SV.2005.27
Art 13 Abs 2 lit a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Art 13 Abs 2 lit a der Verordnung Nr 1408/71 statuiert das Erwerbsortprinzip. Beim Erwerbsort handelt es sich weder um den Wohnsitz des betreffenden Arbeitnehmers noch um den Wohn- oder Betriebssitz des betreffenden Arbeitgebers. Zwar gibt es verschiedene Ausnahmen vom Erwerbsortprinzip, so die sogenannte Entsendungsregelung, wonach eine Person, welche bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, dem Recht dieses Mitgliedstaates unterstellt bleibt, auch wenn sie kurzfristig (dh weniger als zwölf Monate) zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die gar nie in Liechtenstein arbeiten und deshalb auch nicht ins Ausland "entsandt" werden können (Bestätigung einer früheren Rechtsprechung, auch unter dem Gesichtspunkt des seither ergangenen U des EuGH in Sachen Fitzwilliam und des seither erlassenen B Nr 181).
1. Mit E vom 04.11.2005 gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten (Antragsgegnerin) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) der F AG (Antragstellerin) vom 27.07.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.07.2005 keine Folge. Mit der Verfügung vom 04.07.2005 hatte die Antragsgegnerin festgestellt, dass drei bestimmte Arbeitnehmer nicht den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterständen.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerin erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 02.12.2005 gab das OG mit U vom 05.04.2006 keine Folge.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Die Antragstellerin ist im internationalen Personalverleih tätig. Ihre wesentlichste Geschäftstätigkeit besteht darin, Personal mit Wohnsitz im Ausland unter Vertrag zu nehmen und anderen Unternehmen mit Sitz und Einsatzgebiet im Ausland gegen entsprechendes Entgelt leihweise zu überlassen. Der Wohnsitz der verliehenen Arbeitskräfte liegt in den meisten Fällen im Ausland. Es handelt sich dabei um Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Vor ihrer Anstellung bei der Antragstellerin wohnen die meisten dieser Personen nicht in Liechtenstein und sind hier auch nicht erwerbstätig. Ihr Arbeitsort liegt ebenfalls überwiegend im Ausland. Vereinzelt kommen andere Konstellationen vor.
3.2. Mit Schreiben vom 14.04.2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Formulars E 101 für drei Arbeitnehmer ... und eine Bestätigung des Inhalts, dass diese drei Arbeitnehmer den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterständen.
3.3. Die Arbeitsverträge mit den drei Arbeitnehmern datierten vom 11.04.2005 und vom 12.04.2005. Die drei Arbeitnehmer sind je deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Norddeutschland. Sie wurden als Baufachleute (Tiefbauer/Einschaler/Betonierer bzw Maler) angestellt. Von der Antragstellerin wurden sie zwei Unternehmen im österreichischen Vorarlberg bzw Tirol überlassen. Ein Ende des Einsatzes wurde nicht angegeben, bei einem Arbeitnehmer auch kein Beginn.
3.4. Gemäss Arbeitsvertrag erklärten sich die gegenständlichen drei Arbeitnehmer damit einverstanden, in alle Länder des EWR andern Unternehmen leihweise überlassen zu werden und am jeweiligen Arbeitsort die Arbeitsleistungen in einem Radius von 70 km zu erbringen.
3.5. Gemäss Angaben der Antragstellerin im ausgefüllten Formular E 101 waren die gegenständlichen drei Arbeitnehmer seit dem 29.04.2002 bei ihr beschäftigt. Diese Angabe weicht allerdings von jener im Begleitschreiben der Antragsgegnerin vom 14.04.2005 ab; danach hätten die drei Arbeitnehmer ihre Arbeit am 12.04.2005 aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren sie jedenfalls nicht in Liechtenstein erwerbstätig.
3.6. In der Folge erliess die Antragsgegnerin die erwähnte E. Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragstellerin, welcher das OG, wie ebenfalls erwähnt, keine Folge gab.
[...]
5. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Antragstellerin. Unter anderem beantragte sie, das angefochtene U aufzuheben und die Antragsgegnerin anzuweisen, die gegenständlichen drei Arbeitnehmer in die liechtensteinische AHV aufzunehmen.
[...]
[...]
8. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1. Im gegenständlichen Verfahren stelle sich eine Rechtsfrage von hoher Abstraktheit, nämlich wie Art 14 der Verordnung Nr 1408/71 auszulegen sei, und zwar insbesondere mit Bezug auf Personalverleih-Unternehmen.
8.2. Die gegenständlichen drei Arbeitnehmer hätten ihren Wohnsitz in Deutschland und seien an Entleiher in Österreich entsendet worden. Angestellt seien sie stets bei der Antragstellerin gewesen; mit ihr hätten sie ein arbeitsrechtliches Verhältnis.
8.3. Nach Art 13 Abs 2 der Verordnung Nr 1408/71 gelte das Erwerbsortprinzip als Anknüpfungspunkt, um den zuständigen Sozialversicherungsträger zu bestimmen. Dies finde in Art 34 Abs 1 lit b AHVG seinen Niederschlag. Danach seien in Liechtenstein jene Personen versichert, die hier eine Erwerbstätigkeit ausüben würden. Personen, die von Liechtenstein aus vorübergehend zu Arbeitsleistungen ins Ausland entsendet würden, seien nach Art 34 Abs 2 lit c AHVG ebenfalls in Liechtenstein zu versichern. Art 5 Abs 1 AHW konkretisiere diese Bestimmungen insofern, als diese vorübergehende Dauer bei längstens 12 Monaten liege und als die AHV (auf dem Formular E 101) bestätige, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht in Liechtenstein weiter gelten würden.
8.4. Die innerstaatlichen Bestimmungen müssten konform mit den Bestimmungen des europäischen Rechts ausgelegt werden. Art 14 der Verordnung Nr 1408/71 bestimme den Rahmen, den ein Personalverleih-Unternehmen einzuhalten habe, damit ein verliehener Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung des Sitzstaats des Arbeitgebers (Verleihers) versichert bleiben könne.
8.5. Ein Leiharbeitnehmer behalte immer die Beziehung zu seinem Leiharbeitgeber bei. Er sei an dessen Weisungen gebunden und werde nur bedingt in die Unternehmung des Entleihers integriert. Auch bei einer Verleihung behalte der Arbeitnehmer seine Kernbeziehung zum Leiharbeitgeber. Dessen Sitz bestimme, zu welchem Sozialversicherungsträger der stärkste Bezug bestehe. Deshalb müsse der Leiharbeitgeber bestimmte Voraussetzungen und eine ausreichende Bindung an seinen Sitz darlegen, welche diesen Bezug herstellen würden.
8.6. Der Arbeitnehmer habe eine vertragliche Beziehung zum Leiharbeitgeber. Es könne vorkommen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Jahre immer wieder an verschiedene Orte und für verschiedene Entleiher ausgeliehen werde, bis er einmal in Liechtenstein verliehen werde. Wesentlich sei dabei, dass er nie den Bezug zu seinem Arbeitgeber verliere. Mit den Fristen von 12 bzw 24 Monaten sollte vermieden werden, dass jemand faktisch für einen andern Arbeitgeber arbeite, aber in dieser Form ausgegliedert werde. Die Antragstellerin leihe ihre Arbeitnehmer einmal in Österreich, ein andermal in Deutschland und wieder anderswo aus. Im Voraus lasse sich dies nicht bestimmen. Arbeitnehmer würden je nach Angebot und Nachfrage eingesetzt.
8.7. Das OG habe unter anderem erwogen, die entsandte Person müsse nicht zwangsläufig unmittelbar vor der Entsendung in Liechtenstein beschäftigt gewesen sein, aber zumindest grundsätzlich. Eine Entsendung ins Ausland unter Beibehaltung einer inländischen Versicherungskarriere sei jedoch nur dann möglich, wenn dieser Arbeitnehmer vor oder nach der Entsendung im Inland versichert sei. Nach dieser Erwägung könnte praktisch kein Arbeitnehmer der Antragstellerin in Liechtenstein versichert werden.
8.8. Liechtenstein sei ein einziges Grenzgebiet mit 15'000 Zupendlern, die aufgrund der guten Rahmenbedingungen überwiegend auf Dauer von ihren Arbeitgebern angestellt würden. Rund um Liechtenstein herum jedoch gebe es Millionen von Arbeitsplätzen. Der Verleih an Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein könne immer nur einen sehr beschränkten Teil des Geschäfts ausmachen. Ein liechtensteinischer Personalverleiher werde nur schwer im deutschsprachigen Umfeld konkurrieren können, wenn er jedes Mal mit den zuständigen Stelle vor Ort verhandeln müsse.
8.9. Man müsse sich von der Einzelfall-Betrachtung lösen und den Leiharbeitnehmer und seine Mitarbeiter gesamthaft betrachten. Entsende ein einem EWR-Staat zugeordnetes Unternehmen Arbeitnehmer in einen anderen EWR-Staat, so stelle der Staat, aus dem die Arbeitnehmer entsendet würden, das Formular E 101 aus. Darin werde bescheinigt, dass die entsandten Arbeitnehmer weiterhin in einer arbeitsrechtlichen Bindung zum Arbeitgeber des Entsendestaates stehen würden. Die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzung. Sie biete eine Dienstleistung an, die am Ort des Sitzes stattfinde. Sie biete nämlich Arbeitgebern, die, in der Regel befristet, Arbeitsleistungen suchen würden, diese Arbeitsleistungen als Dienstleistung an.
8.10. Nach der Rsp des EuGH müsse der Arbeitnehmer zum verleihenden Unternehmen gehören. Dieses müsse tatsächlich im Sitzstaat - im gegenständlichen Fall: in Liechtenstein - seine Haupttätigkeit verrichten. Aus dem U Fitzwilliam [U des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Fitzwilliam vom 19.02.2000 in der Rechtssache C-202/97] ergäben sich zwei Grundsätze: Zum einen sei es möglich, Personal einzustellen, um es unmittelbar daran ins Ausland zu entsenden; zwischen dem Entsender und dem Entsandten müsse aber weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehen bleiben. Zum andern müsse der Personalverleiher in einem Sitzstaat eine nennenswerte Tätigkeit ausüben.
8.11. Im U Fitzwilliam betone der EuGH, dass bei Anmeldungen von Arbeitnehmern in anderen Systemen der sozialen Sicherheit die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit erschwert würde. Die Entsenderegelung nach Art 14 der Verordnung Nr. 1408/71 habe den Zweck, Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden, insbesondere administrative Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer und die Unternehmen zu vermeiden.
8.12. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bringe es mit sich, dass die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts nicht primär so auszulegen seien, wie dies für die Sozialversicherungsträger am einfachsten wäre, sondern so, wie dies dem freien Dienstleistungsverkehr am zuträglichsten sei. Art 14 der Verordnung Nr 1408/71 wolle verhindern, dass man bei jedem Verleih von Neuem abklären müsse, bei welchem Sozialversicherungsträger der verliehene Arbeitnehmer zu versichern sei; sie gebe aber auch dem Arbeitnehmer Sicherheit, indem er über seinen Arbeitgeber an dessen Sitz versichert sei. Andernfalls müsste er je herausfinden, bei welcher Stelle Beiträge zu zahlen seien und wo er, gegebenenfalls, Leistungen beanspruchen könne. Die Kommunikation müsste unter Umständen in mehreren Sprachen geführt, Beiträge unter Umständen in unterschiedlicher Währung entrichtet werden. Mittlere und kleinere Unternehmen würden gegenüber grösseren Unternehmen benachteiligt. Insofern läge eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, die geeignet sei, Dienstleistungen zu unterbinden oder weniger attraktiv zu machen.
8.13. Im Sinn des U Fitzwilliam übe die Antragstellerin eine nennenswerte Tätigkeit in Liechtenstein aus. Als Kriterien hierfür berücksichtige der B Nr 181:
den Ort, an dem das Unternehmen Sitz und Verwaltung habe;
die Zahl der an der Betriebsstätte bzw in einem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten;
den Ort, an dem die Leiharbeitnehmer eingestellt würden;
den Ort, an dem der Grossteil der Verträge mit den Kunden geschlossen würde;
das Recht, dem die Verträge mit den Leiharbeitnehmern und mit den Kunden unterlägen;
den Umsatz im jeweiligen Mitgliedstaat.
In näher ausgeführtem Sinn erfülle die Antragstellerin alle diese Kriterien. Der B verlange insbesondere nicht, dass die Mehrheit der Leiharbeitnehmer in Liechtenstein tätig sein müsse.
[...]
8.15. Der B Nr 181 eigne sich nur bedingt als Grundlage, um die gegenständliche Rechtsfrage zu beantworten. Die Auslegungen der EG-Verwaltungskommission seien zwar wichtig, müssten sich aber mit dem europäischen Recht in Einklang bringen lassen. Nach Z 4 lit c des B Nr 181 liege keine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat angeworben werde, um von einem in einem zweiten Mitgliedstaat gelegenen Unternehmen zu einem Unternehmen eines dritten Mitgliedstaates entsandt zu werden ...
8.16. Anwerbung bedeute nicht Werbung, sondern Einstellung von Arbeitnehmern. Die gegenständlichen drei Arbeitnehmer hätten sich in Liechtenstein beworben und hier einen Arbeitsvertrag erhalten. Insofern seien sie nicht in Deutschland angeworben worden. Der Umstand, dass sie teilweise dort wohnen würden, sage nichts darüber aus, wo sie angeworben worden seien ...
8.17. Die VO Nr 1408/71 bezwecke, Arbeitnehmer sozial zu sichern, auch wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig seien. Doppelversicherungen für identische Zeiträume sollten verhindert und Zahlungen in andern Staaten angerechnet werden. Ein Arbeitnehmer, für den die VO Nr 1408/71 gelte, unterliege den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Wollte man bei den von der Antragstellerin verliehenen Arbeitnehmern dem Erwerbsortprinzip folgen, so käme es zur verpönten Zerstückelung der Versicherungskarrieren.
[...]
10. Hierzu hat der OGH erwogen:
11. Einleitend drängten sich zwei methodische Vorbemerkungen auf:
11.1. Eine erste methodische Vorbemerkung betraf den Gegenstand der Beurteilung. Die Antragstellerin brachte vor, hier stelle sich eine Rechtsfrage von hoher Abstraktheit, nämlich wie Art 14 der VO Nr 1408/71 auszulegen sei, und zwar insbesondere mit Bezug auf Personalverleih-Unternehmen. In ähnlichem Sinn brachte sie vor, der gegenständliche Fall betreffe EWR- und europarechtliche Fragen von grösster Tragweite. Solches Vorbringen deutete darauf hin, dass die Antragstellerin den gegenständlichen Fall zum Anlass nehmen wollte, um - zumindest für ihre Tätigkeit als Personalverleih-Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein - zu einer verallgemeinerungsfähigen, insofern gutachtensähnlichen Auslegung von Art 14 der VO Nr 1408/71 zu gelangen. In diesem Punkt war einschränkend zu präzisieren (B des OGH vom 06.05. 2004 zu 1 CG. 2002.262): Gutachtensähnliche Tätigkeit -ausserhalb konkreter Fallentscheidung und ohne unmittelbar fallbezogene Bedeutung - gehört nicht zum Aufgabenbereich des OGH, Erwägungen, deren es nicht bedarf, um den festgestellten Sachverhalt zu beurteilen, wären blosse beiläufige Bemerkungen (obiter dicta) ohne präjudizierende Wirkung; denn selbst in Rechtskulturen mit strenger Präjudizienbindung kommt diese Wirkung nur fallbezogen wesentlichen Entscheidungsgründen (rationes decidendi) zu (O A Germann, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, Richterrecht II.1 [2. A Bern 1967] S 240 ff). Auszugehen war demnach vom festgestellten Sachverhalt und von der entsprechend fallbezogenen Rechtsfrage: ob die Antragsgegnerin aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt habe, dass die gegenständlichen drei Arbeitnehmer nicht den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstehen. Hierfür hatte sich der OGH mit der Auslegung von Art 14 der VO Nr 1408/71 nur soweit zu befassen, als notwendig, um eben diese Rechtsfrage konkret und fallbezogen zu beantworten.
11.2. Eine zweite methodische Vorbemerkung betraf die frühere liechtensteinische Rsp zu einer im Wesentlichen gleichen Rechtsfrage. Jene Rsp bezog sich auf die Vorgängerin der Antragstellerin. Diese hatte die Antragsgegnerin ersucht, ihr zu bestätigen, dass für ihre Arbeitnehmer, die nicht länger als 12 Monate ins Ausland entsandt würden, eine Beitragspflicht bei der Antragsgegnerin bestehe. Mit Bezug auf eine Arbeitnehmerin entsprach die Antragsgegnerin diesem Ersuchen; mit Bezug auf die übrigen lehnte sie es ab. Einer gegen die ablehnende E der Antragsgegnerin erhobenen Berufung der Vorgängerin gab das OG mit U vom 03.09.1997 keine Folge. Einer hiergegen gerichteten Revision der Vorgängerin gab der OGH mit U vom 05.02.1998 zu Nz 107/97 keine Folge. Einer hiergegen gerichteten Beschwerde der Vorgängerin gab der StGH des Fürstentums Liechtenstein mit U vom 03.09.1998 (StGH 1998/9) ebenfalls keine Folge. In ihrer Berufungsmitteilung vom 04.01.2006 erinnerte die Antragsgegnerin im Einzelnen an diese Rsp; von einer res iudicata könne man nur deswegen nicht sprechen, weil, rein formell, die Antragstellerin und ihre Vorgängerin nicht identisch seien. In ihrer Revision ging die Antragstellerin nicht näher darauf ein. Des ungeachtet, war im gegenständlichen Verfahren auch und insbesondere zu beurteilen, ob sich die damals beurteilte Rechts- und Sachlage seither so veränderten, dass sich an der erwähnten früheren Rsp nicht mehr festhalten liess.
12. Nach Art 13 Abs 2 der VO Nr 1408/71 unterliegen -unter hier nicht interessierendem Vorbehalt - Personen, für welche diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Titel II der VO Nr 1408/71). Soweit Art 14 bis Art 17 der VO Nr 1408/71 nicht etwas anderes bestimmen, unterliegt nach Art 13 Abs 2 lit a der VO Nr 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
13. Art 13 Abs 2 lit a der VO Nr 1408/71 statuiert das Erwerbsortprinzip, wie der OGH bereits in seinem U vom 05.02.1998 zu Nz 107/97 erwogen hatte. Dass es sich beim Erwerbsort weder um den Wohnsitz des betreffenden Arbeitnehmers noch um den Wohn- oder Betriebssitz des betreffenden Arbeitgebers handelt, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmung; dann aber auch aus dem Bestehen einer differenzierten Entsendungsregelung (Art 14 der VO Nr 1408/71), wie sie entbehrlich wäre, falls der Erwerbsort ohne weiteres dem Wohn- oder Betriebssitz des Arbeitgebers entspräche. An Letzteren wird nur ausnahmsweise und unter genau umschriebenen Voraussetzungen angeknüpft (Dietrich Steinmeier in Maximilian Fuchs [Gesamtredaktion] Nomos Kommentar zum Europäischen Sozialrecht [Baden-Baden 1994] N 6 ff zu Art 14 der VO Nr 1408/71).
14. Art 14 Z 1 der VO Nr 1408/71 regelt "Ausnahmen und Besonderheiten" zum "Grundsatz des Art 13 Abs 2 B lit a", mithin vom dort statuierten Erwerbsortprinzip, und zwar wie folgt:
a). Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Endsendungszeit abgelaufen ist.
b). Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
14.1. Bereits der Wortlaut von Art 14 Z 1 der Verordnung Nr 1408/71 legt dreierlei nahe:
14.2. Die Ausnahmen und Besonderheiten zum "Grundsatz des Art 13 Abs 2 lit a" sind als Abweichungen vom Erwerbsortprinzip zu verstehen (Steinmeier, N 1 zu Art 14 der VO Nr 1408/71): indem trotz tatsächlicher Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften des Staates weiterhin anwendbar bleiben, auf dessen Gebiet die betreffende Person in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird (Steinmeier, N 5 f zu Art 14 der VO Nr 1408/71).
14.3. Arbeitnehmer, die nicht den Rechtsvorschriften des Erwerbsorts (Art 13 Abs 2 lit a der VO Nr 1408/71), sondern weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats (Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71) unterliegen sollen, müssen vorerst den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlegen haben; andernfalls könnten sie ihnen nicht "weiterhin" unterliegen. Es muss eine den Wechsel des Erwerbsorts überdauernde Verknüpfung vorliegen (Steinmeier, N 9 zu Art 14 der VO Nr 1408/71). Unter den "Rechtsvorschriften" sind, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang erschliesst, die Rechtsvorschriften der Systeme der sozialen Sicherheit zu verstehen, deren Anwendung die VO Nr 1408/71 regelt: ua durch Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften iS ihres Titels II. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den gegenständlichen drei Arbeitnehmern um deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Norddeutschland. Keiner von ihnen arbeitete bisher je in Liechtenstein, so dass auch keiner von ihnen bisher den liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstand; denn danach sind natürliche Personen - soweit hier von Belang - versichert, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art 34 Abs 1 lit b AHVG und Art 26 IVG).
14.4. Die Arbeitsdauer muss voraussehbar sein; andernfalls liesse sich nicht bestimmen, ob die "voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet". Nach dem festgestellten Sachverhalt gab die Antragstellerin kein Ende des Einsatzes der gegenständlichen drei Arbeitnehmer an. Überwiegend wahrscheinlich und somit nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad hinreichend bewiesen ist nach den Erwägungen des OG deshalb, dass die einzelnen Arbeitskräfte langfristig im Ausland arbeiten würden. Das Revisionsvorbringen der Antragstellerin bot dem OGH keinen Anlass, diese Beweiswürdigung in Frage zu stellen (Art 96 AHVG und Art 78 Abs 2 IVG). Vielmehr räumte die Antragstellerin selber ein, es liege in der Natur der Sache, dass die konkreten Arbeitseinsätze (Ort und Dauer) nicht im Voraus bestimmbar seien: Angebot und Nachfrage würden entscheiden, wo (und wohl auch wie lange) die Mitarbeiter eingesetzt würden.
15. Ähnliche Erwägungen fanden sich bereits im U des OGH vom 05.02.1998 zu Nz 107/97. In diesem Zusammenhang war daran zu erinnern, dass der StGH jene Erwägungen nicht nur ausdrücklich bestätigte, sondern zusätzlich bekräftigte, beispielsweise (U vom 03.09.1998 im Verfahren zu StGH 1998/9, S 21 f [2.6]):
"Schon der Wortlaut von Art 13 Abs 1 lit a der ... [VO Nr 1408/71] zeigt klar, dass sich die Unterstellung unter eine nationale Sozialversicherung nach dem Erwerbsortprinzip in aller Regel gerade nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers richtet. Denn die Person, die in einem Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt dessen Recht ua auch dann, "wenn ... ihr Arbeitgeber ... seinen ... Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat". Zwar gibt es nach Art 14 der ... [VO Nr 1408/71] verschiedene Ausnahmen vom Erwerbsortprinzip, so die sogenannte Entsendungsregelung gemäss ... [richtig: Z 1] lit a, wonach eine Person, welche bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, dem Recht dieses Mitgliedstaates unterstellt bleibt, auch wenn sie kurzfristig (dh weniger als zwölf Monate) zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden [damaligen] Fall nicht anwendbar, da die Arbeitnehmer der Bf [Vorgängerin der Antragstellerin] unbestrittenermassen in aller Regel gar nie in Liechtenstein arbeiten und deshalb auch nicht ins Ausland "entsandt" werden können ...
[...]
Gemäss dem anwendbaren EWR-Recht ist demnach eine Unterstellung der im Ausland tätigen Angestellten der Bf unter die liechtensteinische Sozialversicherung nicht möglich. Der ... hat somit eine vollkommen EWR-konforme E getroffen ...".
Die insofern bestätigten und bekräftigten Erwägungen des OGH im Verfahren zu Nz 107/97 beruhten auf dem Wortlaut von Art 14 Z 1 der VO Nr 1408/71, der sich seither nicht veränderte. Insofern bestand kein Anlass, im gegenständlichen Fall auf die frühere liechtensteinische Rsp zurückzukommen.
16. Von den seitherigen Rechtsentwicklungen zu Art 13 Abs 2 lit a und Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 rückte die Antragstellerin zweierlei in den Vordergrund: das U Fitzwilliam und den B Nr 181.
17. Das U Fitzwilliam bezog sich auf das irische Zeitarbeitsunternehmen Fitzwilliam Executive Search Ltd (im Folgenden: Fitzwilliam).
17.1. Dem U Fitzwilliam lag im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde:
1). Fitzwilliam setzt sowohl in Irland als auch in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer ein. Alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer - einschliesslich jener, die eingestellt werden, um unmittelbar in Unternehmen in den Niederlanden entsandt zu werden - sind in Irland ansässige Staatsbürger. Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsandt werden, sind hauptsächlich im Agrar- und Gartenbaubereich beschäftigt. Arbeitnehmer, die zu Unternehmen in Irland entsandt werden, sind in andern Bereichen beschäftigt.
2). Fitzwilliam nimmt die gesamte Entsendetätigkeit von Irland aus vor; sämtliche Arbeitsverträge, auch jene, die ihre niederländischen Kunden betreffen, werden durch die Geschäftsstelle in Dublin geschlossen. In der Geschäftsstelle in Dublin sind 20 Personen beschäftigt, in der Zweigstelle in Delft (Niederlande) sind es zwei.
3). Die Arbeitnehmer werden aufgrund von Arbeitsverträgen nach irischem Recht eingestellt und, auch für die Dauer der Entsendung in die Niederlande, dem irischen System der sozialen Sicherheit unterstellt.
4). In den drei Jahren von 1993 bis 1996 erzielte Fitzwilliam in den Niederlanden höhere Umsätze als in Irland. Das Verhältnis hängt indes von der jeweiligen Konjunkturentwicklung ab.
5). In Anbetracht des Umfangs der von Fitzwilliam in den Niederlanden ausgeübten Geschäftstätigkeit gelangte die niederländische Sozialversicherung zur Auffassung, dass die von Fitzwilliam in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer zu Unrecht dem irischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien.
17.2. In Verfahren hierüber wurden dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung von Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 unterbreitet. Von seinen Erwägungen standen hier folgende im Vordergrund:
1). Titel II der VO Nr 1408/71, zu welchem der hier interessierende Art 14 Z 1 lit a gehört, bildet ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen. Es bezweckt, Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen. Die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, sollen vermieden werden (Randnr 20).
2). Art 13 Abs 2 lit a der VO Nr 1408/71 verankert den Grundsatz, dass der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist (Beschäftigungsstaat [Erwerbsortprinzip]). Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz (Randnr 21, bestätigt in Randnr 30).
3). Die in Art 14 Z 1 lit a der Verordnung Nr 1408/71 statuierte Ausnahme setzt zweierlei voraus: Zum einen, dass der entsandte Arbeitnehmer dem Zeitarbeitsunternehmen, das ihn in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet, gewöhnlich angehört; zum andern, dass eine Bindung des Zeitarbeitsunternehmens an den Mitgliedstaat besteht, in dem es seine Betriebsstätte hat. Für vorübergehend entsandte Arbeitnehmer gilt die Ausnahme nur, wenn sie bei Unternehmen beschäftigt sind, die im Allgemeinen im Staat ihrer Betriebsstätte tätig sind (Randnr 22 und Randnr 23).
4). Ein Arbeitnehmer gehört einem Unternehmen gewöhnlich an, wenn zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und den Arbeitnehmern, die es in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung erhalten bleibt. Hierfür kommt es darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, dass der Arbeitnehmer diesem Unternehmer untersteht (Randnr 24 und Randnr 25).
5). Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 hat insbesondere das Ziel, die Dienstleistungsfreiheit zugunsten von Unternehmen zu fördern, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den Staat ihrer Betriebsstätte entsenden. Diese Bestimmung soll Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten, insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, vermeiden (Randnr 28).
6). Ohne Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 wäre ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen verpflichtet, seine im Übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim entsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats anzumelden, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in diesen entsandt würden; dies würde die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit erschweren. Um dies zu vermeiden, kann es das Unternehmen nach Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer beim System des ersten Mitgliedstaats belassen, soweit es die Voraussetzungen dieser Dienstleistungsfreiheit beachtet (Randnr 29).
7). Für ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, gilt Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 allerdings nur dann, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt (Randnr 30 bis Randnr 33).
8). Für ein solches Zeitunternehmen gilt Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 wiederum nur dann, wenn es im Mitgliedstaat seiner Betriebstätte gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Hierfür sind in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeit des Unternehmens zu würdigen, wobei mehrere (beispielhaft, nicht erschöpfend aufgelistete) Kriterien zu berücksichtigen sind. Nicht zu diesen Kriterien gehört jedoch die Art der Arbeiten, die einerseits die Arbeitnehmer, die zu Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Zeitarbeitunternehmen seine Betriebsstätte hat, entsandt werden, und anderseits die Arbeitnehmer verrichten, die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden (Randnr 40 bis Randnr 45).
17.3. Übereinstimmend mit der Antragsgegnerin und zutreffend erwog das OG zunächst, dass dem U Fitzwilliam ein Sachverhalt zugrunde lag, der wesentlich vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt abwich. Im Einklang mit der früheren liechtensteinischen Rsp, verstand der EuGH Art 14 Z 1 lit a als Ausnahme vom Erwerbsortprinzip. Hier wie dort stellte er auf die tatsächlichen Verhältnisse, und nicht auf formale Kriterien ab: beim Erwerbsortprinzip auf den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist; bei der Ausnahme auf den Mitgliedstaat der Betriebstätte eines Zeitunternehmens, in dem dieses gewöhnlich, wiederum tatsächlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Nicht zu den massgebenden Kriterien, um die nennenswerte Geschäftstätigkeit zu beurteilen, gehört die Art der Arbeiten, die einerseits die Arbeitnehmer, die zu Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Zeitarbeitunternehmen seine Betriebsstätte hat, entsandt werden, und anderseits die Arbeitnehmer verrichten, die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden. Mit dieser Formulierung wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass Arbeitnehmer sowohl in den Mitgliedstaat, in welchem das Zeitunternehmen seine Betriebsstätte hat, als auch in einen andern Mitgliedstaat entsandt werden; ferner, dass Ersteres - die Entsendung von Arbeitnehmern in den Mitgliedstaat, in welchem das Zeitunternehmen seine Betriebsstätte hat - einer nennenswerten Geschäftstätigkeit gleichkommen muss, damit Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 gilt. Eben dies traf nach dem festgestellten Sachverhalt und den zugehörigen (insofern unbekämpften) Erwägungen des OG für die Antragstellerin nicht zu.
17.4. Soweit die Antragsgegnerin vorbrachte, das U Fitzwilliam habe "zu einer geänderten Optik geführt", liess sie offen, inwiefern sich die Optik konkret geändert haben soll. Der OGH vermochte in den wiedergegebenen Erwägungen jedenfalls keine Gesichtspunkte zu erkennen, die ihm im Verfahren zu Nz 107/97 fremd gewesen wären. Auch in diesem Punkt war der rechtlichen Beurteilung des OG zuzustimmen.
18. In seinem U vom 05.02.1998 zu Nz 107/97 berücksichtigte der OGH ua den B Nr 162 vom 31.05.1996 der Verwaltungskommission zu Art 14 der VO Nr 1408/71. Mit dem B Nr 181 sollte ua der B Nr 162 aktualisiert werden.
18.1. Der B Nr 181 übernahm, soweit hier wesentlich, vor allem Erwägungen aus dem U Fitzwilliam. Soweit sich diese Erwägungen nur bedingt auf den gegenständlichen Fall übertragen liessen, galt Gleiches für die entsprechenden Übernahmen im B Nr 181.
18.2. Mit Bezug auf die Entsendung von Personal, das zu diesem Zweck eingestellt wurde, präzisierte die Verwaltungskommission insbesondere: Ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet und im ersten Mitgliedstaat rein interne Verwaltungstätigkeiten ausführe, könne nicht Art 14 Z 1 lit a der VO Nr 1408/71 - also die Ausnahme zum Erwerbsortprinzip - für sich geltend machen.
18.3. Im Übrigen vermittelte auch der B Nr 181 keine substanziell neuen Gesichtspunkte, die dem OGH im Verfahren zu Nz 107/97 fremd gewesen wären.
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