SV.2006.3
Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 93 Abs 2 und Art 96 AHVG
Der Sozialversicherungsprozess ist grundsätzlich ein Zivilprozess, wenn auch relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Auch im Sozialversicherungsprozess versteht sich der OGH jedoch in erster Linie als Rechts-, nicht als Tatsacheninstanz. Er vergewissert sich, ob die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der OGH nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des OG (Bestätigung der Rechtsprechung).
Art 66 IVG, Art 90 Abs 3 (2. Satz) und Art 90bis IVV
Im Gesuch um Revision der Leistungen der Invalidenversicherung muss glaubhaft gemacht worden sein, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, haben die Invalidenversicherung und, gegebenenfalls, das OG in einem verfahrensrechtlich eigenständigen Schritt zu prüfen, mit dem beschränkten Zweck, beurteilen zu können, ob die massgebenden Änderungen glaubhaft gemacht worden seien. Den entsprechenden Entscheid hierüber - Eintreten oder Nichteintreten - haben sie zu begründen. Hierbei dürfen sie auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung greifen. Denn Art 90 Abs 3 und Art 90bis IVV entsprechen inhaltlich ihrer schweizerischen Rezeptionsvorlage.
1. Mit E vom 17.01.2006 gab die Liechtensteinische Invalidenversicherung (als Antragsgegnerin) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von A (als Antragsteller) 19.01.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.12.2004 keine Folge. Mit der Verfügung vom 20.12.2004 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente zurückgewiesen.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerin erhobenen Berufung des Antragstellers vom 15.02.2006 gab das OG mit U vom 23.08.2006 keine Folge.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Der Antragsteller ist am 02.05.1969 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein. Hier arbeitete er seit dem Jahr 1991. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter zwischen 5 und 13 Jahren.
3.2. In Liechtenstein arbeitete der Antragsteller bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt - in den Jahren 1998 bis 2000 - als Metallarbeiter im Schichtbetrieb bei der X-AG. Als Grundlohn galt für das Jahr 2001 ein Betrag CHF 3200.00. Die monatlichen Auszahlungen waren aber in der Regel höher und reichten bis zum Betrag von CHF 4794.80.
3.3. Am 11.07.2001 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Hausarzt, Dr med W (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Schaan), diagnostizierte eine (näher bezeichnete) posttraumatische Kyphose mit chronischen Dorsalgien [Rückenschmerzen]. Er nahm an, der Antragsteller sei im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig; bei einer leichteren, körperschonenden Tätigkeit dagegen wäre er arbeitsfähig. In einem späteren Verlaufsbericht vom 27.03.2002 bestätigte Dr med W seine frühere Diagnose. Er nahm nun allerdings an, dass der Antragsteller keine andere Tätigkeit mehr ausüben könne; eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch. Dr med W stützte seinen Befund ua auf einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St.Gallen vom 31.08.2001 sowie auf einen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 19.10.2001. In diesen Kliniken war der Antragsteller im Sommer/Herbst 2001 wegen einer näher bestimmten Aufrichtungsspondylodese [Spondylodese = operative Versteifung bestimmter Wirbelsäulensegmente] hospitalisiert gewesen. In ihrem Austrittsbericht vom 19.10.2001 hatte die Klinik Valens angenommen, der Antragsteller sei angesichts der schweren körperlichen Belastung bei der damaligen Arbeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Nachdem der Vertrauensarzt der Antragsgegnerin, Dr med R (Spezialarzt für Innere Medizin, Vaduz), eine Begutachtung durch die Klinik Valens empfohlen hatte, wurde am 05. und 06.08.2002 in der dortigen Ergonomieabteilung die funktionelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers evaluiert; der Bericht wurde der Antragsgegnerin allerdings erst rund ein Jahr später, am 20.08.2003, übermittelt. Die dortigen Experten kamen zum Schluss, der Antragsteller könne die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen bewältigen. Für die als leicht bewertete Tätigkeit als Metallarbeiter im Schichtbetrieb (repetierendes Hantieren mit Gewichten von 1 bis 3 kg, ca 1000 bis 1200 Mal und zweimaliges Einstellen der Maschinen) sei aus ergonomisch-medizinischer Sicht keine begründbare Einschränkung erkennbar (100 %ige Arbeitsfähigkeit). Auch andere, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Hebebelastungen bis max 15 kg (dies aber selten) seien zu 100 % zumutbar. Aufgrund von Beobachtungen wurde die Konsistenz des Antragstellers bei den Tests als schlecht bezeichnet.
3.4. Weil sich die Einschätzungen von Dr med W und der Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (EFL) erheblich voneinander unterschieden, empfahl der Vertrauensarzt der Antragsgegnerin, Dr med R, eine Begutachtung in der Klinik Valens. Das interdisziplinäre Gutachten von Dr med K (Chefarzt Rheumatologie) vom 07.2003 enthielt folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
Status nach zwei Unfällen mit
Flexions-Distraktionsverletzung BKW11/12-
Zustand nach ventro-dorsaler Aufrichtungsspondylodese Th10-Th12 am 10.08.2001
massig muskulärer Dysbalance
Der Antragsteller könne seine bisherige Tätigkeit wieder voll ausüben, weil es sich insgesamt doch um eine leichte Arbeit (repetierendes Gewichtheben von 1 bis 3 kg) gehandelt habe. Ausserdem helfe inzwischen ein Roboter bei dieser Tätigkeit. Auch leichte bis mittelschwere Arbeiten in anderen Tätigkeitsbereichen mit Hebebelastungen bis max 15 kg seien ganztags zumutbar.
3.5. In der Folge beauftragte die Antragsgegnerin den Berufskundefachmann Dr O (Psychologie + Kommunikation Anstalt) mit berufskundlichen Abklärungen. Dieser stellte in seinem Bericht vom 10.10.2003 aufgrund einer Betriebsbesichtigung bei der X-AG fest, dass die dortigen Arbeitsplätze in Werkzeugbau und Produktion dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen würden. Deshalb betrage das mögliche Invalideneinkommen gleich viel wie das Valideneinkommen, nämlich CHF 3200.00.
3.6. Mit Vorbescheid vom 10.11.2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, ihre Abklärungen und Berechnungen hätten ergeben, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierzu reichte der Antragsteller keine Stellungnahme ein.
3.7. Mit Verfügung vom 03.12.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
3.8. Nach einem Bericht von Dr med L (Rheumatologie FMH, Bad Ragaz) vom 17.08.2004, den Dr med W der Antragsgegnerin übermittelt hatte, wurde dem Antragsteller für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als einem "Arbeiter in einer Metallfabrik" eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei der chronischen Schmerzproblematik und der Arbeitsunfähigkeit sei es in der Praxis schwierig - so der Bericht von Dr med L - auch für eine leichte und optimal angepasste körperliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu erzielen.
3.9. Am 23.08.2004 kam der Antragsteller persönlich bei der Antragsgegnerin vorbei und übergab ihr, neben dem Bericht von Dr med L, auch einen kurzen Bericht von Dr med M (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 20.08.2004. Die Antragsgegnerin erblickte in diesem Verhalten des Antragstellers einen erneuten Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
3.10. Im kurzen Bericht von Dr med M wurde eine chronische Depression diagnostiziert. Durch den Hausarzt, Dr med W, erhielt die Antragsgegnerin in der Folge einen Bericht von Dr med C (Neurologie und Psychiater, Vaduz) vom 20.05.2004 zugestellt. Danach bestehe wahrscheinlich eine chronifizierte, eher leichtgradige Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen und Sozialverhalten (ICD 10, F 34.25). Hieraus ergebe sich kein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, im Gegenteil: Für den Antragsteller sei es eher günstig, wenn die anzunehmende chronifizierte Schmerzsymptomatik besser beherrscht und ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werde.
3.11. Am 13.11.2004 teilte Dr med R der Antragsgegnerin mit, dass aus medizinischer Sicht keine neue Beurteilung notwendig sei. Selbst nach Ansicht von Dr med L seien dem Antragsteller leichte Arbeiten möglich, und die Berechnung des Invalideneinkommens sei anhand von leichten Arbeiten vorgenommen worden. Die Begutachtung durch Dr med C habe aus psychiatrischer Sicht - im Widerspruch zum Bericht von Dr med M - keine Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen. Die von diesem festgestellte chronische Depression sei erst mit Ablehnung des Rentenantrags zur Sprache gekommen.
3.12. Mit Verfügung vom 20.12.2004 wies die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schreiben vom 19.01.2005 Vorstellung. Er brachte vor, anhand der neu beigebrachten ärztlichen Berichte sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit 2003 wesentlich verschlechtert habe; es lägen neue gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die seine Arbeitsfähigkeit vermindern würden. Entsprechend beantragte er, die Verfügung aufzuheben und auf den Rentenantrag einzutreten.
3.13. In einem Schreiben vom 08.09.2005 kam Dr med M zum Schluss, der Antragsteller sei wegen schwerer psychischer Erkrankung seit dem 23.06.2004 100 %ig arbeitsunfähig geschrieben. Mit E vom 17.01.2006 wurde die Vorstellung gegen die Verfügung vom 20.12.2004 zurückgewiesen. Nach Zustellung der E übermittelte Dr med M der Antragsgegnerin ein Schreiben vom 31.01.2005, wonach es unter der Medikation zu einer deutlichen Aufhellung der depressiven Symptomatik und Gereiztheit gekommen sei. Der Antragsteller bekunde jedoch Mühe, die Medikamente regelmässig einzunehmen. Deshalb sei die Prognose nicht günstig. Bei guter Medikation und sozialer Integration könne von einer guten Heilungschance gesprochen werden. Er, Dr med M, befürchte allerdings, dass die Chronifizierung des Krankheitsbildes schon zu weit fortgeschritten sei, so dass der Antragsteller weiterhin 100 %ig arbeitsunfähig bleibe.
3.14. In der Folge erliess die Antragsgegnerin die erwähnte E. Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 15.02.2006. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.08.2006 beschloss das OG, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise zuzulassen.
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4.3. Zusammenfassend erkannte das OG: Der Gesundheitszustand und damit auch das Restleistungskalkül des Antragstellers hätten sich demnach seit der letzten Rentenablehnung vom 03.12.2003 nicht glaubhaft wesentlich verschlechtert und insofern nicht rentenbeeinflussend verändert. Die der neuen Anmeldung analog anwendbaren Revisionsvoraussetzungen nach Art 66 IVG bzw Art 90 Abs 3 IVV (VO vom 22.12.1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung; LR 831.201) seien nicht erfüllt. Es bestehe weder Grund noch Anlass, die Verfügung vom 03.12.2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Ebenso wenig sei die Verfügung vom 20.12.2004 aufzuheben und auf die neue Anmeldung einzutreten.
5. Gegen das U des OG richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene U nach Beweiswiederholung und Durchführung der noch notwendigen medizinischen Abklärungen dahin gehend abzuändern, dass seiner Berufung Folge gegeben und ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene U aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und E an das OG zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenbegehren.
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10. Zur Revision des Antragstellers und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin hat der OGH erwogen:
11. Einleitend war an die neuere, inzwischen mehrfach bestätigte Rechtsprechung zum Sozialversicherungsprozess und zu dessen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu erinnern:
11.1. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die E erheblichen Tatsachen festzustellen. Insofern gilt die ZPO nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (iVm Art 78 Abs 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit der Sozialversicherungsprozess bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt er doch grundsätzlich ein Zivilprozess, wenn auch relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Deswegen aber wird der Sozialversicherungsprozess - anders als nach schweizerischem Verfahrensrecht - nicht zu einem Verwaltungsprozess.
11.2. Die Besonderheit des Sozialversicherungsprozesses, wonach die für die E erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der OGH vergewissert, ob die für die E erheblichen Tatsachen vom OG hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für die E erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der OGH nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des OG; denn auch im Sozialversicherungsprozess versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
12. Nach den (insofern unangefochten gebliebenen) Feststellungen des OG war der Antragsteller am 12.08.2004 persönlich bei der Antragsgegnerin vorbeigekommen und hatte ihr zwei zuvor festgestellte Arztberichte übergeben: den einen von Dr med L vom 17.08.2004, den andern von Dr med M vom 20.08.2004. Die Antragsgegnerin interpretierte dieses Verhalten des Antragstellers als erneuten Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, nachdem ein früherer Antrag mit Verfügung vom 03.12.2003 rechtskräftig abgewiesen worden war. In der Folge verfuhr sie nach den Bestimmungen über eine Rentenrevision. Diesen Ansatz rügte der Antragsteller zu Recht nicht, wohl aber, dass die Antragsgegnerin und, im Berufungsverfahren, das OG hierfür nicht die Eintretensvoraussetzungen geprüft, sondern den Rentenanspruch auf mangelhafter tatsächlicher Grundlage sogleich materiell beurteilt und abgewiesen hätten.
13. Art 66 IVG regelt die Revision der Leistungen der Invalidenversicherung. Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist nach Art 66 IVG die Leistung für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Art 90 ff IVV regeln Einzelheiten. Nach Art 90 Abs 3 (2. Satz) IVV ist im Revisionsgesuch (bzw in der neuen Anmeldung: Art 90bis IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zu Grunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen zu geringen Grades der Invalidität abgelehnt, so wird nach Art 90bis IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art 90 Abs 3 IVV erfüllt sind.
14. Bereits aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmung erhellt zwanglos, dass eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein muss, damit auf ein Revisionsgesuch oder auf eine neue Anmeldung eingetreten werden kann: Im Revisionsgesuch oder in der neuen Anmeldung muss glaubhaft gemacht worden sein, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zu Grunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Von selber versteht sich, dass die Antragsgegnerin und, gegebenenfalls, das OG zu prüfen haben, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, und ihren Entscheid hierüber - Eintreten oder Nichteintreten - zu begründen haben.
15. In diesem Punkt unterlag der Antragsteller einem Fehlschluss: indem er vorbrachte die Vorinstanzen hätten sich "in ihren E auf die Feststellung beschränken können, dass keine wesentlichen neuen Umstände vorliegen", wenn er, der Antragsteller, "nicht ausreichend neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rentenerheblichen Änderung des Sachverhaltes vorgebracht hätte". Denn auch eine derartige Feststellung bedurfte der Begründung. Diese wiederum setzte voraus, dass sich zunächst die Antragsgegnerin und sodann, im Berufungsverfahren, das OG mit dem Vorbringen des Antragstellers und den hierzu beigebrachten Unterlagen auseinandersetzen.
16. Als Folge seines Fehlschlusses verkannte der Antragsteller auch den hier allein wesentlichen verfahrensrechtlich eigenständigen Schritt: die materielle Prüfung und Beurteilung des Vorbringens im Revisionsgesuch oder in der neuen Anmeldung mit dem beschränkten Zweck, beurteilen zu können, ob die nach Art 99 Abs 3 (2. Satz) IVV massgebenden Änderungen glaubhaft gemacht worden seien.
16.1. Bei positivem Entscheid nach diesem ersten Verfahrensschritt wäre auf das Revisionsgesuch oder die neue Anmeldung einzutreten und der Rentenanspruch im Einzelnen - nunmehr vertieft und unter Beizug medizinischer und berufskundlicher Sachverständiger - materiell zu beurteilen gewesen; bei negativem Entscheid, war auf das Revisionsgesuch oder auf die neue Anmeldung nicht einzutreten. Nur darum ging es im gegenständlichen Verfahren. Denn die Antragsgegnerin hatte, wie der Antragsteller selber einräumte, keine neuen Abklärungen vorgenommen, um auf deren Grundlage den Rentenanspruch des Antragstellers erneut zu beurteilen (wie diese beispielsweise in einem vom Schweizerischen Bundesgericht beurteilten Fall zutraf: BGE 109 V 262 Erw 2a S 263). In diesem Sinn lautete denn auch unmissverständlich der zusammenfassende Befund des angefochtenen U.
16.2. Soweit der Antragsteller somit der Sache nach rügte, die Antragsgegnerin und, ihr folgend, das OG hätten den erneut geltend gemachten Rentenanspruch auf mangelhafter tatsächlicher Grundlage materiell beurteilt, insbesondere sich die hierfür notwendige medizinische Fachkunde zu beschaffen, zielte er demnach von vornherein am angefochtenen Entscheid vorbei. Dies galt für wesentliche Teile seines Vorbringens unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung/Beweiswürdigung. So brachte er vor, ohne weitere Abklärungen lasse sich einstweilen nicht beurteilen, ob ihm eine Rente zustehe; die Antragsgegnerin sei jedoch verpflichtet, bei glaubhaft gemachter Änderung des massgebenden Sachverhalts die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen medizinischen Abklärungen bei einer neutralen Stelle durchführen zu lassen; erst danach lasse sich der Rentenanspruch beurteilen. Damit setzte er ohne weiteres voraus, die gegenständliche Streitfrage - ob er die nach Art 99 Abs 3 (2. Satz) IVV massgebenden Änderungen glaubhaft gemacht habe -sei bereits in seinem Sinn entschieden. Umgekehrt stellte er in seiner Revision den Hauptantrag, dass der OGH - gleichsam erstinstanzlich, ohne die der Antragsgegnerin verfügbare Fachkunde und unter Verletzung des mit dem Instanzenzug gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör - die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführe und dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausrichte. Davon konnte schon vom Ansatz her keine Rede sein.
17. Das gegenständliche Verfahren beschränkte sich demnach auf die Eintretensfrage nach Art 99 Abs 3 (2. Satz) IVV Entsprechend beschränkte sich das Revisionsverfahren auf die Frage, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht auf die gegenständliche neue Anmeldung nicht eingetreten sei: ob sie und, ihr folgend, das OG zu Unrecht angenommen hätten, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zu Grunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
18. Um diese Frage zu beantworten, durfte nach ständiger liechtensteinischer Praxis auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung gegriffen werden. Denn Art 90 Abs 3 IVV und Art 90bis IVV entsprechen inhaltlich ihrer schweizerischen Rezeptionsvorlage: Art 87 Abs 3 und Abs 4 CH-IVV (SR [= Systematische Rechtssammlung] 831.201).
18.1. Nach schweizerischer Lehre erfordert Glaubhaftmachung im Hinblick auf Rentenrevisionen nicht den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerin) braucht nicht davon überzeugt zu werden, dass seit der letzten rechtskräftigen E tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehenderer Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung [Diss Freiburg CH 2003] S 85, Rz 308).
18.2. Nach der Rsp des Schweizerischen Bundesgerichts soll die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegenstehen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Es soll damit verhindert werden, dass sich die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerin) immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, dh keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Nach Eingang einer neuen Anmeldung ist sie daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (was in der Lehre zum Teil kritisiert wird: Urs Müller, S 85 unten f, Rz 310, mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (stellvertretend für diese Rsp: BGE 109 V 114 Erw 2a und 2b S 114 f, präzisiert in: BGE 117 V 198 Erw 4b S 200, bestätigt in: BGE 130 V 64 Erw 2 S 66 und Erw 5.2.3 S 68 f).
...
[Fallbezogene Erwägungen, wonach, sowohl die Antragsgegnerin als auch das OG im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielsraums erkennen durften, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zu Grunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.]