Sv. 2009.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 23.09.2009 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 19.12.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.11.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/119; Vorakten [VA] 87) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 (ON 8) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 21.11.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/ 119; VA 87) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 15.11.2006 (VA 61) bzw. dem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente keine Folge. Die mit der Verfügung vom 16.10.2006 (VA 57) ab 01.12.2006 zugesprochene Viertelsrente wurde rückwirkend ab diesem Datum aberkannt. Mit der Verfügung vom 16.10.2006 hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Beschluss vom 31.05.1995 (VA 18) zugesprochene ganze Invalidenrente ab 01.12.2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 19.12.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.07.2009 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Die Antragstellerin wurde am 02.11.1958 geboren. Sie ist ausländische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Vom November 1989 bis Juli 1993 war sie als Hilfsarbeiterin zu 80% bei der B.-AG in Triesen beschäftigt. Am 21.04.1994 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Nach entsprechenden Abklärungen, die einen Invaliditätsgrad von 56% ergaben, sprachen ihr die Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 12.07.1994 eine halbe Invalidenrente zu. Nach entsprechenden Abklärungen in einem Rentenrevisionsverfahren, die einen Invaliditätsgrad von 73% ergaben, sprachen ihr die Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 31.05.1995 anstelle der halben eine ganze Invalidenrente zu, rückwirkend ab 01.01.1995. Im Jahr 1998 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, ihre Abklärungen hätten keine rentenbeeinflussenden Umstände ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Gleich lautete eine Mitteilung der Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin vom 11.06.2001.
3.2. Im Juni 2004 leiteten die Antragsgegnerinnen wiederum ein Rentenrevisionsverfahren ein. Die Hausärztin der Antragstellerin, Dr. med. C. (Fachärztin für Innere Medizin), teilte den Antragsgegnerinnen in einem Verlaufsbericht vom 22.06.2004 mit, der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei stationär. Für die Antragstellerin als einer gebürtigen Italienerin mit ungenügenden mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen komme eine Bürotätigkeit nicht in Frage; für eine schwere körperliche Arbeit sei sie nicht mehr geeignet. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte D. im Juni 2004 einen Haushaltabklärungsbericht. Danach habe die Antragstellerin gegenüber D. ausgeführt, sie könne sich gut vorstellen, ohne Gesundheitsgebrechen mindestens zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. D. ermittelte für den Teilbereich Haushalt eine Behinderung von 48%. Über den Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. E., erfuhren die Antragsgegnerinnen am 25.06.2004, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine detaillierten rentenbegründenden medizinischen Abklärungen vorgenommen worden seien. Nach Eingang verschiedener Arztberichte erachtete Dr. med. E. auf entsprechende Nachfrage vom 15.11.2004 eine orthopädische Begutachtung in der Klinik F. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) für angezeigt.
3.3. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.3 [3]), fasste das Fürstliche Obergericht die im interdisziplinären Gutachten der Klinik F. vom 26.09.2005 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen.
3.3.1. Danach sei der Antragstellerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der B.-AG nicht mehr möglich; hierfür bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau sollte im Wesentlichen möglich sein.
3.3.2. Aufgrund des selbstlimitierenden und inkonsistenten Verhaltens der Antragstellerin könne bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht genau ermittelt werden, ob bei gewissen Haushaltarbeiten Hilfe benötigt werde.
3.3.3. Seit Anfang der 1990er Jahre verrichte die Antragstellerin nur noch leichte Haushaltarbeiten. Aus subjektiver Sicht sei ihr keine grössere Leistung möglich. Dabei müsse auf ein passives, die Schmerzen möglichst vermeidendes Verhalten zur Krankheitsbewältigung hingewiesen werden. Im Gegensatz zu dieser Gewöhnung und zur subjektiven Einschätzung aufgrund der EFL, bei der die effektiven funktionellen Limiten wegen der Selbstlimitierung nicht nachgewiesen werden könnten, zeige sich eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Wegen jahrelanger Schonung und näher bezeichneter objektiver Beschwerden könnten der Antragstellerin allerdings Haushaltarbeiten, die bisher nie mehr verrichtet worden seien, nicht sofort zugemutet werden.
3.3.4. Die tatsächliche funktionelle Leistungsfähigkeit lasse sich wegen des Verhaltens der Antragstellerin nicht genau ermitteln. In den Testitems, bei denen sich die Antragstellerin nicht selbst limitiert habe, habe sich ausnahmslos die Belastung "oft" (einer 34-66%igen Belastungsdauer, bezogen auf einen Arbeitstag von 8 Stunden) ergeben, dies im Vergleich zu den Testitems, bei denen sich die Antragstellerin selbst limitiert habe.
3.3.5. Medizinisch-theoretisch sei für die bisherige Tätigkeit eine bessere funktionelle Leistungsfähigkeit anzunehmen, als sie gezeigt worden sei. Dennoch sei vor allem das häufig vorkommende Sitzen in vorgeneigter Körperhaltung nicht mehr zumutbar. Chronifizierend wirke sich das passive, schmerzvermeidende Verhalten der Antragstellerin zur Krankheitsbewältigung aus.
3.3.6. Aufgrund der gezeigten Leistungen sei die Antragstellerin mindestens für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg (oft) belastbar. Wegen der ausgeprägten Selbstlimitierung habe die effektive funktionelle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden können.
3.3.7. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3.8. Aus rheumatologisch-internistischer Sicht ergäben sich keine wesentlichen Befunde, die gegen eine höhere als die gezeigte funktionelle Leistungsfähigkeit sprächen. So seien für Heben vom Boden zur Taillenhöhe, Heben horizontal und Tragen horizontal Gewichtsbelastungen bis 15 kg (oft) am Tag (34-36%, bezogen auf einen Arbeitstag von 8 Stunden) zumutbar, ebenso Tätigkeiten mit Arbeit über Kopf, Sitzen vorgeneigt, Stehen vorgeneigt und Rotation im Stehen, zumindest manchmal (6-33%, bezogen auf einen Arbeitstag von 8 Stunden).
3.3.9. Zusätzlich zu den üblichen Pausen sollten der Antragstellerin zwei bis drei Stunden Pausen, über den Tag verteilt, ermöglicht werden. Eine theoretische Einschränkung bestände für Arbeiten in exponierten Positionen und an komplexen Maschinen, die beim Wiederauftreten von synkopalen Zuständen [? plötzlicher Kräfteverlust, Ohnmacht] nicht geeignet wären. Die zusätzlichen Pausen seien wegen der allgemeinen Dekonditionierung [? Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit] sinnvoll. Wegen des lang andauernden Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess sei die beschriebene Arbeitsfähigkeit nur schrittweise, im Sinn einer langsamen Steigerung der Arbeitsbelastung über 3 bis 9 Monate zumutbar.
3.3.10. Die in der EFL gezeigte Leistungsfähigkeit liege bei einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg (oft), wobei die Beobachtungen auf eine deutliche Selbstlimitierung bei den Tests hinweisen würden. Die Haushaltarbeit sei der Antragstellerin im Wesentlichen möglich. Wegen ihres inkonsistenten und selbstlimitierenden Verhaltens lasse sich die Frage, inwiefern sie bei gewissen Haushaltarbeiten Hilfe benötige, nicht beurteilen.
3.3.11. Befürchtungen oder Zwänge im psychopathologischen Sinn seien spontan nicht genannt worden. Auf Nachfrage seien leichte Ängste beim Autofahren und vor allem beim Durchqueren schlecht beleuchteter Tunnel angegeben worden. Die Antragstellerin leide unter "leichten" Höhenängsten. In engen Räumen oder in Menschenansammlungen fühle sie sich manchmal unwohl. Dagegen fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Wiederholte konkrete Nachfrage habe ergeben, dass die Antragstellerin bis jetzt keinerlei psychotische Manifestation erlebt habe. Sie sei frei von Wahn und paranoiden Empfindungen [Paranoia ? wahnhafte Störung] im weiteren Sinn.
3.3.12. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von der rein theoretischen Einschränkung, dass die Antragstellerin nicht in exponierten Positionen und an komplexen Maschinen arbeiten könnte (vorstehende Ziff.3.3.9). Die Diagnose der aus somatischer Sicht bis jetzt ungeklärten synkopalen Zustände wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus.
3.3.13. Angst oder Panikreaktionen im engeren Sinn oder spezifische Phobien in ausreichend starker Ausprägung lägen nicht vor. Die Antragstellerin leide nicht unter gravierenden psychischen Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder einer manifesten depressiven Verstimmung. Wenn man eine psychogene Erklärung für die bis jetzt ungeklärten synkopalen Zustände verfolge, würden sich die dissoziativen Zustände bzw. die Konversionsstörungen anbieten. Psychiatrische Diagnose: dringender Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F 44.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
3.4. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete D. im Januar 2006 einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt. Danach bestehe für den Teilbereich Haushalt eine Behinderung von 34.6%.
3.5. Mit Vorbescheid vom 08.05.2006 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin darüber, es sei vorgesehen, ihr anstelle der bisherigen ganzen Invalidenrente neu eine Viertelsrente auszurichten. Diesem Vorbescheid wurde ein nach der sog. gemischten Methode (je 50% Anteil Erwerbstätigkeit bzw. Haushalt) berechneter gesamter Invaliditätsgrad von 41.4% zugrunde gelegt. Bei der Erwerbstätigkeit sei die Antragstellerin zu 48.2% eingeschränkt, bei der Haushaltarbeit zu 34.6%.
3.6. Die Antragstellerin erklärte sich mit dem Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.5) nicht einverstanden. Ihre Hausärztin, Dr. med. C., teilte den Antragsgegnerinnen auf Anfrage am 11.07.2006 mit, die Antragstellerin könne ihren Haushalt kaum bewältigen. Man könne sich deshalb nicht vorstellen, dass sie zu 50% oder 100% arbeitsfähig sein soll. Zudem bestehe eine signifikante depressive Verstimmung. Dr. med. E. empfahl den Antragsgegnerinnen, sich auf das Gutachten der Klinik F. zu stützen. Entsprechend wurde der Vorbescheid mit Verfügung vom 16.10.2006 bestätigt und die mit Beschluss vom 31.05.1995 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
3.7. Gegen die Verfügung vom 16.10.2006 (vorstehende Ziff.3.6) erhob die Antragstellerin das Rechtsmittel der Vorstellung. Sie rügte Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit. Dr. med. C. vervollständigte am 21.08.2007 ihren Verlaufsbericht und führte aus, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich verschlechtert; die Diagnose habe sich geändert. Aufgrund von Befunden und Diagnosen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.7 unten [6] f.), könne die Antragstellerin weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben. Dem Bericht von Dr. med. C. waren verschiedene hausärztliche Berichte und weitere medizinische Dokumente beigelegt.
3.8. Am 12.12.2007 beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. G. (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Mit Feststellungen auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.8 [7]), fasste das Fürstliche Obergericht die im entsprechenden Gutachten vom 09.06.2008 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen.
3.8.1. Danach bestehe kein Verdacht auf Aggravation. Der Antragstellerin seien leichte Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung zumutbar. Dabei sollte es sich um wenig anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Arbeiten in vorüber gebeugter Körperhaltung, Arbeiten über Kopf, sitzend oder stehend vorgeneigt sollten höchstens ein Drittel der Arbeitszeit ausmachen. Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft seien zu vermeiden. Wegen der langen Abwesenheit von regelmässiger Arbeit sollten anfänglich längere Pausen gewährt werden, um die Eingliederung zu erleichtern, deren es während mindestens eines halben Jahres bedürfe.
3.8.2. Die Antragstellerin sollte keine Arbeiten an offen laufenden Maschinen und Förderbändern verrichten, ebenso wenig Arbeiten, die mit einer häufigen Überstreckung der Halswirbelsäule einhergehen und höhenexponiert seien. Ein Wechsel der Körperhaltung für 10 Minuten pro Stunde sollte möglich sein. Die Antragstellerin könne 8 Stunden täglich mit längeren Pausen (2-3 Stunden über den Tag verteilt) arbeiten. Eine entsprechende Tätigkeit wäre ab Frühjahr 2005 möglich gewesen; seither habe sich das Leistungskalkül nicht verändert.
3.8.3. Die Antragstellerin könne den Haushalt in vollem Umfang selber durchführen. Selbständig könne sie rüsten, kochen, anrichten, die Küche reinigen oder einen Vorrat anlegen. Weitgehend selbständig könne sie die Wohnung pflegen. Einschränkungen gebe es lediglich beim Putzen der Fenster oder beim Wechseln der Vorhänge. Schwere Möbelstücke könne sie nicht verrücken, ebenso wenig unzugängliche Ecken sauber reinigen. Zumutbar sei der Besuch von Amtsstellen oder der Post, ebenso das Waschen und Aufhängen der Wäsche. Bei längerem Bügeln seien Probleme zu erwarten. Mit entsprechenden Pausen könne die Antragstellerin indes auch diese Arbeit verrichten, Flickarbeiten eher weniger; denn diese würden zu einer Zwangshaltung der Halswirbelsäule führen. Zimmerpflanzen könne die Antragstellerin betreuen. Gartenarbeit und Krankenpflege (im pflegerischen Sinn) seien ihr nicht möglich.
3.9. Schliesslich holten die Antragsgegnerinnen bei Dr. med. H. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapie) ein zusammenfassendes Gesamtgutachten ein. Mit Feststellungen auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.10), fasste das Fürstliche Obergericht die im entsprechenden Gutachten vom 17.07.2008 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen. Soweit die Befunde jenen des Gutachtens von Dr. med. G. entsprachen (vorstehende Ziff.3.7.1 bis Ziff.3.7.3), kann darauf verwiesen werden (ON 8, S.10 f.).
3.10. Die Gutachten von Dr. med. G. (vorstehende Ziff.3.8) und von Dr. med. H. (vorstehende Ziff.3.9) wurden der Antragstellerin zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin liess sich die Frist hierfür mehrmals erstrecken, ohne sich aber im Ergebnis zur Sache zu äussern.
3.11. Nach weiterer Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangten die Antragsgegnerinnen zum Schluss, die Verfügung vom 16.10.2006 (vorstehende Ziff.3.5) sei dahin gehend abzuändern, dass der Antragstellerin ab 01.12.2006 die Invalidenrente abzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 16.10.2008 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin die beabsichtigte REFORMATIO IN PEIUS an und eröffneten ihr gleichzeitig die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Vorstellung zurückzuziehen, um dadurch die rückwirkende Aberkennung der Viertelsrente auszuschliessen. Von dieser Möglichkeit machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Vielmehr übermittelte sie den Antragsgegnerinnen am 13.11.2008 eine als Neuropsychiatrisches Gutachten bezeichnete Stellungnahme von Dr. med. I. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) vom 12.11.2008. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.11 unten f.), fasste das Fürstliche Obergericht die Befunde dieser Stellungnahme zusammen.
3.12. Mit Entscheidung vom 21.11.2008 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin (vorstehende Ziff.3.7) keine Folge und aberkannten ihr ab 01.12.2006 die ganze Invalidenrente.
3.13. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.11.2008 (vorstehende Ziff.3.12) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 19.12.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.07.2009 (ON 8), wie eingangs erwähnt keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.14 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung. Nach kurzer Zusammenfassung des Parteivorbringens folgten allgemeine Erwägungen zum Untersuchungsgrundsatz, zu den Beweismitteln, zum Beweisgrad und zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Würdigung medizinischer Gutachten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S.14 f. [1 bis 2c]). Bezogen auf den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3), standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.16 ff. [2d bis 4]):
4.1. Den zuvor dargelegten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genüge die Stellungnahme von Dr. med. I. (vorstehende Ziff.3.11) in mehrfacher Hinsicht nicht. Wie das Fürstliche Obergericht an anderer Stelle erwog und worauf verwiesen werden kann (ON 8, S.19 f. 3]), handle es sich bei dieser Stellungnahme um ein Parteigutachten mit beschränktem Beweiswert. Als Gutachten sei die Stellungnahme nicht umfassend, weil sie sich wesentlich auf die subjektiven Angaben der Antragstellerin stütze. Diese seien falsch und aktenwidrig. So stelle Dr. med. I. fest, die Antragstellerin sei im Zusammenhang mit einer Ohroperation im Kantonsspital L. im Februar 1998 in eine sichere depressive Episode gefallen. Den Unterlagen lasse sich dies gerade nicht entnehmen. Aktenwidrig führe Dr. med. I. aus, die Antragstellerin stehe seit 1998 regelmässig bei Dr. med. K. in Behandlung. Sodann habe Dr. med. I. seine Stellungnahme ohne Kenntnis des Grossteils der medizinischen und weiteren Vorakten (unter diesen die Haushaltabklärungsberichte von D.) abgegeben und setze sich entsprechend auch nicht im Einzelnen damit auseinander. Bei der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge überzeuge es nicht, wenn Dr. med. I. angebe, in der psychiatrischen Untersuchung erscheine die Antragstellerin disphorisch depressiv verstimmt, um daraus - ohne schlüssig aufzuzeigen warum - eine chronifizierte Angstdepression und eine chronische somatoforme Schmerzstörung abzuleiten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.17), kennzeichnete das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen einer somatoformen Schmerzstörung nach der ICD-10 und deren Beurteilung in der Rechtsprechung. Zwar leide die Antragstellerin nach dem Arztbericht von Dr. med. C. vom 11.07.2006 seit mehreren Jahren an Kopf- und Nackenschmerzen, doch ohne dass bis anhin - weder aufgrund subjektiver Angaben der Antragstellerin noch aufgrund objektiver ärztlicher Befunde - habe festgestellt werden können, dass sie an andauernden, schweren und quälenden Schmerzen leide, wie eine somatoforme Schmerzstörung sie voraussetzen würde. Die entsprechende Diagnose leuchte deshalb überhaupt nicht ein. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. I. vermöchten auch deswegen nicht zu überzeugen, weil sie nicht nach dem gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 codiert und deshalb auch nicht vergleichend mit den Diagnosen durch andere Ärzte nachzuvollziehen seien. Mit einem Klassifikationssystem wie der gebräuchlichen ICD-10 würden Diagnosen terminologisch und inhaltlich vereinheitlicht, um auf dieser Grundlage eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchung und Behandlung der Gesundheitsstörung zu ermöglichen. Die Gerichtspraxis verlange deshalb von einem medizinischen Sachverständigen, dass er seine Diagnose nach einer anerkannten Klassifikation stelle. Ausnahmen seien nur in näher bestimmten (ON 8, S.18 [1. Abschnitt]) Sonderfällen denkbar. Wenig überzeugend sei schliesslich der (Kurz-)Schluss von Dr. med. I. betreffend die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit "unter Gesamtberücksichtigung all dieser Behinderungen". Soweit es die Antragstellerin befremde, dass die Antragsgegnerinnen dem von einer Nicht-Medizinerin erstellten Haushaltabklärungsbericht mehr Glauben schenke als der Stellungnahme von Dr. med. I., übergehe sie, dass sie selber - jedenfalls im Januar 2006 - gegenüber D. angegeben habe, allein ausser Haus zu gehen, so dass sie zu jenem Zeitpunkt kaum an bedeutenden Angstzuständen gelitten habe.
4.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.18 f. [e]), grenzte das Fürstliche Obergericht die zuvor erörterte Stellungnahme von Dr. med. I. (vorstehende Ziff.4.1) gegenüber den amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. (vorstehende Ziff.8) und Dr. med. H. (vorstehende Ziff.9) ab. Diese beiden Gutachten entsprächen den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Entgegen den Vorbringen der Antragstellerin, hätten sich beide Gutachter mit der Thematik Synkopen auseinandergesetzt. Bereits im Gutachten der Klinik F. finde sich die Diagnose rezidivierende Synkopen mit dringendem Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F 44.5), allerdings als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ähnlich lauteten die Diagnosen von Dr. med. G. und von Dr. med. H., von diesem mit der Präzisierung, dass die Synkopen höchstwahrscheinlich psychogen bedingt seien.
4.3. Eines Schmerzgutachtens, wie es die Antragstellerin beantragt habe, hätte es nur bedurft, wenn sich die vorhandenen Gutachten als ungenügend, unvollständig oder widersprüchlich erwiesen hätten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.20 f. [4]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern dies hier nicht der Fall war.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 23.09.2009 (ON 9), sinngemäss mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht oder an die erste Instanz zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 27.10.2009 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1. Das Verfahren sei mangelhaft, weil das Fürstliche Obergericht wesentlichen Beweisanträgen nicht stattgegeben habe. So habe es weder die Antragstellerin einvernommen noch ein medizinisches schmerztherapeutisches Gutachten eingeholt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.2), legte die Antragstellerin dar, inwiefern deswegen eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht möglich gewesen sei.
8.2. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, selbst wenn man ihr die Stellungnahme von Dr. med. I. nicht zugrunde lege. Schon nach gesundem Menschenverstand und nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jemand, der unter plötzlichen, nicht vorhersehbaren Anfällen von Bewusstlosigkeit leide, nicht mehr in der Lage, ihm aufgetragene Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäss zu erledigen. Ausserdem stelle ein derart erkrankter Mensch ein Sicherheitsrisiko dar, sowohl für den Arbeitgeber als auch die Mitarbeitenden. Die amtlich bestellten Gutacher hätten jedenfalls die Ursachen der Synkopen nicht ermitteln können.
8.3. Auch wenn Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen in einem Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten, dürfe eine Berufungsentscheidung doch nicht gegen verfassungsmässig gewährleistete Grundrechte verstossen. Das Fürstliche Obergericht habe die Stellungnahme von Dr. med. I., der als einziger Arzt die Ursache der Synkopen festgestellt habe, als Privatgutachten abgetan und ausschliesslich auf die von den Antragsgegnerinnen eingeholten Gutachten abgestellt. Dies widerspreche der Gleichbehandlung der Parteien und verhindere ein verfassungsmässig gewährleistetes faires Gerichtsverfahren. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.4 f.), kritisierte die Antragstellerin die Würdigung der Stellungnahme von Dr. med. I. durch das Fürstliche Obergericht und beanstandete das Nahverhältnis der Antragsgegnerinnen zu den von ihr beauftragten Gutachtern. Diese seien nicht mehr unabhängig und könnten sich irren. Der Antragstellerin sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung ebenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren seien auch die Antragsgegnerinnen im Berufungsverfahren Partei. So gesehen, handle es sich bei sämtlichen Gutachten - nicht nur bei der Stellungnahme von Dr. med. I. - um Parteigutachten. Es sei "eine weit über die freie Beweiswürdigung hinausgehende Anmassung", wenn das Fürstliche Obergericht feststelle, dass die von einem Facharzt, nämlich Dr. med. I. gestellte Diagnose, in näher ausgeführtem Sinn nicht einleuchte; vor "eine[r] derartige[n laienhafte[n] Beurteilung" wäre es notwendig gewesen, allenfalls ein Kontrollgutachten einzuholen. Auch insofern sei das Verfahren mangelhaft oder nichtig.
8.4. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.5), legte die Antragstellerin dar, inwiefern "das angefochtene Gutachten[?]" auch in seiner Begründung nicht nachvollziehbar und deshalb einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Dr. med. G. sei Orthopäde und könne deshalb über die Auswirkung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin keine fachpsychiatrische Meinung abgeben. Dr. med. H. schliesse eine endogene Depression aus, eine Diagnose, die sich übrigens in dem vom Fürstlichen Obergericht geforderten Klassifikationssystem ICD-10 nicht mehr finde. Dr. med. H. zähle lediglich die bekannten Schmerzsyndrome der Lenden- und Halswirbelsäule, den Holrundrücken und ein Bewegungsdefizit der unteren Halswirbelsäule auf, stelle aber überhaupt keine Diagnose für die festgestellten langjährigen progredienten polytopen Schmerzen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparats sowie des Kopfs der Antragstellerin. Hierzu lasse das Fürstliche Obergericht jede Ausführung vermissen. Negiere man die Stellungnahme von Dr. med. I., so sei die Rechtssache nicht spruchreif.
8.5. Das angefochtene Urteil sei aktenwidrig, soweit darin festgestellt werde, Dr. med. I. spreche aktenwidrig von einer Behandlung der Antragstellerin bei Dr. med. K. seit 1998. In der Stellungnahme von Dr. med. I. werde indes ausgeführt, die Antragstellerin stehe wegen einer depressiven Episode im Anschluss an eine Ohroperation im Februar 1998 und nachdem im gleichen Jahr im Urlaub ein erster synkopaler Anfall aufgetreten sei, bei Dr. med. K. - nicht kontinuierlich, sondern sporadisch, nämlich ein bis zwei Mal - in Behandlung.
9. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 [A]) verwiesen zunächst den Sachverhalt und den Verfahrensverlauf, wie ihn das Fürstliche Obergericht festgestellt hatte, um in der Folge das Vorbringen der Anragstellerin (vorstehende Ziff.8) zu widerlegen (ON 11, S.2 ff. [B]). Zur Begründung ergänzten und bestätigten sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4), so dass auf ihre Einwendungen verwiesen werden kann, um bei Bedarf darauf zurückzukommen.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Antragstellerin (ON 9, S.2 [1]), dass zwei ihrer Beweisanträge - ihre Einvernahme sowie die Einholung eines medizinischen schmerztherapeutischen Gutachtens - abgelehnt worden seien.
11.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen.
11.2. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen werden, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (das heisst: nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
11.3. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil. Dass der Antragstellerin solche Teilhabe am gegenständlichen Beweisverfahren verwehrt worden wäre, wurde in der Revision zu Recht nicht geltend gemacht.
11.4. Den wiedergegebenen Ansatz (vorstehende Ziff.11.3) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehreren Entscheidungen zugrunde gelegt und seine inzwischen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gefestigte Rechtsprechung erneut bestätigt (Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 S.156 [12]).
11.5. In ebenfalls mehrfach bestätigter Rechtsprechung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht unbesehen jedem Beweisantrag stattzugeben sei. Hierzu sind weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren verpflichtet noch ist es das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint. In einem Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 hatte der Staatsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei".
11.6. Mit den geklagten Schmerzen der Antragstellerin haben sich beide Gutachten befasst, welche die Antragsgegnerinnen ihrer Entscheidung und das Fürstliche Obergericht seinem Urteil zugrunde legten (Dr. med. G. [VA 72, S.3 oben]; Dr. med. H. [VA 74, S.3]). Im Gesamtgutachten von Dr. med. H. vom 17.07.2008 (VA 74) finden sich näher beschriebene Schmerzsyndrome sehr wohl in die Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen (VA 74, S.9]). Übereinstimmend mit den Befunden von Dr. med. G. und der Klinik F., erachtete der Gutachter jedoch näher bezeichnete leidensangepasste Tätigkeiten mit näher bezeichneten Einschränkungen für zumutbar.
11.7. Werden Beweise angeboten, um bereits bestehende medizinische Befunde zu entkräften, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) einer überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Im Anschluss daran hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) erwogen, ein Gericht brauche auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Darum handelte es sich hier: Nach Auffassung der Antragstellerin hätte die Einholung des vor ihr vermissten medizinischen schmerztherapeutischen Gutachtens klären können, inwieweit sich ihre Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die amtlich bestellten Gutachter hatten sich indes bereits hinlänglich mit den geklagten Schmerzen der Antragstellerin auseinandergesetzt, jedoch begründet, weshalb sich die objektivierbaren Schmerzen nicht so auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wie sich dies die Antragstellerin subjektiv offenbar vorgestellt hatte. Dies aber war kein Grund, um den vorhandenen, in ihrer Beurteilung übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten unbesehen weitere Gutachten hinzuzufügen. Blosse Behauptungen - namentlich, wenn sie aktenkundigen Befunden nichts substanziell Neues beifügen - veranlassen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG; vorstehende Ziff.11.2) nicht ohne Weiteres zu ergänzenden Abklärungen (OGH, Urteil vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 171). Bei vergleichbarer schweizerischer Rechtslage hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 2007: integriert in das Bundesgericht) denn auch erwogen, dass subjektive Schmerzangaben einer versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Im Rahmen einer Leistungsprüfung wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 Erw.5.3.2 S.399, seither mehrfach bestätigt).
11.8. Die Antragstellerin brachte vor, durch ihre Einvernahme hätte geklärt werden können, in welcher Weise und wie häufig die Ohnmachtanfälle auftreten. Um indes die geklagten Ohnmachtsanfälle beurteilen zu können, bedurfte es ärztlicher Fachkunde. Entsprechend setzte sich Dr. med. H. in seinem Gesamtgutachten vom 17.07.2008 (VA 74, S.3) damit auseinander, ordnete sie jedoch den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (VA 7, S.10): wiederum nicht so, wie sich dies die Antragstellerin subjektiv offenbar vorgestellt hatte. Die Erwägungen zu den geklagten Schmerzen (vorstehende Ziff.11.6 und Ziff.7) galten deshalb sinngemäss auch hier.
11.9. Die Antragstellerin brachte schliesslich vor, durch ihre Einvernahme hätte geklärt werden können, inwieweit sie wirklich imstande sei, den eigenen Haushalt zu versorgen. Auch hierbei handelte es sich um eine fachkundig zu beantwortende Frage. Mit ihr hatten sich D. in ihrem Haushaltabklärungsbericht vom 31.01.2006 (VA 46), Dr. med. G. in seinem Orthopädischen Gutachten vom 09.06.2008 (VA 72, S.6) und Dr. H. in seinem Gesamtgutachten vom 17.07.2008 (VA 74, S,.13 f.) auseinandergesetzt. Ein weiterer (auch von der Antragstellerin nicht näher konkretisierter) Abklärungsbedarf bestand nicht.
11.10. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte Antragstellerin (ON 9, S.3 [2 und 3]), dass das Fürstliche Obergericht angenommen habe, ihre synkopalen Anfälle hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
12.1. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den gesunden Menschenverstand und die allgemeine Lebenserfahrung berief, war auf ihr Vorbringen nicht näher einzugehen. Wie bereits dargelegt, bedurfte es ärztlicher Fachkunde, um die geklagten Ohnmachtsanfälle beurteilen zu können; ebenfalls bereits dargelegt wurde, wie die entsprechenden Befunde lauteten (vorstehende Ziff.11.4).
12.2. Soweit die Antragstellerin vorbrachte, im Revisionsverfahren könnten Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen in einem Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, traf dies in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren so nicht zu. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt (beispielsweise in neueren Urteilen vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 20.01.2008 zu Sv.2006.10, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10, vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27 und zu Sv.2008.2, vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9 oder vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (StGH 2007/93 und StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt.
12.3. Die Antragstellerin rügte die Würdigung, wonach es sich bei der Stellungnahme von Dr. med. I. um ein Parteigutachten handle, und brachte vor, Gleiches gelte für die von den Antragsgegnerinnen eingeholten Gutachten. Auch nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147), wonach es einer überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff.11.7), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.452, Rz.47; OHG, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.200618 oder vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) oder Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12).
12.4. Die gegenüber medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person tendenziell gebotene zurückhaltende Würdigung gilt umso mehr gegenüber ärztlichen Gutachten, die in einem hängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eigens eingeholt wurden, um amtlich eingeholte ärztliche Gutachten zu entkräften. Bei deren Würdigung ist nicht nur, wie bei den medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten, auf deren Vertrauensstellung Bedacht zu nehmen, sondern zusätzlich und vor allem auf die hinter dem Gutachten stehende Erwartungshaltung der versicherten Person, die es in Auftrag gegeben hat. Privatgutachten - auch wenn sie von Personen erstattet wurden, welche die Voraussetzungen eines gerichtlichen Sachverständigen erfüllen - fallen nicht unter den Sachverständigenbeweis; sie können allenfalls als Privaturkunden beigezogen werden, doch beweisen sie nur, welche fachkundliche Ansicht ihr Verfasser vertritt (FASCHING, S.521, Rz.1008; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A. Wien 2009] S.433, Rz.811 am Ende).
12.5. Demgegenüber haben die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten volle Beweiskraft, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (LOCHER, S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an, ebenso und zutreffend das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil (ON 8, S.19 [3]). Dass sich der amtlich bestellte Gutachter, Dr. med. H., in seinem Gesamtgutachten vom 17.07.2008 (VA 74, S.3) mit den synkopalen Anfällen (Ohnmachtsanfällen) der Antragstellerin auseinandergesetzt, sie jedoch den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet hatte (VA 7, S.10), wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.11.8).
12.6. Soweit die Antragstellerin die als Privatgutachten eingereichte Stellungnahme von Dr. med. I. den amtlich eingeholten Gutachten - mit Hinweisen auf den "Gleichheitsgrundsatz" und auf den "Grundsatz der Waffengleichheit" (ON 9, S.4) - gleichstellte und aus der Parteirollenverteilung im Gerichtsverfahren schloss, hier wie dort handle es sich um Parteigutachten, war ihr aus den dargelegten Gründen (vorstehende Ziff.12.3 bis Ziff.12.5) nicht zu folgen.
12.7. Das Fürstliche Obergericht hat sich, anders als die Antragstellerin ihm vorwarf (ON 8, S.5 [2. Abschnitt]), keine "laienhafte Beurteilung" angemasst. Vielmehr hatte es in einem invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren amtlich eingeholte ärztliche Gutachten zu würdigen, auch unter dem Gesichtspunkt der hiergegen in einem Privatgutachten erhobenen Einwendungen. Bei dieser Beweiswürdigung, einer sehr wohl richterlichen Aufgabe, stellte es die übereinstimmenden fachärztlichen Befunde der amtlich bestellten Gutachter fest und begründete im Einzelnen, inwiefern die Stellungnahme von Dr. med. I. den zuvor dargelegten Anforderungen an ein Gutachten in mehrfacher Hinsicht nicht genüge (vorstehende Ziff.4.1). Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 8, S.16 ff. [c und d]), kann verwiesen werden: umso mehr, als sich die Antragstellerin in diesem Punkt mit allgemeinem Vorbringen zu den Möglichkeiten eines Psychiaters und mit pauschaler Kritik an einer "über die freie Beweiswürdigung hinausgehende[n] Anmassung" begnügte.
12.8. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
13. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit rügte die Antragstellerin die Begründung der amtlich eingeholten Gutachten; sie seien einer Überprüfung nicht zugänglich und "daher mit Nichtigkeit behaftet" (ON 9,S.5 [4]).
13.1. Der Revisionsgrund der Nichtigkeit im Sinn von § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO ( ? § 503 Ziff.1 mit § 477 Abs.1 Ziff.9 öZPO) liegt vor, (1) wenn die Fassung der angefochtenen Entscheidung (Urteil oder Beschluss [§ 483 Abs.2 ZPO]) so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2) wenn die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3) wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine Berichtigung nicht abgeholfen werden kann. § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO (? § 477 Abs.1 Ziff.9 öZPO) umfasst drei Fälle (FASCHING, S.891, Rz.1760; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.12 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.76 zu § 477 öZPO):
1). mangelhafte Fassung der angefochtenen Entscheidung, so dass deren Prüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (erster Fall);
2). Widerspruch der Entscheidung mit sich selber (zweiter Fall);
3). Fehlen von Entscheidungsgründen (dritter Fall).
13.2. Keinen der wiedergegebenen drei Fälle (vorstehende Ziff.13.1) machte die Antragstellerin jedoch geltend. Vielmehr bemängelte sie das Gesamtgutachten von Dr. med. H. vom 17.07.2008 (VA 74). Der Gutachter stelle eine Diagnose, die sich im Klassifikationssystem ICD-10 nicht mehr finde; im Übrigen zähle er lediglich die bekannten Schmerzsyndrome der Lenden- und Halswirbelsäule, den Hohlrundrücken und ein Bewegungsdefizit der unteren Halswirbelsäule auf, ohne eine Diagnose zu stellen für die festgestellten langjährigen progredienten polyopen Schmerzen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates und des Kopfes der Antragstellerin. Das Fürstliche Obergericht lasse hierzu "jedwede Ausführung vermissen" (ON 9, S.5 [4]).
13.3. Wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.11.6), haben sich die beiden Gutachten, welche die Antragsgegnerinnen ihrer Entscheidung und das Fürstliche Obergericht seinem Urteil zugrunde legten mit den geklagten Schmerzen der Antragstellerin befasst, jedoch - was im Hinblick auf die Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente allein interessierte - näher bezeichnete leidensangepasste Tätigkeiten mit näher bezeichneten Einschränkungen für zumutbar erachtet. Einer gesonderten Beurteilung der von der Antragstellerin im Revisionsverfahren thematisierten langjährigen progredienten polytopen Schmerzen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates und des Kopfes der Antragstellerin bedurfte es nicht.
13.4. Auch unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
14. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügte die Antragstellerin (ON 9, S.6 [6]) eine Wiedergabe des Fürstlichen Obergerichts aus der Stellungnahme von Dr. med. I. betreffend ihre Behandlung bei Dr. med. K..
14.1. Aktenwidrigkeit im Sinn von § 472 Ziff.2 ZPO (? § 503 Ziff.2 öZPO) liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht. Vorausgesetzt wird demnach ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.159 zu § 503 öZPO). Aktenwidrig können nicht nur Tatsachen sein, die den rechtserzeugenden Tatbestand unmittelbar tragen, sondern auch in näher bestimmtem Sinn auch Hilfstatsachen, sofern sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sind (ZECHNER, Rz.164 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen).
14.2. In seiner Stellungnahme vom 12.11.2008 (Beilage zu VA 84, S.2 [2. Abschnitt]) hatte Dr. med. I. unter anderem ausgeführt: Seit der Zeit eines zuvor geschilderten Anfalls befinde sich die Antragstellerin auch in Behandlung von Dr. med. K., allerdings nicht kontinuierlich, sondern sporadisch, nämlich ein- bis zweimal pro Jahr. Soweit sich der vom Fürstlichen Obergericht verwendete Ausdruck "regelmässig" auf die eben angesprochene Aussage von Dr. med. I. bezog, mochte er sprachlich nicht ganz genau erscheinen, ohne jedoch in einem eigentlichen Widerspruch zu ihr zu stehen; denn auch eine Behandlung von ein- bis zweimal pro Jahr lässt sich als "regelmässig" bezeichnen. Vor allem aber hätte sich an der Würdigung der Stellungnahme von Dr. med. I. nichts geändert, wenn sich die von der Antragstellerin beanstandete Feststellung darin nicht gefunden hätte. Für das angefochtene Urteil war sie nicht von wesentlicher Bedeutung.
14.3. Auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
15. Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.10, 12.8, 13.4 und Ziff.14.3), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat