SV. 2008.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Harmoniemusik C. wider die Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Beiträge, infolge Revision der Harmoniemusik C. vom 23.09.2008 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 7), womit der Berufung der Harmoniemusik C. vom 01.04.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Anstalten vom 03.03.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/022; Vorakten [VA] 10) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.06.2008 (ON 7) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 03.03.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/ 022; VA 10) verpflichteten die Anstalten die Harmoniemusik C., auf der von 2002 bis 2005 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 60'000.00 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt CHF 6'801.60 zu bezahlen.
2. Einer gegen die Entscheidung der Anstalten (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Harmoniemusik C. vom 01.04.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 7) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]).
3.1. Gegen Ende des Jahres 2006 führten die Anstalten bei der Harmoniemusik C. eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle abrechnungspflichtiger Löhne und Gehälter für die Jahre 2001 bis 2005 durch. Dabei stellte der Revisor der Anstalten fest, dass in diesen fünf Jahren Dirigentenlöhne im Betrag von insgesamt 75'000.00 nicht abgerechnet worden waren. Als Folge davon stellten die Anstalten der Harmoniemusik C. für nicht abgerechnete Löhne in den Jahren 2001 bis 2005 Rechnung über CHF 8'502.00. Sie begründeten die Rechnung damit, dass ein Dirigentenlohn als Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit anzusehen sei und deshalb als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterstehe.
3.2. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens der Harmoniemusik C. erliessen die Anstalten am 21.12.2006 eine Beitragsverfügung. Gegen diese der ursprünglichen Rechnung entsprechenden Verfügung erhob die Harmoniemusik C. das Rechtsmittel der Vorstellung. Beantragt wurde, die Beitragsverfügung aufzuheben und die Dirigentenlöhne nicht der Beitragspflicht zu unterstellen, eventuell: beim massgebenden Lohn die Unkosten zu berücksichtigen, subeventuell: die Erhebung von Beiträgen für das Jahr 2001 wegen Verjährung aufzuheben.
3.3. Die Anstalten ersuchten die Harmoniemusik C., die behaupteten Unkosten glaubhaft zu machen; andernfalls könnten sie nicht anerkannt werden. Die Harmoniemusik C. teilte den Anstalten mit, weder werde zu allfälligen Unkosten Stellung genommen noch würden Spesenbelege eingereicht.
3.4. Mit Entscheidung vom 03.03.2008 gaben die Anstalten dem Rechtsmittel der Vorstellung teilweise Folge. Wegen Verjährung verzichteten sie auf die Erhebung von Beiträgen für das Jahr 2001. Entsprechend verminderten sich die noch ausstehenden Beiträge auf CHF 6'801.60.
3.5. Gegen diese Entscheidung (vorstehende Ziff.3.4) richtete sich die Berufung der Harmoniemusik C. vom 01.04.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.06.2008 (ON 9), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
3.6. Weil die Sach- und Rechtslage des gegenständlichen Verfahrens mit jener der Verfahren zu SV.2008.10 und zu SV.2008.11 im Wesentlichen übereinstimmte - nur mit dem Unterschied, dass sie jeweils andere Musikvereine betrafen und die jeweiligen Dirigentenhonorare variierten - und weil alle drei Musikvereine durch die gleiche Rechtskanzlei vertreten wurden, vereinigte das Fürstliche Obergericht im Einverständnis mit den Parteivertretern die entsprechenden Schlussverhandlungen zu einer einzigen Verhandlung (ON 5).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S.4 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung (ON 7, S.4 [II, 1]) und bejahte sie, um anschliessend das Berufungsvorbringen zusammenzufassen (ON 7, S.4 f. [II, 2]). Darauf kann verwiesen werden.
5. In tatsächlicher Hinsicht hatte und hat es beim wiedergegebenen Sachverhalt sein Bewenden. Denn in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.06.2008 (ON 5, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Mit der Revision wurde ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (ON 8, S.2 [III, vor 1]).
6. In rechtlicher Hinsicht erörterte das Fürstliche Obergericht einleitend die Rechtsgrundlagen der Beitragspflicht (ON 7, S.5 f. [4]). Darauf kann wiederum verwiesen werden. Fallbezogen erwog es:
6.1. Weder fehle es bei der Dirigententätigkeit am wesentlichen Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch sei der Dirigent als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. In der Berufung werde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, der Dirigent habe sein Honorar gegenüber den Anstalten als selbständig Erwerbstätiger unter eigener Abrechnungsnummer deklariert und abgerechnet. Leistungen, die "mit grosser Arbeit und höchster intellektueller Anstrengung" verbunden seien (ON 1, S.3 [1. Abschnitt]), würden auch in unselbständigen Berufen erbracht, namentlich im wissenschaftlichen Forschungsbereich. Ob die Dirigententätigkeit an Feierabenden und Wochenenden ausgeübt werde, sei nicht wesentlich; Gleiches gelte für viele selbständige oder unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Auch wenn ein Dirigent eine besondere Tätigkeit ausübe, die sich nicht mit jener aller weiteren Vereinsmitglieder vergleichen lasse, bedeute dies noch nicht, dass kein Subordinationsverhältnis gegeben wäre. Nicht wesentlich sei, dass die Dirigententätigkeit vielfach, wenn auch nicht immer und überall, als Nebenbeschäftigung zu einem eigentlichen Hauptberuf ausgeübt werde. Auch aus Nebenbeschäftigungen werde sozialversicherungsrechtlich relevanter Lohn generiert. Dem Dirigenten fehle das eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko. Die von den Anstalten aktenkundig erhobenen Umstände würden klar darauf hinweisen, dass das für die Dirigententätigkeit ausbezahlte Honorar als Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit im Sinn von Art.38 Abs.2 AHVG (Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10) in Verbindung mit Art.8 Abs.1 Bst.a AHVV (Verordnung vom 07.12.1981 zum AHVG; LR 831.101) zu qualifizieren sei. Die von den Anstalten vertretene, vom Fürstlichen Obergericht geteilte Rechtsauffassung entspreche (näher ausgeführter) langjähriger schweizerischer Praxis.
6.2. Der Tatbestand von Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV sei nicht erfüllt. Die Honorierung des Dirigenten lasse sich nicht vergleichen mit einem Stipendium oder einer ähnlichen Zuwendung zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens. Dieser Tatbestand wäre nur erfüllt, wenn die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen könnte. Darum handle es sich hier nicht. Vielmehr bestehe ein Dienstverhältnis zwischen dem Dirigenten und der Harmoniemusik C., die über das Arbeitsergebnis des Dirigenten (Proben, Aufführungstätigkeiten, Literaturauswahl, Arrangements) verfüge.
6.3. Nicht wesentlich sei, ob der Arbeitgeber dem kulturellen Schaffen verpflichtet sei. Bei der Beitragspflicht werde nicht darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des Arbeitgebers gewinnorientiert sei. Entsprechend brauche nicht näher geprüft zu werden, ob die Harmoniemusik C. (überhaupt oder nur) gemeinnützig tätig sei. Auch Entgelte für Arbeit, die gegenüber gemeinnützigen Institutionen geleistet werde, unterständen der Beitragspflicht.
6.4. Die Beitragspflicht nach Art.36 ff. AHVG und die entsprechende Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beständen seit Erlass des AHVG. Wenn die Harmoniemusik C. bisher angenommen habe, nicht abgabepflichtig zu sein, folge daraus nicht, dass die geschuldeten Beiträge rückwirkend nicht eingefordert werden könnten, soweit sie nicht verjährt oder verwirkt seien. Die Verjährungs- und Verwirkungsregelung nach Art.46bis AHVG belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Anstalten verbindlich aufgetragen habe, Beiträge nachzufordern, soweit sie nicht verjährt oder verwirkt seien.
6.5. Ein der Nachforderung entgegenstehender Vertrauenstatbestand liege nicht vor. Hierfür müsste die zuständige Behörde an eine bestimmte Person eine auf den konkreten Fall bezogene Auskunft erteilt haben. Solches werde in der Berufung zu Recht nicht geltend gemacht. Dass vor Dezember 2006 nie eine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden habe, bedeute nicht, dass die Anstalten Dirigentenlöhne als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hätten. Aufgrund der Sorgfaltspflicht, deren Beachtung für den guten Glauben notwendig sei, hätte - allenfalls durch Erkundigung bei den Anstalten - abgeklärt werden müssen, ob der unter Vertrag genommene Dirigent bei der AHV anzumelden sei. Setze sich ein Arbeitgeber unbesehen über seine mögliche Beitragspflicht hinweg, so liege hierin eine Nachlässigkeit, die bösem Glauben gleichkomme. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Harmoniemusik C. mit anderen Musikvereinen und unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen und unwiderruflichen Disposition ergänzte das Fürstliche Obergericht seine Erwägungen zum fehlenden Vertrauenstatbestand (ON 7, S.9 [vor 9]); auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
6.6. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, verneinte das Fürstliche Obergericht den Tatbestand der Rückwirkung im Sinn der Änderung einer Behördenpraxis (ON 7, S.9 f. [9]).
6.7. Die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zum allfälligen Erlass der nachgeforderten Beiträge (ON 7, S.10 [10]) waren im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
7. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.6) richtete sich die Revision der Harmoniemusik C. vom 23.09.2008 (ON 8) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass ihre Leistungen an ihren Dirigenten nicht der AHV-IV-FAK-Beitrags-pflicht unterstehen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
8. Mit Revisionsbeantwortung vom 23.10.2008 (ON 10) beantragten die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
9. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG und § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]).
10. Als Revisionsgrund machte die Harmoniemusik C. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
10.1. Das Fürstliche Obergericht habe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.2 f. [1.1]) den Dirigenten eines Musikvereins als unselbständig Erwerbstätigen qualifiziert. Hierfür hätte es der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls bedurft. Diese Umstände - fehlendes Subordinationsverhältnis, richtige Gewichtung des Unternehmerrisikos, Unkostentragung durch den Dirigenten, Fehlen einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit - hätten zum Schluss führen müssen, dass ein Dirigent nicht als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren sei.
10.2. Nach einschlägigen Wegleitungen des schweizerischen Bundesamts für Sozialversicherungen würden Entgelte an Musikerinnen, Musiker, Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, wie beispielsweise Dirigentinnen, Orchestermusiker, Instrumentalsolistinnen, Sängerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Conferenciers, die einzeln oder im Ensemble zu besonderen Anlässen mitwirken, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, auch wenn der Anlass nicht von ihnen selber veranstaltet werde. Dies treffe hier zu.
10.3. Die gesamten Umstände hätten auch zum Schluss führen müssen, dass es sich bei einem Musikverein nicht um einen klassischen Arbeitgeber handle und dass das Entgelt, das dem Dirigenten für sein Engagement ausgerichtet werde, nicht als Lohn gewertet und der Beitragspflicht unterstellt werde dürfe.
10.4. Selbst wenn das Entgelt an Dirigenten als Lohn verstanden werden sollte, wäre der Tatbestand von Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV erfüllt. Er erfasse Zuwendungen, die den Empfangenden finanziell in die Lage versetzen, ihrer schöpferischen Arbeit nachzugehen. Der Dirigent erhalte eine Zuwendung zur Förderung und gleichzeitig als Anerkennung seines kulturellen Schaffens. Ohne diese Zuwendung wäre es ihm weder zumutbar noch möglich, seine Tätigkeit in der Freizeit und ausschliesslich nebenberuflich auszuüben. Die Erwägung, wonach der erwähnte Tatbestand nur erfüllt wäre, wenn die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen könnte (vorstehende Ziff.6.2), sei in zweifacher Hinsicht nicht schlüssig: Zum einen bestehe zwischen einem Musikverein und seinem Dirigenten kein Dienstverhältnis; zum andern verfüge der Musikverein (in näher ausgeführtem Sinn) nicht unmittelbar über das Arbeitsergebnis.
10.5. Zwar unterscheide das Sozialversicherungsrecht bei der Beitragspflicht nicht danach, ob die Tätigkeit des Arbeitgebers gewinnorientiert sei oder nicht. Doch erscheine es unangemessen und ungerechtfertigt, Musikvereine, die ihren hohen Kostenaufwand nur mit der Unterstützung des Landes, der Gemeinden oder von Spenden decken könnten, der Beitragspflicht zu unterstellen. Ein gesellschaftspolitisches Signal im Sinn solcher Doppelbelastung - kulturelles Engagement und zusätzliche Beitragspflicht - lasse sich den Bestimmungen über die AHV nicht entnehmen.
10.6. Mit weiteren Vorbringen thematisierte die Harmoniemusik C. die gegenständliche Erhebung von Beiträgen als rechtswidrigen Eingriff in berechtigtes Vertrauen. Die drei (je näher ausgeführten: ON 8, S.6 ff. [2.4]) Voraussetzungen des Vertrauensschutzes - konkludent geschaffene Vertrauensgrundlage, guter Glaube der Betroffenen, nachteilige Dispositionen - seien erfüllt; auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
10.7. Die gegenständliche rückwirkende Erhebung von Beiträgen aufgrund einer unvermutet vorgenommenen Änderung der Behördenpraxis lasse sich durchaus mit einer echten Rückwirkung von Rechtsnormen vergleichen. Eine echte Rückwirkung liege vor, wenn eine neue Rechtsnorm auf einen Sachverhalt angewendet werde, der sich in der Vergangenheit entwickelt und vor Inkrafttreten eben dieser Rechtsnorm abgeschlossen sei. Auch einer sozialversicherungsrechtlichen Behördenpraxis komme Anleitungsfunktion zu: Der Rechtsunterworfene müsse sein Verhalten danach ausrichten können. Etwas anderes widerspräche den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Deshalb sei eine echte Rückwirkung nur dann zulässig, wenn triftige Gründe sie rechtfertigen würden. Gleiches müsse für Beiträge an die Sozialversicherung gelten. Dem Legalitätsprinzip komme im Strafrecht und im Abgaberecht - deshalb wohl auch im Sozialversicherungsrecht - Grundrechtsqualität zu. Die Anstalten hätten es unterlassen, die Harmoniemusik C. darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen an den Dirigenten der Beitragspflicht unterständen.
11. Die Anstalten widersetzten sich dem Vorbringen der Harmoniemusik C. (vorstehende Ziff.10), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
11.1. Einleitend erinnerten sie an die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen der Beitragspflicht (ON 10, S.2 [1 und 2]); darauf kann verwiesen werden.
11.2. Zum Vorbringen, wonach für Leistungen an den Dirigenten der Harmoniemusik C. keine Beitragspflicht bestehe, bestätigten, ergänzten und präzisierten die Anstalten im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 10, S.2 f. [I]). Auch darauf kann verwiesen werden.
11.3. Zum Vorbringen, wonach die gegenständlichen Beiträge nicht rückwirkend eingefordert werden dürften, erinnerten die Anstalten zunächst an allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit (ON 10, S.3 unten f. [7 bis 9]). Aus dem Umstand, dass bei der Harmoniemusik C. vor Dezember 2006 nie eine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Anstalten Dirigentenlöhne als selbständiges Erwerbeinkommen qualifiziert hätten. Selbst wenn angenommen würde, die Anstalten hätten einen rechtswidrigen Zustand geduldet, würde durch behördliche Untätigkeit nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Gegenüber der Harmoniemusik C. hätten die Anstalten indes nie die Meinung aufkommen lassen, dass die Entlöhnung eines Dirigenten nicht der Beitragspflicht unterstehe. Mit Einwendungen auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 10, S.4 unten [11]), stellten die Anstalten den guten Glauben der Harmoniemusik C. unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht in Frage. Durch Erkundigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger hätte abgeklärt werden müssen, ob die in einem Vertragsverhältnis stehende Person anzumelden sei. Eine derartige Anforderung dürfe gestellt werden und werde beispielsweise auch an "unerfahrene" Arbeitgeber gestellt, die stundenweise Reinigungspersonal beschäftigen würden. Abgesehen davon, habe der Musikverein keine nachteiligen Dispositionen überzeugend darzutun vermocht. Mit weiteren Erwägungen bezogen sich die Anstalten auf die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber und auf das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung sowie auf die ihres Erachtens verfehlte Ansicht einer Rückwirkung (ON 10, S.5 [13 bis 15]); auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
12. Hierzu (vorstehende Ziff.10 und Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13. Zu beurteilen war die Rechtsfrage, ob die Harmoniemusik C. den Anstalten für die in den Jahren 2002 bis 2005 ihrem Dirigenten zugewendeten Entgelte Beiträge von insgesamt CHF 6'801.60 schulde. Die Harmoniemusik C. bestritt eine entsprechende Schuld, ohne jedoch den Betrag rechnerisch in Frage zu stellen. Dessen Höhe bildete denn auch nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens.
13.1. Art.34 AHVG regelt, wer nach Massgabe des AHVG versichert ist. Es sind dies insbesondere die natürlichen Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.34 Abs.1 Bst.a und Bst.b AHVG). Abgesehen von eng begrenzten Ausnahmen (Art.34 Abs.2 AHVG), sollen demnach alle Personen, die in Liechtenstein wohnen oder arbeiten, versichert sein (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A. Zürich/Basel/Genf 2005] S.37 [4.3] zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung).
13.2. Art.36 AHVG regelt, wer beitragspflichtig ist. Es sind dies insbesondere versicherte Personen von der Aufnahme einer Berufstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahrs folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art.36 Abs.1 AHVG). Abgesehen von eng begrenzten Ausnahmen (Art.36 Abs.2 AHVG), sollen demnach die versicherten Personen beitragspflichtig sein, solange sie erwerbstätig sind (Dieter WIDMER, S.43 [4.5.2] zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung).
13.3. Art.37 ff. AHVG unterscheiden im Hinblick auf die Festsetzung der Beiträge zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.
13.4. Nach Art.38 Abs.1 AHVG werden die Beiträge in Prozenten des massgebenden Lohnes erhoben. Nach Art.38 Abs.2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann. Der massgebende Lohn soll demnach in einem weiten Sinn verstanden werden und jedes wie immer geartete Entgelt erfassen, das für eine wie auch immer geartete Arbeit in unselbständiger Stellung ausgerichtet wird (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.404 f. [1.2.1] Rz.7 ff. zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung).
13.5. Art.6 AHVV konkretisiert den gesetzlichen Begriff des Erwerbseinkommens. Nicht dazu gehören, soweit hier wesentlich, Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann (Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV).
13.6. Art.8 f. AHVV konkretisieren den gesetzlichen Begriff des massgebenden Lohns: durch eine nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Entgelte einerseits, durch hier nicht näher interessierende Ausnahmen anderseits.
13.7. Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen: Art.1, Art.3, Art.4 ff. und Art.5 CH-AHVG (Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR [Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.10) sowie Art.6 und Art.7 f. CH-AHVV (Verordnung vom 31.10.1047 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101). Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden.
14. Die Harmoniemusik C. bestritt ihre Beitragspflicht für die Zuwendungen an seinen Dirigenten: sei es, weil dieser für sie keine unselbständige Erwerbstätigkeit verrichte, so dass es sich beim entsprechenden Entgelt nicht um massgebenden Lohn handle; sei es, weil der Tatbestand von Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV erfüllt sei.
15. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Immerhin deutet ein Arbeitsvertrag regelmässig darauf hin dass eine Partei Arbeitnehmerin und somit unselbständig Erwerbstätige ist. Ein Auftragsverhältnis kann mit selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen bestehen. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse. Als unselbständig Erwerbstätiger gilt, wer von einem Arbeitgeber betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Im Einzelfall bestimmt sich die Zuordnung nach einer Würdigung der gesamten Umstände; ausschlaggebend ist, welche Merkmale schliesslich überwiegen (Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.24 f. [3]); LOCHER, S.170, Rz.15 ff.; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.130 f., Rz.137 f.).
15.1. Kennzeichnend für eine betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist, dass die Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird. Hierfür sprechen unter anderem: die Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsergebnis, Verhalten am Arbeitsort im Sinn einer Unterordnung, soweit diese notwendig ist; eine Präsenzpflicht, die während dieser Zeit eine andere Erwerbstätigkeit ausschliesst; oder die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung (LOCHER, S.171, Rz.18 f.).
15.2. Kennzeichnend für ein fehlendes Unternehmerrisiko ist, dass eine Person nicht riskiert, als Folge möglicher beruflicher Fehleinschätzungen oder möglichen beruflichen Fehlverhaltens in der Zukunft mit wirtschaftlichen Substanzverlusten rechnen zu müssen. Für ein Unternehmerrisiko sprechen unter anderem: eigene Investitionen, verstanden als Anschaffung von Arbeitsgeräten, Produktionsanlagen oder sonstigem Umlaufvermögen oder von Anlagevermögen; Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Beschäftigung von Personal; oder eigene Geschäftsräumlichkeiten (LOCHER, S.171 f., Rz.20 ff.).
16. Im schweizerischen Recht - Art. 12 Abs.1 CH-ATSG (Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) - findet sich eine Definition des Selbständigerwerbenden. Danach ist selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt nach Art.10 CH-ATSG, wer in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür massgebenden Lohn bezieht. Zur unselbständigen Stellung gelten die bereits erwähnten Kriterien (vorstehende Ziff.15). Inhaltlich bewirkte Art.10 ATSG keine Neuerung (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.13 ff. zu Art.10 CH-ATSG. Kriterien für eine unselbständige Stellung sind nach der Rechtsprechung beispielsweise: das fehlende Unternehmerrisiko bei Lehrkräften einer Privatschule; die fehlende massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen bei einem Arzt; die erhebliche Abhängigkeit des Einkommens von der Präsenzzeit bei einem Arzt; die Pflicht, sich an vorgegebene Weisungen zu halten, bei einem Lehrer, der für ein Sprachinstitut Arbeiten korrigiert; die Bindung an einen Arbeitsplan, das Angewiesensein auf firmeneigene Einrichtung und die fehlende Verpflichtung, erhebliche Unkosten zu tragen, bei einem IT-Mitarbeiter; die regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin bei einem Journalisten; die eingehende Festlegung der Arbeitsorganisation und die Festlegung der Entschädigung nach Tarif bei einem Musiklehrer; die regelmässige Auszahlung des Entgelts bei einem Pfarrer; die Pflicht, die einzelnen der betreffenden Person zugewiesenen Fälle zu bearbeiten, bei einem Schulzahnarzt (zum Ganzen: KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.9 ff. zu Art.10 CH-ATSG, mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung)). Nicht massgebend ist, ob bei der Verrichtung einer Arbeit kommerzielle, ideelle oder gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen oder ob es sich um ein unmittelbares oder lediglich mittelbares Entgelt handelt (KIESER, ATSG Kommentar, Rz.19 zu Art.10 CH-ATSG, mit Hinweisen).
17. Sowohl die Harmoniemusik C. als auch die Anstalten bezogen sich mehrfach auf Wegleitungen des schweizerischen Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV): zum einen auf die Wegleitung über den Bezug der Beiträge der AHV, IV und EO (WBB); zum andern auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) - je gültig ab 01.01.2008 und je belegt mit zahlreichen Beispielen aus der schweizerischen Rechtsprechung.
17.1. Zum hier vorab interessierenden Begriff der (unselbständig) Arbeitnehmenden verweist Ziff.1033 WBB auf die WML. Ziff.1013 bis Ziff.1015 WML umschreibt die unselbständige Stellung, die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos und das Abhängigkeitsverhältnis im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16). Nach Ziff.1016 WML zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei viele Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten können, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Dabei kommt den Kriterien des Unternehmerrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zu. Nach Ziff.1020 WML besteht keine Vermutung für unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit.
17.2. Nach Ziff.1022 ff. WML sind für die Beurteilung des Einzelfalls unter anderem nicht ausschlaggebend: die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien; ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird und welches der Hauptberuf der versicherten Person ist - das in Frage stehende Entgelt ist vielmehr für sich allein zu betrachten, also nach der Stellung, für die eine Person eben dieses Entgelt bezieht; die Zugehörigkeit einer Person zu einer Ausgleichskasse für Selbständigerwerbende; der Umstand, dass eine Person für mehrere Arbeitgebende tätig ist; ob das Entgelt aufgrund einer vertraglichen Pflicht oder freiwillig erbracht wird.
17.3. Die WML enthalten in Ziff.4062 ff. besondere Grundsätze für Entgelte (unter anderem) an Musikerinnen und Musiker. Nach Ziff.4062 WML gehören sie zum massgebenden Lohn, unbekümmert darum, ob die betreffenden Personen diese Tätigkeit im Hauptberuf (Berufsmusiker) oder im Nebenberuf (Amateurmusiker) ausüben. Werden die tatsächlichen Unkosten nicht nachgewiesen, so kann bis zu 20% des Entgelts als Unkostenersatz betrachtet werden. Nach Ziff.4065 WML gehören die Entgelte an Musikerinnen und Musiker zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, wenn die betreffenden Personen an besonderen Anlässen (Konzerten, Liederabenden, Festwochen, Vereinsanlässen, Hochzeitsgesellschaften) mitwirken. Für die Beurteilung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist nach Ziff.4066 WML hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltungen, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine enge Verbindung zur Veranstaltung besteht. Nicht entscheidend ist nach Ziff.4067 WML, ob es sich bei den Veranstaltungen um Privatanlässe oder um allenfalls kommerzielle Anlässe professioneller Veranstaltender handelt.
18. Der Harmoniemusik C. war zuzugestehen, dass sich weder aus dem AHVG noch aus der AHVV noch aus inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelungen unmittelbar ergibt, in welcher Stellung sich ihr Dirigent befindet, so dass unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden war, welche Kriterien überwiegen: ob jene für eine selbständige oder jene für eine unselbständige Tätigkeit (vorstehende Ziff.15).
18.1. Anhaltspunkte dafür, dass ein Dirigent der Harmoniemusik C. ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vorstehende Ziff.15.2), sind nicht ersichtlich.
18.2. Gewiss steht der Dirigent nicht in einem klassischen Abhängigkeitsverhältnis zur Harmoniemusik C. (ON 8, S.4). Wohl aber überwiegen die Kriterien, die hierfür sprechen: Nach dem Berufungsvorbringen organisiert der Dirigent den musikalischen Teil des Jugendmusiklagers und nimmt daran teil; er hat die Proben und Aufführungen vorzubereiten; er hat die musikalische Literatur auszuwählen und zu bestellen; er hat in vielen Fällen die ausgewählte Literatur für die Harmoniemusik C. zu arrangieren (ON 1, S.2 unten f. [1.1]). Dies spricht für ein dauerhaftes Engagement nach Massgabe des Vereinszwecks, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Dirigenten freistände, welche dieser Aufgaben er erfüllen will und welche nicht. Gefordert ist die persönliche Präsenz des Dirigenten, und zwar in den Räumen, über welche die Harmoniemusik C. verfügt. Das Entgelt wird regelmässig ausbezahlt.
18.3. Die zum Teil sehr allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Urteil vermittelte keine überzeugenden gegenteiligen Anhaltspunkte, insbesondere kaum konkrete Umstände, die das Fürstliche Obergericht nicht gewürdigt haben soll. Soweit die Harmoniemusik C. rügte, im angefochtenen Urteil werde das Berufungsvorbringen "bezüglich der Unkostentragung des Dirigenten" nicht behandelt (ON 8, S.3 [vor 1.3]), war anzumerken, dass die Anstalten nach unbekämpften Feststellungen die Harmoniemusik C. ersuchten, die behaupteten Unkosten glaubhaft zu machen und dass diese jenen mitteilte, dass zu allfälligen Unkosten keine Stellung genommen und auch keine Spesenbelege eingereicht würden (ON 7, S.2 [3]). Die von der Harmoniemusik C. angesprochene Ziff.4065 WML (ON 8, S.4 [1. Abschnitt]) bezieht sich auf besondere Anlässe, und zwar, wie die Beispiele und die weiteren Erläuterungen zeigen, als Abgrenzung zu dauerhaften Verpflichtungen. Darum aber handelte es sich beim Dirigenten der Harmoniemusik C..
18.4. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AHVG und der AHVV sowie der inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelungen, der in der hierzu ergangenen Lehre und Rechtsprechung entwickelten und in einschlägigen Wegleitungen des BSV konkretisierten Kriterien liess sich die rechtliche Beurteilung, wonach es sich beim Entgelt für den Dirigenten der Harmoniemusik C. um massgebenden Lohn im Sinn von Art.38 Abs.2 AHVG handelt, revisionsgerichtlich nicht beanstanden.
19. Gleiches galt für die rechtliche Beurteilung, wonach der Tatbestand von Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV nicht erfüllt ist. Denn dieser Tatbestand setzt, negativ, voraus dass die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und dass der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
19.1. Dass das gegenständliche Entgelt seinen Grund in einem - wenn auch zeitlich begrenzten, nebenberuflichen - Dienstverhältnis des Dirigenten hat, ergibt sich aus den Erwägungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des Dirigenten (vorstehende Ziff.14 bis Ziff.18).
19.2. Soweit die Harmoniemusik C. einwendete, nicht sie, sondern der jeweilige Veranstalter verfüge über das Arbeitsergebnis des Dirigenten (ON 8, S.5 [1. Abschnitt]), vermengte er seine Konzertauftritte mit der Arbeit des Dirigenten. Nach dem Berufungsvorbringen (vorstehende Ziff.18.2) umfasst diese vielfältige Tätigkeiten, mit je eigenen Ergebnissen. Dass die Harmoniemusik C. hierüber nicht verfüge, wurde zu Recht nicht geltend gemacht.
19.3. Soweit die Harmoniemusik C. ihre Beitragspflicht unter kulturpolitischen Gesichtspunkten in Frage stellte (ON 8, S.5 [1.5]), entfernte sie sich von den gesetzlichen Kriterien der Beitragspflicht.
20. Für den Fall, dass sein Dirigent eine unselbständige Erwerbstätigkeit verrichten und der Tatbestand von Art.6 Abs.2 Bst.d AHVV nicht erfüllt sein sollte, bestritt die Harmoniemusik C. die Nachforderung der noch nicht verjährten Beiträge, indem sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berief (ON 8, S.6 ff. [2]).
21. Zutreffend verwies die Harmoniemusik C. zunächst auf Art.49ter AHVG und an Art.38 AHVV (ON 8, S.6 [2.3]). Denn nach Art.49ter AHVG regelt die Regierung durch Verordnung, soweit hier wesentlich, die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge. Nach Art.38 AHVV haben die Anstalten die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Zutreffend verwies der Musikverein sodann - wenn auch unter etwas anderem Gesichtspunkt - auf die hohe Bedeutung des Legalitätsprinzips im Sozialversicherungsrecht (ON 8, S.9 [2.5]). In seiner Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach betont, dass im Zusammenhang mit Rentenleistungen den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit tendenziell stärkeres Gewicht zukomme als einer (ohnehin kaum zu verwirklichenden) Individualgerechtigkeit (stellvertretend: OGH, Urteil vom 06.09.2007 zu SV.2006.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 236 S.239 [14.7 bis 14.9]). Dies gilt sinngemäss nicht nur für die Leistungen, sondern auch für ihr Gegenstück, die Beiträge. Angesichts des klaren Wortlauts von Art.49ter AHVG und von Art.38 AHVV bedürfte es triftiger Gründe, um von der Nachforderung ausstehender Beiträge abzusehen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes könnte ein solch triftiger Grund sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären.
22. Erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die hier interessierende Nachforderung von Beiträgen bestände in einer hinreichenden Vertrauensgrundlage: Die sachlich zuständige Behörde müsste durch ihr Verhalten, namentlich eine spezifische Auskunft, beim Betroffenen Vertrauen erweckt haben. Eine Auskunft muss im Hinblick auf einen konkreten Fall zu einem präzisen Sachverhalt erteilt worden sein (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.235 f. [2] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs). Vertrauensbegründend ist behördliches Verhalten, das bei den Betroffenen konkrete berechtigte Erwartungen auslöst; es muss so bestimmt sein, dass die Betroffenen daraus die für ihre Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen können (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2006] S.132, Rz.631). Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert eine Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegenstände, wird durch behördliche Untätigkeit nur ganz ausnahmsweise geschaffen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, S.137, Rz.652 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts). Von einer Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur gesprochen werden, wenn die Behörde den fraglichen Sachverhalt kennt oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt kennen sollte; fällt das verbotene Tun der Aussenwelt nicht auf, so kann es die Behörde kaum zum Einschreiten veranlassen (Beatrice WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht [Zürcher Habilitationsschrift, Basel 1983] 230 ff. [III], bes. S.231 [2. Abschnitt]).
23. Die Harmoniemusik C. erblickte die Vertrauensgrundlage darin, dass die Anstalten während Jahrzehnten niemals AHV-IV-FAK-Beiträge für Dirigenten eingefordert hätten, obwohl landesweit bekannt gewesen sei, dass der die Harmoniemusik C. jedes Jahr eine Vielzahl von öffentlichen Auftritten unter der Leitung ihres Dirigenten vornehme und dieser hierfür ein Entgelt erhalte (ON 8, S.7 [1. Abschnitt]). Mit diesem Vorbringen entfernte sich die Harmoniemusik C. vom gesetzlichen Konzept. Danach haben Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG in näher bestimmtem Sinn mitzuwirken (Art.27 AHVG); soweit sie von den Anstalten noch nicht erfasst sind, haben sie sich bei ihr anzumelden (Art.34bis AHVG). Nicht die Anstalten haben von Amts wegen zu erforschen, wer allenfalls beitragspflichtig sein könnte; vielmehr haben die Beitragspflichtigen sich bei ihr anzumelden. Wenn die Anstalten nicht eigens auf die von Musikgesellschaften ihren Dirigenten ausgerichteten Entgelte aufmerksam wurden, begründeten sie deswegen kein berechtigtes Vertrauen, damit einen rechtswidrigen Zustand zu dulden.
24. Auch wenn sich weder aus dem AHVG noch aus der AHVV noch aus inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelungen unmittelbar ergibt, in welcher Stellung sich der Dirigent einer Musikgesellschaft befindet (vorstehende Ziff.18), musste der Harmoniemusik C. immerhin bewusst sein, dass sie für eine Arbeitsleistung ein Entgelt ausrichtete, auf dem Sozialabgaben geschuldet sein könnten. Solches Bewusstsein wird, wie die Anstalten zutreffend einwendeten (ON 10, S.4 [11]), auch vom Durchschnittsbürger erwartet, wenn er beispielsweise stundenweise Reinigungspersonal beschäftigt. Angesichts der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht wäre der Harmoniemusik C. zuzumuten gewesen, sich bei den Anstalten nach ihrer Beitragspflicht zu erkundigen und, gegebenenfalls, hierüber eine Feststellungsverfügung zu erwirken (zur Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz: WEBER-DÜRLER, S.93 ff. [B], bes. S.94 [betreffend fragmentarische Rechtskenntnisse der Durchschnittsbürger]).
25. Weil es somit bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes fehlte, erübrigten sich Erwägungen zu den weiteren Voraussetzungen.
26. Soweit die Harmoniemusik C. die Nachforderung von Beiträgen "aufgrund einer unvermutet vorgenommenen diametralen Änderung der Behördenpraxis" mit der Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen verglich (ON 8, S.9 [2.5]), war auf die Erwägungen zur fehlenden Vertrauensgrundlage zu verweisen (vorstehende Ziff.22 bis Ziff.25): Der Umstand, dass die Anstalten nicht eigens auf die von Musikgesellschaften ihren Dirigenten ausgerichteten Entgelte aufmerksam wurden, begründete keine "jahrzehntelange unveränderte Behördenpraxis".
27. Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
28. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.95 und Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Harmoniemusik C. durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 4. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof