Sv . 2006.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Vizepräsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 07.03.2007 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8), womit der Berufung des Antrag-stellers vom 11.08.2006 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2006 (ON 4/Beilage 32 [Geschäftszeichen: A.2006/049]) keine Folge gegeben wurde, und nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 (ON 17), in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 8) wird aufgehoben; die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Parteikosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
0. Vorbemerkungen zum zweiten Rechtsgang
0.1. Die gegenständliche Rechtssache war bereits einmal Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Der erste Rechtsgang endete mit Urteil vom 08.11.2007 (ON 15).
0.2. Zu beurteilen war ein von A. (Antragsteller) geltend gemachtes Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) im Vorstellungsverfahren und das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren hatten das Begehren abgelehnt. Im Revisionsverfahren bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Entscheidung.
0.3. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.0.1) erhob der Antragsteller eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
0.4. Mit Urteil vom 09.12.2008 (ON 17) gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Antragstellers (vorstehende Ziff.0.3) Folge. Das angefochtene Urteil (vorstehende Ziff.0.1) wurde aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
0.5. Der Staatsgerichtshof stützte seine Rechtsansicht auf eine geänderte Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Dabei orientierte er sich an der neueren Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernte. Nunmehr verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Die entsprechende Erwägung hat der Staatsgerichtshof zwar einem Urteil entnommen, das nicht als Leitentscheid in die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) aufgenommen wurde; immerhin findet sich dort eine amtlich veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt (entsprechende Hinweise in Erw.2.1 des amtlich nicht veröffentlichten Urteils vom 13.08.2007 [4D_19/2007]). Abgesehen davon, bindet die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, worauf immer sie sich stützen mag (Art.54 StGHG).
0.6. Zur hier allein interessierenden antizipierten Beweiswürdigung stehen folgende Erwägungen des Staatsgerichtshofs im Vordergrund:
Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken...
Nach Erwägungen, inwiefern die Bestätigung der Abweisung näher bestimmter Beweisanbote durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof im angefochtenen Urteil auch dieser geänderten (strengeren) Rechtsprechung genügt, beanstandete der Staatsgerichtshof die ungenügende Begründung betreffend die Einvernahme zweier Zeugen und die Einholung eines weiteren Gutachtens:
Hingegen wird der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Dr. [med.] B. und Dr. [med.] C. bzw. die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ungenügend im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Ärzte sehr wohl schon zum Gutachten der Klinik Valens Stellung bezogen hätten und deren Stellungnahmen vom Vertrauensarzt der... [Antragsgegnerinnen] Dr. [med.] D. als nicht wesentlich qualifiziert worden seien.
Denn es ist weder aus der Entscheidung des [Fürstlichen] Obergerichtes noch aus derjenigen des [Fürstlichen] Obersten Gerichtshofs ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. [med.] D. die kritischen Stellungnahmen von Dr. [med.] B. und Dr. [med.] C. als nicht wesentlich taxiert hat. Zwar... [haben] die... [Antragsgegnerinnen] den Meinungen der beiden Ärzte teilweise widersprochen, doch stützen sich sowohl das [Fürstliche] Obergericht als auch der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof zu Recht primär auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der... [Antragsgegnerinnen] ab, um das Gutachten [der Klinik] Valens zu rechtfertigen. Hierzu hätte aber eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung von Dr. [med.] D. erfolgen müssen. Da die Gründe für die Einschätzung von Dr. [med.] D. im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt wurden, ist die Abweisung der entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers ungenügend begründet. Dies stellt im Sinn der beschriebenen, modifizierten einschlägigen StGH-Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
0.7. Mit dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 wurde das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs als Ganzes aufgehoben (ON 17, S.2 [Ziff.2 des Spruchs]). Als Folge davon war zur Revision des Antragstellers vom 07.03.2007 (ON 9) ein neues und vollständiges Urteil zu erlassen.
0.8. Allerdings hatte sich der zweite Rechtsgang auf die Aufträge des Staatsgerichtshofs zu beschränken. Denn das Urteil des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.0.4) war für das neuerliche Revisionsverfahrens bindend (Art.54 StGHG), und zwar sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht: in positiver Hinsicht, indem der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Bestätigung einer näher bestimmten antizipierten Beweiswürdigung neu zu beurteilen hatte (vorstehende Ziff.0.5 und Ziff.0.6); in negativer Hinsicht, indem es ihm verwehrt war, die Zurückverweisung der Rechtssache zum Anlass zu nehmen, um irgendwelche Gesichtspunkte ausserhalb der Aufträge des Staatsgerichtshofs in Wiedererwägung zu ziehen.
0.9. Das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.11.2007 (ON 15) blieb demnach unverändert, soweit es von der für den zweiten Rechtsgang bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs nicht betroffen war (vorstehende Ziff.08). Unverändert blieben die Erwägungen zum Sachverhalt und zum Verfahrensverlauf (nachstehende Ziff.1 bis Ziff.6). Unverändert blieben ferner die formellen Erwägungen zum Eintreten (nachstehende Ziff.7) und zur Gliederung (nachstehende Ziff.8) sowie die Wiedergabe der Vorbringen des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen unter den beiden geltend gemachten Revisionsgründen (nachstehende Ziff.9 und Ziff.10 sowie Ziff.12 und Ziff.13). Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung blieben die Erwägungen zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts (nachstehende Ziff.11.1 und Ziff.11.2) unverändert. Näher zu überprüfen waren indes die Erwägungen zur antizipierten Beweiswürdigung (nachstehende Ziff.11.3). Inhaltlich unverändert blieben wiederum die Erwägungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (nachstehende Ziff.14); immerhin veranlasste eine eher beiläufige Anmerkung im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 (ON 17, S.28 unten f. [5.2]) dazu, eine in einem früheren Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bereits angebrachte Präzisierung zur Übernahme der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik (LSE) zu bestätigen.
0.10. Um nicht den verfehlten Eindruck einer inhaltlich völlig neuen Entscheidung zu erwecken, wurden jene Erwägungen des Urteils vom 08.11.2007 (ON 15), die unverändert blieben (vorstehende Ziff.0.9) wörtlich wiederholt. Entsprechend wurde auch die Nummerierung (sowohl der einzelnen Erwägungen als auch der gegenseitigen Verweisungen) des Urteils vom 08.11.2007 beibehalten. Im Hinblick darauf wurden diese Vorbemerkungen mit der Ziff.0 versehen.
1. Mit Entscheidung vom 13.07.2006 (ON 4/Beilage 32 [Geschäftszeichen: A.2006/049]) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) des Antragstellers vom 09.05.2006 (ON 4/Beilage 27) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 10.04.2006 (ON 4/Beilage 25) keine Folge. Mit der Verfügung vom 10.04.2006 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 11.08.2006 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.01.2007 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.3 ff. [I]). Im Folgenden werden, soweit angezeigt, Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Ausdrücken werden gelegentlich Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller ist am 01.12.19.. geboren. Er ist... [ausländischer] Staatsangehöriger und wohnt in Liechtenstein.
3.2. Am 07.01.2005 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach diesem Antrag soll der Antragsteller seit etwa drei Jahren an Schmerzen im linken Knie leiden, einen zu hohen Blutdruck aufweisen und zuckerkrank sein. Seit Mai 2005 habe er eine Kniescheibenprothese im linken Bein. Nach den Eintragungen in seinem individuellen Konto arbeitete der Antragsteller seit 1978 in Liechtenstein. Von 1986 bis [richtig wohl {ON 4/Beilage 7} und nachstehende Ziff.3.3] 2002 war er bei der E.-AG in Vaduz angestellt. Im Jahr 2001 bezog er ein Gehalt von CHF 57'224.00; es verminderte sich im Jahr 2002 auf CHF 28'283.00. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld.
3.3. In einem Arztbericht vom 18.01.2005 teilte Dr. med. B. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH) den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller sei bei ihm seit 1996 wegen chronischer Beinschmerzen links, rezidivierender [rückfällig auftretender] Rückenschmerzen und Schwindel in Behandlung. Dem Antragsteller könne weder die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiter bei der E.-AG noch eine andere Tätigkeit zugemutet werden. Die E.-AG teilte mit, das Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen verminderter Auftragseingänge auf den 30.06.2002 aufgelöst worden. Der Antragsteller habe täglich 8 Stunden und wöchentlich 5 Tage gearbeitet. Monatlich habe er CHF 3'280.00 (zusätzlich Leistungsprämie) verdient.
3.4. Nach einem Arztbericht von Dr. med. C. (Arzt für Allgemeinmedizin [Hausarzt des Antragstellers: ON 8, S.6 {6}]) vom 12.07.2005 leidet der Antragsteller an einer schweren Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenks] links sowie an einem panvertrebralen [die ganze Wirbelsäule betreffenden] Syndrom (rezidivierende Schmerzen der Lendenwirbelsäule). Die Beschwerden beständen seit 1999 bzw. seit 2004 (Implantation der Knie-Totalprothese mit Ersatz der Patella [Kniescheibe]). Sie würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, nicht jedoch weitere Diagnosen, wie Hypertonie, Diabetes, Adipositas und reaktive Depressionen. Der Antragsteller sei seit 01.03.2004 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Nach der Implantation des Kniegelenks sei der Antragsteller mobiler und verspüre deutlich weniger Schmerzen als zuvor. Dennoch könne er aufgrund der wechselbehafteten Schmerzlage keine regelmässige körperliche Tätigkeit ausüben. Eine andere angemessene Tätigkeit sei aufgrund der Schulbildung als problematisch zu betrachten.
3.5. Nach einem in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachten der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates [Rehabilitationszentrum] CH-7317 Valens) wurde der Antragsteller am 07.12.2005 ambulant in der Klinik Valens von Dr. med. F. (Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation) untersucht. Dr. med. F. stützte sich auf die von den Antragsgegnerinnen zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Radiologiebefund von Dr. med. G. (Radiologie FMH) vom 30.10.2000, den Operationsbericht von Dr. med. B. vom 27.05.2004, die von Dr. med. C. zur Verfügung gestellten Röntgenresultate vom 24.06.2005 und vom 21.10.2005, auf die Aussagen des Antragstellers sowie auf die von der Klinik Valens eigens erhobenen Untersuchungsbefunde. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich im angefochtenen Urteil wiedergegeben (ON 8, S.4 f.); auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Aus rheumatologischer und internistischer Sicht kam Dr. med. F. zusammenfassend zum Befund, dass ab Oktober [richtig: ON 4/Beilage 17, S.17] 2004 keine Gründe gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit in stressfreier Umgebung sprächen. Eine regelmässige Arbeit wäre sogar wichtig und sinnvoll, um auch bezüglich der zusätzlich bestehenden Stoffwechselstörung (metabolisches Syndrom) eine weitere Stabilisierung zu erreichen. Durch weitere medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Eine regelmässige hausärztliche Begleitung und eine medikamentöse Behandlung seien indes notwendig, um die internmedizinische Komorbidität [Nebeneinanderbestehen mehrerer diagnostisch unterscheidbarer Krankheiten ohne notwendige ursächliche Beziehung zueinander] zu überwachen und konsequent zu behandeln. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Antragstellers seien die beiden hierfür notwendigen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie-Orthopädie) berücksichtigt worden; weiterer Gutachten bedürfe es nicht.
3.6. Mit Vorbescheid vom 06.02.2006 ermittelten die Antragsgegnerinnen durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 13%. Als Valideneinkommen wurde ein hypothetischer Lohn als Montagehelfer/Maschinenbediener für das Jahr 2005 im Betrag von CHF 60'139.00 eingesetzt. Als hypothetisches Invalideneinkommen wurde nach der LSE der Zentralwert für Männer, nach Abzug von 10% für leichte wechselbelastende, mehrheitlich sitzend und in stressfreier Umgebung ausgeübte Arbeit, im Betrag von CHF 51'150.00 eingesetzt.
3.7. Mit Schreiben vom 06.02.2006 teilte Dr. med. B. den Antragsgegnerinnen mit, er habe beim Antragsteller am 27.05.2004 ein Kunstgelenk am linken Knie eingesetzt. Insgesamt sei das Kniegelenk etwas besser geworden; der Antragsteller sei aber noch nicht ganz beschwerdefrei. Ausserdem verwies Dr. med. B. auf die Angaben von Dr. med. C. Nach seiner Ansicht sei der Antragsteller nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte auch für leichte körperschonende Tätigkeiten. Am 09.02.2006 teilte Dr. med. C., der Hausarzt des Antragstellers, den Antragsgegnerinnen telefonisch mit, als behandelnder Arzt frage er sich, ob die Klinik Valens rückwirkend eine Beurteilung habe vornehmen können, ohne die versicherte Person erneut gesehen und untersucht zu haben. Eine ideale leichte Tätigkeit sei für den Antragsteller nicht zu finden; insbesondere in der Wintermonaten liege voraussichtlich eine grössere Arbeitsunfähigkeit vor. Auf entsprechende Anfrage sah der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. D., die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. B. und Dr. med. C. nicht in Frage gestellt. Entsprechend wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die entsprechende Verfügung vom 10.04.2006 wurde nach einer hiergegen gerichteten Vorstellung mit Entscheidung vom 13.07.2006 bestätigt (vorstehende Ziff.1).
3.8. Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 11.08.2006 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.01.2007 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 8, S.9 ff. [II]) zunächst mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.9 [II/1 und 2]), die Zulässigkeit der Berufung sowie allgemeine Grundsätze zur Invalidität zum Invaliditätsgrad und zu dessen Berechnung sowie zu den Voraussetzungen und zur Bemessung des Rentenanspruchs. Fallbezogen und soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.9 unten ff. [3 bis 6]):
4.1. In einer Verfahrensrüge hatte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen vorgeworfen, bei den Feststellungen seiner Leiden ausschliesslich auf die Befunde der Klinik Valens abgestellt zu haben. Diesen Befunden hielt er insbesondere die Befunde von Dr. med. B. und Dr. C. entgegen. Nach allgemeinen Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten, insbesondere im Bereich der Invalidenversicherung, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.10 ff. [4]), folgte das Fürstliche Obergericht zunächst dem Befund der Klinik Valens, wonach zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Antragstellers die beiden hierfür notwendigen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie-Orthopädie) berücksichtigt worden seien und wonach es deshalb weiterer Gutachten bedürfe (vorstehende Ziff.3.5). Insofern sei das Verfahren der Antragsgegnerinnen nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf die überzeugend begründeten Befunde der Klinik Valens gestützt hätten. Nachdem ihr Vertrauensarzt die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. B. und Dr. med. C. nicht in Frage gestellt gesehen habe (vorstehende Ziff.3.7), hätten die Antragsgegnerinnen auf weitere Abklärungen in der Klinik Valens verzichten dürfen. Soweit der Antragsteller rüge, die Antragsgegnerinnen hätten die übereinstimmenden Angaben von Dr. med. C. und von Dr. med. C. zu den depressiven Phasen übergangen, hätten die Antragsgegnerinnen zutreffend erkannt, dass die Diagnose "reaktive Depression" keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Abgesehen davon, würden reaktive Depressionen (in näher ausgeführtem Sinn) nicht zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören, die eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchten.
4.2. Soweit der Antragsteller die Anwendung der Tabellenlöhne nach der LSE gerügt hatte, verwies das Fürstliche Obergericht auf die hierzu ergangene, mehrfach bestätigte Rechtsprechung.
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 07.03.2007 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenbegehren.
6. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 04.04.2007 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG [Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung; LR 831.20]). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10]) und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller einerseits Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung geltend und anderseits unrichtige rechtliche Beurteilung; entsprechend gliederte er seine Revision. Obwohl sich die begründenden (wenig strukturierten) Vorbringen inhaltlich überschneiden und - in Variationen - mehrfach wiederholen, erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision deren Gliederung zugrunde zu legen, das heisst: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund, soweit angezeigt, die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS BZW. UNRICHTIGE UND UNVOLLSTÄNDIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
9. Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung brachte der Antragsteller (ON 9, S.3 ff. [2]) im Wesentlichen Folgendes vor:
9.1. Im Berufungsverfahren habe er zum Beweis näher bezeichneten Vorbringens die Vernehmung von Dr. med. B. und von Dr. med. C. als Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zum Beweis seiner Einwendungen gegen die Anwendung der Tabellenlöhne habe er die Vernehmung von Dr. H. (Berufsberatungsstelle X.) und von Dr. I. (Berufskundefachmann) als Zeugen beantragt. Keiner dieser Beweisanträge sei erledigt worden. Zwar habe das Fürstliche Obergericht verkündet, im Berufungsverfahren würden keine Beweise aufgenommen; im angefochtenen Urteil fehle indes (in näher ausgeführtem Sinn) jegliche Begründung, warum die erwähnten Beweisanträge abgelehnt worden seien.
9.2. Es gehöre "zu den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozessrechtes, dass den Parteien das Recht zukommt, für die Bekräftigung ihrer Standpunkte die Aufnahme von Beweisen zu begehren" (ON 9, S.4 [3, 2. Abschnitt]). Soweit ein Beweisantrag den gesetzlichen Vorgaben entspreche und zum Beweis entscheidungswesentlicher Tatsachen beantragt worden sei, habe das erkennende Gericht entweder ihm zu folgen oder dessen Ablehnung zu begründen. Nach § 275 ZPO müsse über alle Beweisanträge der Parteien ausdrücklich entschieden werden. Dies habe das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn) nicht getan, sondern "wie ein Verwaltungsgericht [agiert]" (ON 9, S.7 [2. Abschnitt]).
9.3. Soweit der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu den Besonderheiten des Sozialversicherungsprozesses zitierte - ungenau und aus dem Zusammenhang gelöst, wie sich zeigen sollte -, konnte auf sein Vorbringen verwiesen werden (ON 9, S.4 [3, 3. Abschnitt] oder S.5 f. [4, 2. Abschnitt]).
9.4. "Noch eklatanter" (ON 9, S.9 [5]) erweise sich die Verletzung von Verfahrensrechten und damit die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bei der Bemessung des Invalideneinkommens. Die Tabellenlöhne der LSE entsprächen nicht den liechtensteinischen Gegebenheiten; die Einzelfallgerechtigkeit bleibe dabei hintangestellt. Entsprechende Beweisanträge habe das Fürstliche Obergericht nicht erledigt, sondern die Tabellenlöhne der LSE als rechtlich unanfechtbar hingestellt. Die Frage des zumutbaren Invalideneinkommens sei indes keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Hierzu könne jeder Versicherte Beweisanträge stellen, die das Fürstliche Obergericht zu behandeln habe.
9.5. Soweit der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Funktion von Ärzten und Berufskundefachleuten im Sozialversicherungsprozess zitierte - erneut ungenau und aus dem Zusammenhang gelöst, wie sich zeigen sollte -, konnte auf sein Vorbringen verwiesen werden (ON 9, S.10 [2. Abschnitt] oder S.11 f. [3. Abschnitt]).
9.6. Im Gutachten der Klinik Valens werde mehrfach von einer behinderungsgeeigneten Verweistätigkeit gesprochen, die der Antragsteller ausüben könne. Damit werde indiziert, dass der Antragsteller allenfalls nur im Rahmen einer geschützten Werkstätte oder ähnlich einsetzbar sei. Um diese Unklarheit zu beseitigen, habe der Antragsteller beantragt, eine ergänzende Stellungnahme der Klinik Valens einzuholen. Das Fürstliche Obergericht habe dieses Vorbringen überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen. Durch dieses "Detail" werde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung "geradezu offensichtlich" (ON 9, S.12 f. [6]).
9.7. Das Fürstliche Obergericht sei nach den Erfahrungen des Rechtsvertreters des Antragstellers auch in anderen Sozialversicherungsprozessen gleich verfahrenswidrig vorgegangen. Eine ausreichende Klärung dieses Problems durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erweise sich deshalb als unabdingbar notwendig. Das Fürstliche Obergericht werde darauf hinzuweisen sein, dass es im Sozialversicherungsprozess, im Gegensatz zur Schweiz, nicht als Verwaltungsgericht, sondern als Zivilgericht tätig zu sein habe und insofern an die Vorgaben der ZPO gebunden sei. Entsprechend habe es ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Auf weiteres Vorbringen des Antragstellers zur Begründung dieser Ansicht (ON 9, S.13 ff. [7]) konnte verwiesen werden.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [A]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9) gesamthaft, mit Einwendungen denen, soweit angezeigt, bei der nachstehenden Beurteilung Rechnung zu tragen war.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Einleitend war einmal mehr - und zwar genau (vorstehende Ziff.9.3 und Ziff.9.5) - auf zwei hier wesentliche verfahrensrechtliche Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts zu erinnern, wie sie der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner neueren, inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung entwickelt hat (beispielsweise: Urteile vom 03.06.2004 zu Sv.2003.5, vom 12.01.2006 zu Sv.2004.4, vom 09.02.2006 zu Sv.2005.13, vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, vom 01.06.2006 zu Sv.2005.2, vom 02.11.2006 zu Sv.2005.20, vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21 oder vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5 und zu Sv.2006.6).
11.1.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Insofern gilt die ZPO nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit der Sozialversicherungsprozess bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt er doch grundsätzlich ein Zivilprozess, wenn auch relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Deswegen aber wird der Sozialversicherungsprozess - anders als nach schweizerischem Verfahrensrecht - nicht zu einem Verwaltungsprozess.
11.1.2. Die Besonderheit des Sozialversicherungsprozesses, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im Sozialversicherungsprozess versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
11.2. Der Antragsteller erblickte die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in erster Linie darin, dass das Fürstliche Obergericht einen der fundamentalsten Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechtes verletzt habe. Nach diesem (vom Antragsteller in der ZPO nur teilweise lokalisierten) Verfahrensgrundsatz komme den Parteien das Recht zu, für die Bekräftigung ihrer Standpunkte die Aufnahme von Beweisen zu begehren (vorstehende Ziff.9.2).
11.2.1. Das solchem Vorbringen zugrunde gelegte Stoffsammlungsmodell beruht auf dem Verhandlungsgrundsatz. Danach ist es zunächst Sache der Parteien, alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die entsprechenden Beweise anzubieten (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.337, Rz.639; Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.2 vor § 266 öZPO).
11.2.2. In eben diesem Punkt unterscheidet sich indes der Sozialversicherungsprozess vom Zivilprozess. Denn im Sozialversicherungsprozess haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen; an die Stelle des den Zivilprozess kennzeichnenden Verhandlungsgrundsatzes tritt der Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.1.1). Nach dem Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (FASCHING, S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen, nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.).
11.2.3. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil, jedoch nicht nach "den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozessrechtes" (vorstehende Ziff.9.2) und namentlich nicht nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme.
11.3. Bei der Prüfung, der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof die eingangs erwähnte Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht (vorstehende Ziff.11.1.2). Die demnach zu beantwortende Frage - ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, bedarf im Folgenden - mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.0.5) - näherer Prüfung.
11.3.1. Indem das Fürstliche Obergericht beschloss, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen und diesen Beschluss in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.01.2007 (ON 6, S.2) eröffnete, wies es zugleich in sinngemässer Anwendung von § 275 Abs.1 ZPO alle im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge unmissverständlich zurück: Auf die Vernehmung von Dr. med. B. und von Dr. med. C. als Zeugen hätten die Antragsgegnerinnen verzichten dürfen, weil nach den überzeugenden Befunden der Klinik Valens zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Antragstellers die beiden hierfür notwendigen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie-Orthopädie) berücksichtigt worden seien und wonach es deshalb keiner weiterer Gutachten bedürfe. Auf weitere Abklärungen der Klinik Valens hätten die Antragsgegnerinnen verzichten dürfen, nachdem ihr Vertrauensarzt die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. B. und Dr. med. C. nicht in Frage gestellt gesehen habe (vorstehende Ziff.4.1).
11.3.2. Nach den wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff.3.7) haben sowohl Dr. med. B. als auch Dr. med. C. in ebenfalls festgestellten Berichten (ON 4/Beilagen 20 und 22) gegenüber dem Gutachten der Klinik Valens (ON 4/ Beilage 17) Vorbehalte angemeldet. Ergänzende Abklärungen wurden nicht vorgenommen, weil der Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. D. die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. B. und Dr. med. C. nicht in Frage gestellt sah. Dr. med. D. hatte in seiner Notiz vom 03.04.2006 (ON 4/Beilage 23) indes lediglich bemerkt, er habe die Berichte von Dr. [med.] C. und Dr. [med.] B. zur Kenntnis genommen; sie vermöchten "nichts an der grundsätzlichen Beurteilung durch die Klinik Valens" zu ändern. Entsprechend stellte der Staatsgerichtshof fest, dass die Gründe für die Einschätzung von Dr. med. D. im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt noch rechtlich gewürdigt wurden (ON 17, S.27 [2. Abschnitt, vor 3.3]). Für die Feststellung solcher Gründe und deren rechtliche Würdigung vermitteln die Akten in der Tat keine Anhaltspunkte.
11.3.3. In erster Linie fehlen demnach Feststellungen zu den Gründen für die Einschätzung von Dr. med. D. Sie werden durch das Fürstliche Obergericht nachzuholen sein. Entweder ergibt sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers (Einvernahme der Zeugen Dr. med. B. und Dr. med. C., Einholung eines weiteren Gutachtens) keine erheblichen Tatsachen betreffen oder offensichtlich beweisuntauglich sind. Dann hat es - mit entsprechender sachlich überzeugender Begründung im Sinn der Erwägungen des Staatsgerichtshofs (ON 17, S.26 oben [vor 3.2.5] und S.27 [2. Abschnitt, vor 3.3]) - beim Ergebnis des ersten Rechtsgangs sein Bewenden. Oder dann ergibt sich daraus, dass die Beweisanbote des Antragstellers sehr wohl erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Dann wären im zweiten Rechtsgang die angebotenen Beweise aufzunehmen.
11.3.4. Soweit Feststellungen fehlen, hebt der Fürstliche Oberste Gerichtshof einem angefochtenen Entscheid auf und weist die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurück. Zunächst eignet er von seiner Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur her kaum, selber Beweise aufzunehmen. Vor allem aber verändern neue Feststellungen den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Denn damit verlöre der Antragsteller eine Rechtsmittelinstanz.
11.3.5. Die bindende Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bedeuten indes nicht, dass in Sozialversicherungssachen fortan unbesehen jedem Beweisantrag stattzugeben wäre (unmissverständlich in dieser Hinsicht: ON 17, S.26 [vor 3.2.5]). Hierzu sind weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren verpflichtet noch ist es das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint (StGH 2007/93, StGH 2007/125 oder StGH 2007/147 [ON 17, S.24], je Erw.3.2.3). Ausdrücklich bestätigte der Staatgerichtshof, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei"; nur verlangt er fortan für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe (ON 17, S.26 oben [vor 3.2.5]). In diesem Sinn bestehen beispielsweise auch weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b, cc, S.353, mit Hinweisen; OGH, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18 oder vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird. Solches wurde vom Staatsgerichtshof im gegenständlichen Fall vermisst. Werden Beweise angeboten, um bereits bestehende medizinische Befunde zu entkräften, so bedarf es fortan einer (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) sachlich überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Immerhin braucht ein Gericht auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt.
11.4. Die rechtlichen Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Anwendung der Tabellenlöhne nach der LSE beruhten auf der (in der Revision nicht bekämpften) tatsächlichen Grundlage, dass der Antragsteller nach Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ON 8, S.14 unten [6]). Damit aber fehlten feststellbare tatsächliche Anhaltspunkte, um bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Mit Bezug auf die in der Folge erforderliche abstrakte Bemessung (Schätzung) des Invalideneinkommens erinnerte es ebenso zutreffend an die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der LSE. Danach kommt der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorrangige Bedeutung zu, wenn mangels feststellbarer tatsächlicher Anhaltspunkte Individualgerechtigkeit von vornherein nicht zu verwirklichen ist. Ob die LSE jedem Einzelfall gerecht werde, mag dahin gestellt bleiben. Jedenfalls vermitteln sie objektive und - angesichts des Umfangs der Erhebungen - ebenso repräsentative wie verallgemeinerungsfähige Werte. Im Lichte dieser Rechtsprechung, auf die unter dem zweiten geltend gemachten Revisionsgrund zurückzukommen war (nachstehend B), bestand kein Anlass, Dr. I. (Berufsberatungsstelle X.) oder Dr. K. (Berufskundefachmann) als Zeugen einzuvernehmen, ohne dass dies im Einzelnen näher ausgeführt zu werden brauchte; denn auch ihre Aussagen hätten keine hier, gegebenenfalls, allein interessierende feststellbare tatsächliche Anhaltspunkte zur konkreten beruflich-erwerblichen Situation des nicht mehr erwerbstätigen Antragstellers vermitteln können. Diese Erwägung hielt auch vor der strengeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stand (ON 17, S.26 [3.2.6]).
11.5. Die vom Antragsteller für unabdingbar notwendig erachtete Klärung (vorstehende Ziff.9.7) dürfte inzwischen erfolgt sein: in den Urteilen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 214) oder vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5 und zu Sv.2006.6. Das Urteil zu Sv.2006.5 betraf einen Antragsteller, der durch den gleichen Rechtsvertreter Revision geführt hatte wie der Antragsteller im gegenständlichen Fall. Die erwähnten Urteile konnten diesem Rechtsvertreter selbstverständlich noch nicht bekannt sein, als er am 07.03.2007 die gegenständliche Revision einreichte.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
12. Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 9, S.15 ff. [8 und 9]) die Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne nach der LSE. Einleitend wiederholte er im Wesentlichen sein bereits unter dem ersten geltend gemachten Revisionsgrund erstattetes Vorbringen (vorstehende Ziff.9.4). Anschliessend verwies er auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in der Schweiz und in Liechtenstein. Die Anwendung der LSE bewirke, dass auf liechtensteinische Verhältnisse schweizerische Massstäbe angelegt würden, obwohl die Schweiz wesentlich grösser sei und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbesehen auf Liechtenstein umgelegt werden könnten. Bestätigt werde dies durch eine von der Fürstlichen Regierung in Auftrag gegebene Studie von Peter Eisenhut, "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein". In dieser Studie setze sich deren Verfasser auch mit den Löhnen und der Lohnstruktur im Fürstentum Liechtenstein auseinander: Liechtenstein verfüge über keine Lohnstatistik, die es erlaube, die Entwicklung der Löhne, der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht oder nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Auf weiteres Vorbringen des Antragstellers zur erwähnten Studie und die darauf beruhende Kritik an der Anwendung von Tabellenlöhnen nach der LSE kann verwiesen werden (ON 9, S.17 ff.).
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [A]) widersetzten sich, wie erwähnt (vorstehende Ziff.10) dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9) gesamthaft, erneut mit Einwendungen denen, soweit angezeigt, bei der nachstehenden Beurteilung Rechnung zu tragen war.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Nach Art.53 Abs.5 Bst.c IVG (in der auf das gegenständliche Verfahren noch anwendbaren Fassung: vor der Änderung vom 25.10.2006, in Kraft seit 01.01.2007 [LGBl. 2006 Nr.244]) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 67% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Validen-einkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
14.2. Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830.1) mit seitherigen Änderungen. Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw.3.3 S.347).
14.3. Um den Invaliditätsgrad berechnen und, gestützt darauf, einen allfälligen Rentenanspruch beurteilen zu können, sind die Verwaltung (hier: die Antragsgegnerinnen) und, falls gegen deren Entscheidung Rechtsmittel ergriffen werden, die Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und, gegebenenfalls, auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben: Der Arzt beantwortet die medizinische Frage, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten könne oder müsse; ob sie Lasten heben und tragen könne und anderes mehr). Der Berufsberater dagegen beantwortet die berufskundliche Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen; insofern besteht zwischen Arzt und Berufsberater eine sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit (BGE 107 V 17 Erw.2b S.20). Aus dieser in mehreren Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wiederkehrenden Erwägung, an die auch der Antragsteller anknüpfte (ON 9, S.15 [8, 1. Abschnitt]), erhellt zwanglos, dass neben dem Arzt gegebenenfalls andere Fachleute, vorab Berufsberater, beizuziehen sind: nämlich dann, wenn es besonderer, bei den Antragsgegnerinnen nicht vorhandener, Fachkunde bedarf, um zu beurteilen, ob und, gegebenenfalls, wie sich die nach medizinischen Gesichtspunkten ermittelten verbliebenen Fähigkeiten der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten lassen. Nachdem aber im Gutachten der Klinik Valens, auf welches die Antragsgegnerinnen (aufgrund revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen: vorstehende Ziff.11.3.1) abstellen durften, für den Antragsteller eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit in stressfreier Umgebung ermittelt worden war (ON 4/Beilage 17, S.17 [vor 7.4]), brauchten die Antragsgegnerinnen keine weiteren Fachleute, vorab Berufsberater, beizuziehen, um die Tabellenlöhne der LSE anwenden zu können.
14.4. Mit der vom Antragsteller geübten grundsätzlichen Kritik an der Anwendbarkeit der LSE - nur darum handelte es sich in diesem Zusammenhang noch, also nicht mehr um die Frage, wie Arzt und Berufskundefachmann im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades zusammenwirken (vorstehende Ziff.14.3) - hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, beispielsweise im Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, auf das sich die Antragsgegnerinnen zutreffend bezogen, oder, letztmals in den bereits erwähnten Urteilen vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5 und zu Sv.2006.6 (vorstehende Ziff.11.4). An die dortigen Erwägungen war auch hier anzuknüpfen.
14.5. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. (seit 01.01.2007) des (schweizerischen) Bundesgerichts zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (Tabellenlöhne) des schweizerischen Bundesamts für Statistik ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.10).
14.6. Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des Invalideneinkommens, auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Denn Individualgerechtigkeit, wie sie der Antragsteller für sich zu beanspruchen scheint, liesse sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen.
14.7. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so gewährleisten statistische Werte der LSE zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt. Soweit die schweizerische Rechtsprechung neben den LSE andere Dokumentationen zulässt (BGE 129 V 472; KIESER, S.178, Rz.77) muss ihnen statistische Aussagekraft zukommen. Statistisch aussagekräftige Dokumentationen zur Bemessung des Invalideneinkommens fehlen jedoch in Liechtenstein. Im Sinn der neusten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2007/93, StGH 2007/125 oder jetzt StGH 2007/147) blieb einzig zu präzisieren, dass es qualitativ differenzierter und quantitativ aussagekräftiger Statistiken bedarf, um ein hypothetisches Invalideneinkommen rechtsgleich und rechtssicher zu bemessen. Solange solche Statistiken für Liechtenstein fehlen, wird auf die LSE abgestellt; denn sie betrifft tatsächliche Verhältnisse, die jenen in Liechtenstein am nächsten kommen dürften. Frühere Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (beispielsweise Erw.14.11 im Urteil vom 06.09.2007, veröffentlicht in: LES 2008 236 S.239 [rechte Spalte unten] f.) lauteten insofern missverständlich, als ihnen hätte entnommen werden können, mit der Rezeption ausländischer Rechtsgrundlagen würden ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse des Ursprungslands übernommen. Bereits in einer Entscheidung vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11 hat indes der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu die gebotenen Präzisierungen angebracht.
14.8. Dem wiedergegebenen Ansatz (vorstehende Ziff.14.7) entspricht die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die das hypothetische Invalideneinkommen zunächst aufgrund eines leicht feststellbaren Zentralwerts bemisst und diesen in der Folge bei der Bemessung des Abzugs massvoll individualisiert. Auf gleichem Ansatz beruht die neuere im wiedergegebenen Sinn vom Staatsgerichtshof nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (beispielsweise: OGH, Urteile vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, vom 08.07.2007 zu Sv.2006.21 oder vom 08.11.2007 zu Sv.2006.22). Mit Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof weiterreichende Individualisierungen, etwa bei der Auswahl der LSE-Tabellen, abgelehnt. Denn sie schaffen Rechtsunsicherheit, zumal keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert werden können, nach denen die verschiedenen Tabellen fallbezogen koordiniert werden sollen.
14.9. Gleiches gilt sinngemäss für Individualisierungsversuche aufgrund von (nicht statistisch repräsentativ quantifizierten) Studien, die vorab zu anderen Zwecken erstellt wurden. Die vom Antragsteller beigezogene Studie von Peter Eisenhut äussert sich zum Thema "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein". Ausdrücklich wird darin (S.40) festgehalten, dass Liechtenstein über keine Lohnstatistik verfügt, die es (wie die LSE) erlauben würde, die Entwicklung der Löhne, der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Dann folgen weder näher belegte noch quantifizierte Vermutungen zur Lohnsituation in Liechtenstein gegenüber der Schweiz. Solche Vermutungen, auf deren sinngemässe Wiederholung sich das Vorbringen des Antragstellers beschränkt, würden zu einer gänzlich unvorhersehbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit abträglichen Einzelfalljustiz führen. Nicht Individualgerechtigkeit, sondern Willkür wäre die Folge.
14.10. Die vorstehenden Erwägungen gelten, wie erwähnt (vorstehende Ziff.14.5), wenn eine versicherte Person, wie hier der Antragsteller, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vorstehende Ziff.11.3.2). Andernfalls würde sich das Invalideneinkommen nach der beruflich-erwerblichen Situation, in der er konkret stände, bemessen: Hätte er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, bei der - kumulativ - (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und (2) anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie (3) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, so würde grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen gelten (BGE 126 V 75 Erw.3a, bb, S.76, mit Hinweisen; 117 V 8 Erw.2c, aa, S.18, mit Hinweisen). Im Zweifel versteht der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese drei Voraussetzungen tendenziell zugunsten der versicherten Person. So hat er in einem Urteil vom 04.05.2006 zu Sv.2005.7 entschieden, dass es bei der Beurteilung der zweiten Voraussetzung - ob anzunehmen sei, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe - konkreter und, wie zu ergänzen bleibt, von den Antragsgegnerinnen beizubringender Anhaltspunkte bedarf, um anzunehmen, dass sie dies am konkreten Arbeitsplatz nicht tue. Die Anhaltspunkte hierfür müssen besonders konkret sein, wenn die versicherte Person die ihr verbleibende Erwerbstätigkeit am angestammten langjährigen Arbeitsplatz einsetzt und die Verweistätigkeit, mit der sie ein statistisch höheres Einkommen erzielen könnte, sich kaum wesentlich von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit unterscheidet.
14.11. Die Bemessung des Invalideneinkommens, wie sie die Antragsgegnerinnen ihrer Entscheidung vom 13.07.2006 (ON 4/Beilage 32, S.9 [31 und 32]) zugrunde gelegt hatten und wie sie das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil bestätigte, beruht auf der gefestigten, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts und sowohl des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs als auch des Staatsgerichtshofs. Sie fördert die in einem hypothetischen Bereich der Invalidenversicherung wesentlichen Rechtswerte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit.
14.12. Unter Vorbehalt der (bereits früher angebrachten) Präzisierung zur Geltung der LSE in Liechtenstein (vorstehende Ziff.14.7.), bot das Urteil des Staatsgerichtshofs (ON 17, S.28 ff. [5.2 bis Ziff.5.4] keinen Anlass, von der Rechtsprechung zur Bemessung des Invalideneinkommens abzuweichen. Wie es sich verhalte, nachdem nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik zur Verfügung stehen soll, war hier nicht zu beurteilen.
15. Die Revision erwies sich demnach insofern als berechtigt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen (vorstehende Ziff.11.3) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen war.
16. Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26).
Vaduz, 5. März 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof