Sv. 2009.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin vom 26.08.2009 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 5), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 29.12.2008 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 12.12.2008 (Vorakten [VA] 55) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 5) wird be-stätigt.
1. Mit Beschluss vom 12.12.2008 (VA 55) wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin vom - richtig (VA 46 und ON 5, S.2, [I, 1]) - 26.03.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Sie bejahten die Bedürftigkeit der Antragstellerin (VA 55, S.7 [24 und 25]). Dagegen erachteten sie die Intervention des Rechtsvertreters der Antragstellerin, um derentwillen die Verfahrenshilfe hätte bewilligt werden sollen, für nicht geeignet, um ein für die Antragstellerin besseres Ergebnis zu erzielen, und bezeichneten sie deshalb als aussichtslos (VA 55, S.9 [35]).
2. Einem gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 12.12.2008 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 29.12.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 01.07.2009 (ON 5) keine Folge, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1. Einleitend bejahte das Fürstliche Obergericht die Zulässigkeit des Rekurses (ON 5, S. 2 f. [II, 1) und erörterte die allgemeinen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe (ON 5, S.3 [2]), um anschliessend das Rekursvorbringen zusammenzufassen (ON 5, S.3 [3]). Darauf kann verwiesen werden.
2.2. Ob die Intervention des Rechtsvertreters der Antragstellerin, um derentwillen die Verfahrenshilfe hätte bewilligt werden sollen, aussichtslos gewesen sei, könne offen bleiben. Denn die Antragsgegnerinnen hätten erwogen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Antragstellung sachlich nicht notwendig gewesen sei. Dieser (neben der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit) kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der Verfahrenshilfe sei die Antragstellerin nicht nachgegangen. Entsprechendes Rekursvorbringen fehle gänzlich. Auf den insofern nicht rechtsgnügend ausgeführten Rekurs wäre deshalb gar nicht einzutreten gewesen.
2.3. Im Übrigen bedürften versicherte Personen im Verwaltungsverfahren nicht in erster Linie der Unterstützung durch rechtskundige Personen, sondern der Beratung durch ihre Hausärztinnen und Hausärzte, allenfalls durch weitere behandelnde Fachärztinnen und Fachärzte. Im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren (Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung: Art.77bis bis Art.77quater IVG) gehe es vorab darum, durch medizinisches Fachwissen zu klären, ob und, gegebenenfalls, welche Gesundheitsschäden einer versicherten Person zugeordnet werden können. Dies erfolge durch entsprechende Diagnosen. Gestützt darauf, müssten medizinische Fachkräfte beurteilen, ob und, gegebenenfalls, inwieweit eine versicherte Person noch arbeiten könne oder nicht. Dies alles erfordere nicht juristische, sondern allenfalls ärztliche Unterstützung. Das Verfahren werde amtswegig durchgeführt. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hätten die Antragsgegnerinnen - ohne entsprechende Anträge der versicherten Person - den Sachverhalt soweit und so detailliert zu ermitteln, dass über eine Invalidenrente entschieden werden könne. Vor diesem Hintergrund werde im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren die Verfahrenshilfe unter restriktiveren Bedingungen bewilligt als in einem Gerichtsverfahren: etwa, wenn es sich um besondere Verfahrenskonstellationen handle, beispielsweise bei einer gerichtlichen Zurückverweisung an die Antragsgegnerinnen, bei einem besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person oder wenn sich komplexe Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht stellen würden. Darum handle es sich hier indes nicht.
2.4. Als nicht berechtigt erweise sich die Kritik der Antragstellerin, wonach der Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gleichzeitig mit der (ablehnenden) Verfügung über die Invalidenrente erging. Wohl dürfe mit dem vorgängigen Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Verfügung über die Invalidenrente nicht vorgegriffen werden. Dagegen sei es rechtlich nicht verpönt, die beiden Entscheidungen miteinander zu verbinden. Mitunter könne sich dies aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen; andernfalls müsste mit der Verfügung über die Invalidenrente zugewartet werden, bis ein - allenfalls angefochtener - Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig werde.
2.5. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerinnen den von der Antragstellerin im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen nachgegangen seien, folge kein Anspruch auf Verfahrenshilfe. Andernfalls müsste die Verfahrenshilfe stets bewilligt werden, wenn der Sachverhalt weiter ermittelt werde. Die Antragsgegnerinnen seien indes nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den Sachverhalt hinreichend festzustellen, unabhängig von allfälligen Abklärungs- oder Beweisanträgen einer versicherten Person.
3. Gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 26.08.2009 (ON 6). Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als Revisionsgrund machte sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
3.1. Zur Begründung formeller Hinsicht brachte die Antragstellerin vor (ON 6, S.2 f. [I]): Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach dieser endgültig sei, erweise sich der Revisionsrekurs in näher ausgeführtem Sinn und im Einklang mit einem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) als zulässig.
3.2. Zur Begründung in materieller Hinsicht brachte die Antragstellerin vor (ON 6, S.3 ff. [II]):
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei die zivilrechtliche Regelung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch in den öffentlich-rechtlichen Verfahren anzuwenden. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes werde dabei nicht als ein ins Gewicht fallendes Kriterium angesehen. Einer aktiven und möglichst kompetenten Mitwirkung der Betroffenen komme auch im amtswegigen Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Im Verwaltungsverfahren sei die Verfahrenshilfe deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen wie im Zivilverfahren. Dort strengere Anforderungen zu stellen als hier, verletze den Gleichheitssatz nach Art.31 LV.
3.2.2. Ebenso unzulässig sei es, unterschiedlich strenge Anforderungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens zu stellen. Sowohl beim invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungs- als auch beim Vorstellungsverfahren handle es sich um Verwaltungsverfahren nach dem LVG. Nach Art.43 Abs.1 LVG seien die einschlägigen Bestimmunen der ZPO auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.
3.2.3. In ihren schriftlichen Stellungnahmen habe die Antragstellerin drei näher ausgeführte Fragen aufgeworfen. Die Antragsgegnerinnen seien zwei dieser Fragen nachgegangen. Dabei hätten sich die Einwendungen der Antragstellerin als berechtigt erwiesen. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen nicht das von der Antragstellerin angestrebte Ergebnis bestätigt; dies ändere indes nichts daran, dass diese bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren wesentliches Sach- und Rechtsvorbringen erstattet habe.
3.2.4. Die (richtig wohl) Antragstellerin habe den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gleichzeitig mit der schriftlichen Stellungnahme zum Vorbescheid eingebracht. Der Antrag gelte für das gesamte Verwaltungsverfahren, nicht nur für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen der Ansicht seien, im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren könne keine Verfahrenshilfe bewilligt werden, wäre zu überprüfen gewesen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für das Vorstellungsverfahren erfüllt seien. Die Antragsgegnerinnen hätten lediglich über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren entschieden. Sollte bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe zwischen invalidenversicherungsrechtlichem Abklärungs- und Vorstellungsverfahren unterschieden werden, so wäre hierüber für das Vorstellungsverfahren neuerlich zu entscheiden.
3.2.5. Die Ansicht, wonach sich die Verbindung der Verfügung über die Invalidenrente mit dem Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen könne (vorstehende Ziff.2.4), erweise sich nach § 73 ZPO in näher ausgeführtem Sinn als nicht berechtigt.
3.2.6. Ob die Prozessführung im Hinblick auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht aussichtslos sei und den Beizug eines Anwalts erfordere, sei objektiv zu beurteilen: und zwar danach, ob die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. In näher ausgeführtem Sinn sei bei der Annahme der Aussichtslosigkeit grösste Zurückhaltung angebracht; andernfalls würde mit dem Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits die Sachenentscheidung vorweggenommen.
3.2.7. In ihrem Rekurs habe die Antragstellerin ausführlich dargelegt, inwiefern die Antragsgegnerinnen im angefochtenen Beschluss diese Vorgaben (vorstehende Ziff.3.2.6) nicht beachtet hätten. Darauf sei das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Denn die Antragsgegnerinnen hätten über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht unmittelbar nach dessen Eingang entschieden, sondern erst zusammen mit der Entscheidung über die Invalidenrente. Dabei hätten sie sich an den bereits vorliegenden Ergebnissen des Hauptverfahrens orientiert, in welchem sie die Einwendungen der Antragstellerin nicht oder nur teilweise berücksichtigt hätten. Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei indes in einer Betrachtung EX ANTE zu entscheiden. Entsprechend wären die Antragsgegnerinnen in näher ausgeführtem Sinn gehalten gewesen, über den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unmittelbar nach dessen Eingang zu entscheiden.
4. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 14.09.2009 (ON 8) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.3). Sie beantragten, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu: ihm keine Folge zu geben.
4.1. In formeller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für unzulässig (ON 8, S.2 f. [B]).
4.1.1. Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichthofs vom 01.10.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei im Zusammenhang mit dem damals konkret beurteilten Sachverhalt zu verstehen. Im Juli 2006 sei noch nicht geklärt gewesen, in welcher Form die Antragsgegnerinnen über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren zu entscheiden hätten. Art.78 Abs.2 IVG verweise in diesem Punkt auf den 5. Teil des AHVG. Art.83quinquies ff. AHVG würden das Verfahren und die Rechtspflege regeln. Die im Juli 2006 vorgenommene Rechtsmittelbelehrung von vier Wochen einerseits und die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Form einer Verfügung anderseits habe dazu geführt, dass das Fürstliche Obergericht in der Form eines Urteils entschieden in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von vier Wochen für die Einreichung einer Revision vorgesehen habe. Aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf das Rechtsmittel eintreten müssen, obwohl es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung als Revision - um einen Revisionsrekurs gehandelt habe. Nicht entschieden habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch, ob ein Revisionsrekurs auch dann zulässig wäre, wenn der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als endgültig erklärt worden wäre.
4.1.2. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche, dass Art.97bis Abs.2 AHVG nur dann einen Rekurs bzw. einen Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof vorsehe, wenn es sich um den Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung handle. Wäre gegen jeden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts der Revisionsrekurs zulässig, so hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung im Sinn von Art.97bis Abs.2 AHVG bedurft.
4.1.3. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche auch, dass über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nur eine Rechtsmittelinstanz entscheide. Durch die Verweisung in Art.84 Abs.2 AHVG auf das LVG und die dortige Verweisung auf die ZPO sei diese nur sinngemäss und subsidiär anwendbar. Daraus ergebe sich kein Erfordernis einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung. Wende man § 65 Abs.2 ZPO sinngemäss an, so seien die Antragsgegnerinnen als Verwaltungsbehörde die erste Instanz und das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittelinstanz, die nach § 72 Abs.3 ZPO endgültig über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheide.
4.2. In materieller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für nicht berechtigt (ON 8, S.3 ff. [B]).
4.2.1. Es sei unbestritten, dass auch im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe, und zwar - mangels entsprechender Bestimmungen im LVG - nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO.
4.2.2. Eine der drei Voraussetzungen, die für die Bewilligung der Verfahrenshilfe kumulativ erfüllt sein müssten, sei die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts: nämlich dann wenn die Partei nicht rechtskundig sei und ein Prozess von erheblicher Tragweite schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
4.2.3. Vor Erlass einer Leistungsverfügung - also im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren, in welchem die Antragsgegnerinnen den Sachverhalt von sich aus ermitteln -, sei die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts besonders streng zu prüfen. Hierfür sei die schweizerische höchstrichterliche Rechtsprechung beizuziehen, zumal nach österreichischem (im Gegensatz zum liechtensteinischen und schweizerischen) Verwaltungsverfahrensrecht kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren eine strenge Prüfung geboten.
4.2.4. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 [1.5]), bestätigten und ergänzten die Antragsgegnerinnen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren medizinische und nicht juristische Fragen im Vordergrund ständen (vorstehende Ziff.2.3). Wäre ganz allgemein im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren der Beizug eines Anwalts sachlich notwendig, so bedürfte es in den Beschlüssen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner konkreten Ausführungen zu dieser Voraussetzung. Auch ein Antragsteller müsste hierzu nichts mehr vorbringen. Dies treffe indes nicht zu und widerspräche auch dem Grundsatz, wonach im Sozialversicherungsrecht kein Anwaltszwang bestehe. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht deshalb erwogen, dass der Rekurs vom - richtig (ON 1) - 29.12.2008 insofern nicht rechtsgenügend ausgeführt worden sei (vorstehende Ziff.2.2).
4.2.5. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.4 unten f. [2]), erinnerten die Antragsgegnerinnen an die drei Fragen, die sich nach dem Vorbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt hatten. Sie legten dar, inwiefern sie sich als nicht wesentlich erwiesen oder doch bei der Ablehnung des Rentenantrags keine Rolle gespielt hatten.
4.2.6. Die Antragsgegnerinnen hätten sich im ablehnenden Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht an den bereits vorliegenden Ergebnissen des Hauptverfahrens orientiert. Für die beiden Verfahren seien verschiedene Sachbearbeiter zuständig gewesen. Der Sachbearbeiter, der den Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bearbeitet habe, habe keine Abklärungen im Hauptverfahren durchgeführt und deshalb sehr wohl PRIMA FACIE und unbelastet durch Vorwissen aus dem Hauptverfahren urteilen können.
4.2.7. Es sei nicht möglich, über die Verfahrenshilfe im gesamten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Als über den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden gewesen sei, hätten die Antragsgegnerinnen zu Recht annehmen dürfen, die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Möglicherweise seien sie es in einer späteren Verfahrensstufe. Die Antragsgegnerinnen hätten indes den Sachverhalt zu beurteilen, wie er ihnen im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliege. Selbstverständlich stehe es einer versicherten Person bei einer Ablehnung ihres Antrags frei, für das nächste Verfahren in der Hauptsache - mit der Vorstellung gegen die ablehnende Rentenverfügung oder mit der Berufung gegen die ablehnende Rentenentscheidung - einen neuen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.
5. Hierzu (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.6) hatte den angefochtenen Beschluss, gestützt auf § 72 Abs.3 ZPO, als endgültig bezeichnet. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für unzulässig (vorstehende Ziff.4.1). Hierüber war als Erstes zu befinden.
6.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 ZPO und Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" sowie bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (OGH, Beschlüsse vom 05.07.2007 zu Sv.2006.30, vom 08.05.2008 zu Sv.2007.22, vom 03.07.2008 zu Sv.2007.17 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 S.64 [8.2]).
6.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ist zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (vorab nach der ZPO) zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist grundlegend. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen als der Antragstellerin übergeordnete Verwaltungsbehörden; in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren treten sie als ihr gleichgeordnete Partei auf. Im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte, die nach ausdrücklicher Verfassungsbestimmung "in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig" sind (Art.95 Abs.2 LV): das Fürstliche Obergericht und, gegebenenfalls, der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Art.95 Abs.3 und Art.97 LV). Die Einsetzung unabhängiger Gerichte ist die institutionelle Gewährleistung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter (Art.33 Abs.1 LV; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.229 [II, 1]; ebenso, bezogen auf das in diesem Punkt vergleichbare schweizerische Verfassungsrecht: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.931 [3]) oder Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung [St. Galler] Kommentar [2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz.3 zu Art.191 CH-BV). Zu verwaltungs-unabhängigen gerichtlichen Entscheidungen kommt es in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erstmals vor dem Fürstlichen Obergericht, falls gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung oder ein Rekurs (vorstehende Ziff.6.1) erhoben wird. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen demnach als Verwaltungsbehörden; im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte.
6.3. Soweit das Sozialversicherungsrecht keine besonderen Verfahrensbestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der ZPO, unter anderem auch § 63 ff. ZPO über die Verfahrenshilfe.
6.4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht erstmals verwaltungsunabhängig (vorstehende Ziff.6.2): somit in sinngemässer Anwendung von § 65 Abs.1 ZPO (Art.78 Abs.2 IVG, Art.84 ff. AHVG, Art.103 und Art.43 Abs.1 LVG) als Prozessgericht erster Instanz.
6.5. Nach § 65 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs.3 ZPO entscheiden, gegebenenfalls, zwei gerichtliche Instanzen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe: das Prozessgericht erster Instanz (bei Kollegialgerichten: der Vorsitzende des Senats) und das Rekursgericht (bei Kollegialgerichten: das Kollegium). Das Invalidenversicherungsrecht kennt einen differenzierten Rechtsschutz mit zweifacher gerichtlicher Überprüfung (Art.78 Abs.1 ZPO). Verfügungen der Antragsgegnerinnen sollen zunächst mit dem (verwaltungsinternen) Rechtsmittel der Vorstellung angefochten werden können. Entscheidungen aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung sollen mit Berufung beim Fürstlichen Obergericht, dessen Urteile wiederum mit Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden können. Dass die Bestimmungen betreffend Urteile und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel sinngemäss auch für Beschlüsse und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel gelten, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.6.1).
6.6. Gegen die vom Fürstlichen Obergericht als Prozessgericht erster Instanz getroffenen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe entscheidet - in sinngemässer Anwendung von § 72 Abs.3 ZPO - der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Denn gegen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe soll nur (aber immerhin) ein Rechtsmittel bestehen. Entscheidet das Fürstliche Obergericht aufgrund der gesetzlich geregelten Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens als Prozessgericht erster Instanz, so kommt als Rekursinstanz, wie sie nach § 73 Abs.3 ZPO bestehen soll, nur der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Betracht.
6.7. Gewiss sollen - über die Verweisungen in Art.78 Abs.2 IVG und Art.93 Abs.2 AHVG - bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens (bzw. des Revisionsrekurses und des Revisionsrekursverfahrens) die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden (vorstehende Ziff.6.1). Der grundlegende Unterschied zwischen einem Verwaltungs- und einem Gerichtsverfahren (vorstehende Ziff.6.2) verbietet es indes, erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen der Antragsgegnerinnen unbesehen Entscheidungen erstinstanzlichen Entscheidungen unabhängiger Gerichte gleichzusetzen. Dies aber geschähe, wollte man einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 5) nach § 72 Abs.3 ZPO als unzulässig zurückweisen: indem man die Antragsgegnerinnen, wie sie dies in der Revisionsrekursbeantwortung einwendeten (ON 8, S.3 [5]; vorstehende Ziff.4.1.3), als erste Instanz und das Fürstliche Obergericht als endgültig entscheidende Rechtsmittelinstanz verstände. Solches widerspräche dem sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im allgemeinen Zivilprozessrecht gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit.
6.8. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 8, S.3 [4]; vorstehende Ziff.4.1.2), kann der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG mit Rekurs beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Der von den Antragsgegnerinnen daraus gezogene Umkehrschluss ist indes nicht zwingend; denn Art.97bis Abs.2 AHVG lässt sich ebenso gut verstehen als Bestätigung des Rechtsschutzes durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit. Abgesehen davon, vermöchte die lediglich mit diesem Umkehrschluss begründete Unzulässigkeit des gegenständlichen Revisionsrekurses kaum standzuhalten vor der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 94 zu Art.43 LV).
6.9. Wohl betraf der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts, die unzutreffend als Urteil erging und - zwar folgerichtig, aber ebenso unzutreffend - mit einer Revision angefochten wurde. Dieser Umstand bewirkte eine Verlängerung der Revisionsrekursfrist (LES 2009 62, S.65 [8.15]). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde indes begründet mit der grundlegenden Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen und mit dem Grundsatz, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (LES 2009 62 S.64 [8.1 bis 8.14]). Diese Erwägungen galten hier wie dort. Zutreffend bezog sich die Antragstellerin deshalb auf den erwähnten Beschluss und erachtete den gegenständlichen Revisionsrekurs für zulässig.
6.10. Der im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.6.1 bis Ziff.6.9) zulässige Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [nach Massgabe vorstehender Ziff.6.1], § 222 ff. und 488 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien (LR 271.011); ON 5 [Empfangsbestätigung] und ON 6 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisonsrekursbeantwortung (ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]).
7. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.4 f.) hatte die angefochtene Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren bestätigt. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für nicht berechtigt (vorstehende Ziff.4.2). Hierüber war als Zweites zu befinden.
7.1. Nach § 63 Abs.1 (1. Satz) ZPO (? § 63 Abs.1 [1. Satz] öZPO) ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
7.2. Ob die Antragstellerin ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hatte das Fürstliche Obergericht nicht zu beurteilen. Denn die Antragstellerin hatte ihre Bedürftigkeit, wie sie die Antragsgegnerinnen im Beschluss vom 12.12.2008 bejaht hatten (VA 55, S.7 [24 und 15]; vorstehende Ziff.1), im Rekursverfahren (selbstverständlich) nicht in Frage gestellt. Mutwillige Rechtsverfolgung wurde der Antragstellerin nicht vorgeworfen: weder von den Antragsgegnerinnen noch vom Fürstlichen Obergericht. Den entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen zum notwendigen Unterhalt und zur mutwilligen Rechtsverfolgung (§ 63 Abs.1 [2. und 3. Satz] ZPO) kam deshalb fallbezogen keine Bedeutung zu.
7.3. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheine, liess das Fürstliche Obergericht offen (vorstehende Ziff.2.2). Vielmehr verneinte es die sachliche Notwendigkeit, der Antragstellerin im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben: Die Antragsgegnerinnen hätten in ihrem Entscheid vom 12.12.2008 (VA 55) diese Notwendigkeit ebenfalls verneint, ohne dass die Antragstellerin hiergegen im Berufungsverfahren zielführendes Vorbringen erstattet habe (ON 5, S.3 unten f. [4, 1. Abschnitt]). Soweit die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung thematisierte (ON 6, S.6 f. [6 bis 8]), war deshalb auf ihr Vorbringen nicht näher einzugehen. Sollte nämlich im Berufungsverfahren die sachliche Notwendigkeit, der Antragstellerin im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben, zu Unrecht verneint worden sein, so wäre die Rechtssache ohne inhaltliche Vorgabe an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen: denn dieses - und nicht der Fürstliche Oberste Gerichtshof - hätte erstgerichtlich über die (einstweilen offengelassene) Frage der Aussichtslosigkeit zu befinden; andernfalls verlöre die Antragstellerin eine Rechtsmittelinstanz.
7.4. Nach § 64 Abs.1 ZPO kann die Verfahrenshilfe mehrere Begünstigungen umfassen, unter diesen (Ziff.3) die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. § 64 Abs.1 Ziff.3 öZPO, soweit hier wesentlich, präzisiert die Beigebung eines Verfahrenshelfers: "sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint". Soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (wie hier) nicht gesetzlich geboten ist, wird die Beigebung eines Rechtsanwalts in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Allgemeinen wird die Beigebung eines Verfahrenshelfers dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.16 zu § 64 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 64 öZPO; KLAUSER/ KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.15 zu § 64 öZPO).
7.5. § 64 Abs.1 Ziff.3 ZPO nennt keine näheren Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Immerhin muss nach § 64 Abs.2 ZPO über jede Begünstigung gesondert entschieden werden, wenn bei einer Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der in § 64 Abs.1 ZPO aufgezählten Begünstigungen gewährt werden und in welchem Ausmass. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht folgt somit nicht ohne Weiteres aus einem allfälligen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist (wie der Anspruch auf Verfahrenshilfe überhaupt) ein Teilanspruch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 [1. Satz] LV) ableitet (STOTTER, E 224, E 289 oder E 296 zu Art.31 LV). Mangels besonderer gesetzlicher Konkretisierung bestimmen sich die näheren Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshelfers deshalb unmittelbar nach der Verfassung. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof erkannt, die Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshelfers in Strafsachen) müsse "erforderlich" (sachlich notwendig) sein; im Einzelnen orientierte er sich - bei gleicher Verfassungslage - an der schweizerischen Verfassungsrechtslehre und an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Dabei anerkannte er, dass die liechtensteinische Regelung der Verfahrenshilfe weitgehend der österreichischen Regelung entspreche (StGH, Urteil vom 22.06.1995 zu StGH 1993/22, veröffentlicht in: LES 1996 7 S.9 [2.2 und 2.3]). Um zu beurteilen, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei, durfte deshalb - bei vergleichbarer Verfassungs- und Gesetzeslage - auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abgestellt werden.
7.6. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts drängt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in Ausnahmefällen auf: namentlich wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen sie als erforderlich erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw.4.1 S.201, mit Hinweisen). Ähnlich restriktiv äussern sich übrigens - allgemein und auf Zivilverfahren bezogen - Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Verfahrenshilferegelung (BYDLINSKI, Rz.16 zu § 64 öZPO; KLAUSER/KODEK, E.16 zu § 64 öZPO), die der liechtensteinischen Verfahrenshilferegelung weitgehend entspricht (vorstehende Ziff.7.5).
7.7. Die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts anerkennt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenshilfe) im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen (BGE 112 Ia 14 Erw.3 S.15 ff., bestätigt in: BGE 114 V 228 Erw.4b S.232) und im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren im Besonderen (BGE 114 Ia 228 Erw.5b S.235). Dabei berücksichtigt sie jedoch die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahrens und befürwortet einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. An die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen - erhebliche Tragweite der Sache für die antragstellende Partei, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person - sei ein strenger Massstab anzulegen.
7.8. Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes ist, wie die Antragstellerin zutreffend vorbrachte, kein wesentlicher Gesichtspunkt, welcher der Beigebung eines Verfahrenshelfers grundsätzlich entgegenstände. Nur darauf beziehen sich das zitierte Urteil des Staatsgerichtshofs (LES 1996 7 S.9 [2.2]) und die dort zitierte schweizerische Lehre. Der grundsätzliche Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (auch) im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren schliesst jedoch - anders als die Antragstellerin anzunehmen schien (ON 6, S.3 [2]) - nicht aus, aufgrund der Komplexität des Einzelfalls zu prüfen, ob der entsprechende Verfahrensschritt die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich mache (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.576, § 21, Rz.17). Unzutreffend rügte die Antragstellerin demnach eine nach Verfahrensschritten differenzierte Beurteilung des Anspruchs auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (ON 6, S.4 [vor 3]).
7.9. Die Antragstellerin brachte vor, das Fürstliche Obergericht habe unzutreffend angenommen, das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren werfe "keine speziellen Rechtsfragen" auf. Sie verwies auf ihre Einwendungen, denen die Antragsgegnerinnen in näher ausgeführtem Sinn nachgegangen seien (ON 6, S.4 f. [3]). Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren hängt indes nicht davon ab, ob sich "spezielle Rechtsfragen" stellen, sondern - wie das Fürstliche Obergericht, übereinstimmend mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zutreffend erwog - ob schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als erforderlich erscheinen lassen (ON 5, S.4; vorstehende Ziff.7.6): ob sich "komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen stellen" (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.474, 12, Rz.46).
7.10. Der Anspruch der Anragstellerin auf rechtliches Gehör gebot den Antragsgegnerinnen, den im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen nachzugehen, ungeachtet, ob die Einwendungen komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen betrafen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklicht sich nur, wenn die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (stellvertretend: MÜLLER/SCHEFER, S. 868 [cc]). Die Prüfung vorgebrachter Einwendungen und deren Berücksichtigung in der Entscheidfindung besagen somit nicht, dass sich dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten. Unzutreffend nahm die Antragstellerin deshalb an, aus dem Umstand, dass ihre Einwendungen nach Massgabe ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geprüft und teilweise berücksichtigt wurden, folge die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers (ON 6, S.4 unten f. [3]). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen vermochte die Antragstellerin im Revisionsrekurs denn auch nicht zu bezeichnen (ON 6, S.5 [vor 4]). Demgegenüber fassten die Antragsgegnerinnen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend zusammen, welche Fragen sich im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren (nach dem Vorbescheid) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt hatten (ON 8, S.4 ff. [2]). In richtiger rechtlicher Beurteilung erwog das Fürstliche Obergerichts, dass es sich hier - und zwar unabhängig von der ablehnenden Verfügung über die Invalidenrente - nicht um einen Fall handelte, der bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich machte (ON 5, S.4 [2. Abschnitt am Ende]). Wie die Antragstellerin allerdings zutreffend vorbrachte (ON 6, S.5 unten f. [5]), entsprach die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts, wonach mit der Verfügung über die Invalidenrente zugewartet werden müsse, bis ein - allenfalls angefochtener - Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig werde (ON 5, S.5 [5]; vorstehende Ziff.2.4), nicht der Regelung nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie Art. 73 Abs.1 ZPO; sie war indes nicht entscheidungswesentlich.
7.11. Der im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe bezog sich - anders als die Antragstellerin vorbrachte (ON 6, S.5 [4]) - nur auf diesen Verfahrensschritt. Einzig hierfür war zu prüfen, ob er die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich mache (vorstehende Ziff.7.8). Wie es sich im Vorstellungsverfahren oder in einem allfälligen Berufungsverfahren verhalte, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 8, S.6 [3.2]), ist es der Antragstellerin unbenommen, für weiter anstehende Verfahrensschritte einen neuen Antrag auf Verfahrenshilfe (insbesondere auf Beigebung eines Verfahrenshelfers) zu stellen.
7.12. In materieller Hinsicht erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt.
8. Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und sinngemäss auch das Revisionsrekursverfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof [vorstehende Ziff.6.1]) kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt eines (hier nicht gegebenen) leichtsinnigen oder mutwilligen Revisionsrekurses (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 5. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof