StGH 2016/043
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht und Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, beide Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016,10PR.2016.18-4 (01 KG.2014.43),und Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, StGH 2016/43
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte bzw. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Streitwert: CHF 23'280.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2016 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes wird keine Folge gegeben und der Präsidialbeschluss vom 24. Mai 2016, StGH 2016/43, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, abgewiesen wurde, bestätigt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Land- als Kriminalgericht im Verfahren 01 KG.2014.43 u. a. wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 200 Abs. 1 und 2, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
1.1. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Land- als Kriminalgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht in der Berufungsverhandlung vom 13. April 2016 keine Folge.
1.2. Mit Schreiben vom 12. April 2016, beim Landgericht eingelangt am 13. April 2016, beantragte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer "Für den Fall, dass seiner Berufung (...) keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 07.10.2015 (...) bestätigt wird" die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.
Der Vorsitzende des Kriminalgerichtes beauftragte daraufhin am 13. April 2016 die Landespolizei, den Beschwerdeführer im Gerichtsgebäude zu verhaften. Der schriftliche Haftbefehl vom 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger noch im Gerichtssaal zugestellt.
2. In der Haftprüfungsverhandlung vom 14. April 2016 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden B gemäss § 57 Bst. b GOG einen Ablehnungsantrag.
2.1. Seinen Ablehnungsantrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Der Vorsitzende habe den Haftbefehl ON 162 ohne Kenntnis des Aktes und lediglich auf Basis des gleichentags eingelangten Antrags der Staatsanwaltschaft gefasst. Beim Haftbefehl handle es sich um einen "Vorratsbeschluss", welcher massiv die Grundrechte des Angeklagten verletze. Es könne nicht sein, dass ein Richter - ohne den Verfahrensgang seit 8. Januar 2016 zu kennen - lediglich auf Basis eines gleichen Tags eingegangenen Antrags der Staatsanwaltschaft entscheide und den Antrag stütze.
2.2. Der Vorsitzende des Kriminalgerichtes nahm zum Ablehnungsantrag zusammengefasst wie folgt Stellung:
Er habe bis zur Vorlage des KG-Aktes einschliesslich der eingebrachten Rechtsmittelschriften volle Aktenkenntnis gehabt. In der Annahme, dass der Berufung keine Folge gegeben werden könnte, habe er einen Entwurf für die effektive Erlassung des Haftbefehls gemacht. Ihm sei nicht bekannt gewesen, ob der Berufung Folge gegeben werde, für den Fall, dass ihr nicht Folge gegeben werde, habe er einen Entwurf für den schriftlichen Haftbefehl vorbereitet. Er habe sich selbst zur Urteilsverkündigung in den Verhandlungssaal begeben, wobei er die von der Schriftführerin vorbereiteten Ausfertigungen und den Originalentwurf mitgenommen habe. Nach Urteilsverkündigung habe er das Original des Haftbefehls ausserhalb des Verhandlungssaales sofort unterzeichnet und dem Polizisten den mündlichen Auftrag erteilt, die Zustellung anlässlich der Verhaftung nach Ende der Verhandlung vorzunehmen. Wäre der Berufung Folge gegeben worden, so wäre die Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorgelegen und es wären die Ausfertigungen nicht ausgehändigt, sondern vom Vorsitzenden "für unwirksam erklärt worden".
3. Mit Beschluss vom 14. April 2016 (ON 4) wies der Präsident des Landgerichtes den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes ab.
Der Präsident des Landgerichtes begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Aus der vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes abgegebenen Stellungnahme sei jedenfalls zwanglos zu schliessen, dass dieser sich nicht befangen fühle.
Im Sinne von Art. 6 EMRK solle die Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungsträger gewährleisten, dass sich diese ausschliesslich am öffentlichen Interesse orientierten und keine sachfremden oder eigennützigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einfliessen liessen.
Die einschlägige Vorschrift über die Ablehnung sei Art. 57 GOG, der wie folgt laute:
"Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:
a). zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b). sie mit einer Partei, dem Staatsanwalt oder einem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit stehen oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."
Die Gründe, die eine Befangenheit erwirken würden, seien im Gesetz nicht erschöpfend, sondern nur allgemein aufgezählt. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedürfe der Besorgnis, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit liege nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit würde nur dann vorliegen, wenn ein objektiv nachvollziehbarer Grund gegeben sei, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen könne, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden (StGH 1999/41, StGH 1999/55).
Die Befangenheit als innerer Zustand lasse sich nur schwerlich nachweisen. Deshalb müsse darauf abgestellt werden, ob Umstände vorliegen würden, welche geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dabei sei in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein Richter aus Gründen, die sich nicht direkt aus der betroffenen Person ergeben würden, einer Partei gegenüber voreingenommen erscheine. Hier sei vor allem die Funktion und die Organisation des Verfahrens wesentlich, es solle verhindert werden, dass ein Richter sich bereits vor dem Verfahren eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe (vgl. Villiger, Handbuch EMRK, 1993, 246 m. w. N.). Eine Befangenheit würde also dann vorliegen, wenn der Richter in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze ausser Acht lasse, die dem Schutz des Gehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen würden (Ballon, in: Fasching/Konecny3, I § 19 JN, Rz. 9 m. w. N.).
Der Haftbefehl sei vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes mit dem Hauptargument erlassen worden, dass nach der nunmehr erfolgten Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Fluchtgefahr vorliege.
Der Vorsitzende des Kriminalgerichtes habe den Haftbefehl wohl vor der Urteilsverkündigung durch das Obergericht fertig vorbereitet, allerdings erst nachher unterzeichnet und damit letztlich auch erst bei der Unterzeichnung gefasst. Gemäss Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes sei nämlich letztlich die Frage der Bestätigung der vom Kriminalgericht ausgesprochenen Haftstrafe bis zur Verkündigung des Urteils des Obergerichtes der einzige noch offene Sachverhalt für die Fassung des Haftbefehls gewesen. Wenn er also den Haftbefehl fertig vorbereitet habe, ihn dann aber erst unterzeichnet und gefasst habe, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass das erstinstanzliche Urteil tatsächlich bestätigt worden sei, dann könne aus dieser Vorgehensweise nicht auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes geschlossen werden.
Da die Frage der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils letztlich der einzige offene Punkt für die Frage der Anordnung des Haftbefehls gewesen sei, könne auch daraus, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes den Haftbefehl ohne erneute Durchsicht des aktuellen Aktenstands vorbereitet habe, nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.
Zusammenfassend sei durch die Vorgehensweise des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes also keine Besorgnis begründet worden, dass er im konkreten Fall voreingenommen gewesen sei. Es sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund gegeben, der den Beschwerdeführer von seinem Standpunkt aus befürchten lassen könnte, der Vorsitzende des Kriminalgerichtes habe nicht unparteiisch und sachlich entschieden. Es liege somit kein Ablehnungsgrund nach Art. 57 GOG vor.
4. Mit Beschluss vom 28. April 2016 zu 01 KG.2014.43-188 gab das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 15. April 2016, 01 KG.2014.43-172, Folge und hob die über den Beschwerdeführer aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO verhängte Untersuchungshaft auf und wies das Landesgefängnis an, den Beschwerdeführer freizulassen.
Das Obergericht gab mit diesem Beschluss auch der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 13. April 2016, 01 KG.2014.43-162, Folge und erkannte, dass durch diesen Beschluss (Erlass des beantragten Haftbefehls), welcher zur Klarstellung ersatzlos aufgehoben wurde, das Gesetz unrichtig angewandt worden sei.
5. Gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016, 10 PR.2016.18-4 (01 KG.2014.43), erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle eine mündliche Schlussverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt ist; daher den angefochtenen Beschluss aufheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 LVG und der Judikatur des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer dann beschwert oder benachteiligt sei, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis).
Auch wenn im vorliegenden Verfahren im Falle der Gutheissung der Beschwerde die durch die Untersuchungshaft erlittenen Nachteile nicht mehr beseitigt werden könnten, liege jedoch eine Situation vor, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise materiell auf Beschwerden einzutreten habe, auch wenn das aktuelle Rechtschutzinteresse allenfalls fehle.
Solche Ausnahmen würden nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann gemacht, wenn unabhängig vom weggefallenen Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung bestehe. Dabei werde ein solches Interesse immer dann angenommen, wenn schon von vornherein aus zeitlichen Gründen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen könne, sodass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehle, den angefochtenen Hoheitsakt nie auf seine Verfassungsmässigkeit würde überprüfen können. Ein solcher Fall liege auch hier vor, weshalb der Staatsgerichtshof in die materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten habe.
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Zentrale Rechtsfrage des gegenständlichen Rechtsstreits sei, ob der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes, B, für die Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer befangen gewesen sei, weil seine richterliche Unabhängigkeit und richterliche Unparteilichkeit nicht gegeben gewesen sei.
Art. 57 GOG stelle die einfachgesetzliche Ausformulierung eines Teilbereichs des auf Verfassungsebene in Art. 33 Abs. 1 LV grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf den ordentlichen Richter dar. Nach der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters ergebe sich zunächst der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, also der Anspruch auf den zuständigen Richter sowie der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (vgl. StGH 2013/111, Erw. 2.1). Die Garantie des ordentlichen Richters umfasse aber weiter als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2013/111, Erw. 2.1, siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerald Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 f. und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der Liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Der Anspruch auf den unbefangenen Richter stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit bei einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001,5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f. siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399, und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssten daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahelegen würden. Die Gründe würden daher entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein müssen. Andererseits müsse es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen könnten. Das Misstrauen müsse in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein würden nicht ausreichen (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272), sondern müssten Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen würden, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wobei die Besorgnis genüge, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reiche bereits aus, dass aufgrund konkreter Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen würden, die Befangenheit befürchtet werden müsse, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2; Ballon, in: Fasching/Konecny3 I § 19 JN, Rz. 5).
Nach diesen Grundsätzen sei eine Befangenheit des B im Verfahren über die Verhängung der Untersuchungshaft aus den folgenden Gründen anzunehmen:
Der Vorsitzende, B, sei im gegenständlichen Verfahren jedenfalls voreingenommen gewesen, weil er im Verfahren (zu 01 KG.2014.43) über die Untersuchungshaft an seinen gesetzwidrigen Haftbefehl vom 13. April 2016 (dortige ON 162), der mittlerweile vom Obergericht mit Beschluss vom 28. April 2016 (dortige ON 188) in Folge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben worden sei, faktisch gebunden gewesen sei. Er habe den Haftbefehl aus den Gründen der Fluchtgefahr gefasst und habe deshalb bei der Entscheidung, ob die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer aus demselben Haftgrund verhängt werde, nicht mehr abweichen können und habe folglich mit Beschluss vom 15. April 2016 (dortige ON 172) die Untersuchungshaft über ihn wegen Fluchtgefahr verhängt. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichtes sei ebenso mit Beschluss des Obergerichtes vom 28. April 2016 (dortige ON 188) Folge gegeben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Beim Haftbefehl, der vom Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes, B, erlassen worden sei, handle es sich um einen sogenannten rechtswidrigen "Vorratsbeschluss". Die Ausfertigungen des Haftbefehls, welche sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger unmittelbar nach der Berufungsverhandlung am 13. April 2016 ([dortige] ON 158) erhalten hätten, müssten zwingend bereits vor der Unterfertigung des Haftbefehls durch den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes unterschrieben worden sein und somit vor dem Original-Haftbefehl existiert haben. Dieser Vorgang sei jedenfalls rechtswidrig, weshalb der Ablehnungsantrag gegen B allein deshalb gutgeheissen hätte werden müssen.
Gemäss Verfügung des B auf Seite 6 des Haftbefehles (dortige ON 162) sei festgehalten worden, dass die Ausfertigungen für die Landespolizei für den Fall der im Beschluss angenommenen Nichtstattgebung der Berufung vorbereitet und dann von B nach Verkündung des Urteilsspruches in der Verhandlung dem Landespolizisten C mit dem Auftrag der Verhaftung am Ende der Verhandlung an den Beschwerdeführer und Verteidiger übergeben worden seien.
Somit hätten diese zwei Ausfertigungen bereits vor dem Erlass des (Original)-Haftbefehles existiert, weil die Schriftführerin D diese Ausfertigungen zwingend vor der Unterschrift des B auf dem Original unterfertigt haben müsse. Der Landespolizist, der diese Ausfertigungen bei Urteilsfällung durch das Obergericht unter dem Vorsitz von E schon bei sich gehabt habe, sei nämlich nach der Berufungsverhandlung sogleich zum Beschwerdeführer und seinem Verteidiger gegangen und habe die zwei Ausfertigungen diesen übergeben. B habe offenbar zeitgleich vor dem Verhandlungssaal das Original unterfertigt. D habe sich bei und nach Urteilsverkündung am 13. April 2016 nicht im Verhandlungssaal befunden und müsse deshalb bereits davor die Ausfertigungen unterschrieben haben, also zu einem Zeitpunkt, in dem völlig unklar gewesen sei, wie das Berufungsverfahren schliesslich beendet werde. Dies sei schlichtweg rechtswidrig und rechtsstaatlich äusserst bedenklich.
Es könne nicht rechtsstaatlich sein, dass der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes, der den Akt nach Vorlage an das Obergericht am 8. Januar 2016 (dortige ON 153) gar nicht mehr gekannt haben könne, lediglich auf Grundlage des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Erlassung eines Haftbefehls gleichentags einen Haftbefehl erlasse und der Landespolizei Sekunden nach der Verkündung des Berufungsurteiles den Auftrag erteile, den Beschwerdeführer an Ort und Stelle zu verhaften und die Haftbefehle ihm sowie seinem Verteidiger auszuhändigen. Für diese zwei Beschlüsse habe die Schriftführerin D bereits die Richtigkeit der Ausfertigungen bestätigt, obwohl der Original-Haftbefehl erst danach vom Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes unterzeichnet worden sei und somit in Kraft getreten sein könne. Diese rechtswidrige Vorgehensweise verdiene keinen Rechtsschutz. Dies beweise auch der Beschluss des Obergerichtes vom 28. April 2016, wonach den beiden Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erlassung des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft Folge gegeben worden sei.
Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes könne sohin im Anschluss an den erlassenen Haftbefehl im Verfahren über die Verhängung der Untersuchungshaft gar nicht mehr unvoreingenommen sein.
Art. 33 Abs. 1 LV garantiere auch ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht auf ein faires Gerichtsverfahren.
Aufgrund des rechtswidrig zustande gekommenen Haftbefehls sei ein faires Gerichtsverfahren zur Frage, ob über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft zu verhängen sei oder nicht, nicht mehr garantiert gewesen. Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes habe selbstredend zur entscheidungswesentlichen Frage des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr keine andere Meinung mehr einnehmen können wie im zwei Tage darauf ergangenen (rechtswidrigen) Haftbefehl. Er habe die Untersuchungshaft dann auch genau aus denselben Gründen wie die Erlassung des Haftbefehles (rechtswidriger Weise) verhängt.
Gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes sei massgebend, ob die subjektiven Einschätzungen und Befürchtungen der Verfahrensparteien oder der Richterperson sich auf Umstände stützen würden, die nach aussen hin für alle einleuchten und nachvollziehbar seien. Wenn also im Sinne dieser subjektiv-objektiven Betrachtungsweise die von den Parteien oder von der Richterperson vorgebrachten Umstände den objektiv begründeten Verdacht einer Befangenheit hervorrufen würden, sei schon die blosse Möglichkeit einer Befangenheit ausreichend (StGH 2001/38, wonach bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genüge). Dieser Verdacht habe nicht einmal erheblich oder gar offenkundig zu sein. Es könne auch keine Rolle mehr spielen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse allenfalls anders liegen würden, weil dann wiederum der Beweis der Befangenheit erbracht werden müsste, was aber bei inneren Vorgängen unmöglich sei. Die tatsächliche Befangenheit könne und müsse daher nicht nachgewiesen werden (Tobias Michael Wille, a. a. O., 281).
Nachdem der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes - ohne den Akt seit über drei Monaten gekannt haben zu können - lediglich alleine aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft und auf "Vorrat" einen Haftbefehl erlassen (und somit die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletzt) habe und diesen Sekunden nach Verkündung des Berufungsurteils dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger übergeben habe lassen und somit [gemeint wohl: die genannten Ausfertigungen] vor dem Original-Haftbefehl bereits existiert hätten, sei eine Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, B, im Verfahren zu 01 KG.2014.43 sehr wohl gegeben.
5.3. Aufgrund der bei der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren aufgezeigten Gründe liege auch eine Verletzung des Willkürverbotes vor.
6. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 verzichtete der Präsident des Landgerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu bewilligen, mit Beschluss vom 24. Mai 2016 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen.
Seinen Beschluss begründete der Präsident des Staatsgerichtshofes im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 28. April 2016 zu 01.KG.2014.43-188 sowohl den vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes am 13. April 2016 erlassenen Haftbefehl (dortige ON 162) als auch die von ihm am 15. April 2016 über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft (dortige ON 172) aufgehoben habe, frage es sich, ob vorliegendenfalls die Eintretensvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses (überhaupt noch) gegeben sei, so dass der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits deshalb wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen wäre, weil die Individualbeschwerde allenfalls mangels Beschwer bzw. mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen wäre.
Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes sei nämlich für die Individualbeschwerde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich. Danach müsse ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren im Sinne eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses individuell beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein, denn bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen (siehe statt vieler: StGH 2013/21+23, Erw. 2.2.1; StGH 2012/104, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 541 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Staatsgerichtshof verzichte ausnahmsweise dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen würden, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2012/21, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer sowohl durch den vom Obergericht ersatzlos aufgehobenen Haftbefehl als auch durch die ebenfalls vom Obergericht aufgehobene Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr beschwert sei. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Individualbeschwerde aber darauf, dass gegenständlich eine Situation vorliege, die es rechtfertige, dass der Staatsgerichtshof ausnahmsweise auf das Erfordernis der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtschutzinteresses als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung verzichte, sofern diese Voraussetzung (tatsächlich) fehlen sollte.
Ob gegenständlich ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, könne allerdings offen gelassen werden, da die vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen selbst aufgrund einer zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos zu beurteilen seien.
7.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren sei zunächst entgegen zu halten, dass Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens nicht die Verfassungsmässigkeit des vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes am 13. April 2016 erlassenen Haftbefehls oder der von ihm mit Beschluss vom 15. April 2016 über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft sei, sondern der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016 und somit die Frage, ob der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes verfassungs- bzw. grundrechtskonform sei bzw. konkret, ob der Präsident des Landgerichtes zu Recht keine Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes in Zusammenhang mit seiner Vorgehensweise bei der Fassung des Haftbefehls indiziert gesehen habe. Anstatt jedoch auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss einzugehen, wiederhole der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde weitgehend sein bereits im Ablehnungsantrag erstattetes Vorbringen. Wenn nun aber der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde auf die massgebende Erwägung des Präsidenten des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss, wonach der Haftbefehl vom Vorsitzenden des Kriminalgerichts mit dem Hauptargument erlassen worden sei, dass nach der erfolgten Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Oktober 2015 (im Verfahren zu 01 KG.2014.43) eine Fluchtgefahr vorliege bzw. letztlich die Frage der Bestätigung der vom Kriminalgericht ausgesprochenen Haftstrafe bis zur Verkündigung des Urteils des Obergerichtes der einzige noch offene Sachverhalt für die Fassung des Haftbefehls gewesen sei, nicht eingehe, so vermöge der Präsident des Staatsgerichtshofes nicht zu erkennen, weshalb diese Vorgehensweise des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes seine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit (Vorbereitung des Haftbefehls ohne erneute Durchsicht des aktuellen Aktenstands sowie Unterzeichnung des Haftbefehls nach Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) begründen solle. Eine blosse Abweichung vom normalen Verfahrensablauf begründe für sich zumindest dann keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts bzw. eines Richters, wenn sie seitens des Gerichts bzw. des Richters nachvollziehbar begründet werde (vgl. dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 494, § 24, Rz. 48), was vorliegendenfalls der Fall gewesen sei und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Ebenso entspreche es ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sein könnten wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (zuletzt StGH 2016/17, Erw. 3 m. w. N.).
Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringe - aufgrund des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. April 2016 (wonach seinen Beschwerden gegen die Erlassung des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft Folge gegeben worden sei) erwiesen sei, dass die durch die Unterschrift der Schriftführerin D bestätigte Richtigkeit der zwei noch am 13. April 2016 im Verhandlungssaal an den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter ausgefertigten Haftbefehle vor Unterzeichnung des "Original-Haftbefehls" durch den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes erfolgt sei, so vermöge dies noch nicht den Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu begründen. Zum einen, weil dies - und allein darauf komme es an - nichts an der Tatsache zu ändern vermöge, dass der Haftbefehl - wie der Beschwerdeführer richtig ausführe - erst mit der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch mit der Unterzeichnung des Haftbefehls bis zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Oktober 2015 durch das Obergericht zugewartet worden sei. Zum anderen, weil keine Veranlassung bestünde, an der Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu zweifeln, wonach er die Ausfertigungen - wäre der Berufung Folge gegeben worden - nicht ausgehändigt hätte, sondern diese von ihm "für unwirksam erklärt worden" wären.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, der Vorsitzende des Kriminalgerichtes hätte im Anschluss an den erlassenen Haftbefehl im Verfahren über die Verhängung der Untersuchungshaft gar nicht mehr unvoreingenommen sein können, so stelle sich die Frage, ob die interne Organisation des Kriminalgerichtes bzw. die Funktionen des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes objektiv Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen würden bzw. ob Umstände vorlägen, die die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Dabei sei die Einschätzung der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend; massgeblich sei, ob ihre Sorge objektiv gerechtfertigt sei (vgl. dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., 494, § 24, Rz. 48). Massgeblich sei insbesondere die Natur und Bedeutung der in Rede stehenden Entscheidung. In einem Strafverfahren solle etwa verhindert werden, dass ein Richter mit einer Angelegenheit befasst werde, in der er sich bereits vor dem Hauptverfahren eine abschliessende Meinung zu dem Fall gebildet habe. Die Tatsache allein, dass ein Richter bereits in einem ähnlichen Verfahren geurteilt habe, reiche allerdings nicht aus, um seine Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Anders wäre die Situation hingegen dann zu beurteilen, wenn in den vorangegangenen Urteilen bereits eine Vorverurteilung hinsichtlich der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck käme. In diesen Fällen beziehe der EGMR in seine Beurteilung jeweils auch mit ein, ob es sich beim betreffenden Richter um einen Berufs- oder Laienrichter handle, und er gehe davon aus, dass Berufsrichter von vorneherein eher dazu in der Lage seien, sich von bereits einmal gewonnenen Eindrücken im neuen Verfahren zu lösen (vgl. zum Ganzen: Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., 494, § 24, Rz. 49).
Zudem sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden habe, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermöge (vgl. StGH 2007/87, 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso habe der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstelle, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen habe (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies könne in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziere, gelte dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspreche auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit seien wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Gerold Steinmann/Christoph Leuenberger, St. Galler Kommentar3 zu Art. 30 BV, Rz. 19 und Johannes Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung zu Art. 30, Rz. 29, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). So hätten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung verneint (vgl. Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda [Hrsg.], Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67; vgl. StGH 2011/12, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vortrage, die den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes dennoch als befangen erscheinen liessen, könne die Rüge der Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen sowie auch die ausschliesslich darauf fussende Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren selbst bei einer auch nur summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos beurteilt werden.
7.3. Weil der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Willkürrüge lediglich auf seine Ausführungen zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren verweise, sei aufgrund des generell subsidiären Charakters des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe statt vieler: StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13 Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) auch die Willkürrüge bei einer summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos zu beurteilen.
8. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Präsidialbeschluss vom 24. Mai 2016 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragte, der Staatsgerichtshof wolle seiner Beschwerde Folge geben und den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 24. Mai 2016 dahingehend abändern, dass ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof vollumfänglich Verfahrenshilfe bewilligt werde.
Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Nach Ansicht des Präsidenten des Staatsgerichtshofes könne die Rüge der Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen sowie auch die ausschliesslich darauf fussende Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren selbst bei einer nur summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos beurteilt werden. Auch sei die Willkürrüge bei einer summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos zu beurteilen, weswegen sich die Beschwerdeführung demnach im gegenständlichen Fall auch bei einer summarischen und zurückhaltenden Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages als offenbar aussichtslos erweise. Da somit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäss abzuweisen.
Diese Rechtsansicht sei aus folgenden Gründen unrichtig:
Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass Gegenstand des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens weder die Verfassungsmässigkeit des vom Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes am 13. April 2016 erlassenen Haftbefehls noch die von diesem mit Beschluss vom 15. April 2016 über ihn verhängte Untersuchungshaft sei, sondern der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016 zu 10 PR.2016.18-4.
Es gehe daher um die Frage, ob der Präsident des Landgerichtes zu Recht keine Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes im Zusammenhang mit seiner Vorgehensweise bei der Erlassung des Haftbefehls indiziert gesehen habe.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes vermöge - offensichtlich zu Unrecht - nicht zu erkennen, weshalb die Vorgehensweise des Vorsitzenden des Kriminalgerichts eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit (Vorbereitung des Haftbefehls ohne erneute Durchsicht des aktuellen Aktenstandes sowie Unterzeichnung des Haftbefehls nach Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) begründen solle. Eine blosse Abweichung vom normalen Verfahrensablauf begründe für sich zumindest dann keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichtes bzw. eines Richters, wenn sie seitens des Gerichtes bzw. des Richters nachvollziehbar begründet werde, was vorliegendenfalls der Fall gewesen und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei.
Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit seien wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes verkenne, dass eine Befangenheit des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes allein deshalb vorgelegen habe, weil sich der gegenständliche Akt nach Vorlage an das Obergericht am 8. Januar 2016 (ON 153) seit über drei Monaten und vor allem auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. April 2016 nicht (mehr) beim Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes befunden habe und dieser daher keinerlei Kenntnisse über allfällige Verfahrensschritte nach dem 8. Januar 2016 gehabt habe.
Man müsse sich nur die Fallvariante vorstellen, dass das Opfer im gegenständlichen Vergewaltigungsverfahren nach Vorlage des Aktes an das Obergericht seine Verantwortung geändert und das Berufungsgericht davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass es von seinen Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer Abstand nehme.
Weiters wäre es denkmöglich gewesen, dass sich neue Zeugen beim Obergericht gemeldet hätten, die die Geschehnisse am Tattag und somit anders - wie das Land- als Kriminalgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2015 (ON 145) festgestellt habe - beschrieben hätten.
Sei es wie es wolle, es widerspreche jeglichen rechtsstaatlichen Prinzipien, wenn ein Richter einen Beschluss (Haftbefehl) erlasse, welcher derart gravierende Eingriffe in das Leben des Angeklagten begründe. Mit der Erlassung des Haftbefehles sei dem Angeklagten die persönliche Freiheit massiv eingeschränkt worden.
Es sei geradezu ein Paradebeispiel für den Fall einer Befangenheit, wenn ein Richter, der über den Angeklagten bereits eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt habe, ihn allein aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft - ohne Einsicht in den aktuellen Akt zu nehmen - einen Haftbefehl erlasse und somit die Angaben der Staatsanwaltschaft - ohne dieselben geprüft zu haben - vollumfänglich stütze. Hinzu komme, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes wohl seine Kanzleikraft, D, zum Amtsmissbrauch angestiftet haben könnte, wenn er ihr die Weisung erteilt habe, die Ausfertigungen des Haftbefehls für den Angeklagten und den Verteidiger vor Erlassung desselben zu unterfertigen, weil es denkunmöglich sei, dass sie die Ausfertigungen nach Unterschrift des Richters selbst unterfertigt habe. Zwischen der Unterschrift des Haftbefehls durch den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes und der Aushändigung der Ausfertigungen unmittelbar nach der Berufungsverhandlung unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obergerichtes, E, an den Beschwerdeführer und dessen Verteidiger sei keine Minute vergangen.
Man könne zwar argumentieren, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes die Ausfertigungen natürlich nicht ausgehändigt und sie von ihm für unwirksam erklärt worden wären, wenn die Berufung des Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre.
Dies sei aber schlichtweg nicht mehr möglich und rechtswidrig, weil die Schriftführerin D durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Ausfertigung (des Haftbefehls) zu einem Zeitpunkt bestätigt habe, an welchem das Original noch gar nicht vorgelegen haben könne und existiert haben könne. Diese Ausfertigungen hätten somit bereits zu einem Zeitpunkt existiert als noch überhaupt nicht festgestanden sei, ob der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben werde und der Haftbefehl tatsächlich erlassen werde.
Auch wenn es sich hier - zumindest nach den bisherigen Verhandlungsergebnissen - um einen Gewalttäter handle, dürfe die Rechtsstaatlichkeit nicht mit Füssen getreten werden. Selbst der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes habe in seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 (ON 3) bestätigt, dass die Ausfertigungen von der Schriftführerin mit dem Originalentwurf vorbereitet worden seien. Mit anderen Worten bedeute dies zweifelsfrei, dass sie bereits die Ausfertigungen mit "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieben habe.
Weiters stelle sich die Frage, wie überhaupt Ausfertigungen für unwirksam erklärt werden könnten, wie der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes in seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 (ON 3) ausführe. Der Präsident des Staatsgerichtshofes begründe nicht, warum er an der Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes nicht gezweifelt habe, wonach er die Ausfertigungen - wäre der Berufung Folge gegeben worden - nicht ausgehändigt, sondern diese von ihm für unwirksam erklärt worden wären. Er hätte jedoch dazu Stellung nehmen müssen, ob bzw. wie eine Unwirksamerklärung eines Haftbefehls überhaupt möglich sei. Die andere Konsequenz wäre nämlich, dass der Haftbefehl wohl zerrissen worden wäre, was aber zur Folge gehabt hätte, dass existierende Aktenstücke widerrechtlich aus dem Akt entfernt worden wären.
Die gesamte Vorgehensweise bei der Erlassung des Haftbefehls und der Verhängung der Untersuchungshaft führe deshalb sehr wohl zu einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes. Selbst nach Ansicht des Präsidenten des Staatsgerichtshofes sei insbesondere die Natur und Bedeutung der in Rede stehenden Entscheidung massgeblich. Dass es hier um die Verhängung einer Untersuchungshaft und somit um einen der bedeutendsten Einschnitte in die persönliche Freiheit gehe, werde der Senat des Staatsgerichtshofes wohl nicht bezweifeln können. Folglich sei die Natur und Bedeutung der hier gegenständlichen Entscheidung als sehr hoch zu werten und habe dies der Senat des Staatsgerichtshofes entsprechend zu würdigen.
Es sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Aufhebung eines Haftbefehls möglich sei. Allerdings schwebe dem Gesetzgeber dabei eine andere Vorgehensweise vor und zwar jene, dass die ursprüngliche Erlassung des Haftbefehls zum Zeitpunkt der Erlassung rechtens gewesen sei.
Im gegenständlichen Fall habe es keine Akten- und Faktenprüfung, sondern nur einen Haftbefehl "für den Fall" gegeben. Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes habe aber nicht einmal einen Haftbefehl unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen werde, erlassen. Er habe einen Haftbefehl rechtlich existent werden lassen, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, der noch nicht einmal eingetreten sei. Er habe einen ungewissen, in der Zukunft liegenden Sachverhalt, als gegeben vorausgesetzt. Diese Vorgehensweise erinnere nicht an einen sorgfältig agierenden Richter, der vorurteilsfrei auf Basis der Akten- und Faktenlage entscheide, sondern vielmehr an einen Inquisitionsprozess.
Zusammenfassend habe sich der Präsident des Staatsgerichtshofes bereits auf den Verfahrensausgang festgelegt und bestehe somit die Gefahr, dass er im Hauptverfahren die Erwartungen des Beschwerdeführers in die eigene Verhandlungsführung einbringen und Fragen nicht sehen werde, die nicht vorbefasste Personen sehen würden.
Die Unvoreingenommenheit des Präsidenten des Staatsgerichtshofes müsse hier angezweifelt werden, weil der objektive Anschein der Befangenheit bestehe. Das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren solle aufgrund der nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrigen Vorgehensweise des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtshofes vom gesamten Senat des Staatsgerichtshofes unvoreingenommen und ohne Berücksichtigung der Ausführungen im gegenständlichen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes beurteilt werden.
Gemäss ständiger Judikatur sei offenbar eine Prozessführung dann aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne, also schon auf den ersten Blick aussichtslos scheine.
Die Judikatur nehme eine offenbare Aussichtslosigkeit erst dann an, wenn die Partei hingegen die vom Erstgericht zugrunde gelegte Tatsache mit einem Rechtsmittel bekämpfe, obwohl sie diese vor dem Erstgericht ausser Streit gestellt habe oder aber, wenn bei Stellung eines Verfahrenshilfeantrages, nach Ablauf der für die beabsichtigte Prozesshandlung vorgesehenen Frist, sofern nicht zugleich Wiedereinsetzung beantragt werde, oder bei einer Revision, die lediglich die Lösung der Tatfrage bekämpfen wolle.
Wie diese Beispiele zeigen würden, werde eine Aussichtslosigkeit nur sehr selten angenommen, mit anderen Worten würde eine Aussichtslosigkeit lediglich dann vorliegen, wenn ohne jeden Zweifel die Erfolgschancen gleichsam Null seien.
Vorliegendenfalls habe das Erstgericht gemäss Verfügung vom 14. April 2016 (ON 2) Aufträge an den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes erteilt, Angaben dazu zu machen, zu welchem Zeitpunkt die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger ausgehändigten Entscheidungsausfertigungen von der Schriftführerin unterzeichnet worden seien und ob es richtig sei, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichts den Beschluss nach Verkündung des Obergerichtsurteils und vor Zustellung der Ausfertigung an den Verteidiger bzw. den Beschwerdeführer unterfertigt habe.
Folglich habe bereits der Präsident des Landgerichtes eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes in Erwägung gezogen und habe der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes in seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 (ON 3) "zugegeben", dass die Ausfertigungen von der Schriftführerin mit dem Originalentwurf vorbereitet worden seien, sprich vor Erlassung des Haftbefehls von ihr unterfertigt worden seien.
Diese rechtswidrige Vorgehensweise allein spreche dafür, dass B sehr wohl im Verfahren über die Verhängung der Untersuchungshaft befangen gewesen sei und der Beschwerdeführer folglich durch den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016 zu 10 PR.2016.18-4, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.
Aus den angeführten Gründen seien somit auch bei einer lediglich summarischen und zurückhaltenden Prüfung die Erfolgschancen jedenfalls nicht als aussichtslos zu beurteilen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 207, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016, 10 PR.2016.18-4, mit welchem dieser den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 57 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2; StGH 2012/95, Erw. 1 [alle a. a. O.]). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.4. Aufgrund des Sachverhaltes fragt es sich jedoch, ob im Beschwerdefall eine weitere Eintretensvoraussetzung, konkret die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresses (überhaupt noch) vorliegt.
1.5. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes ist für die Individualbeschwerde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich, denn ein Beschwerdeführer ist nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 2011/163, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Zusammenhang mit der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse differenziert der Staatsgerichtshof überdies aus formaler Sicht zwischen dem ursprünglichen Fehlen der Beschwer und dem nachträglichen Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses und knüpft an diese Differenzierung entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei ursprünglichem Fehlen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Beschluss gemäss Art. 43 StGHG zurück (StGH 2010/83, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/90, Erw. 3.1; StGH 2006/72, Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 f. mit Rechtsprechungshinweisen).
1.6. Der Staatsgerichtshof verzichtet ausnahmsweise dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2012/21, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
1.7. Gegenständlich hob das Obergericht mit Beschluss vom 28. April 2016, 01 KG.2014.43-188, sowohl die über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes vom 15. April 2016 (dortige ON 172) verhängte Untersuchungshaft als auch den vom Vorsitzenden des Land- als Kriminalberichtes am 13. April 2016 erlassenen Haftbefehl (dortige ON 162) auf und wies das Landesgefängnis an, den Beschwerdeführer umgehend freizulassen.
Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. April 2016, 10 PR.2016.18-4, mit welchem dieser den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes; B, nach der Aufhebung der von diesem über ihn verhängten Untersuchungshaft sowie nach der Aufhebung des von diesem gegen ihn erlassenen Haftbefehls durch das Obergericht erhoben hat, ist er durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes nicht mehr beschwert. Der erlittene Nachteil, namentlich seine Verhaftung und die daran anschliessende Anordnung der Untersuchungshaft bestand bereits nicht mehr als er die gegenständliche Individualbeschwerde erhoben hat. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst war, ergibt sich aus seinem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde, wonach jedoch, auch wenn im vorliegenden Verfahren im Falle der Gutheissung der Beschwerde die durch die Untersuchungshaft erlittenen Nachteile nicht mehr beseitigt werden könnten, eine Situation gegeben sei, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise materiell auf Beschwerden einzutreten habe, auch wenn das aktuelle Rechtschutzinteresse allenfalls fehlen sollte (siehe Ziff. 5.1. des Sachverhaltes).
Mit dem Ende der Untersuchungshaft entfällt nämlich grundsätzlich nicht bloss das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung einer Haftbeschwerde (siehe dazu StGH 2012/21, Erw. 1.1), sondern auch das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung von Vor- und Zwischenfragen wie z. Bsp. der Unvoreingenommenheit des zuständigen Richters im zugrunde liegenden Verfahren. Der Staatsgerichtshof verzichtet aber ausnahmsweise dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/26; Erw. 1.2 f). Dies ist aber gerade in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Fall, so dass somit gegenständlich unabhängig vom (ursprünglichen) Fehlen des Rechtsschutzinteresses kein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen besteht.
1.8. Vor diesem Hintergrund hat daher dem Beschwerdeführer von Anfang an ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Einbringung der gegenständlichen Individualbeschwerde gefehlt, weshalb diese mangels Beschwer ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen war.
2. Gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Staatsgerichtshofes der Gerichtshof. Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage.
2.1. Art. 44 Abs. 3 StGHG regelt nicht ausdrücklich, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen einen Präsidialbeschluss erfüllen muss. Daher ist auf die allgemeine Verfahrensbestimmung des Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen, welcher für Eingaben an den Staatsgerichtshof bestimmt, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhaltes aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren enthalten müssen (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 477 ff.). Ergänzend kommen die Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) zur Anwendung (Art. 38 StGHG). Dieses sieht seinerseits hinsichtlich des im vorliegenden Fall interessierenden Beschwerdeverfahrens ergänzend die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 43 und Art. 103 LVG) vor (vgl. auch StGH 2014/74, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/138, Erw. 2.1; StGH 2015/55, Erw. 2.1).
2.2. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3 StGHG eingebracht worden, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten hat.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, weil er die vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen selbst aufgrund einer zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos beurteilt hat. Die Frage, ob die Individualbeschwerde bereits deshalb als aussichtslos zu qualifizieren wäre, weil es der Beschwerde an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses fehle, liess er dabei offen.
Nachdem der Senat des Staatsgerichtshofes nunmehr die Individualbeschwerde wegen ursprünglichen Fehlens der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen hat, liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Individualbeschwerde von vorneherein offensichtlich aussichtslos war.
2.3. Unabhängig davon ist der Senat des Staatsgerichtshofes der Auffassung, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes im angefochtenen Beschluss zu Recht nicht zu erkennen vermochte, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehensweise des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes dessen Voreingenommenheit bzw. Befangenheit (Vorbereitung des Haftbefehls ohne erneute Durchsicht des aktuellen Aktenstands sowie Unterzeichnung des Haftbefehls nach Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) begründen soll.
Wie der Präsident des Staatsgerichtshofes in angefochtenen Beschluss dargetan hat, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde nicht mit den massgebenden Erwägungen des Präsidenten des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes den Haftbefehl ohne erneute Durchsicht des aktuellen Aktenstands vorbereitet hat, vermag keine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu indizieren. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vorbringt, dass das Opfer im zugrundeliegenden "Vergewaltigungsverfahren" allenfalls nach Vorlage des Aktes an das Obergericht seine Verantwortung noch hätte ändern und das Berufungsgericht davon in Kenntnis setzen können, dass es von seinen Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer Abstand nehme bzw. dass es weiters denkmöglich wäre, dass sich [gemeint offensichtlich: im Zeitraum zwischen der Vorlage des Aktes an das Obergericht und der Erlassung des Haftbefehls] neue Zeugen beim Obergericht hätten melden können, die die Geschehnisse am Tattag und somit anders - als das Land- als Kriminalgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2015 zu 01 KG.2014.43-145 festgestellt habe - beschrieben hätten, so ist dem zu entgegnen, dass dann das Obergericht die vom Kriminalgericht ausgesprochene Strafe wohl nicht bestätigt hätte.
Den weitschweifenden Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich unrechtmässigen zeitlichen Abfolge der Unterfertigung des Haftbefehls bzw. dessen Ausfertigungen, seinen theoretischen Ausführungen, wie denn im zugrunde liegenden Verfahren die Unwirksamkeitserklärung des Haftbefehls getätigt hätte werden sollen sowie dem damit verbundenen Vorwurf, der Präsident des Staatsgerichtshofes hätte sich damit nicht auseinandergesetzt, sind schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Präsident des Staatsgerichtshofes gar nicht damit auseinanderzusetzen brauchte. Wie schon im angefochtenen Präsidialbeschluss dargetan wurde, wären das Original des Haftbefehls nicht unterfertigt sowie dessen Ausfertigungen nicht zugestellt worden, wenn das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben hätte. Die Erwägungen des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, wonach auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein Grund dafür bestehe, an der entsprechenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu zweifeln, sind daher nicht zu beanstanden. Da der Haftbefehl nie erlassen und ausgefertigt worden wäre, wenn der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Kriminalgerichtes vom 7. Oktober 2015 zu 01 KG.2014.43-145 Folge gegeben worden wäre, ist es für die Frage der Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes unerheblich, was mit den wohl bereits unterfertigten Ausfertigungen des Haftbefehls geschehen wäre.
Der Senat des Staatsgerichtshofs teilt somit die Begründung des Präsidialbeschlusses.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen war sohin der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2016 gegen den Präsidialbeschluss vom 24. Mai 2016 spruchgemäss keine Folge zu geben und der Präsidialbeschluss zu bestätigen.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 27. Juni 2016