SV.2006.30
Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 97bis Abs 2 AHVG
Die Bestimmung (Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 97bis Abs 2 AHVG), wonach über einen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung "ohne Verzug" zu entscheiden ist, bezieht sich auf den zeitlichen Aspekt der in Frage stehenden Entscheidung. Über einen entsprechenden Antrag ist so rasch wie möglich zu entscheiden, jedoch ohne dass deswegen der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör zu verkürzen ist. Der Ausdruck "ohne Verzug" macht das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zur Ferialsache.
Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 96 AHVG
Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst ein Neuerungsverbot nicht aus. Neu ist indes nur solches Vorbringen, das nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung oder den sonstigen Prozessakten im Verfahren vor den verfügenden Behörden nicht vorgekommen ist.
1. Mit B vom 31.01.2007 wies das OG einen Antrag von B (Antragstellerin) vom 13.12.2006 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 28.11.2006 hatten die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) die der Antragstellerin mit B vom 09.01.2003 zugesprochene ganze Invalidenrente auf Ende 2006 aberkannt und einer allfälligen Vorstellung gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Um diesen Entzug handelte es sich im anschliessenden Verfahren vor dem OG und im nunmehrigen Rekursverfahren.
2. In seinem B stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
2.1. Die Antragstellerin ist am 20.05.1965 geboren. Auf den 28.11.2001 meldete sie sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen und nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt wurde ihr in Anwendung der gemischten Methode (Erwerbsanteil 56 %, Haushaltsarbeit 44 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 83.4 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Invalidenrente und vier Kinderrenten ergaben monatliche Rentenleistungen von rund CHF 6000.00, wie sie die Antragstellerin ab 2003 ausbezahlt erhielt.
2.2. Ende 2005 leiteten die Antragsgegnerinnen von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Wiederum wurden verschiedene Berichte eingeholt: ua ein Abklärungsbericht Haushalt sowie ein multidisziplinäres Gutachten der Klinik Valens (rheumatologisch-orthopädische bzw psychiatrische Begutachtung). Im Abklärungsbericht Haushalt wurde nach wie vor eine Einschränkung von 62.2 % attestiert, allerdings mit der abschliessenden Anmerkung, dass es für die abklärende Person schwierig zu beurteilen sei, ob die Antragstellerin tatsächlich so eingeschränkt sei, wie sie klage. Deshalb wurde empfohlen, den Arztberichten grosse Bedeutung beizumessen. In einem Verlaufsbericht von Dr med H, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2006 wurde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von 100 % festgestellt. Die im multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 06.09.2006 gestellten Diagnosen finden sich im angefochtenen B wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Nach dem EFL-Test (EFL = Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) könne die deutlich verminderte Belastbarkeit nicht allein durch die Funktionsstörung der Wirbelsäule erklärt werden. Neben einer Dekonditionierung spiele die fehlende Bereitschaft, bei Belastungen ein gewisses Mass an unvermeidlichen Beschwerden zu tolerieren, eine wesentliche Rolle. Entsprechend wurde die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilbar qualifiziert. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gestellt.
2.3. Mit Vorbescheid vom 03.10.2006 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin über die vorgesehene Aberkennung der Invalidenrente. Aufgrund der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass ihr körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar wären. Zudem würden die im Haushalt angegebenen Einschränkungen nicht mit dem medizinisch attestierten Leistungskalkül korrelieren. Für den Erwerbsanteil werde ein Invaliditätsgrad von 1.85 % berechnet, für die Haushaltarbeit von 12.23%. Daraus ergebe sich ein gesamter Invaliditätsgrad von 14 %. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Vorstellung aufgrund des Inkassorisikos die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
2.4. Mit Verfügung vom 28.11.2006 bestätigten die Antragsgegnerinnen den Vorbescheid im eingangs erwähnten Sinn. Die Aberkennung der Invalidenrente wurde damit begründet, dass die damalige Rente offensichtlich aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts zugesprochen worden sei (fehlende fachärztliche und widersprüchliche hausärztliche Stellungnahmen).
2.5. Mit Eingabe vom 21.12.2006 erhob die Antragstellerin Vorstellung gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 28.11.2006. Jenes Verfahren war noch hängig, als das OG über den gegenständlichen Antrag entschied. Bereits mit Eingabe vom 13.12.2006 hatte die Antragstellerin beim OG den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen Antrag hatte sie damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung nur entzogen werden dürfe, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos sei und (kumulativ) ein Inkassorisiko für allenfalls zuviel ausbezahlte Renten bestehe. Die Verfügung der Antragsgegnerinnen enthalte keine nachvollziehbare Begründung, inwiefern die ursprüngliche Rentenverfügung aus dem Jahr 2003 unrichtig sein soll. Deshalb könne die Vorstellung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Ergänzend verwies die Antragstellerin auf die finanziellen Konsequenzen der Renteneinstellung, ohne auf das Inkassorisiko näher einzugehen. Die Antragsgegnerinnen beantragten, den Antrag abzuweisen, wie dies mit dem eingangs erwähnten B vom 31.01.2007 denn auch geschah.
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4. Gegen den B des OG richtete sich der Rekurs der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 beantragte sie (als Rekurswerberin), den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben werde.
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9. Hierzu hat der OGH erwogen:
9.1. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte die Antragstellerin zunächst, das OG hätte über ihren Antrag "ohne Verzug" entscheiden müssen; darunter verstand sie: ohne Einholung einer Gegenäusserung bei den Antragsgegnerinnen.
9.1.1. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten, bezieht sich der in Art 97bis Abs 2 AHVG verwendete Ausdruck "ohne Verzug" auf den zeitlichen Aspekt der in Frage stehenden E; diese ist unverzüglich, also rasch zu treffen. Dass den Antragsgegnerinnen keine Gelegenheit zur Gegenäusserung zu geben wäre, folgt daraus nicht - jedenfalls nicht unmittelbar. Denn der Wortlaut von Art 97bis Abs 2 AHVG gestattet ohne weiteres, im Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Anspruch auf rechtliches Gehör allseitig zu gewähren und zwingt keineswegs zu einem verfassungsrechtlich problematischen Verständnis dieser Bestimmung.
9.1.2. In diesem Punkt galt sinngemäss Gleiches wie zur - gesetzlich ebenfalls nicht ausdrücklich gebotenen, aber keineswegs ausgeschlossenen - Zweiseitigkeit von Rekursen (§ 488 Abs 1 ZPO). An die hierzu ergangene Rsp (letztmals ausführlich bestätigt im B des OGH vom 12.01.2006 zu 10 CG.2004.321) war auch hier anzuknüpfen:
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9.1.7. Nach den massgebenden verfassungsrechtlichen, für das Rekursverfahren konkretisierten Gesichtspunkten verstand das OG den gesetzlichen Ausdruck "ohne Verzug" zutreffend in dem Sinn, dass über den Antrag so rasch wie möglich zu entscheiden, nicht aber, dass deswegen der Anspruch der Antragsgegnerinnen auf rechtliches Gehör zu verkürzen sei.
9.2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Antragstellerin sodann, dass die Antragsgegnerinnen ihre Gegenäusserung verspätet eingereicht hätten; das OG hätte sie deshalb nicht berücksichtigen dürfen.
9.2.1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.12.2006 übermittelte das OG den Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin "zur allfälligen Gegenäusserung binnen 8 Tagen ab Zustellung".
9.2.2. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 87 Abs 1 ZPO finden bezüglich "der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung die Bestimmungen der ZPO Anwendung". Auch wenn sich die Bestimmungen über den Sozialversicherungsprozess ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem OG und dem OGH. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren B ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares U. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art 84 bis Art 97bis AHVG vorgesehen Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden.
9.2.3. Soweit das Sozialversicherungsrecht keine besonderen Verfahrenstimmungen enthält, gelten demnach die Bestimmungen der ZPO, ua auch die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien. Nach § 222 ZPO dauern sie acht Wochen, wobei zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind; Beginn und Ende werden durch VO festgesetzt. Dass es sich beim gegenständlichen spezialgesetzlich geregelten selbständigen Zwischenverfahren iS von Art 97bis Abs 2 AHVG um eine Ferialsache iS von 224 ZPO handelt, machte die Antragstellerin zu Recht nicht geltend.
9.2.4. Nach § 225 Abs 1 ZPO hemmen die Gerichtsferien den Lauf einer Frist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen.
9.2.5. Nach Art 1 der VO vom 13. Oktober 1987 über die Gerichtsferien beginnen die Gerichtsferien an Weihnachten und Neujahr jeweils am 24. Dezember eines jeden Jahres und dauern bis einschliesslich 6. Januar des folgenden Jahres.
9.2.6. Die verfahrensleitende Anordnung vom 19.12.2006, binnen 8 Tagen eine allfällige Gegenäusserung einzubringen, wurde den Antragsgegnerinnen am 21.12.2006 zugestellt. Von der 8-tägigen Frist waren bei Beginn der Gerichtsferien 2 Tage abgelaufen (§ 125 Abs 1 ZPO); die restlichen 6 Tage endeten am 12.01.2007. Die in Frage stehende Gegenäusserung wurde am 10.01.2007 und damit fristgerecht eingereicht.
9.3. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügte die Antragstellerin schliesslich, die Antragsgegnerinnen hätten in ihrer Gegenäusserung vom 10.01.2007 unzulässiges neues Vorbringen erstattet und damit die unzureichende Begründung der Verfügung vom 28.11.2006 unzulässig ergänzt.
9.3.1. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das U erheblichen Tatsachen festzustellen. Insofern gilt die ZPO nicht uneingeschränkt. Zwar bleibt der Sozialversicherungsprozess grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Soweit die Antragstellerin dem OG vorwarf, es hätte die von den Antragsgegnerinnen in der Gegenäusserung vom 10.01.2007 nachgeschobene Begründung zu Unrecht verwertet, übersah sie, dass das OG das, was die Antragsgegnerinnen an angeblichen Neuerungen vorgebracht hatten und was ihm davon wesentlich erschien, ohnehin von Amts wegen hätte feststellen müssen.
9.3.2. Soweit die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbots vorbrachte, für sie sei (lediglich) die gegenständliche "Verfügung [der Antragsgegnerinnen] und die darin dargelegte mangelhafte Begründung ... massgebend", verkannte sie ausserdem, dass nur solches Vorbringen neu ist, das nach dem Inhalt der gegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerinnen oder der sonstigen Prozessakten im Verfahren vor den Antragsgegnerinnen nicht vorgekommen ist (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 876, Rz 1728). Mit Schreiben vom 11.10.2006 ersuchte der Rechtsvertreter der Antragstellerin die Antragsgegnerinnen, ihm im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie des einschlägigen Dossiers zu übermitteln. Dass ihrem Rechtsvertreter diese Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre, machte die Antragstellerin in ihrem Rekurs nicht geltend; ebenso wenig legte sie dar, inwiefern die in der Gegenäusserung der Antragsgegnerinnen erstatteten Vorbringen im Verfahren vor der Vorinstanz gegenüber den ihr bekannten Prozessakten neu gewesen sein sollen.
9.3.3. Angemerkt sei schliesslich, dass der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem gleichnamigen Revisionsgrund entspricht (Fasching, S 984, Rz 1987; Alfons Zechner in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/ 1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 30 zu § 520 öZPO). Der entsprechende Revisionsgrund (§ 472 Z 2 ZPO) liegt vor, wenn das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Behandlung der Streitsache zu hindern geeignet war. Hätte das OG im angefochtenen B tatsächlich unzulässige Neuerungen berücksichtigt, so hätte es zwar eine Prozessvorschrift verletzt, dadurch aber nicht bewirkt, dass die Sache nicht gründlich erörtert oder nicht erschöpfend beurteilt worden wäre, im Gegenteil: Es hätte sogar Mehrarbeit geleistet und die Entscheidungsgrundlage verbreitert. Ein allfälliger Verstoss in solchem Sinn könnte keinem Revisionsgrund (= Rekursgrund) zugeordnet werden und bliebe deshalb unbeachtlich (Fasching, S 878, Rz 1733, mit Hinweisen auf die öRsp).
9.4. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich der Rekurs demnach mit Bezug auf alle in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen als nicht berechtigt.
9.5. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte die Antragstellerin zunächst die Erwägung des OG, wonach die in Art 97bis Abs 2 AHVG genannten Voraussetzungen, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sich "nicht absolut kumulativ" verständen.
9.5.1. Nach Art97bis Abs 2 AHVG können die Antragsgegnerinnen in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann ua dann erfolgen, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Vorstellung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten.
9.5.2. Die Antragsgegnerin bezog sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art 97bis Abs 2 AHVG, löste ihn aber aus dem gebotenen Zusammenhang heraus. Zwar scheint der Gesetzeswortlaut - "wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung" die näher bestimmten Inkassoschwierigkeiten befürchtet werden müssten - auf zwei Voraussetzungen hinzudeuten, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die ebenso eindeutige Einleitung - "Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn..." - macht indes unmissverständlich klar, dass es sich bei den in der Folge genannten beiden Voraussetzungen um Regelbeispiele handelt: also nicht um zwei notwendige Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssten, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Vielmehr kann der Entzug erfolgen, wenn Voraussetzungen iS der Regelbeispiele oder - bei wertender Beurteilung - ihnen vergleichbare Voraussetzungen dies rechtfertigen. Hierüber entscheiden die Antragsgegnerinnen nach pflichtgemässem Ermessen. Soweit sie sich dabei an den erwähnten Regelbeispielen orientieren, entscheiden sie auch nach pflichtgemässem Ermessen, wie sie die Aussichtslosigkeit und die Inkassoschwierigkeiten gewichten. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung läge nur vor, wenn sie dieses Ermessen missbraucht hätten. Dafür aber fehlen Anhaltspunkte.
9.5.3. Die schweizerische Lehre zu Art 97 CH-AHVG, der sich inhaltlich und funktional durchaus mit Art 97bis Abs 2 AHVG vergleichen lässt, spricht sich in diesem Zusammenhang für eine Interessenabwägung aus, die jedoch -ebenso wie nach Art 97his Abs 2 AHVG - ohne Verzug getroffen werden muss; auf zeitraubende besondere Erhebungen könne deshalb verzichtet werden (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung [Zürich 1999] S 190, Rz 405). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (bis Ende 2006 organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts, seither in das Bundesgericht integriert) anerkennt zum vergleichbaren Art 97 CH-AHVG, dass die Verwaltung ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Es genüge, auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen. Das Interesse einer versicherten Person, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls die Fürsorge beanspruchen zu müssen, wiege nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 266 Erw 3 S 269 f). Den wiedergegeben Erwägungen entsprach der angefochtene B.
9.6. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte die Antragstellerin im Übrigen, es werde nicht behauptet, dass die zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente eingeholten ärztlichen Unterlagen Fehler aufweisen.
9.6.1. Dabei überging sie sowohl die Erwägungen des OG, wonach sich im Einzelnen ergibt, auf welch fragwürdigen medizinischen Befunden die nunmehr einem Revisionsverfahren unterzogene Rentenverfügung beruhte, als auch die Erwägungen zum differenzierten Beweiswert von ärztlichen Berichten.
9.6.2. Soweit die Antragstellerin die Berechtigung der gegenständlichen Rentenrevision in Frage stellte, sollte dargelegt werden, dass die von ihr eingereichte Vorstellung nicht aussichtslos erscheine. Diesem Vorbringen kam indes von vornherein nur beschränkte Bedeutung zu. Wie dargelegt, stand es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, wie sie - ua (Art 97his Abs 2 AHVG) - die Erfolgsaussichten der Vorstellung gewichtete. Wenn sie in diesem Zusammenhang die im Rekurs auch nicht ansatzweise thematisierten Inkassoschwierigkeiten verhältnismässig stark gewichtete, betätigte sie ihr Ermessen in anerkanntem Rahmen.
9.7. Auch unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich der Rekurs demnach mit Bezug auf alle in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen als nicht berechtigt.
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