Sv. 2008.20
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente (Streitwert: CHF 50'000.00), infolge Revision des Antragstellers vom 10.02.2009 (ON 12) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2008 (ON 11), womit der Berufung des Antragstellers vom 24.06.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/041; Vorakten [VA] 87) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2008 (ON 11) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 27.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/041; VA 87) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 18.04.2006 (VA 52) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 17.03.2006 (VA 50) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 24.06.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 26.11.2008 (ON 11) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 11, S.2 ff. [I]):
3.1. Der Antragsteller wurde am 05.02.1966 in B. geboren und wuchs dort auf. Nach dem Schulabschluss arbeitete er als Bauhilfsarbeiter im Hochbau: seit 1997 als angelernter Maurer bei der C-AG in D. Er arbeitete jeweils von März bis Dezember vollschichtig, das heisst 8 bis 9.5 Stunden pro Tag. Am 05.05.2003 erlitt er einen Arbeitsunfall. Als Folge davon war er zunächst zu 100% arbeitsunfähig war. Ein Arbeitsversuch vom 17.05.2004 bis 03.06.2004 im Ausmass von 50% zeitigte kein positives Ergebnis. Der letzte tatsächliche Arbeitstag des Antragstellers war der 03.06.2004.
3.2. Am 05.10.2004 meldete sich der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Leistungen an. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellten, in einem Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. E. (Arzt für Allgemeinmedizin), vom 21.12.2004 gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ON 11, S.2 [2]) kann verwiesen werden. Der Hausarzt vermerkte, der Gesundheitszustand des Antragstellers sei besserungsfähig; mit medizinischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Deshalb seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Antragsteller nicht auf Hilfe anderer angewiesen.
3.3. Auf Empfehlung des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen, Dr. med. F., erstellte die Klinik G. am 21.04.2005 ein multidisziplinäres Gutachten. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellten, vom leitenden Arzt der Klinik G., Dr. med. H. (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation) gestellten Diagnosen (ON 11, S.3 oben) kann verwiesen werden. Die beim Antragsteller festgestellte körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit mit Gewichten bis höchstens 12.5 kg liege deutlich unter der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter. Eine Rückkehr in diesen Beruf sei daher nicht mehr möglich. Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten äusserte sich das Gutachten dahin gehend, dass der Antragsteller im Rahmen der EFL eine deutliche Selbstlimitierung und ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt habe. Das funktionelle Leistungsmaximum habe sich deshalb im Rahmen der Testsituation nicht beobachten lassen. Zudem sei aufgefallen, dass der Antragsteller in den klinischen Untersuchungen und in den Tests den rechten Arm nur wenig bewegt und benutzt habe. In unbeobachteten Situationen (beispielsweise beim An- und Auskleiden) sei der rechte Arm spontan viel besser bewegt und eingesetzt worden. Deshalb müsse angenommen werden, dass die vom Antragsteller präsentierte mangelnde Leistungsfähigkeit nicht den tatsächlichen körperlichen Einschränkungen entspreche. Zumutbar seien leichte wechselbelastende Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis höchstens 12.5 kg; sie entsprächen der beobachteten körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit sollte ab sofort möglich und zumutbar sein; denn in der fachärztlichen neurologischen Untersuchung sei nur eine leichte Schädigung des Ulnaris-Nervs festgestellt worden. Manuelle Arbeiten, die einen funktionierenden rechten Arm voraussetzen würden, sollten nicht ausgeübt werden. Einfache Überwachungstätigkeiten sollten jedoch problemlos möglich sein. Medizinisch-theoretisch sei der Antragsteller für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Allerdings sei er seit zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess, so dass sich ein gewisses Schon- und Vermeidensverhalten eingestellt habe. Deshalb empfehle sich ein gestaffelter und durch Berufsberatung gut begleiteter Wiedereinstieg. Allenfalls müsste nach berufsberaterlichen Abklärungen eine berufliche Erprobung in einer geeigneten Abklärungsstätte diskutiert werden. Dem Gutachten waren mehrere (vom Fürstlichen Obergericht festgestellte: ON 11, S.4 [vor 4]) Berichte beigelegt.
3.4. Nach einem Bericht des Physiotherapeuten I. vom 11.07.2005 sei der Antragsteller seit einem Unfall vom Mai 2003 in seiner Behandlung. Leider hätten die beiden operativen Revisionen vom 29.09.2003 und vom 29.07.2004 nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, seine Arbeit im Baugewerbe wieder aufzunehmen. Eine Umschulung auf eine nicht handwerkliche Tätigkeit sei aufgrund der Vorbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse sehr schwierig. Auf entsprechende Anfrage teilte der Hausarzt, Dr. med. E., den Antragsgegnerinnen am 12.07.2005 mit, dass eine deutliche Verschlechterung im Zusammenhang mit den fortschreitenden Schmerzen sowohl der LWS als auch einer ausgeprägten depressiven Entwicklung reaktiv auf die gesamte Situation eingetreten sei. Der Antragsteller sei derzeit zur gesamten Behandlung hospitalisiert und entsprechend zu 100% arbeitsunfähig. Dem Bericht des Hausarztes lag ein MRI-Befund des Kantonalen Spitals Grabs vom 01.06.2005 bei. In einem Bericht vom 19.07.2005 teilte Dr. med. K. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller werde von ihm, vom Hausarzt Dr. med. E., von Dr. med. L. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 9490 Vaduz) und von Dr. med. M. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) behandelt und betreut. Gemäss neurologischer Untersuchung hätten die operativen Eingriffe durch Dr. med. K. die Situation etwas verbessert. Psychisch sei der Antragsteller jedoch in einem sehr instabilen Zustand. Arbeit oder Umschulung könnten ihm daher nicht zugemutet werden. Der Berufsberater der Berufsberatungsstelle Schaan, N., teilte den Antragsgegnerinnen in einem Bericht vom 27.07.2005 mit, berufsberaterische Arbeit sei bis dahin nicht möglich gewesen und werde es auf unbestimmte Zeit auch weiterhin nicht sein. Der Antragsteller habe keinerlei Energien oder Vorstellungen zur beruflichen Zukunft. Die Angaben im multidiszipli-nären Gutachten der Klinik G. zur restlichen Arbeitsfähigkeit (vorstehende Ziff.3.3) seien unrealistisch; die Prüfung der Rentenfrage erscheine deshalb angezeigt. Nach einem Bericht von Dr. med. L. vom 30.08.2005 bestehe ein Schmerzsyndrom in der rechten oberen Extremität nach Trauma und mehrfacher Operation im Ellbogenbereich. Neurologisch gebe es keine das Beschwerdeausmass erklärenden Symptome. Nach einem Arztbericht von Dr. med. M. vom 19.09.2005 sei aus rein psychiatrischer Sicht während der Hospitalisation des Antragstellers im Landesspital Vaduz vom 20.06.2005 bis 08.07.2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Seit Mai 2005 bestehe eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10:F 43.22). Der Gesundheitszustand lasse sich verbessern, die Arbeitsfähigkeit im Besonderen durch psychiatrische Unterstützung. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Antragsteller nicht auf Hilfe anderer angewiesen. Dr. med. M. habe den Antragsteller zweimal konsiliarisch im Landesspital Vaduz untersucht und für die Zeit der Hospitalisation eine antidepressive und stützende Therapie empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht habe damals keine Notwendigkeit einer längerfristigen Krankschreibung oder Behandlung bestanden.
3.5. In einem Arztbericht vom 05.12.2005 zuhanden der Antragsgegnerinnen vertrat Dr. med. K. - auch im Namen des Hausarztes, Dr. med. E., von Dr. med. L. und von Dr. med. O. (Facharzt für Neurologie, leitender Arzt der Klinik G.) - die Auffassung, der Antragsteller sollte möglichst bald wieder in den Arbeitsprozess integriert werden, und zwar zu einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichteren körperlichen Tätigkeit. Dr. med. M. teilte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 07.12.2005 mit, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe.
3.6. Mit Vorbescheid vom 03.01.2006 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente werde abgelehnt. Es liege ein Invaliditätsgrad von lediglich 11% vor. Einem für das Jahr 2004 hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 57'671.00 wurde ein Invalideneinkommen in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nach LSE-Tabellen, unter Abzug von 10% für nur leichte Tätigkeiten, von CHF 51'532.00 gegenübergestellt.
3.7. Mit Verfügung vom 17.03.2006 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Hiergegen erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung. Dabei verwies er auf ein Schreiben von Dr. med. Gion P. (leitender Arzt am Spital Q.) vom 03.03.2006. Dort wurde ausgeführt, der Antragsteller müsse als fast einarmig betrachtet werden. Am 24.11.2006 teilte die Abteilung Arbeitsvermittlung des Amts für Volkswirtschaft den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller sei seit 15.02.2006 arbeitslos gemeldet; bis 30.11.2006 habe er Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung im Ausmass von 50%. Der Arbeitsvermittlung seien keine handwerklichen Tätigkeiten bekannt, bei welchen nicht der Einsatz beider Hände oder Arme notwendig wäre. Berücksichtige man die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse und die damit verbundene praktische Unmöglichkeit, in einem verbal ausgerichteten Bereich überhaupt tätig zu sein, so grenze es an Zynismus, dem Antragsteller eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Wegen fehlender abgeschlossener Erstausbildung und Fremdsprachigkeit sei eine Umschulung nicht zielführend. Aus Sicht der Arbeitsvermittlung bestehe beim Antragsteller faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.8. Einem ärztlichen Bericht des Spitals R. vom 02.03.2007 waren keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Auf Anfrage von Dr. med. K. erkannten die Antragsgegnerinnen, dass der Antragsteller nie in der Reha Klinik S. behandelt worden war. Einem Befund von Dr. med. T. (Radiologie) vom 20.03.2007 waren ebenso wenig Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen wie einem entsprechenden Bericht des Krankenhauses U. vom 30.03.2007 im Nachgang zu einer in der Abteilung für Nuklearmedizin durchgeführten Untersuchung. Auch ein Bericht der Klinik G. vom 29.11.2006 nach stationärer Therapie vom 25.10. bis 21.11.2006 enthielt keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im Juli 2007 informierte das Amt für Volkswirtschaft die Antragsgegnerinnen darüber, dass der Anspruch auf Taggelder seit Ende Februar erschöpft sei. Es übermittelte ein Arztzeugnis von Dr. med. E. vom 23.11.2006, wonach der Antragsteller ab 21.11.2006 wieder voll arbeitsfähig sei. Zwar könne er keine Tätigkeit ausüben, die den Einsatz des rechten Armes beanspruche; angepasste und wechselbare Tätigkeiten seien jedoch möglich.
3.9. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte Dr. med. V. (Facharzt für Orthopädie) am 21.09.2007 ein Fachgutachten. Auf die darin gestellte, vom Fürstlichen Obergericht festgestellte Diagnose (ON 11, S.7 oben [9]) kann verwiesen werden. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe ein chronisches HWS-Syndrom. Die frühere Tätigkeit als Maurer sei seit 05.05.2003 aufgrund der fehlenden Funktion der rechten Hand ausgeschlossen. Leidensangepasst seien nur Tätigkeiten mit der linken Hand möglich. In Frage kämen leichte, welchselbelastende Tätigkeiten, die unter Zuhilfenahme der linken Hand ausgeführt werden könnten. Heben und Tragen mit Belastungen bis 5 kg sei zumutbar. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit vorgebeugtem Oberkörper. Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen sollten nach spätestens einer halben Stunde durch eine Tätigkeit in anderer Körperhaltung für wenigstens 5 Minuten möglich sein. Diese Tätigkeiten seien seit 01.01.2006 während 8.4 Stunden pro Tag zumutbar. Vom 01.01.2006 bis 25.10.2006 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, eine 100%ige während des Aufenthalts in der Klinik G. im Oktober/November 2006.
3.10. Nachdem der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht hatte, sprach er am 04.12.2007 bei den Antragsgegnerinnen vor. Er ersuchte um Einholung eines aktuellen Arztberichts von Dr. med. W. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) und um baldige Erledigung seines Falls. Auf die im entsprechenden Bericht vom 08.12.2007 gestellten, vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Diagnosen (ON 11, S.8 oben) kann verwiesen werden. Hierzu führte Dr. med. W. aus, der Antragsteller sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe anderer angewiesen. Seit dem Arbeitsunfall und der zweimaligen Operation am Ellbogen rechts mit komplexer schmerzhafter Funktionsstörung habe sich eine deutlich depressive Symptomatik im Sinn von Hoffnungslosigkeit, Apathie, Angst, Schlafstörungen, Unruhe, Grübeln und Perspektivelosigkeit entwickelt. Als medizinische Massnahmen würden Medikamente verabreicht und ein bis zweimal monatlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Setting durchgeführt. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht und aufgrund der depressiven Entwicklung sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Am bisherigen Arbeitsplatz könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Allfällige Verweistätigkeiten wären aufgrund der starken Einschränkung schwer realisierbar. Entsprechende Fragen müssten allerdings vom Orthopäden beurteilt werden. So hielt Dr. med. V. in seiner Gutachtensergänzung vom 11.12.2007 fest, dass der Antragsteller vom 05.05.2003 bis 01.01.2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In diesem Punkt folgte er dem Hausarzt, Dr. med. E. Der Berufsberater, Dr. X., orientierte die Antragsgegnerinnen auf Nachfrage am 05.02.2008 dahin, dass es auf dem fiktiv ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Antragsteller keine leidensangepasste Tätigkeiten gebe; denn er sei eine angelernte Hilfskraft in der Baubranche, verfüge über wenig Deutschkenntnisse und sei zudem Rechtshänder; er würde aber zwei Hände sowie Deutschkenntnisse benötigen.
3.11. Mit Entscheidung vom 27.05.2008 gaben die Antragsgegnerinnen, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.1), dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge und bestätigten ihre Verfügung vom 17.03.2006. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn fest (vorstehende Ziff.2); darauf kann verwiesen werden (ON 11, S.8 f. [11 bis 13])
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte und bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 11, S.10 ff. [II]) zunächst (ON 11, S.10 [1]) deren grundsätzliche Zulässigkeit. Sodann stellte es fest, dass die Parteien vom gleichen Sachverhalt ausgehen würden (ON 11, S.10 [2]). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Fallbezogen erwog es:
4.1. Im Kern rüge der Antragsteller die Schlussfolgerung, der fiktive ausgeglichene Arbeitsmarkt biete auch für "Einarmige" Arbeitsmöglichkeiten. Was den Gebrauch der linken Hand angehe, habe der Berufsberater, Dr. X., ausgeführt, hierbei handle es sich um die Hilfshand, mit welcher der Antragsteller nicht einmal gewisse Funktionen, wie Halten, Stützen und Tragen, ausüben könne. Mit diesen Ausführungen sei Dr. X. indes von den Schlussfolgerungen aller beigezogenen Gutachter abgewichen. Zu Unrecht nehme Dr. X. an, der Antragsteller könne keine seiner beiden Hände mehr benützen. Kein Arzt habe im Vorverfahren je angegeben, der Antragsteller sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen oder sei dies jetzt. Der Antragsteller müsse demnach die linke Hand für gewisse Tätigkeiten verwenden können. Nach dem EFL-Test der Klinik G. könne der Antragsteller mit der linken Hand zumindest Lasten bis 5 kg heben und tragen. Entsprechende Befunde würden auf objektiven Testergebnissen beruhen. Davon hätten die Antragsgegnerinnen willkürfrei ausgehen dürfen. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. X. seien als persönliche Einschätzungen einzustufen; ihnen hätten sich die Antragsgegnerinnen aufgrund objektivierbarer Ergebnisse nicht anschliessen müssen.
4.2. Ob die Verwertung des restlichen Leistungskalküls zumutbar sei, sei eine Rechtsfrage. Der fiktive ausgeglichene Arbeitsmarkt biete in näher ausgeführtem, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts dokumentiertem Sinn (ON 11, S.11 ff.) selbst Personen, die nur noch einen Arm gebrauchen könnten, eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten, um die verbliebene Leistungsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten. Faktische Einhändigkeit oder die Tatsache, dass die dominante Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, würden nach der Rechtsprechung auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erschweren. In näher ausgeführtem, wiederum durch die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts dokumentiertem Sinn (ON 11, S.13 [2. Abschnitt]) gebe es auch in Liechtenstein genügend Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt, die keinen Einsatz des rechten Arms oder der rechten Hand voraussetzen würden. Fehlende Schulbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse seien als invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht wesentlich. Solche Faktoren könnten sich durchaus auf dem Arbeitsmarkt nachteilig auswirken, seien aber nicht die Folge einer invaliditätsbedingten Einschränkung der (restlichen) Erwerbsfähigkeit.
4.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.14 ff. [4]), berichtigte das Fürstliche Obergericht die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads, anerkannte aber die angefochtene Entscheidung dennoch als rechtmässig. Denn auch nach berichtigter Berechnung liege der Invaliditätsgrad des Antragstellers bei 38.78%, somit unter 40%, weshalb der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
4.4. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.16 [5]), widerlegte das Fürstliche Obergericht Vorwürfe, wonach der Antragsteller durch jegliches Sozialnetz falle.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 10.02.2009 (ON 12), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme (Gegengutachten zum Gutachten von Dr. med. V.) an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 23.02.2009 (ON 14) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 13 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (als Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung, falsche Beweiswürdigung, Verletzung der EWR-Verträge und Willkür geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1. Die unterschiedliche Berechnung des Invaliditätsgrads - seitens der Antragsgegnerinnen mit 9.47% und 15.13%; seitens des Obergerichts mit 38.78% - zeige, dass es von einem Glücksspiel abhänge, ob eine Invalidenrente oder zumindest eine Teilrente zugesprochen werde oder nicht. Die Berechnungen würden auf medizinischen Gutachten beruhen, welche die Arbeitsfähigkeit in letztlich nicht überprüfbaren Prozenten angäben; deshalb liege "offenbar Willkür und Rechtsunsicherheit vor" (ON 12, S.2 [2 am Ende]).
8.2. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.2 unten f. [3]), beanstandete der Antragsteller das Gutachten von Dr. med. V., insbesondere dessen Befunde zur restlichen Erwerbsfähigkeit. Denn für den Antragsteller gebe es weder auf dem praktischen noch auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeit. Dr. X. und N. hätten dies bestätigt. Von einem zunächst (ON 12, S.4 [5, 1. Abschnitt]) allgemein gekennzeichneten ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Nach den (näher bezeichneten) Befunden von Dr. med. V. könne der Antragsteller nur noch eine Arbeit ausüben, für die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle gebe. Realistischerweise werde kein durchschnittlicher Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit den festgestellten Behinderungen entgegenkommen. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.5 [3 und 4. Abschnitt, vor 6]), bezog sich der Antragsteller auf die vom Fürstlichen Obergericht beigezogene schweizerische Rechtsprechung und legte dar, inwiefern dort andere Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien. Lege man - im Sinn der schweizerischen Rechtsprechung - ein Leistungskalkül von 50% zugrunde, so ergebe sich nach der Berechnung des Fürstlichen Obergerichts ein Invaliditätsgrad von 64.4%. Dieser Wert liege nach der schweizerischen Rechtsprechung an der unteren Schwelle, da bei "einarmigen" versicherten Personen eine Arbeitsverminderung bis zu 75% angenommen werden könne.
8.3. Schliesslich habe das Fürstliche Obergericht angemerkt, dass Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% wohl nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Für den Antragsteller treffe dies seit seiner Ausweisung nicht mehr zu. Hierin erblickte der Antragsteller eine Verletzung der EWR-Verträge. Es widerspreche dem Sinn der Personenfreizügigkeit, dass eine Person, die durch einen Arbeitsunfall invalid werde und in Liechtenstein keine Arbeit mehr finde, ausgewiesen werde und als Folge davon keine Rente mehr erhalte.
9. Die Antragsgegnerinnen (ON 14) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8). Im Wesentlichen wendeten sie ein:
9.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 14, S.2 f. [2]), begründeten die Antragsgegnerinnen die Abweichung zwischen ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads und jener des Fürstlichen Obergerichts. Die schweizerische Entscheidung, auf die sich das Fürstliche Obergericht gestützt habe, habe einen saisonbeschäftigten Bauhandlanger betroffen, der nur für eine beschränkte Zeit pro Jahr habe angestellt werden dürfen. Der Antragsteller sei jedoch (aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung B) nicht nur fremdenpolizeilich berechtigt gewesen, 12 Monate in Liechtenstein zu arbeiten; vielmehr sei er hierzu zur Schadensminderung auch verpflichtet gewesen. Wenn er aus persönlichen Überlegungen nur während 9 Monaten gearbeitet habe, dann beruhe dies auf invaliditätsfremden Faktoren. Dass der Invaliditätsgrad von den rechtsanwendenden Behörden und nicht von medizinischen Experten berechnet werde, entspreche den rechtlichen Vorschriften (Art.72 Abs.1 IVV).
9.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 14, S.3 [4 und 5]), legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern das medizinische Gutachten von Dr. med. V. den Vorzug verdiene gegenüber der persönlichen Einschätzung von Dr. X.; inwiefern sodann eine versicherte Person im Sinn der Arbeitslosenversicherung vermittlungsunfähig sein könne (vorstehende Ziff.3.7), ohne im Sinn der Invalidenversicherung in rentenbegründendem Ausmass invalid zu sein. Nach der (im Einzelnen zitierten) schweizerischen Rechtsprechung könne den wegen einer Einarmigkeit zu erwartenden erwerblichen Einbussen in aller Regel durch Gewährung eines behinderungsbedingten Abzugs von den Tabellenlöhnen gemäss LSE Rechnung getragen werden; es bestehe kein Anlass, die Einsetzbarkeit behinderter Personen, die nur den einen ihrer beiden Arme brauchen könnten, generell in Frage zu stellen oder gar gänzlich zu verneinen. Auch die weiteren Einschränkungen des Antragstellers würden nicht dazu führen, dass keine angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorstellbar wäre (was in der Folge näher konkretisiert und mit Rechtsprechung belegt wurde). Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 14, S.4 [7]), legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern der Antragsteller die von ihm zitierte schweizerische Rechsprechung missverstehe, wenn er annehme dass bei "Einarmigen" von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% bis 75% auszugehen sei. Vielmehr werde bei versicherten Personen, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt nutzen könnten, regelmässig ein Abzug von 20% oder 25% als angemessen bezeichnet. Das schweizerische Bundesgericht (bis Ende 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) habe zudem erwogen, das Ermessen werde nicht schon deswegen rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn ein Abzug von weniger als 20% berücksichtigt werde. Demgegenüber habe das Fürstliche Obergericht bei der Berechnung des Invaliditätsgrads den höchstzulässigen Abzug von 25% berücksichtigt.
9.3. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zum Wohnsitz in Liechtenstein als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Viertelsrente seien in näher ausgeführtem Sinn überholt (ON 14, S.4 [8]).
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Als Erstes bezeichnete der Antragsteller die Berechnung des Invaliditätsgrads als "Glücksspiel". In diesem Zusammenhang rügte er "Willkür und Rechtsunsicherheit" (ON 12, S.2 [2]).
11.1. Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
11.2. Nach Art.72 Abs.1 IVV beschaffen sich die Antragsgegnerinnen amtswegig entweder selber oder im Sinn von Art.80 IVG durch Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Fachleuten die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Über den Grad der Invalidität sind keine Gutachten einzuholen.
11.3. Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830.1). Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw.3.3 S.347). Ähnlich, wenn auch nicht in allen Einzelheiten gleich, definiert Art.29 IVG die Invalidität.
11.4. Um den Invaliditätsgrad berechnen und, gestützt darauf, einen allfälligen Rentenanspruch beurteilen zu können, sind die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) und, falls gegen deren Entscheidung Rechtsmittel ergriffen werden, die Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht) auf Unterlagen angewiesen, wie sie von Ärzten und, gegebenenfalls, auch von anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind: Die Ärzte beurteilen nach medizinischer Erkenntnis, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Dabei äussern sie sich in erster Linie zu jenen Funktionen, welche für die im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten könne oder müsse; ob sie Lasten heben und tragen könne und anderes mehr). Die Berufsberater dagegen beurteilen nach ihrer Fachkunde, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen; insofern besteht zwischen Ärzten und Berufsberatern eine sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit (BGE 107 V 17 Erw.2b S.20).
11.5. Der Invaliditätsgrad wird nach einer einfachen Formel berechnet (stellvertretend: Ueli KIESER, Kommentar CH-ATSG [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG):
Die unvermeidbare Unsicherheit liegt nicht hier, sondern in der Bemessung des Invalideneinkommen, die stets auf Hypothesen beruht, wenn eine versicherte Person, wie der Antragsteller (vorstehende Ziff.3.1), seit Längerem nicht mehr erwerbstätig ist.
11.6. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht haben das Valideneinkommen des Antragstellers in zeitlicher Hinsicht abweichend bemessen. Das Fürstliche Obergericht berücksichtigte eine Arbeitsdauer von 9 Monaten und stützte sich dabei offenbar auf schweizerische Präjudizien betreffend versicherte Personen, die aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht länger hätten beschäftigt werden dürfen. Solche Gründe bestanden beim Antragsteller offenbar nicht, weshalb die Antragsgegnerinen bei der Bemessung des Valideneinkommens eine Beschäftigungsdauer von 12 Monaten berücksichtigten. Wie es sich damit verhält, brauchte nicht vertieft zu werden, zumal der Invaliditätsgrad nach beiden Bemessungen unter 40% lag und der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vorbrachte, nach welcher Berechnung sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% hätte ergeben sollen. Nach Art.53 Abs.5 Bst.a IVG war nur dies entscheidungswesentlich.
11.7. Die erste Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
12. Als Zweites bezog sich der Antragsteller auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. V. zur Frage, inwiefern der Antragsteller seinen körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vorstehende Ziff.11.4), und rügte das auf dieser Grundlage ermittelte restliche Leistungskalkül sowie dessen Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ON 12, S.2 ff. [3 bis 5]). Ihr stellte er die abweichenden Befunde von Dr. X. und N. gegenüber.
12.1. In seinem Bericht vom 05.02.2008 (VA 79) hatte Dr. X., auf die von Dr. med. V. beschriebenen Einschränkungen hingewiesen und bemerkt:
Allein schon die "Einarmigkeit" und dies mit der "Hilfshand" stellt eine massive Einschränkung dar, was handwerklich-produktive Tätigkeiten praktisch ausschliesst. Selbst für einfache Kontroll-Arbeiten in der Industrie ist eine gewisse Funktion der Hilfshand erforderlich (Halten, Stützen, Tragen). Zum andern handelt es sich bei leichten Tätigkeiten (5 kg) in der Regel um vorwiegend sitzend oder stehend auszuübende Arbeiten. Dass diese dann noch nach 30 Minuten durch Gehen (oder Liegen?) unterbrochen werden sollten, ist wohl undenkbar respektive dem Umfeld nicht zumutbar.
Aber auch einfache administrative Arbeiten im nicht produktionellen Bereich sind nicht denkbar, abgesehen von den fehlenden Sprachkenntnissen und der fehlenden Ausbildung/Grundkenntnisse. Zum Beispiel an der Kassa oder an einem Billetschalter oder Telefondienst: keine Wechselbelastung und es braucht zwei Hände sowie Sprachkenntnisse...
Mit anderen Worten, nach meiner Einschätzung ist unter den gegebenen Einschränkungen bzw. beim vorliegenden Leistungskalkül keine angepasste Tätigkeit auf dem AAM [ausgeglichenen Arbeitsmarkt] vorstellbar.
12.2. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.11.4) beurteilen die Berufsberater nach ihrer Fachkunde, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Im seinem Bericht vom 05.02.2008 bemerkte Dr. X. unter anderem: "Selbst für einfache Kontrollarbeiten in der Industrie ist eine gewisse Funktion der Hilfshand erforderlich (Halten, Stützen, Tragen)". Damit schien er anzunehmen, beim Gebrauch der linken Hand handle es sich um den Gebrauch der Hilfshand, mit welcher der Antragsteller nicht einmal gewisse Funktionen, wie Halten, Stützen und Tragen ausüben könne. Wie das Fürstliche Obergericht indes zutreffend erwog (ON 11, S.10 unten f. [3, a]), findet sich diese medizinische Annahme so in keiner ärztlichen Beurteilung bestätigt, im Gegenteil: Mehrfach wurde festgestellt, dass der Antragsteller bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe anderer angewiesen ist (vorstehende Ziff.3.2, Ziff.3.4 oder Ziff.3.10). Ferner erwies sich der Antragsteller in unbeobachteten Augenblicken nicht als so hilflos, wie es nach dem Bericht von Dr. X. den Anschein machte (vorstehende Ziff.3.3).
12.3. Beim auszugsweise wiedergegebenen Bericht von Dr. X. vom 05.02.2008 (vorstehende Ziff.12.1) handelte es sich denn auch nicht um ein eigentliches Gutachten im Sinn eines Sachverständigenbeweises; denn Prämissen - beispielsweise fundierte eigene Erhebungen, daraus gewonnene Befunde, belegte statistische Werte -, aus denen bestimmte Folgerungen abgeleitet werden könnten, finden sich darin kaum, jedenfalls nicht so, dass die Ergebnisse im Einzelnen (allenfalls wiederum mit sachverständiger Hilfe) überprüft und nachvollzogen werden könnten. Im Wesentlichen handelt es sich, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, um eine persönliche Einschätzung nach der Erfahrung des Berufsberaters, wie dies denn auch in mehreren subjektiv gefärbten Formulierungen zum Ausdruck kommt: "nach meiner Einschätzung", "überrascht im Nachhinein"; "rückwirkend nicht ganz nachvollziehbar".
12.4. Gleiches (vorstehende Ziff.12.3) galt für den Bericht von N. vom 27.07.2005 (VA 27). Darin wird festgehalten, der Antragsteller habe keinerlei Energien oder Vorstellungen zur beruflichen Zukunft; die Angaben zur Restarbeitsfähigkeit im multidisziplinären Gutachten der Klinik G. würden dem Berichterstatter unrealistisch "erscheinen". Die Feststellung des restlichen Leistungskalküls stützte sich jedoch in erster Linie auf das (eingehend begründete und dokumentierte) orthopädische Gutachten von Dr. med. V. vom 21.09.2007 (VA 64) und dessen Ergänzung vom 11.12.2007 (VA 71). Grundlage hierfür waren: eine Anamneseerhebung und eine persönliche Untersuchung, sämtliche Vorgutachten und Befunde sowie Röntgenbilder.
12.5. Bei der Würdigung der Einschätzungen von Dr. X. und N., insbesondere bei ihrer Abwägung im Vergleich zu den davon abweichenden ärztlichen Angaben, bestand Ermessen, in das der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not eingreift (nachstehende Ziff.12.6).
12.6. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt (beispielsweise in neueren Urteilen vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 20.01.2008 zu Sv.2006.10, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10, vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27 und zu Sv.2008.2 oder vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (StGH 2007/93 und StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt. Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an dieser insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gestärkten Rechtsprechung festzuhalten.
12.7. In ihrer Entscheidung vom 27.05.2008 (VA 87) hatten sich die Antragsgegnerinnen sehr eingehend mit den zahlreichen ärztlichen Befunden auseinandergesetzt und sie (im Sinn der Rechtsprechung) differenziert gewürdigt, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Denn Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Ueli KIESER, Rz.35 zu Art.43 CH-ATSG, mit weiteren Hinweisen zur Würdigung medizinischer Befunde; OGH, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10 oder vom 02.07.2009 zu Sv.2008.15).
12.8. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht, ebenfalls im Sinn der Rechtsprechung (OGH, Urteil vom 01.06.2006 zu Sv.2005.2), dass es den Antragsgegnerinnen angesichts anderslautender objektivierbarer Befunde zustand, von den Einschätzungen von Dr. X. abzuweichen.
12.9. Der Antragsteller rügte indes nicht vorrangig und substantiiert die medizinische Beurteilung, sondern den daraus gezogenen Schluss, wonach er für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Aussparung des Funktionsdefizits des rechten Arms zu 100% arbeitsfähig sei. Im Wesentlichen bestritt er das ermittelte restliche Leistungskalkül und dessen Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
12.10. In der vom Fürstlichen Obergericht zutreffend und teilweise wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.12 f.), wird (mit eingehender Begründung) für versicherte Personen, welche ihre dominante Hand gesundheitlich nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienerhand einsetzen können, ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten angenommen. Das vom Fürstlichen Obergericht zitierte Urteil vom 17.09.2008 zu 9C_418/2008 (bestätigt in weiteren Urteilen vom 28.11.2008 zu 9C_442/2008 Erw.4.2 oder vom 12.06.2009 zu 8C_142/2009 Erw.3.2) betraf eine versicherte Person, die ihre dominante Hand nur noch sehr eingeschränkt einsetzen konnten. Nach dem Gutachten von Dr. med. V. ist die rechte Hand des Antragstellers "für keine berufliche Tätigkeit mehr zu gebrauchen" (VA 64, S.6 [B, 1, a] und S.9 [5]). Dass sie auch als Zudienhand schlechterdings nicht gebraucht werden könnte, ist damit nicht zwingend ausgeschlossen und scheint es auch nicht zu sein: zumal der Antragsteller, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.3), bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe anderer angewiesen ist. In seiner Gutachtensergänzung vom 11.12.2007 (VA 71) bestätigte Dr. med. V. denn auch, dass der Antragsteller vom 05.05.2003 (Unfalldatum) bis 01.01.2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei.
12.11. Abgesehen davon, bezog sich das vom Fürstlichen Obergericht zitierte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts ausdrücklich auch auf Fälle "faktischer Einhändigkeit" und auf Fälle, in denen "die dominante Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann". Hierzu erinnerte es an ein früheres Urteil, in welchem die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% bis 75% fallbezogen bestätigt wurde. Ein generelles restliches Leistungskalkül von 50%, wovon der Antragsteller auszugehen schien (ON 12, S.6 [7]), wurde damit nicht anerkannt. Die aktuelle Rechtsprechung begegnet solchen Beeinträchtigungen mit einer Herabsetzung der Tabellenlöhne und zwar - seit dem in diesem Punkt grundlegenden Urteil vom 09.05.2000 (BGE 126 V 75) - von insgesamt höchstens 25%, wie sie das Fürstliche Obergericht denn auch vornahm (ON 11, S.15 [d]).
12.12. Zutreffend umschrieb der Antragsteller den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (ON 11, S.4 [5, 2. Abschnitt]). Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A. Zürich/Basel/Genf 2005] S.85). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Denn als Invalidität gilt Art.29 Abs.1 IVG, soweit hier wesentlich, die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von (unter anderem) Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidenversicherung ist insofern eine kausale Versicherung, als sie nur dann leistungspflichtig wird, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Invaliditätsfremde Gründe, wie Sprachschwierigkeiten, das fortgeschrittene Alter oder mangelnde Bildung sind bei der Feststellung der Invalidität nicht zu berücksichtigen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.159 [§ 20, Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]; Alfred MAURER/ Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.153 [§ 12, Rz.18]; abweichende Relativierungen bei Ueli KIESER, Rz.30 zu Art.7 CH-ATSG stützen sich auf den Wortlaut von Art.7 Abs.1 CH-ATSG, der sich so im IVG nicht findet).
12.13. Die Invalidenversicherung hat somit nicht dafür einzustehen, wenn der Antragsteller wegen seiner fehlenden Ausbildung oder seiner mangelnden Deutschkenntnisse keine Stelle findet, die nach dem medizinischen Leistungskalkül auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt - nicht auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt - noch möglich wäre; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S.21, mit Hinweisen; für die liechtensteinische Rechtsprechung stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11). Im Bericht von Dr. X. vom 05.02.2008 wurde denn auch nicht hinreichend deutlich zwischen invaliditätsbedingten und invaliditätsfremden Faktoren unterschieden. So findet sich an exponierter Stelle der Hinweis, man habe es "mit einer ange-lernten Hilfskraft in der Baubranche zu tun, die über nur wenig Deutschkenntnisse verfügt"; auf die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung (Grundkenntnisse) wird erneut im Hinblick auf einfache administrative Arbeiten im nicht produktiven Bereich hingewiesen; Verweistätigkeiten an der Kassa oder an einem Billetschalter oder Telefondienst werden unter anderem ausgeschlossen, weil es hierfür Sprachkenntnisse brauche. So gesehen, blieb unklar, wie weit Dr. X. seine Einschätzung (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.3) mit invaliditätsbedingten oder (auch) invaliditätsfremden Faktoren begründete.
12.14. Die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht durften somit von den persönlichen Einschätzungen von Dr. X. oder von N. abweichen (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.8) und sich auf das medizinisch-gutachtlich ermittelte, in der schweizerischen Rechtsprechung anerkannte restliche Leistungskalkül stützen (vorstehende Ziff.12.11 und Ziff.12.12). Klammert man bei dessen Beurteilung invaliditätsfremde Faktoren aus (vorstehende Ziff.12.13), so erwies sich auch die zweite Rüge als nicht berechtigt.
13. Soweit der Antragsteller als Drittes eine Verletzung der EWR-Verträge (Personenfreizügigkeit) rügte (ON 12, S.5 f. [6]), bezog er sich auf eine nicht entscheidungswesentliche Anmerkung im angefochtenen Urteil (ON 11, S.15 unten f. [d]), die auf einer heute nicht mehr geltenden Regelung beruhte. Darauf haben indes weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht entscheidungswesentlich abgestellt. Auch die dritte Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
14. Weil sich alle drei Rügen als nicht berechtigt erwiesen hatten (vorstehende Ziff.11.7, Ziff.12.14 und Ziff.13) war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
15. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 1. Oktober 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof