Sv. 2009.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 31.03.2010 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.02.2010 (ON 10), womit der Berufung des Antragstellers vom 29.06.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 29.05.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/038; Vorakten [VA] 52) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.02.2010 (ON 10) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 29.05.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/ 038; VA 52) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom 25.02.2009 (VA 46) gegen die Verfügung vom 26.01.2009 (VA 45) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 29.06.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.02.2010 (ON 10) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 10, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller wurde am 05.05.1961 geboren. Er ist Angehöriger des Staates B. Im Staat B. besuchte er während acht Jahren die Volksschule, ohne danach eine Berufsausbildung zu erhalten. Vielmehr arbeitete er während elf Jahren als angelernter Arbeiter in einer Aluminiumfabrik im Staat B. Im Jahr 1992 reiste er als Flüchtling über den Staat C. nach Liechtenstein. Hier übernahm er eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Produktion bei der D. Anstalt in E. Dort blieb er bis zu seiner Krankschreibung im Jahr 2006 berufstätig, zuletzt als Maschinenführer. Dabei hatte er beim Entleeren der Futterbehälter mit Gewichtsbelastungen bis zu 20 kg umgehen müssen. Im Jahr 2005 verdiente er CHF 76'850.00.
3.2. Ab November 2005 trat beim Antragsteller nach und nach in allen Gelenken Arthrose auf. Am 04.05.2006 begehrte er Leistungen der Invalidenversicherung.
3.3. Der Antragsteller wurde zum Teil ambulant durch seinen Hausarzt, Dr. med. F. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH), zum Teil stationär untersucht und behandelt, Letzteres insbesondere vom 22.03.2006 bis 11.04.2006 in der Klinik G. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichen die Befunde von Dr. med. F. und der Klinik G. (Austrittsbericht vom 03.05.2006) voneinander ab. Auf Empfehlung ihres Stellenarztes, Dr. med. H., beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. I. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) mit einer psychiatrischen Gutachtung. Nach dem entsprechenden Gutachten vom 06.12.2006 bestanden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine weitere orthopädisch-rheumatologische Begutachtung durch die Klinik G. wurde erwogen, konnte aber nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller am 13.04.2007 einer stationären Behandlung im Spital J. unterzog. In der Folge übermittelte Dr. med. F. den Antragsgegnerinnen einen Arztbericht von Dr. med. K. (Rheumatologie FMH), dem sich zwei Hauptprobleme entnehmen liessen: zum einen chronische, generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und Fibromyalgie [? nicht entzündlich bedingter Schmerz mit chronischen Weichteilbeschwerden], zum anderen eine Depression.
3.4. Nach dem Verlaufsbericht vom 13.08.2007 von Dr. med. F., hatte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.3 [4]), fasst das Fürstliche Obergericht die entsprechenden Diagnosen zusammen.
3.5. Dr. med. L. (Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie) weigerte sich, einen Arztbericht über den stationären Aufenthalt des Antragstellers im Spital J. zu erstellen. Deshalb wurde der Arztbericht bei Dr. med. M. (Oberärztin, Psychiatrische Dienste des Kantons N.) eingeholt. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.4), fasste das Fürstliche Obergericht die entsprechenden Diagnosen zusammen. Nach dem Arztbericht von Dr. med. M. vom 20.11.2007 war der Antragsteller in seiner bisherigen Tätigkeit als Angestellter der D. Anstalt im Untersuchungszeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig: einerseits wegen verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule und stark ausgeprägter Schmerzsymptomatik, anderseits wegen akuter florierender depressiver Symptomatik. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Andere Tätigkeiten seien ihm zuzumuten; vorgängig wären allerdings eine therapeutische Rehabilitation zur Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens und eine Besserung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik erforderlich.
3.6. In Absprache mit ihrem Stellenarzt, Dr. med. O., befanden die Antragsgegnerinnen, dass der Fall aufgrund des verworrenen Sachverhalts und der widersprüchlichen Abklärungsergebnisse durch einen Obergutachter neu abgeklärt werden müsse. Deshalb beauftragten sie Dr. med. P. (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin [SAMM], Ultraschall am Bewegungsapparat [SGUM]) mit einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung.
3.7. Nach dem Gutachten vom 12.07.2008 von Dr. med. P. waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, um eine Fibromyalgie zu diagnostizieren. Was die Schulter-, Hüft- und Kniegelenke betreffe, seien keine ausgeprägten Zeichen einer aktivierten Arthrose zu erheben. Das primäre Reintegrationshindernis in beschwerdeadaptierten Tätigkeiten liege in der Schmerzfehlverarbeitung und der daraus resultierenden Selbstlimitierung. Aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Antragsteller alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen in einem Pensum von 80% bis 100%zumutbar: ohne Notwendigkeit zum dauernden Stehen oder Sitzen ohne Möglichkeit zu Ausgleichspositionen, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeit und schwer belastetem Einsatz der oberen Extremitäten und ohne Kniebelastung im Gehen. Die [richtig: VA 34, S.18/20, 6.2] Minderung gegenüber einem vollen Pensum sei durch einen vermehrten Pausenbedarf erklärbar. Retrospektiv beurteilt, erscheine die Einschätzung der Klinik G. nachvollziehbar und adäquat, so dass bei wellenförmigem Verlauf und mässiger Leistungsbereitschaft rein seitens des Bewegungsapparates von einer persistierenden Arbeitsfähigkeit im angegebenen Rahmen (80% bis 100% im leidensadaptierten Pensum) ausgegangen werden könne. Integrationsbemühungen stehe aus psychiatrischer Sicht nichts entgegen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Retrospektiv beurteilt, könne deren Beginn etwa auf Mai 2006 zurückdatiert werden. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in allen dem somatischen Leiden adaptierten Tätigkeiten. Die depressive Störung sei durchgehend; doch sei es dem Antragsteller mit zumutbarer Willensanstrengung möglich, die Schmerzen zu überwinden und eine höhere Arbeitsleistung zu erbringen. Denn nur durch eine ausserhäusliche Tätigkeit werde er eine Tagesstrukturierung, soziale Kontakte und Wertschätzung erfahren, was für die weitere Entwicklung der Depression wegweisend sei. Die psychiatrischen Schlussfolgerungen würden sich auf ein Untergutachten von Dr. med. Q. (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stützen.
3.8. Mit Vorbescheid vom 17.11.2008 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten. Grundlage hierfür seien ein Valideneinkommen von CHF 74'231.00 und ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 27'053.00, Letzteres nach der LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung], unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10%.
3.9. In seiner Stellungnahme vom 18.12.2008 teilte der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter mit, dass er mit den medizinischen Abklärungen einverstanden sei. Einwendungen erhebe er nur gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades. Hierfür müsse ein leidensbedingter Abzug von 20% gewährt werden. Dann stände ihm eine ganze, nicht nur eine halbe Invalidenrente zu.
3.10. Mit Verfügung vom 26.01.2009 berechneten die Antragsgegnerinnen einen Invaliditätsgrad von 64%. Daraus ergab sich, wie schon nach dem Vorbescheid vom 17.11.2008 (vorstehende Ziff.3.8), dass dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zustand.
3.11. Gegen die Verfügung vom 26.01.2009 (vorstehende Ziff.3.10) erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung. Erneut beanstandete er die Berechnung des Invaliditätsgrads und die Bemessung des leidensbedingten Abzugs.
3.12. Mit Entscheidung vom 29.05.2009 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge. Der Invaliditätsgrad betrage 64%, wogegen für eine ganze Invalidenrente ein Invaliditätsgrad von 67% erforderlich wäre.
3.13. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 29.05.2009 (vorstehende Ziff.3.12) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 29.06.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.02.2010 (ON 10), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 10, S.8 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung (ON 10, S.8 [II, 1]). Anschliessend (ON 10, S.8 ff. [2 und 3]) widersprach es, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung, der Kritik des Antragstellers am Beizug der LSE bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Zum beanstandeten leidensbedingten Abzug standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 10, S.10 ff. [4]):
4.1. Der Antragsteller rüge, dass eine objektive Grundlage fehle, um den leidensbedingten Abzug mit 10%, 15%, 20% oder 25% zu bemessen.
4.2. Die liechtensteinische Rechtsprechung schliesse sich indes bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein und in der Schweiz, wie sie im Invalidenversicherungsrecht bestehe, der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts an.
4.3. Weil der Antragsteller Ausländer sei, sei ihm kein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren als er Inländern gewährt werde. Zwar könne die ausländische Herkunft bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massvoll berücksichtigt werden. Daraus folge aber nicht, dass bei ausländischer Herkunft PER SE der Höchstabzug ganz oder annähernd gewährt werden müsse. Die Nationalität könne innerhalb des leidensbedingten Abzugs mit (höchstens) 5% des statistischen Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerinnen würden indes zu Recht einwenden, dass ein solcher Abzug nicht mehr angezeigt sei bei einem Ausländer, der, wie der Antragsteller, bereits rund 18 Jahre in Liechtenstein wohne und arbeite. Sollte der Antragsteller nach so langer Zeit im Inland noch immer nicht sprachlich integriert sein, so könne er daraus rechtlich nichts ableiten. Vielmehr wäre ihm entgegenzuhalten, dass ein so lange im Inland wohnender und arbeitender Ausländer sprachlich integriert sein müsste.
4.4. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts würden für die Bemessung des leidensbedingten Abzugs keine Tabellen zur Anwendung kommen. Der leidensbedingte Abzug sei nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ausgehend von statistischen Werten, soll mit dem leidensbedingten Abzug ein hypothetisches Invalideneinkommen bemessen werden können, das der im Einzelfall möglichen Verwertung des restlichen Leistungskalküls am besten entspreche. Dieser Gesichtspunkt verdiene auch hinsichtlich der übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale - Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad - den Vorzug. Der leidensbedingte Abzug sollte auch diesbezüglich nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunke dafür beständen, dass die versicherte Person wegen einkommensbeeinflussender Merkmale das gesundheitlich bedingte restliche Leistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte.
4.5. Es rechtfertige sich indes nicht, für jedes einkommensbeeinflussende Merkmal gesonderte quantifizierte Leidensabzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Damit würden Wechselwirkungen ausgeblendet. Vielmehr seien die einkommensbeeinflussenden Merkmale unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft einzuschätzen. Mit der Begründungspflicht bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs und mit der hierfür gebotenen Begründungsdichte sollte nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts nur verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse; den Betroffenen sollte ermöglicht werden, eine Verfügung, gegebenenfalls, sachgerecht anzufechten. Entsprechend habe die Verwaltung kurz zu begründen, weshalb sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewähre und welche einkommensbeeinflussenden Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Einschätzung berücksichtige.
4.6. Die Antragsgegnerinnen hätten dem Antragsteller einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt: Die Behinderung des Antragstellers wirke sich nicht mittelschwer, sondern nur leicht aus. So dürfe er sich beispielsweise keinen schweren Hebebelastungen aussetzen. Im Übrigen aber sei er in allen den somatischen Leiden adaptierten Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Auch nach dem rheumatologischen Gutachten seien ihm alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen in einem Pensum von 80% bis 100%zumutbar: ohne Notwendigkeit zum dauernden Stehen oder Sitzen ohne Möglichkeit zu Ausgleichspositionen, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeit und schwer belastetem Einsatz der oberen Extremitäten und ohne Kniebelastung im Gehen (vorstehende Ziff.3.7). Auch in psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Einschränkung im Umfang von lediglich 50%. Bidisziplinär attestiere Dr. med. P. dem Antragsteller eine Arbeitsfähigkeit von 50% in allen den somatischen Leiden adaptierten Tätigkeiten. Daraus folge, dass sich die Behinderung nur leicht auswirke und dass das Tätigkeitsspektrum nicht derartig eingeschränkt sei, dass es eines leidensbedingten Abzugs von 20% bedürfe. Zwar könne der Antragsteller keine Schwerstarbeit mehr verrichten, sei aber in einer 50%igen wechselbelastenden Tätigkeit voll leistungsfähig. Die Praxis der Invalidenversicherung dürfe nicht verallgemeinert werden; vielmehr werde im Einzelfall abgeklärt, ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe einer versicherten Person ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei.
4.7. Die Erwägungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.4.6) würden sich als ebenso praxiskonform wie rechtmässig erweisen. Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergäbe sich noch kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Antragsgegnerinnen hätten den leidensbedingten Abzug nach objektiven Umständen konkretisiert. Soweit der Antragsteller rüge, in anderen Fällen sei ein anderer Massstab angelegt worden, gehe es nicht an, individuelle Überlegungen in anderen Fällen auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen. Die Gewährung des leidensbedingten Abzugs ermögliche vielmehr, in der Invalidenversicherung von einem gewissen Schematismus abzurücken.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 31.03.2010 (ON 11), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 28.04.2010 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 11, S.2 ff. [1 bis 2]) im Wesentlichen:
9.1. Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller vorgebracht, dass in seinem Fall die Daten der liechtensteinischen Lohnstatistik anzuwenden seien und diese als Beweismittel angeboten. Auf dieser Grundlage und nach seiner im Berufungsverfahren ebenfalls vorgebrachten nachvollziehbaren Berechnung hätte sich in seinem Fall ein Invaliditätsgrad von 68% ergeben. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
9.2. Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller vorgebracht, die Antragsgegnerinnen würden den leidensbedingten Abzug in vergleichbaren Fällen unterschiedlich bemessen. Zum Beweis hierfür habe er den Beizug von zwei Akten beantragt. Wohl habe das Fürstliche Obergericht erwogen, dass der leidensbedingte Abzug nach dem konkreten Einzelfall bemessen werde. Der Antragsteller habe indes nicht dies gerügt, sondern einzig die für ihn nicht nachvollziehbare unterschiedliche Bemessung in vergleichbaren Fällen. Den entsprechenden Beweisantrag - Beizug näher bezeichneter Fälle - habe das Fürstliche Obergericht, entgegen der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, ohne sachlich überzeugende Begründung abgewiesen.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.2 f. [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9). Soweit der Antragsteller die Anwendung der LSE beanstandete, zitierten sie aus der einschlägigen Rechtsprechung. Soweit der Antragsteller die Bemessung des leidensbedingten Abzugs beanstandete, verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Insbesondere hoben sie hervor, dass dieses sehr wohl begründet habe, warum es nicht angehe, die individuellen Überlegungen aus anderen Fällen auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
11. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller zunächst, das Fürstliche Obergericht hätte sich in tatsächlicher Hinsicht näher mit der liechtensteinischen Lohnstatistik auseinandersetzen müssen, habe dies jedoch nicht getan.
12.1. In seiner Berufung (ON 1, S.3 [1]) zitierte der Antragsteller ein Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008. Daraus ergebe sich "mit hinlänglicher Deutlichkeit", dass aufgrund der nunmehr bestehenden liechtensteinischen Lohnstatistik auf diese abzustellen sei, also nicht mehr auf die LSE. Die Anwendung der LSE habe bislang eben deshalb keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, weil in Liechtenstein entsprechendes statistisches Material gefehlt habe. Mit der Einführung der liechtensteinischen Lohnstatistik habe sich die Sachlage jedoch verändert. Die liechtensteinische Lohnstatistik sei allen Beteiligten bekannt. Die Gerichtsinstanzen seien verpflichtet bei der rechtlichen Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung - noch immer in seiner Berufung (ON 1, S.5 [2]) - verwies er auf die Lohnverteilung nach der liechtensteinischen Lohnstatistik. Der Antragsteller könne nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben. Der ihm zumutbare Lohn sei deshalb im letzten Viertel der Lohnskala anzusiedeln; der entsprechende Lohn betrage monatlich maximal CHF 4'489.00 [1] oder jährlich CHF 53'868.00 [?]. Hiervon könne der Antragsteller 50% erzielen. Vermindert um den ihm gewährten leidensbedingten Abzug von 10% ergebe dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 24'240.[60] und, als Folge davon, einen Invaliditätsgrad von 68%.
[1 Diese Angabe findet sich im "Liechtensteiner Vaterland" vom 11.03.2008; nach der bis Ende April 2011 massgebenden liechtensteinischen Lohnstatistik 2006 (S.8 und S.16 [3.8]) verdiente ein Viertel der Lohnempfänger weniger als CHF 4'534.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%).]
12.2. Auch der Antragsteller (ON 11, S.3 unten [2.1] und S.5 unten [3.2, 2. Abschnitt]) anerkannte, dass auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss, um sein hypothetisches Invalideneinkommen bemessen zu können. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beigetragen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.10). Andere Datensammlungen als die LSE wurden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, damit ihnen statistische Aussagekraft zukommt, um das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich zu bemessen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.178, Rz.77; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG; BGE 129 V 472).
12.3. Zu prüfen war demnach, ob die vom Antragsteller angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfüllt, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abstellte. Auf deren fallbezogene Anwendung war nicht näher einzugehen, zumal der Antragsteller diese nicht gerügt hatte.
12.4. Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik (S.17) belief sich der monatliche Bruttolohn [Medianwert] in der Schweiz auf CHF 5'674.00. Der liechtensteinische Medianwert von CHF 5'855.00 liege damit 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. 2005 habe der liechtensteinische Medianwert noch 5% über dem schweizerischen Medianwert von 2004 gelegen. Angesichts des gemeinsamen Zoll- und Währungsgebiets und der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte der beiden Volkswirtschaften relativ nahe beieinander lägen. Im Industriesektor sei der Lohnunterschied praktisch verschwunden, im Dienstleistungssektor bestehe er weiterhin. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen.
12.5. Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - fehlt eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) für Männer - je nach Anforderungsniveau - zwischen CHF 7'738.00 und CHF 4'732.00; der Medianwert für Männer aus allen Anforderungsniveaus beträgt CHF 6'023.00.
12.6. Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, verdienen deshalb als Grundlage für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens den Vorzug gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. In seiner Berufung hatte der Antragsteller auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse (S.8) verwiesen. Danach verdienten Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'534.00 oder weniger pro Monat, die Personen im letzten Viertel dagegen CHF 7'870.00 oder mehr. Weil der Antragsteller nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln" (ON 1, S.5 [2]. Wie die Antragsgegnerinnen unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung (ON 13, S.5 [12]) zutreffend einwendeten, bezieht sich die Lohnverteilung nach Vierteln (erstes Viertel bis letztes Viertel) nicht auf bestimmte Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, schwere Arbeit). Die für jedes Viertel ermittelten Zahlen betreffen je die gesamten erfassten Branchen. Im ersten Viertel finden sich deshalb schwere Arbeiten wie auch leichte Arbeiten. Mit seinem Vorbringen - es sind, statistisch gesehen, reine Annahmen - brachte der Antragsteller selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier (und in sehr vielen vergleichbaren Fällen) besonders interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthält, aufgrund deren sich das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich bemessen liesse.
12.7. Soweit der Antragsteller im Berufungsverfahren vorgebracht hatte, aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ergebe sich "mit hinlänglicher Deutlichkeit", dass aufgrund der nunmehr bestehenden liechtensteinischen Lohnstatistik auf diese abzustellen sei, also nicht mehr auf die LSE (vorstehende Ziff.12.1), bedurfte diese Rechtsprechung genauerer Betrachtung.
12.8. In zwei Urteilen, je vom 11.02.2008 (zu StGH 2007.93 und zu 2007.15, je Erw.4.2), hat der Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine aussagekräftige Lohnstatistik erlauben müsse, die Entwicklung der Löhne und der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren.
12.9. In einem weiteren Urteil vom 09.12.2008 (zu StGH 2007/147, Erw.5.4) stellte er aufgrund von Zeitungsmeldungen fest, dass nunmehr eine liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei. Für nicht willkürlich erachtete er, dass sich das Fürstliche Obergericht zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE gestützt hatte, ohne auf die neue liechtensteinische Lohnstatistik Bedacht zu nehmen; denn diese sei im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen. Zur Qualität der liechtensteinischen Lohnstatistik und zu deren Verwendbarkeit, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen, äusserte sich der Staatsgerichtshof nicht. Eine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, das hypothetische Invalideneinkommen fortan aufgrund der liechtensteinischen Lohnstatistik zu bemessen, besteht demnach nicht.
12.10. Wohl kommt auch die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der LSE ohne Schematisierungen nicht aus (LOCHER, S.249, Rz.10, mit Hinweisen). So drängen sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen auf, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen hat (BGE 134 V 322): Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen (ohne sich freiwillig damit zu begnügen), so bedarf es einer näher bestimmten Parallelisierung, entweder durch Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Valideneinkommens oder durch Herabsetzung des statistisch ermittelten hypothetischen Invalideneinkommens. Einzelheiten hierzu erübrigen sich, zumal weder festgestellt noch geltend gemacht wurde, der Antragsteller habe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen.
12.11. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.2), sind andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen.
12.12. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.8 [2]) die bisherige Rechtsprechung im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 ohne Weiteres bestätigt sah, übersah es, dass dieser Beschluss im Nachgang zum Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 erging. Hier wie dort bildete die liechtensteinische Lohnstatistik eine unbeachtliche neue Tatsache. Denn der Staatsgerichtshof hatte, für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Nachgang verbindlich (Art.54 StGHG), erwogen:
Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005 261 [268, Erw.3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998 177 [180, Erw. 2.5]).
Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen.
Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, war deshalb nicht Gegenstand jenes Beschlusses, wohl aber - und erstmals - eines Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41.
12.13. Im Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.12.2 bis Ziff.12.11) erkannt, im Ergebnis komme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle: zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde legt - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirke.
12.14. Aufgrund der allgemeinen Rüge, das Fürstliche Obergericht hätte sich in tatsächlicher Hinsicht näher mit der liechtensteinischen Lohnstatistik auseinandersetzen müssen, bestand fallbezogen kein Anlass, auf die mit dem Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 begründete Rechtsprechung zurückzukommen. Anzumerken blieb immerhin, dass diese Rechtsprechung weder dem Fürstlichen Obergericht bekannt sein konnte, als es am 17.10.2010 (ON 10, S.14) das angefochtene Urteil erliess, noch dem Antragsteller, als er am 31.03.2010 (ON 11 [Eingangsvermerk] die gegenständliche Revision einreichte.
13. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller sodann, das Fürstliche Obergericht hätte bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs zwei näher bezeichnete Akte der Invalidenversicherung beiziehen und begründen müssen, inwiefern die Antragsgegnerinnen in seinem Fall ihr Ermessen nicht überschritten hätten.
13.1. In seiner Berufung vermisste der Antragsteller (ON 1, S.6 unten f.) nachvollziehbare Grundlagen, um den leidensbedingten Abzug zu bemessen. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sei hierfür Kontinuität zu verlangen. Zur besseren Illustration verwies er auf zwei andere Invalidenversicherungsfälle und beantragte den Beizug der entsprechenden Akte.
13.2. Nach der - bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz - auch hier verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Abzug jedoch sei, sei eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216). Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung scheiden bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Antragsgegnerinnen von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw.2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 am Ende). In seiner rechtlichen Beurteilung (ON 10, S.13; vorstehende Ziff.4.6) hatte sich das Fürstliche Obergericht die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerinnen (VA 52, S.12 [36]) zu eigen gemacht. Dass es sich hierbei um unsachliche, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen handle, machte der Antragsteller zu Recht nicht geltend. Vielmehr rügte er im Vergleich zu anderen, namentlich zwei näher bezeichneten Fällen rechtsungleich behandelt worden zu sein.
13.3. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (stellvertretend: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.658 ff. (b), mit Hinweisen; neuere Bestätigungen in: BGE 136 II 120 Erw.3.3.2 S.127, BGE 136 I 17 Erw.5.3 S.29 oder BGE 136 I 1 Erw.4.1 S.5). Im Vordergrund steht hier die Frage ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte.
13.4. Wie die Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht veranschaulicht, werden in jedem Einzelfall die konkreten Leiden eines Antragstellers eingehend ermittelt. Zahlreiche medizinische Befunde vermitteln eine zum Teil verwirrende Vielfalt von Diagnosen, die sich oft - auch im gegenständlichen Fall (vorstehende Ziff.3.6 und Ziff.3.7) - erst durch eine bidisziplinäre oder multidisziplinäre Oberbegutachtung zumindest soweit klären lassen, dass sich das restliche Leistungskalkül bestimmen lässt. Lautet dieses in ähnlich gelagerten Fällen zur Hauptsache gleich, so darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen. Ob und, gegebenenfalls in welchem Ausmass das zunächst rein statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen durch einen leidensbedingten Abzug zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BGE 126 V 75 Erw.7b S.82). Solche Umstände sind namentlich: gesundheitlich bedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad (LOCHER, S.249, Rz.11).
13.5. Zutreffend bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.12) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 126 V 75 Erw.5, b, S.79 f.), wonach der leidensbedingte Abzug nicht schematisch, sondern, wie dargelegt (vorstehende Ziff.13.4), unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei. Was die Begründungsdichte angeht, sollen Verwaltungsbehörden oder, gegebenenfalls, Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr können sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken.
13.6. In bestimmten Fällen vermag sich der leidensbedingte Abzug auf den Invaliditätsgrad nicht auszuwirken: nämlich dann, wenn das statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen, selbst wenn man es um den höchstzulässigen invaliditätsbedingten Abzug vermindert, im Vergleich zum Valideneinkommen noch immer keinen Invaliditätsgrad ergibt, der zur Ausrichtung oder, gegebenenfalls, zur Erhöhung einer Invalidenrente berechtigt. In solchen Fällen brauchen weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht die gesamten persönlichen und beruflichen Umstände, aufgrund deren sich der leidensbedingte Abzug bemisst, im Einzelnen zu erörtern. Soweit der Antragsteller in seiner Berufung rügte, in bestimmten Fällen werde der leidensbedingte Abzug "salopp und sehr hoch angesetzt", bezog er sich, insofern zutreffend, auf Fälle, bei denen der Invalidität "so oder anders nicht zum Bezug einer höheren Rente berechtigt" (ON 1, S.9). In solchen Fällen erwies sich indes weder der leidensbedingte Abzug noch die Begründung seiner Bemessung als entscheidungswesentlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Abzugs hängen demnach auch davon ab, ob und, gegebenenfalls, wie sich dieser Abzug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads konkret auswirkt.
13.7. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.13.2), hatten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht mit sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Erwägungen den dem Antragsteller gewährten leidensbedingten Abzug von 10% konkret und fallbezogen begründet. Soweit der Antragsteller, darüber hinaus, einen Quervergleich mit anderen, namentlich zwei näher bezeichneten Fällen begehrte, sprengte dies den Rahmen einer Begründung, die sich, wie ebenfalls dargelegt (vorstehende Ziff.13.5), darauf beschränken darf, kurz die Überlegungen zu nennen, die bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massgebend waren.
13.8. Weil der leidensbedingte Abzug unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist (vorstehende Ziff.13.4), müssten für einen derartigen Quervergleich mehr oder weniger zufällig ausgewählte Akte daraufhin durchforstet werden, inwiefern in den darin behandelten Fällen - abgesehen von den Gleichheiten, die gestatten, auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken zurückzugreifen (vorstehende Ziff.13.4) -individuelle persönliche und berufliche Umstände aufscheinen, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Ferner wäre zu prüfen, inwiefern die persönlichen und beruflichen Umstände, wie sie in den zum Quervergleich beigezogenen Fällen festgestellt wurden, tatsächlich solchen Umständen im zu beurteilenden Fall entsprechen. Abgesehen vom damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwand und von der mehr oder weniger zufälligen Auswahl der Vergleichsfälle, wäre die Frage nach der entscheidungswesentlichen Gewichtung der einkommensbeeinflussenden Faktoren stets nur aufgrund von Wertungen zu beantworten. Selbst wenn bei einem derartigen Quervergleich fragwürdige Abweichungen festgestellt werden sollten, wäre immer noch, wiederum wertend, zu beurteilen, ob der leidensbedingte Abzug in den früheren Fällen oder im gegenständlichen Fall unzutreffend bemessen wurde. Träfe Ersteres zu, so bestände nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (stellvertretend hierzu: SCHEFER, S.677 f. [c], mit Hinweisen).
13.9. Unter dem Gesichtspunkt willkürfreier, rechtsgleicher Behandlung muss es genügen, dass der leidensbedingte Abzug - jedenfalls dort, wo er sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken vermag - nach den gleichen sachlichen, das heisst: auf die persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls bezogenen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemessen wird. Aus der unterschiedlichen fallbezogenen Gewichtung dieser Kriterien folgt indes keine Rechtsungleichheit.
13.10. Weder in seiner Berufung (ON 1, S.6 [3. Abschnitt]) noch in seiner Revision (ON 11, S.3 f. [2]) begründete der Antragsteller substantiiert, im gegenständlichen Fall sei der leidensbedingte Abzug nicht nach den den gleichen sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemessen worden. Aufgrund seines in der Berufung geäusserten "Eindruck[s], dass die Invalidenversicherung den Leidensabzug, je nach Fall, nach eigenem Gutdünken festlegt, und zwar meist zum Nachteil des Betroffenen" (ON 1, S.6 [3. Abschnitt]) war das Fürstliche Obergericht nicht gehalten, zwei (mehr oder weniger zufällig ausgewählte) invalidenversicherungsrechtliche Akte beizuziehen, um damit unter den vielfältigen Gesichtspunkten, nach denen sich der leidensbedingte Abzug bemisst, amtswegig und in tatsächlicher Hinsicht umfassend einen von vornherein fragwürdigen Quervergleich (vorstehende Ziff.13.7) vorzunehmen.
14. Unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
15. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 11, S.4 ff. [3 und 4]), dass das Fürstliche Obergericht "die Anwendung der LSE-Daten als Rechtsfrage einstufte" (ON 11, S.6 [2. Abschnitt, vor 4]). Ferner müsse bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs mit ähnlich oder gleich gelagerten Fällen verglichen werden, damit die versicherte Person überprüfen könne, ob die Antragsgegnerinnen ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hätten (ON 11, S.6 f. [4]).
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.4 [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12). Zur Anwendung der LSE verwiesen sie auf die Rechtsprechung. Bei der Frage, nach welchen Tabellen sich das hypothetische Invalideneinkommen bemesse, handle es sich um eine Rechtsfrage. Zum Vorbringen betreffend den leidensbedingten Abzugs verwiesen sie auf ihre Einwendungen gegen die Verfahrensrüge.
17. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Soweit der Staatsgerichtshof in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (Erw.5.2) erwogen hatte, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhaltet, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof seither vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert (OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw.19.7, und vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, Erw.11.2, oder Beschluss vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33, Erw.10). Er stellte klar, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, nicht aufrechterhalten werde.
17.2. Lohntabellen als solche sind Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehört die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art.63 Abs.6 IVG) abgestellt werde -, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage: sowohl in der Schweiz als auch bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399; Urs MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [Bern 2010] S.345, Rz.1770).
17.3. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.11), sieht der Fürstliche Oberste Gerichtshof - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen. Diese Frage wurde mit Bezug auf die LSE bejaht (vorstehende Ziff.12).
17.4. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 13, S.4 [9]), variierte der Antragsteller in seiner Rechtsrüge zur Bemessung des leidensbedingten Abzugs seine entsprechende Verfahrensrüge, ohne ihr substanziell Neues hinzuzufügen. Warum das Fürstliche Obergericht nicht gehalten war, zwei (mehr oder weniger zufällig ausgewählte) invalidenversicherungsrechtliche Akte beizuziehen, um damit unter den vielfältigen Gesichtspunkten, nach denen sich der leidensbedingte Abzug bemisst, amtswegig und in tatsächlicher Hinsicht umfassend einen von vornherein fragwürdigen Quervergleich vorzunehmen, wurde unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bereits begründet.
17.5. Auch die Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
18. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 11, S.7 ff. [5 und 6]) durchwegs Bekanntes: zunächst die seines Erachtens nicht angezeigte Anwendung der LSE statt der liechtensteinischen Lohnstatistik; sodann die seines Erachtens unzutreffende Bemessung des leidensbedingten Abzugs. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.5 [12 bis 14), präzisierten die Antragsgegnerinnen die Problematik der liechtensteinischen Lohnstatistik als Grundlage, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen: im Wesentlichen mit Einwendungen, die auch der Beurteilung der Verfahrensrüge (vorstehende Ziff.12) zugrunde gelegt wurden. Auch die Feststellungsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
19. Weil sich alle geltend gemachten Rügen als nicht berechtigt erwiesen (vorstehende Ziff.14, Ziff.17.5 und Ziff.18), war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
20. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zwar beruht das gegenständliche Urteil in hohem Masse auf Erwägungen früherer Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Von diesen Entscheidungen konnten dem Antragsteller aber noch nicht alle bekannt sein, als er am 31.03.2010 (ON 11 [Eingangsvermerk]) seine Revision einreichte. Die Revision lässt sich deshalb nicht als leichtsinnig oder mutwillig einstufen. Damit ist zugleich angedeutet, nach welchem Gesichtspunkt die Kostenfrage künftig bei ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Revisionen beurteilt wird: vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerinnen entsprechende Kosten verzeichnen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2, Art.95 und Art.91 AHVG sowie § 54 ZPO).
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat