Sv. 2008.40
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, infolge Revision der Antragstellerin vom 22.09.2009 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 11.11.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.10.2008 (Vorakten [VA] 18) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 8) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 13.10.2008 (VA 18) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 30.05.2007 (VA 14) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 07.05.2007 (VA 13) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin vom 06.06.2006 (VA 1) auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 11.11.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücke werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Die Antragstellerin wurde am 11.02.1965 geboren. Sie ist ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in B. Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto war sie ab 1992 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig; zwischendurch, von 1998 bis November 2003, war sie jedoch als nicht erwerbstätig gemeldet. Mit Antrag vom 06.06.2006 (überbracht am 07.06.2006) meldete sie sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an. Im Antragsformular gab sie an, seit 1998 an Depressionen zu leiden. Sie sei in Behandlung bei Dr. med. C. und Dr. med. D. (prakt. Ärzte) sowie bei Dr. med. E. (Ärztin für Allgemeine Medizin). Zuletzt war sie beim Ehemann, dem Betreiber einer Imbissstube in B., vom 11.04.2005 bis 31.05.2006 angestellt. Dabei verdiente sie einen Jahreslohn von CHF 36'000.00. Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 war sie zu 100% arbeitsunfähig.
3.2. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.2 f. [2 und 3]), fasste das Fürstliche Obergericht die Arztberichte von Dr. med. E. und von Dr. med. D. zusammen.
3.3. Über die Krankenkasse erhielten die Antragsgegnerinnen am 16.01.2007 einen Untersuchungsbefund des Vertrauenspsychiaters, Dr. med. F. (Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 07.03.2006. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.3 f. [4]), fasste das Fürstliche Obergericht diesen Untersuchungsbefund zusammen.
3.4. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete Dr. med. G. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) ein psychiatrisches Gutachten. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 f. [5]), fasste das Fürstliche Obergericht das Ergebnis dieses Gutachtens zusammen, insbesondere: Die von Dr. med. E. gestellte Diagnose - mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11) - könne aus gutachtlicher Sicht nicht übernommen werden. Eine vollständige Berentung aufgrund einer Depression sei aus gutachtlicher Sicht nur zulässig, wenn es sich um eine schwere, chronische und erwiesenermassen therapieresistente Depression handelte. Diese Kriterien seien bei der Antragstellerin mit Sicherheit nicht erfüllt. Sie leide nicht an einer schweren und andauernden psychiatrischen Erkrankung, die zu einer psychiatrisch-gutachtlich begründbaren langfristigen Arbeitsunfähigkeit führe. Sowohl die Neurasthenie [Somatisierungsstörung ? körperlich auftretende Störung mit vielfältigen, wiederholt auftretenden und wechselnden Symptomen von mindestens 2-jähriger Dauer] als auch die dissoziativen Symptome seien keine schwere (endogene) psychiatrische Erkrankung, sondern psychogene Phänomene, die praktisch ausschliesslich durch nicht medizinische Faktoren ausgelöst würden.
3.5. Mit Vorbescheid vom 26.02.2007 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellein mit, dass ihr Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente voraussichtlich abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 16.03.2007 begehrte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin Akteneinsicht und beanstandete mit Eingabe vom 05.04.2007 das Gutachten von Dr. med. G. (vorstehende Ziff.3.4) als unrichtig. Dr. med. D. und Dr. med. E. hätten übereinstimmend bestätigt, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung leide. Dr. med. G. werde wiederholt von den Antragsgegnerinnen beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In diesen Gutachten weise er bei ausländischen Antragstellerinnen regelmässig auf soziokulturelle Probleme hin, um, gestützt darauf, eine psychische Erkrankung zu verneinen. Aufgrund widersprüchlicher ärztlicher Stellungnahmen sei dies im vorliegenden Fall bedenklich. Insgesamt könne Dr. med. G. eine gewisse Parteilichkeit zugunsten der Antragsgegnerinnen nicht abgesprochen werden. Deshalb werde die Einholung eines neutralen Gutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt.
3.6. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen hielt in einer Stellungnahme vom 12.04.2007 fest, dass das Gutachten von Dr. med. G. in Kenntnis und unter Berücksichtigung aller Akten und nach persönlicher Befragung und Untersuchung erstellt worden sei; es könne der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Entsprechend verfügten die Antragsgegnerinnen am 07.05.2007 und lehnten, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G., den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
3.7. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 07.05.2007 (vorstehende Ziff.3.6) erhob die Antragstellerin am 30.05.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung. Zugleich beantragte sie Verfahrenshilfe. Sie machte geltend, das Gutachten von Dr. med. G. sei unzureichend, mangelhaft und im Vergleich zu anderen Gutachten widersprüchlich. Insbesondere habe Dr. med. G. zweifelsfrei eine Neurasthenie diagnostiziert und hierfür soziokulturelle bzw. psychosoziale Faktoren verantwortlich gemacht. Mit seiner Ansicht, die Neurasthenie begründe invalidenversicherungsrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit, liege Dr. med. G. auch gegenüber den abweichenden Schlussfolgerungen von Dr. med. E. und Dr. med. D. falsch. Deshalb sei ein neutrales Gutachten einzuholen.
3.8. Die Antragsgegnerinnen kamen dem Verfahrensantrag der Antragstellerin (vorstehende Ziff.3.7) nach und beauftragten Dr. med. H. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) mit der Begutachtung der Antragstellerin. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.6 unten f.), fasste das Fürstliche Obergericht die Befunde des entsprechenden Gutachtens vom 13.06.2008 zusammen, insbesondere: Aus rein psychiatrischer Sicht gebe es keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar bestehe eine chronische Neurasthenie (F 48.0), die sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ein Verdacht auf Aggravation oder Symptomausweitung bestehe nicht. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Antragstellerin ihre Tätigkeit im Bereich Verkauf/Küche auch weiterhin während täglich 8.4 Stunden zumutbar. Durch die Therapie, wie sie die Antragstellerin durchführe, könne die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Bereich erhalten bleiben. Andere Arbeiten seien ihr aus rein psychiatrischer Sicht ebenfalls während täglich 8.4 Stunden zumutbar. Auch nachdem die Antragstellerin arbeitsunfähig geworden sei, sei ihr stets eine leidensangepasste Tätigkeit möglich gewesen. Aufgrund der familiär-soziokulturellen Probleme bestehe ein schon verfestigtes psychisches Beschwerdebild. Mit einer nennenswerten Besserung der psychischen Befindlichkeit sei in absehbarer Zeit kaum zu rechnen. Eine Verschlechterung lasse sich nicht ausschliessen. Zusätzliche therapeutische Massnahmen, beispielsweise eine bisher nie erfolgte stationäre Behandlung an einer Fachklinik für Psychiatrie oder Psychosomatik, sei nicht zwangsläufig zu empfehlen. Zu empfehlen sei dagegen eine internistische Fachbegutachtung, weil im Jahr 2007 eine spezielle Form der Hepatitis [? Leberentzündung] B entdeckt worden sei. Im Übrigen bestätigte Dr. med. H. die Befunde von Dr. med. G.
3.9. Im weiteren Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete Dr. med. I. (Facharzt für Innere Medizin) am 23.06.2008 ein internistisches Gutachten. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.8 f. [9]), fasste das Fürstliche Obergericht die Befunde dieses Gutachtens, insbesondere: Aus rein internistischer Sicht gebe es keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Hepatitis B ohne Deltavirus (Hepatitis D) habe keinen Einfluss auf das Leistungskalkül der Antragstellerin. Ein Verdacht auf Aggravation oder Symptomausweitung bestehe nicht. Aus rein internistischer Sicht seien der Antragstellerin die bisherige Tätigkeit im Bereich Verkauf/Küche oder andere Tätigkeiten auch weiterhin während täglich 8.4 Stunden zumutbar: Weder bestehe rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit noch sei künftig mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, auch nicht im Fall einer Behandlung der Hepatitis B. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei nicht von einer Symptomatik auszugehen, die auf die nachweisbare Hepatitis B zurückgeführt werden könne. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
3.10. Die Gutachten von Dr. med. H. und von Dr. med. I. wurden dem Rechtsvertreter der Antragstellerin zur abschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Eine Stellungnahme blieb indes aus, auch nach hierfür begehrter und gewährter Fristerstreckung. Gestützt auf die beiden im Vorstellungsverfahren eingeholten Gutachten, bestätigten die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 13.10.2008 ihre Verfügung vom 07.05.2007.
3.11. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.10.2008 (vorstehende Ziff.3.10) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 11.11.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 8), wie eingangs erwähnt keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.10 unten ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung. Nach kurzer Zusammenfassung des Parteivorbringens folgten allgemeine Erwägungen zum Untersuchungsgrundsatz, zu den Beweismitteln, zum Beweisgrad und zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Würdigung medizinischer Gutachten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S.11 f. [1 bis 3]). Bezogen auf den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3), standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.13 ff. [4]):
4.1. Die Antragstellerin konzentriere ihre Beweisrüge auf die behauptete Dauer des Explorationsgesprächs mit Dr. med. H. von lediglich 30 Minuten. Für den Aussagegehalt eines Gutachtens komme es indes nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Nach der (zitierten) Rechsprechung zeuge denn auch eine nur 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein von einer Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters. Ein genereller Zeitrahmen hierfür lasse sich nicht gültig definieren. Die Antragstellerin berufe sich auf Vorgaben der WHO, allerdings, ohne sie konkret zu benennen oder darzulegen, welche dieser Vorgaben inwiefern hier verletzt worden sein soll. Zu Unrecht behaupte die Antragstellerin, Dr. med. H. habe seine Schlüsse einzig aus dem 30 Minuten dauernden Explorationsgespräch gezogen, ohne mit den behandelnden Ärzten in Verbindung zu treten. In seinem Gutachten liste Dr. med. H. im Einzelnen auf, welche medizinischen Unterlagen ihm zur Verfügung gestanden seien. Unter Hinweis auf diese Unterlagen begründete das Fürstliche Obergericht, weshalb die Antragsgegnerinnen dem Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen durften. Abgesehen davon, sei der Antragstellerin die Frist für eine Stellungnahme zum Gutachten erstreckt worden; dennoch habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Selbst wenn ihre Einwendungen begründet wären, wäre ihr entgegenzuhalten, dass es nicht angehe, zunächst zu schweigen und den Entscheid abzuwarten, um im Nachhinein die gutachtlichen Befunde zu beanstanden. Mit ihrem Verhalten habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Schon deshalb sei sie mit ihrem Antrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht zu hören. Eines weiteren Gutachtens bedürfte es nicht ohnehin nur, wenn sich das beanstandete Gutachten als ungenügend, unvollständig oder widersprüchlich erwiesen hätte; solches rüge die Antragstellerin indes zu Recht nicht.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 22.09.2009 (ON 9) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 09.10.2009 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe nannte die Antragstellerin (al Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen bzw. Beweiswürdigung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1. Dr. med. H. habe sein Gutachten nach einem Gespräch mit der Antragstellerin, das lediglich eine halbe Stunde gedauert habe, erstattet. Ein Gutachten auf solcher Grundlage verstosse gegen die Vorgaben der WHO, die für die psychiatrische Begutachtung eine umfangreiche Kenntnis über den Zustand des Exploranden voraussetzen würden. Während des kurzen Gesprächs habe sich Dr. med. H. diese Kenntnis nicht verschaffen können.
8.2. Für die Diagnose einer psychischen Erkrankung bedürfe es einer Reihe von Tests und Untersuchungen. Ein Gespräch von einer halben Stunde reiche jedenfalls nicht aus, um festzustellen, ob eine Depression gegeben sei oder nicht. Wohl könne von einem Sachverständigen nicht verlangt werden, dass er sich durch eine Reihe von Gesprächen mit dem Exploranden umfangreiche Kenntnisse über dessen Zustand verschaffe. Doch sei es unerlässlich, dass er die behandelnden Ärzte des Exploranden konsultiere.
8.3. Seit März 2006 sei die Antragstellerin bei Dr. med. E. und seit Mai 2000 bei Dr. med. D. in Behandlung. Beide hätten in ihren Arztberichten dargelegt, dass bei der Antragstellerin eine Depression vorliege, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Zum gleichen Ergebnis sei Dr. med. F. gekommen. Dr. med. H. habe in seinem Gutachten zwar die eben genannten Diagnosen wiedergegeben, sei darauf nur auf der letzten Seite seines knapp 10-seitigen Gutachtens (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.4 [1.6] f.) kurz eingegangen.
8.4. Dr. med. H. habe festgestellt, dass die von Dr. med. E., Dr. med. D. und Dr. med. F. gestellten Diagnosen nicht korrekt seien. Diese Befunde begründe er damit, die Antragstellerin selber habe verneint, psychisch erkrankt zu sein. Die objektiven Diagnosen der erwähnten Ärzte habe er gänzlich ausser Acht gelassen und weder Tests noch sonstige Untersuchungen vorgenommen.
8.5. Dr. med. H. stütze seinen Befund auf die ICD-10-Klassifikation. Unter F 31 seien die depressiven Störungen beschrieben. Danach bedürfe es für die Diagnose depressiver Episoden aller Schweregrade gewöhnlich einer Dauer von mindestens zwei Wochen. Entsprechend könnten lediglich die behandelnden Ärzte feststellen, ob und, gegebenenfalls, welche Art einer Depression bei der Antragstellerin vorliege. Für eine objektive und umfassende Entscheidfindung hätte das Fürstliche Obergericht die von der Antragstellerin beantragten Beweise aufnehmen, insbesondere ein weiteres Gutachten oder zumindest die Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte einholen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
8.6. Weil das Gutachten von Dr. med. H. nicht ordnungsgemäss zustande gekommen sei, seien auch die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen des Fürstlichen Obergerichts unrichtig. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 9, S.6 f. [2.1 und 2.2]), zumal die Antragstellerin im Wesentlichen ihr unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattetes Vorbringen wiederholte und variierte. Bei vollständiger Beweisaufnahme und richtiger Beweiswürdigung hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2000 an einer Depression leide. Ob es sich dabei nach dem Befund von Dr. med. E. um eine mässig-depressive Episode ohne somatisches Syndrom gemäss F 32.10 der ICD-10-Klassifikation handle oder nach dem Befund von Dr. med. F. um eine rezidivierende depressive Störung nach F 33, sei ohne Belang. Beide Depressionsarten hätten die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zur Folge. Die Grundsymptome beider Depressionsarten seien gleich: gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit. Die Antragstellerin leide an einer mittelgradigen depressiven Störung; bei ihr liege nach den diagnostischen Leitlinien nach der ICD-10-Klassifikation die dafür erforderliche typische Kernsymptomatik vor. Zudem lasse sich ein klassischer Verlauf mit zeitlich voneinander abgesetzten Phasen von psychischer Störung erkennen. Trotz regelmässiger Behandlung sei eine Besserung weder eingetreten noch zu erwarten.
9. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [A]) fassten zunächst den Sachverhalt und den Verfahrensverlauf zusammen, um sich in der Folge dem gesamte Vorbringen der Anragstellerin (vorstehende Ziff.8) zu widersetzen (ON 11, S.8 ff. [B]). Zur Begründung ergänzten und bestätigten sie die Feststellungen und Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4), so dass auf ihre Einwendungen verwiesen werden kann, um bei Bedarf darauf zurückzukommen.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandete die Antragstellerin (ON 9, S.6 [2. Abschnitt, vor 2]), das Fürstliche Obergericht habe die von der Antragstellerin beantragten Beweise nicht aufgenommen, insbesondere weder ein weiteres Gutachten eingeholt noch die Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte eingeholt. Im Berufungsverfahren (ON 1, S.6) hatte die Antragstellerin beantragt, ein "ergänzendes Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Behandlungsergebnisse der behandelnden Ärzte" oder ein "neues Sachverständigengutachten" einzuholen. Sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellungen war deshalb einzig zu beurteilen, ob ein mängelfreies Verfahren ein weiteres (ergänzendes oder neues) Gutachten erfordert hätte. Wenn ja, erwies sich die Revision unter beiden Revisionsgründen als berechtigt. Denn ohne Einholung eines erforderlichen weiteren Gutachtens war nicht nur das Verfahren mangelhaft; unrichtig bzw. unvollständig waren auch die Tatsachenfeststellungen, die ohne erforderliches weiteres Gutachten getroffen worden waren. Wenn nein, erwies sich die Revision unter beiden Revisionsgründen als nicht berechtigt.
12. Die Antragstellerin brachte vor, der Sachverständige habe sein Gutachten nach einem Gespräch mit ihr erstellt, das lediglich eine halbe Stunde gedauert habe. Auf der Grundlage dieser kurzen Untersuchungsdauer sei es medizinisch-psychiatrisch jedoch nicht möglich sich über ihren psychischen Gesundheitszustand ein vollständiges Bild zu machen.
12.1. Das Gutachten von Dr. med. H. (VA 15) stützte sich auf die Akten der Antragsgegnerinnen im Vorverfahren, insbesondere: auf die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. G., auf den Befund des Psychiaters Dr. med. F., auf die Arztberichte von Dr. med. D. und von Dr. med. E., auf einen zusätzlich übermittelten Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. K. sowie auf die psychiatrische Exploration mit Anamneseerhebung und klinischer psychiatrisch-neurologischer Untersuchung vom 09.06.2008.
12.2. Mit ihren (in der Folge teils wiederholten, teils variierten) Einwendungen überging die Antragstellerin die Grundlagen des beanstandeten Gutachtens (vorstehende Ziff.12.1) und erweckte den unzutreffenden Eindruck, das Gutachten stütze sich einzig auf ein halbstündiges Gespräch.
12.3. Vor allem überging die Antragstellerin die Ausgangslage. Die Antragstellerin, war bereits einmal in behördlichem Auftrag von Dr. med. G. psychiatrisch begutachtet worden. Ihre Kritik am entsprechenden Gutachten vom 19.01.2007 (VA 9) richtete sich weniger gegen dessen Inhalt als gegen den Gutachter, dem sie (in näher ausgeführtem Sinn: VA 11 oder VA 14) Parteilichkeit vorwarf. Auf entsprechende interne Anfrage setzte sich der ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen mit den gegen das Gutachten von Dr. med. G. und gegen den Gutachter erhobenen Einwendungen der Antragstellerin auseinander; er begründete eingehend, warum er sie nicht zu teilen vermöge (VA 12). Wenn die Antragsgegnerinnen dennoch dem Verfahrensantrag der Antragstellerin folgten, Dr. med. H. als neutralen Gutachter bestellten und ihm die Vorakten übermittelten, dann geschah dies, wie ohne Weiteres erkennbar, dass er an das bisherige Verfahren anknüpfen und nicht gleichsam beim Stand null mit seiner Begutachtung einsetzen sollte. Sein Gutachten - ein Zweitgutachten - sollte in erster Linie klären, ob die psychiatrischen Befunde von Dr. med. G. tatsächlich, wie die Antragstellerin eingewendet hatte, von sachfremden parteilichen Einflüssen geprägt waren oder ob sie einer objektiven Beurteilung standhielten. In seinem Gutachten vom 13.06.2008 (VA 15, S.9 [letzter Abschnitt] bezog sich Dr. med. H. denn auch ausdrücklich auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. G.: Ihr könne vollinhaltlich zugestimmt werden; seither habe sich lediglich das gesamte psychische Beschwerdebild weiter chronifiziert. Durch diesen bestätigenden Bezug wurden die Befunde von Dr. med. G. Bestandteil des Gutachtens von Dr. med. H. Ob es und, gegebenenfalls, nach welchen Gesichtspunkten es vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Zweitbegutachtung einer psychiatrischen Exploration bedurfte und wie lange diese dauerte, lag in der Fachkompetenz des Sachverständigen.
12.4. Zutreffend verwies das Fürstliche Obergericht in diesem Zusammenhang - bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein und in der Schweiz - auf die schweizerische Rechtsprechung. In einem Urteil vom 17.11.2006 (I 719/05, Erw.3) erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) die Beschwerde einer versicherten Person, die vorgebracht hatte, ein Psychiater habe sie während lediglich 20 Minuten untersucht, für offensichtlich unbegründet. Die versicherte Person verkenne, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme. Massgeblich sei vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. In jenem wie im gegenständlichen Fall waren konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des betreffenden Gutachtens sprachen, nicht ersichtlich. Hier wie dort konzentrierte sich das Vorbringen der versicherten Person auf die Behauptung, die Untersuchung habe lediglich 20 bzw. 30 Minuten gedauert, ohne überzeugende Anhaltspunkte, inwiefern sich diese kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Damit bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht seine frühere Rechtsprechung, beispielsweise in den Urteilen vom 01.06.2006 (I 842/05 Erw.2.2.4) oder vom 24.05.2006 (I 954/05 Erw.3.2.1). Dort hatte es je ebenfalls ausdrücklich klargestellt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme. In einem Urteil vom 13.06.2006 (I 58/06, Erw.2.2) äusserte es sich - mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur - zum Zeitaufwand für eine psychiatrische Untersuchung. Dieser schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Daher lasse sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben.
12.5. Soweit die Antragstellerin demnach die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und entsprechend die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen mit der angeblich zu kurzen Dauer der Untersuchung begründete, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
13. Die Antragstellerin brachte vor, der Sachverständige habe sich mit den Befunden ihrer behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt und mit diese auch nicht konsultiert.
13.1. In seinem Gutachten (VA 15, S.2 f. [A, 1]) hatte Dr. med. H. die Befunde von Dr. med. G., Dr. med. F., Dr. med. E., Dr. med. D. und Dr. med. K. zusammengefasst. Dann (VA 15, S.3 ff. [A. 2]) folgten die persönlichen Angaben der Antragstellerin (Familienanamnese, persönliche Anamnese, Arbeits- und Sozialanamnese, Systemanamnese, Schilderung des derzeitigen Leidens) sowie (VA 15, S.5 f. [A. 3]) die medizinische Anamnese (Krankengeschichte und körperlicher Befund). Auf dieser Grundlage konnte Dr. med. H. aus rein psychiatrischer Sicht weder eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen noch einen Verdacht auf Aggravation oder Symptomausweitung begründen. Entsprechend erachtete er die Tätigkeit der Antragstellerin im bisherigen Bereich aus rein psychiatrischer Sicht weiterhin für zumutbar. Aus der nachvollziehbaren Begründung der wiedergegebenen Befunde erhellte zwanglos, dass und warum diese sich mit jenen von Dr. med. G. deckten, jedoch von jenen von Dr. med. F., Dr. med. E. und Dr. med. D. abwichen. Die entsprechenden Abweichungen fasste Dr. med. H. abschliessend kurz zusammen. Vor dem Hintergrund der vorausgegangen Befunde und der bestätigten Befunde von Dr. med. G. genügte dies.
13.2. In mehrfach bestätigter Rechtsprechung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht unbesehen jedem Beweisantrag stattzugeben sei. Hierzu sind weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren verpflichtet noch ist es das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint. In einem Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 hatte der Staatsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei". In diesem Sinn bestehen auch weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlichen Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; OHG, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.200618, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) oder Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12).
13.3. Eine derartige kurze Auseinandersetzung mit den abweichenden medizinischen Befunden (vorstehende Ziff.13.2) findet sich im Gutachten, auf das sich sowohl die Antragsgegnerinnen und in der Folge das Fürstliche Obergericht stützten. Die Auseinandersetzung durfte kurz ausfallen. Denn zum einen bestätigte Dr. med. H. die Befunde von Dr. med. G., der sich eingehend mit abweichenden medizinischen Befunden auseinandergesetzt hatte (VA 9, S.14, S.16 f., S.19 oder S.24 f.). Zum andern durften die Antragsgegnerinnen im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wie auch das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren die medizinischen Befunde der behandelnden Ärzte im skizzierten Sinn tendenziell zurückhaltender gewichten als die übereinstimmenden Befunde der beiden amtlich bestellten Experten: umso mehr, als es sich bei den behandelnden Ärzten um Allgemeinpraktiker und nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelte.
13.4. In ihrer Stellungnahme vom 05.04.2007 (VA 11, S.2 unten f.) hatte sich die Antragstellerin daran gestossen, dass sich Dr. med. G. mehr der Auseinandersetzung mit den Ausführungen von Dr. med. D. und Dr. med. E. widme als ihren psychischen Beschwerden. Auch hier stelle sich die Frage, warum der bestellte Gutachter über seinen Gutachterauftrag hinaus die ärztlichen Stellungnahmen anderer beigezogener Ärzte kritisiere, zumal dies nicht vom Gutachterauftrag umfasst sei. In der gegenständlichen Revision (ON 9, S.5 [1.7]) jedoch stiess sie sich daran, dass Dr. med. H. auf die Untersuchungen und Ausführungen der drei behandelnden Ärzte in deren Berichten weder eingegangen sei noch diese Ärzte konsultiert habe. Solch widersprüchliche Kritik war nicht geeignet, die inhaltliche Vollständigkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. H. ernsthaft in Frage zu stellen. Nur substantiiert begründete Bedenken zu diesen beiden Gesichtspunkten hätten allenfalls ein weiteres Gutachten erfordern können.
13.5. Bei der Würdigung der Kritik am gegenständlich entscheidenden Gutachten durfte auch das eigene prozessuale Verhalten der Antragstellerin bzw. ihres Rechtsvertreters berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 25.07.2008 (VA 17) übermittelten die Antragsgegnerinnen dem Rechtsvertreter der Antragstellerin (unter andrem) das Gutachten von Dr. med. H., mit dem Hinweis, aufgrund der nunmehr vorhandenen Abklärungen sei der in der Vorstellung gestellte Antrag entscheidungsreif. In ihrer Vorstellung vom 30.05.2007 (VA 14) hatte sich die Antragstellerin gegen das Gutachten von Dr. med. G. vom 19.01.2007 (VA 9) gewandt und ein weiteres Gutachten beantragt. Die Antragsgegnerinnen räumten ihr eine Frist ein, um die Akten durch eine letzte Stellungnahme zu ergänzen. Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass die Antragsgegnerinnen ihrer anstehenden Entscheidung das Gutachten von Dr. med. H. zugrunde legen würden; es drängte sich somit auf, grundsätzliche Bedenken gegen dieses Gutachten - allfällige Widersprüche, Unklarheiten, Unvollständigkeiten - noch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, also vor der Entscheidung, vorzubringen. Nach unbekämpften Feststellungen (VA 18, S.7 [19]; ON 8, S.9 [10]) wurde hierfür eine Fristerstreckung begehrt und gewährt; eine Stellungnahme unterblieb indes. Das Vorbringen der Antragstellerin im Berufungs- und im Revisionsverfahren enthielt im Wesentlichen jene Bedenken gegen das Gutachten von Dr. med. H., die vorzubringen sie im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eigens, aber erfolglos aufgefordert worden war. Zutreffend missbilligte das Fürstliche Obergericht dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht (Art.35 IVG). Es befremdet in der Tat, wenn jemand im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren von der eigens gewährten Gelegenheit, Bedenken gegen ein erkennbar entscheidendes Gutachten vorzubringen, keinen Gebrauch macht, um danach im Gerichtsverfahren zunächst die Berufung und sodann die Revision mit eben diesen Bedenken zu begründen. Auch vor diesem Hintergrund brauchte das Fürstliche Obergericht dem Antrag auf ein weiteres Gutachten nicht leichthin stattzugeben.
13.6. Werden Beweise angeboten, um bereits bestehende medizinische Befunde zu entkräften, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) einer überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Im Anschluss daran hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) erwogen, ein Gericht brauche auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Darum handelte es sich hier: Die Antragsgegnerinnen hatten den Bedenken der Antragstellerin gegen das Gutachten von Dr. med. G. und dessen Person Rechnung getragen und Dr. med. H. als Zweitgutachter bestellt. Beides sind Fachärzte für Psychiatrie. Nachdem sich deren fachärztliche Befunde - in Kenntnis der nicht fachärztlichen Befunde der behandelnden Ärzte und in bewusster Abweichung davon - inhaltlich deckten, brauchte das Fürstliche Obergericht, namentlich auch unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Antragstellerin bzw. ihres Rechtsvertreters (vorstehende Ziff.13.5), dem wiederholten allgemeinen Beweisantrag, ein ergänzendes oder neues Gutachten einzuholen, nicht stattzugeben.
13.7. Soweit die Antragstellerin demnach die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und entsprechend die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen, damit begründete, der Sachverständige habe sich mit den Befunden ihrer behandelnden Ärzten nicht auseinandergesetzt und diese auch nicht konsultiert, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
14. Weil sich die Revision unter beiden vorgebrachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.12.5 und Ziff.13.7), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
15. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Angemerkt sei immerhin, dass weniger die Revision, für sich genommen, wohl aber die Prozessführung der Antragstellerin an Mutwilligkeit grenzte: indem sie das Gerichtsverfahren durch zwei Instanzen hindurch dazu verwendete, Kritik an einem Gutachten zu üben, die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, trotz entsprechender Aufforderung und eigens hierfür gewährter Fristerstreckung, versäumt worden war (vorstehende Ziff.13.5).
Vaduz, 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat