SV. 2008.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Gemeinde A. wider die Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz (im Folgenden: Anstalten), wegen Festlegung der beitragspflichtigen Lohnsumme (AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- sowie Verwaltungskostenbeiträge), infolge Revision der Gemeinde A. vom 24.09.2008 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 7), womit der Berufung der Gemeinde A. vom 19.02.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Anstalten vom 22.01.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/098; Vorakten [VA] 4) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 7) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 22.01.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/ 098; VA 4) stellten die Anstalten fest, dass die Gemeinde A. auf einer nicht abgerechneten Bruttolohnsumme von CHF 277'914.40 für das Jahr 2006 als Arbeitgeberin zur Entrichtung von AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- sowie Verwaltungskostenbeiträgen verpflichtet ist. Entsprechend wurde die Gemeinde A. verpflichtet, AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt CHF 31'504.40 zu entrichten.
2. Einer gegen die Entscheidung der Anstalten (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Gemeinde A. vom 19.02.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 7) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]).
3.1. Am 15.04.2005 führten die Anstalten bei der Gemeinde A. eine Kontrolle durch, um zu prüfen, ob auf sämtlichen Löhnen korrekt Beiträge entrichtet würden. Anhand der Buchhaltungsunterlagen wurde festgestellt, dass die Gemeinde A. im Jahr 2003 ihrem ehemaligen Vorsteher einen Betrag von insgesamt (richtig: VA 4, S.2 [2]) CHF 489'650.60 ausgerichtet hatte. Nach Angaben der Gemeinde A. setzte sich dieser Betrag zusammen aus Überbrückungsgeldern (CHF 142'257.60) und aus einer einmaligen Einkaufssumme in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (CHF 347'393.00).
3.2. Nach Angaben der Gemeinde A. standen ihrem ehemaligen Vorsteher aufgrund seiner Amtszeit und gestützt auf die entsprechende Gemeindeordnung vom 26.10.1997 beim Ausscheiden als Gemeindevorsteher Überbrückungsgelder von maximal sieben Jahren zu. Dies hätte einen Betrag von CHF 663'868.80 (7 x 12 x 7'903.20) ergeben. Der ehemalige Gemeindevorsteher erhielt Überbrückungsgelder für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum Juli 2004, in welchem er 64 Jahre alt wurde und das ordentliche Rentenalter erreichte. Entsprechend wurde unter dem Titel Überbrückungsrente ein Gesamtbetrag von CHF 142'257.60 (18 x CHF 7'903.20) ausbezahlt. Gegenüber den maximal möglichen Überbrückungsgeldern verblieb somit ein Betrag von CHF 521'611.20, der zum Einkauf von Versicherungsjahren in die Pensionsversicherung habe verwendet werden können. Eine bei der Pensionsversicherung des Landes in Auftrag gegebene Berechnung ergab eine Einkaufssumme von CHF 347'393.30, um die maximale Pension zu erreichen. Die Gemeinde A. bezahlte diese Summe (wobei der Rappenbetrag offenbar nicht mehr berücksichtigt wurde: VA 4, S.2 [2] und ON 7, S.2 [1 und 3]). Mit dem ehemaligen Gemeindevorsteher kam sie überein, dass er auf die restlichen Überbrückungsgelder verzichtete.
3.3. Am 18.08.2006 verfügten die Anstalten, dass die Gemeinde A. für die Bruttolohnsumme von (richtig: VA 4, S.2 [4]) CHF 489'650.60 AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmer sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 55'506.70 zu entrichten hätten.
3.4. Gegen die Verfügung vom 18.08.2006 (vorstehende Ziff.3.3) erhob die Gemeinde A. das Rechtsmittel der Vorstellung. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, allenfalls deren Abänderung in dem Sinn, dass die Gemeinde A. nicht verpflichtet sein sollte, Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen.
3.5. Mit Entscheidung vom 22.01.2008 wurde die Verfügung vom 18.08.2006 (vorstehende Ziff.3.3) abgeändert. Nunmehr sollte die Gemeinde A. verpflichtet werden, auf einer nicht abgerechneten Bruttolohnsumme von CHF 277'914.40 Beiträge von insgesamt CHF 31'504.40 zu entrichten. Die Anstalten verzichteten demnach auf die Erhebung von Beiträgen auf den Überbrückungsgeldern. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab dem Jahr 2009, in Änderung der bisherigen Praxis, auf Überbrückungsgeldern Beiträge erhoben würden; denn die bisherige Praxis erweise sich als gesetzwidrig. Von der Einzahlung von CHF 347'393.00 in die Pensionsversicherung könnten höchstens 20% des massgebenden Jahreslohns als beitragsfrei akzeptiert werden.
3.6. Gegen die Entscheidung vom 22.01.2008 (vorstehende Ziff.3.5) richtete sich die Berufung der Gemeinde A. vom 19.02.2008, der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 7) keine Folge gab.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S.4 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung (ON 7, S.4 [II, 1]) und bejahte sie, um anschliessend das Berufungsvorbringen zusammenzufassen (ON 7, S.4 f. [II, 2]). Darauf kann verwiesen werden.
5. In tatsächlicher Hinsicht hatte und hat es beim wiedergegebenen Sachverhalt sein Bewenden. Denn die Parteien waren auf den 18.06.2008 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen worden (ON 5), hatten dem Fürstlichen Obergericht jedoch übereinstimmend mitgeteilt, auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten zu wollen: Der Sachverhalt sei unbestritten, weshalb nur über Rechtsfragen zu entscheiden sei (ON 7, S.4 [6]). Mit der Revision wurde denn auch ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (ON 8, S.2 [vor 1]).
6. In rechtlicher Hinsicht klammerte das Fürstliche Obergericht die im Verwaltungsverfahren noch umstrittene Frage der Beitragspflicht auf Überbrückungsgeldern aus, nachdem die Anstalten auf die Erhebung von Beiträgen auf den Überbrückungsgeldern verzichtet hatten (ON 7, S.5 [3]; vorstehende Ziff.3.5). Darauf kann wiederum verwiesen werden. Fallbezogen erwog es:
6.1. Für die Frage der Beitragspflicht sei die Steuerbefreiung nicht wesentlich. Der wiedergegebene Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) falle nicht unter den Tatbestand von Art.9 Bst.a AHVV, auf den sich die Gemeinde A. beziehe, sondern unter jenen von Art.8 Bst.p AHVV. Danach würden zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn insbesondere Leistungen des Arbeitgebers im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehören, soweit es sich nicht um Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen handle. Der Tatbestand von Art.9 Bst.a AHVV scheide auch deshalb aus, weil der gegenständliche Betrag in namhafter Höhe kein angemessener laufender Betrag sei und weit höher ausfalle als für die übrigen Arbeitnehmer der Gemeinde A. Nach der Praxis würden nämlich nur Zuwendungen bis maximal 20% des massgebenden Lohnes als üblich und damit als nicht beitragspflichtig gelten. Dabei dürfe mit der jeweils gewählten Regelung keine Umgehung der Beitragspflicht beabsichtigt sein. Die gegenständliche Einzahlung in die Pensionsversicherung sei im Verhältnis zum ausbezahlten monatlichen Überbrückungsgeld derart hoch, dass diese nicht gesamthaft als Vorsorgeleistung, sondern zumindest teilweise als Lohnbestandteil zu betrachten sei, wie ihn die Anstalten rechtmässig bemessen hätten.
6.2. Nach der (näher ausgeführten) schweizerischen Rechtsprechung soll das, was ein Arbeitgeber auf normativer von ihm nicht fallbezogen abänderbarer Grundlage - sei es regelmässig, periodisch oder auch im Fall einer vorzeitigen Pensionierung - zu bezahlen habe, von der Beitragspflicht befreit sein. Demgegenüber seien in Liechtenstein (Art.8 Bst.p AHVV) Leistungen des Arbeitgebers im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich massgebender Lohn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
6.3. Die Gemeinde A. mache zu Recht nicht geltend, bei ihrer Einzahlung in die Pensionsversicherung handle es sich um Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.7 [vor 5]), bestätigte das Fürstliche Obergericht diese Auffassung. Auf der Grundlage eines fiktiven Umwandlungssatzes von 7% ergäbe der Betrag immerhin Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente von jährlich CHF 19'454.00 oder von monatlich rund CHF 1'621.00. Würden, wie im gegenständlichen Fall, Sonderprämien (auch Einmalprämien) an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen, die dem persönlichen Vorsorgekonto eines Arbeitnehmers verbucht würden, so liege ein beitragspflichtiges Einkommen vor.
7. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.6) richtete sich die Revision der Gemeinde A. vom 24.09.2008 (ON 8) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern: Die Verfügung vom 18.08.2006 und die Entscheidung vom 22.01.2008 der Anstalten sollten insofern aufgehoben werden, als damit die Gemeinde A. verpflichtet wird, auf einer Bruttolohnsumme von CHF 277'914.40 AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt CHF 31'504.40 zu entrichten. Hinzu kam ein Kostenantrag.
8. Mit Revisionsbeantwortung vom 27.10.2008 (ON 10) beantragten die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
9. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG, Abs.78 Abs.1 IVG und Art.51 Abs.1 FZG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.27 und Art.78 Abs.2 IVG sowie Art.16 und Art.51 Abs.2 FZG, je in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.27 und Art.78 Abs.2 IVG sowie Art.16 und Art.51 Abs.2 FZG, je in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]).
10. Als Revisionsgrund machte die Gemeinde A. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
10.1. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts, sei die Höhe der Einzahlung in die Pensionsversicherung unter dem Gesichtspunkt von Art.9 Bst.a AHVV nicht massgebend. Danach würden gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die betriebliche Personalvorsorge nicht zum massgebenden Lohn gehören. Bei der gegenständlichen Einzahlung handle es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Beitrag des Arbeitgebers in die Pensionsversicherung des ehemaligen Gemeindevorstehers. Nach Art.16 Abs.1 der Gemeindeordnung der Gemeinde A. vom 26.10.1997 habe der Gemeindevorsteher bei seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder. Im Übrigen würden die besonderen Bestimmungen des PVG über die Pensionsversicherung der Regierungsmitglieder gelten. Nach Abs.2 der zitierten Gemeindeordnung würden die Überbrückungsgelder zeitlich beschränkt, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet. Über die bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch nicht ausbezahlten Überbrückungsgelder enthalte die Gemeindeordnung keine eigene Regelung. Deshalb gelte Art.49i Abs.3 PVG sinngemäss. Danach könnten die Überbrückungsgelder bei Inanspruchnahme der Altersrente zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden.
10.2. Anders als in der vom Fürstlichen Obergericht zitierten schweizerischen Rechtsprechung, habe die Gemeinde A. im gegenständlichen Fall nicht frei darüber entschieden, wann der ehemalige Gemeindevorsteher aus dem Amt ausscheide. Ebenso wenig habe sie Einfluss darauf gehabt, wann er pensioniert werde und ihm daher nicht alle ihm zustehenden Überbrückungsgelder ausbezahlt werden könnten. Deshalb falle die gegenständliche Einzahlung in die Pensionsversicherung unter den Tatbestand von Art.9 Bst.a AHVV.
10.3. Das Fürstliche Obergericht nehme an, die gegenständliche Einzahlung sei aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung des Gemeindevorstehers erfolgt. Sie sei indes erfolgt, weil er das ordentliche Rentenalter erreicht habe und ihm daher nicht mehr alle Überbrückungsgelder hätten ausbezahlt werden können.
10.4. Im Berufungsverfahren habe die Gemeinde A. geltend gemacht, die Erhebung von Beiträgen auf den von ihr einbezahlten restlichen Überbrückungsgeldern in die Pensionsversicherung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Darauf sei das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen. In der Vergangenheit hätten die Anstalten indes keine Beiträge auf Überbrückungsgeldern erhoben. Ab dem Jahr 2009 würden sie dies tun, weil sie die bisherige Praxis für rechtswidrig erachtet hätten. Wenn aber bisher die Praxis bestanden habe, auf Überbrückungsgeldern keine Beiträge zu erheben, so könnten auch auf Überbrückungsgeldern, die in die Pensionsversicherung einbezahlt würden, keine Beiträge erhoben werden. Mit der bisherigen (auch entsprechend kommunizierten) Praxis der Anstalten, auf Überbrückungsgeldern keine Beiträge zu erheben, sei eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage geschaffen worden.
11. Die Anstalten widersetzten sich dem Vorbringen der Gemeinde A. (vorstehende Ziff.10).
11.1. Einleitend verwiesen die Anstalten auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Auslegung der inhaltlich ähnlichen schweizerischen Bestimmungen. Auf Einzelheiten (ON 10, S.2 [1]) kann verwiesen werden.
11.2. Fallbezogen wendeten sie zunächst ein (ON 10, S.3 [2 bis 4]), die Gemeinde A. sei nicht verpflichtet gewesen, dem ausscheidenden Gemeindevorsteher die noch nicht ausbezahlten Überbrückungsgelder auszubezahlen. Selbst wenn Art.49i Abs.3 PVG hier sinngemäss anwendbar sein sollte, wie die Gemeinde A. geltend mache, hätte sie nicht ausbezahlte Überbrückungsgelder zum Einkauf von Versicherungsjahren verwenden können, dies aber nicht tun müssen. Sollte die gegenständliche Einzahlung allenfalls zulässig gewesen sein, so wäre sie doch nicht geschuldet gewesen. Insofern handle es sich bei der gegenständlichen Einzahlung in die Pensionsversicherung nicht um gesetzliche oder reglementarische Beiträge nach Art.9 Bst.a AHVV.
11.3. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.4 [5]), widersetzten sich die Anstalten einer Gleichstellung der gegenständlichen Einzahlung in eine Pensionsversicherung mit der Auszahlung von Überbrückungsgeldern. Denn mit dieser Einzahlung verlören die Überbrückungsgelder ihren Charakter als periodische Leistungen.
11.4. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 10, S.4 [6]), bestätigten die Anstalten die vom Fürstlichen Obergericht angesprochene Abweichung zwischen dem liechtensteinischen und dem schweizerischen Recht.
12. Hierzu (vorstehende Ziff.10 und Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13. Zu beurteilen war in erster Linie die Rechtsfrage, ob die Gemeinde A. verpflichtet sei, auf einer Bruttolohnsumme von CHF 277'914.40 (Einzahlung in die Pensionsversicherung von CHF 347'393.00, vermindert um einen beitragsfreien Betrag von 20%: vorstehende Ziff.3.5 und Ziff.6.1) AHV-IV-FAK-Arbeit-geber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt CHF 31'504.40 zu entrichten. Die Gemeinde A. bestritt eine entsprechende Verpflichtung, ohne jedoch den Betrag rechnerisch in Frage zu stellen. Dessen Höhe bildete denn auch nicht Gegenstand des Revisionserfahrens.
13.1. Nach Art.38 Abs.1 AHVG werden die Beiträge in Prozenten des massgebenden Lohnes erhoben. Nach Art.38 Abs.2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann. Der massgebende Lohn soll demnach in einem weiten Sinn verstanden werden und jedes wie immer geartete Entgelt erfassen, das für eine wie auch immer geartete Arbeit in unselbständiger Stellung ausgerichtet wird (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.404 f. [1.2.1] Rz.7 ff. zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung). Nach Art.38 Abs.4 AHVG kann die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und ähnliche Leistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
13.2. Art.8 f. AHVV konkretisieren den gesetzlichen Begriff des massgebenden Lohns: einerseits durch eine nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Entgelte, anderseits durch eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen vom massgebenden Lohn, wie sie die Regierung nach Art.38 Abs.4 AVHG vorsehen kann. Nach Art.8 Bst.p AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen. Nach Art.9 Bst.a AHVV gehören gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse nicht zum massgebenden Lohn.
13.3. Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen: Art.4 CH-AHVG (Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR [Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.10) sowie Art.7 f. CH-AHVV (Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101). Die schweizerischen und die liechtensteinischen Bestimmungen decken sich allerdings nicht durchwegs. So gehören nach Art.7 Bst.q CH-AHVV Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht nach Art.8bis oder Art.8ter CH-AVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Nach Art.8bis CH-AHVV sind Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses in näher bestimmtem Umfang vom massgebenden Lohn ausgenommen, für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war. Nach Art.8ter CH-AHVV sind Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen in näher bestimmtem Umfang vom massgebenden Lohn ausgenommen. Nach Art.8 CH-AHVV gehören reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem CH-DBG (Bundesgesetz vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer; SR 642.11) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn.
13.4. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 7, S.5 [4]), gehört eine näher bestimmte Steuerbefreiung - anders als nach Art.8 CH-AHVV - nicht zum Tatbestand von Art.9 Bst.a AHVV. Übereinstimmend nehmen jedoch Art.9 Bst.a AHVV und Art.8 CH-AHVV "reglementarische Beiträge" an Vorsorgeeinrichtungen vom massgebenden Lohn aus. Art.9 Bst.a AHVV ergänzt sie um "gesetzliche" Beiträge und bezeichnet die Vorsorgeeinrichtungen im Einzelnen. Nach schweizerischer Rechtsprechung (BGE 133 V 556 Erw.7.6 S.562) bezeichnet der Ausdruck "reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen" im Sinn von Art.8 CH-AHVV "finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind". In diesem Punkt stimmen das liechtensteinische und das schweizerische Recht überein, weshalb nach ständiger liechtensteinischer Praxis auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann und soll: in erster Linie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn sie verkörpert den im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten wollte (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, bes. S.107 f. [10], und seitherige Rechtsprechung). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen neueren Entscheidungen bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 05.02.2009 zu 2 CG.2006.314).
13.5. Wie die Gemeinde A. vorbrachte (ON 8, S.3 [2. Abschnitt]), enthält ihre Gemeindeordnung keine Regelung, über die Verwendung von Überbrückungsgeldern, die wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters noch nicht ausbezahlt wurden. Dagegen verweist sie auf Art.49i PVG als sinngemäss anwendbare Bestimmung. Nach Art.49i Abs.1 PVG besteht zur gleichen Zeit nur Anrecht auf Auszahlung von Überbrückungsgeldern oder einer Alterspension. Hat ein ehemaliges Regierungsmitglied gleichzeitig Anspruch sowohl auf die Überbrückungsgelder als auch auf die Alterspension, hat es die Wahl zwischen den beiden Ansprüchen zu treffen. Nach Art.49i Abs.2 PVG geht im Fall einer Kapitalauszahlung anstelle der Überbrückungsgelder der Anspruch auf gleich lange Zeit verloren wie die Auszahlung gedauert hätte; eine Verringerung der monatlichen Raten bei gleichlanger Auszahlungsdauer wie ohne Kapitalauszahlung ist nicht zulässig. Nach Art.49i Abs.3 PVG können die Überbrückungsgelder bei Inanspruchnahme der Alterspension zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden.
13.6. Die Gemeindeordnung enthält demnach keine Regelung, wonach Überbrückungsgelder, die wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters nicht ausbezahlt wurden, als finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt und von ihr als Arbeitgeberin während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten wären. Vielmehr enthält sie hierzu überhaupt keine Regelung. Sollte Art.49i PVG sinngemäss anwendbar sein, so gälte nichts anderes. Denn diese Bestimmung beruht, wie deren Überschrift veranschaulicht, auf dem Grundsatz "Ausschluss des gleichzeitigen Anrechts auf Überbrückungsgelder und Alterspension". Art.49i Abs.3 PVG relativiert diesen Grundsatz insofern, als Überbrückungsgelder bei Inanspruchnahme der Alterspension zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können. Eine verbindliche Regelung, wie sie Art.9 Bst.a AHVV voraussetzt fehlt auch hier. Anders als die Gemeinde A. in ihrer Revision vorbrachte (ON 8, S.3 [2. Abschnitt]), sind nach Art.9 Bst.a AHVV - ebenso wie Art.8 CH-AHVV - nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgesehene Beiträge vom massgebenden Lohn ausgenommen, also Beiträge, die allenfalls geleistet werden können, aber nicht müssen. Ausgenommen sind vielmehr gesetzliche oder reglementarische Beiträge, also vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegte Beiträge.
13.7. Zutreffend bemerkte die Gemeinde A., dass die zitierte Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 556) eine vorzeitige Pensionierung betraf. Das Bundesgericht hatte erwogen, die dortige Arbeitgeberin habe frei darüber befunden, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation pensioniert und welche weiterbeschäftigt werden sollten. Entsprechend anerkannte es die im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierungen gewährten finanziellen Zuwendungen nicht als unmittelbare zwangsläufige Folge einer reglementarischen Pflicht. Nach der wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Erwägung (vorstehende Ziff.13.4) kommt es für die Beitragspflicht nicht darauf an, warum bestimmte Beiträge des Arbeitgebers nicht die zwangsläufige Folge einer reglementarischen Pflicht sind, sondern dass sie es sind. Letzteres aber traf für den gegenständlichen Sachverhalt so wenig zu, wie es für den vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt zugetroffen hatte.
14. Ergänzend berief sich die Gemeinde A. auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (ON 8, S.4 f. [3]).
14.1. Nach Art.49ter AHVG regelt die Regierung durch Verordnung, soweit hier wesentlich, die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge. Nach Art.38 AHVV haben die Anstalten die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. In seiner Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach betont, dass im Zusammenhang mit Rentenleistungen den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit tendenziell stärkeres Gewicht zukomme als einer (ohnehin kaum zu verwirklichenden) Individualgerechtigkeit (stellvertretend: OGH, Urteil vom 06.09.2007 zu SV.2006.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 236 S.239 [14.7 bis 14.9]). Dies gilt sinngemäss nicht nur für die Leistungen, sondern auch für ihr Gegenstück, die Beiträge. Entsprechend bedürfte es triftiger Gründe, um von der Nachforderung ausstehender Beiträge abzusehen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes könnte ein solch triftiger Grund sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären.
14.2. Die Gemeinde A. erblickte die Vertrauensgrundlage darin, dass die Anstalten nach ihrer bisherigen Praxis auf Überbrückungsgeldern keine Beiträge erhoben hätten. Die Anstalten räumten ein, bis vor einiger Zeit Überbrückungsgelder nicht als massgebenden Lohn behandelt zu haben; sie hätten diese Praxis indes als gesetzwidrig erkannt (VA 4, S.5 [14]). Der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit Praxisänderungen stellt verschiedene Probleme (zum Ganzen: Beatrice WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht [Zürcher Habilitationsschrift, Basel 1983] S.234 ff. (§ 21). Würde bei Praxisänderungen unbesehen Vertrauensschutz gewährt, so zöge dies eine Versteinerung oder Zementierung der bisherigen Praxis nach sich. Zumindest die Rechtsfortbildung würde gehemmt. Im Bereich der gebundenen Rechtsanwendung - darum handelt es sich bei der Anwendung der Bestimmungen über die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht - würde zudem der Vorrang des Gesetzes in Frage gestellt. Denn das Legalitätsprinzip erfordert, der nunmehr für richtig befundenen Auslegung konsequent zu folgen, sobald eine bisherige Auslegung als gesetzwidrig erkannt wurde. Angesichts dieser Argumente gegen einen Vertrauensschutz bei Praxisänderungen kommt der Vertrauensbetätigung erhebliches Gewicht zu. Hier wäre zu fragen, ob die Gemeinde A. die gegenständliche Einzahlung von CHF 347'393.00 in die Pensionsversicherung wesentlich im Vertrauen darauf leistete, dass weder auf diesem Betrag noch auf einem Teilbetrag davon (gegenständlich: 80% oder CHF 277'914.40) AHV-IV-FAK-Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- sowie Verwaltungskostenbeiträge erhoben würden, das heisst: ob die bisherige Praxis der Anstalten wesentliche Vertrauensgrundlage dafür bildete, dass die Gemeinde A. die Überbrückungsgelder, die ihrem ehemaligen Gemeindevorsteher wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters nicht mehr auszubezahlen waren, zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendete. Hierfür fehlen schlüssige Anhaltspunkte.
14.3. Die skizzierten Probleme im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz bei Praxisänderungen erfordern in jedem konkreten Fall eine Interessenabwägung (Beatrice WEBER-DÜRLER, S.247 f. [V]), wie sie die Anstalten denn auch vorgenommen haben. Grundsätzlich folgten sie dem Legalitätsprinzip (VA 4, S.5 [14]). Zur Beitragspflicht auf Überbrückungsgeldern aber erwogen sie (VA 4, S.5 [15]):
Die Überbrückungsgelder wurden von der Gemeinde A. vom 01.02.2003 bis zum Juli 2004 bezahlt. In Anbetracht dessen, dass... in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle Beiträge nachträglich erhoben werden müssten und es sowohl für die betroffenen Arbeitgeber als auch für die ...Anstalten unmöglich wäre, restlos und vollständig rückwirkend sämtliche Beitragspflichtige zu erfassen, wird im vorliegenden Fall von der Einhebung der Beiträge abgesehen.
Diese Erwägung berücksichtigt Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit: beide gleichermassen sachgerecht für die hier anstehende Interessenabwägung, die - auch vom Ergebnis her - revisionsgerichtlicher Überprüfung standhält. Anschliessend (VA 4, S.5 f. [16]) begründeten die Anstalten eingehend, dokumentiert und auch inhaltlich überzeugend, inwiefern Gleiches nicht gelte für die gegenständliche Einzahlung in die Pensionsversicherung. Darauf kann verwiesen werden, zumal die Gemeinde A. sich in ihrer Revision damit nicht auseinandersetzte, sondern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Überbrückungsgelder ohne Weiteres der gegenständlichen Einzahlung in die Pensionsversicherung gleichstellte (ON 8, S.5[1. Abschnitt]).
15. Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.95 und Art.90 Abs.1 AHVG (Art.78 Abs.2 IVG und Art.51 Abs.2 FZG), ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Gemeinde A. durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.91 AHVG [Art.78 Abs.2 IVG und Art.51 Abs.2 FZG]) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof