StGH 2016/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 25. April 2016, JO.2016.6-3 (05 CG.2015.117)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 23'730.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. April 2016, JO.2016.6-3 (05 CG.2015.117), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der zu AZ. 05 CG.2015.117 geführten Zivilrechtssache hat der Beschwerdeführer als ehemaliger Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin gegen diese Ansprüche für den Zeitraum Dezember 2010 bis September 2011 gestützt auf eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel geltend gemacht.
Einen entsprechenden Anspruch gestützt auf dieselbe Konkurrenzklausel für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2010 sowie zusätzlich eine Bonuszahlung für das Jahr 2008 hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 geltend gemacht. In jenem Verfahren fungierte als erstinstanzlicher Landrichter der nunmehrige Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes C. Dieser hatte das Klagebegehren sowohl in einem ersten als auch in einem - aufgrund der Kassierung seines im ersten Rechtsgang gefassten Urteils durch das Obergericht notwendig gewordenen - zweiten Rechtsgang zur Gänze abgewiesen. Die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestützt auf die Konkurrenzklausel geltend gemachten Anspruchs wurde dabei von Landrichter C rechtlich damit begründet, dass die Klageabweisung in diesem Punkte zwingende Folge der Abweisung des auf Zahlung eines Bonus gerichteten Klagebegehrens sei; lediglich "der Vollständigkeit halber" erwog damals Landrichter C weiter, "dass der Kläger in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beklagte entbunden worden sei", wobei er diese Erwägung offensichtlich auf ein als Beweisurkunde gelegtes und von ihm inhaltlich festgestelltes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 stützte.
2. Mit Urteil vom 8. Februar 2016 zu AZ 05 CG.2015.117 hat das Landgericht das Klagebegehren des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen.
Die Klageabweisung wurde vom Landgericht rechtlich damit begründet, dass mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin die Konkurrenzklausel ex lege dahingefallen sei; zudem habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdegegnerin explizit auf das Konkurrenzverbot verzichtet habe, wobei das Landgericht diese Erwägung wie seinerzeit schon C im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 auf das als Beweisurkunde gelegte und von ihm inhaltlich ebenfalls festgestellte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 stützte.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, über welche nunmehr der 1. Senat des Obergerichtes unter dem Vorsitz des seit 2013 beim Obergericht tätigen C zu entscheiden hat.
3. Nach Mitteilung der Senatszusammensetzung hat der Beschwerdeführer als Berufungswerber mit Schriftsatz vom 19. April 2016 einen Ablehnungsantrag gegen C eingebracht und diesen wie folgt begründet:
Im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 habe C als Landrichter zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten, weshalb seine Unbefangenheit im Verfahren zu AZ. 05 CG.2015.117 in Zweifel zu ziehen sei.
C hat sich zu diesem Ablehnungsantrag geäussert und erklärt, dass er sich nicht als befangen erachte und er zu beiden Parteien eine Äquidistanz aufweise.
4. Mit Beschluss vom 25. April 2016, JO.2016.6-3, gab der Präsident des Obergerichtes dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge.
Seinen Beschluss begründete der Präsident des Obergerichtes wie folgt:
Rechtlich zu beurteilen sei, ob C angesichts des Umstandes, dass er im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 als Landrichter zur Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 einen bestimmten - und zwar für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtsstandpunkt vertreten habe, von der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers als Oberrichter im Verfahren zu AZ 05 CG.2015.117, in welchem der Auslegung desselben Schreibens rechtlich ebenfalls wieder - und zwar dieselbe - Entscheidungsrelevanz zukomme, ausgeschlossen sei.
Gemäss der Generalklausel von Art. 57 Bst. c (letzter Fall) GOG seien Richter ausgeschlossen, wenn sie in der Sache aus anderen als den in Bst. a und b von Art. 57 GOG explizit genannten, hier nicht einschlägigen, Gründen befangen sein könnten.
Art. 57 GOG stelle die einfachgesetzliche Ausformulierung eines Teilbereichs des auf Verfassungsebene in Art. 33 Abs. 1 LV grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf den ordentlichen Richter dar. Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters ergebe sich zunächst der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, also der Anspruch auf den zuständigen Richter sowie der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2013/111, Erw. 2.1; StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Die Garantie des ordentlichen Richters umfasse aber weiter als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2013/111, Erw. 2.1; StGH 2004/63; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f). Der Anspruch auf den unbefangenen Richter stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f und 122 II 476 f. siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103 Rz 5). Es müssten daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahelegen würden. Die Gründe müssten dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits müsse es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen könnten. Das Misstrauen müsse in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein würden nicht ausreichen (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.), oder m. a. W.: Es müssten Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen würden, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wobei die Besorgnis genüge, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reiche bereits aus, dass aufgrund konkreter Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen würden, die Befangenheit befürchtet werden müsse, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2; Ballon in Fasching/Konecny3 I § 19 JN Rz. 5).
Nach diesen Grundsätzen sei eine Befangenheit des zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer im Verfahren zu AZ 05 CG 2015.117 erhobene Berufung mitberufenen Vorsitzenden des 1. Senates C nicht anzunehmen. Nur weil C als Landrichter in dem zwischen denselben Parteien und aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes geführten Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 jene Rechtsfrage, über welche er nunmehr als Berufungsrichter neuerlich entscheiden müsse, bereits einmal (zum Nachteil des Beschwerdeführers) beantwortet habe, lasse ihn dies nicht als befangen erscheinen.
C sei nämlich als Berufungsrichter weder rechtlich noch faktisch an seine im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 früher - damals noch als Landrichter - geäusserte Rechtsmeinung gebunden, und würden weiter auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in keinem Fall mehr bereit wäre, von seiner im Verfahren zu AZ. 09 CG.2011.37 als erstinstanzlicher Richter - im Übrigen lediglich hilfsweise geäusserten - Rechtsansicht zur Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 abzuweichen, bzw. er nicht mehr bereit wäre, seine früher erstinstanzlich obiter dictum geäusserte Rechtsansicht kritisch zu hinterfragen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
5. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 25. April 2016, JO.2016.6-3, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 3) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt ist; daher den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Obergerichtes zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht:
Art. 33 Abs. 1 LV bestimme, dass niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Aus dieser in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters ergebe sich zunächst der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, also der Anspruch auf den zuständigen Richter sowie der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2013/111, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Die Garantie des ordentlichen Richters umfasse aber weiter als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2013/111, Erw. 2.1; StGH 2004/63, StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f] und Christian Gstöhl, Das Recht auf den ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31). Der Anspruch auf den unbefangenen Richter stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25,LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 lb 303 f und 122 II 476 f. siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht3, Basel und Frankfurt / Main 1997, 103, Rz 5). Es müssten daher einerseits gewisse Gründe (Umstände und Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahelegen würden. Die Gründe müssten dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Umstände zurückzuführen sein. Andererseits müsse es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen könnten. Das Misstrauen müsse in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein würden nicht ausreichen (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 207), oder mit anderen Worten: Es müssten Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen würden, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wobei die Besorgnis genüge, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reiche bereits aus, dass aufgrund konkreter Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stünden, die Befangenheit befürchtet werden müsse, oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67; Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/42, Erw. 3.2; Ballon in Fasching/Konecny3 I § 19 JN Rz. 5).
In der gegenständlichen Rechtssache würden tatsächlich gewisse Gründe in Form von Umständen und Tatsachen vorliegen, die die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung nahe legen würden. C sei Vorsitzender des Berufungsverfahrens in der gegenständlichen Rechtssache und erachte der Beschwerdeführer ihn aus folgenden Gründen für befangen:
Der vorliegende Rechtsstreit zu 05 CG.2015.117 sei ein Folgeprozess des Verfahrens zu 04 CG.2015.80 (vormals 04 CG.2011.37 bzw. 09 CG.2011.37). In jenem Verfahren, bei welchem die Prozessparteien ident seien, sei während des gesamten erstgerichtlichen Verfahrens C als Richter des Landgerichtes zuständig gewesen. Mit seinem Urteil vom 28. April 2011 zu 09 CG.2011.37-37 habe er das Klagebegehren des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen.
Nachdem dieses Urteil mit rechtskräftigem Beschluss des Obergerichtes vom 19. Oktober 2011 zu 09 CG.2011.37 (ON 18) zur Gänze aufgehoben worden sei, habe C (nach Ergänzung des Verfahrens) das Klagebegehren mit Urteil vom 26. August 2013 (ON 47) wiederum zur Gänze abgewiesen.
Über ein neuerliches Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 25. September 2013 (ON 50) sei seiner Berufung mit Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2014 (ON 60) teilweise Folge gegeben und das Urteil des Landrichters C vom 26. August 2013 insofern abgeändert worden, als dass die Beschwerdegegnerin schuldig erkannt worden sei, dem Beschwerdeführer insgesamt CHF 397'480.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Der Revision der Beschwerdegegnerin sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 76) Folge gegeben und das Teilurteil des Obergerichtes vom 12. März 2014 (ON 60) dahingehend abgeändert worden, dass der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Urteil des Landgerichtes vom 26. August 2013 (ON 47) bestätigt worden sei, soweit es die vom Beschwerdeführer geforderten Boni, nicht aber soweit es die weiteren von ihm geltend gemachten Ansprüche (aus der Konkurrenzklausel und aus der Arbeitslosenversicherung) betroffen habe.
Der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2014 sei mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Februar 2015 zu StGH 2014/122 keine Folge gegeben worden.
Im gegenständlichen Verfahren würden sich die identen Parteien (Beschwerdeführer: A; Beschwerdegegnerin: B AG) gegenüberstehen und es gehe hier darum, ob dem Beschwerdeführer seine behaupteten Ansprüche aus der Konkurrenzklausel in Höhe des Klagsbetrages zustünden oder eben nicht.
Nachdem C in "seinem" Urteil vom 28. April 2011 zu 09 CG.2011.37 auf Seite 39 ausgeführt habe, dass "lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten sein soll, dass der Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beschwerdegegnerin entbunden wurde", und dies eine entscheidende Frage im gegenständlichen Verfahren sei, erachte der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit im Sinne einer Befangenheit von C als gegeben.
Auch im zweiten Rechtsgang habe C in einem Urteil vom 26. August 2013 zu 09 CG.2011.37 (ON 47) wiederum festgehalten (Seite 44, 2. Absatz), dass "lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten sein soll, dass der Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beschwerdegegnerin entbunden wurde".
C habe ausgeführt, dass "an dieser Stelle auf das - schon im ersten Urteil enthaltene - Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 (Beilage 13) hingewiesen sei, in welcher diese in Ziffer 3. "Konkurrenzklausel" lediglich darauf pocht, dass der Beschwerdeführer Daten und Inhalte von Rezepturen, Lieferanten und Kunden sowie Strategiepapiere nicht an Dritte weitergibt, diesen jedoch in einer - nach wie vor jeden Zweifel ausschliessenden Weise - von der Einhaltung der Konkurrenzklausel entbindet."
C habe somit zweimal bereits seine Rechtsmeinung in Bezug auf die Entbindung von der Einhaltung der Konkurrenzklausel kundgetan und müsse daher davon ausgegangen werden, dass er im gegenständlichen Verfahren, bei welchem es ausschliesslich um die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel gehe, der zu lösenden Rechtsfrage von Beginn an voreingenommen gegenüberstehe.
Fest stehe, dass C in der gegenständlichen Sache nicht als Erstrichter zuständig gewesen sei und somit per se nicht ausgeschlossen sei. Nachdem er aber bereits in der hier wesentlichen Frage, ob die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel, auf die sich der Beschwerdeführer in beiden Verfahren stütze, zwei Mal für den Beschwerdeführer nachteilig judiziert habe, müsse seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden. Im Interesse des Ansehens der Justiz sei diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen und genüge bereits der Anschein der Voreingenommenheit. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens sei auch der äussere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit solle nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden (vgl. 6 Ob 223/07y, öOGH vom 3. Oktober 2007).
Jedenfalls handle es sich bei diesen Äusserungen um solche Umstände, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit hervorrufen könnten. Das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der Berufungsverhandlung sei mehr als nur objektiv gerechtfertigt. Aufgrund der Äusserungen des abgelehnten Richters müsse sogar davon ausgegangen werden, dass sich dieser nicht objektiv, unparteiisch und unvoreingenommen mit dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt auseinandersetzen werde. Offensichtlich müsse angenommen werden, dass das Urteil des Berufungsverfahrens aufgrund der Äusserungen zu dessen rechtlichen Beurteilung durch den abgelehnten Vorsitzenden C bereits jetzt feststehen könnte.
Mehr als dass nur der Anschein erweckt worden wäre, bestehe Gewissheit darüber, dass der abgelehnte Richter im ausgeführten Sinne voreingenommen sei.
Bei der Beurteilung der Befangenheit solle nicht restriktiv vorgegangen werden. Im Zweifelsfall sei Befangenheit anzunehmen (LG Salzburg, EFSlg 128.167).
Eine Besorgnis der Befangenheit liege dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.
Indem C trotz rechtskräftigem (!) Beschluss des Obergerichtes vom 19. Oktober 2011 zu 09 CG.2011.37 (ON 18) ein zweites Mal judiziert habe, dass der Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beschwerdegegnerin entbunden worden sei, sei er offensichtlich nicht mehr bereit, seine Meinung neuerlich zu überprüfen und abzuändern.
Den Beweis der subjektiven Unparteilichkeit eines Richters zu erbringen, sei schwierig. Eine gewisse Abhilfe könne aber durch die ebenfalls immer erfolgende Prüfung nach objektiven Kriterien geboten werden (vgl. EGMR 15. Dezember 2005, Appl. no 73797/01, Kyprianou/Zypern, Nr. 119, u. a.).
Beim "objektiven approach" prüfe der EGMR, ob unabhängig von den persönlichen Einstellungen und vom persönlichen Verhalten des Richters feststellbare Umstände vorlägen, die Anlass zu Zweifeln an dessen Unparteilichkeit gäben (EGMR 23. Oktober 2001, Appl. no 50171/99, Vogl und Vogl/Österreich, ÖJZ 2002/11 [MRK] u. v. a.). Auch der Anschein der Unparteilichkeit könne von Bedeutung sein (EGMR 22. Oktober 2007, Appl. nos 21279/02 und 36448/02, Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/Frankreich, Nr. 77 u. a.). Daher müsse sich ein Richter aus dem Verfahren zurückziehen, wenn gerechtfertigter Anlass bestünde, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Auf dem Spiel stehe das Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Gerichten in einer demokratischen Gesellschaft entgegenbringen müsse (vgl. EGMR 24. Mai 1989, Appl. no 10486/83, Hauschildt/Dänemark, Nr. 48). Dabei sei die Einschätzung der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Massgeblich sei vielmehr, ob die Befürchtung objektiv gerechtfertigt werden könne (EGMR 20. Mai 1998, Appl. nos 21257/93 u. a., Gautrin und andere/Frankreich, Nr. 58).
Genau diese Befürchtung der Parteilichkeit sei aus den bereits dargelegten Gründen hier zweifelsfrei gegeben.
Die Ausführungen des entscheidenden Präsidenten im Beschluss, mit dem dem Ablehnungsantrag keine Folge gegeben worden sei, würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Lediglich mit kurzer Begründung führe der erkennende Richter aus, dass eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht anzunehmen sei und dieser nämlich als Berufungsrichter weder rechtlich noch faktisch an seine im 09 CG-Verfahren geäusserte Rechtsmeinung gebunden sei und es würden weiter auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser in keinem Fall mehr bereit wäre, von seiner im 09 CG-Verfahren als erstinstanzlicher Richter - im Übrigen lediglich hilfsweise geäusserten - Rechtsansicht zur Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 abzuweichen, bzw. er nicht mehr bereit wäre, seine früher erstinstanzlich obiter dictum geäusserte Rechtsansicht kritisch zu hinterfragen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Diese rechtliche Beurteilung über die Befangenheit des auszuschliessenden Richters stehe diametral den bereits festgelegten und mehrfach geäusserten rechtlichen Überzeugungen des befangenen Richters gegenüber. Der erkennende Richter vermöge es nicht, seine Ausführungen genügend zu begründen und es würden diese als blosse und unsubstantiierte Annahmen am Schluss des Beschlusses im Raum stehen bleiben.
5.2. Zum Verstoss gegen Art. 6 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss Art. 6 EMRK habe jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Dieser Artikel der Menschenrechtskonvention garantiere die Verfahrens- und Justizgarantien. Als dritte in Art. 6 EMRK genannte Voraussetzung eines Gerichtes im Sinne der Konvention sei dessen Unparteilichkeit. Ziel des Grundsatzes sei es sicherzustellen, dass der Betroffene, hier der Beschwerdeführer, auf die Unbefangenheit dessen vertrauen könne, der über Recht und Unrecht zu befinden habe (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, Verfahrens- und Justizgarantien, § 24, Rz. 39).
Entsprechend den Ausführungen zum Verhalten des Vorsitzenden im vorangegangenen Prozess könne nicht mehr angenommen werden, dass dieser unbefangen sei. In keiner Weise könne der Beschwerdeführer auf die Unbefangenheit von C als jenem Richter, der über Recht und Unrecht zu befinden habe, vertrauen.
Aus diesen Gründen stelle der Beschluss, mit welchem dem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden C wegen Befangenheit keine Folge gegeben worden sei, eine Verletzung der durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte dar.
5.3. Zur Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren wird wie folgt vorgebracht:
Das Recht auf ein faires Verfahren bilde den Kern der Verfahrensgarantien und setze sich aus einer Vielzahl einzelner Teilgarantien zusammen, die alle auf einen Verfahrensablauf abzielen würden, bei dem die Parteien unter im Wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt vertreten könnten. Der Staatsgerichtshof prüfe in der Praxis einen Hoheitsakt nie allgemein darauf, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens in den vorangegangenen Verfahren eingehalten worden sei, weil er nur in seinen einzelnen Ausprägungen, die Art. 6 EMRK unter dem Titel "faires Verfahren" garantiere, justiziabel sei. Er kontrolliere vielmehr, ob eine der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, die dem Art. 6 EMRK inhärent seien, verletzt worden seien, denn die Verfahrensgarantien sollten ja gerade gemeinsam dazu beitragen, dass ein faires Verfahren gewährleistet werde. Dies habe zur Konsequenz, dass ein Verstoss gegen eine Verfahrensgarantie zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren beinhalte (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 377 f.).
In casu wäre ein faires Verfahren nicht nur einfach verletzt, sondern schlichtweg ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, dass der abgelehnte Vorsitzende des Berufungsverfahrens mit einer vorgefassten rechtlichen Beurteilung das Verfahren leiten und nicht mehr unabhängig, objektiv und vor allem unvoreingenommen über die Rechtssache urteilen werde.
5.4. Die gerügte Verletzung des Willkürverbotes wird im Wesentlichen folgendermassen begründet:
Vorliegend könne hervorgehoben werden, dass, wenn der Staatsgerichtshof nicht der Ansicht sein sollte, dass durch den zu beurteilenden Lebenssachverhalt durch die Verfassung und die EMRK gewährleistete Rechte verletzt würden, es als stossende Willkür zu empfinden wäre, wenn ein Richter den Vorsitz über die Berufungsverhandlung führen würde, der bereits in einem völlig gleichgelagerten Verfahren deutlich und mehrmals seine Rechtsansicht kundgetan habe. Es wäre vor allem deshalb willkürlich, weil nicht mehr zu erwarten sei, dass sich dieser Richter unvoreingenommen mit dem Fall auseinandersetzen werde. Willkür würde vor allem deshalb vorliegen, weil die bereits geäusserte Rechtsansicht kategorisch gegen den rechtlichen Standpunkt des Beschwerdeführers gerichtet sei.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 2. Juni 2016 Folge.
7. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte, ihr kostenpflichtig keine Folge zu geben.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 25. April 2016, JO.2016.6-3 (05 CG.2015.117), mit welchem dieser den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 57 Bst. c des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2; StGH 2012/95, Erw. 1 [alle a. a. O.]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, konkret die Verletzung dessen Teilgehaltes auf den unbefangenen Richter, sowie die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Es ist somit zunächst auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter einzugehen.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [alle a. a. O.]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 417, Fn. 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [beide a. a. O.]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist daher ein Befangenheitsantrag dann gutzuheissen, wenn sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt; Umstände, die den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen, genügen, denn dieses wohl allgemein anerkannte Prinzip, wonach an sich schon ein begründeter "Anschein der Befangenheit" genügt, darf nicht völlig seines Gehaltes entleert werden, d. h. es darf nicht zur Leerformel werden. Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen, zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden ist. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten (StGH 2009/65, Erw. 4 [a. a. O.]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4 und StGH 2009/68, Erw. 2.2.4). Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2 [alle a. a. O.]).
3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richters im Beschwerdefall im Wesentlichen wie folgt:
Im dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren würden sich die identen Parteien (Beschwerdeführer: A; Beschwerdegegnerin: B AG) wie im Verfahren zu 09 CG.2011.37 gegenüberstehen und es gehe hier (wie damals dort) darum, ob dem Beschwerdeführer seine behaupteten Ansprüche aus der Konkurrenzklausel in Höhe des Klagsbetrages zustünden oder nicht.
Nachdem C in "seinem" Urteil vom 28. April 2011 zu 09 CG.2011.37 ausgeführt habe, dass "lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten sein soll, dass der Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beschwerdegegnerin entbunden wurde", und dies eine entscheidende Frage im gegenständlichen Verfahren sei, erachte der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit im Sinne einer Befangenheit von C als gegeben.
Fest stehe, dass der abgelehnte Richter C in der gegenständlichen Sache nicht als Erstrichter zuständig gewesen sei und somit per se nicht ausgeschlossen sei. Nachdem er aber bereits in der hier wesentlichen Frage, ob die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel, auf die sich der Beschwerdeführer in beiden Verfahren stütze, zwei Mal für den Beschwerdeführer nachteilig judiziert habe, müsse seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden. Im Interesse des Ansehens der Justiz sei diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen und genüge bereits der Anschein der Voreingenommenheit. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens sei auch der äussere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit solle nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden (vgl. 6 Ob 223/07y, öOGH vom 3. Oktober 2007). Jedenfalls handle es sich bei diesen Äusserungen um solche Umstände, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit hervorrufen könnten. Das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der Berufungsverhandlung sei mehr als nur objektiv gerechtfertigt. Aufgrund der Äusserungen des abgelehnten Richters müsse sogar davon ausgegangen werden, dass sich dieser nicht objektiv, unparteiisch und unvoreingenommen mit dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt auseinandersetzen werde. Offensichtlich müsse angenommen werden, dass das Urteil des Berufungsverfahrens aufgrund der Äusserungen zu dessen rechtlichen Beurteilung durch den abgelehnten Vorsitzenden C bereits jetzt feststehen könnte.
Mehr als dass nur der Anschein erweckt worden wäre, bestehe Gewissheit darüber, dass der abgelehnte Richter im ausgeführten Sinne voreingenommen sei. Bei der Beurteilung der Befangenheit solle nicht restriktiv vorgegangen werden. Im Zweifelsfall sei Befangenheit anzunehmen (LG Salzburg, EFSlg 128.167). Eine Besorgnis der Befangenheit liege dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. Indem C trotz rechtskräftigem Beschluss des Obergerichtes vom 19. Oktober 2011 zu 09 CG.2011.37-18 ein zweites Mal judiziert habe, dass der Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise von der Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die Beschwerdegegnerin entbunden worden sei, sei er offensichtlich nicht mehr bereit, seine Meinung neuerlich zu überprüfen und abzuändern.
Die Ausführungen des entscheidenden Präsidenten im angefochtenen Beschluss, mit dem dem Ablehnungsantrag keine Folge gegeben worden sei, würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Lediglich mit kurzer Begründung führe der erkennende Richter aus, dass eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht anzunehmen sei und dieser nämlich als Berufungsrichter weder rechtlich noch faktisch an seine im 09 CG-Verfahren geäusserte Rechtsmeinung gebunden sei und es würden weiter auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser in keinem Fall mehr bereit wäre, von seiner im 09 CG-Verfahren als erstinstanzlicher Richter - im Übrigen lediglich hilfsweise geäusserten - Rechtsansicht zur Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 abzuweichen, bzw. er nicht mehr bereit wäre, seine früher erstinstanzlich obiter dictum geäusserte Rechtsansicht kritisch zu hinterfragen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Diese rechtliche Beurteilung über die Befangenheit des auszuschliessenden Richters stehe diametral den bereits festgelegten und mehrfach geäusserten rechtlichen Überzeugungen des befangenen Richters gegenüber. Der erkennende Richter vermöge es nicht, seine Ausführungen genügend zu begründen und es würden diese als blosse und unsubstantiierte Annahmen am Schluss des Beschlusses im Raum stehen bleiben.
3.2. Mit diesen Ausführungen rügen die Beschwerdeführer eine Variante der sogenannten Vorbefassung. Eine solche liegt u. a. dann vor, wenn sich ein Richter mit den Verfahrensparteien in einem anderen Verfahren schon einmal befasst hat (vgl. StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 390 ff., Rz. 70 ff.).
Der Staatsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung sowohl die sogenannte Mehr- als auch die Vorbefassung als mit Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Regel vereinbar. Danach kann "das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat (statt vieler: StGH 2010/98, Erw. 4.2; StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.]; StGH 2008/164, Erw. 2.1; StGH 2007/87, Erw. 2.4; siehe auch Tobias Michael, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a .O., 390 ff., Rz. 71 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Mit anderen Worten müssen sohin neben dem Kriterium der Vor- bzw. Mehrfachbefassung in aller Regel weitere Umstände hinzukommen, die im konkreten Einzelfall im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen. Von einem solchen Umstand geht der Staatsgerichtshof etwa dann aus, wenn ein erkennender Richter nicht bereit ist, seine damals vertretene Rechtsposition erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (vgl. StGH 2004/47, Erw. 2.8). Diesbezüglich folgt daraus, dass ein Richter trotz Vorbefassung im Verfahren bleiben darf, wenn dieses in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen nach wie vor als offen und nicht vorausbestimmt erscheint (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a .O., 393, Rz. 72).
3.3. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung, ob sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit eines Richters vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen, die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten sind und es dabei nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, sondern Umstände, die den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen, genügen, teilt der Staatsgerichtshof aus nachfolgenden Gründen gegenständlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Beschwerdefalls die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sachliche Gründe bzw. Umstände vorliegen, die in objektiver Weise den berechtigten Anschein einer Befangenheit bzw. die Gefahr einer Voreingenommenheit des Richters C hervorrufen können.
Einerseits gilt es nämlich den Umstand zu berücksichtigen, dass das Landgericht im zugrunde liegenden ordentlichen Zivilverfahren in seiner Begründung der Abweisung der Klage des Beschwerdeführers u. a. die Erwägung, wonach das Beweisverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdegegnerin explizit auf das Konkurrenzverbot verzichtet habe, so wie seinerzeit schon C im Verfahren zu 09 CG.2011.37 auf das als Beweisurkunde gelegte und festgestellte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 stützte (siehe auch vorne Ziff. 2 des Sachverhaltes). Dies führt sohin gegenständlich dazu, dass sich Richter C als Vorsitzender des Berufungssenates jedenfalls im Rahmen der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung zweifelsohne mit seiner damals als Erstrichter im Verfahren zu 09 CG.2011.37 hilfsweise geäusserten Rechtsansicht auseinanderzusetzen und somit praktisch (als Richter in eigener Sache) über seine dort vertretene Rechtsmeinung zu urteilen hätte (vgl. auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 228, Rz. 221 mit Rechtsprechungsnachweisen und Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden/Basel 2011, 142, Rz. 83). Daran vermag nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch der vom Präsidenten des Obergerichtes ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach es sich bei der entsprechenden von Richter C geäusserten Rechtsmeinung lediglich um ein obiter dictum gehandelt habe.
Auch wenn dies letztlich nicht nachgewiesen werden kann, erscheint dem Staatsgerichtshof andererseits Richter C aufgrund seiner als damaliger Erstrichter im Verfahren zu 09 CG.2011.37 auch im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung seines Urteils durch das Obergericht) wiederholt geäusserten Rechtsansicht zur Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009, welche eine entscheidende Frage in dem in diesem Verfahren zugrunde liegenden ordentlichen Zivilverfahren betrifft, als nicht mehr offen genug, im Berufungsverfahren zu 05 CG.2015.117 von seiner damals vertretenen Rechtsposition abzugehen, was gegenständlich auch an der Unvoreingenommenheit bzw. Unbefangenheit von Richter C vernünftiger Weise Zweifel entstehen lässt (vgl. auch StGH 2004/47, Erw. 2.8).
3.4. Im Ergebnis kommt der Staatsgerichtshof sohin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dieses Einzelfalles zum Schluss, dass neben der Vorbefassung weitere Umstände bzw. sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit bzw. der Unvoreingenommenheit des Richters C vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen respektive den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Richters C in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen, sodass eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gegeben ist.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiter erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. Juni 2016