Sv. 2008.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 24.09.2009 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 10.11.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.10.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/074; Vorakten [VA] 38) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 8) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Entscheidung vom 13.10.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/ 074; VA 38) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 12.06.2008 (VA 36) gegen die Verfügung vom 14.05.2008 (VA 33) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Verfügung vom 23.08.2002 (VA 10) zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 10.11.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Die Antragstellerin wurde am 18.05.1954 geboren. Sie ist ehemalige jugoslawische Staatsangehörige und wohnt seit 1978 in Liechtenstein. Hier arbeitete sie seit 1979 ununterbrochen: bis 1993 im Haushalt von B., von 1993 bis 1999 bei der C.-Anstalt und ab 1999 in der Präzisionsmechanik Wachter AG.
3.2. Am 02.05.2002 meldete sich die Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen berechneten die Antragsgegnerinnen einen Invaliditätsgrad von 60% und verfügten am 31.07.2002 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente im Betrag von monatlich CHF 863.00 (nebst Kinderrenten).
3.3. Am 03.04.2003 ersuchte die Antragstellerin um Revision der Invalidenrente. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich, auch nach Ansicht ihres Hausarztes, Dr. med. D. (Arzt für Allgemeinmedizin), verschlechtert. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprachen ihr die Antragsgegnerinnen am 23.02.2004 mit Wirkung ab 01.04.2003 eine ganze Invalidenrente zu.
3.4. Im März 2006 veranlassten die Antragsgegnerinnen eine Revision der Invalidenrente. Zunächst ersuchten sie Dr. med. E. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), der den Antragsgegnerinnen bereits im früheren Verfahren einen entsprechenden Arztbericht erstattet hatte, um Zustellung eines Verlaufsberichts. Darin führte Dr. med. E. aus, dass sich der Gesundheitszustand der von ihm behandelten Antragstellerin seit 2004 gebessert habe. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.2 unten f.), gab das Fürstliche Obergericht die von Dr. med. E. gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit wieder.
3.5. In der Folge beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. F. (Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Die persönliche Exploration und Untersuchung von 90 Minuten fand am 26.02.2007 statt. Gestützt darauf und auf die zu früherem Zeitpunkt eingeholten ärztlichen Berichte, erstattete Dr. med. F. ihr psychiatrisches Gutachten am 02.04.2007. Mit Feststellungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 8, S.3 unten f.), gab das Fürstliche Obergericht aus diesem psychiatrischen Gutachten den Psychostatus, die Diagnose und die Angaben zur Arbeitsfähigkeit wieder. Danach bestehe aus psychiatrischer Sicht ein chronisches Schmerzsyndrom ohne leistungslimitierende psychiatrische Komorbidität [Vorkommen von mehreren diagnostisch unterscheidbaren Krankheiten]. Aus psychiatrischer Sicht sei der Antragstellerin eine vollschichtige Tätigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit zumutbar; kognitiv-intellektuell anspruchsvolle oder monotone Arbeiten seien allerdings nicht zu empfehlen, ebenso wenig Schichtarbeit oder der Umgang mit gefährlichen Maschinen und Substanzen. In allen anderen Tätigkeiten könne eine volle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt werden. Denn es würden sich keine leistungslimitierenden psychiatrischen Affektionen diagnostizieren lassen. Die psychiatrischen therapeutischen Möglichkeiten seien beim erwähnten Störungsbild (Schmerzstörung und Dysthymie [Verstimmung; chronische oder konstant wiederkehrende milde, näher qualifizierte Depression] ohne psychiatrische Komorbidität) bekanntermassen limitiert; die Prognose laute in der Regel ungünstig.
3.6. Soweit das Fürstliche Obergericht den ärztlichen Bericht von Dr. med. L. (Rheumatologie FMH) zusammenfasste (ON 8, S.4), kann auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen werden.
3.7. Nach einem internen ärztlichen Bericht vom 18.09.2007 sei die Rentenzusprache im Jahr 2002 aus somatischen Gründen erfolgt. Die Rentenerhöhung im Jahr 2003 sei mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands begründet worden. Inwieweit die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend gewesen sei, lasse sich nur schwer entscheiden. Einem solchen Ermessensentscheid könne kaum eine zweifelsfreie Unrichtigkeit bescheinigt werden. Klar scheine jedenfalls, dass sich der psychische Gesundheitszustand seither gebessert habe. Sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutachterin würden aktuell eine Dysthymie beschreiben. Darunter werde eine chronische, mehrere Jahre andauernde und depressive Verstimmung verstanden, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F 33) zu erfüllen. Das schweizerische Bundesgericht habe denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend. Entsprechend rechtfertige es sich, von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das somatische Krankheitsbild sei unklar. Die ärztlichen Berichte von Dr. med. D. und Dr. med. L. seien nicht schlüssig. Deshalb werde vorgeschlagen, die somatische Situation in der Klinik G. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) näher untersuchen zu lassen.
3.8. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete Dr. med. H. (Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Oberärztin Rheumatologie an der Klinik G.) am 10.03.2008 ein Gutachten, das auch vom leitenden Arzt und Chefarzt-Stellvertreter, Dr. med. I. (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation) visiert wurde. Das Gutachten enthielt unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule in der Radiologie K. Soweit das Fürstliche Obergerichte aus dem EFL-Bericht vom 22.11.2007 und aus dem LWS-MRI vom 20.11.2007 zitierte (ON 8, S.5 unten f.), kann auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen werden. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkt sich nach dem Gutachten der Klinik G. das chronische, belastungsabhängige, zunehmend lumbospondylogene [durch den Lendenwirbel verursachte] Schmerzsyndrom, beidseits rechts betont, aus. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben die Dysthymie (F 34.1), Adipositas ([krankhaftes Übergewicht] E 66.9) und anamnestisch [auf die Krankheitsgeschichte bezogene] arterielle Hypertonie ([Bluthochdruck] I 10.10).
3.9. Dem Gutachten der Klinik G. (vorstehende Ziff.3.8) entnahm das Fürstliche Obergericht unter anderem folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit: Für die letzte Arbeit als Maschinenbedienerin in der Präzisionsmechanik bestehe seit März 2001 und anhaltend definitiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der EFL-Werte sei die Antragstellerin für eine leichte wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis höchstens 20 kg in einem Ausmass von 60% arbeitsfähig, verteilt auf 3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags, mit der Möglichkeit von zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 Stunde pro Tag in der Form von Kurzpausen. Demgegenüber werde aus medizinisch-rheumatologischen Überlegungen aufgrund der verminderten Kondition und der schmerzbedingten Reduktion der Arbeitsausdauer die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50% eingestuft; das entspreche 4 bis 4 1/2 Stunden täglich. Es sollte eine Aufteilung auf zwei kurze Arbeitseinheiten erfolgen, die durch wiederholte Kurzpausen unterbrochen werden. Vorgeneigte Arbeitshaltungen im Stehen sollten nur selten notwendig sein. Längere stehende Arbeitshaltungen am Ort, kniende Positionen und wiederholte Kniebeugen sollten bei Bedarf immer wieder unterbrochen werden können. Kognitiv anspruchsvolle sowie monotone Arbeiten mit schnellen Arbeitsabläufen, die eine gute beidhändige Feinkoordination erfordern würden, seien der Antragstellerin nach den Beobachtungen bei der EFL nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien kognitiv intellektuell anspruchsvolle oder monotone Arbeiten ebenfalls nicht zu empfehlen. Schichtarbeit sowie der Umgang mit gefährlichen Maschinen oder Substanzen seien ungünstig.
3.10. Mit Vorbescheid vom 21.04.2008 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, es sei vorgesehen, die ihr bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei es ihr zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 50% auszuüben. Die Tätigkeit sollte in zwei Arbeitseinheiten jeweils 2 bis 2 1/2 Stunden erfolgen, die durch wiederholte Kurzpausen unterbrochen werden könnten. Bei Annahme eines Vali-deneinkommens als Maschinenbedienerin von CHF 53'274.00 und eines Invalideneinkommens von CHF 20'344.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62%.
3.11. Von der Möglichkeit, zum Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.10) Stellung zu nehmen, machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Entsprechend setzten die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 14.05.2008 die ganze Invalidenrente ab Juli 2008 auf eine halbe Invalidenrente herab.
3.12. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3.11) erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin am 12.06.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung, dem die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 13.10.2008 keine Folge gaben. Dabei verwiesen sie auf die ärztlichen Gutachten, auf die darin attestierten rechtlichen Leistungskalküle und auf ihre Berechnung des Invaliditätsgrads.
3.13. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3.12) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 10.11.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.9 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung.
4.1. Die von der Antragstellerin gerügte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens - namentlich, weil seiner Ansicht nach kein ordentliches Verfahren nach dem LVG durchgeführt worden sei - erachtete das Fürstliche Obergericht für unbegründet. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 8, S.9 ff. [2]) kann verwiesen werden.
4.2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hatte sich die Antragstellerin gegen die Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen gewandt, wonach eine Rentenrevision, gestützt auf Art.66 IVG, vorgenommen werden könne (ON 8, S.11 [3a]). Hierzu fasste das Fürstliche Obergericht zunächst die Einwendungen der Antragsgegnerinnen zusammen (ON 8, S.11 f. [3b]) und erwog dann namentlich (ON 8, S.12 ff. [3c]):
4.2.1. Eine Revision der Leistungen nach Art.66 IVG setze voraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Diese Bedingung sei bei der Antragstellerin gegeben.
4.2.2. Dr. med. E. habe in seinem Arztbericht vom 15.01.2004 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22), bestehend seit 07.03.2001, diagnostiziert und daraus gefolgert, die Antragstellerin sei ab 01.01.2003 zu 80% arbeitsunfähig. Dabei habe er ebenfalls vermerkt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Damals (seit 16.04.2002) habe sich die Antragstellerin bei Dr. med. E. in Behandlung befunden. Die letzte Untersuchung habe am 15.01.2004 stattgefunden. Dr. med. E. habe bei seiner Diagnose auch jene der Klinik G. im Austrittsbericht nach stationärer Behandlung vom 28.02.2002 bi 20.03.2002 berücksichtigt, die, nebst einem sensomotorischen lumboradikulären Reizsyndrom auch eine Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion aufgeführt habe. Die Klinik G. habe den auch, gestützt darauf, der Antragstellerin dringend eine psychiatrische Therapie nahegelegt. Deshalb habe diese sich erstmals am 16.04.2002 in der Sprechstunde bei Dr. med. E. gemeldet. Im Arztbericht vom 15.01.2004 habe Dr. med. E. vermerkt, die Antragstellerin sei zunächst fest entschlossen gewesen, zumindest eine 50%-Stelle zu finden. Wegen zahlloser Absagen habe sie diese Hoffnung inzwischen aufgegeben; trotz adäquater antidepressiver Therapie sei keine wesentliche Besserung des Zustands erreicht worden. Demgegenüber schreibe Dr. med. E. im Verlaufsbericht vom 26.04.2006, der Gesundheitszustand habe sich gebessert, die Diagnose geändert. Als Hauptbelastungsfaktoren ständen psychosoziale und familiäre Faktoren im Vordergrund (beispielsweise eine monatelange Untersuchungshaft ihres Sohnes sowie berufliche und psychische Krisen ihres Ehemannes). Die rein medizinisch-psychiatrische Prognose sei vorsichtig positiv, obgleich auch diese vor allem von den familiären Begleitfaktoren abhänge.
4.2.3. Dr. med. F. habe in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2007 unter anderem festgehalten, eine zusätzliche psychiatrische Komorbidität im Sinn einer namhaften affektiven Störung (Depression) könne derzeit ausgeschlossen werden. Die von Dr. med. E. diagnostizierte Dysthymie sei ebenso bestätigt worden wie die Einschätzung, dass von daher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien.
4.2.4. Im Gutachten der Klinik G. vom 10.03.2008 sei ohne irgendwelche Kritik festgestellt worden, ab dem 01.04.2003 habe auch für Verweistätigkeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Demgegenüber habe Dr. med. E. am 26.04.2006 eine Besserung des psychischen Zustands attestiert; ab diesem Zeitpunkt könne wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten angenommen werden. Nach dem Gutachten der Klinik G. seien beim genannten Störungsbild (Schmerzstörung und Dysthymie ohne psychiatrische Komorbidität) aus psychiatrischer Sicht die therapeutischen Möglichkeiten limitiert. Nach dem ELF-Test könnte von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; aus medizinisch-rheumatologischer Sicht werde aber aufgrund der verminderten Kondition und der schmerzbedingten Reduktion die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50% (4 bis 4 1/2 Stunden täglich) eingestuft.
4.2.5. Damit stehe eindeutig fest, dass nicht nur der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, sondern auch der Facharzt Dr. med. E., die Gutachterin Dr. med. F. und die Klinik G. der Antragstellerin eine Besserung des Leistungskalüls gegenüber dem Zustand im Jahr 2004 attestiert hätten. Es werde nicht ein gleich gebliebener Zustand unterschiedlich beurteilt, sondern eine Veränderung des rechtsrelevanten Sachverhalts.
4.3. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) werde schliesslich gerügt, die Antragsgegnerinnen hätten die LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung] zum Nachteil der Antragstellerin angewendet. Auszugehen sei vom durchschnittlichen Lohn für Ausländer. Er betrage monatlich, brutto, nur CHF 3'813.00, nicht, wie von den Antragsgegnerinnen ermittelt, CHF 4'019.00. Auch werde der Antragstellerin ein Leidensabzug von 20%, statt richtigerweise von 25%, gewährt. Auf Einzelheiten der vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Rügen der Antragstellerin (ON 8, S.14 [4a]) und der hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (ON 8, S.15 [4b]) kann verwiesen werden. Im Wesentlichen erwog das Fürstliche Obergericht hierzu:
4.3.1. Eine unterschiedliche Bemessung des Invalideneinkommens bei Ausländern und Inländern würde zu keinen überzeugenderen und sachgerechteren Ergebnissen führen. Vielmehr widerspräche solches den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit, denen im Sozialversicherungsrecht grosse Bedeutung zukomme. Die Anwendung der LSE entspreche auch der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Nach dessen neuerer Praxis werde der Problematik von unterdurchschnittlichen Einkommen mit der sog. Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen begegnet. Der gegenständliche Fall zeige, dass auch eine Ausländerin ein überdurchschnittliches Valideneinkommen - hier: [nach der Entscheidung der Antragsgegnerinnen: VA 38, S.10, Rz.30] CHF 53'335.00 - erzielen könne. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb beim Invalideneinkommen ein unterdurchschnittlicher LSE-Wert herangezogen werden müsste. Weil die Antragstellerin kein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt habe, erübrige sich eine Parallelisierung.
4.3.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.16 f. [4d]), begründete das Fürstliche Obergericht, weshalb sich bei der Antragstellerin ein leidensbedingter Abzug von 20% (und nicht der höchstzulässige Abzug von 25%) rechtfertige.
4.3.3. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.17 f. [4e]), widersprach das Fürstliche Obergericht dem Vorwurf der Antragstellerin, wonach die Gutachterin Dr. med. F. die Dauer des Gesprächs nicht richtig angegeben habe.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 24.09.2009 (ON 9), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.10.2008 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 27.10.2009 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) geltend und gliederte ihre Revision entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Antragstellerin zum je geltend gemachten Revisionsvorbringen die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung). Hinzu kamen als Viertes (D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Antragstellerin (ON 9, S.2 ff. [1]) im Wesentlichen vor:
9.1. Die unteren Instanzen würden die Grundsätze des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens verkennen. Der Antragstellerin sei bekannt, dass sie diese Verfahrensrüge bereits in anderen Verfahren bis zum Staatsgerichtshof vorgebracht habe und dass das gerügte Verfahren als verfassungskonform eingestuft worden sei. Die in jenen Verfahren Betroffenen hätten jedoch inzwischen Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, deren Erledigung noch ausstehe. Um sich diese Möglichkeit ebenfalls offenzuhalten, wiederhole sie ihre Verfahrensrüge trotz gegenteiliger Rechtsansicht der Höchstgerichte.
9.2. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9 [1.1]), rügte die Antragstellerin, dass das Fürstliche Obergericht nicht selber die für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendigen Beweise aufgenommen und den entsprechenden Sachverhalt festgestellt habe. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, den von den Antragsgegnerinnen ermittelten Sachverhalt zu übernehmen.
9.3. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 9, S.3 f. [1.2]), widersprach die Antragstellerin der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs, wonach eine versicherte Person im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, zwar am Beweisverfahren teilnehmen könne, wonach es aber den Gerichtsinstanzen nach dem Untersuchungsgrundsatz frei stehe, nach ihrem Ermessen Beweise aufzunehmen. Vielmehr verpflichte der Untersuchungsgrundsatz die Zivilgerichte zu einer Mehrleistung: nämlich dazu, nicht nur nach Massgabe des Parteivorbringens und entsprechender Beweisanträge Beweise aufzunehmen, sondern, soweit wesentlich, darüber hinaus, Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz ergänze insofern lediglich den Verhandlungsgrundsatz.
9.4. In ihrer Berufung habe die Antragstellerin ausdrücklich vorgebracht, Dr. med. E. habe ihr in seinem Verlaufsbericht vom 08.03.2006 attestiert, dass ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund einer vorhandenen Dysthymie eingeschränkt sei. Demgegenüber attestiere ihr die von den Antragsgegnerinnen bestellte Gutachterin Dr. med. F. keine Arbeitsunfähigkeit, dies bei gleicher Diagnose. Um diesen offensichtlichen Widerspruch zu klären, habe die Antragstellerin mehrere Beweisanträge gestellt. Auf entsprechendes Vorbringen mit entsprechenden Beweisanträgen sei das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen. In dieser Hinsicht lasse das angefochtene Urteil jede Begründung vermissen.
9.5. Schliesslich seien im bisherigen Verfahren Urkunden zum Nachteil der Antragstellerin verwertet worden, die ihr nicht eröffnet worden seien. Die Antragsgegnerinnen hätten den entscheidungswesentlichen Umstand, dass von einer Besserung des Gesundheitszustands der Antragstellerin auszugehen sei, mit einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18.09.2007 begründet. In ihrer Berufung habe die Antragstellerin gerügt, dass ihr diese Stellungnahme bisher vorenthalten und ihr rechtliches Gehör deshalb verletzt worden sei. Das Fürstliche Obergericht habe diese Rüge verworfen, mit dem Hinweis, die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, jederzeit den Akt einzusehen; ausserdem sei die erwähnte Stellungnahme nicht entscheidungswesentlich. Mit Schreiben vom 16.05.2008 habe die Antragstellerin jedoch um Übermittlung aller Akten ersucht, die für die Beurteilung ihres Gesundheitszustands herangezogen worden seien. Auf dieses Schreiben habe die Antragstellerin ein Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 21.05.2008 erhalten, mit der Mitteilung, dass sämtliche Akten der Antragsgegnerinnen übermittelt würden. Die Stellungnahme vom 18.09.2007 sei indes nicht übermittelt worden.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [I]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1. Der Antragstellerin ständen auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatz die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu. Ergänzend verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs.
10.2. Zwischen dem Verlaufsbericht von Dr. med. E. und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. bestehe kein offensichtlicher Widerspruch. Zutreffend erwäge das Fürstliche Obergericht, dass nicht nur der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, sondern auch der Facharzt Dr. med. E., die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F. und die Klinik G. der Antragstellerin eine Besserung des Leistungskalüls gegenüber dem Zustand im Jahr 2004 attestiert hätten. Auf Beweisanträge sei nicht einzutreten, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheine. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte die Gerichte nur, sachdienliche Beweise, unabhängig vom Vorbringen und von Beweisanträgen der Parteien, zu erheben, nicht aber, unerhebliche Beweisanträge zuzulassen.
10.3. Dadurch, dass die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen nicht zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt worden. Aufgrund von Fragen der Antragsgegnerinnen bei ihrem Stellenarzt oder bei ihrem internen ärztlichen Dienst würden keine neuen Fakten geschaffen; vielmehr würden die bereits vorhandenen, der versicherten Person bekannten ärztlichen Berichte und Gutachten gegeneinander abgewogen. Abschliessend teile der Stellenarzt den Antragsgegnerinnen mit, ob die vorliegenden medizinischen Akten ausreichen oder ob aufgrund des Vorbringens der versicherten Person oder eines Arztes weitere medizinische Abklärungen getroffen werden sollten. In der Verfügung vom 14.05.2008 sei ausgeführt worden, bei der Überprüfung des Rentenanspruchs seien die Berichte von Dr. med. E. vom 26.04.2006, von Dr. med. D. vom 14.12.2006, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. vom 02.04.2007 und das Gutachten der Klinik G. vom 10.03.2008 berücksichtigt worden. Dies seien die für die Entscheidung der Antragsgegnerinnen wesentlichen Unterlagen gewesen. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S.3 unten f.) erwogen, dass die interne ärztliche Stellungnahme für die von den Antragsgegnerinnen getroffene Entscheidung keine wesentliche Grundlage gebildet habe. Selbstverständlich würden Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes den versicherten Personen oder deren Rechtsvertretern auf Ersuchen zugestellt. Sollte die interne ärztliche Stellungnahme versehentlich nicht zugestellt worden sein, so werde dies bedauert; entscheidungswesentlich sei dies allerdings nicht.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Allgemein kritisierte die Antragstellerin die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und zum Verständnis des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes (ON 9, S.2 f. [1.1 und 1.2]).
11.1.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.84 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gilt nach Art.93 Abs.2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.93 Abs. 2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
11.1.2. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.1.1) werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
11.1.3. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
11.1.4. Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 und in der Folge mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
11.1.5. Auch nach der wiedergegebenen Präzisierung (vorstehende Ziff.11.1.4) war das Fürstliche Obergericht nicht unbesehen verpflichtet, unbesehen allen Beweisanträgen der Antragstellerin stattzugeben. Vielmehr stand ihm bei der Beurteilung der Erheblichkeit ihrer Beweisanträge ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu. Es hatte allerdings zu begründen, warum es einem Beweisantrag nicht stattgab.
11.1.6. Der Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) verpflichtet das Fürstliche Obergericht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dabei entscheidet es nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - inwiefern es ergänzende Beweise aufnehmen will. Mit andern Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angeht, bestimmt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien (vorstehende Ziff.11.1.4 und Ziff.11.1.5) ergänzen ihn.
11.1.7. Demgegenüber machte Antragstellerin geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei lediglich eine Ergänzung zum allgemein geltenden Verhandlungsgrundsatz. Er verpflichte das Fürstliche Obergericht nicht nur dazu, den vorgebrachten Beweisanträgen zu entsprechen, sondern - darüber hinaus, im Sinn einer Mehrleistung - weitere entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen. Damit wendete sich die Antragstellerin grundsätzlich gegen die wiedergegebenen Prämissen (vorstehende Ziff.11.1.1 bis Ziff.11.1.6) und rügte - im Hinblick auf Beschwerden, die beim Europäischen Gerichtshof anhängig sein sollen - die vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform anerkannte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155). Solange jedoch weder eine übergeordnete Entscheidung eine Abkehr von dieser Rechtsprechung gebietet noch fallspezifisch überzeugende Gründe geltend gemacht werden, welche diese Rechtsprechung als unhaltbar erscheinen lassen, kann es dabei sein Bewenden haben. So auch hier.
11.2. Im Besonderen rügte die Antragstellerin, das Fürstliche Obergericht habe den "offensichtlichen Widerspruch" zwischen den medizinischen Befunden von Dr. med. E. vom [richtig: VA 20] 26.04.2006 und von Dr. med. F. vom 02.04.2007 (VA 26) nicht geklärt, indem es entsprechenden Beweisanträgen nicht stattgegeben habe.
11.2.1. Im Verlaufsbericht vom 26.04.2006 (VA 20) führte Dr. med. E. aus, man könne der Antragstellerin sicherlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Diesen Befund verknüpfte er indes mit folgendem Vorbehalt:
Da ich mich gegenüber dieser Patientin [Antragstellerin] als behandelnder Arzt sehe, müsste der genaue Grad der Arbeitsfähigkeit von einem neutralen und unabhängigen Facharzt für Psychiatrie neu definiert werden.
Unter dem Gesichtspunkt "Therapeutische Massnahmen/Prognosen" führte Dr. med. E. unter anderem aus:
Die Prognose bezüglich beruflichem Wiedereinstieg auf dem freien Arbeitsmarkt dürfte eher ungünstig sein, hierbei dürften aber auch nichtmedizinische Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Die rein medizinisch-psychi-atrische Prognose ist vorsichtig positiv, hängt aber vor allem von den familiären Begleitfaktoren ab.
Auf die Frage, ob er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt erachte, führte Dr. med. E. aus:
Der Referent sieht sich hier in der Rolle des behandelnden Arztes, entsprechend wäre eine Abklärung durch einen neutralen Facharzt indiziert. Desgleichen gilt es hier, nichtmedizinische Faktoren adäquat zu gewichten (psychosoziale respektive familiäre Faktoren, soziokulturelle Faktoren, fehlende Berufsbildung usw.).
11.2.2. Im Verlaufsbericht vom 26.04.2006 stellte Dr. med. E. demnach unmissverständlich klar, dass es sich hierbei um seine Einschätzung als behandelnder Arzt handle, nicht um gutachtliche Befunde. Für Letztere verwies er wiederholt und ausdrücklich auf Abklärungen durch einen neutralen und unabhängigen Arzt für Psychiatrie. Ebenso ausdrücklich räumte er ein, dass die zunächst attestierte Arbeitsunfähigkeit auf nicht medizinische Faktoren zurückzuführen sein könnte.
11.2.3. Zwischen dem Verlaufsbericht von Dr. med. E. und der von ihm ausdrücklich vorbehaltenen Abklärung durch einen neutralen und unabhängigen Arzt für Psychiatrie - eben jener Abklärung, wie sie Dr. med. F. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2007 (VA 26) vorgenommen hatte - bestand demnach schon vom Ansatz her kein "offensichtlicher Widerspruch". Vielmehr stellte das Fürstliche Obergericht auf eben jene Abklärung ab, die einzuholen Dr. med. E. ausdrücklich nahegelegt hatte. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe im Berufungsverfahren beantragt, Dr. med. E. aufzufordern, den von ihm eingeschätzten Grad der Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Damit aber verlangte sie von Dr. med. E. einen gutachtlichen Befund, wie er ihn - nach ausdrücklichem Bekunden und in zutreffender Erkenntnis seiner Funktion als behandelnder Arzt (vorstehende Ziff.11.2.1 und Ziff.11.2.2.) - gerade nicht erstatten wollte, sondern einem neutralen und unabhängigen Facharzt für Psychiatrie vorbehielt. Beweisanträgen (ON 1, S.13), die darauf zielten, aktenkundig Bekanntes erneut zu ermitteln oder vermeintliche Widersprüche zu klären, die bei genauerem Zusehen im gerügten Sinn gar nicht bestanden, brauchte das Fürstliche Obergericht nicht stattzugeben.
11.3. Im Besonderen rügte die Antragstellerin schliesslich, dass ihr die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vorenthalten und deshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
11.3.1. Ob die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vom 18.09.2007, die sich als VA 28 im Akt befindet, der Antragstellerin tatsächlich nicht eröffnet wurde steht nicht zuverlässig fest. Die Antragsgegnerinnen schlossen nicht aus, dass diese Stellungnahme der Antragstellerin aus Versehen nicht zugestellt worden sein könnte (ON 11, S.4 [2.4]).
11.3.2. Ob die Stellungnahme entscheidungswesentlich gewesen sei - das Fürstliche Obergericht und die Antragsgegnerinnen verneinten dies -, beurteilt sich nach materiellen Gesichtspunkten. Der Anspruch auf Akteneinsicht als ein Teilanspruch des umfassenderen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist indes formeller Natur. Er besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob und, gegebenenfalls, wie er sich materiell auswirkt.
11.3.3. Allerdings kann eine nicht besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, an der sich auch der Staatsgerichtshof bei vergleichbarer Verfassungsrechtslage orientiert (stellvertretend: Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw.3.2.4 und Erw.3.2.5), geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Koginition wie die Vorinstanz prüfen kann. Die Schwere der Verletzung wird unter anderem nach dem Einfluss auf das Ergebnis beurteilt. Aufgrund einer Interessenabwägung soll verhindert werden, dass eine Zurückverweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führt, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte [4. A. Bern 2008] S.853 ff. [c und d]; Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung [St. Galler] Kommentar [2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz.32 f. zu Art.29 CH-BV: je mit Hinweisen; BGE 132 V 387 Erw.5.1 S.390 oder BGE 133 I 201 Erw.2.2 S.204 f., je mit Hinweisen auf eine ständige Rechtsprechung).
11.3.4. Im Berufungsverfahren wusste die Antragstellerin offenbar um die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen (ON 1, S.5 [2. Abschnitt]), deren Eröffnung im Verwaltungsverfahren sie vermisste, und hätte sich jedenfalls Kenntnis davon verschaffen können. Im Berufungsverfahren hatte sie demnach die Möglichkeit, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Koginition wie die Vorinstanz prüfen konnte. Die interne ärztliche Stellungnahme der Antragsgegnerinnen beschränkte sich inhaltlich auf eine Zusammenfassung bisheriger ärztlicher Befund und mündete in die Empfehlung aus, bei der Klinik G. ein näher bestimmtes Verlaufsgutachten einzuholen; es interessiere vor allem, ob sich das Zustandsbild gegenüber 2002 verschlechtert habe und wie jetzt die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschätzt werde. Das der Antragstellerin möglicherweise im Verwaltungsverfahren nicht eröffnete Aktenstück war demnach offensichtlich weder abschliessend noch enthielt es eigenständige entscheidungswesentliche Grundlagen. Selbst wenn der Antragstellerin dieses Aktenstück erst im Berufungsverfahren zugänglich gewesen wäre, war die allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als leicht einzustufen. Entscheidungswesentlich stützte sich das Fürstliche Obergericht auf die Befunde von Dr. med. E., von Dr. med. F. und der Klinik G.. Die Möglichkeit der Heilung im wiedergegebenen Sinn bestand. Nachdem die Antragstellerin zu der im Berufungsverfahren bekannten, zumindest zugänglichen internen ärztlichen Stellungnahme der Antragsgegnerinnen nichts Substanzielles vorgebracht hatte, käme eine Rückweisung dem auch von der grundrechtlichen Rechtsprechung verpönten formalistischen Leerlauf gleich (vorstehende Ziff.11.3.3). Davon war im Revisionsverfahren abzusehen.
11.4. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und zwar nach allen drei geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.11.1 bis Ziff.11.3), erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Antragstellerin (ON 9, S.6 ff. [2 und 3]) im Wesentlichen vor:
12.1. Die Voraussetzungen nach Art.66 IVG, um die Invalidenrente der Antragstellerin herabzusetzen, seien (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.6 f. [2.1 und 2.2]) nicht erfüllt. Bei der angenommenen Verbesserung des Leistungskalküls handle es sich nicht um eine Änderung der massgebenden Tatsachen, sondern um eine geänderte Beurteilung.
12.2. Das Fürstliche Obergericht bestimme das Invalideneinkommen weiterhin nach der schweizerischen LSE, obwohl eine liechtensteinische Lohnstatistik zur Verfügung stehe. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.8 f. [3.1]), legte die Antragstellerin dar, wie sich die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik auf sie auswirken würde.
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.4 ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1. Der Antragstellerin sei im Jahr 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, nachdem sich ihr psychischer Zustand (seit der erstmaligen Zusprache einer halben Invalidenrente im Jahr 2002) negativ verändert habe. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.5 f. [4.5 und 4.6]), erörterten die Antragsgegnerinnen die medizinischen Grundlagen, wonach sich der psychische Zustand der Antragstellerin gebessert habe, wogegen die somatischen Beschwerden praktisch unverändert gewesen seien. Sie legten dar, inwiefern den behördlich veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. und der Klinik G. volle Beweiskraft zukomme.
13.2. Die liechtensteinische Lohnstatistik sei in keiner Weise mit der schweizerischen LSE zu vergleichen. So würden in der Tabelle 1.1 der liechtensteinischen Lohnstatistik die Unterteilung in die vier Anforderungsniveaus der vergleichbaren schweizerischen LSE-Tabelle TA 1 fehlen. Insbesondere das Fehlen von Einkommenszahlen von einfachen und repetitiven Tätigkeiten führe dazu, dass bei einer allfälligen Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik in praktisch allen Fällen keine durch statistische Erhebungen gesicherte Grundlage vorhanden sei, um das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich zu bemessen. Die Anwendung der schweizerischen LSE sei für die versicherte Person insofern unproblematisch, als diese (versichertenfreundlich) eher tiefere Einkommen verzeichne würden als die liechtensteinische Lohnstatistik. Der liechtensteinische Medianlohn liege um 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. Eine Aufgliederung der Sektoren zeige auch, dass der Lohnunterschied zwischen dem liechtensteinischen und dem schweizerischen Arbeitsmarkt im Industriesektor praktisch verschwunden sei. Einzig im Dienstleistungssektor bestehe weiterhin ein Unterschied zwischen dem höheren liechtensteinischen und dem tieferen schweizerischen Lohn von 7%.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Art.66 IVG regelt die Voraussetzungen für die Revision der Leistungen.
14.1.1. Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist nach Art.66 IVG die Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Art.17 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 830.1) kennt eine inhaltlich ähnliche Regelung. Vorausgesetzt ist sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht, dass eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein muss; eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts genügt nicht. Änderungen des Gesundheitszustands bilden den Regelfall der Rentenanpassung (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.14 ff. zu Art.17 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.254 f., Rz.5 ff. [II, 1]; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.39 f., Rz.28 ff., und S.181 ff., Rz.96 ff.; BGE 112 V 371 Erw.2b S.372 f.).
14.1.2. Entscheidungswesentlich stützte sich das Fürstliche Obergericht auf die Befunde von Dr. med. E., von Dr. med. F. und der Klinik G..
14.1.3. In seinem Verlaufsbericht vom 26.04.2006 (VA 20) erachtete Dr. med. E. die frühere Diagnose einer Anpassungsstörung aufgrund des zeitlichen Verlaufs von mehr als zwei Jahren für nicht mehr anwendbar. Rückblickend könne aktuell am ehesten die Diagnose einer Dysthymie angewendet werden. Der genaue Grad der Arbeitsfähigkeit müsste von einem neutralen und unabhängigen Facharzt für Psychiatrie neu definiert werden. Aus diesem Verlaufsbericht erhellt zwanglos, dass sich Dr. med. E. von seiner im Arztbericht vom 15.01.2004 (VA 14) gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) distanzierte und von einem neu zu definierenden Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie von einem neu zu berechnenden Invaliditätsgrad ausging: somit davon, dass bei der Antragstellerin eine (noch genauer zu ermittelnde) rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei.
14.1.4. In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2007 (VA 26) distanzierte sich Dr. med. F., wie zuvor Dr. med. E. selber (vorstehende Ziff.14.1.3), von der im Arztbericht vom 15.01.2004 gestellten Diagnose und begründete eingehend ihre Befunde, wonach keine Diagnosen nach ICD 10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten.
14.1.5. Das Gutachten der Klinik G. vom 10.03.2008 (VA 31) ergab im untersuchten Bereich keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands. Der untersuchte Bereich betraf die Frage nach einer Verschlechterung des somatischen Zustandsbildes gegenüber 2002 zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (VA 31, S.5 [1. Abschnitt am Ende]). Bereits im Austrittsbericht vom 02.04.2002 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit attestiert worden. Ab 01.04.2003 habe auch für Verweistätigkeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Ab dem 26.04.2006 habe Dr. med. E. eine Besserung des psychischen Zustands festgestellt, so dass ab diesem Zeitpunkt wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten zugemutet werden könne.
14.1.6. Die der Antragstellerin zugesprochene ganze Invalidenrente wurde im Vorbescheid vom 23.02.2004 (VA 16) auf Arztberichte von Dr. med. D. vom 05.08.2003 und vom 07.10.2003 sowie von Dr. med. E. vom 15.01.2004 gestützt. In seinen Arztberichten vom 05.08.2003 (VA 12) und vom 07.10.2003 (VA 13) hatte Dr. med. D. auf die massive Zunahme der Depressionen der Antragstellerin und auf deren fachärztliche Behandlung bei Dr. med. E. hingewiesen. In seinem Arztbericht vom 15.01.2004 (VA 14) hatte Dr. med. E. eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) gestellt: eben jene Diagnose, von der er sich im Verlaufsbericht vom 26.04.2006 (VA 20) "aufgrund des Zeitverlaufs" distanzierte, indem er von einer rentenrelevanten Änderung des Gesundheitszustands der Antragstellerin ausging. Diese bestätigte sich im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. vom 02.04.2007 (VA 26) insofern, als auch dort die von Dr. med. E. ursprünglich gestellte Diagnose nicht aufrechterhalten wurde.
14.1.7. Weder die Antragsgegnerinnen noch die Vorinstanz begründeten demnach die gegenständliche Rentenrevision mit einer neuen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltsgrundlage. Ob allerdings die - bei insofern richtiger rechtlicher Beurteilung angenommene bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen (vorstehende Ziff.14.1.1) auf hinreichenden Feststellungen beruhte, war unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls gerügten unrichtigen Tatsachenfeststellung zu beurteilen (nachstehender Abschnitt III).
14.2. Nach bisher ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung wurde der Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE zugrunde gelegt. Die Antragstellerin erblickte hierin eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil heute eine liechtensteinische Lohnstatistik zur Verfügung stehe.
14.2.1. Auch die Antragstellerin anerkannte, dass auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss, um das Invalideneinkommen festsetzen zu können. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (LOCHER, S.249, Rz.10). Andere Datensammlungen als die LSE wurden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, damit ihnen statistische Aussagekraft zukommt, um das Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich festzusetzen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.178, Rz.77; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG; BGE 129 V 472).
14.2.2. Zu prüfen war demnach, ob die von der Antragstellerin angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik jene Rahmenbedingungen erfüllt, um ihr bei der Festsetzung eines Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen; ferner, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abstellte. Auf deren fallbezogene Anwendung war nicht näher einzugehen, zumal die Antragstellerin sie nicht gerügt hatte.
14.2.3. Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik (S.17) belief sich der monatliche Bruttolohn [Medianwert] in der Schweiz auf CHF 5'674.00. Der liechtensteinische Medianwert von CHF 5'855.00 liege damit 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. 2005 habe der liechtensteinische Medianwert noch 5% über dem schweizerischen Medianwert von 2004 gelegen. Angesichts des gemeinsamen Zoll- und Währungsgebiets und der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte der beiden Volkswirtschaften relativ nahe beieinander lägen. Im Industriesektor sei der Lohnunterschied praktisch verschwunden, im Dienstleistungssektor bestehe er weiterhin. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das Invalideneinkommen festzusetzen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen Invalideneinkommen führen.
14.2.4. Wie die Antragsgegnerinnen nun aber zutreffend einwendeten (ON 11, S.6 unten f. [5.3]), fehlt bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) für Frauen - je nach Anforderungsniveau - zwischen CHF 6'282.00 und CHF 4'019.00; der Medianwert für Frauen aus allen Anforderungsniveaus beträgt CHF 4'875.00.
14.2.5. Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das Invalideneinkommen festzusetzen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, verdienen deshalb als Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens den Vorzug gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. Die Antragstellerin verwies auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse (S.8), wonach die Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'534.00 oder weniger pro Monat, wogegen die Personen im obersten Viertel Bruttomonatslöhne von CHF 7'870.00 erhalten hätten. Weil die Antragstellerin nur noch für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten einsetzbar sei, könne "davon ausgegangen werden, dass der noch zu erzielende Lohn im ersten Viertel der Lohnempfänger anzusiedeln" sei, dies "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Frauen im Durchschnitt 20% weniger verdienen als Männer" (ON 9, S.8 [3.1., 2. Abschnitt]). Mit solchem Vorbringen - es sind reine Annahmen - brachte die Antragstellerin selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier (und in sehr vielen vergleichbaren Fällen) besonders interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthält, aufgrund deren sich das Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich festsetzen liesse.
14.2.6. Soweit die Antragstellerin (ON 9, S.7 [3]) vorbrachte, das Fürstliche Obergericht halte trotz entgegenstehender (nicht näher bezeichneter) Judikatur des Staatsgerichtshofs weiterhin an der LSE fest, bedurfte diese Judikatur genauerer Betrachtung. In zwei Urteilen, je vom 11.02.2008 (zu StGH 2007.93 und zu 2007.15, je Erw.4.2), hat der Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine aussagekräftige Lohnstatistik erlauben müsse, die Entwicklung der Löhne und der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren. In einem weiteren Urteil vom 09.12.2008 (zu StGH 2007/147, Erw.5.4) stellte er aufgrund von Zeitungsmeldungen fest, dass nunmehr eine liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei. Für nicht willkürlich erachtete er, dass sich das Fürstliche Obergericht zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die LSE gestützt hatte, ohne auf die neue liechtensteinische Lohnstatistik Bedacht zu nehmen; denn diese sei im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen. Zur Qualität der liechtensteinischen Lohnstatistik und zu deren Verwendbarkeit, um das Invalideneinkommen festzusetzen, äusserte sich der Staatsgerichtshof nicht. Eine verpflichtende Rechtsprechung, das Invalideneinkommen fortan aufgrund der liechtensteinischen Lohnstatistik festzusetzen, besteht demnach nicht.
14.2.7. Wohl kommt auch die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE ohne Schematisierungen nicht aus (LOCHER, S.249, Rz.10, mit Hinweisen). So drängen sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen auf, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen hat (BGE 134 V 322): Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen (ohne sich freiwillig damit zu begnügen), so bedarf es einer näher bestimmten Parallelisierung, entweder durch Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Valideneinkommens oder durch Herabsetzung des statistisch ermittelten Invalideneinkommens. Einzelheiten hierzu erübrigen sich, zumal die Antragstellerin kein unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezog.
14.2.8. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.2.1), sind andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - festzusetzen. Wie ebenfalls dargelegt (vorstehende Ziff.14.2.1 bis Ziff.14.2.7), kam es im Ergebnis keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstellte, zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde legt - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht tendenziell zugunsten der Antragstellerin auswirkte.
14.2.9. Auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und zwar nach beiden geltend gemachten Gesichtspunkten, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG (BEWEISWÜRDIGUNG)
15. Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) brachte die Antragstellerin (ON 9, S.9 ff. [4]) im Wesentlichen vor:
15.1. Das Fürstliche Obergericht habe festgestellt, nach Verlaufsbericht von Dr. med. E. sowie und aus den Gutachten von Dr. med. F. sowie der Klinik G. habe sich die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin verschlechtert. Diese Feststellung widerspreche den medizinischen Grundlagen. Daraus ergebe sich einzig, dass Dr. med. E. eine Verbesserung des Zustandes, jedoch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit angenommen habe. Als behandelnder Arzt habe er empfohlen, ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie es Dr. med. F. in der Folge erstattet habe. Das Gutachten der Klinik G. beziehe sich wiederum nur auf die Ausführungen von Dr. med. E., ohne zu erwähnen, dass dieser der Antragstellerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe; auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. gehe es nicht ein.
15.2. Nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F., auf welches die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht entscheidungswesentlich abgestellt hätten, ergebe sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.11 f. [4.3]) keine Verbesserung des Leistungskalküls.
15.3. Zum Beweis dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht verbessert habe, seitdem ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, würden ein weiteres psychiatrisches Gutachten, allenfalls ergänzende Stellungnahmen von Dr. med. E. und Dr. med. F. beantragt.
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.7 ff. [III]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.15), im Wesentlichen indem sie die Chronologie der ärztlichen Befunde zusammenfassten.
17. Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (StGH 2007/93 und StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Darum handelte es sich denn auch bei der von der Antragstellerin geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung). Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]).
17.2. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte die Antragstellerin zum Teil das, was sie bereits unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügt hatte: nämlich, soweit sie dort geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen nach Art.66 IVG, um die Invalidenrente der Antragstellerin herabzusetzen, seien nicht erfüllt (vorstehende Ziff.12.1). An die dortigen Erwägungen (vorstehende Ziff.14.1) war auch hier anzuknüpfen.
17.3. Das Gutachten der Klinik G. vom 10.03.2008 (VA 31) ergab im untersuchten somatischen Bereich (VA 28, S.3 unten, und VA 31, S.5 [1. Abschnitt am Ende]) - keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands (vorstehende Ziff.14.1.5).
17.4. Entscheidungswesentlich war demnach, ob sich der psychische Zustand, aufgrund dessen der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.04.2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, tatsächlich gebessert habe, also nicht nur neu unterschiedlich beurteilt worden sei (vorstehende Ziff.14.1.1).
17.5. Die der Antragstellerin zugesprochene ganze Invalidenrente wurde im Vorbescheid vom 23.02.2004 (VA 16) auf Arztberichte von Dr. med. D. vom 05.08.2003 und vom 07.10.2003 sowie von Dr. med. E. vom 15.01.2004 gestützt. In seinen Arztberichten vom 05.08.2003 (VA 12) und vom 07.10.2003 (VA 13) hatte Dr. med. D. auf die massive Zunahme der Depressionen der Antragstellerin und auf deren fachärztliche Behandlung bei Dr. med. E. hingewiesen. In seinem Arztbericht vom 15.01.2004 (VA 14) hatte Dr. med. E. eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) gestellt: eben jene Diagnose, von der er sich im Verlaufsbericht vom 26.04.2006 (VA 20) "aufgrund des Zeitverlaufs" distanzierte, indem er von einer rentenrelevanten Änderung des Gesundheitszustands der Antragstellerin ausging. Diese bestätigte sich im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. vom 02.04.2007 (VA 26) insofern, als auch dort die von Dr. med. E. ursprünglich gestellte Diagnose nicht aufrechterhalten wurde (vorstehende Ziff.14.1.6).
17.6. Festgestellt war demnach, dass sowohl Dr. med. E. (VA 20) als auch Dr. med. F. (VA 26, S.8 f. [3]) den psychischen Gesundheitszustand der Antragstellerin als Dysthymie diagnostizierten, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke: zu diesem letzteren Punkt hatte Dr. med. E. ausdrücklich auf Abklärungen durch einen neutralen und unabhängigen Arzt für Psychiatrie verwiesen (vorstehende Ziff.12.1.1 und Ziff.12.1.2).
17.7. Festgestellt war indes nicht - jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig -, ob der psychische Zustand, aufgrund dessen der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.04.2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, sich tatsächlich besserte oder nur unterschiedlich beurteilt wurde. Wohl war Dr. med. E. in seinem Verlaufsbericht vom 26.04.2006 (VA 20) von einer rentenrelevanten Änderung des Gesundheitszustands der Antragstellerin ausgegangen, indem er sich von der in seinem Arztbericht vom 15.01.2004 (VA 14)gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) "aufgrund des Zeitverlaufs" distanzierte. Auf diese Diagnose hatten sich die Antragsgegnerinnen wesentlich gestützt, als sie der Antragstellerin anstelle der bisherigen halben Invalidenrente eine ganze Invalidenrente zusprachen (VA 16, 4. Abschnitt).
17.8. Zu eben dieser Diagnose (vorstehende Ziff.17.5) führte Dr. med. F. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2007 jedoch aus (VA 26, S.8 [3, 1. und 2. Abschnitt]), sie imponiere "derart unspektakulär, dass daraus sicherlich kein gravierendes psychiatrisches Leiden abgeleitet werden" könne; die Aktenlage stelle sich damit als "insgesamt unergiebig im Hinblick auf die Beurteilung eines Krankheitsverlaufes dar". Damit aber vermittelte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F., dem die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.6 oben [c]; vorstehende Ziff.13.1) volle Beweiskraft zuerkannten, keine zuverlässige Antwort auf die entscheidungswesentliche Frage: ob und, gegebenenfalls inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand, aufgrund dessen der Antragstellerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, seither rentenrelevant tatsächlich gebessert habe. Denn aus der damals für rentenrelevant angesehenen Diagnose von Dr. med. E. hätte sich nach den gutachtlichen Befunden von Dr. med. F. (VA 26, S.8 [3, 1. Abschnitt]) "sicherlich kein gravierendes psychiatrisches Leiden" ableiten lassen.
17.9. Vor dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz hielt das angefochtene Urteil - auch bei zurückhaltender Überprüfung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen (vorstehende Ziff.17.1) - nicht stand. Meinte Dr. med. F. tatsächlich, tatsächlich, dass ein rentenrelevantes psychisches Leiden gar nie bestanden habe, also weder im Jahr 2004, als der Antragstellerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen, noch im Jahr 2008, als die ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde; dass sich demnach der psychische Gesundheitszustand als eines rentenrelevanten Sachverhalts nicht verändert (nämlich nie bestanden) habe. Dies wäre nachzufragen gewesen. Wenn ja, wären bei Dr. med. E. nähere Aufschlüsse zu seinem Arztbericht vom 15.01.2004 (VA 14) und zur darin gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) einzuholen gewesen. Je nachdem, wie die ergänzenden Feststellungen gelautet hätten, wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob die ursprüngliche Verfügung, aufgrund deren der Antragstellerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, unrichtig gewesen und deshalb eine Revision von Amts wegen durchzuführen sei (Art.90 Abs.2 Bst.c IVV). In solchem Sinn beruhte das angefochtene Urteil in der Tat auf unvollständiger Tatsachenfeststellung. Die hiergegen gerichtete Revision erwies sich als berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
18. Weil sich die Revision wegen unvollständiger Tatsachenfeststellung als berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss Folge zu geben.. Die Rechtssache war an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit dieses zuverlässig feststelle, ob der psychische Zustand, aufgrund dessen der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.04.2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, sich tatsächlich gebessert oder nur unterschiedlich beurteilt worden sei. Hierfür bedarf es ergänzender Aufschlüsse von Dr. med. F. und, gegebenenfalls, von Dr. med. E.. Je nachdem, wie die ergänzenden Feststellungen lauten, wird die Rechtssache ergänzend (auch) unter dem Gesichtspunkt von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV zu beurteilen sein.
19. Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26; Beschlüsse vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 und vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42).
Vaduz, 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat