StGH 2016/009
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2015, 12RS.2014.88-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. Dezember 2015, 12 RS.2014.88-51, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'030.55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt ein Strafverfahren (AZ 928-006 Ut 8/11y) gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 öStGB und der Untreue nach § 153 öStGB. Mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8. April 2014 (12 RS.2014.88-1) ersuchte diese um Einvernahme eines informierten Vertreters der F-AG (F), und um Anordnung der Auskunft über Bankkonto und Bankgeschäfte hinsichtlich des Kontos Nr.***, Konten der A Anstalt [der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 1.] und der A Anstalt Kft., alle bei der G AG (G),.
2. Am 8. Mai 2014 wurde daraufhin H als informierter Vertreter der F als Zeuge einvernommen (ON 8).
3. Am 14. Mai 2014 erliess das Landgericht sodann den Beschluss (ON 9) auf Herausgabe und Beschlagnahme von Bankunterlagen hinsichtlich des Kontos Nr. ***, Konten der A Anstalt (Beschwerdeführerin zu 1.) und der A Anstalt Kft., alle bei der G AG.
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 öStGB und der Untreue nach § 153 öStGB. Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 8.6.2011 langte bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein anonymes Schreiben ein, in welchem es unter anderem sinngemäss heisst wie folgt:
Die österreichische Niederlassung von I hat im Zuge des Beitritts von Ungarn zur EU und der damit verbundenen Fördermöglichkeiten bei Investitionen in zum Beispiel Ungarn umfangreiche Maschinen nach Ungarn an Investoren verkaufen können. Zur optimalen Nutzung der Fördertöpfe der EU für die Maschinen - Investitionen in Ungarn wurden Maschinen über eine liechtensteinische Niederlassung von I nach Österreich fakturiert und von I*** nach Ungarn geliefert. Selbstverständlich waren die Ankaufsrechnungen aus Liechtenstein so überteuert, dass die Fördermöglichkeiten im Ausmass von 50 % des Rechnungsbetrages nach Ungarn so hoch waren, dass eigentlich nurmehr ca. 20 % des wahren Wertes von den Käufern zu tragen waren. Wie die nach Liechtenstein transferierten, überhöhten Maschinenpreise/Margen dann weiterverteilt wurden, wer welche Anteile erhalten hat (aus der Differenz konzerninterne Verrechnungspreise von Deutschland nach der Verkaufsniederlassung Liechtenstein - überhöhte Fakturen nach Österreich) bleibt abzuklären. Zur Abwicklung und Ausnützung der EU-Förderungen wurde die Verrechnung über Liechtenstein gesucht - der spiritus rector wurde mit Dr. J benannt. Die von Dr. J gewählte Liechtenstein- Verrechnungskonstruktion wurde bei I vorbesprochen. Der damalige Geschäftsverantwortliche Herr K habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen.'
Es besteht somit der Verdacht, die unbekannte Täterschaft habe EU-Fördergelder erschlichen, mithin das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB begangen. [...]
In Österreich bestehen nachgenannte Unternehmen, die im Sinne des anonymen Schreibens als "Niederlassungen von I in Österreich" angesehen werden können:
a). L GmbH, (Geschäftsführer M);
b). N GmbH, (Geschäftsführer O sowie P);
c). Q GmbH, (Geschäftsführer ebenfalls O sowie P);
d). R GMBH, (Geschäftsführer K, O und S).
100 %ige Gesellschafterin der zu b) genannten GmbH ist die T AG.
100 %ige Gesellschafterin der zu c) genannten GmbH ist die U B.V. Die zu c) genannte GmbH hiess früher V GmbH.
Das Stammhaus des I-Konzerns ist die I AG mit Sitz in W/Deutschland.
Die zu d) genannte GmbH hiess früher X GmbH.
An Gildemeister-Unternehmen in Ungarn bzw. verbundenen Unternehmen existieren nach hieramtigen Erkenntnissen folgende Firmen:
Y,
Z Kft mit Sitz in Budapest,
AA Kft mit Sitz in Ungarn, später Laenyfalu.
Ein mit letztgenanntem Unternehmen verbundenes Unternehmen ist die Beschwerdeführerin zu 1. mit Sitz in ***/Fürstentum Liechtenstein.
Im vorzitierten anonymen Schreiben heisst es - wie erwähnt - sinngemäss, der damalige Geschäftsverantwortliche für diesen Bereich, Herr K, wollte mit dieser Sache nichts zu tun haben. Wie oben erwähnt, ist ein K Geschäftsführer der oben zu d) erwähnten GmbH. Dies allerdings erst seit 19.1.2013. Zuvor war er bis Ende 2006 für die Q GmbH tätig, danach Angestellter der X GmbH sowie schliesslich - wie vorangeführt - Geschäftsführer bei der R GmbH.
Der I-Konzern hat mitgeteilt, dass die Q GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Niederlassung oder eine Beteiligungsgesellschaft in Liechtenstein betrieben habe. Allenfalls werde eine Geschäftsbeziehung zu einem Werkzeugmaschinenhändler in Liechtenstein, der möglicherweise auch Maschinen nach Ungarn liefere, unterhalten. Eine Lieferung der Q GmbH über eine liechtensteinische Gesellschaft nach Ungarn bzw. eine entsprechende Fakturierung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei der Q GmbH habe es keine Ausnutzung von EU-Fördergeldern gegeben; ebensowenig eine Mitwirkung des Dr. J (seinerzeitiger Mitarbeiter der österreichischen Finanzverwaltung in Vorarlberg/Österreich). Die bisherigen Erhebungen ergaben, dass zwischen der Q GmbH und der Beschwerdeführerin zu 1. mit Sitz in *** ein Vertriebsvertrag, nämlich ein Exklusivvertragsverhältnis für das Vertragsgebiet Ungarn, bestand, welcher angeblich am 30.3.2007 endete. Bei der Beschwerdeführerin zu 1. dürfte es sich um ein "Briefkasten-Unternehmen" gehandelt haben. Aus der I-Homepage ergibt sich, das Unternehmen habe einen Vertretungsmarkt in Ungarn, nämlich die A Anstalt mit Sitz in ***. Diese Anschrift ist die Wohnadresse des dortigen Geschäftsführers D.
Das Landeskriminalamt Vorarlberg hat bereits eine Anfrage an MVH-Agricultural and Rural Development Agency, Budapest, gestellt, jedoch keine die Ermittlungen fördernde Antwort erhalten.
Die Beschwerdeführerin zu 1. hat laut Firmenbuchauszug die Anschrift c/o F-AG, ***.
Die österreichische Grossbetriebsprüfung hat bei der Prüfung der Q GmbH erhoben, dass die Q GmbH in zahlreichen Fällen Maschinen bei I - Niederlassungen in Deutschland oder Italien erwarb. Diese Maschinen hat die Q GmbH an die Beschwerdeführerin zu 1. weiterverkauft. Die entsprechenden Lieferungen wurden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die deutsche (!) UID-Nummer der Beschwerdeführerin zu 1. erklärt.
[...] Demnach wurden in den Jahren 2007 bis 2012 mit der Beschwerdeführerin zu 1. Umsätze im Millionen-Euro-Bereich, getätigt.
Der steuerliche Vertreter der Q GmbH hat dazu einen Vertriebsvertrag vom 3.4.2007 zwischen der Q GmbH und der Beschwerdeführerin zu 1. vorgelegt. In diesem, für die Beschwerdeführerin zu 1. von D unterfertigten, Vertrag ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 1. bei 500 Kunden, die in einer Anlage zum Vertrag benannt sein sollen, exklusive Vertretungsrechte für Ungarn hat.
Der steuerliche Vertreter der Q GmbH führte weiters sinngemäss aus, der Transport der Maschinen nach Ungarn sei jeweils von der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. deren Spedition, AB, durchgeführt worden. Aus den Rechnungen dieser ungarischen Spedition an die Beschwerdeführerin zu 1. seien die Lieferorte ersichtlich. Da die Warenbewegung von einem I-Werk in Deutschland bzw. Italien aus direkt an den Endkunden in Ungarn erfolgt sei, sei österreichisches Umsatzsteuerrecht nicht angesprochen. Die Q GmbH (kurz: Q) beabsichtige daher, die bisher erfolgten zusammenfassenden Meldungen (innergemeinschaftlicher Lieferungen) zu berichtigen.
Die Grossbetriebsprüfung hat dazu festgestellt, dass die Erklärung der Q, es seien innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgt, unzutreffend gewesen sei. Die Lieferung vom I-Werk Deutschland oder Italien an die Beschwerdeführerin zu 1. sei jeweils vom Ort, an dem der WarenU beginne, mithin in Deutschland bzw. Italien, umsatzsteuerpflichtig.
Der I-Konzern ist ein weltweit agierendes Unternehmen mit Tausenden Mitarbeitern. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Konzern der Beschwerdeführerin zu 1. den weit überwiegenden Teil der Gewinne aus dem Ungarn-Geschäft überlassen sollte. Unklar ist, wer hinter der A Anstalt (Kft) steht. Unklar ist daher auch, welche Staatsbürgerschaft diese Person hat/diese Personen haben. Durch eine Bankanordnung kann dies abgeklärt werden."
4. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (ON 10) übermittelte die G AG allgemeine Unterlagen und Konto- und Vermögensauszüge vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2012 betreffend die Stamm-Nr. ***, lautend auf die Beschwerdeführerin zu 1.
5. Gegen die Ausfolgung der Bankunterlagen sind von Seiten der G AG keine Einwände geltend gemacht worden (ON 13). Mit Beschluss vom 14. Juli 2013 zu 05 HG.2014.224 (ON 4) ist für die Beschwerdeführerin zu 1. Mag. B als Beistand bestellt worden, der wiederum die Kanzlei *** mandatierte.
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu 1. äusserte sich in den Schriftsätzen vom 8. August 2014 (ON 27), 12. September 2014 (ON 29) und 12. Dezember 2014 (ON 40) zur Ausfolgung des Einvernahmeprotokolls vom 8. Mai 2014 (ON 8) und der Bankunterlagen der G AG (ON 10) und beantragte, dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und das Begehren zurückzuweisen.
7. Am 18. August 2014 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Ausfolgung sämtlicher Unterlagen.
8. Am 26. November 2014 langte beim Landgericht eine Stellungnahme der ersuchenden Behörde zum Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu 1. vom 12. September 2014 (ON 29) ein.
9. Mit Datum vom 7. Januar 2015 erliess das Landgericht in dieser Strafrechtshilfesache den folgenden Ausfolgungsbeschluss (ON 41):
"1. Der Antrag, dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch keine Folge zu geben, wird abgewiesen.
2. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.05.2014 (ON 9) bei der G, beschlagnahmten Unterlagen betreffend das Konto Nr. ***, lautend auf Beschwerdeführerin zu 1. (Beilagen zu ON 10), und das Protokoll der Zeugeneinvernahme des H (ON 8) werden der Staatsanwaltschaft Feldkirch übermittelt.
3. [Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt]"
10. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 7. Januar 2015 (ON 41) erhoben die drei nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (ON 43) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Obergericht.
11. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 (ON 51) keine Folge. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Das Erstgericht habe zutreffend dargestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1., wonach die bisherigen Ermittlungen der ersuchenden Behörde den Tatverdacht nicht erhärtet hätten, Fragen der Beweiswürdigung beschlagen würden, die im Lichte der Grundsätze der Rechtshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich bzw. nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen seien. Dass auch Ermittlungsschritte getätigt worden seien, die den Tatverdacht nicht erhärtet hätten, vermöge für sich alleine nicht dazu zu führen, dass der vorgetragene Sachverhalt unschlüssig und das Rechtshilfeersuchen nicht gerechtfertigt sei. Der Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 21. November 2014 sei im Weiteren zu entnehmen, dass die Ermittlungen von OLAF den Tatverdacht sehr wohl erhärtet hätten.
Zutreffend seien auch die Ausführungen des Erstgerichtes, dass die ersuchte Behörde nicht festzustellen habe, in welchem Mass welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant seien. Es liege an den Betroffenen, darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet seien, die ausländische Untersuchung zu fördern. Die geforderte Konnexität im Sinne der Rechtsprechung sei hinsichtlich der beschlagnahmten Bankunterlagen und des Protokolls der Zeugeneinvernahmen jedenfalls gegeben. Dies gelte sowohl hinsichtlich der allgemeinen Kontounterlagen, die Rückschlüsse über die wirtschaftlich berechtigten Personen im massgeblichen Zeitraum erlaubten, als auch für die Kontoauszüge für die Jahre 2007 bis 2012. Dass Kontounterlagen beschlagnahmt worden seien, die nicht den Tatzeitraum betreffen würden, treffe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zu. Konkrete Einwände gegen die Ausfolgung bestimmter Unterlagen seien keine erhoben worden.
In der Beschwerde werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. jene Maschine, die sie nach Ungarn weiterverkauft habe, bei der österreichischen Niederlassung der Firma R bzw. von deren Zulieferwerk in ***/Deutschland angekauft habe. Nach § 62 öStGB sei eine österreichische Zuständigkeit daher jedenfalls gegeben.
Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt sei ausreichend substantiiert und enthalte konkrete Verdachtsmomente der Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. Die Maschinen sollten von der I über die Beschwerdeführerin zu 1. nach Ungarn geliefert bzw. allenfalls an diese verkauft und von der Beschwerdeführerin zu 1. dann weiterverkauft worden sein, wobei sie die Verkaufspreise quasi verdoppelte. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass die Verdoppelung deshalb erfolgt sei, um EU-Fördergelder (welche ca. 50 % des Rechnungsbetrages betragen sollten) zu lukrieren. Ob diese Gelder allenfalls an die Beschwerdeführerin zu 1. oder die I zurückgeflossen seien, sei letztlich nicht erheblich. Nicht nachvollziehbar sei jedenfalls, weshalb der I-Konzern der Sitzgesellschaft (der Beschwerdeführerin zu 1.) den weit überwiegenden Teil der Gewinne aus dem Ungarn-Geschäft überlassen sollte.
Von einem unzulässigen Suchlauf könne nicht gesprochen werden. Die gegenständliche Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei weder offensichtlich widersprüchlich noch lückenhaft oder fehlerhaft.
Die beantragte Rechtshilfe solle dazu dienen, heurauszufinden, wer hinter der Beschwerdeführerin zu 1. stehe. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass es für das Ermittlungsverfahren erforderlich sei, zu erfahren, wer hinter der Beschwerdeführerin zu 1. stehe. Diese Offenlegung sei also im Ermittlungsverfahren relevant. Dass insoweit also eine Lücke im Sachverhalt bestehe, sei richtig. Sie zu schliessen sei ja gerade Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens. Dass hierzu die begehrten Ausfolgungen eine ausreichende Konnexität aufwiesen, sei offensichtlich.
Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, es dränge sich auf, dass das gegenständliche Verfahren nur dazu diene, letztlich Beweismaterial gegen die Personen AC und Dr. J zu finden bzw. ein Exempel an der als Klägerin in einem millionenschweren Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich auftretenden R zu statuieren, dann sei dies eine durch nichts belegte Behauptung.
Ob die Geschäftstätigkeit, insbesondere die Preispolitik der Beschwerdeführerin zu 1. marktüblich gewesen sei, ob zwischen der T AG bzw. dem Vorgängerunternehmen stets für beide Vertragsparteien verbindliche und transparente Verträge vorgelegen seien; dies zu prüfen sei nach den eingangs dargestellten Grundsätzen der Rechtshilfegewährung nicht Aufgabe des Rechtshilfegerichtes.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2015 (ON 51) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV abgeleiteten Verbots der (formellen) Rechtsverweigerung und des Willkürverbots, hierbei insbesondere des Verbots des überspitzten Formalismus, der Rechtsverweigerung sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vollumfänglich aufheben; weiters seien den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
12.1. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzen Formalismus wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer hätten hinsichtlich der Beschwerde vom 23. Januar 2015 am 20. Mai 2015 (Ergänzung der Beschwerde), 24. August 2015 (Beweisantrag) und 7. Oktober 2015 (2. Ergänzung der Beschwerde) beim Obergericht massgebliche Ergänzungen eingereicht. Im gesamten gegenständlich bekämpften Beschluss finde sich kein Hinweis darauf, dass diese Eingaben durch das Obergericht in irgendeiner Weise berücksichtigt worden seien. Dies weise darauf hin, dass das Obergericht - offenkundig entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - implizit der Auffassung gewesen sein dürfte, dass die drei nach dem Eingang der Beschwerde nachgereichten Schriftsätze aufgrund der sonst geltenden Einmaligkeit des Rechtsmittels durch das Obergericht nicht zu würdigen seien und sich das Gericht eine inhaltliche Auseinandersetzung gänzlich ersparen könnte.
Nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Obergericht die genannten drei Vorbringen schlichtweg übersehen habe.
Mit den drei durch die Beschwerdeführer beim Obergericht eingereichten Eingaben seien jeweils Beweise vorgelegt worden, die bis dahin durch die Beschwerdeführer noch nicht hätten vorgebracht werden können. Im Schriftsatz "Ergänzung der Beschwerde", eingereicht am 20. Mai 2015, seien folgende Dokumente dem Obergericht übermittelt und sei dazu inhaltlich ausgeführt worden:
Schreiben des Landgerichtes zu 12 UR.2014.243 vom 8. April 2015, ON 62
Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 5. Mai 2015 zu 928-006 8/11y
Stellungnahme und Antrag auf Einstellung der Vorerhebungen vom 23. März 2015
Tabellarische Übersicht gegengezeichnet von I 13. Februar 2015
Konvolut 7 Rechnungen I und Beschwerdeführerin zu 1.
Aktenübersicht 6 UT 8/11y
Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. April 2015 zu 27 HR 125/14 w (6 UT 6/11y)
Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch an das Landgericht vom 12. September 2015 zu 928-006 UT 8/11y (hg. 12 UR.2014.243, ON 44)
Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 20. April 2015
Anhand der Daten der Dokumente sei einwandfrei ersichtlich, dass diese nach dem 23. Januar 2015, also dem Datum des Eingangs der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss, überhaupt erst entstanden seien. Da das Obergericht am 20. Mai 2015 noch nicht über die Beschwerde entschieden habe, seien die Beschwerdeführer berechtigt gewesen, diese Unterlagen als Ergänzung einzureichen, ohne dabei den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu verletzen. Dementsprechend hätten sie aber auch Anspruch darauf gehabt, dass die neu hervorgekommenen Beweisstücke - die sich insbesondere auf den Verfahrensakt 6UT 8/11y der ersuchenden Behörde selbst bezogen hätten - durch das Obergericht entsprechend gewürdigt würden.
Bereits anlässlich der Beschwerde vom 23. Januar 2015 hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Geschäfte der von der Rechtshilfe betroffenen Beschwerdeführerin zu 1., insbesondere jene, die dem angeblich inkriminierten Sachverhalt zugrunde lägen, einwandfrei nachvollziehbar seien und dem normalen Verlauf internationaler Handelsgeschäfte entsprächen. Sie hätten nichts mit angeblich betrügerisch erlangten Förderungen der Europäischen Union in Ungarn, vermeintlichem Betrug oder gar vermuteter Untreue in Liechtenstein oder Österreich zu tun. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe daraufhin die Initiative ergriffen und per 24. März 2015 bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eine umfassende Stellungnahme verbunden mit dem Antrag auf Einstellung der Vorerhebungen eingereicht. In dieser Stellungnahme sei im Detail auf angeblich inkriminierte Handlungen, insbesondere auf sieben durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch als zur Sachverhaltserschliessung angeblich relevant erachtete Geschäfte eingegangen worden. Der ersuchenden Behörde seien auch Kopien der diese Geschäfte betreffenden Rechnungen überlassen worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu 1. eine Bestätigung der Firma I vom 13. Februar 2015 vorgelegt, worin diese die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1. bestätige. Der Vollständigkeit halber hätten die Beschwerdeführer in der Folge das Obergericht über den genauen Inhalt dieses Schriftsatzes informiert und hätten auch die entsprechenden Beilagen gelegt. Das Obergericht sei jedoch in der gegenständlich bekämpften Entscheidung mit keiner Silbe auf dieses Vorbringen eingetreten.
Mit Schreiben vom 24. August hätten die Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme des Geschäftsführers der R GmbH, Herr K, vorgelegt, der im Verfahren der ersuchenden Behörde 6UT 8/11y am 21. August 2015 vom Landeskriminalamt Vorarlberg als Zeuge einvernommen worden sei. Herr K sei als Geschäftsführer der R GmbH seit vielen Jahren für die Unternehmensgruppe tätig. Mit der Vorlage dieses Einvernahmeprotokolls stellten die Beschwerdeführer den Beweisantrag, diese Urkunde zu würdigen und der Entscheidung des Obergerichtes zugrunde zu legen. Es sei offensichtlich, dass das Protokoll einer am 21. August 2015 erfolgten Einvernahme erst nach der Beschwerde vom 23. Januar 2015 habe vorgelegt werden können. Da das Obergericht auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden habe, habe sich die Vorlage und der damit verbundene Beweisantrag vom 24. August 2015 jedenfalls als rechtzeitig erwiesen und das Obergericht müsse dieses Vorbringen würdigen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 hätten die Beschwerdeführer dem Obergericht eine 2. Ergänzung der Beschwerde vom 23. Januar 2015 überreicht. Inhalt dieses Vorbringens sei insbesondere die Vorlage eines vom 2. Oktober 2015 datierenden Gutachtens der BDO Liechtenstein gewesen, welches eine wirtschaftliche Analyse der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer, insbesondere der Beschwerdeführerin zu 1., beinhalte. Da das Gutachten vom 2. Oktober 2015 datiere, sei offensichtlich, dass dieses nicht mit der Beschwerde vom 23. Januar 2015 habe vorgelegt werden können. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens habe das Obergericht noch nicht über die Beschwerde vom 23. Januar 2015 entschieden. Gemeinsam mit dem Gutachten seien folgende Urkunden vorgelegt worden:
Auslands-Vertretungs-Vertrag zwischen AD GmbH, *** und der Beschwerdeführerin zu 1. vom 3. Februar 1995
Verkaufsagreement zwischen T AG, und der Beschwerdeführerin zu 1. vom 19. Februar 2014
Vertriebsvertrag zwischen Q, vom 7. Juli 2010
Vertriebsvertrag zwischen Q, und der Beschwerdeführerin zu 1. vom 3. April 2007
Verkaufsagreement zwischen T AG, und der Beschwerdeführerin zu 1. vom 9. Februar 2012
Der Umstand, dass diese Verträge erst jetzt vorgelegt werden könnten, liege darin begründet, dass diese erst im Zuge der Gutachtenserstellung durch BDO und der Durchsicht der umfangreichen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin zu 1. hervorgekommen seien und ihre Bedeutung als Entlastungsbeweis für das Rechtshilfeverfahren erst in diesem Zusammenhang erkannt worden sei. Anlässlich der Einvernahme K (Seite 5/6), habe dieser wahrheitsgemäss auf die Frage "Was können Sie zu einem möglichen Vertriebsvertrag zwischen der Q GmbH und der A Anstalt für das Vertragsgebiet Ungarn sagen?" geantwortet: "Es gab einen klaren Vertriebsvertrag". Aufgrund dieser eindeutigen Aussage seien in der umfangreichen und 20 Jahre zurückreichenden Geschäftsdokumentation die relevanten Dokumente ausgehoben worden, um diese im Verfahren als Beweis vorzulegen, dass die Angaben des K richtig seien. Sie stünden daher in unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen, erst nach der Einreichung der Beschwerde entstandenen Dokumenten, für deren Verständnis sie von massgeblicher Bedeutung seien. Da das Obergericht auch zum Zeitpunkt der Einreichung am 7. Oktober 2015 noch nicht über die Beschwerde vom 23. Januar 2015 entschieden habe, erweise sich die Vorlage und der damit verbundene Beweisantrag jedenfalls als rechtzeitig und das Obergericht müsse dieses Vorbringen würdigen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
Abgesehen von der abstrakten Eignung, wesentliche Verfahrensrechte der Beschwerdeführer zu beschneiden, indem deren Urkundenbeweise und die drei Vorbringen keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei in den beiden oben beschriebenen Fällen von Grundrechtsverletzungen auch eine konkrete Eignung gegeben, dass das Obergericht bei entsprechender Kenntnisnahme vom Inhalt der drei ergänzenden Vorbringen letztlich zu einer gänzlich anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre. Dies lasse sich an folgenden Beispielen besonders deutlich erkennen: In der gegenständlich bekämpften Entscheidung führe das Obergericht aus, dass einer Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 21. November 2014 zu entnehmen sei, dass die Ermittlungen des OLAF den Tatverdacht erhärtet hätten. Bereits im Vorbringen der Ergänzung zur Beschwerde vom 20. Mai 2015 sei, unmittelbar nach Bekanntwerden eines auf die angeblichen Ermittlungen des OLAF bezugnehmenden Schreibens der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8. April 2015, auf Folgendes hingewiesen worden:
"16. Mit Schreiben vom 8. April 2015, ON 62, gelangte das Fürstliche Landgericht in dem zum gegenständlich angeblich inkriminierten Sachverhalt geführten Inlandsverfahren 12 UR.2014.243 an die in diesem Verfahren um Rechtshilfe ersuchende Staatsanwaltschaft Feldkirch und begehrte seinerseits von dieser rechtshilfeweise die Auskunft nach der angeblich vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung OLAF entfalteten Tätigkeit. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 zu 928-006 UT 8/11y beantwortete die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes folgendermassen: ‚In der Anlage wird der OLAF-Zwischenbericht vom 20.11.2014 zur dortigen Verwendung übermittelt. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass seitens OLAF auf die Erledigung des österreichischen Rechtshilfeersuchens, welches vom Fürstlichen Landgericht zur Geschäftszahl 12 RS.2014.88 bearbeitet wird, gewartet wird.' Es sei fernerhin beabsichtigt, das (erwartete) Rechtshilfeergebnis aus dem Fürstentum Liechtenstein an OLAF zur Auswertung weiterzuleiten.
17. Damit bekundet die ersuchende Behörde jedoch nichts anderes, als dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen reinen Suchlauf zur unrechtmässigen Ausforschung von Beweisen (Fishing Expedition) handelt. Ganz entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführer ist der gegenständlich angeblich inkriminierte Sachverhalt weder bei der österreichischen Behörde, noch bei OLAF geeignet, deren Zuständigkeit zu begründen, noch diese zu zielführenden Ermittlungsschritten zu veranlassen. Vielmehr geben beide Behörden zu verstehen, offenbar dringlich auf die in Liechtenstein verfügbaren Informationen angewiesen zu sein, um den Sachverhalt in adäquater Weise lösen zu können. Diese Auffassung ist allerdings verfehlt, wie sich aus den folgenden Informationen einwandfrei erschliesst."
Daraus sei ohne Weiteres ersichtlich, dass das Obergericht das auf das OLAF bezogene Vorbringen entweder nicht gekannt oder bewusst ignoriert habe. Bei richtiger Würdigung hätte das Obergericht nicht zum Schluss kommen können, dass die Ermittlungen des OLAF angeblich eine Erhärtung des Tatverdachts ergeben hätten. Vielmehr sei im Vorbringen vom 20. Mai 2015 jedoch nachgewiesen worden, dass das OLAF offenkundig überhaupt nicht ermittelt habe, weil es ja angeblich auf die Ergebnisse des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens angewiesen sei. Dies finde auch darin seine Bestätigung, dass im Inlandsverfahren 12 UR.2014.243 das Landgericht selbst im Juli 2015 Korrespondenz mit dem OLAF geführt habe. Diese Korrespondenz sei den Beschwerdeführern seit einer am 4. Dezember 2015 erfolgten Akteneinsicht bekannt. Diese Korrespondenz bestätige das Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Ermittlerin des OLAF, AE, führe darin aus, dass seitens des OLAF keine weiteren Untersuchungsschritte unternommen worden seien. Im Übrigen habe das OLAF Kopien jener Rechnungen übermittelt, die auch im gegenständlichen Verfahren durch die Beschwerdeführer gelegt worden seien. Es handle sich dabei um eine auch im gegenständlichen Verfahren zulässige Neuerung, da dieses Schreiben aufzuzeigen geeignet sei, dass das Obergericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung von unrichtigen Annahmen geleitet worden sei. Bei richtiger Würdigung hätte bereits aus den Vorbringen der Beschwerdeführer zwanglos entnommen werden können, dass die Angaben der Staatsanwaltschaft Feldkirch, wenn schon nicht bewusst unrichtig, so doch tendenziös gewesen seien. Bei richtiger Würdigung hätte keinerlei Anlass bestanden, eine Erhärtung des Tatverdachts anzunehmen, sondern - im Gegenteil - sei durch die Beschwerdeführer nachgewiesen worden, dass das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin zu 1. keinen Anlass zu Beanstandungen gebe und die fallgegenständlichen Rechnungen wahrheitsgemäss erstellt worden seien.
(Verweis auf E-Mail AE an AF, 3. Juli 2015, 15:05).
Bezug nehmend auf diese - auch von OLAF den Ermittlungen zugrunde gelegten - Rechnungen sei durch die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 im Rahmen einer weiteren Ergänzung der Beschwerde vom 23. Januar 2015 ein Gutachten der BDO (Liechtenstein) AG vorgelegt worden. Dieses Gutachten sei mit dem primären Zweck in Auftrag gegeben worden, eine objektive Analyse über die Unternehmenstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. zu erstellen. Dies um den im Verfahren 12 UR 2014.243 (dem Inlandsverfahren), insbesondere aber auch im Verfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu 6 UT 8/11y und damit im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren geäusserten Verdachtsmomenten fundiert entgegenzutreten. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, Land- und Obergericht hätten bis anhin das Argument, dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu 1. keine Scheingeschäfte gewesen seien bzw. nicht dazu gedient hätten, durch angeblich überhöhte Rechnungen Förderungen durch die Europäische Union zu erlangen, wodurch die Förderungsempfänger rechtswidrig bereichert worden seien, zu Unrecht als Schutzbehauptungen abgetan.
Das von BDO erstellte Gutachten sei zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass die Geschäftstätigkeit, insbesondere aber die Preispolitik der Beschwerdeführerin zu 1. entgegen der Meinung der ersuchenden Behörde stets marktüblich gewesen sei. Auch der Vorwurf, dass infolge der Rabattpolitik der I, bei welcher die Beschwerdeführerin zu 1. die anschliessend an die Endkunden veräusserten Maschinen erworben habe, angeblich Zahlungen habe zukommen lassen, um sogenannte schwarze Kassen der I zu dotieren, sei bereits mehrfach widerlegt worden. Das gegenständliche Gutachten liefere nunmehr auch den wirtschaftlichen Beweis dafür, dass diese Verdachtsmomente gänzlich unbegründet seien. Es komme weiter zum Ergebnis, dass die "Analyse einer repräsentativen Periode sogar gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin zu 1. trotz hoher zusätzlicher Service-Leistungen mit ihren Preisen auf gleicher Höhe" gewesen sei, "wie dies die Listenpreise der I für Ungarn vorgaben". Ausnahmen davon hätten für die Gutachterin plausibel begründet werden können. Daraus folge zwingend, dass der im Rechtshilfeersuchen behauptete Sachverhalt, wonach in unlauterer Bereicherungsabsicht bewusst zu hohe Preise fakturiert worden seien, der Realität nicht standhalte. Wenn sich der von der ersuchenden Behörde behauptete Sachverhalt bereits im ersuchten Staat durch einfach nachzuvollziehende Beweismittel entkräften lasse, erweise sich ein Rechtshilfeersuchen, das auf die Aufklärung dieses angeblich relevanten Sachverhalts gerichtet sei, als unzulässiger Suchlauf. Mangels relevanten Sachverhalts hätte das Obergericht dem Rechtshilfeersuchen nicht stattgeben dürfen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass das Obergericht bei entsprechender Kenntnisnahme des Gutachtens nicht ohne Weiteres zum Schluss gelangt wäre, dass der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt ausreichend substantiiert sei und konkrete Verdachtsmomente der Begehung strafbarer Handlungen enthalte. Das Obergericht führe selbst aus, dass es die Ansicht der ersuchenden Behörde teile, wonach die bezughabenden Maschinen "von der I über die Beschwerdeführerin zu 1. nach Ungarn geliefert bzw. allenfalls an diese verkauft und von der Beschwerdeführerin zu 1. dann weiterverkauft worden seien, wobei die Beschwerdeführerin zu 1. die Verkaufspreise quasi verdoppelt" habe. Es sei fernerhin "nicht nachvollziehbar, weshalb der I-Konzern der Beschwerdeführerin zu 1. den weit überwiegenden Teil der Gewinne aus dem Ungarn-Geschäft überlassen sollte. All dies begründe zumindest einen genügenden Anfangsverdacht des schweren Betruges durch Erschleichen von EU-Fördergeldern". Dieser Anfangsverdacht habe allerdings durch die Beschwerdeführer in allen Vorbringen durch handfeste Beweise entkräftet werden können, sodass dem Rechtshilfeersuchen der Boden entzogen sei.
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung gehe auch an keiner Stelle auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten Verträge zwischen der I bzw. ihren Vorgängerunternehmen und der Beschwerdeführerin zu 1. geschlossenen Vertriebsverträgen ein. Diese seien im Rahmen des Vorbringens zum Gutachten der BDO am 7. Oktober 2015 dem Obergericht zum Beweis dafür überreicht worden, dass zwischen der T AG bzw. den Vorgängerunternehmen stets für beide Vertragsparteien verbindliche und transparente Verträge vorgelegen seien. Anhand dieser Verträge lasse sich die Richtigkeit der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer, aber auch der Ausführungen des K vor dem Landeskriminalamt Bregenz am 21. August 2015 vollumfänglich nachvollziehen. Die Verträge würden unzweifelhaft belegen, dass die Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und der I ausschliesslich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten und dem sogenannten "arm's length principle" getragen sei. Zudem erhelle, dass sich die Vereinbarungen im Laufe der Zeit änderten, was nicht immer zum alleinigen Vorteil der Beschwerdeführerin zu 1. gewesen sei. Aus den vertraglichen Vereinbarungen gehe überdies hervor, dass bereits im Jahr 1995 erstmals ein Auslands-Vertretungs-Vertrag zwischen AD GmbH, und der Beschwerdeführerin zu 1. geschlossen worden sei. Dies zu einem Zeitpunkt, als weder Ungarn noch Österreich der EU angehört hätten und daher keinerlei Förderungen hätten lukriert werden können. Bereits der seinerzeitige Vertrag sehe Konditionen vor, wie sie im Wesentlichen auch im angeblich inkriminierten Zeitraum Geltung besessen hätten. Aus dem Vertrag gehe deutlich hervor, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. um jene eines Vertriebs-Vertreters gehandelt habe und das Unternehmen als Vertragshändler selbstständig am Markt habe auftreten sollen und in der Folge auch so aufgetreten sei.
Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und I auf Ideen bzw. Vorschlägen des vermeintlichen "spirtitus rector" Dr. J beruht habe. Der Vertrag 1995 sei demnach auch mit dem Unternehmen AD GmbH, geschlossen worden. Das Finanzamt Feldkirch bzw. Dr. J hätten zum damaligen Zeitpunkt auch keinerlei Zuständigkeit für das Unternehmen AD GmbH, besessen, da dieses gar nicht in Vorarlberg ansässig gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und I jeweils ein beide Vertragsparteien bindendes Verbot beinhaltet habe, Arbeitnehmer abzuwerben, weise deutlich daraufhin, dass die Unternehmen sowohl wirtschaftlich als auch personell vollkommen getrennt gewesen seien und noch immer seien.
Festzuhalten sei weiters, dass die I selbst über Doppel dieser Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und I verfüge. Anlässlich seiner Einvernahme habe K ja wahrheitsgemäss auf die Frage "Was können Sie zu einem möglichen Vertriebsvertrag zwischen der Q GmbH und der A Anstalt für das Vertragsgebiet Ungarn sagen?" geantwortet: "Es gab einen klaren Vertriebsvertrag". Das Thema werde, trotz Relevanz, in der Einvernahme nicht weiter vertieft. Es wäre für die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein Leichtes gewesen, selbst die bezughabenden vertraglichen Vereinbarungen bei der Q GmbH anzufordern. Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ziele demnach auf die Ausforschung von Beweisen ab, die von der ersuchenden Behörde durch eine sorgfältige Vorgehensweise und Ermittlung im eigenen Wirkungsbereich sehr leicht selbstständig erhoben werden könnten. Das Obergericht hätte daher ohne vertiefte Prüfung selbst zur Erkenntnis gelangen müssen, dass der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt in der Realität keinerlei Grundlage besitzen könne, sondern frei konstruiert sei - worauf schon der Umstand hinweise, dass die ersuchende Behörde bereits am 8. Juni 2011, also vor fast fünf Jahren, im Rahmen eines anonymen Schreibens auf das angeblich inkriminierte Verhalten hingewiesen worden sei. Derartige Umstände seien stets besonders kritisch zu hinterfragen, weshalb das Obergericht den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Entlastungsbeweisen erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen.
In der gegenständlichen Entscheidung werde auch auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch an das Landgericht vom 12. September 2015 (12 UR.2014.243, ON 44) Bezug genommen. Das genannte Schreiben sei jedoch am 2. September 2014 verfasst worden und am 12. September 2015 beim Landgericht eingelangt. Wegen diesem Irrtum des Obergerichtes könnte der falsche Anschein entstehen, dass dieses auf Vorbringen nach dem 23. Januar 2015 zumindest indirekt eingetreten sei.
Es sei damit insgesamt offensichtlich, dass für das österreichische Ermittlungsverfahren vollkommen irrelevant sei, wer hinter der Beschwerdeführerin zu 1. stehe, weil es letztlich schon an den für den angeblich inkriminierten Sachverhalt konstitutiven Grundlagen fehle. Das Obergericht hätte aufgrund der paraten Beweismittel zur Widerlegung der Sachverhaltsdarstellung zwanglos zum Schluss gelangen müssen, dass dieser angeblich inkriminierte Sachverhalt derart weit von der Realität entfernt sei, dass im Sinne der Rechtsprechung eine Stattgabe der Rechtshilfe unzulässig sei.
12.2. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung wird Folgendes ausgeführt:
Zu diesem Grundrechtsartikel wird neben einem Verweis auf das bisherige Vorbringen Folgendes vorgebracht:
Gerade weil das gegenständliche Obergerichtsverfahren mit fast zwölf Monaten ungewöhnlich lange gedauert habe, hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass auch ihre zusätzlich zur Beschwerde vom 23. Januar 2015 eingereichten Vorbringen bei der Entscheidungsfindung entsprechende Berücksichtigung finden müssten.
12.3. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird wie folgt begründet:
Wie schon ausgeführt, lägen der ersuchenden Behörde bereits nicht nur jene angeblich sachverhaltsrelevanten Informationen, die sie sich von einem Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein verspreche, längst vor, sondern sie habe zudem über ausreichende Sachverhaltsangaben verfügt, um nunmehr selbstständig weitere Ermittlungen zu veranlassen. Faktum sei jedoch, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch offenkundig weder die durch die freiwillige Informationspreisgabe der Beschwerdeführerin zu 1. übermittelten Dokumente an OLAF weitergereicht habe, noch habe sie selbst irgendwelche Schritte unternommen, die einen zusätzlichen Informationsgewinn in Aussicht gestellt hätten. Immerhin habe sie den die Tabelle vom 13. Februar 2015 unterfertigenden Prokuristen der I, K, einvernommen. Dieser habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. vollinhaltlich bestätigt.
Bei redlichem Vorgehen hätte die ersuchende Behörde weiters all jene Beweismittel zusammengetragen, die im Bereich der ersuchen Behörde selbst vorhanden seien. Darunter fielen beispielsweise die bereits oben angesprochenen Vertriebsverträge, Preislisten und Verkaufsdokumentationen. Auch hätte sie sonstige Erhebungen, wie beispielsweise anhand der überlassenen Rechnungen der Beschwerdeführerin zu 1. Abklärungen bei ungarischen Behörden betreffend die angeblich zu hoch ausbezahlten Förderansuchen veranlassen können. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hätte auch einen informierten Vertreter der Beschwerdeführerin zu 1. oder deren Rechtsvertreter kontaktieren können, wenn Sie der Meinung gewesen wäre, dass noch weitere sachverhaltserhebliche Informationen erforderlich wären. All dies habe die Staatsanwaltschaft Feldkirch jedoch verabsäumt, was aus der Aktenübersicht ersichtlich sei, da sich darin seit dem Schreiben der OLAF vom 20. November 2014 keinerlei zielgerichtete Ermittlungsschritte erschliessen liessen. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch habe sogar das Rechtshilfeersuchen Liechtensteins mit dem Verweis inhaltlich dahingehend unbeantwortet gelassen, dass man für weitere Ermittlungsschritte auf die Ergebnisse des an Liechtenstein gerichteten Rechtshilfeersuchens angewiesen sei. Die ersuchende Behörde täusche Liechtenstein damit zweifach über deren Informationsstand, indem sie bewusst die bei ihr mittlerweile eingelangten Informationen verschweige und zusätzlich die ihr gebotenen Ermittlungsschritte unterlasse und Liechtenstein diesbezüglich im Unklaren belasse. Offensichtlicher könne eine unzulässige Fishing Expedition nicht sein.
Es sei bereits ausgeführt worden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. vom 23. März 2015 durch das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 16. April 2015 mangels Beschuldigtenstellung als unzulässig zurückgewiesen worden sei; dies mit der formaljuristischen Begründung, wonach das Ermittlungsverfahren zu 6 UT 6/11y gegen unbekannte Täter geführt werde. Da die Beschwerdeführer aber keinerlei Veranlassung hätten, sich als potentielle Täter zu präsentieren, seien sie im österreichischen Verfahren vollkommen rechtlos. Es liege nahe, dass die ersuchende Behörde ganz bewusst und somit missbräuchlich mit diesem "Trick" arbeite, um unabhängig von störenden Anträgen der Verfahrensbetroffenen weiterhin uferlose Ermittlungen vornehmen zu können, die letztlich von keiner Instanz überprüft oder beendet werden könnten.
Der allfälligen Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Rechtshilfeersuchen weiterreichendere Informationen abdecken solle als jene, die von der Beschwerdeführerin zu 1. freiwillig an die österreichischen Behörden geliefert worden seien, sei Folgendes entgegenzuhalten: Es sei für die Ermittlung des angeblich inkriminierten Sachverhaltes vollkommen irrelevant, wer die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu 1. seien oder gewesen seien. Sämtliche Beschwerdeführer hätten im gegenständlichen Fall einen Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Daten, wirtschaftlichen Verhältnisse und geschäftlichen Aktivitäten nicht pauschal an ausländische Behörden übermittelt würden, ohne dass ein tatsächlicher Zusammenhang mit einem konkretisierten Sachverhalt gegeben sei. Gleiches gelte für die Ausfolgung von sämtlichen Bank- und Kontoinformationen der letzten Jahre sowie Angaben zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin zu 1. (und der ihr zu Unrecht zugerechneten Vermögenswerte der gelöschten AG Stiftung). Diese Informationen seien schutzwürdig im Sinne der grundrechtlich gewährleisteten Verhältnismässigkeit. Da die ersuchende Behörde bereits freiwillig mit einer Fülle von sachverhaltsbezogenen Informationen ausgestattet worden sei, trete deren Interesse an der Erlangung überschiessender und nicht unmittelbar sachverhaltsbezogener Informationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse und dem Diskretionsbedürfnis der Beschwerdeführer deutlich zurück.
Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang weiters auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch an das Landgericht vom 12. September 2015 zu 928-006 UT 8/11y (hg. 12 UR.2014.243, ON 44),... worin diese Bezug auf ein von ihr an die Republik Ungarn gestelltes Rechtshilfeersuchen nehme. In der Antwort auf dieses Rechtshilfeersuchen sei vom Präsidenten des ungarischen Amtes für Landwirtschafts- und Regionsförderung festgestellt und bestätigt worden, dass die Überprüfung von dreizehn näher bezeichneten Unternehmen laut Evidenz des Amtes keine Förderungen im Rahmen des SAPARD-Programmes beantragt hätten. Damit sei erwiesen, dass auch nach eingehender Nachforschung in Ungarn keinerlei Malversationen, schon gar nicht durch die Beschwerdeführerin zu 1. oder deren Vertreter, hätten festgestellt werden können. Faktum sei, dass nicht einmal Anträge auf Gewährung von EU-Förderungen gestellt worden seien. Bereits daraus erhelle, dass die Mutmassungen der Staatsanwaltschaft Feldkirch keinerlei Tatsachensubstrat aufwiesen. Einmal mehr werde dadurch ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtshilfe um einen reinen Suchlauf handle.
Die Beschwerdeführerin zu 1. und mit ihr die Beschwerdeführer zu 2. und 3. liefen durch die überschiessende Ausfolgung von Informationen Gefahr, dass die I, mit welcher sie über viele Jahre in engem geschäftlichem Kontakt stehe, Akteneinsicht in die rechtshilfeweise der Staatsanwaltschaft Feldkirch allenfalls überlassenen Informationen nehmen können werde. Wiewohl das Einvernehmen zwischen den Beschwerdeführern und I anhaltend gut sei, hätten diese dennoch berechtigtes Interesse daran, dass keine Geschäftsgeheimnisse an Österreich weitergegeben würden, die nicht ausschliesslich sachverhaltsbezogen seien. Weit stärker treffe dieses Argument auf die Informationen zu den ungarischen Kunden der Beschwerdeführerin zu 1. zu. Obzwar die I Hauptlieferant der Beschwerdeführerin zu 1. sei, stelle sie auch deren Hauptkonkurrent dar.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 1. Februar 2016 Folge.
14. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2015, 12 RS.2014.88-51, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht sei in der angefochtenen Entscheidung offenbar - entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - der Auffassung gewesen, dass die drei nach dem Eingang der Beschwerde nachgereichten Schriftsätze aufgrund der sonst geltenden Einmaligkeit des Rechtsmittels von ihm nicht gewürdigt werden müssten. Dies stelle eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus dar. Da das Obergericht dieses Vorgehen nicht begründet habe, sei aber auch die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt.
2.1. Die sogenannte Einmaligkeit des Rechtsmittels ist ein das Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchziehender Verfahrensgrundsatz. Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Grundsatzes schon mehrfach befasst. Er hat diesen Grundsatz als aus grundrechtlicher Sicht unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen werden. Wenn dagegen ein weiterer Schriftsatz Nova im Sinne dieser Rechtsprechung enthält, darf er nicht einfach unter Berufung auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden, sofern solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sind (StGH 2014/18, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/18, Erw. 7.3; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1). Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung zu StGH 2006/28 auf das Verbot des überspitzten Formalismus abgestützt (StGH 2006/28, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]. In seinen neueren Entscheidungen hat sich der Staatsgerichtshof dabei jedoch primär auf das rechtliche Gehör berufen.
Der Staatsgerichtshof hat bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren allerdings auch erwogen, dass die Nichtbeachtung von Nova durch das Obergericht in einem inländischen Strafverfahren weniger problematisch ist als in einem Strafrechtshilfeverfahren; dies jedenfalls dann, wenn Letzteres - wie im Beschwerdefall - die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Urkunden zum Gegenstand hat: Wenn das Obergericht in einem solchen Verfahren Nova nicht berücksichtigt, kann dies eine nicht mehr rückgängig zu machende Urkundenausfolgung zur Folge haben. In einem inländischen Strafverfahren (oder auch in einem Strafrechtshilfeverfahren betreffend eine Kontosperre) kann der Betroffene hingegen in der Regel auch gestützt auf (die vom Obergericht nicht berücksichtigten) Nova direkt einen neuen Antrag beim Erstrichter stellen. Der Staatsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein Instanzverlust eintritt, wenn sich das Obergericht erstmals mit Nova befasst. Allerdings kann diesem Manko dadurch Rechnung getragen werden, dass das Obergericht dann, wenn es ein neues Vorbringen bzw. neue Bescheinigungs-/Beweismittel als voraussichtlich entscheidungsrelevant erachtet, die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt und die Beschwerdesache an das Landgericht zurückverweist, damit sich dieses eingehend mit den Nova befassen kann. Dabei braucht das Obergericht die neuen Bescheinigungsmittel nicht im Detail zu würdigen oder gar ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen; vielmehr muss eine grobe Einschätzung der Relevanz der vorgelegten Urkunden genügen.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes betreffend Ausnahmen zur Einmaligkeit des Rechtsmittels ist auch im Zusammenhang mit der strengen Strassburger Rechtsprechung zum Gehörsanspruch zu sehen, wonach jegliche dem Gerichtsakt beigefügten Stellungnahmen den Verfahrensbetroffenen zur Kenntnis zu bringen sind; dies weitgehend unabhängig davon, ob entsprechende Urkunden überhaupt einen Einfluss auf den Verfahrensgang haben konnten (StGH 2014/103, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 345 f. und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 585 ff., Rz. 31 ff. jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Wenn aber den Verfahrensparteien jegliche (neue) Gerichtsakten zur Kenntnis zu bringen sind und dieser Gehörsanspruch nicht leerlaufen soll, muss es auch zulässig sein, dazu erforderlichenfalls noch einmal Stellung nehmen zu können - im Rechtsmittelverfahren eben notfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist (StGH 2015/63, Erw. 2.2).
2.2. Wie erwähnt, rügen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, weil die angefochtene Entscheidung keine Erwägungen dazu enthält, weshalb das Obergericht die weiteren, von den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftsätze nicht beachtet hat.
2.2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). Auf den Beschwerdefall angewandt, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung Folgendes:
Nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Einmaligkeit des Rechtsmittels ist dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, wenn das nachträglich erstattete Vorbringen zum einen nicht schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können und wenn zum anderen solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sind.
Wie noch auszuführen sein wird, ist im Beschwerdefall durchaus nicht offensichtlich, dass diese Voraussetzungen für die Zulassung der von den Beschwerdeführern nachträglich eingereichten Schriftsätze nicht gegeben sind. Entsprechend hätte das Obergericht jedenfalls begründen müssen, weshalb es diese Schriftsätze nicht beachtet hat.
2.2.2. Unzweifelhaft ist zunächst der Noven-Charakter (bezogen auf die Beschwerdeerhebung am 23. Januar 2015) der meisten der mit insgesamt drei Schriftsätzen nachträglich eingereichten Unterlagen sowie des entsprechenden Vorbringens.
Die mit Schriftsatz "Ergänzung der Beschwerde" vom 20. Mai 2015 dem Obergericht übermittelten Dokumente datieren, soweit ersichtlich, alle nach der Beschwerdeerhebung. Gleiches gilt für das mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 24. August 2015 vorgelegte Protokoll der am 21. August 2015 durch das Landeskriminalamt Vorarlberg vorgenommenen Zeugeneinvernahme von K. Nicht so eindeutig verhält es sich mit den Beilagen zur Eingabe vom 7. Oktober 2015 (2. Ergänzung der Beschwerde vom 23. Januar 2015). Unproblematisch ist insoweit zwar das den primären Inhalt dieses Vorbringens bildende Gutachten der BDO Liechtenstein, da dieses vom 7. Oktober 2015 datiert. Gemeinsam mit dem Gutachten wurden aber auch verschiedene Verträge älteren Datums vorgelegt. Die Beschwerdeführer begründen dies allerdings damit, dass diese Unterlagen erst im Zuge der Gutachtenserstellung und der Durchsicht der umfangreichen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin zu 1. hervorgekommen seien und ihre Bedeutung als Entlastungsbeweis für das Rechtshilfeverfahren erst in diesem Zusammenhang erkannt worden sei.
Somit erscheint das Noven-Erfordernis im Beschwerdefall jedenfalls weitgehend als erfüllt.
2.2.3. Weniger offensichtlich ist, ob die nachträglich eingereichten Schriftsätze und Unterlagen auch das Relevanzerfordernis erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist im Strafrechtshilfeverfahren gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auf den von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Rechtshilfesachverhalt abzustellen. Nur ausnahmsweise können parate Beweismittel berücksichtigt werden. Als solche parate Beweismittel qualifizieren primär behördliche Dokumente, da meist nur sie die für eine Relativierung des Rechtshilfesachverhaltes genügende Verlässlichkeit und Objektivität gewährleisten (StGH 2014/151, Erw. 2.4; StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.).
Im Beschwerdefall wurden nun auch verschiedene Urkunden vorgelegt, deren Relevanz als parate Urkunden für die Beurteilung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht ohne Weiteres auszuschliessen ist. Dies gilt zumindest für die folgenden Dokumente: So für das am 12. September 2015 eingelangte Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch an das Landgericht (12 UR.2014.243-44), wonach der Präsident des ungarischen Amtes für Landwirtschafts- und Regionsförderung in Beantwortung eines österreichischen Rechtshilfeersuchens bestätigt habe, dass dreizehn näher bezeichnete Unternehmen laut Evidenz des Amtes keine Förderungen im Rahmen des SAPARD-Programmes beantragt hätten; im Weiteren für die Korrespondenz des Landgerichtes mit dem OLAF im Inlandsverfahren 12 UR.2014.243 vom Juli 2015, wonach seitens des OLAF gemäss deren Ermittlerin U keine weiteren Untersuchungsschritte unternommen worden seien - woraus die Beschwerdeführer wiederum ableiten, dass insoweit keine Erhärtung des Verdachtes erfolgt sein könne.
2.2.4. Insgesamt ist somit die Unzulässigkeit der von den Beschwerdeführern nachgereichten Schriftsätze samt Beilagen jedenfalls nicht offensichtlich, sodass deren Nichtbeachtung vom Obergericht zumindest kurz zu begründen gewesen wäre.
3. Da aufgrund all dieser Erwägungen der grundrechtliche Begründungsanspruch der Beschwerdeführer im Beschwerdefall verletzt ist, ist der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen ist.
4. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführern die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2014/139, Erw. 2.9; StGH 2012/36, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).