sv. 2008.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A., wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 15.10.2008 (ON 13) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.08.2008 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 06.06.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 07.05.2006 (Geschäftszeichen: A.2008/019; Vorakten [VA] 42), soweit sie nicht zu verwerfen war, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.08.2008 (ON 9) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 07.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/019; VA 42) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 18.02.2008 (VA 37) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 21.01.2008 (VA 36) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 06.06.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 06.08.2008 (ON 9) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 09, S.2 ff.). Dabei werden, soweit angezeigt, Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1. Der Antragsteller ist am x.x.1947 geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Nach der Grundschule bestand er eine Berufslehre als Tischler und schloss diese mit Diplom ab. Seit 1965 war er als Tischler (Schreiner) vollzeitig berufstätig, und zwar von 1969 bis zum 30.09.2005 ununterbrochen bei der B.-AG in Gamprin-Bendern. In den Jahren 1999 bis 2004 erzielte er dort die höchsten Einkommen, beispielsweise im Jahr 2001 CHF 59'922.00, im Jahr 2003 CHF 59'651, dagegen im Jahr 2002 nur CHF 50'520 oder im Jahr 2004 nur CHF 51'694.00.
3.2. Am 12.08.2005 ging bei den Antragsgegnerinnen das durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Salzburg am 02.08.2003 ausgestellte Formular E 204 mit entsprechendem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Darin wurde festgehalten, der Antragsteller habe seine Erwerbstätigkeit als Tischler bei der B.-AG auf den 30.09.2005 aufgegeben und beziehe in Österreich eine Alterspension von monatlich EUR 666.98; der Antrag auf eine Invalidenrente sei bei der PVA am 21.07.2005 eingereicht worden. Mit Bescheid vom 16.12.2005 anerkannte die PVA Vorarlberg einen Anspruch auf eine weitere Invaliditätspension von monatlich EUR 108.15.
3.3. Die B.-AG teilte den Antragsgegnerinnen mit, der letzte effektive Arbeitstag des Antragstellers sei der 21.05.2005 gewesen. Weil der Antragsteller seine Tätigkeit als Schreiner nicht mehr habe ausüben können, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er im Jahr 2005 CHF 63'500.00 und im Jahr 2006 CHF 65'100.00 verdienen können.
3.4. Einem ausführlichen ärztlichen Bericht auf dem Formular E 213, ausgestellt von der Vertrauensärztin der PVA Wien, Dr. med. C. (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 10.11.2005 entnahm das Fürstliche Obergericht die für den Antragsteller gestellte Diagnose, eine zusammenfassende Beurteilung und ein Gesamtleistungskalkül, auf die je verwiesen werden kann (ON 9, S.2 [3, unten]) f.). Dem Formular E 213 lagen weitere (im angefochtenen Urteil [S.3 f.]) näher bezeichnete und erörterte) ärztliche Berichte bei.
3.5. Mit Schreiben vom 16.12.2005 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, dass er sich erst seit dem 21.02.2005 im Krankenstand befinde. Die einjährige Wartefrist mit durchschnittlich mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht abgelaufen; das Verfahren werde deshalb vorerst nicht weiterbehandelt.
3.6. Mit Vorbescheid vom 27.03.2006 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, seinen Rentenantrag abzulehnen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhte auf einem Valideneinkommen für das Jahr 2005 von CHF 63'500.00 und auf einem Invalideneinkommen von CHF 49'254.00 (auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik [LSE]). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 22%.
3.7. Im Anhörverfahren äusserte sich der Antragsteller zum Vorbescheid. Unter anderem beantragte er die Einholung eines neutralen orthopädischen Gutachtens. Der vertrauensärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. D.) unterstützte diesen Antrag.
3.8. Dem in der Folge bei der Klinik X. eingeholten interdisziplinären Gutachten, erstattet von Dr. med. E. (Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin), vom 22.11.2006 entnahm das Fürstliche Obergericht Diagnosen und Befunde (ON 9, S.4 f. [7]), auf die verwiesen werden kann.
3.9. Mit Verfügung vom 18.12.2006 lehnten die Antragsgegnerinnen unter Hinweis auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik X. (vorstehende Ziff.3.8) die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Berechnung des Invaliditätsgrads übernahmen sie aus dem Vorbescheid vom 27.03.2006 (vorstehende Ziff.3.6).
3.10. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 18.12.2006 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller am 15.01.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung, mit dem Begehren, ihm ab 01.10.2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weil er unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte, teilten ihm die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 04.05.2007 mit, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werde, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass er eine vorgezogene Altersrente beantragen könne. Vom gewährten rechtlichen Gehör machte der Antragsteller mit Eingabe vom 04.05.2007 Gebrauch. Er beanstandete die Ausführungen der Klinik X. zur Aggravationstendenz als unrichtig. Er sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb sei das hypothetische Invalideneinkommen mit CHF 0.00 einzusetzen. Eine andere Verweistätigkeit sei auch insofern unzulässig, als er über 30 Jahre als Schreiner gearbeitet habe. Er beantrage die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente, allenfalls ab Erreichen des 60. Lebensjahrs einer vorzeitigen Altersrente.
3.11. Im Herbst 2007 übermittelte die PVA den Antragsgegenrinnen einen weiteren ausführlichen ärztlichen Bericht vom 20.09.2007 auf dem Formular E 213, angefertigt vom Vertrauensarzt der PVA, Dr. med. F.. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen von Dr. med. F. sowie auf Berichten von Dr. med. G. (Facharzt für Orthopädie) vom 14.09.2007 und von Dr. med. H. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 17.08.2007. Auf die Befunde, wie sie das Fürstliche Obergericht dem Gutachten entnahm und wiedergab (ON 9, S.6 f. [10]), kann verwiesen werden.
3.12. Das Formular E 213 samt Gutachten wurde dem Antragsteller übermittelt. Dieser teilte mit Eingabe vom 23.11.2007 mit, die verschiedenen Gutachten seien in einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern und, gegebenenfalls, zu ergänzen. Ferner seien Gutachten aus den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Berufskunde sowie die Akten der PVA einzuholen.
3.13. Mit Vorbescheid vom 10.12.2007 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, die Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhte ungefähr auf gleichen Werte wie die Berechnung im Vorbescheid vom 27.03.2006 (vorstehende Ziff.3.6). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 23%.
3.14. In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 10.12.2007 (vorstehende Ziff.3.13) wiederholte der Antragsteller seine Begehren, wie er sie bereits in der Eingabe vom 23.11.2007 vorgebracht hatte (vorstehende Ziff.3.12).
3.15. Mit Verfügung vom 21.01.2008 lehnten die Antragsgegnerinnen die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.02.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Erneut rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, dass Dr. med. F. in seinem Bericht auf dem Formular E 213 die Frage nach einer leidensangepassten Tätigkeit verneint habe. Unter Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung brachte er ferner vor, ihm, der er in gehobener Stellung tätig gewesen sei, könne keine offensichtlich untergeordnete Stellung zugemutet werden. Die Antragsgegnerinnen erwiderten mit Schreiben vom 06.03.2008, dass nach den neueren Gutachten von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Deshalb erübrige es sich, weitere zeit- und kostenintensive Gutachten einzuholen. Der Antragsteller beharrte auf der Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. F. bzw. auf der Einholung weiterer Gutachten.
3.16. In der Folge unterbreiteten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die ihm noch nicht übermittelten Arbeitgeberberichte sowie den ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. C. vom 10.11.2005 (vorstehende Ziff.3.4), um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Antragsteller äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 25.04.2008. Er bemängelte die ihm übermittelten Berichte; sie seien nicht mehr aktuell und hätten daher keine Berechtigung mehr.
3.17. Mit Entscheidung vom 08.05.2008 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 18.02.2008 (vorstehende Ziff.3.15) keine Folge. Aufgrund des medizinisch festgestellten restlichen Leistungskalküls könne der Antragsteller auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt; weitere Ergänzungen würden sich erübrigen. Das Verfahren vor den Antragsgegnerinnen brauche nicht mündlich durchgeführt zu werden. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn fest (vorstehende Ziff.1 und Ziff.2); darauf kann verwiesen werden (ON 9, S.9 f. [17 bis 19]).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte und bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 9, S.10 ff. [II]) zunächst (ON 9, S.10 [1]) die Zulässigkeit der Berufung. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 9, S.10 ff. [2 bis 8]):
4.1. Auszugehen sei von nachstehenden unstrittigen Feststellungen:
a). Der Antragsteller habe seine Ausbildung zum Tischler mit einem Diplom abgeschlossen.
b). Von 1969 bis zum 30.09.2005 habe er ununterbrochen bei der B.-AG in Bendern als Tischler (Vorarbeiter) gearbeitet.
c). Schon seit Anfang 2005 habe er effektiv nicht mehr bei der B.-AG gearbeitet.
d). Sämtliche medizinischen Gutachten wie auch die Antragsgegnerinnen würden den Antragsteller für seine letzte Tätigkeit als Tischler als nicht mehr arbeitsfähig bezeichnen.
e). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.-AG gehe der Antragsteller keiner anderen Arbeit mehr nach. Vielmehr beziehe er Pensionsleistungen von der österreichischen PVA.
f). Die Arbeitsunfähigkeit als Tischler bestehe jedenfalls seit 30.09.2005.
g). Eine Verbesserung dieses Zustands sei ausgeschlossen, allein schon angesichts des Lebensalters des Antragstellers (Jahrgang 1947).
4.2. Strittig sei demgegenüber insbesondere:
a). ob und, gegebenenfalls, welche leidensangepasste Tätigkeit der Antragsteller seit dem 30.09.2005 noch verrichten könne;
b). ob dem Antragsteller angesichts seines Lebensalters ein Berufswechsel in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zugemutet werden dürfe;
c). welches das mutmassliche hypothetische Invalideneinkommen des Antragstellers ab dem Jahr 2005 sei.
4.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.11 f. [4]), begründete das Fürstliche Obergericht, warum das Verwaltungsverfahren vor den Antragsgegnerinnen keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft habe, und wies eine entsprechende Verfahrensrüge ab.
4.4. Mangels rechtsgenüglicher Konkretisierung der entsprechenden Feststellungsrüge, äusserte sich das Fürstliche Obergericht "mehr der Vollständigkeit halber" zum Vorbringen des Antragstellers, er könne, entgegen anders lautenden medizinischen Gutachten, keine leidensangepasste Tätigkeit mehr verrichten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 9, S.12 f. [5]).
4.5. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. der Unangemessenheit der Entscheidung der Antragsgegnerinnen hatte der Antragsteller schliesslich geltend gemacht, sein Leistungsvermögen lasse sich auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt schlicht und einfach wirtschaftlich nicht mehr verwerten. Hierzu erwog das Fürstliche Obergericht:
4.6. Die Rechtsprechung habe das vorgerückte Lebensalter - obgleich ein invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium anerkannt, das, zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten, dazu führen könne, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde; deren Verwendung sei dann, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht, nicht mehr zumutbar. Fehle es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, so liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe. Nach der Rechtsprechung lasse sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Neben dem Gesundheitsschaden und seinen Folgen seien der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie dessen Ausmass abzuschätzen, dies wiederum anhand von Kriterien wie: Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. So erachte das schweizerische Bundesgericht einen 60-jährige Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie gearbeitet habe, für nicht leicht vermittelbar. Indes beständen auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal für Hilfsarbeiten, die grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Ferner habe das Bundesgericht geprüft, ob die medizinisch als zumutbar bezeichnete Tätigkeit so vielen Einschränkungen unterliege, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre: so etwa im Fall einer 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und lediglich einer 50%-igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Erwerbsfähigkeit.
4.7. Im Sinn dieser Rechtsprechung nähmen die Antragsgegnerinnen zu Recht an, dass der Antragsteller seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch verwerten könnte. Aufgrund nur geringer bis mässiger Abnützungserscheinungen der HWS und einer degenerativ bedingten Instabilität L4/5 sei dem Antragsteller nach medizinischer Einschätzung eine leichte und wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis höchstens 15 kg ganztags zumutbar. Dabei sollte eine Exposition mit Lacken und Holzstaub oder mit Lärmbelästigung vermieden werden; die Verweistätigkeit sollte sich in einen angemessenen Raumklima verrichten lassen. Längeres Sitzen, vorgeneigtes Stehen und Sitzen sollten nur selten vorkommen; die Verweistätigkeit sollte durch Positionswechsel unterbrochen werden. Arbeiten über Kopf seien zu vermeiden. Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen dem Antragsteller somit genügend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten offen. Insofern werde nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen.
4.8. Die als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten seien auch nicht in derart eingeschränkter Form möglich, dass der allgemeine Arbeitsmarkt sie praktisch nicht anbiete oder dass ein solches Angebot auf unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers beruhen müsste: auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umstellungs- und Einarbeitungsaufwands im Bereich leichter Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Die beim Antragsteller vorhandenen Fertigkeiten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Tischler, seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang machten es als überwiegend wahrscheinlich, dass er die erwähnten Hilfstätigkeiten zu bewältigen vermöchte.
4.9. Die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode sowie die Bemessung des Valideneinkommens mit CHF 65'100.00 und des Invalideneinkommens CHF 58'467.00 seien nicht beanstandet worden. Auch wenn das Invalideneinkommen um einen Abzug von 25% vermindert würde, betrüge es noch immer CHF 43'850.00. Der Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 33%, der sich daraus ergäbe, läge erheblich unter dem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 15.10.2008 (ON 13), mit den Anträgen, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge (als zweite Tatsacheninstanz) eine mündliche Revisionsverhandlung durchführen und das angefochtene Urteil dahin gehend abändern, dass dem Antragsteller ab dem 01.10.2005 eine volle Invalidenrente ausgerichtet wird; hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 14.11.2008 (ON 15) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG [Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung; LR 831.20]). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10] und mit § 474 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe nannte der Antragsteller (als Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und gliederte seine Revision entsprechend. Inhaltlich ebenso, wenn auch in den Überschriften mitunter zusammenfassend, gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Insofern erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, das heisst: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: zunächst (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sodann (B) zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit und schliesslich zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung (C).
A. ZUR GELTEND GEMACHTEN MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor (ON 13, S.3 ff. [2]):
9.1. Beim Verfahren vor den Antragsgegnerinnen handle es sich um ein Verwaltungsverfahren. Das Fürstliche Obergericht sei erste gerichtliche Tatsacheninstanz. Seiner Aufgabe als Tatsacheninstanz sei das Fürstliche Obergericht jedoch überhaupt nicht nachgekommen. Die vom Antragsteller begehrte Invalidenrente betreffe "civil rights" im Sinn der EMRK. Unter dem Gesichtspunkt von Art.6 EMRK erweise sich das Vorgehen des Fürstlichen Obergerichts als nicht tragbar. Es habe ausschliesslich die von den Antragsgegnerinnen im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenen Beweismittel herangezogen, sie als vom Gericht aufgenommene Beweise unterstellt und die Aufnahme aller vom Antragsgegner in der Berufung angebotenen Beweise ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Das "Abtun der Beweisaufnahme unter Hinweis auf eine 'antizipierte Beweiswürdigung'" sei "geradezu absurd". Denn bei der hier zwingend anzuwendenden ZPO handle es sich um eine Rezeption der öZPO; danach sei die antizipierte Beweiswürdigung mit dem "fundamentalen Grundsatz eines fairen Zivilprozesses völlig unvereinbar".
9.2. Die Akten des Verwaltungsverfahrens seien nach dem Grundsatz der "sukzessiven Kompetenz" lediglich Urkunden im Sinn von § 292 ff. ZPO. Das mit der Berufung eingeleitete gerichtliche Verfahren sei "in Wirklichkeit kein Rechtsmittelverfahren im engeren Sinne". Vielmehr hätte das Fürstliche Obergericht "völlig selbständig" den beim Gericht durch die Berufung anhängig gemachten, durch die Verwaltungsentscheidung abgegrenzten Streitgegenstand "völlig von Neuem" in Bezug auf den Sachverhalt nach dem Unersuchungsgrundsatz erheben und darüber umfassende "erstgerichtliche" Tatsachenfeststellungen treffen müssen. Dies habe es "rechtswidrig unterlassen".
9.3. Dem Fürstlichen Obergericht seien deshalb (in näher ausgeführtem Sinn: ON 13, S.5) Stoffsammlungsmängel unterlaufen. Um das Begehren des Antragstellers zu beurteilen, hätte es gerichtlicher Feststellungen darüber bedurft:
ob und, gegebenenfalls, welche leidensangepassten Tätigkeiten der Antragsteller seit dem 30.09.2005 noch verrichten könne;
ob dem Antragsteller seit dem Stichtag schon angesichts seines Lebensalters ein Berufswechsel in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nicht mehr zugemutet werde dürfe;
wie hoch das mutmassliche hypothetische Invalideneinkommen des Antragstellers ab dem Jahr 2005 wäre und
ob beim Antragsteller Berufsschutz vorliege.
9.4. Den Feststellungen, die das Fürstliche Obergericht angeblich getroffen habe, lasse sich überhaupt keine Beweiswürdigung entnehmen. In der Berufungsverhandlungen seien nicht einmal die Verwaltungsakten der Antragsgegnerinnen verlesen worden, so dass sie als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren herangezogen werden könnten.
9.5. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann und mit denen zum Teil bereits erstattetes Vorbringen wiederholt wurde (ON 13, S.6 f. [1.3]), rügte der Antragsteller die "Missachtung des 'Neuverhandlungsgrundsatzes'" nach § 432 ZPO. Auch nach Art.6 in Verbindung mit Art.13 EMRK und (nicht näher bezeichneten) "rechtsstaatlichen Grundsätzen" gehe es nicht an, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, das von medizinischen und berufskundlichen Sachverständigenfragen gekennzeichnet sei, die in der ZPO vorgegebene Verpflichtung der Aufnahme des Sachverständigenbeweises und die "Grundsätze der sukzessiven Kompetenz" zu negieren: um sich - statt dessen - ausschliesslich auf die von den Antragsgegnerinnen als Partei des gerichtlichen Verfahrens geschaffenen Beweismittel zurückzuziehen.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.2 ff. [1 bis 10]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers, indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.2 [1 bis 3]), erinnerten die Antragsgegnerinnen zunächst an die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu den Besonderheiten des liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens. Es unterscheide sich von jenem in Österreich. Dort gelte der (näher ausgeführte) Grundsatz der sukzessiven Kompetenz. Erste gerichtliche Instanz sei das Landgericht; in Liechtenstein sei dies das Fürstliche Obergericht, und zwar als Berufungsinstanz. Das liechtensteinische Recht kenne den vom Antragsteller thematisierte Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nicht. Deshalb träfen sämtliche vorbringen zu den vom Fürstlichen Obergericht angeblich unerlassenen Handlungen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 15, S.2 unten [5 und 6]) nicht zu.
10.2. Nicht ersichtlich sei, weshalb das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Liechtenstein nicht der EMRK entsprechen soll. Im vorgelagerten zweistufigen Verwaltungsverfahren (als Abklärungsverfahren und als Rechtsmittelverfahren) stelle die Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amts wegen fest. Der Versicherte habe jederzeit die Möglichkeit, sich dazu mündlich oder schriftlich zu äussern. In einem weiteren Rechtsmittelverfahren, ausserhalb der Verwaltung, habe der Versicherte die Möglichkeit, Anträge zu stellen oder weitere Beweise vorzubringen. Dieses Recht gelte aber auch nach Art.6 EMRK nicht absolut. Beweisangebote seien nur insofern zu berücksichtigen und zuzulassen, als sie nach richterlichem Ermessen entscheidungswesentlich seien. Gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts stehe schliesslich der Weiterzug an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen.
10.3. Das Fürstliche Obergericht habe die vom Antragsteller angebotenen Beweise nicht ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Vielmehr habe es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 15, S.3 [8]) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Antragsteller auch seit dem 30.09.2005 einer leidenangepassten Tätigkeit vollschichtig hätte nachgehen können und noch immer nachgehen könnte.
10.4. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht anlässlich der Verhandlung vom 06.08.2008 eröffnet, keine weiteren Beweise abzunehmen. Denn es stehe nicht im Belieben einer Partei, bei Vorhandensein eines ihr nicht genehmen Gutachtens die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen. Nur wenn sich das Gutachten als ungenügend, unvollständig oder widersprüchlich erweise, könne das Gericht eine neuerliche Begutachtung durch die gleichen oder durch andere Sachverständige anordnen. Die Kosten- und Gebührenfreiheit im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dürfe nicht dazu führen, dass vorschnell jedem zusätzlichen Beweisantrag auf weitere ärztliche Stellungnahmen stattgegeben werde.
10.5. Die gegenständliche Streitsache sei - auch ohne Einholung neuer Gutachten - (in näher ausgeführtem Sinn: ON 15, S.4 [10]) erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt worden.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Soweit der Antragsteller das Berufungsverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht grundsätzlich in Frage stellte, war einleitend daran zu erinnern, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.12.2008 zu Sv.2006.27 mit einer inhaltlich im Wesentlichen gleichen Kritik auseinandergesetzt hat. An die dortige Erwägungen war auch hier anzuknüpfen. Dort wie hier erschien es zweckmässig, an einige Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu erinnern, wie es der Fürstliche Oberste Gerichtshof entwickelt, verfeinert und bestätigt hat (beispielsweise in neueren Urteilen vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 20.01.2008 zu Sv.2006.10, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10 oder vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27 und zu Sv.2008.2).
11.2. In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (StGH 2007/93 und StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt. Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an dieser insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten: umso mehr, als der Antragsteller in seiner grundsätzlichen und entsprechend pauschalen Kritik (die, soweit sie gegenüber dem Fürstlichen Obergericht erhoben wurde, die gebotene Sachlichkeit teilweise vermissen liess) wesentliche Differenzierungen dieser Rechtsprechung weder zu kennen schien noch sich damit auseinandersetzte.
11.3. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG finden "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung... die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt Gleiches "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens". Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Aber auch umgekehrt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das Berufungs- und das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
11.4. Die Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind (vorstehende Ziff.11.3), äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren deshalb keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag, wonach der Fürstliche Oberste Gerichtshof als zweite Tatsacheninstanz eine (offenbar umfassende) öffentliche Revisionsverhandlung durchführen soll (vorstehende Ziff.5), von vornherein nicht stattgegeben werden.
11.5. Der Antragsteller erblickte die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zunächst darin, dass das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren erstgerichtlich keine Beweise aufgenommen und seine Beweisanbote völlig ausser Acht gelassen habe.
11.6. Das solchem Vorbringen zugrunde gelegte Stoffsammlungsmodell beruht auf dem Verhandlungsgrundsatz. Danach ist es zunächst Sache der Parteien, alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die entsprechenden Beweise anzubieten (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.337, Rz.639; Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.2 vor § 266 öZPO). In eben diesem Punkt unterscheidet sich indes das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Zivilprozess. Denn im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen; an die Stelle des den Zivilprozess kennzeichnenden Verhandlungsgrundsatzes tritt der Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.3).
11.7. Nach dem Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (FASCHING, S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (das heisst: nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Ähnlich entscheiden übrigens auch nach Art.6 Abs.1 EMRK vorab innerstaatliche Behörden über die Zulässigkeit und Verwertung von Beweisen: Es könne nicht Aufgabe des Strassburger Gerichtshofs sein, die Richtigkeit oder Zweckmässigkeit der behördlichen Entscheidung zu überprüfen. Art.6 Abs.1 EMRK verlange vielmehr, dass die Fairness des Verfahrens als Ganzes überprüft wird (Mark E. VILLIGER, Handbuch der EMRK [2. A. Zürich 1999] S. 311, Rz.486; J.A. FROWEIN in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar [2. A. Kehl/Strass-burg/Arlington 1996] Rz.99 zu Art.6 EMRK).
11.8. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil. Dass dem Antragsteller solche Teilhabe am gegenständlichen Beweisverfahren verwehrt worden wäre, wurde in der Revision zu Recht nicht geltend gemacht.
11.9. Der Antragsteller rügte, das Fürstliche Obergericht habe "die Aufnahme sämtlicher... [von ihm] in der Berufung angebotenen Beweise... ohne eine nachvollziehbare Begründung abgelehnt" (ON 13, S.4 [3. Abschnitt]). Dabei bezog er sich "insbesondere" auf S.3 bis 7 der Berufung. Dort hatte er als Beweismittel genannt (ON 1, S.7):
Anstaltsakten der Beklagten [Antragsgegnerinnen];
Akten VLA 1-7102 200347/1 PVA, Landesstelle Vorarlberg, 6850 Dornbirn;
von Amtes wegen vom Berufungsgericht einzuholende Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, Berufskunde;
Parteivernehmung.
Das "Abtun der Beweisaufnahme unter Hinweis auf eine 'antizipierte Beweiswürdigung" sei "geradezu absurd; denn nach der ZPO sei eine antizipierte Beweiswürdigung "mit dem fundamentalen Grundsatz eines fairen Zivilprozesses völlig unvereinbar" (ON 13, S.4 [3. Abschnitt]).
11.10. In einem Urteil vom 09.12.2008 präzisierte der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Dabei orientierte er sich an der neueren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernte. Nunmehr verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Die entsprechende Erwägung entnahm der Staatsgerichtshof zwar einem Urteil, das nicht als Leitentscheid in die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) aufgenommen wurde; immerhin findet sich dort eine amtlich veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt (entsprechende Hinweise in Erw.2.1 des amtlich nicht veröffentlichten Urteils vom 13.08.2007 [4D_19/2007]). Zur hier allein interessierenden antizipierten Beweiswürdigung standen folgende Erwägungen des Staatsgerichtshofs im Vordergrund:
Der StGH ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der StGH jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der StGH in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken...
In jenem Fall hatte ein Antragsteller kritische Stellungnahmen zweier Ärzte zu einem bereits bei den Akten befindlichen Gutachten eingereicht. Der Staatsgerichtshof vermisste eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit diesen beiden kritischen Stellungnahmen. Entsprechend ordnete der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 an, dass sie nachgeholt werde: Entweder ergebe sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers (Einvernahme der beiden Ärzte als Zeugen, Einholung eines weiteren Gutachtens) keine erheblichen Tatsachen betreffen oder offensichtlich beweisuntauglich sind. Dann habe es - mit entsprechender Begründung im Sinn der Erwägungen des Staatsgerichtshofs - beim Ergebnis des ersten Rechtsgangs sein Bewenden. Oder es ergebe sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers sehr wohl erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Dann wären im zweiten Rechtsgang die angebotenen Beweise aufzunehmen. Im gleichen Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 stellte der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes klar, dass in Sozialversicherungssachen auch fortan nicht unbesehen jedem Beweisantrag stattzugeben ist. Hierzu sind weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren verpflichtet noch ist es das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint (StGH 2007/93, StGH 2007/125 oder StGH 2007/147, je Erw.3.2.3). Ausdrücklich bestätigte der Staatgerichtshof, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei". Ein Gericht braucht deshalb auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Von der Auffassung des Antragstellers, wonach eine antizipierte Beweiswürdigung "mit dem fundamentalen Grundsatz eines fairen Zivilprozesses völlig unvereinbar" sein soll (ON 13,S.4 [3. Abschnitt], hat sich der Staatsgerichtshof - jedenfalls mit Bezug auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren - ausdrücklich distanziert.
11.11. Das Fürstliche Obergericht stützte sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Vorakten ("Anstaltsakten der Beklagten"). In den Vorakten befanden sich Akten der PVA (insbesondere: VA 7, 9, 30 oder 31) sowie mehrere ärztliche Berichte und Gutachten (insbesondere: VA 7, 15, 21 oder 31). Anders als im eben erwähnten Fall, den der Staatsgerichtshof und der Fürstliche Oberste Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung zu beurteilen hatten (vorstehende Ziff.11.10), vermittelte die gegenständliche Revision keinerlei (kritischen) Anhaltspunkte, inwiefern weitere "von Amtes wegen vom Berufungsgericht einzuholende Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, Berufskunde" (ON 1, S.7 [vor 5]), die aufgrund der bereits vorhandenen Fachbefunde entscheidungswesentlichen Feststellungen hätten in Frage stellen können. Denn aufgrund dieser Fachbefunde stand für das Fürstliche Obergericht mit dem Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller auch seit dem 30.09.2005 einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig hätte nachgehen können bzw. immer noch nachgehen könnte. Weil "der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt" erschien, wurde von Einholung weiterer Gutachten abgesehen, wie sie der Antragsteller - allgemein, ohne konkrete Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen Fachbefunden - begehrt hatte (ON 9, S.13).
11.12. Soweit der Antragsteller das vor dem Fürstlichen Obergericht durchgeführte Verfahren einem erstgerichtlichen Verfahren gleichstellte und verlangte, dass dort umfassende Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten, stand seinem Vorbringen bereits der Wortlaut von Art.78 Abs.1 IVG entgegen. Danach kann der Betroffene (der Antragsteller) gegen Verfügungen der Anstalt (der Antragsgegnerinnen) das Rechtsmittel der Vorstellung erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung ist die Berufung an das Fürstliche Obergericht zulässig. Daraus erhellt, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (grundsätzlich nach der ZPO) zu unterscheiden ist. Das Verwaltungsverfahren ist nicht nur - wovon der Antragsteller auszugehen schien - ein Vorverfahren im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren, in welchem erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen wären. Denn zu einem Gerichtsverfahren kommt es nur, wenn gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung (oder ein Rekurs) erhoben wird. Wenn nicht, hat es bei den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerinnen sein Bewenden. Im Berufungsverfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen), ob es den im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen beitreten, ob es davon abweichen und hierfür Beweise wiederholen oder ob es fehlende Feststellungen durch die Antragsgegnerinnen ergänzen lassen will.
11.13. In ähnlichem Sinn erachtete es denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93, S.33 f. Erw.3.2.2) für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller vorweg abgesprochen werden. Sollten ernsthafte Bedenken gegen einen von den Antragsgegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, diese Bedenken bereits in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls berechtigte Einwendungen einfach ignoriert würden, könne dies sehr wohl zunächst im Vorstellungsverfahren und anschliessend vor dem Fürstlichen Obergericht geltend gemacht werden. Diesen Erwägungen liegt insofern das wiedergegebene Konzept (vorstehende Ziff.11.12) zugrunde, als das Fürstliche Obergericht - auf entsprechende Berufung hin - gerügte Mängel des Verwaltungsverfahrens (nach den Bestimmungen der ZPO über das Berufungsverfahren, unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens: vorstehende Ziff.11.3) zu beurteilen, nicht aber das Verwaltungsverfahren gleichsam erstgerichtlich neu durchzuführen hat.
11.14. Ebenso erkannte denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93 und StGH 2007/125, je Erw.3.2.3 und Erw.3.2.4), dass weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren noch das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren verpflichtet seien, jedem Beweisantrag Folge zu geben: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheine. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das Gericht nur, sachdienliche Beweise, unabhängig von Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien, zu erheben. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, stehe den zuständigen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Diesen Erwägungen liegt das wiedergegebene Konzept (vorstehende Ziff.11.12) insofern zugrunde, als das Fürstliche Obergericht - auf entsprechende Berufung hin - gerügte tatsächliche Feststellungen zu überprüfen, nicht aber erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen hat.
11.15. In tatsächlicher Hinsicht ist im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, wie dargelegt (vorstehende Ziff.11.4) auf entsprechende Rüge hin die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Diese Frage konnte hier insofern bejaht werden, als der Antragsteller - wie sich erwies: unzutreffend - ausschliesslich das Verfahren rügte, in welchem die entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen wurden. Mit dem Inhalt der Feststellungen und den Beweisgrundlagen setzte er sich auch nicht ansatzweise auseinander, so dass es im Revisionsverfahren dabei sein Bewenden haben konnte.
11.16. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. ZUR GELTEND GEMACHTEN AKTENWIDRIGKEIT
12. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit brachte der Antragsteller (ON 13, S.7 f. [2]) im Wesentlichen vor: Das Fürstliche Obergericht habe als bisher einzige gerichtliche Tatsacheninstanz weder Beweise aufgenommen noch Tatsachen festgestellt. Aktenwidrigkeit liege auch dann vor, wenn für eine Tatsachenfeststellung keine beweismässige Grundlage bestehe.
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.4 [11]) wendeten ein, dass das Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12) "wie [bereits bei den Einwendungen gegen die Verfahrensrüge] ausgeführt und unter Zugrundelegung des Akteninhaltes, ins Leere" gehen würde.
14. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vermisste der Antragsteller erneut umfassende erstgerichtliche tatsächliche Feststellungen zu den bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Befunden.
14.2. Aktenwidrigkeit im Sinn, wie sie der Antragsteller geltend machte, läge indes nur vor, wenn das Fürstliche Obergericht Tatsachen verwertet hätte, die jeder Stütze in den Ergebnissen des Beweisverfahrens oder im sonstigen Akteninhalt entbehren würden, namentlich, wenn es unter Berufung auf die Prozessakten tatsächliche Feststellungen getroffen hätte, die dort gar keine Grundlage haben; denn jede beweiswürdigende oder anderweitige richterliche Wertung setzt einen erkennbaren Zusammenhang mit einer aktenkundigen Tatsache voraus (FASCHING, S.949, Rz.1913, in Verbindung mit S.895, Rz.1771; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.17 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER, in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band [2. A. Wien 2005] Rz.163 zu § 503 öZPO).
14.3. Um diese Art von Aktenwidrigkeit (vorstehende Ziff.14.2) handelte es sich hier jedoch nicht. Vielmehr stellte sich die Frage, inwiefern sich das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren die im Verwaltungsverfahren festgestellten Tatsachen zu eigen machen durfte. Für die Antwort auf diese Frage galten die bereits dargelegten Erwägungen zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff.11) sinngemäss.
14.4. Nach diesen bereits dargelegten Erwägungen erwies sich die Revision auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit als nicht berechtigt.
C. ZUR GELTEND GEMACHTEN UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTEILUNG
15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Antragsteller (ON 9, S.7 [2]) im Wesentlichen vor:
15.1. Das Fürstliche Obergericht habe angenommen, das IVG kenne keinen Berufsschutz. Dies treffe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 13, S.8 f. [3.1]) nicht zu. Einer versicherten Person, die in gehobener Stellung tätig gewesen sei, könne keine Erwerbstätigkeit in einer gegenüber früher offensichtlich untergeordneten Stellung zugemutet werden. Der Antragsteller habe früher die qualifizierte und gehobene Tätigkeit eines Tischlers ausgeübt. Sein Valideneinkommen sei allein durch diese Tätigkeit bestimmt.
15.2. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.9 f. [3.2]), zitierte der Antragsteller aus der schweizerischen Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit. Der gegenständliche Fall lasse sich durchaus mit einem Fall vergleichen, den das schweizerische Bundesgericht am 10.03.2003 (I 617/02) beurteilt habe.
15.3. Auch im gegenständlichen Fall wären die nach dem medizinischen Leistungskalkül allenfalls noch zumutbaren leichten Verweistätigkeiten mit einem Berufswechsel verbunden. Sie würden deshalb ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Der Antragsteller, der sich im 62. Lebensjahr befinde, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keinem Arbeitgeber mehr für eine geeignete Tätigkeit eingestellt. Der Antragsteller sei voraussichtlich bleibend erwerbsunfähig.
15.4. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei der Antragsteller seit dem 01.10.2005 überhaupt nicht mehr verweisbar. Seither könne er kein Invalideneinkommen mehr erzielen. Sein Invaliditätsgrad betrage 100%. Nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen habe er keine Möglichkeit mehr, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Deshalb gebühre ihm seit 01.10.2005 eine ganze Invalidenrente. Für eine richtige rechtliche Beurteilung würden dem angefochtenen Urteil "eine Reihe von sekundären Feststellungsmängeln" anhaften.
15.5. Insbesondere bedürfe es unmissverständlicher Feststellungen darüber, ob es dem Antragsteller überhaupt noch möglich sei, sich im Bereich der vorgesehenen leidensangepassten Tätigkeit in den Arbeitsprozess einzugliedern und in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu erlangen und zu erhalten. Nach Massgabe des Leistungskalküls könne er allenfalls einen geschützten Arbeitsplatz erlangen und über eine gewisse Zeit erhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fände er indes nur bei überdurchschnittlichem Wohlwollen eines potenziellen Arbeitgebers einen Arbeitsplatz; nach objektiven Kriterien sei eine Eingliederung ausgeschlossen.
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.3 ff. [2]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.15). Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, erörterten sie die schweizerische Rechtsprechung zur sozialen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit (ON 15, S.4 ff. [12]) und bestätigten im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 15, S.6 f. [13 bis 15]). Ergänzend merkten sie an, dass sich die Eingliederungsfähigkeit nach dem Lebensalter im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs beurteile, und nicht nach dem Lebensalter im Zeitpunkt eines Einspracheentscheids. Denn die Rentenfrage dürfe nicht von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer abhängen.
17. Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Berechnung des Invaliditätsgrads das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
17.2. Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830.1). Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG). Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw.3.3 S.347). Der Invaliditätsgrad quantifiziert die Erwerbsunfähigkeit; danach bestimmt sich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist die Erwerbsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit zu unterschieden. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei der Erwerbsunfähigkeit dagegen ist nicht mehr die Einschränkung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend; vielmehr wird gefragt, welche weiteren Tätigkeiten oder Berufe die versicherte Person auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verrichten könnte (zu diesen Begriffen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.32 f. [3 und 4]; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.1 ff. zu Art.7 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.120 ff. [§ 9]; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.36, Rz.16).
17.3. Bei der Festlegung des unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zumutbaren Verdiensts einer versicherten Person haben Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) und Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof) von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (BGE 128 V 29 Erw.1 S.30; sinngemäss für die Unfallversicherung: BGE 114 V 310 Erw.1 S.311 f.). Soweit der Antragsteller vorbrachte, die schweizerische und die Liechtensteinische Rechtslage würden im Ergebnis auf den von ihm näher bezeichneten "allgemeinen Arbeitsmarkt" abstellen (ON 15, S.11 [3.5, 3. Abschnitt]), trifft dies in solch absoluter Form nicht zu. Denn der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (ausgeglichene Arbeitsmarktlage) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276). Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
17.4. Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177, Rz.75; LOCHER, S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
17.5. Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A. Zürich/Basel/Genf 2005] S.85). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung.
17.6. Der Antragsteller stellte das für ihn ermittelte medizinische Leistungskalkül nicht substantiiert in Frage (ON 13, S.10 [3. Abschnitt]); ebenso wenig die Bemessung des Valideneinkommens, die Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE oder deren fallbezogene Anwendung. Vielmehr wandte er sich unter dem Gesichtspunkt des "relativen Berufsschutzes" gegen die Zumutbarkeit einer entsprechenden Arbeit und berief sich auf sein vorgerücktes Lebensalter.
17.7. Die Zumutbarkeit bestimmt sich unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Umstände. Zu den subjektiven Umständen gehören Lebensalter, bisheriger Beruf, soziale Stellung oder örtliche Verwurzelung. Zu berücksichtigen sind sie, soweit sie der versicherten Person die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren. Diese Umstände werden ihrerseits objektiv beurteilt. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden der versicherten Person (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.73, Rz.97, oder S.177, Rz.74; LOCHER, S.270, Rz.34). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu erbringen, um aus eigenen Kräften einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Von ihr ist zu verlangen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.204, Rz.5; BGE 129 V 460 Erw.4.1 S.462).
17.8. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht anerkennt die Rechtsprechung die vom Antragsteller zunächst angesprochene soziale Stellung kaum je als triftigen Grund, der die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren könnte. Nach dem in der Revision (ON 13, S.9 [vor 3.2]) zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (bis Ende 2006: EVG; ab 2007: Bundesgericht) vom 30.09.1975 (ZAK 1976 276) darf einer versicherten Person, die in einer gehobenen Stellung tätig war, keine Erwerbstätigkeit in einer gegenüber früher offensichtlich untergeordneten Stellung zugemutet werden. Das Urteil betraf den Präsidenten des Verwaltungsrats, Mitinhaber und Geschäftsführer der Firma X. Nach einem Urteil des EVG vom 28.08.1981 (ZAK 1982 493) ist es einer versicherten Person, die ihre frühere Tätigkeit als Linienpilot aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, zumutbar, einen Flughafen-Bodenberuf zu ergreifen. Bereits diese Beispiele veranschaulichen, dass eine Verweistätigkeit unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nur dann unzumutbar ist, wenn sie in einer offensichtlich untergeordneten Stellung verrichtet werden müsste. Solches wurde vom Antragsteller nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht und liess sich den Akten auch nicht entnehmen.
17.9. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Gesichtspunkt des "relativen Berufsschutzes" (vorstehende Ziff.17.8), machte der Antragsteller geltend, aufgrund seines vorgerückten Lebensalters finde er "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr..., der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde" (ON 13, S.10 [3. Abschnitt]). Ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, war, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.5), nicht wesentlich. Wesentlich war nur (aber immerhin), ob das vorgerückte Lebensalter dem Antragsteller die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschwere (vorstehende Ziff. 17.7).
17.10. Das in der Revision (ON 13, S.10 [2. und 5. Abschnitt]) zitierte Urteil des EVG vom 10.03.2003 betraf einen rund 611/2-jährigen gelernten Automechaniker, der als Vorarbeiter tätig gewesen war, diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten hätten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt. Dabei berücksichtigte das EVG, dass jener ehemalige Automechaniker auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause hätte eingesetzt werden können und dass sein Einsatz für Überwachungsarbeiten auf dem Bau aus gesundheitlichen Gründen erneut gescheitert war. Das mögliche Tätigkeitsgebiet beschränkte sich deshalb auf stundenweise Büroarbeit, wofür dem Automechaniker jedoch jegliche Berufserfahrung fehlte. In einem späteren Urteil vom 21.08.2006 (I 831/05) erwog das EVG, bezogen auf eine 61-jährige versicherte Person: Zwar weise die versicherte Person zu Recht darauf hin, dass sowohl ihr Alter als auch die Arbeitsmarktlage ihre Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälere. Indessen seien ihre Einschränkungen nicht derart, dass es ihr "unmöglich wäre, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre" (a.a.O. Erw.4.2, mit Hinweisen). Im gleichen Urteil (Erw.4.1, mit Beispielen) erwog das EVG in grundsätzlicher Hinsicht, der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lasse sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des vorgerückten Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergebe sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend seien. Zu denken sei zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand; dessen Ausmass wiederum sei abzuschätzen anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, der vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich.
17.11. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Fürstliche Obergericht bei der Beurteilung der Frage, ob das vorgerückte Lebensalter dem Antragsteller die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschwere (vorstehende Ziff.17.9), das ihm hierfür zustehende Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Die von ihm als Verweistätigkeiten genannten (für den Antragsteller keineswegs sozial diskriminierenden) leichten Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten (ON 9, S.15) sind nicht unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter gebunden und machen auch Sinn, wenn sie sich nur noch für eine begrenzte Dauer verrichten lassen. Dass sich der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung innert vernünftiger Zeit damit vertraut machen könnte - eines aufwändigen Berufswechsels (ON 13, S.10 [3. Abschnitt]) bedarf es hierfür nicht -, brachte er zu Recht nicht vor.
17.12. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
18. Weil sich die Revision unter allen drei geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.16, Ziff.14.4 und Ziff.17.12), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
19. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof