Sv. 2009.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 16.06.2009 (ON 24) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.04.2009 (ON 23), womit der Berufung des Antragstellers vom 11.08.2006 (ON 1 zu Sv.2006.22, ab ON 20 weitergeführt im gegenständlichen Akt [Sv.2009.12]) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2007 (Vorakten [VA] 32; Geschäftszeichen: A.2006/049]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.04.2009 (ON 23) wird bestätigt.
1. Mit der gegenständliche Rechtssache hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof - abgesehen von einem Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 betreffend Verfahrenshilfe - bereits zweimal zu befassen. Was den Tatbestand in dieser dritten Entscheidung angeht, genügte es im Wesentlichen den Verfahrensverlauf nachzuzeichnen. Zum Sachverhalt konnte im Wesentlichen auf Bekanntes verwiesen werden (ON 15 zu Sv.2006.22, S.2 ff. [3] und ON 19 zu Sv.2006.22, S.7 ff. [3])..
1.1. Mit Urteil vom 08.11.2007 (ON 15 zu Sv.2006.22) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision des Antragstellers vom 07.03.2007 (ON 9 zu Sv.2006.22) keine Folge und bestätigte das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8 zu Sv.2006.22). Mit dem Urteil vom 10.01.2007 hatte das Fürstliche Obergericht der Berufung des Antragstellers vom 11.08.2006 (ON 1 zu Sv.2006.22) keine Folge gegeben und damit die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2006 (VA 32) bestätigt. Mit der Entscheidung vom 13.07.2006 hatten die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 09.05.2007 (VA 27) gegen ihre Verfügung vom 10.04.2006 (VA 25) keine Folge gegeben. Mit der Verfügung vom 10.04.2006 hatten sie den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
1.2. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.11.2007 (vorstehende Ziff.1.1) erhob der Antragsteller eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
1.3. Mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (ON 17 zu Sv.2006.22) gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Antragstellers (vorstehende Ziff.1.2) Folge. Das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.11.2007 (vorstehende Ziff.1.1) wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
1.4. Im zweiten Rechtsgang gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2009 (ON 19 zu Sv.2009.22) der Revision des Antragstellers vom 07.03.2007 (ON 9 zu Sv.2006.22) Folge. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (vorstehende Ziff.1.1) wurde aufgehoben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
1.5. Mit Urteil vom 29.04.2009 (ON 23) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Antragstellers vom 11.08.2006 erneut keine Folge. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Antragstellers vom 16.06.2009 (ON 24).
2. In seinem Urteil vom 09.12.2008 (vorstehende Ziff.1.3) stützte der Staatsgerichtshof seine Rechtsansicht auf eine geänderte Rechtsansicht zur antizipierten Beweiswürdigung.
2.1. Dabei orientierte sich der Staatsgerichtshof an der neueren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernt hatte. Nunmehr verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese Anträge erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
2.2. Zur antizipierten Beweiswürdigung stand folgende Erwägung im Vordergrund (ON 17 zu Sv.2006.22, S.26 [vor 3.2.5]):
Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken...
2.3. Im Sinn dieser Erwägung (vorstehende Ziff.2.2) beanstandete der Staatsgerichtshof die ungenügende Begründung betreffend die Einvernahme zweier Zeugen und die Einholung eines weiteren Gutachtens (ON 17 zu Sv.2006.22, S.27 [vor 3.3]):
Hingegen wird der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Dr. [med.] B. und Dr. [med.] C. bzw. die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ungenügend im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Ärzte sehr wohl schon zum Gutachten der Klinik D. Stellung bezogen hätten und deren Stellungnahmen vom Vertrauensarzt der... [Antragsgegnerinnen] Dr. [med.] E. als nicht wesentlich qualifiziert worden seien.
Denn es ist weder aus der Entscheidung des [Fürstlichen] Obergerichts noch aus derjenigen des [Fürstlichen] Obersten Gerichtshofs ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. [med.] E. die kritischen Stellungnahmen von Dr. [med.] B. und Dr. [med.] C. als nicht wesentlich taxiert hat. Zwar... [haben] die... [Antragsgegnerinnen] den Meinungen der beiden Ärzte teilweise widersprochen, doch stützen sich sowohl das [Fürstliche] Obergericht als auch der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof zu Recht primär auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der... [Antragsgegnerinnen] ab, um das Gutachten [der Klinik] D. zu rechtfertigen. Hierzu hätte aber eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung von Dr. [med. Peter] Rheinberger erfolgen müssen. Da die Gründe für die Einschätzung von Dr. [med. Peter] Rheinberger im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt wurden, ist die Abweisung der entsprechenden Beweisanträge des... [Antragstellers] ungenügend begründet...
3. Im zweiten Rechtsgang erinnerte der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 05.03.2009 (ON 19 zu Sv.2006.22) zunächst an seine Rechtsprechung zur amtswegigen Feststellung der für das Urteil erheblichen Tatsachen im sozialversicherungsrechtlichen (hier: invalidenversicherungsrechtlichen) Revisionsverfahren (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG).
3.1. Nach dieser Rechtsprechung vergewissert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
3.2. Diese Rechtsprechung wurde vom Staatsgerichtshof ausdrücklich als verfassungskonform gebilligt (StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93, S.34 [3.2.5] und zu StGH 2007/125, S.31 [3.2.5]; ebenso: ON 17 zu Sv.2006.22, S.26 [3.2.5]).
3.3. Im Sinn dieser Rechtsprechung hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof deshalb im zweiten Rechtsgang - mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Staatsgerichtshof zur antizipierten Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.2) - näher zu prüfen, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hineichender Beweisgrundlage beruhen.
3.4. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 19 zu Sv.2006.22, S.21 f. [11.3.1 bis 11.3.3]), stellte der Fürstliche Oberste Gerichtshof fest, dass sowohl Dr. med. B. als auch Dr. med. C. in ihren Berichten (VA 20 und 22) gegenüber dem Gutachten der Klinik D. (VA 17) Vorbehalte angemeldet hatten. Ergänzende Abklärungen wurden nicht vorgenommen, weil der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. E., die grundsätzliche Beurteilung durch die beiden Berichte nicht in Frage gestellt sah.
3.5. In seiner Notiz vom 03.04.2006 (VA 23) hatte Dr. med. E. indes lediglich bemerkt, er habe die beiden Berichte zur Kenntnis genommen; sie vermöchten "nichts an der grundsätzlichen Beurteilung durch die Klinik D." zu ändern. Gründe für diese Einschätzung wurden weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt. Auch die Akten vermittelten keine Anhaltspunkte hierfür.
3.6. Entsprechend trug der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Fürstlichen Obergericht auf, Feststellungen zu den Gründen für die Einschätzung von Dr. med. E. nachzuholen. Entweder ergebe sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers (Einvernahme der Zeugen Dr. med. B. und Dr. med. C., Einholung eines weiteren Gutachtens) keine erheblichen Tatsachen betreffen oder offensichtlich beweisuntauglich sind. Dann habe es - mit entsprechender sachlich überzeugender Begründung im Sinn der Erwägungen des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.2) - beim Ergebnis des ersten Rechtsgangs sein Bewenden. Oder es ergebe sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers sehr wohl erhebliche Tatsachen betreffen würden oder nicht offensichtlich beweisuntauglich seien. Dann wären im zweiten Rechtsgang die angebotenen Beweise aufzunehmen.
3.7. Im Sinn einer negativen Abgrenzung stellte der Fürstliche Oberste Gerichtshof klar, dass auch fortan im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht unbesehen jedem Beweisantrag stattzugeben sein wird. Hierzu sind weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren verpflichtet noch ist es das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint. Ausdrücklich bestätigte der Staatsgerichtshof, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei"; nur verlangt er fortan für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe (vorstehende Ziff.2.2). In diesem Sinn bestehen beispielsweise auch weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlichen Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; OHG, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.200618 oder vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird. Solches wurde vom Staatsgerichtshof in der gegenständlichen Rechtssache vermisst. Allerdings braucht ein Gericht auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt.
4. Vor diesem Hintergrund beschloss das Fürstliche Obergericht, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.04.2009 (ON 21, S.2), Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. E. als Zeugen einzuvernehmen. Aufgrund dieser Einvernahmen, auf die verwiesen werden kann (ON 21, S.2 ff., und ON 23, S.3 ff. [a bis c]) erwog das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 29.0.2009 (ON 23, S.6 ff. [II]):
4.1. Im zweiten Rechtsgang habe das Fürstliche Obergericht nur noch über jene Punkte neu zu entscheiden gehabt, die ihm mit dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 (vorstehende Ziff.3) aufgetragen worden seien. Alle andern Berufungsgründe, die bereits im ersten Rechtsgang bestätigt worden seien, seien nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
4.2. Nunmehr als Zeuge befragt, habe Dr. med. E. präzisiert, dass die beiden ärztlichen Stellungnahmen - von Dr. med. C. vom 09.02.2006 und von Dr. med. B. vom 06.02.2006 - keine neuen und gegenüber dem Gutachten der Klinik D. abweichenden Diagnosen enthalten hätten. Vielmehr hätten die Diagnosen sämtlicher Ärzte gleich gelautet. Zur Frage, ob sich das metabolische Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, würden sich "die Weisen" streiten.
4.3. Dr. med. C. wiederspreche sich in seinen ärztlichen Stellungnahmen mitunter, insbesondere bei seinen Ausführungen in der Telefonnotiz vom 09.02.2006 im Vergleich zu seinem früheren Arztbericht. Dass psychische Abklärungen notwendig gewesen seien, habe er, Dr. med. E., nicht gesehen. Wohl hätten die Arztberichte Hinweise auf reaktive Depressionen enthalten. Die persönliche Untersuchung des Antragstellers durch die Klinik D. habe jedoch in dieser Hinsicht nichts Wesentliches zutage gefördert: und dies, obwohl die Klinik D. in der Medikamentenliste ein Präparat aufgeführt habe, das als Antidepressivum verwendet werde.
4.4. Aufgrund der Feststellungen von Dr. med. E. könne weiterhin auf das Gutachten der Klinik D. abgestellt werden, um die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers einzuschätzen. Dieses Gutachten erfülle sämtliche von der Praxis an ein Gutachten gestellten (näher erörterten) Anforderungen.
4.5. Demgegenüber widersprächen sich die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. C. teilweise; jene von Dr. med. B. als dem behandelnden Arzt des Antragstellers vermöchten die überzeugenden Befunde des Gutachtens der Klinik D. nicht umzustürzen: namentlich auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. B. ein chirurgisch tätiger Ortho-Traumato-loge sei. Von daher sei sein Befund, der Antragsteller könne heute keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben, mit grösster Vorsicht zu beurteilen. Auffallend und nicht überzeugend erscheine auch der Umstand, dass Dr. med. B. heute vor allem die Gicht des Antragstellers hervorhebe, wogegen er im Arztbericht vom 18.01.2005 keine Gichtdiagnose gestellt habe. Auch gegenüber seiner Einschätzung des psychischen Zustands des Antragstellers seien Zweifel angebracht. Denn er führe lediglich an, Antidepressiva verabreicht zu haben, ohne selber eine entsprechende Diagnose gestellt zu haben - oder, was wohl richtiger sein dürfte: ohne in der Lage gewesen zu sein, fachärztlich diesbezüglich eine Diagnose zu stellen. Antidepressiva seien lediglich aufgrund der Diagnose des Hausarztes, Dr. med. C., verschrieben worden.
4.6. Entgegen dem, was Dr. med. C. und Dr. med. B. zum Gesundheitszustand des Antragstellers ausführen würden, könne keine fachärztliche psychische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Wäre der Antragsteller bereits im Jahr 2005/2006 psychisch derart krank gewesen, wie dies im Gerichtsverfahren behauptet worden sei, so wäre es ihm freigestanden, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen. Er habe es indes nicht für notwendig befunden, sich selber zu einem Facharzt zu begeben, als er sich angeblich psychisch krank gefühlt habe. Um ein psychisches Leiden zu bescheinigen, genüge es nicht, in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf vorübergehende reaktive Depressionen hinzuweisen, einen psychischen Gesundheitsschaden zu behaupten und teure Gutachten zu beantragen. Bevor solche in Auftrag gegeben würden (und in Auftrag gegeben werden müssten), habe ein Antragsteller solide glaubhaft zu machen, tatsächlich psychisch krank zu sein. Dr. med. C. habe nicht gesehen, dass psychische Abklärungsberichte notwendig seien; Dr. med. B. habe bei der Verschreibung von Antidepressiva auf eine solch höchst vage Diagnose abgestellt. Dies zeige, dass der behauptete psychische Gesundheitsschaden zum massgebenden Zeitpunkt der Entscheidung durch die Antragsgegnerinnen nicht derart gravierend und nicht derart dauerhaft gewesen seien, dass sich die Einholung eines Gutachtens aufgedrängt hätte oder nunmehr in Auftrag gegeben werden müsste. Vielmehr zeige sich, dass die Ärzte - sowohl Dr. med. C., Dr. med. B. und Dr. med. E. als auch die Gutachter der Klinik D. - bei ihren Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen würden.
4.7. Bei dieser Sachlage hätten die Antragsgegnerinnen ihre Entscheidung auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachtens D. und auf die es bestätigenden Befunde ihres Vertrauensarztes, Dr. med. E., stützen dürfen. Gleiches gelte für das Fürstliche Obergericht im zweiten Verfahrensgang, weshalb der Berufung erneut keine Folge gegeben sei.
4.8. Zu beurteilen sei eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2006 gewesen. Soweit sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seither entscheidend verschlechtert haben sollte, stehe es diesem frei, den Antragsgegnerinnen (in näher ausgeführtem Sinn) einen neuen Antrag zu stellen.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts richtete sich die Revision des Antragstellers vom 16.06.2009 (ON 24) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente ausgerichtet werde; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 19.08.2009 (ON 26) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 23 [Empfangsbestätigung] ON 24 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 25 [Empfangsbestätigung] und ON 26 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen geltend. Entsprechend gliederte er seine Revision. Inhaltlich ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zu den geltend gemachten unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen. Hinzu kamen abschliessende Erwägungen (D).
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
9. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens brachte der Antragsteller (ON 24, S.2 f [2.1]) im Wesentlichen vor:
9.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 05.03.2009 das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen. Dieses sei deshalb verpflichtet gewesen, sich neuerlich mit dem gesamten Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, auch mit der Frage der Anwendbarkeit der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik (LSE; Tabellenlöhne). Dabei hätte es zwischenzeitliche Änderungen berücksichtigen müssen.
9.2. Kein Teil des aufgehobenen Urteils vom 10.01.2007 habe nach dessen Aufhebung weiterbestanden. Das nunmehr angefochtene Urteil enthalte indes zu den geltend gemachten Berufungsgründen keine wie immer gearteten Ausführungen. Wohl könne das Fürstliche Obergericht auch im wiederholten Verfahren zum nicht behandelten Berufungsvorbringen an der zuvor vertretenen Rechtsansicht festhalten. Dagegen sei es unzulässig, das Berufungsvorbringen in weiten Teilen nicht zu behandeln. Insofern erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 26, S.3 [4 bis 6]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), indem sie im Wesentlichen einwendeten: Die gegenständliche Aufhebung des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 beschränke das Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des aufgehobenen Urteils. Die vom Mangel nicht betroffenen Teile dürften nicht mehr neuerlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht sich darauf beschränkt, die fehlenden Feststellungen zu den Gründen für die Einschätzung von Dr. med. E. zu ergänzen.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.2), hatte der Staatsgerichtshof die ungenügende Begründung betreffend die Einvernahme zweier Zeugen und die Einholung eines weiteren Gutachtens beanstandet (ON 17 zu Sv.2006.22, S.24 ff. [3.2.4 und 3.2.6]). Weder aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8) noch aus dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.11.2007 (ON 15) sei ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. med. E. die kritischen Stellungnahmen von Dr. med. B. und Dr. med. C. als nicht wesentlich taxiert habe. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof hätten sich zu Recht primär auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen abgestützt, um das Gutachten der Klinik D. zu rechtfertigen. Hierzu hätte aber eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung von Dr. med. E. erfolgen müssen. Gründe für die Einschätzung von Dr. med. E. seien jedoch im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt worden.
11.2. Die insofern beanstandete Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör (vorstehende Ziff.11.1) war der einzige Gesichtspunkt, der den Staatsgerichtshof zur Zurückverweisung der Rechtssache an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof veranlasste. Andere Gesichtspunkte, die der Antragsteller in seiner Individualbeschwerde als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots gerügt hatte, wurden vom Staatsgerichtshof im Sinn des angefochtenen Urteils bestätigt. Dies galt zunächst ausdrücklich für die Zurückhaltung, die sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren insofern auferlegt, als er weder leichthin in die untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen eingreift noch Neuerungen zulässt (ON 17 zu Sv.2006.22, S.26 [3.2.5]). Dies galt sodann, ebenfalls ausdrücklich, für die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE (ON 17 zu Sv.2006.22, S.28 ff. [5]), wie sie der Staatsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125 für grundrechtskonform erachtet hatte. Wohl hatte der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang angemerkt, die Übernahme ausländischer Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht beinhalte selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein. Hierzu hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes bereits in seinem Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11 präzisiert, eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, lasse sich nicht aufrechterhalten. Diese Präzisierung war weder in jenem noch in diesem Verfahren entscheidungswesentlich.
11.3. Wenn der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Antragstellers Folge gab und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufhob, so geschah dies nach entsprechender ausdrücklicher Erwägung (ON 17 zu Sv.2006.22, S.27 [3.3]) einzig aufgrund der beanstandeten Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs unter diesem einzigen Gesichtspunkt.
11.4. Das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 (ON 17 zu Sv.2006.22) war für den zweiten Rechtsgang vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof in doppelter Hinsicht bindend (Art.54 StGHG): in positiver Hinsicht, als der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Bestätigung einer näher bestimmten antizipierten Beweiswürdigung neu zu beurteilen hatte (vorstehende Ziff.2); in negativer Hinsicht, als es ihm verwehrt war, die Zurückverweisung der Rechtssache zum Anlass zu nehmen, um irgendwelche Gesichtspunkte ausserhalb der Aufträge des Staatsgerichtshofs in Wiedererwägung zu ziehen (OGH, Urteil vom 05.08.2008 zu CO.2004.2).
11.5. Wie der Antragsteller zutreffend vorbrachte, hob der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2009 (ON 19 zu Sv.2006.22) das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8 zu Sv.2006.22) zur Gänze auf. Die Zurückverweisung erfolgte indes ausdrücklich "im Sinn der Erwägungen" (ON 19 zu Sv.2006.22, S.2 oben). Danach wiederum hatte das Fürstliche Obergericht nur (aber immerhin) Feststellungen zu den Gründen für die Einschätzung von Dr. med. E. nachzuholen (vorstehende Ziff.3.6). Weil sich diese Feststellungen - je nachdem, wie sie ausfielen - auf den vom Antragsteller geltend gemachten Rentenanspruch und damit auf das angefochtene Urteil als Ganzes auswirken konnten, war dieses, wenn auch "im Sinn der Erwägungen", so doch als Ganzes aufzuheben.
11.6. Am wiedergegebenen Verfahrensverlauf zielte die Verfahrensrüge des Antragstellers vorbei. Wohl wurde das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8 zu Sv.2006.22) in formeller Hinsicht zur Gänze aufgehoben. In materieller Hinsicht betraf die neuerliche Verhandlung und Entscheidung "im Sinn der Erwägungen" jedoch nur einen einzigen Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.11.1 bis Ziff.11.5). Anders als der Antragsteller vorbrachte, war es dem Fürstlichen Obergericht nach diesen Vorgaben verwehrt, erneut "auf sämtliche Berufungspunkte einzugehen und diese verfahrenskonform zu erledigen" (ON 24, S.3). Um nicht den verfehlten Eindruck einer inhaltlich völlig neuen Entscheidung zu erwecken, war es dem Fürstlichen Obergericht unbenommen, dies durch wörtliche Wiederholungen oder durch Verweisungen zum Ausdruck zu bringen. Weder diese noch jene Form der Urteilsdarstellung begründete einen Verfahrensmangel.
11.7. Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 24, S.3 ff [3.1 bis 3.3]) die Anwendbarkeit der LSE. In seinem Urteil vom 09.12.2008 (ON 17 zu Sv.2006.22) habe der Staatsgerichtshof die Anwendung der LSE geschützt, weil in Liechtenstein entsprechendes lohnstatistisches Material bisher gefehlt habe. Als das Fürstliche Obergericht neuerlich über die gegenständliche Rechtssache entschieden habe, sei in Liechtenstein eigenes lohnstatistisches Material vorhanden gewesen. Auf dieses hätte das Fürstliche Obergericht im erneuten Berufungsverfahren greifen müssen. Danach hätte sich ein wesentlich geringeres Invalideneinkommen ergeben als nach den LSE. Der entsprechend höhere Invaliditätsgrad hätte den Antragsteller zumindest zum Bezug einer Viertels-Invalidenrente berechtigt. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 26, S.4 [7 und 8]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendeten, die Rechtsrüge betreffe nicht die durch den Mangel betroffenen Teile des aufgehobenen Urteils. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden.
14. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.11.2), bestätigte der Staatsgerichtshof ausdrücklich die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE (ON 17 zu Sv.2006.22, S.28 ff. [5]), wie sie der Staatsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125 für grundrechtskonform erachtet hatte. Zwar erwog er, dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage insofern verändert habe, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei; hierzu verwies er auf S.1 und S.5 des Liechtensteiner Vaterlands Nr.58 vom 11.03.2008. Ob es sich hierbei, um eine den LSE vergleichbare, zur Bemessung des Invalideneinkommens hinreichend qualitativ differenzierte und quantitativ aussagekräftige Statistik handle, beurteilte der Staatsgerichtshof nicht. Denn hierbei handle es sich um eine neue Tatsache, die im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen sei (ON 17 zu Sv.2006.22, S.29 [5.4]). Gleiches galt bereits im ersten Revisionsverfahren; denn auch dort galt das Neuerungsverbot (Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 10.11.1976 zu Nz 100/74, auszugsweise veröffentlicht in: Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1973 bis 1978 [Vaduz 1979] S.325 ff.; bestätigt in: OGH, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21 oder vom 09.02.2009 zu Sv.2005.13 sowie Beschlüsse vom 09.01.2007 zu Sv.2005.14 oder vom 03.07.2008 zu Sv.2007.17). Auch diese Rechtsprechung wurde vom Staatsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt (ON 17 zu Sv.2006.22, S.26 [3.2.5]; vorstehende Ziff.11.2).
14.2. Die Anwendbarkeit der LSE war demnach kein Gesichtspunkt, der den Staatsgerichtshof zur Zurückverweisung der Rechtssache an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof veranlasste (vorstehende Ziff.11.2). Ebenso wenig betraf sie die Erwägungen, aufgrund deren der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwies. Dieses war demnach nicht befugt, die von den Zurückverweisungen nicht betroffene (sondern vom Staatsgerichtshof fallbezogen ausdrücklich bestätigte) Anwendbarkeit der LSE in Frage zu stellen. Insofern zielte die Rechtsrüge des Antragstellers, wie bereits seine Verfahrensrüge (vorstehende Ziff.11.6) am wiedergegebenen Verfahrensverlauf vorbei.
14.3. Auch unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE UND UNVOLLSTÄNDIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN
15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor (ON 24, S.5 ff. [4.1 bis 4.5]):
15.1. Nach dem vom Fürstlichen Obergericht durchgeführten Beweisverfahren hätten die Antragsgegnerinnen im Zeitpunkt ihrer Entscheidfindung (in näher ausgeführtem Sinn) mehrfach über Hinweise und Belege verfügt, wonach der Antragsteller an einer psychischen Krankheit leide.
15.2. Das Gutachten der Klinik D. vom 09.01.2006 äussere sich hierzu nicht, doch ergebe sich aus der darin wiedergegebenen Medikamentenliste, dass der Antragsteller Antidepressiva verabreicht erhalten habe. Auch der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen habe festgestellt, dass beim Antragsteller Hinweise auf eine reaktive Depression vorlägen, deswegen jedoch keinen Abklärungsbedarf gesehen.
15.3. Entgegen dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden (näher ausgeführten) Untersuchungsgrundsatz habe auch das Fürstliche Obergericht einen Abklärungsbedarf verneint. Denn die depressive Erkrankung des Antragstellers ergebe sich auch aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte und sei insofern hinreichend bescheinigt. Die behandelnden Ärzte des Antragstellers seien fundiert ausgebildete zugelassene Ärzte. An ihren Angaben seien keine derartigen Zweifel gebracht, dass sie als unrichtig gelten könnten. Die depressive Erkrankung des Antragstellers lasse sich nicht damit abtun, dass es der Antragsteller unterlassen habe, sich einer spezialärztlichen Behandlung zu unterziehen. Massgebend seien allein die medizinischen Unterlagen. Ohne medizinische Sachkunde habe das Fürstliche Obergericht Diagnosen der behandelnden Ärzte hinterfragt.
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 26, S.4 f. [9 und 10]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.15), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
16.1. Der Antragsteller berufe sich, was seine psychischen Erkrankung angehe, auf Dr. med. B. und Dr. med. C.. Deren vor dem Fürstlichen Obergericht gemachten Aussagen vermöchten jedoch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers habe Dr. med. C. ausgesagt, weder das metabolische Syndrom noch die reaktive Depression würden sich auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auswirken. Dr. med. B. habe ausgesagt, in seinem Arztbericht vom 18.01.2005 irrtümlich die beim Antragsteller diagnostizierte Gicht nicht aufgeführt zu haben. Die Diagnose einer Depression habe er von Dr. med. C. übernommen und auch selber erstellt. Auf Vorhalt der Aussage von Dr. med. C., habe Dr. med. B. ausgesagt, es hänge davon ab, wie der Patient Schmerzen verarbeiten könne. Inwiefern hier die psychische Erkrankung, die auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse, als bescheinigt anzusehen sei, habe der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Der blosse Hinweis, dass eine psychische Beeinträchtigung vorliege, genüge nicht, damit eine ergänzende medizinische Abklärung geboten sei.
16.2. Den Gutachtern der Klinik D. sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller ein Medikament gegen seine psychische Angeschlagenheit eingenommen habe. Darin liege indes kein ausreichendes Indiz für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden. Auch Dr. med. C., der eine reaktive Depression des Antragstellers diagnosziziert habe, sei nicht davon ausgegangen, sie wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus.
17. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Einleitend war erneut an den einzigen Gesichtspunkt zu erinnern, der den Staatsgerichtshof veranlasst hatte, die Rechtssache an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen und der auch für die Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht massgebend war (vorstehende Ziff.11.1 und Ziff.11.2): Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof hätten sich zu Recht primär auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen abgestützt, um das Gutachten der Klinik D. zu rechtfertigen. Hierzu hätte aber eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung von Dr. med. E. erfolgen müssen. Gründe für die Einschätzung von Dr. med. E. seien jedoch im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt worden.
17.2. Die vom Staatsgerichtshof vermissten Gründe für die Einschätzung von Dr. med. E. hat das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang nunmehr festgestellt (ON 23, S.4 [b]). Seine Feststellungen beruhten auf dem auch vom Rechtsvertreter des Antragstellers unterzeichneten Protokoll der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.04.2009 (ON 21, S.4 f.).
Auf der Grundlage der Arztberichte von Dr. med. C. vom 09.02.2006 und von Dr. med. B. vom 06.02.2006 hätten sich keine medizinischen Veränderungen ergeben. Die bis zu diesem Zeitpunkt von beiden Ärzten wie von der Klinik D. gestellten Diagnosen seien unverändert gerblieben.
Das metabolische Syndrom könne für die Arbeitsfähigkeit durchaus eine (näher erörterte) Bedeutung haben, wirke sich aber im Übrigen auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus.
Die Ausführungen von Dr. med. C. in der Telefonnotiz vom 09.02.2006 würden mit seinem früheren Arztbericht nicht übereinstimmen.
Unter dem metabolischen Syndrom werde keine Vermehrung der Harnsäure verstanden. Eine vermehrte Harnsäure falle unter den Begriff der Gicht. Letztere könne sich selbstverständlich auf den Zustand der Gelenke auswirken.
Aufgrund der Arztberichte hätten zwar gewisse Hinweise auf eine reaktive Depression bestanden. Die persönliche Untersuchung des Antragstellers in der Klinik D. habe diesbezüglich nichts zu Tage gefördert, obwohl die Medikamentenliste zumindest ein Präparat aufführe, das als Antidepressivum verwendet werde.
17.3. Mit diesen Gründen setzte sich das Fürstliche Obergericht auseinander, indem es hierzu - je unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller thematisierten psychischen Erkrankung - die Aussagen von Dr. med. C. und von Dr. med. B. würdigte.
17.4. Zur allein interessierenden psychischen Erkrankung des Antragstellers hatte Dr. med. C. ausgesagt, mit der ihm vorgelegten Diagnose der Klinik D. grundsätzlich einverstanden zu sein, meine aber, das metabolische Syndrom habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies entspreche auch seinem Arztbericht, wonach weder das metabolische Syndrom noch eine reaktive Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Entsprechende Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S.3 f. [a]) beruhten auf dem auch vom Rechtsvertreter des Antragstellers unterzeichneten Protokoll der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.04.2009 (ON 21, S.2 unten f., bes. S.4).
17.5. Zur wiederum allein interessierenden psychischen Erkrankung des Antragstellers hatte Dr. med. B. ausgesagt, der Antragsteller habe an Depressionen gelitten. Deswegen habe Dr. med. C. ihm bereits früher Antidepressiva verschrieben, wie sie auch später verschrieben worden seien. Die Diagnose für die Verschreibung der Antidepressiva habe er, Dr. med. B., von Dr. med. C. übernommen, aber auch selber gestellt. Nach seinem Dafürhalten könne eine reaktive Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben; es hänge davon ab, wie der Patient die Schmerzen verarbeite. Die subjektive Verarbeitung der Schmerzen falle unter die Rubrik der Schmerzverarbeitungsstörung; sie könne zur Auslösung einer eigenen psychiatrischen Diagnose führen. Entsprechende Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 23, S.5 f. [c]) beruhten auf dem auch vom Rechtsvertreter des Antragstellers unterzeichneten Protokoll der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.04.2009 (ON 21, S.5 unten ff.).
17.6. Indem das Fürstliche Obergericht Dr. med. C. und Dr. med. B. als Zeugen befragte, gab es entsprechenden Beweisanträgen des Antragstellers statt, so dass es der vom Staatsgerichtshof verlangten Begründung für den Verzicht auf die Einvernahme dieser beiden Zeugen (ON 17 zu Sv.2006.22, S.27 oben) nicht mehr bedurfte. Sodann stellte das Fürstliche Obergericht die vom Staatsgerichtshof ebenfalls vermissten Gründe für die Einschätzung von Dr. med. E. fest, wonach es keines weiteren Gutachtens bedürfe, um die vom Antragsteller geltend gemachte psychische Erkrankung abzuklären (ON 17 zu Sv.2006.22, S.27). In der Folge würdigte es sowohl diese Gründe als auch die Aussagen von Dr. med. C. und Dr. med. B. Zutreffend erkannte es, dass Dr. med. E. feststellte, dass sich bei der persönlichen Untersuchung des Antragstellers in der Klinik D. keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Antragstellers ergeben hätten. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Klinik D. Antidepressiva verabreicht erhielt, folgte in der Tat nicht schon eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; im Gegenteil durfte angenommen werden, dass in der Klinik D. psychische Probleme des Antragstellers offenbar erkannt und medikamentös behandelt wurden, ohne dass ihnen jedoch eine für das Gutachten wesentliche Bedeutung beigemessen wurde. Soweit Dr. med. C. dem Antragsteller Antidepressiva verschrieben hatte, geschah dies offenbar aufgrund seiner Diagnose einer reaktiven Depression, die nach seinen Aussagen vor dem Fürstlichen Obergericht indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. med. B. sagte verallgemeinernd und subjektivierend aus, nach seinem Dafürhalten könne eine reaktive Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben; es hänge davon ab, wie der Patient die Schmerzen verarbeite. Anhaltspunkte dafür, wie es sich damit beim Antragsteller konkret verhalte und ob sich bei ihm eine reaktive Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, liessen sich den Aussagen von Dr. med. B. nicht entnehmen.
17.7. Zu Unrecht warf der Antragsteller dem Fürstlichen Obergericht vor, ohne ärztliche Fachkunde ärztliche Diagnosen zu hinterfragen (ON 24, S.6 [4.3]). Nachdem jedoch zum Teil divergierende ärztliche Befunde vorlagen, hatte es diese Befunde zu würdigen. Hierbei durfte und musste es die Befunde der behandelnden Ärzte und der amtlich bestellten Experten differenziert würdigen (vorstehende Ziff.3.7) und dabei in Betracht ziehen, dass keinerlei fachärztlichen Befunde eine psychische Erkrankung des Antragstellers bescheinigten. Lediglich Dr. med. B., auch er kein Facharzt für Psychiatrie, hatte - subjektiv einschränkend und allgemein (vorstehende Ziff.17.5) - einer reaktiven Depression mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben.
17.8. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.7) erachtete das Fürstliche Obergericht eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung des Antragstellers für nicht bescheinigt. Bei der entsprechenden Beweiswürdigung hat es sein Ermessen, in das der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach seiner vom Staatsgerichtshof als grundrechtskonform gebilligten Rechtsprechung (letztmals: OGH, Urteil vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20; StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) nicht ohne Not eingreift, weder überschritten noch missbraucht. Die fehlende Bescheinigung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Erkrankung war ein hinreichender sachlicher Grund, um das Beweisanbot des Antragstellers, hierüber ein weiteres Gutachten einzuholen, abzuweisen (vorstehende Ziff.2).
17.9. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
18. Weil sich die Revision unter allen drei geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.7, Ziff.14.3 und Ziff.17.8), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
19. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 5. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof