SV.2005.3
Art 53 Abs 6 IVG entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art 28 Abs 2 CH IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin. Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert.Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen. Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich. Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder mangelnder Ausbildung keine entsprechende Stelle findet.Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (Tabellenlöhne) des schweizerischen Bundesamts für Statistik abzustellen.Soweit die Invalidenversicherung auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der (mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht zu verwirklichenden) Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Diesem Ansatz entspricht eine Rechtsprechung, die das hypothetische Invalideneinkommen zunächst aufgrund eines leicht feststellbaren Zentralwerts bemisst und diesen in der Folge bei der Bemessung des Abzugs massvoll individualisiert.
1. Mit E vom 10.02.2005 gab die Liechtensteinischen Invalidenversicherung (als Antragsgegnerin) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von J (als Antragsteller) vom 02.04.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.03.2004 teilweise Folge. Mit der Verfügung vom 09.03.2004 hatte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente abgelehnt. Mit der E vom 10.02.2006 erkannte sie ihm mit Wirkung ab dem 01.11.2002 eine Viertels-Invalidenrente zu.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerin erhobenen Berufung des Antragstellers vom 14.03.2005 gab das OG mit U vom 13.07.2005 teilweise Folge, indem es dem Antragsteller rückwirkend ab dem 01.11.2002 eine halbe Invalidenrente zuerkannte.
...
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Der Antragsteller ist am 06.04.1949 geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Im Jahr 1989 erlitt er einen schweren Verkehrsunfall mit einer Hüftluxation links, einer Verletzung des linken Knies sowie einer Nasenbeinfraktur. Im Jahr 1990 erlitt er einen Leistenbruch und im Jahr 1997 eine Weichteilverletzung am Mittelfinger der rechten Hand.
3.2. Am 31.08.1999 stellte der Antragsteller erstmals einen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente. Dabei vermerkte er, dass er seit 1973 in Liechtenstein erwerbstätig gewesen sei: seit dem Jahr 1975 ununterbrochen als Lackierer in der Tankproduktion bei der E AG. Nachdem entsprechende medizinische und berufskundliche Abklärungen vorgenommen worden waren, wurde der Antrag mit Verfügung vom 26.09.2000 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien; der Invaliditätsgrad betrage 0 %. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.3. In der Folge arbeitete der Antragsteller weiterhin im angestammten Beruf bei der E AG und leistete auch bedeutende Überstunden.
3.4. Am 17.09.2002 stellte der Antragsteller über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Formular E 204 erneut einen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente. Die Antragsgegnerin zog verschiedene bereits durch andere Versicherungen eingeholte Gutachten bei und erteilte eigene Gutachteraufträge ...
... [Feststellung der gutachtlichen Befunde]
3.5. Mit Vorbescheid vom 19.01.2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die Berechnungen ergäben einen Invaliditätsgrad von 36%, der keinen Anspruch zum Bezug einer Invalidenrente auslöse. Der Antragsteller machte von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch und legte dar, mit der in Aussicht gestellten E nicht einverstanden zu sein. Spätere Gutachter seien von den jeweiligen Vorgutachten beeinflusst gewesen. Er, der Antragsteller, könne niemals das vom Berufsfachmann genannte Erwerbseinkommen erzielen. Man solle doch PD Dr R nochmals befragen. Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nach. Am 03.03.2004 beantwortete PD Dr R die entsprechende Anfrage dahin gehend, dass andere als die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten - beispielsweise die von Dr Rainer Ospelt genannten Verweistätigkeiten - dem Antragsteller aus ophtalmologischer Sicht zumutbar seien; im Gefahrenbereich dürften keine Arbeiten ausgeführt werden; die Arbeitsfähigkeit könne ganztags mit reduzierter, in Teilzeit mit voller Leistung realisiert werden.
3.6. Am 09.03.2004 erliess die Antragsgegnerin eine ablehnende Verfügung. Der Antragsteller focht sie mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an. Darin machte er insbesondere geltend, neben Sehbehinderungen beständen noch weitere körperliche Einschränkungen an Knie und Hüfte; deshalb könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.7. Im April/Mai 2004 befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung im Krankenhaus Rankweil, und zwar wegen zunehmender depressiver Entwicklung mit latenter Suizidalität vor dem Hintergrund einer chronischen Belastungssituation. Geplant war eine psychopathologische Stabilisierung sowie Reizabschirmung. Nach einem Schreiben von Dr J, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.06.2004 war der Antragsteller wegen der damaligen sozialen Situation - er erhielt weder Krankentaggeld noch eine Invalidenrente - völlig verzweifelt und ausgeprägt depressiv verstimmt. Der Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion.
3.8. Die Antragsgegnerin holte bei der Augenklinik des Universitätsspitals Z ein weiteres medizinisches Gutachten ein. Nach diesem Gutachten vom 08.11.2004 ist bei optimaler Arbeitsplatzsituation eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Die Problematik der Sicca-Situation wurde als stabil beurteilt. Bei der altersbedingten Makuladegeneration müsse mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden, so dass der Visus noch mehr abfallen werde. Konfrontiert mit diesem Gutachten erwiderte der Antragsteller über seine Rechtsvertreterin, dass er wegen der Arbeitsunterbrechungen zwecks befeuchtender Therapie mit einer deutlich verlangsamten Arbeitsweise rechnen müsse. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es keine Berufe, die das für den Antragssteller notwendige Umfeld böten ...
3.9. Mit E vom 10.02.2005 gab die Antragsgegnerin der Vorstellung des Antragstellers teilweise Folge und sprach ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertels-Invalidenrente zu. Ihre Berechnungen basierten auf einem für das Jahr 2003 bemessenen Valideneinkommen von CHF 68 100.00 und einem in Anwendung der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten Invalideneinkommen für einfache und repetitive Arbeiten (unter Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer) von CHF 39 200.00.
3.10. Gegen diese für ihn noch immer negative E richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 14.03.2005. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.07.2005 beschloss das OG, im Berufungsverfahren keine neuen Beweise aufzunehmen.
4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts standen für das OG folgende Erwägungen im Vordergrund:
...
[Ablehnung des Antrags auf Einholung neuer Gutachten; allgemeine Erwägungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Berechnung des Invaliditätsgrads durch Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zur Bedeutung und Würdigung ärztlicher Gutachten; ablehnende Beurteilung von Feststellungs- und Beweisrügen]
...
4.5. Eine Rechtsrüge, wonach das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen unrichtig bemessen worden sei, erachtete das OG für teilweise berechtigt.
4.5.1. Die Antragsgegnerin lege ihren Berechnungen ein Valideneinkommen für einen Lackierer mit Überzeit im Jahr 2003 von CHF 68 100.00 und ein hypothetisches Invalideneinkommen für einen Magaziner im Jahr 2003 von CHF 39 200.00 zugrunde. Daraus ermittle sie eine Erwerbseinbusse von CHF 28 900.00 und, gemäss Berechnungsformel, einen Invaliditätsgrad von 42 %. Dieser Invaliditätsgrad gebe Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente.
4.5.2. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben einen Jahreslohn von regelmässig rund CHF 73 735.00 erzielt.
4.5.3. Wäre der Antragsteller gesund geblieben, so hätte er weiterhin, wie schon seit 1975, bei seiner früheren Arbeitgeberin, der E AG, gearbeitet. Nach deren Angaben hätte er in Berücksichtigung einer entsprechenden Lohnindexanpassung im Jahr 2003 ein Valideneinkommen von CHF 73 375.00 erzielen können. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Reduktionen seien theoretisch und würden den konkreten Fall, wie er offensichtlich während längerer Zeit arbeitnehmer- wie arbeitgeberseitig gelebt worden sei, nicht berücksichtigen. Vergleichseinkommen seien immer so konkret wie möglich zu bestimmen. Entsprechend sei als Ausgangspunkt durchwegs das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Valideneinkommen zu bemessen. Dabei seien sämtliche Einkommensbestandteile (beispielsweise Nebeneinkünfte, Abgeltungen für regelmässig geleistete Überstunden) zu berücksichtigen. Dazu gehöre, dass, gegebenenfalls wie hier, von einer Arbeitszeit ausgegangen werde, die weit über der üblichen Arbeitszeit liege. Mit dem Antragsteller sei deshalb von einem Valideneinkommen von CHF 73 735.00 auszugehen.
4.5.4. Auch bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung (aufgrund zumutbarer Verwertung der einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten) noch realisierbaren Invalideneinkommens sei primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret stehe. Übe sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, so gelte grundsätzlich ihr tatsächlich erzielter Verdienst als Invalideneinkommen.
4.5.5. Ohne solch tatsächlich erzielten Verdienst könnten Tabellenlöhne beigezogen werden. Die vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), die alle zwei Jahre erscheine, biete hierfür eine hinreichende Grundlage.
4.5.6. Die Antragsgegnerin habe bei ihren Berechnungen unter Gewährung eines Abzugs von 25 % ein Invalideneinkommen des Antragstellers von CHF 39 200.00 angenommen. Der Antragsteller bestreite, dass es für ihn angesichts seines Leidens überhaupt eine Verdienstmöglichkeit in dieser Höhe gebe. Er wäre einzig in der Lage, eine eng begrenzte Tätigkeit auszuüben, und auch diese aufgrund seiner Schlechtsichtigkeit nur sehr langsam. Stündlich müsste er sie unterbrechen, um Salben und Tropfen in die Augen zu applizieren, wodurch er für längere Zeit noch weniger sähe und während dieser Zeit faktisch völlig arbeitsunfähig wäre. Seine Arbeitsleistung entspreche einer Teilzeitarbeitskraft von höchstens 50 %. Kein Arbeitgeber wäre bereit, hierfür monatlich CHF 3200.00 zu bezahlen.
4.5.7. Die Vorinstanz sei vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor ausgegangen und habe aufgrund eines Schnitts aus sämtlichen Berufssparten für das Jahr 2002 bei einem Pensum von 40 Stunden ein Monatseinkommen von CHF 4175.00 ermittelt. Dieser Wert wurde aufgrund der im Schnitt betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und in Berücksichtigung der Lohnindexsteigerung für das Jahr 2003 auf CHF 4358.00 (x 12) hochgerechnet.
4.5.8. Diese Basierung auf den Daten der LSE sei indes zu grob vorgenommen worden. Eine Berechnung, die einfach auf einen Zentralwert für Arbeiten des Anforderungsniveaus 4 abstelle, lasse ausser Acht, dass die monatlichen Bruttolöhne entsprechend dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes zwischen In- und Ausländern (zu denen der Antragsteller gehöre) erhebliche Unterschiede aufweisen würden. Nach der Tabelle TA 12 betrage das monatliche Bruttoeinkommen beim Anforderungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei Ausländern (Männern und Frauen) im Median CHF 4044.00 bei einem Quartilbereich zwischen CHF 3396.00 bzw CHF 4766.00. Die entsprechenden Daten, lediglich für ausländische Männer, würden im Median CHF 4436.00 betragen bei einem Quartilbereich von CHF 3773.00 bis CHF 5043.00. Weil der Antragsteller eine neue Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz aufnehmen müsste, weil er bereits 56 Jahre alt sei und weil gemäss der Tabelle TA 13 in der Ostschweiz mit der Liechtenstein am ehesten verglichen werden könne, gegenüber andern schweizerischen Grossregionen unterdurchschnittliche Löhne bezahlt würden, könne ohne Not gemäss der Tabelle TA 12 beim Anforderungsniveau 4 vom unteren Quartilbereich von CHF 3773.00 für ausländische Männer ausgegangen werden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 3933.00 oder ein jährliches Einkommen von CHF 47 196.00.
4.5.9. Unter Berücksichtung des von der Antragsgegnerin gewährten Abzugs von 25% ergäben sich im Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von CHF 35 397.00 und - nach der unbestrittenen (konkret und im Einzelnen ausgeführten) Berechnungsformel sowie aufgrund des anerkannten Valideneinkommens von CHF 73 735.00 - ein Invaliditätsgrad von 51.99%, der nach (zitierter) Rechtsprechung auf 52 % aufzurunden sei. Dieser Invaliditätsgrad gebe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5. Gegen das [auch] im wiedergegebenen Sinn begründete U des OG richteten sich die Revisionen beider Parteien.
...
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung erörterte der Antragsteller, inwiefern ihm die von der Antragsgegnerin und vom OG thematisierten Verweistätigkeiten nicht zumutbar seien. Bei richtiger Beweiswürdigung hätten die Antragsgegnerin und das OG zum Ergebnis gelangen müssen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt in der Region Liechtenstein keine leidensangepasste Tätigkeiten für den Antragsteller biete. Aufgrund einer fehlenden anspruchsvolleren Ausbildung könnte der Antragsteller von vornherein nur Hilfsarbeiten ausführen. Eben hierfür würden ihm aber die körperlichen Voraussetzungen fehlen.
14. Hierzu hat der OGH erwogen:
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14.2. Unter anderem rügte der Antragsteller die Beweiswürdigung, aufgrund deren das OG festgestellt hatte, ihm, dem Antragsteller, ständen, trotz seiner ... festgestellten gesundheitlichen Einschränkung, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen; die zumutbare Tätigkeit sei nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könne.
14.3. Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Beurteilung der Invalidität das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre). Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830) mit seitherigen Änderungen. Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art 28 Abs 2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 E 3.4 S 348 f). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 E 3.3 S 347).
14.4. Bei der Festlegung des unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zumutbaren Verdiensts des Antragstellers hatten die Antragsgegnerin und das OG von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (BGE 128 V 29 E 1 S 30; sinngemäss für die Unfallversicherung: BGE 114 V 310 E 1 S 311 f). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 E 4b S 276). Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das Eidgenössische Versicherungsgericht (= [bis Ende 2006] organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 124 [3] Rz 14 ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts).
14.5. Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A Zürich/ Basel/Genf 2005] S 85). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", dh die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Hat beispielsweise eine ältere versicherte Person eine schwere handwerkliche Tätigkeit ausgeübt und ist sie hierzu wegen eines Leidens nicht mehr in der Lage, findet sie jedoch für die ihr (nach Feststellungen der Invalidenversicherung) zumutbare leichtere Tätigkeit keine neue Stelle, so richtet, gegebenenfalls, die Arbeitslosenversicherung Leistungen aus (Widmer, S 26 und S 84 f). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder mangelnder Ausbildung keine entsprechende Stelle findet; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S 21 mit Hinweisen).
14.6. Um den Invaliditätsgrad berechnen und gestützt darauf einen allfälligen Rentenanspruch beurteilen zu können, sind die Verwaltung (hier die Antragsgegnerin) und, falls gegen deren E Rechtsmittel ergriffen werden, die Gerichte (hier das OG) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und, gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben: Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten könne oder müsse; ob sie Lasten heben und tragen könne und anderes mehr). Der Berufsberater dagegen sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen; insofern besteht zwischen Arzt und Berufsberater eine sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit (BGE 107 V 17 E 2b S 20).
14.7. Die zur Berechnung des Invaliditätsgrads des Antragstellers wesentliche medizinische Frage, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt sei, beantworteten die Antragsgegnerin und das OG auf der Grundlage ... [näher bezeichneter ärztlicher Gutachten].
14.7.1. Im detaillierten Bericht der Klinik V finden sich die "relevante[n] Fähigkeiten und Defizite" des Antragstellers einander gegenübergestellt.
An Fähigkeiten wurden genannt:
"Heben Boden zu Taillenhöhe (bis max. 17.5 kg), Heben Taillen- zu Kopfhöhe (bis max. 12.5 kg), Heben horizontal (bis max. 25 kg), Tragen re[chts] (bis max. 15 kg), Tragen li[nks] (bis max. 15 kg), Stossen, Ziehen; Arbeit über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotation im Sitzen, Rotation im Stehen, Kriechen, Knien, Hocke".
An Defiziten werden genannt:
"(Handkraft re, Handkraft li), Handgeschicklichkeit re, Handgeschicklichkeit li; wiederholte Kniebeuge; Treppe steigen, Leiter steigen, Stehen/Gehen auf schmaler Standfläche (Gleichgewicht)".
Nach den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Klinik V liegt die funktionelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers "im Bereich einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit mit maximalen (seltenen) Gewichtsbelastungen von 25 kg horizonta1. Dabei sollten feinkoordinative Arbeiten, aber auch Arbeiten, welche ein gutes Gleichgewicht erfordern, wegen der verminderten Sehkraft vermieden werden". Mittelschwere Arbeit, ganztags, wurde (ausserhalb der angestammten beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Lackiererei) für zumutbar erachtet.
14.7.2. In ihrer Stellungnahme zu den gestellten Fragen antwortete die Augenklinik des Universitätsspitals Z auf die Frage, welchen Anforderungen der Arbeitsplatz genügen müsse und was bei einer leidensangepassten Tätigkeit besonders zu beachten sei:
"Am Arbeitsplatz sollte die Exposition gegenüber Lösungsmitteln und Staub auf ein Minimum beschränkt sein bzw fehlen. Zudem sollte am Arbeitsplatz für den Patienten mit seinem deutlich eingeschränkten Nah- und Fernvisus keine zusätzliche Gefahr im Bereich von Arbeiten oder Gestellen und Leitern bestehen, damit die Gewährleistung der Arbeitssicherheit des Betroffenen und der Mitarbeiter gegeben ist. Ferner sollte es sich um einen Arbeitsplatz handeln, bei welchem der Patient weder starker Zugluft noch zu extremer Lichtsituation ausgesetzt ist".
Und auf die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen solche den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten zumutbar seien; Stunden pro Tag:
"Unter Voraussetzung der optimalen Arbeitslatzgestaltung und ferner der Gelegenheit häufiger Tropfen- und Salbenapplikation ins Auge ist eine Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag möglich. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass jedwelche Reizungen des Auges die Arbeitsfähigkeit und somit die Verweildauer am Arbeitsplatz auch massiv einschränken [richtig] können".
14.8. Die zur Berechnung des Invaliditätsgrads des Antragstellers wesentliche berufskundliche Frage, inwiefern der Antragsteller in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt sei, beantworteten die Antragsgegnerin und das OG auf der Grundlage des Berichts von Dr O. Darin werden die für seine Stellungnahme wesentlichen medizinischen Vorgaben erwähnt und als Verweistätigkeiten iS von Beispielen jene der Kommissionierung und Verpackung sowie die Arbeitsfelder Magazin/Lager und Spedition genannt. Konkreteres wird von der auch in Liechtenstein massgebenden schweizerischen Rechtsprechung nicht verlangt (BGE 107 V 17 E 2, S 19 ff; U des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 07.07.1998 in: AHI-Praxis 6 [1998] 287, E 3b, S 290 f). Es trifft zu, dass dem berufskundlichen Sachverständigen Dr O das Gutachten der Augenklinik des Universitätsspitals Z noch nicht vorlag. Wohl aber verfügte er über andere ophtalmologische Befunde, an denen - unter dem Gesichtspunkt dem Antragsteller zumutbaren Tätigkeit - die entsprechende Antwort der Augenklinik des Universitätsspitals Z kaum etwas geändert hätte.
14.9. Unter dem Gesichtspunkt des auch im Revisionsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes war zu prüfen, ob das OG die zur Berechnung des Invaliditätsgrads des Antragstellers wesentlichen medizinischen und berufskundlichen Fragen mit der gebotenen Fachkunde - auf der Grundlage entsprechender Gutachten - beantwortet habe. Dies traf offensichtlich zu.
14.10. Ermessensspielraum bestand jedoch bei der Frage, ob die eingeholten Gutachten zu überzeugen vermochten oder ob es weiterer Aufschlüsse bedurfte. In diesen Ermessensspielraum greift der OGH nur bei offenkundig unrichtiger Ermessensbetätigung ein. Hierfür bestanden keine Anhaltspunkte. Vergleicht man nämlich die vom OG übernommenen Feststellungen der Antragsgegnerin mit den wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahmen, und zwar unter dem hier allein wesentlichen Gesichtspunkt der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Antragsteller in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so beanstandete der Antragsteller ungleich weniger die Würdigung der gutachtlichen Stellungnahmen als vielmehr den Inhalt dieser Stellungnahmen: dass sie in ihren Schlussfolgerungen nicht dem entsprachen, was er selber aus den in erster Linie thematisierten Prämissen ableitet. In der Regel bilden jedoch nicht solche Prämissen, sondern erst die aufgrund ihrer fachkundigen Interpretation gewonnenen Schlussfolgerungen die Grundlage für entsprechende Feststellungen. Dies galt namentlich auch für die Frage nach Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
14.11. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
...
25. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte die Antragsgegnerin ua die Bemessung des Invalideneinkommens.
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25.2.1. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens würden praxisgemäss Tabellenlöhne beigezogen. Grundlage hierfür seien die vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellen. Die Antragsgegnerin verwende die Tabelle TA 1, die Auflistung des monatlichen Bruttolohns (Zentralwert [Median]) nach Wirtschaftszweigen, unterteilt in vier Anforderungsniveaus des Arbeitsplatzes und in das Geschlecht, im privaten Sektor und im gesamtschweizerischen Durchschnitt. Dabei sei jeweils vom Zentralwert auszugehen, wonach die eine Hälfte der Arbeitsstelle über, die andere Hälfte unter dem Zentralwert liege. Individuellen Umständen werde durch Abzüge bis höchstens 25 % Rechnung getragen.
25.2.2. Grundsätzlich (und zu Recht) anerkenne das OG die Anwendung von Tabellenlöhnen, erachte allerdings im gegenständlichen Fall die Tabelle TA 1 (in näher ausgeführtem Sinn und unter Hinweis auf die Tabellen TA 9, TA 10 und TA 12) für "zu grob", um in der Folge die Tabelle TA 12 anzuwenden. Diese Tabelle differenziere zwischen den allgemeinen Durchschnittslöhnen von In- und Ausländern. Das OG gehe nicht vom Zentralwert aus, sondern vom unteren Quartilbereich und gewähre zudem einen Abzug von 25 %. In der Folge erörterte die Antragsgegnerin die Problematik, ausgewählte mehrere (nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellte) Tabellen beizuziehen, ohne zu begründen, wie die einzelnen Tabellen untereinander zu gewichten oder zu koordinieren seien. Mit der vom OG praktizierten "Feinanwendung der LSE" lasse sich keine einheitliche und rechtsgleiche Praxis begründen. Hierfür empfehle es sich, iS der (näher zitierten) Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die zentrale Tabelle TA 1 abzustellen und individuellen Umständen beim Abzug bis höchstens 25 % Rechnung zu tragen.
25.2.3. Die Annahme, wonach Ausländer generell weniger verdienen würden, sei - namentlich in Liechtenstein mit grossem Bedarf an ausländischen Arbeitskräften - ohnehin nur bedingt richtig. Abgesehen davon, wende das OG die Tabelle TA 12 unrichtig an, indem es vom Oberbegriff des Ausländers ausgehe, wogegen es sich beim Antragsteller um einen Grenzgänger handle, der in einer besonderen Kategorie erfasst sei.
25.2.4. Die Annahme, wonach sich der Faktor Alter lohnsenkend auswirke und wonach die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Arbeitsprofil sei, sei (in näher erörtertem Sinn) unrichtig. Umgekehrt sei der Durchschnittslohn in Liechtenstein höher als in der Ostschweiz, wo die Löhne leicht unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt lägen. Auch deshalb sei es richtig, die für die gesamte Schweiz geltenden Tabellenwerte heranzuziehen.
25.2.5. Weitere fallbezogen Abweichungen von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts -unterer Quartilbereich, statt Median; Gewährung des Abzugs von 25% vom unteren Quartilbereich, statt vom Median - würden ohne sachliche Begründung dem Bestreben der Antragsgegnerin nach Einheitlichkeit des liechtensteinischen und des schweizerischen Sozialversicherungsrechts zuwiderlaufen.
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27. Hierzu hat der OGH erwogen:
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27.2.1. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (Tabellenlöhne) des schweizerischen Bundesamts für Statistik ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 E 3b S 322 ff; 126 V 75 E 7a S 81). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 E 5b S 79 ff.). Die eben zitierte E (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (Locher, S 49, Rz 10).
27.2.2. Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des Invalideneinkommens, auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der (mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht zu verwirklichenden) Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Diesem Ansatz entspricht die wiedergegebene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die das hypothetische Invalideneinkommen zunächst aufgrund eines leicht feststellbaren Zentralwerts bemisst und diesen in der Folge bei der Bemessung des Abzugs massvoll individualisiert. Wenn das OG in diesem Zusammenhang befürchtet, dass die liechtensteinischen Gerichte "zu 'Kopiermaschinen' des schweizerischen Rechts" degradiert werden könnten, so berücksichtigt es zu wenig, dass der liechtensteinische Gesetzgeber darüber entscheidet, ob eigenständiges Recht geschaffen oder ausländisches Recht rezipiert werden soll. Durch die Rezeption ausländischen Rechts aber gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich hierbei, wie hier, um eine gefestigte, von der Lehre gebilligte Rechtsprechung handelt; denn dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action: Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre [7. A München 1999] S 6 ff, § 2), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten wollte. In solchem Sinn wird bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rechtsprechung des Ursprungslands beigezogen (OGH, B vom 04.04. 2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in LES 2005 100, bes 107 f [10], und später vom 03.10.2002 zu 1 CG. 1999-370, vom 07.11.2002 zu 1 Eg.2001/22 oder vom 05.12.2002 zu 1 CG. 2000/22). Mit E vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein diese Rsp des OGH erörtert und gebilligt; dieser wiederum hat sie auch in neueren E bestätigt (beispielsweise in den B vom 07.04.2005 zu 02 Nz.2004.95, vom 02.06.2005 zu 02 CG.2001.408 oder im U vom 01.09.2005 zu 10 CG. 2002.75).
27.2.3. Die Bemessung des Valideneinkommens, wie sie die Antragsgegnerin in ihrer E vom 10.02.2005 zugrunde gelegt hat, beruht auf der gefestigten, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und fördert die im hypothetischen Bereich der Invalidenversicherung wesentlichen Rechtswerte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit. Die vom OG bevorzugte Individualisierung bereits bei der Auswahl der Tabellen schafft Rechtsunsicherheit, zumal - wie die Antragsgegnerin zutreffend vorbrachte - keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert wurden, nach denen die verschiedenen Tabelle fallbezogen koordiniert werden sollen. Die durch den Abzug bestehende Individualisierungsmöglichkeit rückte aus dem Blickfeld, weil das OG den von der Antragsgegnerin gewährten Höchstwert von 25% (zu Recht) übernahm. Damit aber konnte der Eindruck entstehen, hierbei handle es sich um eine statistische Grösse, so dass zusätzlicher Raum für fallbezogene Individualisierung geschaffen werden müsse. Damit aber würde in einer Grundsatzfrage eine fallbezogen vielleicht verständliche, jedoch nicht verallgemeinerungsfähige, sowohl der Rechtsgleichheit als auch der Rechtssicherheit abträgliche Abweichung von der schweizerischen Rezeptionsgrundlage und ihrer Konkretisierung in Lehre und Rechtsprechung geschaffen.
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27.2.5. Die Rüge betreffend das Invalideneinkommen erwies sich demnach als berechtigt.
27.3. Stellt man das vom OG zutreffend bemessene Valideneinkommen dem von der Antragsgegnerin zutreffend bemessenen Invalideneinkommen gegenüber, so ergibt sich folgender Invaliditätsgrad:
27.4. Nach Art 53 Abs 4 IVG wird die Invalidenrente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, aber weniger als 50 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Aufgrund des eben berechneten Invaliditätsgrads von 46.85 % steht dieser Anspruch dem Antragsteller zu.
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