SV.2006.25
Art 72 IVV
Wer als Hausarzt einen Patienten betreut hat, scheidet mit Bezug auf diesen Patienten (nicht generell) als Vertrauensarzt der AHV-IV-FAK-Anstalten aus, wenn sich für eben diesen Patienten, nunmehr als versicherte Person, die Frage nach Leistungen der Invalidenversicherung stellt. Aber auch umgekehrt: Wer als Vertrauensarzt der AHV-IV-FAK-Anstalten bei der Beurteilung der Frage nach Leistungen der Invalidenversicherung für eine versicherte Person mitwirkt, darf diese versicherte Person nicht zuvor als Hausarzt betreut haben.
[Ein Revisionsrekursverfahren, in welchem sich der Revisionsrekurs aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig erwies, betraf die Doppelfunktion - Vertrauensarzt der Invalidenversicherung und Hausarzt der versicherten Person - bei der Abklärung der Verhältnisse nach Art 72 IVV. Um künftigen Weiterungen vorzubeugen, erschien es dem OGH sinnvoll - wenn auch für den Zurückweisungsbeschluss nicht mehr entscheidungswesentlich - zu den im von den AHV-IV-FAK-Anstalten aufgeworfenen Grundsatzfragen ausnahmsweise dennoch Stellung zu nehmen.]
[...]
12. Das OG hegte zunächst Zweifel am Zustandekommen entscheidungswesentlicher Feststellungen: insbesondere der Feststellung, inwiefern der Antragsteller in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen durch das zuvor festgestellte Leiden eingeschränkt sei.
12.1. Beide Feststellungen waren insofern entscheidungswesentlich, als es ihrer bedurfte, um den Invaliditätsgrad zu berechnen und einen allfälligen Rentenanspruch zu beurteilen. Für beide Feststellungen waren die Antragsgegnerinnen und, falls, wie hier, gegen deren E Rechtsmittel ergriffen wurden, die Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und, gegebenenfalls, auch andere Fachleute zur Verfügung stellten (Art 72 IVV; BGE 107 V 17 Erw 2b S 20).
12.2. Zutreffend erinnerte das OG an die Richtlinien, wie sie das Schweizerische Bundesgericht (bis Ende 2006: das Eidgenössische Versicherungsgericht) zur grundsätzlich freien Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht aufgestellt hatte (BGE 125 V 351 Erw 3b S 352 ff). Hierzu gehört, dass nicht ohne zwingende Gründe von den Befunden medizinischer Experten abgewichen werden soll, zu deren Aufgabe es eigens gehört, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 118 V 286 Erw 1b S 290, bestätigt in BGE 125 V 351 Erw 3b, aa, S 353). Wegen der insofern erheblichen Bedeutung solcher medizinischer Befunde ist an die Unparteilichkeit der medizinischen Experten ein entsprechend strenger Massstab anzulegen.
12.3. Medizinischen Befunden von Hausärzten der versicherten Person und von amtlich oder gerichtlich bestellten Ärzten kommt - im Rahmen der im Übrigen durchaus freien Beweiswürdigung - nicht das gleiche Gewicht zu. Befunde von Hausärzten dürfen im Rahmen der freien Beweiswürdigung insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass Hausärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw 3b, cc, S 353, mit Hinweisen). Mit dieser Relativierung des Beweiswertes ihrer Befunde wird Hausärzten zugestanden, das begründete Vertrauen ihrer Patienten auch im Zuge eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens honorieren zu können und ihnen nicht unvermittelt in einer ganz anderen, vertrauensenttäuschenden Funktion gegenübertreten zu müssen. Amts- oder gerichtsärztliche Befunde, die, ohne solche Rücksichten, ausschliesslich der Objektivität verpflichtet sind, dürfen im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend stärker gewichtet werden. Die Vertrauenshaltungen gegenüber einem Hausarzt und gegenüber einem Amts- oder Gerichtsarzt unterscheiden sich denn auch entsprechend. Dort überwiegt das berechtigte Vertrauen auf persönliche Beratung und individuelle Hilfe; hier überwiegt das ebenfalls berechtigte Vertrauen auf unvoreingenommene, faire Beurteilung, wie sie allen versicherten Personen gleichermassen zusteht. Werden die beiden Funktionen - Hausarzt und Amts- oder Gerichtsarzt - miteinander vermengt, so wird das Vertrauen in die entsprechende Tätigkeit und die Akzeptanz der entsprechenden E erschüttert. Damit dies nicht geschieht, müssen die beiden Funktionen zumindest fallbezogen institutionell getrennt bleiben.
12.4. Die Antragsgegnerinnen räumten selber ein, die Doppelfunktion - Hausarzt, Amtsarzt - sei keine "glückliche", wendeten jedoch ein, die dadurch allenfalls mögliche Interessenkollision habe sich im gegenständlichen Verfahren nicht ausgewirkt. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts am institutionellen Mangel der erwähnten Doppelfunktion. Unwesentlich war namentlich, ob sich die Doppelfunktion von Dr med R als vormaliger Hausarzt des Antragstellers und als Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen vorteilhaft oder nachteilig auf den Antragsteller ausgewirkt habe. Eine vorteilhafte Auswirkung könnte zumindest den Anschein begründen, es lohne sich, im Zusammenhang mit einem allenfalls rentenbegründenden Gesundheitsschaden, einen Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen als Hausarzt beizuziehen; dies wäre der hier massgebenden Vertrauenshaltung ebenso abträglich wie eine nachteilige Auswirkung. Insofern erscheint es mehr als zweifelhaft, ob, wie das OG andeutete, die mit Bezug auf den gleichen Patienten ausgeübte Doppelfunktion von Haus- und Amts- oder Gerichtsarzt hinzunehmen wäre, wenn ein hierüber aufgeklärter Patient ihr ausdrücklich zugestimmt hätte. Die Frage brauchte hier nicht vertieft zu werden, nachdem eine entsprechende Zustimmung des Antragstellers nicht festgestellt werden konnte.
12.5. Es mag zutreffen, dass Fälle, in denen die Antragsgegnerinnen in medizinischer Hinsicht nur die Hausärzte oder sonstige behandelnde Ärzte anfragen konnten, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision beanstandet wurden. Die Aussagen dieser Hausärzte konnten jedoch - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - angemessen relativiert werden. Ob solche Ärzte ihre Patienten betreuten oder den Antragsgegnerinnen Auskünfte erteilten: Beides taten sie in ihrer Funktion als Hausärzte oder sonstige behandelnde Ärzte. Hier aber gab der vormalige Hausarzt des Antragstellers nicht in dieser Funktion den Antragsgegnerinnen Auskunft; vielmehr wirkte er in der ganz anderen Funktion eines Amtsarztes am weiteren Verfahren mit.
13. Die dadurch gestörte Vertrauenshaltung setzte sich bei der von Dr med R empfohlenen Begutachtung durch die Klinik V fort. Dem von den Antragsgegnerinnen thematisierten zweiten Gesichtspunkt, Querverbindung von Dr med R zu Dr med B von der Klinik V, kam insofern keine selbständige Bedeutung zu.
13.1. Dass zwischen einem Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen und den begutachtenden Ärzten der Klinik V "Querverbindungen" beruflicher und fachärztlicher Art bestehen, versteht sich von selber, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend vorbrachten, und erscheint auch nicht problematisch: jedenfalls solange der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen die versicherte Person, um deren invalidenversicherungsrechtliche Untersuchung es geht, nicht zuvor als Hausarzt betreut hat. Andernfalls - darum handelte es sich hier - vermischen sich diese "Querverbindungen" im Interesse der auftragserteilenden Antragsgegnerinnen mit dem berechtigtem Vertrauen oder, gegebenenfalls, mit einer nicht berechtigten Erwartungshaltung der versicherten Person gegenüber ihrem Hausarzt. Unter solcher Vermischung wiederum leidet das berechtigte Vertrauen auf unvoreingenommene, faire Beurteilung, wie sie allen versicherten Personen gleichermassen zusteht.
13.2. Dem OG war deshalb zuzustimmen, dass nur eine fallbezogen institutionelle Trennung der beiden Funktionen zu befriedigen vermag. Wer als Hausarzt einen Patienten betreut hat, scheidet mit Bezug auf diesen Patienten (nicht generell) als Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen aus, wenn sich für eben diesen Patienten, nunmehr als versicherte Person, die Frage nach Leistungen der Invalidenversicherung stellt. Aber auch umgekehrt: Wer als Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen bei der Beurteilung der Frage nach Leistungen der Invalidenversicherung für eine versicherte Person mitwirkt, darf diese versicherte Person nicht zuvor als Hausarzt betreut haben. Nachdem hier von diesem Grundsatz abgewichen wurde, dürfte sich die vom OG angesprochene Einholung eines neutralen Obergutachtens als zweckmässig erweisen, um den durch die Vermischung von haus- und amtsärztlicher Funktion entstandenen Mangel am Zustandekommen der erwähnten entscheidungswesentlichen Feststellung zu beheben.
13.3. Die vorstehenden Erwägungen stehen im Einklang mit der Rsp des OGH zum Sozialversicherungsprozess. In mehreren E (beispielsweise: U vom 03.06.2004 zu Sv.2003.5, vom 12.01.2006 zu Sv.2004.4, vom 09.02.2006 zu Sv.2005.13, vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, vom 01.06. 2006 zu Sv.2005.2, vom 02.11.2006 zu Sv.2005.20, vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21 oder vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5 und zu Sv.2006.6) wurde der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz dahin gehend verstanden, dass sich der OGH vergewissert, ob die für eine E erheblichen Tatsachen vom OG hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für die E erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der OGH nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des OG; denn auch im Sozialversicherungsprozess versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Gleiches gilt sinngemäss auch, wenn das OG an der erstinstanzlichen Feststellung der für eine E erheblichen Tatsachen Zweifel hegt. Denn auch solche Zweifel beruhen auf Beweiswürdigung. Aus den vorstehenden Erwägungen sah sich der OGH nicht veranlasst, die gegenständlichen berechtigten Zweifel des OG zu entkräften.