Antragsteller] in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Wahrnehmung des Termins bei Dr. [med.] E. verpflichtet, um etwaige Verfahrensnachteile zu vermeiden...
Wie vorgebracht, hat Dr. [med.] E. im Verfahren der Versicherten Asima Cehic in seinem Gutachten angebliche telefonische Auskünfte eines die Versicherte behandelnden Arztes festgehalten, dies zum Nachteil der Versicherten. Dies wurde von dem in diesem Fall involvierten Arzt schriftliche bestätigt und hat dieser Arzt auch eine Meldung/Anzeige gegen Dr. [med.] E. bei der Ärztekammer erstattet, weil er die von... [diesem] festgehaltenen Angaben nie getätigt hat. Es liegt somit auf der Hand, dass Dr. [med.] E. im genannten Fall mangelnde Objektivität an den Tag gelegt hat und das Gutachten mit falschen Ausführungen zu Lasten der Versicherten und zu Gunsten der... [Antragsgegnerinnen] erstattet hat. Dieses Vorgehen von Dr. [med.] E. lässt jedenfalls die Annahme der mangelnden Objektivität zu...
Hinzu kommt, dass im Gutachten von Dr. [med.] E. im gegenständlichen Fall wiederum angebliche telefonische Auskünfte von Dr. [med. Christoph] Wanger enthalten sind, deren Richtigkeit der Antragsteller gerade im Hinblick auf die Erkenntnisse im Fall Cehic bezweifelt. Diese Ausführungen hat Dr. [med. Christoph] Wanger nie getätigt und wird damit zusätzlich bestätigt, dass der Sachverständige Dr. [med.] E. untragbar ist. Zudem fällt auf, dass Dr. [med.] E. mit seinen Diagnosen, so wie übrigens bei jeder Begutachtung, die er für die... [Antragsgegnerinnen] tätigt, den ansonsten vorliegenden Diagnosen widerspricht und nur invaliditätsfremde Faktoren für die psychischen Probleme des...[Antragstellers] sehen will, was falsch ist.
12.3.1. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen vermisste der Antragsteller vorab die Gelegenheit, seine Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E. geltend zu machen. Dies hätte er indes nach Treu und Glauben bereits in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid - aufgrund seines dort gestellten Begehrens - tun müssen.
12.3.2. Neu bezeichnete er das Verfahren, in welchem Dr. med. E. eine Auskunft zitiert haben soll, die nicht erteilt worden sei. Um welche Auskunft es sich genau gehandelt und wie sich deren Verwertung im angerufenen anderen Fall konkret ausgewirkt habe, legte er wiederum nicht dar.
12.4. In seiner Berufung vom 08.07.2009 (ON 1, S.4 [3]) erneuerte der Antragsteller sein wiedergegebenes Vorbringen (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.3), ohne ihm substanziell Neues hinzuzufügen. Nachdem mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen (vorstehende Ziff.12.1, Ziff.12.3 und Ziff.12.5) keine Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E. substantiiert wurden, galt Gleiches auch für das Berufungsverfahren.
12.5. Die vom Antragsteller, letztmals in der Revision (ON 9, S.7 oben), geltend gemachten "massiven Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Dr. [med.] E." betrafen nicht unmittelbar das konkrete gegenständliche medizinisch-psychiatrische Teilgutachten vom 09.04.2008 (integriert in VA 48), sondern ganz grundsätzlich die Gutachtertätigkeit von Dr. med. E. Die erhobenen Vorwürfe zielten auf angebliche Kompetenzüberschreitung bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen und Unsorgfalt in einem anderen Gutachten. Wie es sich damit verhalte, hatte sich am Ergebnis, am gegenständlichen Gutachten, zu erweisen und war, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 8, S.14), eine materielle Frage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Ob Dr. med. E. in einem Gutachten eine nicht erteilte Auskunft zitiert habe, betraf, wenn überhaupt, die Prämissen des Gutachtens und damit dessen Inhalt.
12.6. Selbst wenn sich erweisen sollte, dass Dr. med. E. tatsächlich in einem bestimmten Gutachten eine Auskunft zitiert hat, die nicht erteilt worden ist, könnte daraus nicht gefolgert werden, der gleiche Fehler oder das gleiche Missverständnis wiederhole sich in allen weiteren Gutachten. Eine derartige Herleitung einer allgemeinen Regel aus einem Einzelfall vermöchte schon vom theoretischen Ansatz her nicht zu überzeugen, wohl aber dazu verleiten, auf zu leichtem Weg einen missliebigen Gutachter ein für allemal auszuschalten. Die vom Antragsteller wiederholt erhobenen Vorwürfe wären, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.2.2), selbst wenn sie zuträfen, für sich genommen, nicht von jener Schwere, die Dr. med. E. als Gutachter ein für allemal untragbar erscheinen liesse. Die Frage, ob die Vorwürfe tatsächlich zutrafen, war deshalb nicht entscheidungswesentlich. Ebenso wenig entscheidungswesentlich waren die hierfür angebotenen Beweise. Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht deshalb davon abgesehen, zur nicht entscheidungswesentlichen Frage den vom Antragsteller erwähnten Versicherungsakt beizuziehen oder Dr. med. Christoph Wanger als Zeugen zu vernehmen.
12.7. Unter dem Gesichtspunk der Ablehnung von Dr. med. E. als Gutachter erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
13. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller sodann, dass sich Dr. med. E. als Gutachter mit abweichenden medizinischen Befunden von Dr. med. F. und des Landesspitals Vaduz nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt habe; die zur Klärung dieser Widersprüche gestellten Beweisanträge seien ohne überzeugende sachliche Begründung abgelehnt worden.
13.1. In seiner Stellungnahme vom 09.11.2007 (VA 43) zum Vorbescheid vom 15.10.2007 (VA 40) erachtete der Antragsteller seinen Fall für noch nicht als entscheidungsreif und begehrte deshalb eine multidisziplinäre Abklärung, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung.
13.2. In seinem Verlaufsbericht vom 26.06.2007 (VA 36) stellte Dr. med. F. unter anderem die Diagnose: "Chronische Depression mit schweren Schlafstörungen"; eine nähere Begründung fand sich hierzu nicht. Im Austrittsbericht des Landesspitals vom 17.11.2007 wurde, wiederum ohne nähere Begründung, eine Depression diagnostiziert.
13.3. Zutreffend nahmen sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerinnen an, der Gesundheitszustand, insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht, sei nicht genügend geklärt. Die Antragsgegnerinnen entsprachen deshalb dem Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff.13.1) , nachdem ihr ärztlicher Dienst (VA 44) zutreffend festgestellt hatte, dass die Diagnose einer Depression nicht von fachärztlicher Seite gestellt und nicht gemäss ICD-10 codiert wurde: Dr. med. F. sei Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie. Seinem Bericht könne nicht entnommen, ob eine konsequente fachärztliche Behandlung durchgeführt werde, so dass die Stabilität des Gesundheitsschadens schwierig einzuschätzen sei.
13.4. Für seine medizinisch-psychiatrisches Teilgutachten verfügte Dr. med. E. über die einschlägigen Akten, unter anderem über den Verlaufsbericht von Dr. med. F. vom 26.06.2007 und über den Austrittsbericht des Landesspitals Vaduz vom 17.11.2007 (Medizinisch-psychiatrische Teilbegutachtung, S.4, integriert in VA 48). In seinem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten bezog sich Dr. med. E. ausdrücklich auf die beiden Befunde. Mit der hierzu fehlenden Begründung (vorstehende Zif.13.3) konnte er sich nicht auseinandersetzen. Aus seiner auf eigener Untersuchung beruhenden Beurteilung und Prognose erhellte indes unmissverständlich, dass die vom Antragsteller (auf der Grundlage des Verlaufsberichts von Dr. med. F. vom 26.06.2007 und des Austrittsberichts des Landesspitals Vaduz vom 17.11.2007) geltend gemachte Depression in keiner Weise dem Kriterium einer verifizierten, schweren, chronischen und erwiesenermassen nicht therapierbaren affektiven Störung entspreche. Dieser Befund wurde zuvor einlässlich begründet. Mit dieser Begründung setzte sich der Antragsteller nicht im Einzelnen auseinander: weder in der Berufung noch in der Revision.
13.5. Nachdem sich die bisherigen Befunde zum psychischen Gesundheitszustand - auch aus der Sicht des Antragstellers (vorstehende Ziff.13.3) - als ungenügend erwiesen hatten, war es Aufgabe des amtlich bestellten Gutachters, zu diesem Punkt eine klare Grundlage zu schaffen. Hierfür brauchte er nicht mit akademischer Akribie zu begründen, warum er die ohnehin nicht genügenden Diagnosen, wie sie nicht spezifisch fachkompetente Ärzte ohne nähere Begründung gestellt hatten, nicht zu teilen vermochte. Auf ähnlichen Überlegungen beruhten die insofern zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.17 [2. Abschnitt] f.).
13.6. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.18 f. [f]) in diesem Zusammenhang, dass die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten - darum handelte es sich beim medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E. vom 09.04.2008 - volle Beweiskraft haben, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42 oder vom 11.06.2010 zu Sv.2008.11). Dr. med. E. erstattete das medizinisch-psychiatrische Teilgutachten als anerkannter Facharzt für Psychiatrie aufgrund eigener Beobachtungen und eigener Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten. Die Revision vermittelte denn auch keine konkreten Indizien gegen die Schlüssigkeit der Ergebnisse (vorstehende Ziff.13.4 am Ende).
13.7. Im Übrigen durften die vorhandenen medizinischen Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; LOCHER, S.452, Rz.47; OGH, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.10, vom 02.07.2009 zu Sv.2008.15, vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20, vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 und zu Sv.2008.40 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.35 und zu Sv.2008.42). Auch unter diesem Gesichtspunkt war nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerinnen wie auch das Fürstliche Obergericht entscheidungswesentlich auf das amtlich eingeholte multidisziplinäre Gutachten der Klinik D. vom 15.02.2008 (samt integriertem medizinisch-psychiatrischem Teilgutachten von Dr. med. E. vom 09.04.2008) abstellten und, gestützt darauf (VA 48, S.25 [12] [5]), kein weiteres medizinisches Gutachten für notwendig erachteten.
13.8. Wohl bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) einer überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Im Anschluss daran hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) hierzu erwogen, ein Gericht brauche auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Im gegenständlichen Fall veranlassten ungenügende medizinische Befunde zum psychiatrischen Gesundheitszustand des Antragstellers zu einer medizinisch-psychiatrischen Begutachtung durch einen anerkannten Facharzt. Sein entsprechendes amtlich eingeholtes Gutachten stand somit nicht gleichwertig neben den bereits vorhandenen abweichenden Diagnosen, die weder näher begründet waren noch von Fachärzten stammten. Indem das Fürstliche Obergericht im wiedergegebenen Sinn begründete, warum es dem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E. vollen Beweiswert und damit den Vorzug vor zuvor gestellten abweichenden Diagnosen einräumte, begründete es zugleich hinreichend, weshalb es den Beweisanträgen des Antragstellers (Zeugeneinvernahmen, weiteres psychiatrisches Gutachten) nicht entsprach.
13.9. Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Befunden erwies sich die Verfahrensrüge als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
14. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 9, S.9 ff. [4 bis 6]) im Wesentlichen:
14.1. Das Fürstliche Obergericht habe angenommen, die Frage nach der Anwendung der LSE sei eine reine Rechtsfrage. Welche lohnstatistischen Daten heranzuziehen seien, sei indes keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Der Staatsgerichtshof habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die als verfassungskonform eingestufte Übernahme der Rechtsprechung aus dem Rezeptionsland der jeweiligen Rechtsgrundlagen selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse - hier: der LSE - umfasse.
14.2. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.10 f. [4.2]), vermisste der Antragsteller eine Begründung, weshalb für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens weiterhin auf die LSE abgestellt werde, obwohl inzwischen eine liechtensteinische Lohnstatistik bestehe.
14.3. Der Antragsteller könne nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben. Der ihm zumutbare Lohn sei deshalb im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln; der entsprechende Lohn betrage monatlich maximal CHF 4'489.00 [1] oder jährlich CHF 53'868.00 [?]. Hiervon könne dem Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation nicht der Höchstlohn zugemutet werden, weshalb ein Abzug von mindestens 15% vorzunehmen sei. Vermindert um einen angemessenen leidensbedingten Abzug ergebe sich jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
[1 Diese Angabe findet sich im "Liechtensteiner Vaterland" vom 11.03.2008; nach der bis Ende April 2011 massgebenden liechtensteinischen Lohnstatistik 2006 (S.8 und S.16 [3.8]) verdiente ein Viertel der Lohnempfänger weniger als CHF 4'534.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%).]
14.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.12 ff. [5 und 6]), wiederholte der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag gegen Dr. med. E. und rügte erneut dessen fehlende Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Befunden.
15. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.4 ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9). Zur Anwendung der LSE verwiesen sie auf die Rechtsprechung. Bei der Frage, nach welchen Tabellen sich das hypothetische Invalideneinkommen bemesse, handle es sich um eine Rechtsfrage. Ferner präzisierten sie die Problematik der liechtensteinischen Lohnstatistik als Grundlage, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
16. Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
16.1. Soweit der Staatsgerichtshof in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (Erw.5.2) erwogen hatte, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhaltet, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof seither vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert (OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw.19.7, und vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, Erw.11.2, oder Beschluss vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33, Erw.10). Er stellte klar, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, nicht aufrechterhalten werde.
16.2. Lohntabellen als solche sind Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehört die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art.63 Abs.6 IVG) abgestellt werde -, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage: sowohl in der Schweiz als auch bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399; Urs MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [Bern 2010] S.345, Rz.1770).
16.3. Der Antragsteller stellte den Rückgriff auf statistische Daten zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht grundsätzlich in Frage (ON 9, S.10 [4.2, 1. Abschnitt]). Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens beigetragen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.10). Andere Datensammlungen als die LSE wurden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, damit ihnen statistische Aussagekraft zukommt, um das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich festzusetzen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.178, Rz.77; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG; BGE 129 V 472).
16.4. Zu prüfen war demnach, ob die vom Antragsteller angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfüllt, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abstellte. Auf deren fallbezogene Anwendung war nicht näher einzugehen, zumal der Antragsteller diese nicht gerügt hatte.
16.5. Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik (S.17) belief sich der monatliche Bruttolohn [Medianwert] in der Schweiz auf CHF 5'674.00. Der liechtensteinische Medianwert von CHF 5'855.00 liege damit 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. 2005 habe der liechtensteinische Medianwert noch 5% über dem schweizerischen Medianwert von 2004 gelegen. Angesichts des gemeinsamen Zoll- und Währungsgebiets und der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte der beiden Volkswirtschaften relativ nahe beieinander lägen. Im Industriesektor sei der Lohnunterschied praktisch verschwunden, im Dienstleistungssektor bestehe er weiterhin. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen.
16.6. Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - fehlt eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) für Männer - je nach Anforderungsniveau - zwischen CHF 7'738.00 und CHF 4'732.00; der Medianwert für Männer aus allen Anforderungsniveaus beträgt CHF 6'023.00.
16.7. Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, verdienen deshalb als Grundlage für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens den Vorzug gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. In seiner Revision (ON 9, S.11 [4.3]) hatte der Antragsteller auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse (S.8) verwiesen. Danach verdienten Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'534.00 oder weniger pro Monat, die Personen im letzten Viertel dagegen CHF 7'870.00 oder mehr. Weil der Antragsteller nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln" (ON 9, S.11 [4.3]). Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.5 [10]) zutreffend einwendeten, bezieht sich die Lohnverteilung nach Vierteln (erstes Viertel bis letztes Viertel) nicht auf bestimmte Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, schwere Arbeit). Die für jedes Viertel ermittelten Zahlen betreffen je die gesamten erfassten Branchen. Im ersten Viertel finden sich deshalb schwere Arbeiten wie auch leichte Arbeiten. Umgekehrt sind leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht von vornherein und zwingend im ersten Viertel anzusiedeln. Mit seinem Vorbringen, wonach "ein Abzug von mindestens 15% vorzunehmen" sei (ON 9, S.11 [4.3]) - es handelt sich, statistisch gesehen, um eine reine Annahme - brachte der Antragsteller selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier (und in sehr vielen vergleichbaren Fällen) vorrangig interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthält, aufgrund deren sich das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich bemessen liesse.
16.8. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.12 [5, 2. Abschnitt am Ende]) die bisherige Rechtsprechung im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 ohne Weiteres bestätigt sah, übersah es, dass dieser Beschluss im Nachgang zum Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 erging. Hier wie dort bildete die liechtensteinische Lohnstatistik eine unbeachtliche neue Tatsache. Denn der Staatsgerichtshof hatte, für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Nachgang verbindlich (Art.54 StGHG), erwogen:
Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005 261 [268, Erw.3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998 177 [180, Erw. 2.5]).
Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen.
Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, war deshalb nicht Gegenstand jenes Beschlusses, wohl aber - und erstmals - eines Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41.
16.9. Im Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.16.4 bis Ziff.16.7) erkannt, im Ergebnis komme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle: zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde legt - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirke.
16.10. Aufgrund der allgemeinen Rüge, das Fürstliche Obergericht hätte sich in tatsächlicher Hinsicht näher mit der liechtensteinischen Lohnstatistik auseinandersetzen müssen, bestand fallbezogen kein Anlass, auf die mit dem Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 begründete Rechtsprechung zurückzukommen. Anzumerken blieb immerhin, dass diese Rechtsprechung weder dem Fürstlichen Obergericht bekannt sein konnte, als es am 10.03.2010 (ON 8, S.23) das angefochtene Urteil erliess, noch dem Antragsteller, als er am 26.04.2010 (ON 9 [Postaufgabevermerk] die gegenständliche Revision einreichte.
16.11. Soweit der Antragsteller mit bekanntem Vorbringen seinen Ablehnungsantrag gegen Dr. med. E. und seine Einwendungen gegen dessen medizinisch-psychiatrisches Teilgutachten wiederholte (ON 9, S.12 ff. [5 und 6]), kann auf die entsprechende Beurteilung der Verfahrensrüge (vorstehende Ziff.12) verwiesen werden.
16.12. Auch die Feststellungsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
17. Weil sich alle geltend gemachten Rügen als nicht berechtigt erwiesen (vorstehende Ziff.12.7, Ziff.13.8 und Ziff.16.12), war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
18. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zwar beruht das gegenständliche Urteil in hohem Masse auf Erwägungen früherer Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Von diesen Entscheidungen konnten dem Antragsteller aber noch nicht alle bekannt sein, als er am 26.04.2010 (ON 9 [Postaufgabevermerk]) seine Revision einreichte. Die Revision lässt sich deshalb nicht als leichtsinnig oder mutwillig einstufen. Damit ist zugleich angedeutet, nach welchem Gesichtspunkt die Kostenfrage künftig bei ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Revisionen beurteilt wird: vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerinnen entsprechende Kosten verzeichnen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2, Art.95 und Art.91 AHVG sowie § 54 ZPO).
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat