StGH 2016/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 11. Dezember 2015, VGH2015/059
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/059, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbauten an einem bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Diesem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Entscheidung vom 23. Februar 2015 hat das Amt für Bau und Infrastruktur die Erteilung der Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 für den Umbau des Stallgebäudes auf der Parz. Nr. ***, B, abgelehnt. Ebenso wurde der Eingriff in die Natur und Landschaft abgelehnt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die bereits getätigten bewilligungspflichtigen Baumassnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu führen. Im Rahmen des Koordinationsverfahrens hat sich das Amt für Umwelt gegen die Bewilligung der Umnutzung des Stallgebäudes sowie der Anlage von Rebstöcken ausgesprochen. Die Gemeinde B hat mit Entscheidung vom 19. Dezember 2014 ebenfalls den Eingriff in Natur und Landschaft betreffend der Umnutzung des Stallgebäudes auf der Parz. Nr. *** sowie die Anlage von Rebstöcken abgelehnt. Sowohl das Amt für Bau und Infrastruktur wie auch das Amt für Umwelt und die Gemeinde B gingen in ihren Beurteilungen davon aus, dass die beantragten baulichen Massnahmen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern der freizeitlichen Nutzung des Stallgebäudes dienen würden. Schon der Einbau eines Holzofens, einer WC-Anlage samt Senkgrube und einer Fotovoltaik-Anlage lasse den Rückschluss einer sehr deutlich intensiveren, zweckentfremdenden Nutzung des Stallgebäudes zu.
1.2. Gegen die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. März 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Darin hielt er insbesondere daran fest, dass die beantragten Veränderungen an dem Stallgebäude nach wie vor einem landwirtschaftlichen Zweck dienen würden. Der landwirtschaftliche Betrieb sei verpachtet worden und die Pächterin beabsichtige, auf dieser Parzelle verschiedene Biodiversitätsmassnahmen vorzunehmen. Die Veränderungen würden dem Erhalt des Gebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung desselben dienen und weder zu einer nachhaltigen Störung noch zu einer Veränderung des charakteristischen Zustandes führen.
1.3. Mit Entscheidung vom 21. Mai 2015 wies die VBK die Beschwerde ab. Auch die VBK ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich gewesen wären. Vielmehr würden diese die Möglichkeit zum Wohnen, wenn auch nur zu Freizeitzwecken, bewirken. Mit der Umnutzung des Gebäudes sei auch von zunehmenden Emissionen (Lärm und Licht) auszugehen, welche die Natur und Landschaft beeinträchtigten und in der Landwirtschaftszone und noch weniger im Bereich schützenswerter Landschaften zulässig seien. Die Nichterteilung der Baubewilligung diene dem Natur- und Landschaftsschutz, also dem öffentlichen Interesse, stelle eine geeignete Massnahme dar und sei daher verhältnismässig. Eine Verletzung des Rechts auf Eigentumsfreiheit liege ebenfalls nicht vor.
2. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/059, abgewiesen hat.
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Parz. Nr. ***, B, welche in der Landwirtschaftszone liege und im Inventar schützenswerter Landschaften (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117) aufgeführt sei (Landschaftsschutzinventar Objekt Nr. L 11.1). In der nordöstlichen Ecke der Parzelle befinde sich ein Gebäude, das früher als Tierstall und eventuell auch als Heulager genutzt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe folgende bauliche Massnahmen im, am und um das Gebäude ausgeführt: Toilettenanlage samt Senkgrube, Regenwasserzisterne für die Toilettenspülung, Kaminanlage über Dach geführt mit Holzofen, Fotovoltaik-Anlage auf der Dachfläche anliegend montiert, zusätzliche Fensterflächen im Ober- und Untergeschoss, Holzboden entlang der südöstlichen Gebäudeflucht inkl. Sitzgelegenheit, überdachtes Holzlager, Holzgerüst für Weinreben.
Mit Schreiben vom 12. November 2014 habe der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch vom 10. November 2014 für die Toilettenanlage mit Senkgrube, die Fotovoltaik-Anlage, die Kaminanlage und die Fensterflächen eingereicht. Der Beschwerdeführer habe bemängelt, dass die VBK den Bau eines Terrassenbodens inkl. Sitzgelegenheit bzw. einen offenen Sitzplatz festgestellt habe. Es handle sich nicht um einen Terrassenboden, sondern um eine Sitz- und Lagerfläche aus Holz. Offensichtlich verstehe der Beschwerdeführer unter "Terrassenboden" einen Ort für Freizeitaktivitäten, weswegen der Verwaltungsgerichtshof den Bau eines Holzbodens festgestellt habe. Dass auf diesem Holzboden eine Sitzgelegenheit bestehe bzw. ein offener Sitzplatz eingerichtet worden sei, ergebe sich aus den Fotografien im Akt des Amtes für Bau und Infrastruktur und werde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht.
Die Art. 72 und Art. 73 Baugesetz (BauG), LGBl. 2009 Nr. 44, unterschieden zwischen bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Das Anzeigeverfahren sei jedoch gemäss Art. 85 Abs. 1 BauG nur innerhalb der Bauzone zulässig. Die verfahrensgegenständliche B Parz. Nr. *** liege unzweifelhaft nicht in der Bau-, sondern in der Landwirtschaftszone, weswegen nur das Baubewilligungsverfahren zur Anwendung gelange (VGH 2014/45; LES 2012, 66).
2.2. Bauliche Massnahmen zur Erhaltung des ursprünglichen Zustands seien weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Allerdings seien gemäss Art. 72 lit. a BauG die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig. Gemäss Art. 73 lit. e BauG seien die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch massgebende innere Umbauten sowie Dachflächenfenster anzeigepflichtig bzw. ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Dies gelte nach Art. 73 lit. h BauG auch für die Aufstellung von Solar- und Fotovoltaik-Anlagen.
2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die bereits getätigten baulichen Massnahmen dem Erhalt des Gebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung desselben dienen würden und daher einer Zerstörung bzw. einem Zerfall entgegenwirkten, habe der Beschwerdeführer insbesondere auch bauliche Massnahmen an der Aussenhülle des Stallgebäudes, die nach Art. 73 lit. e BauG bewilligungspflichtig seien, vorgenommen. Die zusätzlich eingebauten Fenster, die zum Teil noch von aussen ausgeschnitten werden müssten, veränderten klar die Aussenhülle des Stallgebäudes. Der Beschwerdeführer gehe ebenfalls davon aus, dass er nicht nur Unterhaltsarbeiten beim Stallgebäude vorgenommen habe, da er ja selbst ein nachträgliches Baugesuch für die Bewilligung der von ihm getätigten baulichen Massnahmen eingereicht habe.
Gemäss Art. 72 lit. b BauG bedürfe die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung einer Baubewilligung. Nach den getroffenen Feststellungen sei das Stallgebäude früher als Tierstall, eventuell auch als Heustall, genutzt worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass das Stallgebäude durch die Umbauten den landwirtschaftlichen Mitarbeitern der Pächterin dazu dienen solle, sich darin an kalten Tagen zu regenerieren, ihre Bedürfnisse in geschlossenen Räumlichkeiten erledigen zu können und landwirtschaftliche Geräte mit Ökostrom anzutreiben. Der durch die Fotovoltaik-Anlage gewonnene Strom solle zudem für die Erzeugung von Licht bei Dämmerung verwendet werden. Das Stallgebäude solle also neu als Aufenthaltsraum für Personen dienen, was gegenüber der früheren Nutzung als Tierstall eine bewilligungspflichtige Umnutzung im Sinne von Art. 72 lit. b BauG darstelle.
Da der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe, stelle sich die Frage, ob die bereits ausgeführten baulichen Massnahmen nachträglich bewilligt werden könnten.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum BauG i. V. m. Anhang 3 seien die Gemeinden und das Amt für Umwelt bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 72 BauG entscheidungsbefugte Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen würden. Sowohl die Gemeinde B wie auch das Amt für Umwelt hätten sich im Rahmen des Koordinationsverfahrens zum Eingriff nach dem Naturschutzgesetz geäussert.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, seien Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könnten. Als Eingriff in Natur und Landschaft würden gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c NSchG ausserhalb des Baugebiets die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen angesehen. Ob ein Eingriff in Natur und Landschaft für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigend wirken könne, sei anhand des Gesetzeszweckes zu prüfen. Der Zweck des NSchG bestehe gemäss dessen Art. 1 in der Erhaltung aller einheimischen Pflanzen- und Tierarten auf der gesamten Landesfläche (lit. a), in der Bewahrung, Förderung und Schaffung von Lebensräumen für alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten (lit. b), in der Sicherung eines funktionsfähigen Landschaftshaushalts (lit. c), in der Unterstützung naturgemässer Arten der Nutzung, die geeignet seien, gefährdete Lebensräume zu erhalten (lit. d), im Schutz naturnaher Landschaften vor weiteren Belastungen und in der Verhinderung bestehender Beeinträchtigungen (lit. e) sowie in der Bewahrung des heimatlichen Landschaftsbilds (lit. f). Als Eingriff in Natur und Landschaft würden nach Art. 12 Abs. 3 lit. b NSchG ebenso Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgingen, sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen könnten, gelten.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof stimme den Ausführungen des Amtes für Umwelt in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2014 zu, wonach die im gegenständlichen Fall durchgeführten baulichen Massnahmen einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellten. Das Grundstück B Parz. Nr. *** mit dem darauf befindlichen Stallgebäude sei bisher ausschliesslich und unbestritten landwirtschaftlich als Dauergrünland genutzt worden. Das Stallgebäude selbst sei nach den getroffenen Feststellungen bisher gleichfalls nur landwirtschaftlich genutzt worden, nämlich als Tier- oder auch als Heustall. Mit den verfahrensgegenständlichen baulichen Massnahmen werde eine Umnutzung des Stallgebäudes zu einem warmen und belichteten Aufenthaltsraum, also zu Freizeitzwecken erwirkt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, das Stallgebäude werde nur von den landwirtschaftlichen Arbeitern zur Regeneration genutzt, sei dem entgegen zu halten, dass es nicht ausschlaggebend sei, wie der Beschwerdeführer bzw. seine Pächterin das verfahrensgegenständliche Objekt zu nutzen beabsichtige, sondern welche Möglichkeiten das verfahrensgegenständliche Objekt biete (VGH 2014/45). Dies seien Aufenthalte zu Freizeitzwecken. Abgesehen davon sei es nicht glaubhaft, dass bei einem Stallgebäude eine Toilettenanlage, eine Holzofenfeuerungsanlage, eine Fotovoltaik-Anlage mit 3 Modulen und drei neue Fenster eingebaut würden, damit sich landwirtschaftliche Mitarbeiter regenerieren könnten. Es sei auch nicht überzeugend, dass die Arbeiter einen beleuchteten Raum benötigten, um sich zu regenerieren, da dies nämlich bedeuten würde, dass auch bei Dunkelheit gearbeitet werde.
Somit könne festgehalten werden, dass mit der Einrichtung eines Aufenthaltsraumes im Stallgebäude und dessen Nutzung für Freizeitzwecke eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbilds und eine wesentliche Veränderung des charakteristischen Zustands im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung verbunden sei, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigten. Diese Veränderungen bestünden im Wesentlichen darin, dass sich vermehrt Personen in dem Stallgebäude und in dessen Umgebung aufhalten würden, damit auch mehr Fahrzeuge zufahren würden und es dadurch zu mehr Lärmemissionen kommen würde, welche in der Landwirtschaftszone nicht und schon gar nicht im Bereich von Naturvorrangflächen gemäss Landschaftsschutzinventar zulässig seien. Daneben störe auch die auf dem Stalldach montierte Fotovoltaik-Anlage das Landschaftsbild optisch.
Die baulichen Massnahmen beim Stallgebäude stellten somit einerseits einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 2 lit. c NSchG (Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen) und darüber hinaus auch einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 3 lit. b NSchG dar, zumal die Nutzung des Inventarobjektes (Landschaftsschutzinventar Objekt Nr. L11.1) für Freizeitzwecke über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinausgehe und dies zu einer nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustands führen könne.
Wie die VBK schon darauf hingewiesen habe, erübrige es sich damit an sich, auf die Frage einzugehen, ob das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers aus baugesetzlicher Sicht hätte gutgeheissen werden können. Denn selbst wenn aus baugesetzlicher Sicht nichts gegen die bereits umgesetzten baulichen Massnahmen einzuwenden wäre, bliebe es dabei, dass die nachträgliche Baubewilligung wegen des unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht erteilt werden könne.
Jedoch seien die getätigten baulichen Massnahmen auch gemäss Baugesetz und Bauordnung der Gemeinde B nicht zulässig, da nach Art. 16 Abs. 2 BauG i. V. m. Art. 9 der Bauordnung B (Bauordnung vom 9. September 1998) in der Landwirtschaftszone ausschliesslich Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten errichtet werden dürften, welche der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienten und ihr Standort strukturbedingt in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Die Ein- und Umbauten beim Stallgebäude erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
2.5. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Nichterteilung der von ihm beantragten Baubewilligung das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Eigentumsgarantie verletze. In seiner Argumentation gehe der Beschwerdeführer allerdings davon aus, dass das Stallgebäude nur landwirtschaftlich genutzt werde und daher keine Gefahr für den Natur- und Landschaftsschutz bestehe. Wie dargelegt, vertrete der Verwaltungsgerichtshof hierzu eine andere Meinung.
Der Beschwerdeführer erachte die Entscheidung der VBK als nicht genügend begründet, weil sie nicht auf die Frage eingegangen sei, ob und gegebenenfalls welche baulichen Massnahmen überhaupt bewilligungspflichtig seien. Dem sei entgegen zu halten, dass sich weder für die VBK noch für das Amt für Bau und Infrastruktur die Frage gestellt habe, ob neben den im Baugesuch angeführten noch andere bauliche Massnahmen ausgeführt würden, die ebenfalls einer Bewilligung bedurft hätten. Insofern sei der Sachverhalt anders als derjenige in der Entscheidung VGH 2014/45 gelegen, auf die der Beschwerdeführer verweise. Die VBK habe daher die Begründungspflicht nicht verletzt.
Im Weiteren mache der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die VBK die von ihm angebotene Zeugin, die Pächterin der verfahrensgegenständlichen Parzelle sei, nicht einvernommen habe. Sie hätte bezeugen können, dass sie als Pächterin beabsichtige, auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle verschiedene Biodiversitätsmassnahmen vorzunehmen und dass sämtliche Veränderungen der weiteren Nutzung des Stallgebäudes als landwirtschaftliches Gebäude dienten und weder zu einer nachhaltigen Störung noch zu einer Veränderung des charakteristischen Zustandes der Landschaft führten sowie, dass es sich bei sämtlichen baulichen Massnahmen um Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebs der Pächterin handle.
Von der Einvernahme der angebotenen Zeugin habe jedoch abgesehen werden können, da die Vornahme von Biodiversitätsmassnahmen durch die Pächterin nie bezweifelt worden sei. Was die Nutzung des Stallgebäudes betreffe, sei davon auszugehen, dass die Pächterin als Zeugin das Beschwerdevorbringen bestätigen werde, dass das Stallgebäude weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde. Eine solche Aussage könnte aber nichts daran ändern, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen dennoch davon auszugehen sei, dass die Nutzung des Stallgebäudes zu Freizeitzwecken zumindest möglich sei. Ob die Nutzung des Stallgebäudes die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könnten, sei eine Rechtsfrage. Dass die angebotene Pächterin zur Entscheidfindung nichts weiter hätte beitragen können, sei für den Verwaltungsgerichtshof offensichtlich.
2.6. Der Beschwerdeführer mache auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, da es dem Landwirtschaftsbetrieb E erlaubt worden sei, einen grossen Eventraum, einen Lebensmittelladen etc. zu bauen, was ebenfalls zu Emissionen führe. Hierzu hätten bereits die Unterinstanzen darauf hingewiesen, dass der E nicht mit dem streitgegenständlichen Stallgebäude vergleichbar sei. Dies zum einen deshalb, weil die Bewirtschaftung von Gästen damals von der Regierung genehmigt worden sei und heutzutage paralandwirtschaftliche Tätigkeiten zulässig seien. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er eine Bewilligung für paralandwirtschaftliche Tätigkeiten auf seiner B Parzelle Nr. *** habe, weswegen sein Baugesuch nicht mit den Bauten und Anlagen des E verglichen werden könne.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/059, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht, des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Rechtsverzögerungsverbots, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Verletzung der Begründungspflicht im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Verwaltungsgerichtshof führe im angefochtenen Urteil aus, dass mit den verfahrensgegenständlichen baulichen Massnahmen eine Umnutzung des Stallgebäudes zu Freizeitzwecken erwirkt werde.
Es sei in keiner Weise nachvollziehbar und begründet, wie der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Ergebnis gelange. Insbesondere ohne Einvernahme der Pächterin C könnten weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Vorinstanzen nachvollziehbar feststellen, ob tatsächlich eine Freizeitnutzung vorliege bzw. eine solche überhaupt möglich sei oder ob das Gebäude nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werde. Der Verwaltungsgerichtshof sei nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer das streitgegenständliche Gebäude an den landwirtschaftlichen Betrieb von C verpachtet habe, sondern gehe seinen Ausführungen zufolge davon aus, dass das Gebäude durch den Beschwerdeführer selbst genutzt werde. Dies sei nicht richtig. C habe mit den vorherigen Eigentümern des Grundstücks einen mündlichen Pachtvertrag abgeschlossen. Am 11. November 2014 sei dann ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Pächterin unterzeichnet worden. Die Pächterin habe auf dem streitgegenständlichen Grundstück verschiedene Biodiversitätsmassnahmen vorgenommen, um den ökologischen Wert der Parzelle zu steigern. Dazu gehörten unter anderem folgende Massnahmen: Bepflanzung von alten Rebstöcken, Hecken, gefährdete Obstsorten, Errichtung von Rückzugsstreifen für Kleintiere, Ast- und Steinhaufen, Trockenmauern, Ansiedlung von Bienenvölkern. Die Pächterin nutze die restlichen Flächen der Parzellen zudem als Weiden für Kühe und Kälber sowie zur Futtergewinnung. Bei sämtlichen beantragten baulichen Massnahmen handle es sich um Bedürfnisse des Landwirtschaftsbetriebs von C.
Der Verwaltungsgerichtshof weise in seinem Urteil darauf hin, dass eine Bewilligung der beantragten baulichen Massnahmen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich und nachträglich beeinträchtigen würden, da sich vermehrt Personen in dem Stallgebäude aufhalten würden, was einen Mehrverkehr und Lärmemissionen zur Folge habe. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, wie der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Schlussfolgerungen gelangen könne. In der "D" herrsche Fahrverbot, sodass aus einer Baubewilligung weder Mehrverkehr noch Lärmemissionen resultieren könnten. Die Pächterin C bewirtschafte das Land rund um das streitgegenständliche Gebäude bereits längere Zeit und habe seither keinen Mehrverkehr verursacht. Es liege in der Natur der Sache, dass die Landwirtin das Land nur dann bewirtschaften könne, wenn sie ab und zu mit landwirtschaftlichen Gefährten als Hilfsmittel zur "D" fahre. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds vermöge eine Baubewilligung aber nicht zu verursachen. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Eingriff in Natur und Landschaft gemäss NSchG nicht dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c NschG liege ein Eingriff in Natur und Landschaft bei einer wesentlichen Änderung von Bauten vor. Inwiefern vorliegend "wesentliche bauliche Massnahmen" vorliegen sollten, habe der Verwaltungsgerichtshof nicht begründet. Dennoch habe er einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 2 lit. c NSchG angenommen. Ferner bringe der Verwaltungsgerichtshof vor, dass die baulichen Massnahmen auch einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 3 lit. b NSchG darstellen würden. In diesem Zusammenhang gehe der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf ein, inwiefern eine nachhaltige Störung und Veränderung des charakteristischen Zustands vorliegen solle. Sämtliche Ausführungen basierten auf seinen Mutmassungen und Annahmen, ohne dass Begründungen für diese Annahmen abgegeben worden seien.
3.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde dem Beschwerdeführer insoweit verweigert, als dass die durch ihn angebotene Zeugin, nämlich die Pächterin des verfahrensgegenständlichen B Grundstücks Parzelle Nr. ***, nicht einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Pächterin als Zeugin dafür angeboten, dass jene beabsichtige, auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle verschiedene Biodiversitätsmassnahmen vorzunehmen, dass sämtliche Veränderungen der weiteren Nutzung des Stallgebäudes als landwirtschaftliches Gebäude dienten und weder zu einer nachhaltigen Störung noch zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands der Landschaft führten, sowie dass es sich bei sämtlichen baulichen Massnahmen um Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebs der Pächterin handle. Die Einvernahme der Zeugin wäre zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe von einer Einvernahme der angebotenen Zeugin abgesehen und vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass die Pächterin lediglich das Beschwerdevorbringen und somit die landwirtschaftliche Nutzung des Stallgebäudes bestätigen würde. Da aber davon auszugehen sei, dass die Nutzung des Stallgebäudes zu Freizeitzwecken zumindest möglich sei, hätte die angebotene Zeugin zur Entscheidfindung nichts weiter beitragen können. Diese Erklärung des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine offensichtlich vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Da es gegenständlich an überzeugenden, sachlichen Gründen für die Abweisung des Beweisanbots mangle, habe der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur dann zulässig, wenn der beweiserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt sei und das Eingehen auf ein angebotenes Beweismittel aus ökonomischer und speditiver Sicht hinderlich wäre. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch ohne Einvernahme der angebotenen Zeugin keine ökonomische und speditive Prozessleitung an den Tag gelegt habe, da zwischen der Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und der Ausfertigung des Urteils über sechs Monate vergangen seien. Des Weiteren sei auch der beweiserhebliche Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend geklärt worden. Der Verwaltungsgerichtshof führe im angefochtenen Urteil beispielsweise aus, dass "davon auszugehen ist, dass die Nutzung des Stallgebäudes zu Freizeitzwecken zumindest möglich ist." Ob eine Freizeitnutzung tatsächlich möglich sei oder nicht, sei nicht festgestellt worden. Es seien lediglich Mutmassungen getroffen worden, obwohl mittels Einvernahme der angebotenen Zeugin der beweiserhebliche Sachverhalt umfassend hätte geklärt werden können. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seien nur so viele Zeugen zu hören, damit es ausreiche, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, Schaan 2007, 350). Im gegenständlichen Verfahren sei weder der Beschwerdeführer selbst, noch die durch ihn angebotene Zeugin mündlich gehört worden, obwohl der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei der Entscheidfindung von unrichtigen Mutmassungen leiten lassen, obwohl jene einfach und mittels Einvernahme der angebotenen Zeugin aus dem Weg geräumt hätten werden können.
3.3. Zur Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fristgerecht am 9. September 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Über seine Beschwerde sei erst nach über sechs Monaten, nämlich mit Urteil vom 11. Dezember 2015, entschieden worden. Wende man nun die vier Kriterien zur Prüfung der unzulässigen Rechtsverzögerung gemäss dem Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2004/25 auf den gegenständlichen Fall an, so lasse sich zusammenfassend das Folgende festhalten:
Den Beschwerdeführer treffe keinerlei Mitverschulden an der Verfahrensverzögerung. Das Verfahren habe sich auch nicht als komplex erwiesen, sodass sich die Verfahrensverzögerung dadurch nicht rechtfertigen lasse. Auch seien während jenem Zeitraum nicht die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der durch ihn angebotenen Zeugin durchgeführt worden. Für den Beschwerdeführer habe die Verfahrensverzögerung eine andauernde Rechtsunsicherheit zur Folge. Es sei davon auszugehen, dass es längere Zeiträume gegeben habe, in denen die Verwaltungsbehörden untätig geblieben seien, was zu längeren Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung geführt habe. Solche Verzögerungen seien nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof zur Last zu legen. Das Verbot der Rechtsverzögerung sei damit verletzt worden.
3.4. Zur Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall sei der Verwaltungsgerichtshof in unzulässiger Weise untätig geblieben bzw. nicht im geforderten Mass tätig geworden, da er den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und lediglich die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mehrere entscheidungsrelevante Feststellungsmängel aufgezeigt und ausgeführt, dass zahlreiche Sachverhaltsfeststellungen auf Mutmassungen bzw. Annahmen der Vorinstanzen beruhten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte jene Feststellungsmängel überprüfen sollen. Der Beschwerdeführer habe C als Pächterin des B Grundstücks Parzelle Nr. *** samt des darauf befindlichen Gebäudes als Zeugin dafür angeboten, dass sämtliche Veränderungen der weiteren Nutzung des Gebäudes als landwirtschaftliches Gebäude dienten und weder zu einer nachhaltigen Störung noch zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands führten, sowie, dass es sich bei sämtlichen baulichen Massnahmen um Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebs der Pächterin handle. Sowohl die Vorinstanzen als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten es dennoch unterlassen, C als Zeugin einzuvernehmen bzw. Beweise zu einer allfälligen Veränderung des charakteristischen Zustands des Gebäudes aufzunehmen. Ohne Aufnahme der angebotenen Beweise sei der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass eine Umnutzung zu Freizeitzwecken vorliege bzw. das streitgegenständliche Gebäude zumindest Aufenthalte zu Freizeitzwecken zulasse. Obwohl der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach vorgebracht habe, dass der relevante Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt worden sei, habe es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, eine entsprechende Tatsachenüberprüfung vorzunehmen und die materielle Wahrheit zu erforschen. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und sich nicht bemüht, durch die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C den Sachverhalt korrekt festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe einzig die fehlerhaften Ausführungen der Vorinstanzen übernommen.
Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt überprüft, wäre er zum Schluss gelangt, dass das streitgegenständliche Gebäude durch die Pächterin C landwirtschaftlich genutzt werde und eine Freizeitnutzung weder möglich noch vorgesehen sei. Auch hinsichtlich der einzelnen aufgeführten baulichen Massnahmen habe es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend abzuklären. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen übernommen, ohne sie einer Überprüfung zu unterziehen und dadurch gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen. Er habe es unterlassen, die baulichen Massnahmen im Einzelnen zu überprüfen und die durch den Beschwerdeführer bereits mehrfach geltend gemachten Feststellungsmängel abzuklären.
3.5. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem falschen privaten Interessen des Beschwerdeführers aus. Die Interessen des Beschwerdeführers lägen darin, das bestehende historische Gebäude zu erhalten und landwirtschaftlich zu nutzen bzw. der Pächterin C eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen. Die beantragten baulichen Massnahmen dienten dem Natur- und Landschaftsschutz und führten sogar zu einer Aufwertung des Gebiets "D". Eine Ablehnung der beantragten baulichen Massnahmen sei daher unverhältnismässig. Von Gesetzes wegen wären die beantragten baulichen Massnahmen zu bewilligen gewesen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts des Beschwerdeführers auf Eigentumsfreiheit vor.
Sollte ein zulässiger Eingriff in die Bestandsgarantie vorliegen, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer faktisch sein Eigentumsrecht verliere. Ohne Durchführung der beantragten baulichen Massnahmen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, das landwirtschaftliche Gebäude zu erhalten bzw. dieses durch die Pächterin nutzen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gebäude nicht gehörig landwirtschaftlich nutzen könne, liege eine Einschränkung seines Eigentumsrechts vor. In diesem Fall werde die Eigentumsgarantie zur Wertgarantie, indem der Eigentümer gegenüber dem Staat einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädigung hätte (vgl. Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712).
3.6. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den E, welcher im B*** liege, als Vergleichsfall aufgezeigt. Dem E sei es u. a. erlaubt worden, eine Photovoltaikanlage zu installieren, einen grossen Eventraum und einen Lebensmittelladen zu bauen, WC-Anlagen aufzustellen, auf einem Aussen-Sitzplatz Veranstaltungen wie Hochzeitsapéros, "Buurazmorga" oder "Käsfäscht" abzuhalten. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen hätten, dass der E nicht mit dem streitgegenständlichen Stallgebäude vergleichbar sei. Dies zum einen deshalb, weil die Bewirtschaftung von Gästen damals von der Regierung genehmigt worden sei und heutzutage paralandwirtschaftliche Tätigkeiten zulässig seien. Das Baugesuch des Beschwerdeführers könne nicht mit den Bauten und Anlagen des E verglichen werden.
Es liege auf der Hand, dass die beiden Fälle vergleichbar, wenn nicht sogar die gleichen seien. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Vorinstanzen seien mit keinem Wort darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer das B Grundstück Parzelle Nr. *** samt dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude an den Landwirtschaftsbetrieb von C verpachtet habe und nicht privat nutze. Sowohl beim Betrieb des E als auch beim Betrieb von C handelte es sich um anerkannte B Landwirtschaftsbetriebe. Beiden Betrieben solle es ermöglicht werden, die durch sie genutzten landwirtschaftlichen Gebäude (unabhängig davon, ob diese in ihrem Eigentum stünden oder durch sie gepachtet würden) gleichartig zu gebrauchen. Sowohl der E als auch das streitgegenständliche landwirtschaftliche Gebäude befänden sich in der Landwirtschaftszone und auch in Gebieten, welche im Inventar der Naturvorrangflächen aufgeführt worden seien. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem E für die baulichen Massnahmen eine Bewilligung erteilt worden sei, ihm in Bezug auf das landwirtschaftlich verpachtete Objekt eine solche jedoch nicht erteilt werden solle. Denn durch eine Erlaubnis eines mittelgrossen Lebensmittelladens erhöhe sich der motorisierte Verkehr im B***, welches im Inventar der Naturvorrangflächen aufgeführt sei. Zudem führten die privaten Anlässe, wie Hochzeiten oder Geburtstage im Eventraum und auf dem Aussen-Sitzplatz auch an Wochenenden zu einer zusätzlichen Belastung der Natur.
Die daraus entstehenden ökologischen Emissionen (Lärm, Verschmutzung etc.) seien gravierender für die Natur als die Einflüsse, welche die landwirtschaftliche Nutzung des B Grundstücks Parzelle Nr. *** hätten. Das Baugesuch des Beschwerdeführers lasse sich insbesondere auch deshalb mit den Bauten und Anlagen des Beschwerdeführers vergleichen, weil die Pächterin in der Zwischenzeit ein Gesuch um Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (Agrotourismus) gemäss Art. 3 und 10 der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV) beim Amt für Umwelt eingereicht habe. Die Pächterin beabsichtige in Zukunft mit dem Projekt "Schlafen im Stroh mit Naturerlebnis" die Landwirtschaft zu stärken und eine zusätzliche Einkommensmöglichkeit zu schaffen. Ein Teil jenes Projekts solle im streitgegenständlichen Gebäude vorgenommen werden. Die Pächterin biete ihren Gästen zwei Übernachtungen an. Die erste Nacht sollten die Gäste im Heulager im Hof der Pächterin (***, B) verbringen. Am zweiten Tag gebe es eine gemeinsame Wanderung mit den Pferden durch das BGebiet und über den Höhenweg in die "D". Endpunkt sei das streitgegenständliche Gebäude, wo sich das Nachtquartier im Strohlager befinde. Diese paralandwirtschaftliche Tätigkeit sei heutzutage, nicht wie es beim E der Fall gewesen sei, durch die Regierung, sondern durch das Amt für Umwelt zu genehmigen. Die Genehmigung sei derzeit noch ausstehend. Da die Pächterin aber sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten erfülle, sei von einer zeitnahen Genehmigung auszugehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof vorbringe, dass die Bewilligung der baulichen Massnahmen zur Folge hätte, dass sich vermehrt Personen in dem Stallgebäude und in dessen Umgebung aufhalten würden, damit auch mehr Fahrzeuge zufahren würden und es dadurch zu mehr Lärmemissionen kommen würde und die auf dem Stalldach montierte Photovoltaik-Anlage das Landschaftsbild optisch störe, sei dem entgegenzuhalten, dass exakt dieselben Folgen auch beim E vorlägen. Im Unterschied dazu bestehe jedoch in der "D" ein Fahrverbot, weshalb kein Mehrverkehr und keine Lärmemissionen vorliegen könnten. Der E verfüge des Weiteren über eine Photovoltaik-Anlage mit zahlreichen Modulen, wobei beim streitgegenständlichen Gebäude lediglich drei Module beantragt worden seien. Die beantragten baulichen Massnahmen könnten sowohl nach dem Baugesetz als auch nach der Bauordnung der Gemeinde B bewilligt werden, da sie der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienten und ihr Standort strukturbedingt in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Weil keine Umnutzung und kein Eingriff in Natur und Landschaft vorliege und die beantragten baulichen Massnahmen bewilligungsfähig seien, werde der Beschwerdeführer bei einer Ablehnung des Baugesuchs in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Vorinstanzen würden im Rahmen ihrer Ausführungen mehrfach auf die Entscheidung zu VGH 2014/045 verweisen. Ein Vergleich zwischen jenem und dem gegenständlichen Fall sei nicht angebracht, weil die Tatbestände nicht identisch seien. Der Beschwerdeführer weise nochmals darauf hin, dass er das B Grundstück Parzelle Nr. *** samt dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude an den Landwirtschaftsbetrieb von C verpachtet habe. Bei sämtlichen beantragten baulichen Massnahmen handle es sich um Bedürfnisse des Landwirtschaftsbetriebs von C. In der mehrfach zitierten Entscheidung zu VGH 2014/045 sei das streitgegenständliche Gebäude nicht landwirtschaftlich verpachtet, sondern tatsächlich als Wohnobjekt geplant worden. Da es sich um keinen konkreten Vergleichsfall handele, habe vorliegend eine differenzierte Behandlung stattzufinden. Der Verwaltungsgerichtshof bringe vor, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c NschG vorliege. Beim Ausdruck "wesentliche Umbauten" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, 184). Die Auslegung dieses interpretationsbedürftigen Begriffs ergebe sich aus der Rechtsprechung. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe in LES 1995, 51 den Umbau einer Kirche im Chorbereich, die Hebung des Bodenbereichs, Umbauten an der Eingangsfront und an der Kirchenrückseite, ein neues Heizsystem sowie eine Innenisolation als keine "wesentlichen baulichen Massnahmen" beurteilt. Aus der Begründung gehe hervor, dass von einem "wesentlichen Umbau" nicht die Rede sein könne, weil die erwähnten Baumassnahmen die Substanz der Kirche unberührt liessen und diese nach Durchführung der Baumassnahmen die gleiche bleibe. Da auch im gegenständlichen Fall sämtliche Veränderungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens bzw. der bestehenden Substanz durchgeführt würden, lägen keine wesentlichen Veränderungen vor. Es würden lediglich geringe Anpassungen vorgenommen, welche der Instandhaltung und der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes dienten, sodass diese Veränderungen nicht als wesentlich oder erheblich qualifiziert werden könnten. Ferner werde weder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts noch das Landschaftsbild erheblich oder nachträglich beeinträchtigt. Die verwendeten Materialien und Farben würden im Einklang mit der natürlichen Umgebung gewählt. Es werde hauptsächlich der Baustoff Holz verwendet, welcher farblich mit den vorhandengewesenen Materialien zusammenpasse. Mit dem Unterhalt des Objekts könne das Orts- und Landschaftsbild erhalten bleiben, wodurch dieses keinesfalls beeinträchtigt oder zerstört werde. Aus diesem Grund könne auch gegenständlich nicht von "wesentlichen baulichen Massnahmen" die Rede sein. Obwohl in beiden Fällen sämtliche Veränderungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens durchgeführt worden seien, sei gegenständlich von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen worden, im Vergleichsfall jedoch nicht. Durch diese Ungleichbehandlung der gleichgelagerten Fälle werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
3.7. Zur Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein bisheriges Vorbringen.
4. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 3. Februar 2016 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/059, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechtsverzögerungsverbotes, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots.
Bevor auf diese Grundrechtsrügen im Einzelnen eingegangen wird, ist es erforderlich, die massgebliche Rechtslage darzustellen:
2.1. Zum Baugesetz (BauG), der Bauverordnung (BauV) und der Bauordnung der Gemeinde B:
Gemäss Art. 72 Bst. a BauG bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen sowie gemäss Bst. b die Änderung der Nutzungsart und Zweckbestimmung.
Ein allfälliges Bauanzeigeverfahren nach Art. 73 BauG könnte schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil gemäss unbestrittenem Sachverhalt das Gebäude in der Landwirtschaftszone gelegen ist (Art. 85 Abs. 2 BauG).
Nach Art. 7 BauV richtet sich in der Landwirtschaftszone bei der Errichtung, beim Umbau oder bei der Erweiterung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden das Volumen der Bauten und Anlagen nach der Art und den Bedürfnissen des Landwirtschaftsbetriebes.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 BauG sind zonengerechte Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten ausserdem nur zulässig, soweit sie zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind.
Nach Art. 11 Abs. 1 BauG enthält die Bauordnung die allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften der Gemeinde sowie die Vorschriften zum Zonenplan.
Gemäss Art. 20 Ziff. 2 der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Geltung gestandenen Bauordnung der Gemeinde B vom 10. März 2015, kundgemacht am 3. Juli 2015, dürfen in der Landwirtschaftszone ausschliesslich Bauten errichtet werden, die der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sofern ihr Standort strukturbedingt in der Landwirtschaftszone unumgänglich ist.
2.2. Zum Gesetz über den Schutz von Natur und Landschaft (NSchG):
Gemäss Art. 12 Abs. 1 NSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Zu solchen Eingriffen zählen gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. c NSchG die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen. Ebenso gelten als Eingriffe Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können (Art. 12 Abs. 3 Bst. b NSchG).
Dass das fragliche Gebäude auf einem Grundstück gelegen ist, das im Landschaftsschutzinventar ausgewiesen ist (Objekt L11.1), ist unbestritten.
Nach Art. 13 NSchG dürfen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 NSchG nur bewilligt werden, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 NSchG bedürfen Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 NSchG der Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung.
2.3. Der sich aus dieser Rechtslage ergebenden Tatsache, dass ein Vorhaben wie im vorliegenden Fall mehrere Bewilligungen auf Grund verschiedener Rechtsvorschriften benötigt und dabei mehrere Behörden einzubeziehen sind, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in Art. 78 BauG ein so bezeichnetes Koordinationsverfahren verankert hat.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BauG sorgt die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilungen und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Gemäss Art. 78 Abs. 6 BauG führt die Baubehörde die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof war auf Basis dieser Rechtslage der Auffassung (siehe auch oben Ziff. 2.4 des Sachverhalts), dass die Erteilung der Bewilligung bereits an Art. 12 Abs. 2 und 3 NSchG scheitere, da das Vorhaben zu einer nachhaltigen Störung eines besonders geschützten Inventarobjektes führe. Darüber hinaus wäre aber die Erteilung der Bewilligung auch deshalb nicht zu erteilen gewesen wäre, weil das Vorhaben Art. 16 Abs. 2 des BauG widerspreche.
Inwieweit diese Auffassung verfassungskonform ist, ist anhand der erhobenen Grundrechtsrügen nachstehend zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung der Begründungspflicht und führt dazu im Wesentlichen aus:
Der Verwaltungsgerichtshof begründe im angefochtenen Urteil nicht, wie mit den verfahrensgegenständlichen baulichen Massnahmen eine Umnutzung des Stallgebäudes zu Freizeitzwecken erwirkt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof weise in seinem Urteil darauf hin, dass eine Bewilligung der beantragten baulichen Massnahmen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich und nachträglich beeinträchtigen würde, da sich vermehrt Personen in dem Stallgebäude aufhalten würden, was einen Mehrverkehr und Lärmemissionen zur Folge habe. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, wie der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Schlussfolgerungen gelangen könne. In der "D" herrsche Fahrverbot, sodass aus einer Baubewilligung weder Mehrverkehr noch Lärmemissionen resultieren könnten.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. c NschG liege ein Eingriff in Natur und Landschaft bei einer wesentlichen Änderung von Bauten vor. Inwiefern vorliegend "wesentliche bauliche Massnahmen" vorliegen sollten, habe der Verwaltungsgerichtshof nicht begründet.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zunächst dahingehend beizupflichten, wenn er der Auffassung ist, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten baulichen Massnahmen einen Eingriff im Sinne des Art. 12 NSchG darstellen. Nach der weiter oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung geht es dabei um die abstrakte Eignung des Eingriffs, die zu einer der dort angeführten Störungen von Natur, Naturhaushalt oder Landschaf führen können. Die Eignung des Vorhabens zu einer solchen Störung ist vom Verwaltungsgerichtshof hinreichend begründet worden.
Wie schwerwiegend eine solche Störung tatsächlich ist, ist im Rahmen der Frage zu prüfen, ob der Eingriff im Sinne des Art. 13 NSchG bewilligungsfähig ist. Dabei ist eine sogenannte Interessenabwägung vorzunehmen, wie sie beispielsweise auch in den Naturschutzgesetzen der österreichischen Länder verankert ist (vgl. Peter Bussjäger, Österreichisches Naturschutzrecht, Wien 2001, 138 ff.).
Eine ordnungsgemässe Interessenabwägung setzt voraus, dass die Behörde in einem ersten Schritt die Schwere des Eingriffs erhebt, in einem zweiten Schritt die für den Eingriff sprechenden Interessen erhebt, und schliesslich die einander entgegen stehenden Interessen abwägt. In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen." (VwGH 18. Februar 2015, 2013/10/0074, u. v. a.).
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich weder auf ein Sachverständigengutachten noch auf eine Interessenabwägung. Er ist bei der Prüfung, ob der Eingriff im Sinne des Art. 13 NSchG bewilligungsfähig ist, bei der Tatsache stehen geblieben, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers einen Eingriff darstellt. Die Schwere des Eingriffs wurde nicht nachvollziehbar dargelegt und ebenso wurden die für das Vorhaben sprechenden Interessen im Sinne des Art. 13 NSchG nicht erhoben. Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht konkret bemängelt hat, so liegt er im Ergebnis doch mit seiner Begründungsrüge dahingehend richtig, dass wesentliche Annahmen des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich, was die nachhaltige Störung der geschützten Interessen betrifft, nicht hinreichend begründet sind.
3.3. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Begründungsmangel, wie er hier vorliegt, unbeachtlich, sofern eine rechtmässige Alternativbegründung vorliegt (vgl. StGH 2010/6, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/120, Erw. 2.4; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 sowie derselbe, Begründungspflicht, a. a. O., 563 f., Rz. 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Tatsächlich stützt sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Ablehnung des Gesuchs auch darauf, dass die Baubewilligung ebenfalls zu verweigern gewesen wäre. Es ist daher nunmehr auch diese Begründung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich auf Art. 16 Abs. 2 BauG i. V. m. Art. 9 der Bauordnung der Gemeinde B vom 9. September 1998, wonach in der Landwirtschaftszone ausschliesslich Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten errichtet werden dürften, welche der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung dienten und ihr Standort strukturbedingt in der Landwirtschaftszone unumgänglich sei. Die Ein- und Umbauten beim Stallgebäude erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stand bereits die Bauordnung der Gemeinde B vom 3. März 2015 in Kraft. Da Art. 20 Ziff. 2 der neuen Bauordnung nichts anderes bestimmt als Art. 9 Abs. 2 der Bauordnung aus dem Jahre 1998, auf den sich der Verwaltungsgerichtshof berief, schadet der Verweis auf nicht mehr geltendes Recht im konkreten Fall nicht.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbauten erfüllten die Voraussetzungen, die die Bauordnung der Gemeinde B für Bauten in der Landwirtschaftszone verlange, nicht.
Dazu ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes festzuhalten, dass das Zusammenspiel von Baugesetz und Bauordnung der Gemeinde eine zweistufige Prüfung erfordert. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Vorhaben überhaupt im Sinne des Art. 16 BauG zonengerecht ist, also landwirtschaftlichen Zwecken dient. Ist dies nicht der Fall, ist das Vorhaben von vornherein unzulässig.
Insofern das Vorhaben landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist zu prüfen, ob es im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BauG zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig ist, bzw. nach der diese Vorschrift verschärfenden Regelung der Bauordnung der Gemeinde B dauernder landwirtschaftlicher Nutzung dient und ihr Standort strukturbedingt in der Landwirtschaftszone unumgänglich ist.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt (siehe auch oben Ziff. 2.4 des Sachverhalts) die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, welche Nutzung beabsichtigt sei (seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass das Objekt der landwirtschaftlichen Nutzung diene), sondern dass entscheidend sei, welche Nutzungsmöglichkeiten (nämlich im konkreten Fall zu Freizeitzwecken) bestünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte freilich auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung begründen müssen, ob das Vorhaben nicht auch landwirtschaftlichen Zwecken dienen kann, was die Prüfung miteinschliesst, ob die bereits ausgeführten Baumassnahmen überhaupt eine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken zulassen.
Für den Staatsgerichtshof selbst ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein noch keine Anhaltspunkte, eine solche Nutzung von vornherein auszuschliessen. Der festgestellte Sachverhalt wäre daher, gegebenenfalls nach einem Augenschein, vom Verwaltungsgerichtshof zu präzisieren und klarzustellen, welchen Umfang das Gebäude aufweist, welches Ausmass die Sitzgelegenheiten aufweisen, wie viele Räumlichkeiten das Gebäude aufweist und welche landwirtschaftlichen Nutzungen in welchem Ausmass konkret überhaupt möglich sind. Dabei wird auch zu klären sein, ob und in welchem Zusammenhang das Gebäude mit dem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb stehen kann.
3.6. Sofern der Verwaltungsgerichtshof dann zur Auffassung gelangen sollte, dass das Gebäude landwirtschaftlichen Zwecken dienen kann, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Gebäude für die angegebene landwirtschaftliche Nutzung unumgänglich notwendig ist.
Da jedoch der Verwaltungsgerichtshof aus den angeführten Gründen diese Feststellungen unterlassen hat, ist die Begründung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
Um zu vermeiden, dass im weiteren Verfahrensgang bestimmte Fragen neuerlich aufgeworfen werden, wird im Folgenden auch noch auf weitere vom Beschwerdeführer erhobene Grundrechtsrügen eingegangen.
4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. eine überlange Verfahrensdauer, denn über seine Beschwerde sei erst nach über sechs Monaten, nämlich mit Urteil vom 11. Dezember 2015, entschieden worden. Es sei davon auszugehen, dass es längere Zeiträume gegeben habe, in denen die Verwaltungsbehörden untätig geblieben seien, was zu längeren Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung geführt habe.
4.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der überlangen Verfahrensdauer bzw. der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe statt vieler: StGH 2014/72, Erw. 6.1; StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2004/58, Erw. 7.1 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 605, Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer vorliegt, orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von vier Kriterien abstellt; nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2014/72, Erw. 6.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2008/153, Erw. 2.2 und Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 605 f., Rz. 18).
4.2. Der vorliegende Fall weist keine besondere Komplexität auf, sodass an die zulässige Verfahrensdauer keine allzu strengen Kriterien anzulegen sind. Zwischen dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und der Entscheidung ist ein Zeitraum von ungefähr einem halben Jahr verstrichen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist dieser Zeitraum, der nach Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich für die überlange Verfahrensdauer verantwortlich sein soll, auch dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen vergleichsweise einfachen Fall handelt, keinesfalls als überlang zu qualifizieren. Im Übrigen darf nicht isoliert auf das Verfahren vor einer einzigen Instanz geblickt werden, sondern ist der gesamte Instanzenzug zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die erstinstanzliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Februar vergangenen Jahres ergangen ist und zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch jene der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten lag, ist von einem insgesamt zügigen Verfahrensablauf auszugehen.
Somit liegt keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.
5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Eigentumsrecht moniert, weil die Ablehnung der beantragten baulichen Massnahmen unverhältnismässig sei und er faktisch sein Eigentumsrecht verliere, ist ihm zu antworten:
Die Ablehnung einer Baubewilligung tangiert zweifellos die Eigentumsgarantie und ist daher an den (Grundrechts-)Eingriffskriterien der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu messen. Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen des letzteren Kriteriums in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass eine Versagung einer Bewilligung für bestimmte Baumassnahmen in einer Landwirtschaftszone notwendige Konsequenz ist, sofern das Bauvorhaben mit den Vorgaben der Landwirtschaftszone nicht konform geht.
Der Vorbehalt der Landwirtschaftszone für Bauten, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund liegt im konkreten Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht vor.
6. Auf die weiters geltend gemachte Gleichheitsrüge sowie die Gehörs- und die Willkürrüge ist angesichts des vorliegenden Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
7. Da im Beschwerdefall der grundrechtliche Begründungsanspruch des Beschwerdeführers verletzt ist (Erw. 3 ff.), war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
8. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.