Sv. 2009.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 26.02.2010 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.10.2009 (ON 10), womit der Berufung des Antragstellers vom 09.04.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.03.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/003; Vorakten [VA] 58) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.10.2009 (ON 10) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 13.03.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/ 003; VA 58) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom 07.01.2009 (VA 56) gegen die Verfügung vom 10.12.2008 (VA 55) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 09.04.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.10.2009 (ON 10) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 10, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller wurde am 03.03.1951 im Staat B. geboren. Dort wuchs er auf. Er durchlief die obligatorische Schulzeit, ohne danach eine Berufsausbildung zu erhalten. Nachdem er bereits einige Jahre im Staat C. gearbeitet hatte, reiste er im Dezember 1977 nach Liechtenstein. Dort trat er eine Stelle bei der D.-AG in Vaduz an: als Müllabfuhrbelader (Hilfsarbeiter). Seit Januar 2004 war der Antragsteller krankgeschrieben. Ende 2004 kündigte die D.-AG das Arbeitsverhältnis. Bei ihr hatte der Antragsteller monatlich CHF 3'910.00 verdient.
3.2. Am 27.10.2004 meldete sich der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen und begehrte eine Arbeitsvermittlung. Er gab an, an Rückenschmerzen sowie starken Schmerzen in der Hüfte zu leiden. Auf der Grundlage eines hausärztlichen Berichts von Dr. med. E. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH) und eines Arztberichts von Dr. med. F. (Facharzt für Urologie) empfahl der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. G., eine orthopädische Begutachtung in der Klinik H. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates), einschliesslich EFL [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit].
3.3. Im multidisziplinären Gutachten der Klinik H. vom 21.03.2005, einschliesslich einer medizinisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH), stellte Dr. med. K. (Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt FMH Rheumatologie, Sportmedizin SGSM, Chefarzt) Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.2 unten) zusammengefasst hat; darauf kann verwiesen werden. Für die bisherige Tätigkeit als Müllabfuhrbelader wurde dem Antragsteller eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Hingegen wurde eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar bezeichnet; eingeschränkt wäre diese Tätigkeit nur insofern, als nicht mit Gewichten über 5 bis 10 kg hantiert werden dürfte. Aufgrund der Ergebnisse dieser medizinischen Abklärung wurde die vom Antragsteller begehrte Arbeitsvermittlung genehmigt.
3.4. Am 01.09.2005 sprach der Antragsteller persönlich bei den Antragsgegnerinnen vor und begehrte, die Ausrichtung einer Invalidenrente zu prüfen. Der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. G., schlug vor, bei Dr. med. L. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eine neurologische Begutachtung durchführen zu lassen, um eine Polyneuropathie [nichttraumatisch verursachte, näher spezifizierte Erkrankung des peripheren Nervensystems] auszuschliessen. Nach dem entsprechenden Gutachten vom 25.11.2005 - auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 10, S.3 [2]) zusammengefassten Befunde kann verwiesen werden - war dem Antragsteller seine bisherige Tätigkeit als Müllabfuhrbelader nicht mehr zumutbar, wohl aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit; diese könnte ganztags ohne weitere Einschränkungen verrichtet werden.
3.5. Mit Vorbescheid vom 05.12.2005 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Am 13.12.2005 sprach der Antragsteller persönlich bei den Antragsgegnerinnen vor: Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, mit seinem Leiden noch einer geregelten Arbeit nachzugehen. Wenn nötig, seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen kam zum Schluss, die medizinischen Unterlagen seien umfassend und würden für die Beurteilung ausreichen.
3.6. Mit Verfügung vom 09.01.2006 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.7. Am 02.03.2006 begehrte der Antragsteller erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mehrfach ersuchten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, anhand medizinsicher Unterlagen darzulegen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit dem ablehnenden [richtig: VA 22 und VA 29] Beschluss vom 05.01.2006 (? Verfügung vom 09.01.2006; VA 22) verändert habe. Am 20.06.2006 reichte der Antragsteller einen Austrittsbericht nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik H. vom 10. bis 12.04.2006 ein. Hierzu gab er an, seine Rückenschmerzen würden trotz aller bisherigen Bemühungen zunehmen; nur mit grösster Mühe könne er ohne Hilfe umhergehen. Nach dem Austrittsbericht der Klinik H. leide er an einem allgemeinen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS [Lendenwirbelsäule] und an näher bezeichneten Arthrosen; ihm sei weder eine sitzende noch eine stehende Tätigkeit irgendwelcher Art möglich.
3.8. Der Austrittsbericht der Klinik H. wurde dem Stellenarzt der Antragsgegnerinnen vorgelegt. Dieser hielt am 10.09.2006 fest, aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte.
3.9. Aufgrund des Befundes des Stellenarztes (vorstehende Ziff.3.8) wiesen die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 02.10.2006 das Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff.3.7) zurück. Die Voraussetzungen, um auf die neue Anmeldung einzutreten, seien nicht erfüllt. Die medizinischen Unterlagen und damit auch sein Gesundheitszustand hätten sich nicht wesentlich verändert. Dabei verwiesen die Antragsgegnerinnen ausdrücklich auf den Befund ihres Stellenarztes, Dr. med. G..
3.10. Gegen die für ihn negative Verfügung vom 02.10.2006 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung. Er ersuchte um Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens. Zudem stellte er in Aussicht, weitere medizinische Unterlagen beizubringen, welche die Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen könnten. Nach erneuter Fristansetzung durch die Antragsgegnerinnen unterbreitete der Antragsteller am 07.09.2007 einen Arztbericht von Dr. med. E. vom 04.09.2007. Darin wurde ausgeführt, der Antragsteller stehe seit mehreren Jahren in Behandlung der Gemeinschaftspraxis M. [der neben Dr. med. E., eine Ärztin und drei weitere Ärzte angehören], vorwiegend wegen skelettaler Schmerzen im Bereich der Hals- und [richtig: VA 36] Lendenwirbelsäule, im Bereich des Schulter- und Beckengürtels sowie der Kniegelenke. Der Antragsteller leide an "lediglich mässig degenerativen Veränderungen"; aufgrund seiner schweren Arbeit als Müllabfuhrbelader sei er jedoch verbraucht. Dem Arztbericht beigefügt war der Austrittsbericht der Klinik H. vom 20.04.2006, den die Antragsgegnerinnen allerdings bereits kannten.
3.11. Mit [richtig: VA 37] Entscheidung vom 25.09.2007 wiesen die Antragsgegnerinnen das Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff.3.7) zurück. Auch nach den im Vorstellungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen habe sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert.
3.12. Gegen die Entscheidung vom 25.09.2007 (vorstehende Ziff.3.11) erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller am 24.10.2007 Berufung beim Fürstlichen Obergericht mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen; in eventu die angefochtene Entscheidung in näher bestimmtem Sinn abzuändern.
3.13. Mit Beschluss vom 13.02.2008 zu Sv.2007.23 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung insofern Folge, als es die Entscheidung vom 25.09.2007 (vorstehende Ziff.3.11) aufhob und die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zur Verfahrensergänzung und nachfolgenden Entscheidung zurückverwies. Aus dem Vorverfahren sei nicht ersichtlich, ob sich der Gesundheitszustand des Antragstellers tatsächlich erheblich verschlechtert habe.
3.14. Die Antragsgegnerinnen holten bei Dr. med. E. einen Arztbericht ein. Auf die darin gestellten Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.6 [11]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden. Dem entsprechenden Arztbericht vom 28.03.2008 legte Dr. med. E. einen eigenen Bericht vom 17.11.2004 bei. Darin hatte er den Antragsteller für jegliche Arbeit vollständig arbeitsunfähig erklärt. Ebenfalls beigelegt war ein Bericht des Spitals N. Auf die darin gestellten Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.6 unten [11]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden.
3.15. Aufgrund verschiedener, dem Antragsteller am 22.05.2008 angekündigter Abklärungen erstellte Dr. med. K. am 03.09.2009 eine interdisziplinäre Begutachtung. Auf die darin gestellten Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 10, S.7 f. [12]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden. Gestützt darauf, kam Dr. med. K. zum Ergebnis, dass der Antragsteller seit Januar 2004 für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Müllabfuhrbelader nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem habe sich die gesamte Situation im Sinn der interdisziplinären Begutachtung verschlechtert. Seit Anfang 2007 sei dem Antragsteller medizinisch nur noch halbtags zumutbar, eine leidensangepasste Verweistätigkeit auszuüben. Prognostisch sei beim 57-jährigen Antragsteller von einer Verschlechterung auszugehen. Weitere Gutachten seien aktuell nicht nötig.
3.16. Mit Schreiben vom 05.11.2008 äusserte sich der Antragsteller zur interdisziplinären Begutachtung der Klinik H.. Die ihm darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Es käme einem einmaligen Glücksfall gleich, mit seinem restlichen Leistungskalkül eine Arbeitsstelle zu finden.
3.17. Mit Vorbescheid vom 10.11.2008 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm ab 01.01.2008 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 57% eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Schreiben vom 25.11.2008 wiederholte der Antragsteller seine bereits am 05.11.2008 vorgebrachten Einwendungen (vorstehende Ziff.3.16).
3.18. Mit Verfügung vom [richtig: VA 55] 10.12.2008 bestätigten die Antragsgegnerinnen die mit Vorbescheid vom 10.11.2008 (vorstehende Ziff.3.17) angekündigte Rentenzusprache. Ergänzend führten sie aus, dass namentlich invaliditätsfremde Gründe, wie Alter, mangelnde Schulbildung, sprachliche Probleme oder soziokulturelle Faktoren nur insofern berücksichtigt werden könnten, als ein Leidensabzug von 20% gewährt werde.
3.19. Gegen die Verfügung vom 10.12.2008 (vorstehende Ziff.3.18) erhob der Antragsteller am 07.01.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin begehrte er die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Ergänzend brachte er vor, auch die Osteoporose in der Wirbelsäule im frakturgefährdeten Bereich spreche gegen eine Verwertung seines restlichen Leistungskalküls. Bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens könne nicht von der LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung], Anforderungsniveau 4, ausgegangen werden.
3.20. Mit Entscheidung vom 13.03.2009 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge. Sie bestätigten ihre Verfügung vom 10.12.2008 (vorstehende Ziff.3.18). Zugunsten des Antragstellers setzten sie den Rentenbeginn auf den 01.04.2007 fest.
3.21. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.03.2009 (vorstehende Ziff.3.20) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 09.04.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.10.2009 (ON 10), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 10, S.10 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung (ON 10, S.9 [II, 1]). Anschliessend (ON 8, S.10 f. [2 und 3]) widersprach es, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung der Kritik des Antragstellers am Beizug der LSE bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Im Übrigen bringe der Antragsteller nichts Konkretes gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades vor. Insofern könne auf die angefochtene Entscheidung und die gleichlautende Berufungsmitteilung verwiesen werden.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 26.02.2010 (ON 11), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 31.03.2010 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff. [1 bis 3]) im Wesentlichen:
9.1. Weder sei das Fürstliche Obergericht auf wesentliches Berufungsvorbringen und entsprechende Beweisanträge eingegangen, noch habe es begründet, weshalb es den Beweisanträgen nicht nachkomme. Auf ergänzendes allgemeines Vorbringen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs (ON 11, S.2 unten f. [1], S.4 unten f. [1.3] oder S.6 f. [2.2]) kann verwiesen werden.
9.2. In seiner Berufung habe der Antragsteller vor allem seine schwerwiegenden Einschränkungen für die Ausübung einer Verweistätigkeit thematisiert. Bei den ihm noch zugemuteten sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, halbtags, sei zu berücksichtigen, dass er an schwerer Osteoporose im frakturgefährdeten Bereich leide. Aufgrund dieses Beschwerdebildes erweise sich der bedingungslose Rückgriff auf die LSE (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S.3 [1.1, 2. Abschnitt] als nicht zulässig. Der in der LSE verwendete Ausdruck "leichte [richtig: einfache und] repetitive" Tätigkeiten beziehe sich auf die intellektuellen, nicht auf die körperlichen Anforderungen. Auch seine bisherige Tätigkeit als Müllabfuhrbelader falle unter dieses Anforderungsniveau, und eben sie könne er nicht mehr ausüben; darin zeige sich ein Widerspruch. Der Rechtsprechung lasse sich nicht entnehmen, dass ein bedingungsloser Rückgriff auf die LSE in jedem Fall zu erfolgen habe; vielmehr werde im Regelfall auf statistische Daten gegriffen. Daneben gebe es Ausnahmefälle, zu denen der Antragsteller gehöre. Deshalb habe er die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, um aufgrund seiner speziellen Situation ein hypothetisches Invalideneinkommen von monatlich höchstens CHF 1'000.00 zu bemessen.
9.3. Das Fürstliche Obergericht habe dieses Vorbringen und den hierzu gestellten Beweisantrag mit einer pauschalen Begründung verworfen und sich damit gegen die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs betreffend Beweisanträge gestellt.
9.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.5 f. [2.1]), vermisste der Antragsteller Feststellungen und Begründungen dazu, welche konkreten Tätigkeiten ihm noch zumutbar wären.
9.5. Auf weitere Einzelheiten und Variationen gleichen Vorbringens kann ebenfalls verwiesen werden.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.2 ff. [A, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), im Wesentlichen, indem sie aus den einschlägigen Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zitierten und diese - unter Hinweis auf die Rechtsprechung, namentlich des schweizerischen Bundesgerichts - ergänzten und bestätigten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Verfahrensrüge (nachstehende Ziff.11) zurückzukommen.
11. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es zur Abweisung von Beweisanträgen einer überzeugenden sachlichen Begründung bedarf, rügte der Antragsteller das Fürstliche Obergericht sei auf seine näher bezeichneten Beweisanträge nicht eingegangen und habe bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bedingungslos auf die LSE zurückgegriffen.
11.2. In seiner Berufung vom 09.04.2009 (ON 1, S.10) hatte der Antragsteller den Beweisantrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens gestellt. Werden Beweise angeboten, um bereits bestehende medizinische Befunde zu entkräften, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) einer überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Im Anschluss daran hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) erwogen, ein Gericht brauche auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe.
11.3. In der interdisziplinären Begutachtung vom 03.10.2008 (VA 49, S.30) wurde im Sinn der vorausgehenden einlässlichen Begründung erkannt, dass der Antragsteller in einer Verweistätigkeit für eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit maximal halbtags arbeitsfähig wäre. Dabei ergäben sich gewisse Differenzen zur EFL. Danach (EFL [Bestandteil von VA 49] S.2]) wurde dem Antragsteller eine leichte, wechselbelastende Arbeit (maximal zu hantierende Gewichte 5-10 kg) ganztags zugemutet, nachdem zuvor festgestellt worden war, dass der Antragsteller (in näher ausgeführtem Sinn: VA 49, S.29 unten f.; EFL, S.2) keine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt habe; Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung und Inkonsistenzen hinweisen. Die Beurteilung des restlichen Leistungskalküls des Antragstellers erfolgte in Berücksichtigung sämtlicher Funktionsdefizite und Diagnosen. Hierzu gehörte auch der Befund, wonach die Knochendensiometrie [Knochendichtemessung] eine bereits fortgeschrittene Osteoporose an der Wirbelsäule mit näher bestimmten Werten zeige (VA 49, S.23 [3.8] und S.30 [3. Abschnitt]). Die vom Antragsteller zu diesem Punkt angesprochene allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde, wie er selber einräumte (ON 11, S.3 [2. Abschnitt]), in der interdisziplinären Begutachtung ebenfalls erörtert. Zugleich wurde dort (VA 49, S.33 [8.2]) aber auch festgehalten (was der Antragsteller überging), dass bei Verschlechterung der klinischen Gesamtsituation eine neue Untersuchung veranlasst werden müsste; "müsste", das heisst - wie sich aus nicht nur sprachlich aus der Bedingungsform, sondern auch aus der gegenwärtig fehlenden Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und medizinischer Gutachten (VA 49, S.33 [8.2 und 10]) ergibt -: falls sich die (gegenwärtig nicht verschlechterte) klinische Gesamtsituation künftig tatsächlich verschlechtern sollte. Zutreffend wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.4 [6 am Ende]) ein, eine allfällige künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands und, damit einhergehend, des restlichen Leistungskalküls sei - selbst wenn sie wahrscheinlich wäre - nicht bereits gegenwärtig zu berücksichtigen.
11.4. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten - darum handelt es sich bei der interdisziplinären Begutachten der Klinik H. vom 03.10.2008 (VA 49) - haben volle Beweiskraft, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42 oder vom 11.06.2010 zu Sv.2008.11). Dr. med. K. (Klinik H.) erstattete die interdisziplinäre Begutachtung vom 03.10.2008 (VA 49) als anerkannter Facharzt aufgrund eigener Beobachtungen und eigener Untersuchungen (VA 47 und VA 49, S.2). Die Gesamtbeurteilung sowie die Beantwortung der Fragen erfolgte im Konsensverfahren mit den beteiligten Gutachtern (VA 49, S.2 unten). Die Revision vermittelte denn auch keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Begutachtung und das darin ermittelte restliche Leistungskalkül sprächen.
11.5. Soweit der Antragsteller vorbrachte, der Rückgriff auf die LSE beschränke sich auf den "Regelfall" (ON 9, S.4 [1.2]), entfernte er sich von einer mehrfach bestätigten, seinem Rechtsvertreter hinlänglich bekannten Rechtsprechung (OGH Urteile vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 [auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 51], vom 08.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 08.11.2007 zu Sv.2006.22 oder vom 01.10.2008 zu 2007.11), und zwar ohne sich damit auseinanderzusetzen und mit überzeugenden Argumenten zu begründen, inwiefern sie unrichtig sein soll.
11.6. Unangefochten legte das Fürstliche Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung die Tatsache zugrunde, dass der Antragsteller nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. In solchen Fällen stellt die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beigetragen (LOCHER, S.249, Rz.10).
11.7. Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens, auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Denn Individualgerechtigkeit liesse sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen.
11.8. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so gewährleisten statistische Werte der LSE zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt. Soweit die schweizerische Rechtsprechung neben der LSE andere Dokumentationen zulässt (BGE 129 V 472; Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich 2008] S.178, Rz.77), muss ihnen statistische Aussagekraft zukommen; denn es bedarf qualitativ differenzierter und quantitativ aussagekräftiger Statistiken, um ein hypothetisches Invalideneinkommen rechtsgleich und rechtssicher zu bemessen.
11.9. Mit Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 51) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof weiterreichende Individualisierungen, etwa bei der Auswahl der LSE-Tabellen, abgelehnt. Denn sie schaffen Rechtsunsicherheit, zumal keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert werden können, nach denen die verschiedenen Tabellen fallbezogen koordiniert werden sollen. Individualisierende Abklärungen in Bereichen, in denen mangels objektiver Anhaltspunkte ohnehin nur geschätzt werden könnte, würden zu einer gänzlich unvorhersehbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit abträglichen Einzelfalljustiz führen. Nicht Individualgerechtigkeit, sondern Willkür wäre die Folge.
11.10. All diese Erwägungen gelten, wie erwähnt (vorstehende Ziff.11.3.6), soweit eine versicherte Person, wie hier der Antragsteller, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Andernfalls würde sich das hypothetische Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem tatsächlich erzielten Verdienst in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation bemessen (OGH, Urteile vom 04.05.2006 zu Sv.2005.7 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, anlehnend an: BGE 126 V 75 Erw.3a, bb, S.76 oder an BGE 117 V 8 Erw.2c, aa, S.18, beide mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller jedoch nicht vor.
11.11. Der Antragsteller stellte weder die fallbezogene Anwendung der LSE noch den Rückgriff auf statistische Daten im Allgemeinen in Frage (ON 11, S.4 [1.3, 2. Abschnitt]). Insbesondere beanstandete er nicht grundsätzlich den Rückgriff auf die LSE (statt beispielsweise auf die nunmehr verfügbare liechtensteinische Lohnstatistik), so dass auf solche Gesichtspunkte nicht näher einzugehen war. Nur beiläufig sei deshalb angemerkt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu inzwischen erkannt hat, es komme im Ergebnis keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn weiterhin, ungeachtet der nunmehr verfügbaren liechtensteinischen Lohnstatistik, auf die LSE abgestellt werde: jedenfalls dann, wenn sich dies - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht - tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirkt (OGH, Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41).
11.12. Zutreffend ging der Antragsteller (ON 11, S.3 [1.1]) davon aus, dass er nach medizinischer Beurteilung für eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, arbeitsfähig wäre. Hierbei handelt es sich um ein in zahlreichen Fällen wiederkehrendes restliches Leistungskalkül. Dies offenbart sich namentlich in der vom Fürstlichen Obergericht zitierten, reichhaltigen Rechtsprechung, welche hierzu hinreichende Erfahrungswerte zu möglichen Verweistätigkeiten vermittelt. Was die Verweistätigkeiten angeht, setzte sich der Antragsteller mit der vom Fürstlichen Obergericht (ON 19, S.11 ff. [3]) zitierten Rechtsprechung zur Verwertung des restlichen Leistungskalküls auf dem fiktiv ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auseinander, ebenso wenig mit den beim Antragsteller gegebenen invaliditätsfremden Umständen, welche es ihm erschweren mögen, tatsächlich eine Stelle zu finden. Dass es hierauf nicht ankommt (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87), hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes in zahlreichen Entscheidungen dargelegt (neuere Beispiele: OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, vom 02.07.2009 zu Sv.2008.17 und zu Sv.2008.9, vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20, vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31).
11.13. Aus dem Umstand, dass die frühere, körperlich mindestens mittelschwer zu beurteilende Tätigkeit des Antragstellers als Müllabfuhrbelader (VA 49, S.32 [6.2]) dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nach der LSE gehört haben mochte, folgt selbstverständlich nicht, dass zum Anforderungsniveau 4 nicht auch körperlich sehr leichte Tätigkeiten - namentlich leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 30.03.2009 [9C_72/2009] Erw.3.4) - gehören können. Der vom Antragsteller beanstandete "Widerspruch" (ON 11, S.3 [2. Abschnitt]) besteht somit nicht. Zu den Verweistätigkeiten, wie ihm zugemutet wurden (VA 58, S.9 f. [40] und ON 10, S.11 ff. [3]), nahm er denn auch nicht substantiiert Stellung.
11.14. Soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich ein bestimmtes restliches Leistungskalkül auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden fiktiv ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw.5.1), um das ebenfalls nur hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen.
11.15. Wesentlich sind Umstände, die auf einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden im Sinn von Art.29 Abs.1 IVG schliessen lassen, der die versicherte Person hindert, ihr restliches Leistungskalkül in einer ihr nach einschlägigen Erfahrungswerten zugemuteten Verweistätigkeit zu verwerten. Nicht wesentlich sind Umstände, die nicht auf einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden im Sinn von Art.29 Abs.1 IVG schliessen lassen, selbst wenn sie - wie fehlende Schulbildung, ungenügende Sprachkenntnisse oder vorgerücktes Alter - einer versicherten Person erschweren mögen, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden (vorstehende Ziff.11.12); denn solche Umstände begründen von vornherein keine Invalidität und damit keine Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Art.29 ff. IVG). Nicht wesentlich sind ferner Umstände, die zwar auf einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden im Sinn von Art.29 Abs.1 IVG schliessen lassen, der jedoch in der medizinischen Beurteilung, aufgrund deren das restliche Leistungskalkül einer versicherten Person ermittelt wurde, bereits berücksichtigt ist.
11.16. Will eine versicherte Person geltend machen, dass allfällige wesentliche Umstände konkret gegen den Rückgriff auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken sprechen, so hat sie sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese auf ihren Fall nicht zutreffen. Blosse Unmutsäusserungen genügen hierfür ebenso wenig wie fortgesetzte Begehren nach neuen Abklärungen, nur weil die vorhandenen Befunde eigenen Erwartungen nicht entsprechen (vorstehende Ziff.11.2).
11.17. Indem der Antragsteller - ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen - in Variationen auf sein spezielles Beschwerdebild oder auf seine spezielle medizinische Situation, auf seine schwere Osteoporose im frakturgefährdenden Bereich, auf seine Multimorbidität oder auf eine befürchtete Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit verwies, wiederholte er lediglich Umstände, die bei der Ermittlung seines restlichen Leistungskalküls bereits berücksichtigt wurden oder noch nicht wesentlich sind (vorstehende Ziff.11.3). Wesentliche Umstände, um von den in der Rechsprechung anerkannten Erfahrungswerten und der aussagekräftigen LSE abzuweichen, legte er damit nicht dar.
11.18. Aus dem angefochtenen Urteil (ON 10, S.11 ff. [3]) erhellt zwanglos, dass das Fürstliche Obergericht die Frage nach möglichen Verweistätigkeiten beim gegebenen restlichen Leistungskalkül durch die von der zitierten Rechtsprechung entwickelten Erfahrungswerte für hinreichend geklärt erachtete und sich deshalb nicht veranlasst sah, dem Beweisantrag auf weiterreichende berufskundliche Abklärungen zu entsprechen (ON 11, S.14 [vor d]). Damit hat es die Abweisung des entsprechenden Beweisantrags sachlich und auch inhaltlich zutreffend begründet. Namentlich hat es den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, wie ihn der Staatsgerichtshof den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags auch nach seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich einräumt (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw.3.2.4 S.26).
11.19. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
12. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 11, S.7 ff. [3]) erneut, dass das Fürstliche Obergericht nicht konkret abgeklärt habe, welche Verweistätigkeiten ihm beim gegebenen restlichen Leistungskalkül noch zumutbar seien. Vielmehr habe Fürstliche Obergericht "ohne weitere Überlegungen auf die LSE-Daten abgestellt" und dabei übersehen, dass es sich bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens um eine Tatsachen-, nicht um eine Rechtsfrage handle. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.5 [II]) zutreffend einwendeten, variierte der Antragsteller mit seiner Rechtsrüge, die denn auch nur "ergänzend" erhoben wurde (ON 11, S.7 [3, 1. Abschnitt]), lediglich seine Verfahrensrüge, ohne ihr substanziell Neues beizufügen.
12.1. Warum es hier keiner weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten bedurfte, wurde schon unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet (vorstehende Ziff.11.12 bis Ziff.11.15). Wiederholungen hierzu erübrigen sich.
12.2. Lohntabellen als solche sind Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehört die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art.63 Abs.6 IVG) abgestellt werde -, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage: sowohl in der Schweiz als auch bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399; Urs MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [Bern 2010] S.345, Rz.1770).
12.3. Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
13. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 11, S.9 ff. [4]) erneut, die ihm zumutbare Verweistätigkeit hätte aufgrund eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens festgestellt werden müssen. Das Anforderungsniveau 4 der LSE betreffe intellektuell wenig anforderungsreiche, jedoch überwiegend körperlich schwere Tätigkeiten. Nach der interdisziplinären Begutachtung durch die Klinik Valens sei von einer Verschlechterung des restlichen Leistungskalküls auszugehen, dies bei gleich bleibender Diagnose. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.5 [richtig: III]) zutreffend einwendeten, variierte der Antragsteller auch mit seiner Feststellungsrüge, die denn auch nur "hilfsweise" erhoben wurde (ON 11, S.9 [4, 1. Abschnitt]), lediglich seine Verfahrensrüge, ohne ihr substanziell Neues beizufügen.
13.1. Warum es hier keiner weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten bedurfte, wurde schon unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet (vorstehende Ziff.11.12 bis Ziff.11.15).
13.2. Die in der interdisziplinären Begutachtung (VA 49, S.32 [8.1]) erörterte Verschlechterung des restlichen Leistungskalküls wäre, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiteres erkennbar, die Folge einer "eher negativen Entwicklung des Gesundheitszustandes", die sich in einer entsprechenden Diagnose äussern würde. Entsprechend wurde "bei Verschlechterung der klinischen Gesamtsituation" eine neue Untersuchung empfohlen (VA 49, S.33 [8.2]).
13.3. Die "Beurteilung bezüglich der Verweistätigkeit" erfolgte, wie in der interdisziplinären Begutachtung (VA 49, S.31 [2. Abschnitt] ausdrücklich hervorgehoben, "in Berücksichtigung sämtlicher Funktionsdefizite und Diagnosen": also auch in Berücksichtigung der Funktionsdefizite und Diagnosen, aufgrund deren die Entwicklung des Gesundheitszustands prognostiziert wurde.
13.4. Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
14. Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.19, Ziff.12.3 und Ziff.13.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
15. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zwar beruht das gegenständliche Urteil in hohem Masse auf Erwägungen früherer Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Von diesen Entscheidungen konnten dem Antragsteller aber noch nicht alle bekannt sein, als er am 01.03.2010 (ON 11 [Eingangsvermerk])seine Revision einreichte. Die Revision lässt sich deshalb nicht als leichtsinnig oder mutwillig einstufen. Damit ist zugleich angedeutet, nach welchem Gesichtspunkt die Kostenfrage künftig bei ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Revisionen beurteilt wird: vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerinnen entsprechende Kosten verzeichnen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2, Art.95 und Art.91 AHVG sowie § 54 ZPO).Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat