Sv. 2008.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung (Streitwert: CHF 3'000.00), infolge Revision des Antragstellers vom 23.09.2008 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 03.03.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.02.2008 (Geschäftszeichen: A.2005/122; ON 4/28) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 9) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 01.02.2008 (Geschäftszeichen: A.2005/ 122; ON 4/28) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 17.11.2005 (ON 4/22) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 18.10.2005 (ON 4/20) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 03.03.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 9) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 9, S.2 ff. [I]).
3.1. Der Antragsteller wurde am 09.05.1968 geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in B.
3.2. Mit Antrag vom 03.08.2004 meldete er sich bei den Antragsgegnerinnen zu einer Berufsberatung bzw. beruflichen Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Dabei gab er an, von 1980 bis 1983 den Beruf eines Schreiners und von 1990 bis 1992 den Beruf eines Zimmermanns erlernt zu haben. Ferner gab er an, seit 1988 bei der (liechtensteinischen) Zimmerei C. zu arbeiten, mit einem monatlichen Einkommen von CHF 4'718.00.
3.3. Nach der vom Fürstlichen Obergericht festgestellten, dem Arztbericht von Dr. med. D. (prakt. Arzt in B.) entnommenen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ON 9, S.2 [2]) sei dem Antragsteller die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, wohl aber eine andere Tätigkeit ohne Belastung der Wirbelsäule im bisherigen Ausmass. Grundsätzlich die gleiche Diagnose stellte Dr. med. E. (Facharzt für Orthopädie in F.) am 30.08.2004. Dieser ergänzte, dass es beim Antragsteller, bedingt durch die Belastungen, denen ein Zimmermann ausgesetzt sei, zu Nacken- und Kreuzschmerzen komme. Entsprechend sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Leichtere Tätigkeiten ohne länger dauernde einseitige Körperhaltung könne er jedoch verrichten, nicht aber schwere körperliche Tätigkeiten mit einseitiger Körperhaltung oder in gebückter Stellung; ebenso wenig Tätigkeiten mit Zwangshaltung des Kopfes oder über Kopfhöhe. Unter diesen einschränkenden Bedingungen sei es dem Antragsteller möglich, täglich acht Stunden ohne längere als die üblichen Unterbrechungen zu arbeiten.
3.4. Im Hinblick auf mögliche berufliche Umschulungen des Antragstellers auf andere Tätigkeiten kam es zu einem mehrere Jahre dauernden Verfahren. Teils mit Unterstützung des durch die Antragsgegnerinnen beauftragten Berufskundefachmanns G. wurden für den Antragsteller mehrere Möglichkeiten einer beruflichen Umschulung geprüft: als Maschinenbediener und Hilfs-Einrichter bei der H. AG, im Arbeitsbereich Beratung und Verkauf, wobei die Antragsgegnerinnen die Kostenübernahme für einen ECDL-Kurs (Europäischer Computerführerschein) mit Hinweis auf Art.12 IVV ablehnten; der Computerkurs entspreche einer Schulung "ins Grüne hinaus" und nicht einem Gesamtplan, weil das Ziel der beruflichen Massnahme nicht feststehe. Im März 2005 kamen die Antragsgegnerinnen allerdings auf ihren ablehnenden Entscheid zurück und erklärten sich bereit, die Kosten für die invaliditätsbedingt notwendige Weiterbildung (ECDL-Kurs) von EUR 1'420.00 zu übernehmen.
3.5. Im Juni 2005 informierte der Antragsteller den Berufskundefachmann G. telefonisch, dass er seit 01.05.2005 bei I. (einem Architekturbüro) angestellt sei; während der Ausbildung zum Bauleiter betrage der Lohn CHF 2'500.00, nach deren Abschluss CHF 5'000.00. Mit Vorbescheid vom 25.07.2005 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, sein Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung zum Bauleiter werde abgelehnt: Er sei bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert gewesen; es bestehe keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für weitere berufliche Massnahmen.
3.6. Mit Gegenäusserung vom 26.08.2005 widersprach der Antragsteller dem Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.5): Seine Ausbildung zum Bauleiter Hochbau bei I. habe am 15.08.2005 begonnen und dauere zwei Jahre. Dabei erziele er einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'500.00. Dies entspreche einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von monatlich CHF 2'570.00. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54.47%, der weit über dem gesetzlichen Minimum von 20% liege. Für die zwei Ausbildungsjahre müsse er CHF 6'400.00 an Kurskosten übernehmen; hinzu kämen Kosten für Lehrmittel von CHF 300.00 und für eine Intensivwoche von CHF 550.00. Der früher absolvierte Computerkurs sei für diese Ausbildung von grossem Vorteil gewesen. Deshalb ersuchte der Antragsteller die Antragsgegnerinnen, auf den Vorbescheid vom 25.07.2005 zurückzukommen und ihm für diese zwei Jahre die Erwerbseinbusse auszugleichen sowie die Ausbildungskosten zu ersetzen.
3.7. Vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit bei I. hatte der Antragsteller ab Februar 2005 bis 21.04.2005 eine Anstellung im Bereich Verkauf bei der K. GmbH in F. gefunden. Im Februar 2005 hatte er in dieser Anstellung (einwöchige Schnupperlehre) einen Bruttolohn von EUR 840.00 erhalten. Im März 2005 erhielt er bei der K. GmbH einen Bruttolohn von EUR 2'800.00 sowie für 21 Arbeitstage im April von EUR 2'053.33, ferner eine Sonderzahlung und Ersatzleistungen von insgesamt EUR 3'729.71. Nach Angaben der K. GmbH gegenüber dem Berufskundefachmann G. soll der Antragsteller auch ein Verkaufstraining von acht Stunden sowie eine Produktionsschulung von zwölf Stunden erhalten haben.
3.8. Am 18.10.2005 verfügten die Antragsgegnerinnen, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung zum Bauleiter abgelehnt werde: Der Antragsteller sei an seiner Stelle bei der K. GmbH bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert gewesen; eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine berufliche Umschulung habe nicht bestanden.
3.9. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3.8) erhob der Antragsteller am 17.11.2005 das Rechtsmittel der Vorstellung: Während seiner kurzfristigen Tätigkeit bei der K. GmbH habe sich rasch herausgestellt, dass für diese Tätigkeit eine umfassendere Einschulung notwendig gewesen wäre; diese habe er nicht erhalten. Im Vergleich zu seinem erlernten Beruf als Schreiner und Zimmermann sei diese Tätigkeit fremd gewesen. Er habe auch keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten gesehen und sich nicht vorstellen können, diese Tätigkeit bis zu seiner Pension auszuüben. Deshalb sei er gezwungen gewesen, diese Tätigkeit aufzugeben und den Arbeitsvertrag aufzulösen. Das Einkommen bei der K. GmbH könne nicht als Invalideneinkommen betrachtet werden, zumal es ohnehin falsch berechnet worden sei. Der Antrag vom 30.06.2005 beruhe auf der Grundlage einer beruflichen Umschulung zum Bauleiter und einer gleichzeitigen Anstellung bei I. Inzwischen habe sich die Situation insofern geändert, als I. ohne sein Verschulden aufgelöst worden sei. Von I. habe er keinen Lohn erhalten, weshalb er das Arbeitsverhältnis habe auflösen müssen. Danach habe er sich bei 13 verschiedenen Architekten beworben, um die Schule fortsetzen zu können - immer ohne Erfolg. Schliesslich habe der den Besuch der Schule in Buchs abbrechen müssen. Seine berufliche Zukunft sei unklar. Bis zur Klärung solle mit einer Entscheidung zugewartet werden. Mit Unterlagen vom O5.07.2006 brachte der Antragsteller vor, seit November 2005 als Chauffeur bei der L. GmbH zu arbeiten und einen Bruttolohn von monatlich EUR 2'094.00 (14x jährlich) zu verdienen. Vergleiche man das Valideneinkommen von CHF 61'334.00 mit dem Invalideneinkommen von CHF 42'000.00, so ergebe sich eine Differenz von mehr als 30%. Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.01.2008 mit, an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich nichts verändert; er arbeite noch immer bei der L. GmbH und erziele weiterhin den gleichen Lohn.
3.10. Mit Entscheidung vom 01.02.2008 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung ab.
3.11. Gegen diese Entscheidung (vorstehende Ziff.3.10) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 03.03.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 9), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung (ON 9, S.6 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung (ON 9, S.6 [II, 1]).
5. In tatsächlicher Hinsicht hatte und hat es beim wiedergegebenen Sachverhalt sein Bewenden. Denn in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.06.2008 (ON 7, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Eine Rüge betreffend unrichtige Sachverhaltsfeststellung wies es ab (ON 9, S.6 f. [2]). Mit der Revision wurde ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (ON 10, S.2 [vor 1]).
6. In rechtlicher Hinsicht erörterte das Fürstliche Obergericht einleitend die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung (ON 9, S.7 f. [4]). Fallbezogen erwog es:
6.1. Der Antragsteller beantrage keine Arbeitsvermittlung, sondern eine berufliche Umschulung bzw. Berufsberatung. Dies äussere sich darin, dass er sich jeweils selber mit Erfolg darum bemüht habe, die jeweiligen Stellen zu finden. Zwei Monate sei er bei der K. GmbH im Bereich Verkauf tätig gewesen, wobei ihm die Unternehmung eine Stelle im technischen Bereich angeboten habe. Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass er in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert gewesen sei. Die Verdienstmöglichkeiten bei der K. GmbH seien annähernd gleich gewesen wie jene, die er zuvor gehabt habe. Seine Stelle bei der K. GmbH habe er - entgegen dem, was er vortragen lasse - freiwillig aufgegeben, um eine Stelle in einem Architekturbüro (I.) anzutreten. Die Antragsgegnerinnen habe er erst einen Monat nach vollzogenem Stellenwechsel informiert.
6.2. Bei der Entscheidung für eine berufliche Umschulung seien Eignung und Neigungen zum Beruf zu berücksichtigen. Die Neigungen seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen als der angestrebten Tätigkeit allerdings nicht ausschlaggebend. Denn hierfür werde nicht einfach darauf abgestellt, wie die versicherte Person die fragliche Erwerbstätigkeit subjektiv (ablehnend) bewerte, sondern auf das objektive Mass des Zumutbaren.
6.3. Die Tätigkeit bei der K. GmbH könne gegenüber der früheren Tätigkeit des Antragstellers als Schreiner und Zimmermann nicht als untergeordnet beurteilt werden. Sie wäre - ob im Bereich Verkauf oder im technischen Bereich - durchaus gleichwertig gewesen. Solche Tätigkeiten wären dem Antragsteller demnach auch unter den Vorgaben der Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen. Zutreffend hätten die Antragsgegnerinnen deshalb angenommen, der Antragsteller sei erfolgreich eingegliedert gewesen.
6.4. Dass der Antragsteller die Stelle bei der K. GmbH gekündigt und bei der neuen Arbeitgeberin (I.) weniger verdient habe, begründe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung durch die Antragsgegnerinnen. Dem Antragsteller wäre es ohne weitere Ausbildung (abgesehen von einem Computerkurs) möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm im Wesentlich die bisherigen Verdienstmöglichkeiten geboten hätte. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit beziehe sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit.
6.5. Unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten sei es grundsätzlich nicht wesentlich, dass es nach eigenem Bekunden des Antragstellers, dessen grösster Wunsch wäre, sich zum Bauleiter im Hochbau ausbilden zu lassen. Eine solche berufliche Umschulung sei dann jedenfalls nicht invaliditätsbedingt notwendig, wenn die versicherte Person in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert sei oder wenn die Möglichkeit bestehe, ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Dies treffe hier zu, nachdem der Antragsteller eine Stelle gefunden habe, bei der er ohne zusätzliche Ausbildung annähernd gleich viel habe verdienen können wie im bisherigen Beruf.
7. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.6) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 23.09.2008 (ON 10) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Begehren des Antragstellers zur Gänze stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Mit der Revision verband der Antragsteller einen Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
8. Mit Revisionsbeantwortung vom 10.10.2008 (ON 12) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
9. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG [Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung; LR 831.20]). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10]) und mit § 474 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]).
10. Als Revisionsgründe nannte der Antragsteller unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
10.1. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.2 ff. [1]), erörterte der Antragsteller seine verschiedenen Tätigkeiten, nachdem er nicht mehr bei der Zimmerei C. beschäftigt war. Daraus ergebe sich, dass er (in näher ausgeführtem Sinn) einen Invaliditätsgrad von 23.5% aufweise.
10.2. Der Zweck jeder Eingliederungsmassnahme im Sinn des (zuvor ausgeführten) Art.43 Abs.1 IVG bestehe vorab darin, den Invaliden in die Lage zu versetzen, für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie aufzukommen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Umschulung hänge zum einen von einem minimalen Invaliditätsgrad ab und zum andern von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die berufliche Umschulung die Erwerbsfähigkeit auf Dauer verbessere.
10.3. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und der dadurch erlittenen Einkommenseinbusse erreiche der Antragsteller den minimalen Invaliditätsgrad. Die Wahrscheinlichkeit, dass die berufliche Umschulung seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer verbessere, zeige sich am Arbeitsvertrag mit I. Danach wäre dem Antragsteller bereits vor Abschluss der beruflichen Umschulung ein monatlicher Lohn von CHF 2'500.00 zugestanden, den er allerdings nicht erhalten habe. Nach der beruflichen Umschulung hätte der Antragsteller (auch bei anderen Unternehmen) einen weit höheren Lohn erwarten dürfen. Durch die berufliche Umschulung sei ein Erwerbseinkommen absehbar, das einen erheblichen Teil der Kosten des Lebensunterhalts des Antragstellers decke; entsprechend vermindere sich sein Invaliditätsgrad. Im Sinn von Art.15 Abs.3 IVV (Verordnung vom 22.12.1981 zum IVG; LR 831.201) seien deshalb die Kosten einer beruflichen Umschulung von den Antragsgegnerinnen zu übernehmen.
10.4. Die K. GmbH habe dem Antragsteller mitgeteilt, er sei für die im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit nicht geeignet. Eine von der K. GmbH angebotene Ersatzanstellung (im technischen Bereich) hätte ebenfalls eine berufliche Umschulung erfordert, im Gegensatz zur angestrebten Tätigkeit als Bauleiter jedoch weit weniger Gemeinsamkeiten mit seinem erlernten Beruf eines Zimmermanns aufgewiesen. Wenn der Antragsteller deshalb die angebotene Ersatzanstellung zugunsten eines für ihn beruflich und wirtschaftlich weitaus interessanteren Stellenangebots ausschlage, so könne ihm dies "nicht zum Vorwurf gemacht werden" (ON 10, S.6 [1. Abschnitt]), insbesondere nicht unter dem (näher ausgeführten) Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.
10.5. Wenn der Arbeitgeber den Antragsteller für die im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit für nicht geeignet erachte, liege der für das Scheitern des Eingliederungsversuchs wesentliche Umstand in der Sphäre des Arbeitgebers und sei nicht dem Antragsteller zuzurechnen. Nach dem Scheitern der Anstellung bei der K. GmbH im Bereich Verkauf sei der Antragsteller vor der Wahl gestanden, entweder eine neue, seinem erlernten Beruf fremde Tätigkeit wiederum bei der K. GmbH anzunehmen oder aber eine seinen Fähigkeiten angemessenere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Indem er sich für Letzteres entschieden habe, verliere er nicht seine gesetzlichen Versicherungsansprüche. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Die Antragsgegnerinnen hätten ihm jedoch die Unterstützung versagt. Nicht einer von ihm willentlich getroffenen Entscheidung, sondern gezwungenermassen habe er seine Tätigkeit bei der K. GmbH im Bereich Verkauf aufgegeben und eine neue Arbeit aufgenommen.
10.6. Die Eingliederung des Antragstellers sei noch nicht abgeschlossen. Eine knapp zweimonatige Arbeit, die ohne schuldhafte Veranlassung des Antragstellers letztlich gescheitert sei, sei bereits in zeitlicher Hinsicht keine zureichende Eingliederung (was der Antragsteller mit Parallelen zu den arbeitsvertragsrechtlichen Kündigungsfristen näher ausführte).
10.7. Falls die Antragsgegnerinnen eine versicherte Person vermitteln, wären sie verpflichtet, diese zumindest einige Wochen im Auge zu behalten, um feststellen zu können, ob der Versuch mit dem neuen Arbeitsplatz gelinge oder scheitere. Gleiches müsse gelten, wenn eine versicherte Person selber, wie hier der Antragsteller, ohne Mithilfe der Antragsgegnerinnen eine Anstellung erlange.
11. Die Antragsgegnerinnen widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.10), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
11.1. Eine berufliche Umschulung sei dann nicht notwendig, wenn die versicherte Person in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert sei oder jedenfalls die Möglichkeit bestehe, ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Dann liege keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine berufliche Umschulung vor.
11.2. Bei einer beruflichen Umschulung seien die Eignung und die Neigungen einer versicherten Person zum Beruf zu berücksichtigen. Die Neigungen seien jedoch nicht massgebend, um die Zumutbarkeit einer andern als der angestrebten Tätigkeit zu beurteilen. Massgebend sei (in näher ausgeführtem Sinn) das objektive Mass des Zumutbaren. Ob Aufstiegsmöglichkeiten für eine versicherte Person vorhanden seien, sei für die Frage der Zumutbarkeit nicht entscheidend; denn mit den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art solle der versicherten Person eine Erwerbsmöglichkeit verschafft werden, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Dies gelte für das wirtschaftliche Ergebnis und soll ausserdem einen Verlust an Sozialprestige ausschliessen, der einer versicherten Person nicht zugemutet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Anstellung bei der K. GmbH der früheren Tätigkeit des Antragstellers zweifellos annähernd gleichwertig gewesen.
11.3. Auch in zeitlicher Hinsicht hätten die Antragsgegnerinnen davon ausgehen dürfen, der Antragsteller sei in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert; denn er sei während mehrerer Wochen bei der K. GmbH tätig gewesen. Erst einen Monat nach Aufgabe der Stelle habe er sich bei den Antragsgegnerinnen gemeldet. Seine Stelle bei der K. GmbH habe er - entgegen seinem Vorbringen - freiwillig aufgegeben: einzig weil er in einem anderen Beruf mehr Aufstiegsmöglichkeiten gesehen habe und die neu gewählte Stelle näher bei seiner früheren Beschäftigung gelegen sei. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerinnen, eine solch freiwillige Aufgabe einer Stelle aufzufangen, zumal sich die Zumutbarkeit nach objektivem Massstab beurteile.
11.4. Wie viel der Antragsteller heute verdiene, sei nicht wesentlich. Denn mit der Tätigkeit bei der K. GmbH habe er als eingegliedert zu gelten gehabt, weil er dort ohne zusätzliche [Ausbildung, berufliche Umschulung] eine annähernd gleichwertige Arbeit mit gleichwertigem Lohn in gleichwertiger Stellung gehabt habe.
12. Hierzu (vorstehende Ziff.10 und Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13. Die Leistungen der Invalidenversicherung finden sich im 5. Teil IVG geregelt. Hierzu gehören Leistungen der Eingliederung nach Art.33 ff. IVG. Zu diesen Leistungen wiederum gehört die berufliche Umschulung nach Art.43 IVG. Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen: Erster Teil, dritter Abschnitt CH-IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR [Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.20), Art.8 ff. und Art.17 CH-IVG.
14. Nach Art.43 Abs.1 IVG haben Personen, die vor dem Eintritt der Behinderung in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren, Anspruch auf Übernahme der Kosten sämtlicher Massnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Hierfür müssen gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
14.1. Die behinderte Person weist trotz eigener Bemühungen sowie gegebenenfalls trotz Durchführung von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen ohne eine berufliche Umschulung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20% im Sinn von Art.53 IVG auf (Bst.a).
14.2. Durch die berufliche Umschulung lässt sich bei einer unmittelbar drohenden Erwerbsunfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit erhalten oder es lässt sich bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich verbessern (Bst.b).
15. Art.15 IVV regelt Einzelheiten der beruflichen Umschulung; inhaltlich ähnlich das schweizerische Recht: Art.6 CH-IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; SR 831.201).
15.1. Nach Art.15 Abs.1 IVV gelten als berufliche Umschulung alle beruflichen Ausbildungsmassnahmen, welche die behinderte Person wegen ihrer Behinderung zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt.
15.2. Nach Art.15 Abs.2 IVV gilt eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit jedenfalls denn als gegeben, wenn die berufliche Umschulung voraussichtlich zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades führt, die den Anspruch auf Invalidenrente beeinflusst.
15.3. Nach Art.15 Abs.3 IVV werden im Rahmen der beruflichen Umschulung alle Kosten übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulungsmassnahme stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und annähernden Gleichwertigkeit entsprechen.
15.4. Nach Art.15 Abs.4 IVV bestimmt sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit nach Art.38 IVG. Danach (Abs.1) muss zwischen der Dauer und den Kosten einer einzelnen Massnahme und dem zu erwartenden Nutzen ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Eingliederung (Abs.2) hat durch einfache und zweckmässige Massnahmen bei der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle zu erfolgen; bei darüber hinausgehenden Massnahmen hat die versicherte Person die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen, welche zur Erreichung des Eingliederungsziels nicht notwendig sind, sowie auf Ersatz von Kosten, die nicht invaliditätsbedingt notwendig sind. Wählt nach Art.15 Abs.4 IVV eine behinderte Person für das mit der beruflichen Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Weg als er behinderungsbedingt in Anbetracht der Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit notwendig wäre, so hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen.
15.5. Nach Art.15 Abs.4 IVV bestimmt sich das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Behinderung und jener nach Durchführung der beruflichen Massnahmen in erster Linie nach den Verdienstmöglichkeiten. Dabei sind unter anderem auch die voraussichtlichen zukünftigen Verdienstmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Wählt eine versicherte Person ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die dem Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit mit der früheren Berufstätigkeit nicht entspricht, kann die Anstalt (AHV-IV-FAK Anstalten = Antragsgegnerinnen) an diese Ausbildung Beiträge leisten, sofern die restliche Finanzierung durch die behinderte Person oder durch Dritte sichergestellt ist und sofern die gewählte Ausbildung den Fähigkeiten der behinderten Person entspricht. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den mutmasslichen Kosten, die bei einer beruflichen Umschulung in eine der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit entstanden wären. (NB. Diese Variante wurde weder vom Antragsteller noch von den Antragsgegnerinnen thematisiert und bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.)
16. Die wiedergegebenen Bestimmungen regeln die Voraussetzungen und die Modalitäten der beruflichen Umschulung. Diese interessieren indes erst, wenn jene erfüllt sind. Der Antragsteller nahm an, die Voraussetzungen der von ihm angestrebten beruflichen Umschuldung seien erfüllt; die Antragsgegner bestritten dies.
16.1. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehört, dass die berufliche Umschulung notwendig und geeignet ist, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Aus dem insofern klaren Wortlaut von Art.43 Abs.1 IVG folgt zwanglos, dass eine versicherte Person, die bereits über eine Erwerbsmöglichkeit verfügt, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, keiner beruflichen Umschulung bedarf, um ihr gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen. Insofern erweist sich die berufliche Umschulung nicht als invaliditätsbedingt notwendig.
16.2. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehört ferner, soweit hier wesentlich, dass sich durch die berufliche Umschulung bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich verbessern lässt. Aus diesem insofern wiederum klaren Wortlaut von Art.43 Abs.1 Bst.b IVG folgt zwanglos, dass bei einer versicherten Person, die keine invaliditätsbedingte Einbusse der Erwerbsfähigkeit erleidet, diese nicht durch berufliche Umschulung verbessert zu werden braucht. Insofern benötigt die versicherte Person nicht im Sinn von Art.15 Abs.1 IVV invaliditätsbedingt eine berufliche Umschulung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
17. Nach den im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellten Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 9, S.2 [1]; Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) und nach eigenen Angaben (ON 10, S.2 [1]) verdiente der Antragsteller in seinem früheren Beruf als Schreiner und Zimmermann bei der Zimmerei C. monatlich CHF 4'718.00, somit jährlich (13x CHF 4'718.00) CHF 61'334.00 (ON 10, S.4 [2]). Bei der K. GmbH verdiente er nach den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts im März 2005 monatlich EUR 2'800.00 und im April 2005 für 21 Arbeitstage EUR 2'053.33; hinzu kamen eine Sonderzahlung sowie Ersatzleistungen von insgesamt EUR 3'729.71 (ON 9, S.4 [5]). Das Fürstliche Obergericht bezeichnete diese Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zum früheren Beruf des Antragstellers als praktisch gleich bleibend (ON 9, S.9 [c]). Soweit der Antragsteller vorbrachte, gezwungen gewesen zu sein, seine Tätigkeit bei der K. GmbH aufzugeben und eine neue Arbeit aufzunehmen (ON 10, S.7), mochte dies für den Bereich Verkauf zutreffen. Mit Bezug auf die ihm von der K. GmbH angebotene Ersatzanstellung im technischen Bereich stand er jedoch, wie er selber einräumte, vor der Wahl zwischen der von der K. GmbH angebotenen Ersatzanstellung und einer neuen Anstellung bei I. Für diese bedurfte er einer beruflichen Umschulung zum Bauleiter, für jene wurde kein vergleichbares Erfordernis festgestellt.
18. Dass sich der Antragsteller für die neue Anstellung bei I. und damit für einen möglichen Aufstieg zum Bauleiter entschied, wurde ihm - anders als er vorbrachte - "nicht zum Vorwurf gemacht" (ON 10, S.6 [1. Abschnitt]). Nur entfernte er sich damit auf eigenes Risiko von dem, wofür die Leistungsgegnerinnen die Kosten einer beruflichen Umschulung zu übernehmen haben. Denn die berufliche Umschulung im Sinn von Art.43 IVG und Art.15 IVV (? Art.17 CH-IVG und Art.6 CH-IVV) zielt auf eine der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit, nicht auf einen beruflichen Aufstieg (Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.51 f. [4.3]; Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A. Zürich 2005] S.75 [5.6.3.4]). Die berufliche Umschulung bezweckt, wie alle Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen zu verbessern oder zu erhalten (Art.34 Abs.1 IVG ? Art.8 Abs.1 CH-IVG). Vergleichsgrösse ist die invaliditätsbedingt beeinträchtigte frühere Erwerbstätigkeit (Ulrich MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [Zürich 1997] S.129 [zu Art.17 CH-IVG]). Mit der beruflichen Umschulung soll eine annähernde Gleichwertigkeit erzielt werden. Die annähernde Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und stellt zugleich eine Obergrenze dar (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.266 [8.4.3.2] Rz.47; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003 S.233 f. [3.3] Rz.23 ff.). Damit soll verhindert werden, dass die versicherte Person von der beruflichen Umschulung durch die Invalidenversicherung eine bessere berufliche Stellung erwartet, als sie vor der Behinderung innegehabt hat (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.169 f. [c] Rz.57; MEYER BLASER, S.129 [zu Art.17 CH-IVG]).
19. Die wiedergegebenen Bestimmungen des IVG und der IVV wie auch die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts (vorstehende Ziff.13 bis Ziff.15) beschränken den vom Antragsteller geltend gemachten und von den Antragsgegnerinnen zu erfüllenden Anspruch auf invaliditätsbedingt notwendige, einfache und zweckmässige berufliche Umschulungen. Darüber hinausgehende, im Hinblick auf bessere berufliche Perspektiven durchaus wünschbare berufliche Umschulungen fallen nicht darunter; für entsprechende Kosten hat die versicherte Person selber aufzukommen (Art.15 Abs.4 IVV in Verbindung mit Art.38 Abs.2 IVG). Wer, wie der Antragsteller, bereits über eine Erwerbsmöglichkeit verfügte, welche der früheren Tätigkeit wirtschaftlich annähernd gleichwertig war, bedurfte keiner beruflichen Umschulung, um gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit eröffnet zu erhalten. Für die Kosten einer insofern nicht invaliditätsbedingt notwendigen beruflichen Umschulung hatten die Antragsgegnerinnen nicht aufzukommen.
20. Waren demnach die Voraussetzungen der berufliche Umschulung nicht erfüllt, so erübrigten sich Erwägungen über deren Modalitäten (vorstehende Ziff.16). Die Revision erwies sich als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
21. Mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe, den der Antragsteller mit seiner Revision verbunden hatte (vorstehende Ziff.7), hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht zu befassen. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 65 Abs.2 ZPO entscheidet hierüber stets das Prozessgericht erster Instanz. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ist dies das Fürstliche Obergericht (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu SV.2007.26). Hat ein kollegial besetztes Gericht über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, wie dies beim Fürstlichen Obergericht der Fall ist, so obliegt die Entscheidung nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 65 Abs.2 ZPO dem Vorsitzenden des Senats. Gegen seine Entscheidung ist der Rekurs an das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts zulässig, das hierüber endgültig entscheidet unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 72 Abs.3 ZPO).
22. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 4. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof