StGH 2015/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A reg.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, VGH2015/062
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 16. November 2015, VGH 2015/062, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, welchem Steuerjahr die von der Beschwerdeführerin im April 2011 beschlossene Dividende (Gewinnausschüttung) gemäss Art. 79 Abs. 3 altes SteG (aSteG) zuzurechnen ist.
2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 ein. Dieser Steuererklärung legte sie u. a. ihren Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2010 bei. Der Rechnungsabschluss trägt den mit 31. Mai 2011 datierten Prüfvermerk der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin. Gemäss diesem Rechnungsabschluss erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Reingewinn von CHF 4'373'859.72, welcher zusammen mit dem Gewinnvortrag aus den Vorjahren auf neue Rechnung mit einem Betrag von CHF 13'609'398.14 vorgetragen wurde.
Aufgrund dieser Steuererklärung und Jahresrechnung nahm die Steuerverwaltung die steuerliche Veranlagung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2010 vor.
2.1. In der Jahresrechnung 2011, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Steuererklärung 2011 am 3. Januar 2013 bei der Steuerverwaltung einreichte, wies die Beschwerdeführerin eine "Ausschüttung per Beschluss 20. April 2011" von CHF 13'710'000.00 aus. Am 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 19. April 2011, das Protokoll über die ordentliche Versammlung der Inhaber der Treuhänderrechte vom 4. Februar 2013 betreffend das Geschäftsjahr 2010 und das Protokoll über die ordentliche Versammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 4. Februar 2013 betreffend das Geschäftsjahr 2011 ein.
Die Steuerverwaltung stellte sich dann auf den Standpunkt, dass die am 19. April 2011 beschlossene Dividende (Gewinnausschüttung) dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen sei. Dem widersprach die Beschwerdeführerin und stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Dividende dem Steuerjahr 2011 zuzurechnen sei.
2.2. Die Steuerverwaltung verrechtlichte ihren Standpunkt in ihrer Nachsteuerrechnung vom 14. Februar 2014 mit einem Nachsteuerbetrag von CHF 225'948.37. Sie führte aus, dass die Ausschüttung jenem Steuerjahr zuzuordnen sei und deshalb gemäss Art. 79 Abs. 3 altes SteG zur Erhöhung des Steuersatzes führe, auf welches sie sich beziehe (VGH 2011/003) bzw. dessen Gewinn und Gewinnvortrag ausgeschüttet werde. Da Ausschüttungen zwangsläufig im Nachgang erfolgten, seien diese sachlogisch dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen.
2.3. Gegen diese Nachsteuerverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Steuerverwaltung, welche diese abwies.
3. Der von der Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung bei der Landessteuerkommission erhobenen Beschwerde gab diese mit Entscheidung vom 19. Mai 2015, LSteK 2014/45, keine Folge und bestätigte die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung. Ihre Entscheidung begründete die Landessteuerkommission im Wesentlichen wie folgt:
Für das Steuerjahr 2010 sei noch das alte Steuergesetz 1961 (aSteG) anwendbar. Gemäss Art. 79 Abs. 3 aSteG erhöhe sich der bei der Veranlagung zur Anwendung gelangende Ertragssteuersatz, wenn eine steuerpflichtige juristische Person Ausschüttungen vornehme. Deshalb sei es entscheidungsrelevant, ob die am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 dem Steuerjahr 2010 oder dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sei. Gemäss VGH 2011/003 seien Ausschüttungen immer jener Steuerperiode zuzuordnen, auf welche sie sich bezögen. Massgebend sei, welche Jahresrechnung Grundlage für die Ausschüttung gewesen sei. Eine im Folgejahr beschlossene Ausschüttung beziehe sich auf das Vorjahr, wenn ihr die Jahresrechnung des Vorjahres zu Grunde liege. Dem Folgejahr sei die Ausschüttung dann zuzuordnen, wenn die Ausschüttung aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolge. Mit der Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 seien der Vorjahresgewinn 2010 und der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 zur Ausschüttung gelangt. Der laufende Jahresertrag (für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 19. April 2011) habe im Ausschüttungsbeschluss keine Berücksichtigung gefunden. Auch die Formulierung "Schlussdividende" im Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 weise darauf hin, dass sich die Ausschüttung auf das Jahr 2010 beziehe.
4. Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2015, VGH 2015/062, keine Folge.
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
4.1. Zum 31. Dezember 2010 sei das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7 (in der zuletzt gültigen Fassung; aSteG), in Kraft gestanden. Gemäss dem aSteG unterlägen juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin, der Kapital- und Ertragssteuer. Als Ausschüttung gelte jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen, die sich nicht als Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals darstelle (Dividenden, Bonus, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuwendungen von Genussscheinen usw. [Art. 79 Abs. 2 und 3 aSteG]). Vorliegendenfalls gehe es um die Frage, ob für das Steuerjahr 2010 ein Ausschüttungszuschlag von 5 % anzuwenden sei. Dies sei dann der Fall, wenn die am 19. April 2011 beschlossene "Schlussdividende" dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen sei. Wenn diese Ausschüttung dem Steuerjahr 2011 zuzurechnen sei, richte sich die Besteuerung nach dem neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Steuergesetz LGBl. 2010 Nr. 340, und sei demnach ohne besondere steuerliche Auswirkung, also "steuerfrei".
4.2. In seinem Urteil vom 15. März 2011 zu VGH 2011/003 habe der Verwaltungsgerichtshof zu der oben erwähnten Fragestellung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Über die zeitliche Zuordnung der Ausschüttung zu einem Steuerjahr schweige das Steuergesetz. Es sei daher zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lasse. Art. 79 aSteG nenne als Faktoren für die Bestimmung des Ertragssteuersatzes den Reinertrag, das steuerpflichtige Kapital und die beschlossene Ausschüttung. Dass sich diese drei Faktoren auf das gleiche Steuerjahr bezögen, entspreche einer teleologischen Betrachtung. Die erfolgte Ausschüttung sei nach Sinn und Zweck der steuergesetzlichen Regelung immer jener Steuerperiode zuzuordnen, auf welche sie sich beziehe. Massgeblich sei letztlich, welche Jahresrechnung als Grundlage für die Ausschüttung gedient habe. So beziehe sich eine im Folgejahr beschlossene Ausschüttung dann auf das Vorjahr, wenn ihr die Jahresrechnung des Vorjahres zugrunde liege. Hingegen sei die Ausschüttung dann dem Folgejahr zuzuordnen, wenn die Ausschüttung nicht auf der Grundlage der Vorjahresrechnung, sondern aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolge (vgl. Art. 312 Abs. 4 PGR). Ob der Ausschüttungsbeschluss in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung ergangen sei, sei nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof sehe keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Allerdings sei diese Rechtsprechung wie folgt zu präzisieren:
Massgeblich für die Ermittlung der Steuerfaktoren sei die handelsrechtliche Jahresrechnung des Steuerpflichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit des Handelsrechts; so nun ausdrücklich Art. 47 Abs. 1 neues Steuergesetz; Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 7. Aufl., 2013, 195; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern 2002, § 46 Rz. 11). Dies habe sich im alten Steuergesetz daraus ergeben, dass selbständig tätige Steuerpflichtige zur Führung einer "ordnungsgemässen Buchhaltung" (Art. 48) und juristische Personen zur Einreichung einer "von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung" (Art. 82bis Abs. 1) verpflichtet gewesen seien. Mit einer "ordnungsgemässen Buchhaltung" und einer "von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung" sei die handelsrechtliche Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff. PGR angesprochen (vgl. Hilti/Melliger, Steuern in Liechtenstein, Vaduz 1989, VIII/3, 16; auch Markus H. Wanger, Steuergesetz 2011, Berlin 2011, 138). Somit habe schon das alte Steuergesetz sowohl für Personen- als auch für Kapitalunternehmen auf eine für das Handels- und Steuerrecht einheitliche Ermittlung des Kapitals und des Gewinnes im Sinne einer kaufmännischen Jahresrechnung abgestellt (vgl. Höhn/Waldburger, a. a. O., § 46 Rz. 5). Bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Faktoren seien allerdings gegenüber der kaufmännischen Jahresrechnung die im Steuergesetz vorgesehenen Korrekturen möglich und teilweise nötig. Die vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäss geführte Buchhaltung bilde also den Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Veranlagung und sei für den Steuerpflichtigen verbindlich (Mäusli-Allenspach/Oertli, a. a. O., 195; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, § 64 N 135). Demgegenüber seien die Steuerbehörden insoweit nicht an die vom Steuerpflichtigen geführte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrekturvorschriften bestünden (Höhn/Waldburger, a. a. O., § 46 Rz. 10).
Die Jahresrechnung bestehe aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 1048 Abs. 2 PGR). Im vorliegenden Fall sei die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin vom obersten Gesellschaftsorgan erst am 4. Februar 2013 genehmigt worden. Die Revisionsstelle habe ihren Prüfvermerk auf der Jahresrechnung 2010 am 31. Mai 2011 angebracht. Die Jahresrechnung 2010 mit Prüfvermerk vom 31. Mai 2011 und Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsorgans sei mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011, dies zusammen mit der Steuererklärung 2010 vom 1. Juni 2011, bei der Steuerverwaltung eingereicht worden. Als das oberste Gesellschaftsorgan der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 den Beschluss gefasst habe, "eine Schlussdividende in Höhe von CHF 13'710'000.00 auszuschütten, lag keine Jahresrechnung vor, stand keine Jahresrechnung zur Debatte und war keine Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses", wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vorbringe. Daraus ergebe sich, dass die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2010 am 19. April 2011 nicht abgeschlossen gewesen sei. Dennoch sei die Ausschüttung einer Schlussdividende beschlossen worden. Die Ausschüttung sei an die (alleinige) Inhaberin der Treugeberrechte erfolgt. Ausgeschüttet werden könne nur Eigenkapital, also entweder das statutarische Grundkapital oder gesetzliche Reserven oder freie Reserven oder Gewinnvorträge oder der laufende Gewinn. Gemäss der am 1. Juni 2011 der Steuerverwaltung eingereichten Jahresrechnung der Beschwerdeführerin habe der Treufonds (das Grundkapital) per 31. Dezember 2010 CHF 100'000.00, das Agio (i. W. freie Reserven) per 31. Dezember 2010 CHF 160'000.00, der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 CHF 9'237'330.67 und der Jahresgewinn 2010 CHF 4'373'859.52 betragen. Der Beschluss des obersten Gesellschaftsorganes vom 19. April 2011 auf Ausschüttung einer "Schlussdividende" von CHF 13'710'000.00 könne nicht anders verstanden werden, als dass der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010, der Jahresgewinn 2010 und ein Teil der freien Reserven ausgeschüttet worden seien. Eine Gewinnausschüttung sei in jener Jahresrechnung zu verbuchen, auf die sie sich beziehe und die noch nicht abgeschlossen sei. Vorliegendenfalls ergebe sich aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin vom 19. April 2011 nicht ausdrücklich, auf welches Jahr sich der Ausschüttungsbeschluss beziehe. Aus dem Wort "Dividende" und dem Betrag dieser Dividende - nämlich CHF 13'710'000.00, was im Wesentlichen dem Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 und dem Jahresgewinn 2010 entspreche - ergebe sich implizit, dass sich der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 auf die Jahresrechnung 2010 bezogen habe. Dies entspreche denn auch dem allgemeinen handelsrechtlichen Verständnis von Dividendenbeschlüssen oberster Gesellschaftsorgane: Beschlüsse über die Ausschüttung von Gewinnvorträgen und Jahresgewinnen bezögen sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr und damit auf die letzte, noch nicht abgeschlossene Jahresrechnung. Gegenteiliges dürfe nur angenommen werden, wenn sich das Gegenteil ausdrücklich aus den entsprechenden Belegen ergäbe, insbesondere wenn die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bereits abgeschlossen sei und sich der Ausschüttungsbeschluss auf eine solche abgeschlossene Jahresrechnung bezöge, was hier aber nicht der Fall sei. Somit sei die Ausschüttung gemäss Beschluss der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin vom 19. April 2011 über CHF 13'710'000.00 dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen, so wie es die Steuerverwaltung und die Landessteuerkommission erkannt hätten.
4.3. Die Beschwerdeführerin rüge die folgende Feststellung der Steuerverwaltung:
"Die StV erachtet es als sonderbar, dass im Frühjahr 2011 über die Beschlüsse betr. die Genehmigung der Rechnung 2010, den Vortrag des Gewinnes auf neue Rechnung und den Vorschlag, die Gewinnverwendung in den Prüfbericht aufzunehmen, kein Protokoll erstellt worden sei und komme daher zum Schluss, die an der Versammlung vom 04.02.2013 protokollierten Beschlüsse seien nicht vorgängig im Jahre 2011 gefasst worden."
Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht vorgebracht, welche Sachverhaltsfeststellung ihres Erachtens richtig wäre. Damit sei die Rüge nicht ordnungsgemäss ausgeführt. Im Übrigen könnte eine (mündliche) Beschlussfassung, wie sie im Protokoll vom 4. Februar 2013 für das Geschäftsjahr 2010 schriftlich festgehalten worden sei, nicht vor dem 31. Mai 2011 gefasst worden sein, denn der Prüfvermerk der Revisionsstelle sei auf dem Jahresabschluss ("Rechnungsabschluss") 2010 erst am 31. Mai 2011 angebracht worden. Das Protokoll vom 4. Februar 2013 führe zudem aus, dass der Bericht der Revisionsstelle vom 31. Mai 2011 verlesen worden sei. Eine solche Verlesung habe nicht vor dem 31. Mai 2011 erfolgen können, also nicht am 19. April 2011, als in einer ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin die Ausschüttung einer Schlussdividende beschlossen worden sei. Weiters sei die gerügte Sachverhaltsfeststellung rechtlich nicht weiter relevant, da, wie bereits ausgeführt, die Beschwerdeführerin selbst vorbringe, dass bei der Beschlussfassung am 19. April 2011 keine Jahresrechnung vorgelegen sei und dem Ausschüttungsbeschluss keine Jahresrechnung zugrunde gelegen sei.
4.4. Die Beschwerdeführerin rüge folgende Sachverhaltsfeststellung der Landessteuerkommission:
"Der am 19.04.2011 beschlossenen Ausschüttung lag somit tatsächlich die Jahresrechnung des Vorjahres 2010 zugrunde".
Auch hier habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, welche Sachverhaltsfeststellung ihrer Ansicht nach richtig wäre. Im Übrigen gehe der Verwaltungsgerichtshof, wie oben ausgeführt, davon aus, dass bei der Beschlussfassung vom 19. April 2011 keine (abgeschlossene) Jahresrechnung vorgelegen sei und keine (abgeschlossene) Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses gewesen sei.
4.5. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Landessteuerkommission habe ihre bisherige Rechtsprechung ohne jegliche Begründung nunmehr um 180° gewendet. Dabei stelle die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Landessteuerkommission in deren Entscheidung zu LSteK 2010/15 (die damals an den Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde: VGH 2011/003) der Argumentation in der hier angefochtenen Entscheidung gegenüber. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung der Landessteuerkommission zu LSteK 2010/15 im damaligen Steuerverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2011 zu VGH 2011/003 für unrichtig erkannt worden sei. Damit sei fortan nicht mehr die Rechtsprechung zu LSteK 2010/15, sondern die Rechtsprechung zu VGH 2011/003 die herrschende Rechtsprechung. Von dieser sei die Landessteuerkommission in der hier angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen.
4.6. Die Beschwerdeführerin bringe vor, der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 habe sich ausdrücklich auf die Jahresrechnung 2011 bezogen. Dem sei entgegenzuhalten, dass ein solcher Bezug sich aus dem Protokoll vom 19. April 2011 nicht ergebe. In diesem Protokoll werde auf keine Jahresrechnung, also weder auf die Jahresrechnung 2010 noch die Jahresrechnung 2011 Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, Art. 79 aSteG stelle ausschliesslich auf die Ausschüttung und den Ausschüttungsbeschluss ab. Dem sei aber nicht so, wie schon ausgeführt worden sei. Art. 79 Abs. 3 aSteG spreche ausdrücklich von "Ausschüttung" einerseits und "steuerbarem Kapital" andererseits. Darüber hinaus werde die "Ausschüttung" definiert als "jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals darstellt", wie insbesondere "Dividenden, Bonus, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuwendung von Genussscheinen". Aus dieser Definition ergebe sich, dass sich Art. 79 Abs. 3 aSteG auf die Ausschüttung von Gewinnen beziehe.
4.7. Die Beschwerdeführerin bringe vor, es sei auch von der Sache her gänzlich verfehlt, Gewinne einem Erwirtschaftsungsjahr zuordnen zu wollen oder von der Ausschüttung des Vorjahresgewinnes bzw. vom tatsächlich zur Ausschüttung gelangenden Gewinn zu sprechen. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass eine Ausschüttung, wie sie von der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 beschlossen worden sei, irgendeinem Steuerjahr zugerechnet werden müsse, ansonsten die Bestimmung von Art. 79 Abs. 3 aSteG nicht angewandt werden könne. Welchem Steuerjahr sie zuzurechnen sei, müsse durch Interpretation des Steuergesetzes ermittelt werden. Diesbezüglich könne auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, das Argument in VGH 2011/003, dass eine Ausschüttung nur dann dem Folgejahr zuzuordnen sei, wenn die Ausschüttung nicht auf der Grundlage der Vorjahresrechnung, sondern aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolge, sei rechtlich für Ausschüttungen aus einem Trust reg. nicht relevant und im Übrigen auch für die Aktiengesellschaft unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen in VGH 2011/003 -in der hier präzisierten Form - für einen Trust reg. irrelevant und für eine Aktiengesellschaft unrichtig sein sollten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Steuergesetz in seinen Bestimmungen über die Kapital- und Ertragssteuern nicht zwischen Trust reg. und Aktiengesellschaft unterscheide.
4.8. Die Beschwerdeführerin bringe vor, das Steuertatbestandselement "Ausschüttung" sei für das vorangegangene Steuerjahr erfüllt, wenn beschlossen werde, die Ausschüttung bilanzwirksam für das vorangegangene Jahr zu machen; es sei für das laufende Steuerjahr rechtswirksam, wenn beschlossen werde, den Gewinn des Vorjahres auf die neue Rechnung vorzutragen und somit im laufenden Jahr auszuschütten.
Dieses Vorbringen sei, wenn es entsprechend präzisiert werde, richtig. Vorliegendenfalls habe die Inhaberin der Treugeberrechte in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2011 nicht beschlossen, in welchem Steuerjahr die beschlossene Ausschüttung bilanzwirksam werden solle. Somit sei, wie ausgeführt, entscheidungsrelevant, dass bei der Beschlussfassung am 19. April 2011 die Jahresrechnung 2010 nicht abgeschlossen gewesen sei. Nur wenn die Jahresrechnung 2010 abgeschlossen gewesen wäre, hätte der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 und damit die darauf basierende Ausschüttung dem Steuerjahr 2011 zugerechnet werden können.
4.9. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe Mitte April 2011 den Jahresabschluss 2010 fertiggestellt. An einer informellen Besprechung sei die vorgelegte Rechnung 2011 genehmigt, der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 und der Jahresgewinn 2010 auf neue Rechnung vorgetragen und beschlossen worden, entsprechende Vorschläge und Beschlüsse später zu formalisieren. Es sei auch beschlossen worden, die Revisionsstelle zu beauftragen, die Jahresrechnung 2010 zu prüfen. Der Gewinnvortrag auf Rechnung 2011 sei ganz bewusst vorgenommen worden. Die Ausschüttung sei kurze Zeit darauf, nämlich am 19. April 2011, in Form einer ausserordentlichen Generalversammlung schriftlich beschlossen worden. Mit Datum vom 31. Mai 2011 habe die Revisionsstelle den Bericht zur Jahresrechnung 2010 erstellt. Auch dieser Revisionsbericht sei kurzfristig ausser Protokoll zur Kenntnis genommen und genehmigt worden. In Entsprechung dieser Beschlüsse sei die Steuererklärung 2010 am 1. Juni 2011 bei der Steuerverwaltung eingereicht worden. Dass die Beschlüsse des obersten Organs betreffend Abschluss 2010 und 2011 nur mündlich und ausser Protokoll erfolgt seien, sei erst festgestellt worden, als die Steuerverwaltung am 25. Januar 2013 die Protokolle eingefordert habe. In Kenntnis und in Berücksichtigung der für das Jahr 2010 gefällten Beschlüsse habe die Inhaberin der Treugeberrechte am 19. April 2011 eine Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 beschlossen. Dieser Beschluss habe nichts mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2010 und der dortigen Gewinnverwendung zu tun, sondern setze diese voraus. Der am 19. April 2011 gefasste Ausschüttungsbeschluss habe als Grundlage der am 20. April 2011 erfolgten Verbuchung der Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 gedient. Bei dieser Buchung sei der aus dem Jahre 2010 in das Jahr 2011 vorgetragene Gewinn im Jahre 2011 ausgeschüttet worden. Bis zur Ausschüttung am 20. April 2011 seien die an die Inhaberin der Treugeberrechte auf Darlehensbasis gemachten Auszahlungen als Debitoren verbucht und bis zum 20. April 2011 verzinst worden, was wiederum zeige, dass bis zum 20. April 2011 keine Ausschüttung erfolgt sei. Aus dem Jahresabschluss 2011 sei unzweifelhaft ersichtlich, dass der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 und der Gewinn des Jahres 2010 auf die Rechnung 2011 vorgetragen worden seien und die Ausschüttung erst im Geschäftsjahr 2011 steuerlich relevant geworden sei.
Aus diesem Vorbringen sei neuerlich ersichtlich, dass am 19. April 2011 die Jahresrechnung 2010 nicht abgeschlossen gewesen sei. Es habe insbesondere die Prüfung der Revisionsstelle und die Genehmigung durch die Inhaberin der Treugeberrechte gefehlt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die Genehmigung der Jahresrechnung 2010 durch die Inhaberin der Treugeberrechte sei vor dem 19. April 2011 mündlich oder stillschweigend erfolgt, sei dem entgegenzuhalten, dass dies den handelsrechtlichen Bestimmungen, die auch für das Steuerrecht relevant seien, widerspreche, denn ein solcher Beschluss sei in der Buchhaltung und Jahresrechnung durch eine entsprechende Buchung zu berücksichtigen. Buchungen bedürften entsprechender Belege und könnten nicht aufgrund mündlicher oder stillschweigender Vorgänge vorgenommen werden (vgl. Art. 1045 Abs. 3, Art. 1046 Abs. 1, Art. 1059, Art. 1060 PGR).
4.10. Die Beschwerdeführerin bringe vor, es würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, wenn "sich die Steuerverwaltung auf das Datum des Ausschüttungsbeschlusses vom 19.04.2011, also vor der Abgabe des Revisionsberichts am 31.05.2011 oder auf die Verschriftlichung der Beschlüsse im Jahre 2013 kaprizieren" würde. Ebenso sei es eine überspitzt formalistische Sicht, wenn darauf abgestellt werde, in welchem Jahr der ausgeschüttete Gewinn erwirtschaftet worden sei. Abzustellen sei auf eine tatsächliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise. In tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sei die Ausschüttung der Jahresrechnung 2011 zuzurechnen.
Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass es keineswegs einen überspitzten Formalismus darstelle, wenn die Steuerverwaltung die Regeln des Steuerrechts anwende. Insoweit müsse die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass sie ein falsches Vorgehen gewählt habe, um ihre Absicht umzusetzen, die bis Ende 2010 angefallenen Gewinne nicht für das Steuerjahr 2010, sondern für das Jahr 2011 steuerwirksam auszuschütten.
4.11. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Rechtsprechung zu VGH 2011/003 sei unhaltbar und qualifiziert unrichtig. Auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin sei wie folgt einzugehen:
Die Beschwerdeführerin bringe vor, sachlogisch sei eine Zurechnung der Ausschüttung zum abgelaufenen Geschäftsjahr nur dann möglich, wenn eine Ausschüttung beschlossen werde und dies in die Rechnung des Vorjahres Eingang finde. Diesem Argument sei zuzustimmen. Zu ergänzen sei jedoch, dass die Ausschüttung in die Rechnung des Vorjahres Eingang finden müsse, wenn diese Vorjahresrechnung noch nicht abgeschlossen sei. Werde also beschlossen, Gewinne auszuschütten, bevor beschlossen werde, dass bisherige Gewinne auf neue Rechnung vorgetragen würden, beziehe sich der Gewinnausschüttungsbeschluss und damit auch die Gewinnausschüttung auf jenes letzte Steuer- und Geschäftsjahr, dessen Jahresrechnung noch nicht abgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, über die Ausschüttung entscheide ausschliesslich das oberste Organ und nur dieses entscheide über die Höhe der Ausschüttung und darüber, in welche Jahresrechnung eine Ausschüttung Eingang finde oder eben auch nicht. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass sich eine juristische Person und ihre Organe sowohl an die handels- als auch an die steuerrechtlichen Vorschriften zu halten hätten. Dies bedeute auch, dass Geschäftsvorfälle in den Geschäftsbüchern und damit in der Buchhaltung "zeitgerecht" einzutragen seien (Art. 1046 Abs. 3 PGR). Beschliesse also das oberste Organ einer juristischen Person, den Jahresgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres und die vorgetragenen früheren Gewinne auf neue Rechnung vorzutragen, sei dies als Gewinnvortrag in der Buchhaltung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu buchen. Der verbuchte Gewinnvortrag müsse sich in seiner Entstehung und Abwicklung aus den Geschäftsbüchern, also aus der Buchhaltung und den Buchungsbelegen, verfolgen lassen (Art. 1046 Abs. 1 PGR). Wenn jedoch das oberste Organ eine Gewinnausschüttung beschliesse, dabei nicht festhalte, auf welche Jahresrechnung sich dieser Beschluss beziehe - so im verfahrensgegenständlichen Protokoll vom 19. April 2011 - und auch sonst die Vorjahresrechnung nicht - dokumentiert - abgeschlossen sei, könne sich ein solcher Ausschüttungsbeschluss nur auf jenes Jahr und jene Jahresrechnung beziehen, das/die noch nicht abgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, alle Ausschüttungen an die Begünstigten der Beschwerdeführerin seien, unabhängig von der irreführenden Bezeichnung "Dividende", keine Dividendenzahlungen, sondern organisationsrechtlich gesehen Ausschüttungen an die Begünstigten gemäss den Bestimmungen des Treuunternehmensgesetzes (Art. 932a PGR): An der organisationsrechtlichen Qualifikation der Ausschüttungen an die Begünstigten könne eine falsche Bezeichnung nichts ändern. Ein Trust reg. könne jederzeit ohne jede organisationsrechtliche Beschränkung den Begünstigten wirtschaftliche Vorteile aus dem Vermögen oder dem Einkommen zukommen lassen, gänzlich unabhängig vom rechnerischen Ergebnis des Trust reg. aus dem Vermögen oder aus Erträgen.
Ob dieses Vorbringen gesellschaftsrechtlich richtig sei, könne offen bleiben. Gegenständlich gehe es um die steuerrechtliche Qualifikation der Ausschüttung gemäss Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011. Dabei komme es auch nach dem Steuerrecht nicht darauf an, wie der Ausschüttungsbetrag benannt werde oder in welcher rechtlichen Form die Ausschüttung erfolge. Sowohl Dividenden als auch Boni, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen und Zuwendungen von Genussscheinen und ähnliches fielen unter den Ausdruck "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG. Überhaupt falle jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte unter den Ausdruck "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG, solange es sich bei dieser geldwerten Leistung nicht um eine Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals handelte. Vorliegendenfalls stehe es ausser Frage, dass es sich bei dem Ausschüttungsbetrag gemäss Beschluss vom 19. April 2011 nicht um die Rückzahlung des einbezahlten "Treufonds" - der CHF 100'000.00 betrage - gehandelt habe.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, die am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttung weise keinen Zusammenhang mit der Jahresrechnung und dem ausgewiesenen Gewinn und Gewinnvortrag auf. Zahlungen an die Begünstigten, sei dies in Form von Darlehen oder Ausschüttungen, [richteten sich nach der] auf Bankkonti vorhandenen und nicht im Betrieb benötigten Liquidität; allfällige Überlegungen der Buchhaltung, die Ausschüttung in Einklang mit dem rechnerischen Gewinn zu bringen, seien für die Begünstigten nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht relevant.
Aus steuerrechtlicher Sicht sei diesem Vorbringen nicht zuzustimmen. Der Ertrag (Gewinn) einer juristischen Person (Art. 73 aSteG), wie es die Beschwerdeführerin sei, werde mit einem bestimmten Prozentsatz besteuert (Art. 79 Abs. 2 aSteG). Dieser Steuersatz erhöhe sich um 5 %, wenn die Ausschüttung mehr als 24 % des steuerbaren Kapitals ausmache (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 aSteG). Dass es sich bei der am 19. April 2011 beschlossenen "Schlussdividende" von CHF 13'700'000.00 um eine "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG gehandelt habe, sei oben ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie sei immer schon so vorgegangen, dass sich die Ausschüttungen ausschliesslich an der nicht betriebswirtschaftlich gebundenen Liquidität orientiert hätten; die an die Begünstigten gewährten Darlehen seien als Darlehen besteuert und nicht steuerlich als Ausschüttungen behandelt worden; Ausschüttungsbeschlüsse seien keine gefasst worden; der am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttungsbetrag umfasse das bestehende Darlehen und zusätzlich eine Ausschüttung für das ganze Jahr 2011, die sich an der für das Jahr 2011 zu erwartenden Erwirtschaftung von Liquidität orientiere; bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2011 sei keine Jahresrechnung vorgelegen, habe keine Jahresrechnung zur Debatte gestanden und sei keine Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses gewesen; für den Beschluss auf Ausschüttung sei ein buchhalterischer Gewinn bzw. Gewinnvortrag auch nicht relevant und es bestehe kein Zusammenhang mit dem Gewinn 2010 und dem Gewinnvortrag auf Rechnung 2011; es sei allein die vorhandene, verfügbare Liquidität betrachtet und die Liquidität, die bis Ende Jahr noch ungebunden verfügbar gemacht werden könne. In Betracht gezogen worden sei, wie bei jedem Ausschüttungsbeschluss, die wirtschaftliche Situation, die erwarteten Umsätze und Ausgaben. Ausgeschüttet werde nicht der Gewinn, sondern die erwirtschaftete Liquidität. In der organisationsrechtlichen Struktur des Trust reg. hätten Ausschüttungen und bilanzierter Gewinn oder Gewinnvortrag keinen rechtlich relevanten Zusammenhang. Welche steuerrechtliche Relevanz dieses Vorbringen haben solle, vermöge der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Fest stehe, dass das oberste Organ der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 beschlossen habe, einen Betrag von CHF 13'710'000.00 "auszuschütten". Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Frage, wie diese "Ausschüttung" steuerrechtlich zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass es sich dabei um ein Darlehen an die Inhaberin der Treugeberrechte oder an Begünstigte gehandelt habe. Auch kein anderer schuldrechtlicher Grund sei jemals vorgebracht worden. Es müsse sich also um eine gesellschaftsrechtliche Ausschüttung handeln, was sich im Übrigen auch deutlich aus dem im Protokoll vom 19. April 2011 verwendeten Wort "Schlussdividende" ergebe, wobei diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen sei.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, VGH 2015/062, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei, daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Ihre Individualbeschwerde begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1.1. Der im vorliegenden Fall streitige Aspekt des Abgabetatbestands liege ausschliesslich in der Frage, ob die in der Steuererklärung und Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 enthaltene und im Jahr 2011 beschlossene und im Jahr 2011 erfolgte Ausschüttung diesem Jahr oder (als Nachsteuer) dem Jahr 2010 zuzurechnen sei. Die formelle gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Steuerfaktoren der Kapital- und Ertragssteuer von Steuerpflichtigen, die gemäss Art. 73 aSteG ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Land betreiben würden, sei gemäss Art. 81 Abs. 1 aSteG "die Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung".
Die formelle gesetzliche Grundlage für die zeitliche Abgrenzung von Steuerforderungen bilde Art. 19 Abs. 1 aSteG: Die Steuerforderung entstehe in dem Zeitpunkt, in welchem der steuerbare Tatbestand erfüllt sei. Der steuerbare Tatbestand sei in casu die Ausschüttung. Massgebend für die zivilrechtliche Entstehung des Anspruchs auf Ausschüttung, also für die Entstehung des steuerbaren Tatbestandes, sei unzweifelhaft der Beschluss auf Ausschüttung. Die mit einer Beschlussfassung verbundene Steuerforderung entstehe also frühestens mit der Beschlussfassung. Es sei aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage des Art. 19 Abs. 1 aSteG gänzlich unerheblich, wann die ausgeschütteten Mittel erwirtschaftet worden seien oder aufgrund welcher Jahresrechnung die Ausschüttung berechnet worden sei etc. Massgebend seien alleine die Entstehung des Anspruchs aufgrund des Ausschüttungsbeschlusses und die auf diesen Zeitpunkt korrekt erfolgte Verbuchung und im Jahr der Entstehung des Anspruchs erfolgte Bilanzierung und Aufnahme in die Steuererklärung. Die formelle gesetzliche Grundlage zur Beantwortung der Frage der zeitlichen Abgrenzung von Ausschüttungen liege in Art. 19 Abs. 1 aSteG und Art. 81 Abs. 1 aSteG: Der steuerbare Tatbestand der Ausschüttung sei mit dem Beschluss auf Ausschüttung, in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Ausschüttung zivilrechtlich entstehe, erfüllt und in diesem Zeitpunkt entstehe die Steuerforderung. In diesem Zeitpunkt sei die Ausschüttung zu verbuchen und das Jahr der Entstehung der Steuerforderung zu bilanzieren. Aufgrund der so korrekt erstellten Jahresrechnung und eingereichten Steuererklärung sei die Kapital- und Ertragssteuer von der Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten "Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung" zu veranlagen.
Die Verbuchung der Ausschüttung im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf Ausschüttung sei vom Gesetz in Art. 1046 Abs. 3 PGR zwingend vorgeschrieben: Die Eintragung in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssten vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Ausschüttung sei also zwingend mit der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf Ausschüttung, also mit der Beschlussfassung, zu verbuchen gewesen. Wäre der mit der Beschlussfassung entstandene Anspruch auf Ausschüttung nicht mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verbucht worden, hätte die Beschwerdeführerin eine unvollständige, unrichtige und nicht zeitgerechte Eintragung in den Geschäftsbüchern vorgenommen. Die in Art. 19 Abs. 1 aSteG i. V. m. Art. 81 Abs. 1 aSteG und Art. 1046 Abs. 3 PGR getroffene Regelung sei klar, nicht auslegungsbedürftig und erfülle alle Voraussetzungen der Rechtsprechung betreffend das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht. Grundlagen der Zurechnung zu einem Steuerjahr bildeten der zeitlich korrekt verbuchte Ausschüttungsbeschluss, die Steuererklärung unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung. Diese Normen seien exakt, der Steuerpflichtige könne sein Verhalten danach ausrichten und die Auswirkungen der Norm und die steuerliche Belastung seien aufgrund dieser Normen klar voraussehbar.
Es gebe keine formelle gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die Steuerbehörde in Bezug auf den im vorliegenden Fall streitige Aspekt des Abgabetatbestands, also der zeitlichen Zurechnung der Ausschüttung, die im Jahre 2011 beschlossen, korrekt verbucht und bilanziert und ausgeführt worden sei, vom Grundsatz der Entstehung der Steuerforderung des Art. 19 Abs. 1 aSteG und vom Grundsatz des Art. 81 Abs. 1 aSteG und vom Grundsatz der geordneten Führung der Geschäftsbücher abweichen könnte, also von der Massgeblichkeit der "Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung". Die im aSteG betreffend die Kapital- und Ertragssteuer vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten, also die formelle gesetzliche Grundlage dafür, dass die Steuerverwaltung von den Angaben in der Steuererklärung und der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung für die Bemessung der Steuer abweichen könne, seien in den Art. 76 ff. aSteG enthalten und beträfen nicht die zeitliche Zuordnung, sondern die Bewertung von anderen Steuerfaktoren und Bemessung der Höhe der Abgabe. Insbesondere bilde Art. 79 Abs. 3 aSteG keine formelle gesetzliche Grundlage dafür, eine in einem Jahr beschlossene, korrekt verbuchte und bilanzierte und ausgeführte Ausschüttung einer anderen Zeitperiode zuzuweisen, als in der Steuerklärung und der korrekt und gesetzmässig erstellten Jahresrechnung vorgesehen. Auslegungsermessen beinhalte diese Bestimmung ausschliesslich im Hinblick auf die Frage, was überhaupt eine Ausschüttung sei.
5.1.2. Als zu lösen, habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage bezeichnet, ob die von der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttung, die in der Steuererklärung und Jahresrechnung für das Jahr 2011 enthalten sei, dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen sei oder dem Steuerjahr 2011. Für den Verwaltungsgerichtshof massgebend für die Ermittlung der Steuerfaktoren sei die handelsrechtliche Jahresrechnung. Diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, aufgrund derer die Ausschüttung klar dem Jahre 2011 zuzurechnen sei, sei im Grundsatz richtig, entspreche allerdings nicht genau der formellen gesetzlichen Grundlage, wonach massgebend für die Ermittlung der Steuerfaktoren "die Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung" sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Bestimmungen des Art. 82bis und Art. 48 aSteG im vorliegenden Fall keine wie immer geartete rechtliche Relevanz hätten. Art. 48 aSteG gelte nur für die Erwerbssteuer und Art. 82bis aSteG gelte nur für die Besondere Gesellschaftssteuer. Rechtlich irrelevant für den vorliegenden Fall und im Übrigen auch unrichtig seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf eine Vielzahl von Bestimmungen aus dem PGR darüber, wann eine Jahresrechnung abgeschlossen sei. Der Begriff der abgeschlossenen Jahresrechnung sei dem PGR nicht bekannt und sei vom Verwaltungsgerichtshof frei erfunden worden. Insbesondere gebe es keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Jahresrechnung vom obersten Organ genehmigt sein müsse. Art. 179a PGR bestimme lediglich, dass der Entwurf zur Jahresrechnung zur Genehmigung unterbreitet werden müsse (vgl. Art. 179a, der mit LGBl. 2000 Nr. 279 eingefügt wurde; der BuA Nr. 153/1998, S. 42 sage dazu nichts anderes, als dass Art. 179a in die Vorschriften betreffend die Befugnisse des Obersten Organs integriert werde). Es gebe keine formelle gesetzliche Grundlage über eine "abgeschlossene" Jahresrechnung, was immer das sein solle, und keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Genehmigung der Jahresrechnung, weder im PGR noch im aSteG. Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolge gemäss Art. 81 Abs. 1 aSteG aufgrund der Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragssteuerrechnung. Die zeitliche Abgrenzung der Steuerfaktoren habe, wie dargelegt, der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 aSteG zu entsprechen. In Bezug auf die zeitliche Abgrenzung bzw. Verbuchung der Ausschüttung, sei die Steuerverwaltung ausnahmslos an die gemäss PGR korrekt erstellte Jahresrechnung gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof verweise auch auf seine Rechtsprechung zu VGH 2011/003.
Grundsätzlich falsch sei die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, dass Art. 79 aSteG im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung der Ausschüttung zu einem Steuerjahr auslegungsbedürftig sei. Die zeitliche Zuordnung von Steuerforderungen sei in Art. 19 Abs. 1 aSteG i. V. m. Art. 1046 Abs. 3 PGR formell gesetzlich geregelt. Im Übrigen zeige schon der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die allgemeinen Auslegungsregeln, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Auslegung, (sollte es denn eine solche Frage überhaupt geben) qualifiziert unrichtig angehe. Im vorliegenden Fall anwendbar wären selbstverständlich die von der Rechtsprechung für das Abgaberecht entwickelten Grundsätze (z. B. Kley, S. 174 ff. und LPS Bd. 52, S. 485 ff.). Das Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit im Abgaberecht schliesse selbstredend die Suche nach einer stillschweigenden Anordnung des Gesetzgebers von vorneherein aus. Lückenfüllung im Abgaberecht sei verfassungswidrig. Art. 79 Abs. 3 aSteG könne in Bezug auf die zeitliche Zuordnung einer Ausschüttung nur unter der dargelegten Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 aSteG und Art. 81 Abs. 1 aSteG i. V. m. Art. 1046 Abs. 3 PGR verfassungsmässig richtig angewandt werden. Sofern steuerrechtliche Korrekturvorschriften bestünden, seien gemäss Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Faktoren allerdings gegenüber der kaufmännischen Jahresrechnung die im aSteG vorgesehenen Korrekturen möglich und nötig. Art. 19 Abs. 1 aSteG habe die zeitliche Zuordnung geregelt und Art. 1046 Abs. 3 PGR schreibe zwingend vor, wie eine Jahresrechnung auch in zeitlicher Hinsicht gesetzmässig und korrekt zu erstellen sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten steuerrechtlichen Korrekturvorschriften in Bezug auf die zeitliche Zuordnung von Ausschüttungen gebe es in Liechtenstein nicht. Der Verwaltungsgerichtshof unterlasse es denn auch tunlichst, die formelle gesetzliche Grundlage im aSteG zu nennen, auf welche er die an den Steuererklärungen und Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung der Ausschüttung vorgenommenen Korrekturen stütze. Ohne formelle gesetzliche Grundlage dürfe aber von den Angaben in der Steuererklärung und den Jahresrechnungen, in denen die Ausschüttung korrekt im Zeitpunkt der Beschlussfassung verbucht worden sei, nicht abgewichen werden. Schon allein aus der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof die formelle gesetzliche Grundlage für die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften nicht nenne, ergebe sich die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils.
5.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof stütze sein Urteil im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin am 19. April 2011, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die in Frage stehende Ausschüttung, nicht abgeschlossen gewesen sei und somit könne der Ausschüttungsbeschluss nicht anders verstanden werden, als dass der Gewinnvortrag per 1. Januar 2010 ausgeschüttet worden sei. Dem Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 habe keine Jahresrechnung zugrundegelegen. Da der Beschluss vom 19. April 2011 nicht ausdrücklich festhalte, auf welches Jahr sich der Ausschüttungsbeschluss beziehe, ergebe sich implizit, dass sich der Ausschüttungsbeschluss auf die Jahresrechnung 2010 beziehe. Gegenteiliges dürfe nur angenommen werden, wenn sich dies ausdrücklich aus den Belegen ergäbe, insbesondere wenn die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bereits abgeschlossen gewesen wäre und sich der Ausschüttungsbeschluss ausdrücklich auf eine solche abgeschlossene Jahresrechnung bezöge, was in casu nicht der Fall sei.
Die Auslegung des Ausschüttungsbeschlusses vom 19. April 2011, mangels ausdrücklicher Nennung des Jahres, auf das sich die Ausschüttung beziehe, und mangels abgeschlossener Jahresrechnung und Bezug auf diese, beziehe sich die Ausschüttung auf das Jahr 2010, sei stossend unsachlich und widerspreche im Übrigen auch klarem Recht. Zivilrechtlich sei in den letzten 90 Jahren und sei weiterhin vollständig unbestritten, dass der Anspruch auf Ausschüttung mit der Beschlussfassung entstehe. Art. 1046 Abs. 3 PGR normiere, dass zeitgerecht verbucht werden müsse und Art. 19 Abs. 1 aSteG regle die Zuordnung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung. Die Voraussetzung der "abgeschlossenen Jahresrechnung" sei unabhängig vom geltenden Recht frei erfunden. Die Beschwerdeführerin wage zu behaupten, dass in keinem Ausschüttungsbeschluss einer liechtensteinischen Stiftung, eines Treuunternehmens oder Anstalt seit Inkrafttreten des PGR im Jahre 1926 ausdrücklich festgehalten worden sei, auf welches Jahr sich die Ausschüttung beziehe und dass seit 1926 niemand anlässlich einer Ausschüttung auch nur einen Gedanken daran verschwendet habe, in welchem Stadium sich die Jahresrechnung des vergangenen Jahres befinde. Auch unter dem Aspekt der dargestellten Rechtslage des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht und der in casu anwendbaren formellen gesetzlichen Grundlage im aSteG und im PGR bewege sich die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im rechtsfreien, d. h. gesetzlosen Raum.
5.1.4. Der Begriff der nicht abgeschlossenen Jahresrechnung existiere nicht und sei sowohl im PGR als auch im Steuerrecht rechtlich vollständig irrelevant. Der Voraussetzung der "abgeschlossenen Jahresrechnung" fehle jede gesetzliche Grundlage. Die in Frage stehende Ausschüttung sei von der Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenem Sachverhalt am 19. April 2011 beschlossen worden. Mit diesem Datum und zu keinem Zeitpunkt davor sei ein Anspruch auf Ausschüttung entstanden und es habe ein solcher Anspruch erst in diesem Zeitpunkt verbucht werden können, dürfen und müssen. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 aSteG i. V. m. Art. 1046 Abs. 3 PGR sei die Ausschüttung korrekt im Jahre 2011 verbucht worden und in die Bilanz für das Jahr 2011 und in die Steuererklärung für das Jahr 2011 aufgenommen worden. Der Verwaltungsgerichtshof ignoriere und missachte willkürlich die geltenden, oben dargestellten formell gesetzlichen Normen der Art. 19 Abs. 1 aSteG, Art. 1046 Abs. 3 PGR und Art. 81 Abs. 1 aSteG. Alle oben dargelegten, vom Staatsgerichtshof erarbeiteten Grundsätze würden durch den Verwaltungsgerichtshof offensichtlich und krass willkürlich verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Argumentation bei einem schwerwiegenden Eingriff von einer Steuer im Betrag von CHF 225'948.00 nicht nur auf keine formelle gesetzliche Grundlage, sondern der Verwaltungsgerichtshof weigere sich, die gesetzliche Grundlage der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften zu nennen und verletze damit insbesondere das formelle Recht, konkret die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 aSteG, Art. 1046 Abs. 3 PGR und Art. 81 Abs. 1 aSteG.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes verletze zudem das Bestimmtheitsgebot. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes auf einer vollständig vagen, gesetzwidrigen und gesetzlosen Grundlage bedeute Rechtsunsicherheit. Jedes betroffene Steuersubjekt, das einen Ausschüttungsbeschluss fasse, müsse aufgrund der klaren formellen gesetzlichen Grundlage zwingend davon ausgehen, dass der Anspruch auf Ausschüttung mit der Beschlussfassung entstehe und dass der Anspruch auf Ausschüttung in diesem Zeitpunkt zeitgerecht zu verbuchen, in diesem Jahr zu bilanzieren sei und im gleichen Jahr steuerrelevant werde. Bei Lichte betrachtet sei keine andere Sicht der Dinge denklogisch möglich. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes sei denkunmöglich.
5.1.5. Im Kern beinhalte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung einer Steuer ohne das Bestehen einer auf Steuerfaktoren beruhenden Steuerforderung. In casu bejahe der Verwaltungsgerichtshof die Besteuerung einer Ausschüttung zu einem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Ausschüttung zivilrechtlich mit Sicherheit nicht bestanden habe, nicht bestehen habe können und auch nicht verbucht und bilanziert werden habe dürfen. Denke man sich diese Rechtsprechung und Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes zu Ende, stünde es der Steuerverwaltung frei, Erträge, Erwerb, etc. in einem Zeitpunkt zu besteuern, in welchem der Ertrag und Erwerb nicht erzielt worden sei und eine Steuerforderung nicht bestanden habe, unabhängig von den Angaben in der Steuererklärung und Jahresrechnung. Das Steuersubjekt wäre z. B. plötzlich mit der Besteuerung von nicht erzieltem Einkommen konfrontiert. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes missachte auch das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes stelle einen Frontalangriff auf das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht dar. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze offensichtlich das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht und die Zurechnung der in Frage stehenden Ausschüttung zum Steuerjahr 2010 sei gesetz- und verfassungswidrig.
5.2. Zu den gerügten Verletzungen des Verbots des überspitzten Formalismus und des Willkürverbots verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Vorbringen.
6. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, VGH 2015/62, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Verwaltungsgerichtshof nenne die formelle gesetzliche Grundlage für die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften nicht. Die Auslegung des Ausschüttungsbeschlusses vom 19. April 2011, mangels ausdrücklicher Nennung des Jahres, auf das sich die Ausschüttung beziehe, und mangels abgeschlossener Jahresrechnung und Bezug auf diese, beziehe sich die Ausschüttung auf das Jahr 2010, sei stossend unsachlich und widerspreche im Übrigen auch klarem Recht.
Auch unter dem Aspekt der dargestellten Rechtslage des Legalitätsprinzips im Abgaberecht und der in casu anwendbaren formellen gesetzlichen Grundlagen im aSteG und im PGR bewege sich die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im rechtsfreien, d. h. gesetzlosen Raum.
Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Argumentation bei einem schwerwiegenden Eingriff von einer Steuer im Betrag von CHF 225'948.00 nicht nur auf keine formelle gesetzliche Grundlage, sondern der Verwaltungsgerichtshof weigere sich, die gesetzliche Grundlage der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften zu nennen und verletze damit insbesondere das formelle Recht, konkret die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 aSteG, Art. 1046 Abs. 3 PGR und Art. 81 Abs. 1 aSteG.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar (StGH 2012/175, Erw. 2; StGH 2012/83, Erw. 1.3; StGH 2010/24, Erw. 3; StGH 2009/181, Erw. 3.2; StGH 2002/70, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweis auf StGH 2000/39, Erw. 4c [LES 2004, 56]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 489 f., Rz. 4). Hinsichtlich öffentlicher Abgaben sind der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen, und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne zu regeln. In einer Demokratie soll der Gesetzgeber über die den Bürgerinnen und Bürgern auferlegten Lasten entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist am besten geeignet, im öffentlichen Diskurs die Gründe und Gegengründe zu erörtern und die Abgaben so zu regeln, dass die Belastungen für die Betroffenen hinreichend voraussehbar sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit im formellen Gesetz sind umso höher, je schwerwiegender die Eingriffe sind, welche mit den in Frage stehenden Abgaben verknüpft sein können.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dazu (siehe auch vorne Ziff. 4.2 des Sachverhaltes) auf sein Urteil zu VGH 2011/3 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Er räumt ein, dass Art. 79 aSteG sich als unklar erweise und es daher zu prüfen gelte, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lasse. Er gelangt schliesslich unter Heranziehung teleologischer Argumente zum Schluss, dass die erfolgte Ausschüttung immer jener Steuerperiode zuzuordnen sei, auf welche sie sich beziehe.
2.3. Es ist unbestritten, dass sich die Steuerpflicht für Gewinnausschüttungen aus dem zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Steuergesetz ergibt. Fraglich ist lediglich, ob Art. 79 Abs. 3 aSteG hinreichend bestimmt ist, um eine Gewinnausschüttung einem bestimmten Jahr zuzuordnen. Es geht daher im vorliegenden Fall im Sinne der in der Judikatur des Staatsgerichtshofes entwickelten Kriterien zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht lediglich darum, ob die Abgabebemessung hinreichend determiniert ist, während die Kriterien Abgabetatbestand und Abgabepflichtiger unstrittig sind.
Aus Art. 79 Abs. 3 aSteG ergibt sich, dass sich der ermittelte Steuersatz für die Ertragssteuer stufenweise erhöht, wenn die Ausschüttung mehr als 8 % des steuerbaren Kapitals ausmacht. Über die zeitliche Zuordnung der Ausschüttung zu einem Steuerjahr schweigt das Steuergesetz indessen. Auch der vom Beschwerdeführer angesprochene Art. 19 Abs. 1 aSteG, wonach die Steuerforderung in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen gegeben und der steuerbare Tatbestand erfüllt ist, hilft, wie der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2011/3, Erw. 3 (a. a. O.), ausgeführt hat, nicht weiter, da nicht die Ausschüttung selbst besteuert wird, sondern diese lediglich zur Bestimmung des Ertragssteuersatzes herangezogen wird. Dieses Argument gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 81 Abs. 1 aSteG und Art. 1046 Abs. 3 PGR beruft.
Indessen ist aber auch nicht jede von vornherein nicht eindeutig klare Gesetzesbestimmung mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar, solange sich der Inhalt der Norm durch Auslegung erschliessen lässt (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 82 ff.).
2.4. Art. 79 aSteG nennt als Faktoren für die Bestimmung des Ertragssteuersteuersatzes den Reinertrag, das steuerpflichtige Kapital und die beschlossene Ausschüttung. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zu folgen, dass sich diese drei Faktoren auf das gleiche Steuerjahr beziehen (siehe auch VGH, 2011/3, Erw. 3 [a. a. O.]). Diese Auffassung wird auch durch die Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung vom 17. November 1970, S. 6, gestützt, in welchem der Gesetzesvorschlag des Art. 79 Abs. 3 aSteG erstmals enthalten war.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt im angefochtenen Urteil unter Heranziehung jener teleologischen Erwägungen, die bereits in VGH 2011/3 (a. a. O.), gemacht wurden, zum Schluss, dass die erfolgte Ausschüttung nach Sinn und Zweck der steuergesetzlichen Regelung immer jener Steuerperiode zuzuordnen ist, auf welche sie sich bezieht (siehe vorne Ziff. 4.2 des Sachverhaltes).
Auch für den Staatsgerichtshof ist es im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nachvollziehbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof zu der hier angefochtenen Auffassung gelangt.
Die vorgeschriebene Steuer findet somit dadurch, dass im Wege einer teleologischen Interpretation erschlossen werden kann, auf welches Steuerjahr sich Art. 79 Abs. 3 aSteG bezieht, eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
3. Die Beschwerdeführerin wiederholt schliesslich unter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten Formalismus und des Willkürverbots das oben gemachte Vorbringen.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar3 zu Art. 29 BV, Rz. 28 ff.).
3.2. Beim Willkürverbot selbst handelt es sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn keine Verletzung eines spezifischen Grundrechts gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Der Willkürtatbestand ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot des überspitzten Formalismus beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof keine blossen Formvorschriften angewendet hat. Er hat vielmehr eine Norm des materiellen Steuerrechts, nämlich Art. 79 aSteG, dahingehend ausgelegt, dass eine Gewinnausschüttung jenem Steuerjahr zuzurechnen ist, auf das sie sich bezieht. Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich, wo hier ein überspitzter Formalismus liegen soll. Dies wird von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch nur vorgebracht, nicht aber näher ausgeführt.
3.4. Im Übrigen ist auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots auf die Willkürrüge nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin ihr unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemachtes Vorbringen lediglich pauschal wiederholt. Da diese Ausführungen aber unter dem spezifisch gerügten Grundrecht behandelt wurden, bleibt für eine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge kein Raum.
Die Beschwerdeführerin ist sohin auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.