SV.2005.14
Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 93 Abs 2 AHVG und § 84 ZPO
Ein Schriftsatz ohne Unterschrift kann nicht als wirksamer Schriftsatz angesehen werden und deshalb nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden; der Mangel ist indes heilbar.
Fehlende Rechtsmittelanträge gehören zu den Inhaltsmängeln, wogegen § 84 ZPO Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen beschränkt. Im Sozialversicherungsprozess mag es sich indes rechtfertigen, ein Rechtsmittel nicht ohne Not zurückzuweisen: umso weniger, als die liechtensteinische Rechtsprechung im Zivilprozess ganz allgemein Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelanträge, in weit grösserem Umfang zulässt, als dies früher für möglich erachtet wurde. Vorausgesetzt ist lediglich, dass das mangelhafte Rechtsmittel eine verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zumindest erkennen lässt.
1. Mit Verfügung vom 01.12.2005 lehnten die Antragsgegnerinnen [AHV-IV-FAK-Anstalten] den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
2. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Vorstellung des Antragstellers vom 28.12.2005 gaben die Antragsgegnerinnen mit E vom 15.05.2006 keine Folge.
3. Einer gegen diese E gerichteten Berufung des Antragstellers vom 12.06.2006 gab das OG mit U vom 06.12. 2006 keine Folge.
4. Gegen dieses U richtete sich die Revision des Antragstellers. Wie die zur Revisionsbeantwortung eingeladenen Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 08.03.2007 zutreffend einwendeten, fehlen der Revision Antrag und Unterschrift. Was vorliegt, ist ein Schriftsatz, wonach das U des OG "wegen schwerer Mängel im Verfahren angefochten" werde. Bis und mit Seite 4 folgt eine Begründung hierzu. Mit ihr endet die Revision abrupt.
5. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO ...
6. Nach § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht - unter hier nicht interessierendem Vorbehalt - die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen, dh entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen.
7. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift kann nicht als wirksamer Schriftsatz angesehen werden und deshalb nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden; der Mangel ist indes heilbar (U des OGH vom 29.06.1982 zu 2 C 400/79-36, auszugsweise veröffentlicht in LES 1983, 83, 2. Leitsatz und S 91 [2, a]; Georg E Kodek in Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A Wien 2003] Rz 167 zu §§ 84,85 [ö]ZPO).
8. Fehlende Rechtsmittelanträge gehören zu den Inhaltsmängeln, wogegen § 84 ZPO Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen beschränkt. Im Sozialversicherungsprozess mag es sich indes rechtfertigen, ein Rechtsmittel nicht ohne Not zurückzuweisen: umso weniger, als die liechtensteinische Rsp im Zivilprozess ganz allgemein Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelanträge, in weit grösserem Umfang zulässt, als dies früher für möglich erachtet wurde. Vorausgesetzt ist lediglich, dass das mangelhafte Rechtsmittel eine verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zumindest erkennen lässt (B des OGH vom 04.01.1983 zu 7 C 13/82-21, auszugsweise veröffentlicht in LES 1985, 13, Leitsatz und S 14; Kodek, Rz 177 zu §§ 84,85 [ö]ZPO). Die gegenständliche mangelhafte Revision lässt die verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zwanglos erkennen: Der Antragsteller rügt sinngemäss, ihm bleibe infolge eines Mangels des Berufungsverfahrens die beantragte Invalidenrente versagt.
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