StGH 2015/126
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 13RS.2014.205-57(OGH.2015.111)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 13 RS.2014.205-57 (OGH.2015.111), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'107.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren 13 RS.2014.205 liegt ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons B vom 25. Juli 2014 (ON 1) zugrunde; dies im Zusammenhang mit einem gegen C wegen des Verdachtes der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 CH-StGB geführten Strafverfahren.
In diesem Ersuchen wird Folgendes ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 reichten die Geschwister D und E, vertreten durch Rechtsanwalt F, bei der Staatsanwaltschaft B eine Strafanzeige gegen ihren gemeinsamen Bruder C ein.
Die am 1. April 2013 in G verstorbene Mutter, Dr. H, hinterliess gemäss Erbbescheinigung des Bezirksgerichts G vom 24. September 2013 bei ihrem Tod ihren Ehemann Dr. I sowie die gemeinsamen, oben bereits erwähnten Kinder. I starb am 14. Februar 2014. Beide Eltern hatten ihre Kinder D und E zu Gunsten von C testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt.
Die Verstorbene H war zu Lebzeiten während Jahrzehnten Kundin der J AG in K, wo sie ein Nettovermögen von rund CHF 34'000'000.- verwalten liess. Aus bislang nicht bekannten Gründen wurden die Bankverbindungen des Ehepaars H und I per Ende 2011 bei der J AG aufgelöst und auf die L AG in B übertragen. Auf den neu erstellten Kundenbeziehungen bei der L AG war C bevollmächtigt.
Anfangs April 2012 übertrug I seine Vermögenswerte auf die Konten der Ehefrau H. Zeitgleich wurden die Vermögenswerte auf den Konten der Mutter durch einen Auftrag von C weiter verschoben. Es folgten Überträge von CHF 2'260'412.90 und EUR 16'959'960.74 auf ein neu erstelltes Trust-Konto (M). Als Trustee des Kontos wurde die Firma N reg., ***, eingesetzt. Wirtschaftlich berechtigt blieb H. Im weiteren Verlauf wurde C als Protektor benannt, welcher dann jedoch von einem O (wh. ***) abgelöst wurde. Gemäss O erfolgte dieser Wechsel, um jegliche fälschliche Zurechnung der Vermögenswerte des Trusts nach einem Ableben des wirtschaftlichen Settlors, H, auszuschliessen.
Nachdem bereits mit Auftrag der N reg. vom 9. Juli 2012 CHF 400'000.00 als Kapitaleinzahlung für die Gründung einer A AG (A AG, c/o N, Treuunternehmen, ***) abgezogen worden waren, wurde auch der Rest des dem Trust zugeflossenen Vermögens im September 2012 weitergeleitet; im Auftrag der N reg. vom 11.09.2012 wurden bis auf CHF 25'000.00 sämtliche Vermögenswerte des M auf das Konto der A AG bei der L AG übertragen. Es resultierten Zahlungen von EUR 7'513'706.15 per 12.09.12, EUR 5'204'466.67 per 14. September 12 und CHF 1'935'625.00 per 12.09.12 zu Gunsten der A AG.
Mit Auftrag der A AG, gez. Dr. P und O, vom 23. Oktober 2013 wurden schliesslich bis auf EUR 1'500'000.00 sämtliche Vermögenswerte auf folgende Bankverbindung transferiert:
Q AG, ***
CHF Konto-Nr.: ***, IBAN ***
EUR Konto-Nr.: ***, IBAN ***
Depot Nr.: ***
Kontoinhaberin: A AG
Mit Auftrag der A AG, gez. Dr. P und O, vom 7. November 2013, wurden weitere EUR 1'350'000.00 auf das oben genannte EUR-Konto bei der Q AG transferiert. Nachdem der von den Eltern zu Lebzeiten als Willensvollstrecker eingesetzte C seinen Geschwistern bisher jegliche Rechenschaft über die Erbmasse schuldig geblieben ist und ihnen beliebt machen wollte, die angeblich überschuldete Erbschaft auszuschlagen, besteht der Verdacht, der Beschuldigte beabsichtige, das ihm anvertraute Erbschaftsvermögen vollumfänglich im eigenen Nutzen zu verwenden."
2. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) die Unterlagen zur Kontobeziehung der A AG (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) bei der Q AG beschlagnahmt.
In der Begründung führte das Erstgericht nach der Wiedergabe des Rechtshilfesachverhaltes Folgendes aus:
Aus dem Rechtshilfesachverhalt ergebe sich der hinreichende Verdacht, dass C ihm anvertraute Vermögenswerte aus dem Erbe seiner Eltern unrechtmässig verwendet habe. Gestützt auf liechtensteinisches Recht sei daher in erster Linie von einer Untreue nach § 153 StGB auszugehen und auf Grund des Umstandes, dass ein Teil dieser Vermögenswerte an Konten in Liechtenstein geflossen sein sollen, sei in Liechtenstein auch der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB indiziert. Insoweit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes und Verdachtes sei es für die Staatsanwaltschaft B erforderlich, die Unterlagen betreffend die genannten Kontoverbindungen zu sichten und auszuwerten. Es gelte insbesondere festzustellen und zu beweisen, welche Vermögenswerte dort eingelangt seien, welches die Hintergründe seien, wer die Inhaber und Berechtigten entsprechender Konten seien, welche Zusammenhänge zum inkriminierten Sachverhalt und zum Beschuldigten des schweizerischen Strafverfahrens bestünden und was mit den Vermögenswerten geschehen sei. Somit seien die im Rechtsspruch aufgeführten Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Die Voraussetzungen seien erfüllt, um die Q AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der genannten Unterlagen aufzufordern und diese gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
3. Mit Beschluss vom 14. Augst 2014 (ON 10) traf das Landgericht folgende weitere Anordnungen:
"1. Der Q AG, ***, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Stamm-Nr. ***, lautend auf A AG [Beschwerdeführerin], bis zum hälftigen Vermögenswert per Datum des gegenständlichen Beschlusses zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet.
2. Die Q AG wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen den Vermögenswert der laut vorstehender Ziffer 1 gesperrten Kontoverbindung per Datum des gegenständlichen Beschlusses mitzuteilen."
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss (ON 10) erhobenen Beschwerde vom 3. September 2014 gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23) dahingehend teilweise Folge, dass das Verfügungsverbot auf einen Betrag von CHF 7'201'361.88 und dessen Geltungsdauer auf ein Jahr eingeschränkt wurden.
5. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (ON 27) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) angeordneten Beschlagnahme ihrer Bankunterlagen und deren Rückstellung sowie die Aufhebung des mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. August 2014 (ON 10) angeordneten, mit Beschluss des Obergerichtes vom 11. November 2014 (ON 23) eingeschränkten Verfügungsverbotes betreffend ihre Bankguthaben bei der Q AG.
6. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (ON 30) die Anträge der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 (ON 27) ab (Beschlusspunkt 2) und ordnete unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes die Ausfolgung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2014 (ON 2) beschlagnahmten Unterlagen zum Konto Nr. *** der Beschwerdeführerin bei der Q AG, *** (ON 6) an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an (Beschlusspunkt 1).
7. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 30) von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (ON 33) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 37) Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes vom 10. Dezember 2014 (ON 30) dahingehend ab, dass zu Beschlusspunkt 1. die Leistung der Rechtshilfe abgelehnt wurde und zu Beschlusspunkt 2. die Beschlüsse des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) und vom 14. August 2014 (ON 10) ersatzlos aufgehoben wurden.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Umlegung des Rechtshilfesachverhaltes auf das Inland für die in Frage stehende strafbare Handlung des C die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO begründet sei und damit auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung gelange. Gemäss § 322 Ziff. 4 StPO sei die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen nicht gestattet. Damit habe der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Vergehen der hier in Frage stehenden Art nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig sei (unter Hinweis auf LES 2010, 243). Damit sei eine Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der Q AG nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften nicht zulässig und die Bewilligung der Rechtshilfe in diesem Punkt daher bereits aus diesem Grunde abzulehnen.
8. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes ON 37 erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 (ON 45 bzw. OGH.2015.20) Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichtes (ON 30).
Dies wurde - sofern für das gegenständliche Verfahren noch relevant - wie folgt begründet:
Zunächst bestätigte der Oberste Gerichtshof mit ausführlichen Erwägungen die Rechtsauffassung des Obergerichtes insoweit, als entgegen den Revisionsausführungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO die Rechtshilfe als unzulässig abzulehnen wäre. Dennoch sei die Revisionsbeschwerde im Ergebnis berechtigt.
§ 322 Ziff. 4 StPO stelle auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen ab. Zu prüfen sei daher, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine unbeteiligte dritte Person sei. Nach der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen, von dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auszugehen sei (StGH 2008/122, StGH 2009/70, StGH 2000/28 u. v. a.) seien die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten inkriminierten Vermögenswerte auf ein Konto des M und von dort auf Konten der neu gegründeten Beschwerdeführerin, zunächst bei der L AG und schliesslich bei der Q AG ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund verschoben worden.
In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.) zu verweisen, wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass Dr. C letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe.
Ausgehend von dieser Verdachtslage sei daher von einer Verwicklung der Beschwerdeführerin in die gegenständlichen strafrechtlichen Vorgänge auszugehen. Nach der überzeugenden Definition des Schweizer Bundesgerichtes könne von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsache bestehe, die Merkmal einer Straftat sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dritte im strafrechtlichen Sinn als Teilnehmer der Tat anzusehen sei (BGE 107 I b 255, BGE 112 I b 462). Dabei sei nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht massgebend, ob jemand in irgendeiner Weise schuldhaft an der Tat, die Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens sei, mitgewirkt habe. Entscheidend sei ein objektives Kriterium. Beteiligt sei eine Person, wenn sie eine besondere sachliche Beziehung zur Tat habe. Objektiv sei die besondere sachliche Beziehung der Tat, die Beziehungsnähe, massgebend, wobei diese sogar bei einer Person gegeben sein könnte, welche durch die Straftat selbst geschädigt worden sei (BGE 105 I b 429, 107 I b 254; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 108 ff.).
Da ausgehend von der Sachverhaltsschilderung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde eine Verwicklung der Beschwerdeführerin in die zu ersuchenden strafrechtlichen Vorgänge vorliege, könne bei ihr nicht von einem - unbeteiligten - Dritten gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO gegenständlich nicht vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei die Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der Q AG somit nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften zulässig.
9. Der Staatsgerichtshof gab der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 45) erhobenen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. April 2015 mit Urteil vom 15. September 2015 zu StGH 2015/40 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück. Diese Entscheidung begründete der Staatsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin mache konkret geltend, dass § 322 Ziff. 4 StPO dem inzwischen durch BGBl. I Nr. 2007/93 aufgehobenen § 452 öStPO entspreche. Sowohl die österreichische Lehre als auch die Rechtsprechung hätten die österreichische Norm wortlautkonform so ausgelegt, dass unter "dritten Personen" jegliche Dritte im Gegensatz zum Beschuldigten selbst verstanden worden seien. Diese Rechtsauffassung habe auch noch der Oberste Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung LES 2010, 243, geteilt.
Diesbezüglich erwog der Staatsgerichtshof, dass der Oberste Gerichtshof sich im Beschwerdefall tatsächlich allein auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gestützt habe und sich nicht mit der Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus sei er auch auf die eigene bisherige, mit derjenigen des Rezeptionslandes übereinstimmende Rechtsprechung nicht eingegangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei aber sowohl eine (eigene) Praxisänderung als auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes detailliert zu begründen. Im Beschwerdefall hätte sich der Oberste Gerichtshof sowohl mit der einschlägigen österreichischen Literatur und Rechtsprechung als auch mit seinen eigenen Erwägungen in der Entscheidung LES 2010, 243, eingehend auseinandersetzen müssen und hätte sich nicht bloss auf die schweizerische Rechtsprechung stützen dürfen.
Da der Oberste Gerichtshof somit in zweifacher Hinsicht die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt habe, sei die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof werde demnach im zweiten Rechtsgang nur, aber immerhin, zu prüfen haben, ob die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Wortfolge "von Papieren dritter Personen" in § 322 Ziff. 4 StPO beizubehalten oder ob hiervon aus triftigen Gründen abzuweichen sei. Falls die bisherige Auslegungspraxis beibehalten werde, werde die Rechtshilfe jedenfalls aus diesem Grund zu verweigern sein.
10. Im zweiten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof der von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 37 erhobenen Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 6. November 2015 (ON 57) erneut Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichtes (ON 30).
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
10.1. Zunächst werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 6. März 2015 (ON 45) zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 322 Ziff. 4 StPO für die Prüfung der Zulässigkeit der gegenständlichen Massnahme und zur Unzulässigkeit der Rechtshilfe bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sowie zum Fehlen parater Beweismittel, die den bestehenden Tatverdacht der Erfüllung der Straftatbestände der Untreue (§ 153 StGB) und der Geldwäscherei (§ 165 StGB) eindeutig und zweifelsfrei ausräumen und eine Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens belegen könnten, verwiesen. Auch liege, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2015/40 ausgeführt habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Obergerichtes die beiderseitige Strafbarkeit vor.
10.2. Gemäss § 322 Ziff. 4 StPO sei die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Eröffnung von Briefen im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nach dem XXII. Hauptstück der StPO nicht gestattet. In seiner Entscheidung vom 21. Januar 2010 zu 3 UR.2009.183 (LES 2010, 243) habe der Oberste Gerichtshof zur Auslegung dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
"Diese Bestimmung entspricht im Übrigen wortwörtlich § 452 Z4 öStPO aF, welche Regelung aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen für das bezirksgerichtliche Verfahren Geltung hatte. Der Gesetzgeber hat klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach § 322 Z 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen (XXII. Hauptstück) nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befinden, beschlagnahmt werden dürfen, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig ist. Dem Gesetz ist eindeutig nicht zu entnehmen, dass von dieser Beschränkung auch Aufzeichnungen umfasst sein sollen, die sich zwar nicht im Gewahrsam von dritten Personen befinden, jedoch Rechte dritter Personen bzw deren höchstpersönlichen Bereich betreffen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei weniger schweren Straftaten generell Unterlagen, die den persönlichen Bereich Dritter betreffen - was bei zu beschlagnahmenden Unterlagen relativ häufig der Fall sein wird -, von der Beschlagnahme ausgenommen sein sollten, dann hätte er dies ganz einfach durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck bringen können".
Gegenstand der genannten Entscheidung sei die Beschlagnahme von Patientenakten in einem Verfahren wegen Übertretungen nach dem Ärztegesetz und die Frage gewesen, ob § 322 Ziff. 4 StPO analog anzuwenden sei, da die Patientenakten zwar Aufzeichnungen des Beschuldigten dargestellt hätten, diese aber den höchstpersönlichen Bereich Dritter betreffen würden. Der Oberste Gerichtshof habe dazu ausgesprochen, dass Patientenakten zwar Urkunden, die im Interesse eines Dritten, nämlich des Patienten erstellt worden seien, sie jedoch trotzdem Eigentum des Arztes darstellten, der diese Aufzeichnungen zu führen habe und den auch eine Aufbewahrungspflicht treffe. Der Umstand, dass Patienten generell ein Recht auf Akteneinsicht (mit Einschränkungen in Bezug auf subjektive Eindrücke, persönliche Bemerkungen des Arztes etc.) hätten und die Weitergabe der Patientenunterlagen der Einwilligung des Patienten bedürfe, mache diese noch nicht zu Unterlagen, die dem Patienten gehörten und damit nicht zu Papieren Dritter. Sie unterlägen daher auch nicht den Beschlagnahmebeschränkungen des § 322 Ziff. 4 StPO.
Wesentliche Kernaussage dieser Entscheidung sei, dass Papiere dritter Personen nicht solche seien, die sich zwar nicht in deren Gewahrsam befinden, jedoch deren höchstpersönlichen Bereich betreffen würden. In dieser Entscheidung befinde sich zwar bereits ein Hinweis darauf, dass nach § 322 Ziff. 4 StPO Papiere des Beschuldigten bzw. solche, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften, die Beschlagnahme von Papieren unbeteiligter Personen hingegen lediglich nach § 96 StPO zulässig sei. Allerdings hätten sich die Patientenakten, um die es in der genannten Entscheidung gegangen sei, in der Gewahrsame des Beschuldigten befunden und es habe in der geschilderten Konstellation für den Obersten Gerichtshof kein Anlass bestanden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wen der Gesetzgeber mit "dritten Personen" gemeint habe und er habe diese Frage dementsprechend auch nicht geprüft. Im Einklang mit der österreichischen Rechtsprechung und Lehre habe der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zur Frage, ob Papiere eines Dritten oder solche des Beschuldigten vorlägen, auf die Gewahrsamsverhältnisse abgestellt (Verweis auf Tipold/Zerbes, WK-StPO 39. Lieferung, Rz. 2 zu § 145; Bertel/Venier, StPO8, Rz. 464). Insofern aus den Formulierungen die Auslegung abgeleitet werden könnte, nach § 322 Ziff. 4 StPO sei ausschliesslich eine Beschlagnahme beim Beschuldigten zulässig, sei bei näherer Reflexion gerade dies dem Gesetzestext, der den Beschuldigten gar nicht nenne, nicht zu entnehmen und könne nicht aufrechterhalten werden.
10.3. Im gegenständlichen Verfahren sei daher zu klären, was der Gesetzgeber mit "Papieren dritter Personen" gemeint habe und ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dritte Person im Sinne der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO handle. Eine Definition, was unter dritten Personen zu verstehen sei, sei in der Strafprozessordnung nicht enthalten.
Rezeptionsvorlage des § 322 Ziff. 4 StPO habe die durch BGBl. I 2007/93 mittlerweile aufgehobene Bestimmung des § 452 Ziff. 4 der österreichischen StPO gebildet, sodass zur Auslegung die österreichische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden könne und auch heranzuziehen sei. Durch die Rezeption ausländischer Gesetze gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im Ursprungsland. Dazu seien die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen würden - gleich auszulegen wie im Rezeptionsland (LES 2005, 100; StGH 2014/64; StGH 2009/200).
Zur Ermittlung des massgeblichen Sinnes einer Rechtsvorschrift sei zunächst der Wortlaut der Gesetzesstelle heranzuziehen. Bereits das Wort "Dritter" bringe sprachlich zum Ausdruck, dass es sich dabei nicht um eine in das Strafverfahren involvierte Person handeln könne. Bleibe nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes noch zweifelhaft, sei die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RIS-Justiz RS0008836). Die Richtigkeit jeder Auslegung ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes. Nur so könne, den Bedürfnissen und Anschauungen der Gegenwart angepasst, damit auch dem dynamischen Charakter der Rechtsordnung Rechnung getragen werden (Verweis auf Markel, WK-StPO, § 1 Rz. 36).
Die Bestimmung des § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. sei eindeutig Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Übermassverbotes. Aufzeichnungen "unverdächtiger" - und damit unbeteiligter - Personen sollten nur bei einer gewissen Mindestschwere des Anlasses herangezogen werden (Verweis auf Tipold/Zerbes, a. a. O., § 145 Rz 2; S. Mayer, Commentar, § 145 Rz. 5 ff.). Ein Zwangsmittel müsse grundsätzlich immer durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein. Während § 96 Abs. 2 StPO jedermann, - auch völlig unbeteiligte Dritte - ohne irgendeine Einschränkung zur Herausgabe von Gegenständen und Urkunden verpflichte, habe es der Gesetzgeber bei weniger gravierenden Straftaten als unverhältnismässig angesehen, Eingriffe in Grundrechte bei unbeteiligten Personen ("Dritten") zuzulassen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Frage offenbar bisher noch nie zu befassen gehabt; es gebe zu diesem Thema keine höchstgerichtliche Judikatur. Nach der früheren Rechtslage seien derartige Fälle auch nicht zum Obersten Gerichtshof gegangen, sondern endgültig von der damals noch bestehenden Ratskammer entschieden worden. Eine eingehende Auseinandersetzung damit, wen der Gesetzgeber in § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. mit dem Dritten gemeint habe, sei auch der Lehre nicht zu entnehmen. So schreibe Seiler in seinem Kommentar zum Strafprozessrecht, 1998, S. 191: "Eine Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme ist nur beim Beschuldigten zulässig", ohne dies näher zu kommentieren und zu begründen. DDr. Hermann Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes, 2. Aufl., halte kommentarlos auf S. 114 fest: "Durchsuchung von Papieren dritter Personen ist unzulässig im bezg Verfahren". Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., schreibe dazu in RN 489: " Papiere, die sich in Händen des Beschuldigten befinden, dürfen in jedem Verfahren, Papiere, die sich in Händen Dritter befinden, nur im Gerichtshofverfahren beschlagnahmt werden". Nähere Ausführungen dazu fehlten. Fabrizy halte in seinem Kurzkommentar zur österreichischen Strafprozessordnung, 9. Aufl., S. 762, Rz. 1 lediglich fest, dass sich das bezirksgerichtliche Vorverfahren von den Voruntersuchungen und Vorerhebungen bei den Gerichtshöfen durch Vereinfachungen und durch das Verbot gewisser Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten oder dritter Personen unterscheide.
Dass sich weder die Rechtsprechung noch die Lehre mit dem Begriff des "Dritten" im Zusammenhang mit § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. fundiert auseinandergesetzt habe, sei auch weiter nicht verwunderlich, weil Beschlagnahmen im bezirksgerichtlichen Verfahren äusserst selten vorkommen würden und eine Fallkonstellation wie die Gegenständliche, bei der es um die Verschiebung von Geldsummen in Millionenhöhe gehe, in einem österreichischen bezirksgerichtlichen Verfahren kaum denkbar sei. Eine überzeugende Auslegung des Begriffes "dritte Person" im Sinne des § 452 Ziff. 4 öStPO lasse sich den obengenannten Kommentaren nicht entnehmen. Diese Ausführungen, die auch unbegründet geblieben seien, seien damit für die Interpretation der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO nicht behilflich.
Nach der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen, von dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auszugehen sei (StGH 2008/122, StGH 2009/070, StGH 2000/28 u. v. a.) seien die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten inkriminierten Vermögenswerte unter Ausnützung der Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten Dr. C auf ein Konto des M und von dort auf Konten der neu gegründeten Beschwerdeführerin, zunächst auf ein Konto dieser Verbandsperson bei der L AG und schliesslich auf ein Konto bei der Q AG, ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund verschoben worden. In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.) im zugrundeliegenden Verfahren 13 RS.2014.205 zu verweisen, wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den (zulässigerweise, siehe dazu StGH 2009/184, StGH 2010/117) beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass Dr. C letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe.
Ausgehend von dieser Verdachtslage sei von einer Verwicklung der Beschwerdeführerin in die gegenständlichen strafrechtlichen Vorgänge und letztlich von einer Verfügungsmöglichkeit des Beschuldigten über die gegenständlichen Konten auszugehen, sodass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer - unbeteiligten - Dritten gesprochen werden könne. Dem österreichischen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Zulässigkeitsbeschränkung bei der Durchsuchung von Papieren im Sinne des § 452 Ziff. 4 öStPO beabsichtigt hätte, einer derartigen Konstellation den Schutz eines Durchsuchungsverbotes zu gewähren. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber könne dies bei der Rezeption dieser Bestimmung ebenso wenig zugesonnen werden. Auch Verhältnismässigkeitserwägungen könnten eine derartige Auslegung nicht stützen.
10.4. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass das Schweizer Bundesgericht den Begriff des unbeteiligten Dritten - dort im Sinne des Art. 10 Abs. 1 IRSG a. F. - so definiert habe, dass von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden könne, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsache bestehe, die Merkmal einer Straftat sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dritte im strafrechtlichen Sinn als Teilnehmer der Tat anzusehen sei. So sei eine Gesellschaft, die als Mittlerin benützt worden sei, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen, die dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, ebenso wenig als unbeteiligte Dritte betrachtet worden, wie Personen oder Gesellschaften, die an der Übermittlung von Schmiergeldern mitgewirkt hätten. Die Annahme, dass jede Person, die nicht Verfolgter sei, unbeteiligter Dritter sei, sei eine unrichtige Auslegung (Verweis auf BGE 112 Ib 462; BGE 107 Ib 254; BGE 105 Ib 429; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 108 ff.).
Diese Definition des Schweizer Bundesgerichtes sei bei der Auslegung der Bestimmung des § 452 Ziff. 4 öStPO bzw. des § 322 Ziff. 4 StPO zwar nicht unmittelbar heranzuziehen, sie sei aber durchaus ein sinnvoller Ansatz, dem sich auch der Oberste Gerichtshof anschliessen könne.
11. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015 (ON 57 bzw. OGH.2015.111) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 erneut Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass "das angefochtene Urteil" des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle die genannte Entscheidung daher aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
11.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Unterlagen einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Betroffenen gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (Verweis auf StGH 2012/16, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] StGH 2007/51, Erw. 3.1; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1.]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 143, Rz. 24). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes seien auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank, die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach den §§ 96 ff. StPO zu erfolgen habe (Verweis auf StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre sei nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten würden (Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1; StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 142, Rz. 23).
Weiters fordere der Staatsgerichtshof aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer klaren gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts.
Was die gesetzliche Grundlage betreffe, so könnten gemäss § 98a StPO Banken grundsätzlich verpflichtet werden, Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraumes herauszugeben.
Wie aber bereits das Obergericht in seinem Beschluss ON 37 richtig festgestellt habe, gelange bei Umlegung des Rechtshilfesachverhaltes auf das Inland auf Grund der Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO gegenständlich auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung. Nach § 322 StPO habe der Richter bei allen Vorerhebungen im Allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter den in Ziffer 1 bis 8 angeführten Beschränkungen. Ziffer 4 leg. cit. laute dabei wie folgt:
"Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet."
Damit sei eine Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der Q AG nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften nicht zulässig, weshalb das Obergericht die Bewilligung der Rechtshilfe in diesem Punkt zu Recht abgelehnt habe.
Der Oberste Gerichtshof sei bereits im Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 37) sowie in der nunmehr bekämpften Entscheidung ebenfalls zum Ergebnis der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 322 Ziff. 4 StPO im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren gekommen. Demnach sei bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO die Rechtshilfe als unzulässig abzulehnen.
In weiterer Folge sei der Oberste Gerichtshof dann aber zum Ergebnis gekommen, dass § 322 Ziff. 4 StPO auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen abstelle, wobei bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unbeteiligten Dritten gesprochen werden könne. Deshalb würden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO gegenständlich nicht vorliegen, sodass entgegen den Ausführungen des Obergerichtes die Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend den M somit nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften grundsätzlich zulässig sei.
Diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei unrichtig. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass zur Ermittlung des massgeblichen Sinnes, was der Gesetzgeber mit "Papieren dritter Personen" gemeint habe, zunächst der Wortlaut der Gesetzesstelle heranzuziehen sei. Unrichtig sei jedoch die weitere Interpretation des Obersten Gerichtshofes, wonach bereits das Wort "Dritter" sprachlich zum Ausdruck bringe, dass es sich dabei nicht um eine in das Strafverfahren involvierte Person handeln könne. Der Oberste Gerichtshof konkretisiere auch gar nicht näher, welche Umstände aus seiner Sicht vorliegen müssten, um von einer Involvierung in ein Strafverfahren sprechen zu können. Unzweifelhaft involviert sei der Beschuldigte und damit jene Person, gegen die ein Strafverfahren geführt werde. Gemäss § 23 Abs. 1 und 2 StPO sei er Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter. Im Lichte der Sachverhaltsschilderung der Staatsanwaltschaft des Kantons B könnte dies ausschliesslich auf C zutreffen, nicht aber auf die Beschwerdeführerin. Letztere sei im Rechtshilfeersuchen nicht als (unmittelbare) Beschuldigte, aber auch nicht als Bestimmungs- oder Beitragstäterin angeführt. Sie sei daher jedenfalls (nur) eine "Dritte" im Sinne der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO.
Die Bestimmung des § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. sei gemäss Auffassung des Obersten Gerichtshofes Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Übermassverbotes, sodass Aufzeichnungen "unverdächtiger" - und damit unbeteiligter - Personen nur bei einer gewissen Mindestschwere des Anlasses herangezogen werden sollen (Verweis auf Tipold/Zerbes, WK-StPO 39. Lieferung, Rz. 2 zu § 145). Im vom Obersten Gerichtshof angeführten Kommentar werde die Bezeichnung "unverdächtige" Personen verwendet, was im Gegensatz zur Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber nicht gleichbedeutend sei mit dem Ausdruck "unbeteiligte" Personen. Der Begehung einer Straftat Verdächtige sei der Beschuldigte, im Strafuntersuchungsverfahren als Verdächtiger bezeichnet. Es könnten auch andere Personen in eine Straftat involviert sein, ohne selbst verdächtig zu sein bzw. mit der Ausführung der Straftat irgendetwas zu tun zu haben. Man denke beispielsweise an eine Bank, über deren Konti diverse deliktische Transaktionen durchgeführt worden seien, wobei ihr der deliktische Charakter der Transaktionen nicht bekannt gewesen sei. Sie seien dann zwar auf eine gewisse Weise in den strafrechtlichen Sachverhalt involviert, ohne aber "verdächtig" zu sein. Der im Kommentar von Tipold/Zerbes verwendete Begriff des "Unverdächtigen" beziehe sich auf eine Person, die nicht Beschuldigter/Verdächtiger einer Straftat sei. Bei Vergehen und Übertretungen sollten daher nur Urkunden Beschuldigter beschlagnahmt werden dürfen, nicht aber solche von "unverdächtigen" Personen. Auch der Kommentar von Tipold/Zerbes stütze daher die sich ohnehin aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Interpretation, dass in minderschweren Anlassfällen (Vergehen und Übertretungen) nur Dokumente von Beschuldigten, nicht aber von Dritten beschlagnahmt werden dürften. Von dem Erfordernis eines "unbeteiligten Dritten" sprächen Tipold/Zerbes nicht.
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht anmerke, sei die Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und Übermassverbotes, welche - wie zuvor bereits ausgeführt worden sei - auch bei einem Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre zu beachten seien. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht als Verdächtige des Schweizerischen Untersuchungsverfahrens gelte. Als Verdächtiger bzw. Beschuldigter des schweizerischen Untersuchungsverfahrens habe gemäss Sachverhaltsdarstellung der schweizerischen Untersuchungsbehörde - wenn überhaupt - allein C zu gelten.
Unrichtig sei auch die Einschätzung des Obersten Gerichtshofes, wonach der österreichischen Lehre nicht zu entnehmen sei, wen der Gesetzgeber in § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. mit dem Dritten gemeint habe. In den vom Obersten Gerichtshof zitierten Kommentaren werde nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme nur beim Beschuldigten zulässig sei, während Papiere, die sich in den Händen Dritter befänden, nur im Gerichtshofverfahren beschlagnahmt werden dürften. Von keinem der Kommentatoren werde das Qualifikationsmerkmal eines "unbeteiligten" Dritten gefordert. Es sei nur von einem "Dritten" einerseits und dem Beschuldigten andererseits die Rede. Der Oberste Gerichtshof sei ausserdem der Meinung, dass das Fehlen einer fundierten Auseinandersetzung nicht verwunderlich sei, weil Beschlagnahmen im bezirksgerichtlichen Verfahren äusserst selten vorkommen würden und eine Fallkonstellation wie die gegenständliche, bei der es um die Verschiebung von Geldsummen in Millionenhöhe gehe, in einem österreichischen bezirksgerichtlichen Verfahren kaum denkbar sei.
Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen. Zunächst sei eine fundierte Auseinandersetzung der Kommentatoren mit dem Begriff des "Dritten" offensichtlich bereits deshalb unterblieben, weil der Wortlaut der Gesetzesbestimmung derart klar sei, dass eine nähere Auseinandersetzung schlichtweg nicht angezeigt gewesen sei. Für die Kommentatoren sei die Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten einerseits und "dritten Personen" andererseits derart eindeutig gewesen, dass dies keiner näheren Kommentierung bedurft habe. Hätte es hier Zweifel gegeben, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der eine oder andere Kommentator und auch die Rechtsprechung mit dieser Frage näher auseinandergesetzt hätten, und zwar unabhängig davon, ob Beschlagnahmen im bezirksgerichtlichen Verfahren häufig oder seltener vorkommen würden. Ausserdem könne es nicht auf die Höhe der involvierten Gelder ankommen, sondern sei allein die Beurteilung eines Deliktes als Verbrechen oder Vergehen ausschlaggebend. Durch die Begehung im Familienkreis sei das vorgeworfene Delikt als Vergehen zu qualifizieren, weshalb eine Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO begründet sei und damit auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung gelange. Die Höhe allfälliger inkriminierter Gelder spiele dann bei der Qualifikation des Deliktes als Vergehen keine Rolle mehr.
Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass kein Anlass bestehe, sich der Definition des Schweizer Bundesgerichtes zum Begriff des unbeteiligten Dritten zu bedienen, da die in Frage stehende Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO nicht vom unbeteiligten Dritten spreche. Obwohl § 322 Ziff. 4 StPO nur auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen dritter Personen abstelle, wolle der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung um eine weitere Voraussetzung erweitern, nämlich, dass es sich um eine "unbeteiligte dritte Person" handeln müsse. Demgegenüber stelle das Gesetz mit keinem Wort auf das Kriterium, ob die dritten Personen an der vorgeworfenen Straftat beteiligt seien oder nicht, ab. In der betreffenden Passage sei nur allgemein von dritten Personen die Rede. Der Oberste Gerichtshof entferne sich daher klar vom eindeutigen Gesetzeswortlaut. Auch aus den Materialien sei nichts zu entnehmen, was den klaren Wortlaut der betreffenden Gesetzesbestimmung fragwürdig erscheinen liesse. Es bestehe daher kein Platz für eine teleologische Auslegung.
In LES 2010, 243 habe der Oberste Gerichtshof zurecht darauf hingewiesen, dass im Fall eines eindeutigen Gesetzeswortlautes, der auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche, kein Raum für andere Auslegungsmethoden und schon gar nicht für eine Analogie sei. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten seien. Diese Art der Rechtsfortbildung obliege allein dem Gesetzgeber (Verweis auf 6 Ob 200/08x, 6 Ob 219/8m, 13 Os 173/05k u. a.).
Angesichts der zutreffenden Begründung des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 243, in welcher er mit Bezug auf § 322 Ziff. 4 StPO zum Ergebnis eines eindeutigen Gesetzeswortlautes gekommen sei und damit kein Raum für andere Auslegungsmethoden bestehe, sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes in gegenständlicher Rechtssache nicht nachvollziehbar.
Vielmehr sei der Erwägung des Obersten Gerichtshofes zu folgen, dass es nicht Sache des Gerichtes sei, rechtspolitische Entscheidungen zu treffen. Dies sei allein Aufgabe des liechtensteinischen Gesetzgebers.
In Österreich sei die korrespondierende Norm bereits im Jahre 2007 aufgehoben worden. In Liechtenstein sei dies bis dato nicht der Fall gewesen und daher vom Gesetzgeber bis zum heutigen Tag offensichtlich nicht gewollt. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde anführe, dass offenbar auch in Liechtenstein beabsichtigt sei, § 322 Ziff. 4 StPO aufzuheben, so sei es eine Tatsache, dass dies bisher nicht erfolgt sei. Es könne daher auch nicht Aufgabe der liechtensteinischen Gerichte, gegenständlich des Obersten Gerichtshofes sein, anstelle des Gesetzgebers vorab im Wege einer dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widersprechenden Auslegung rechtspolitisch tätig zu werden.
Die einzig richtige Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO, welche sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe, sei jene, wie sie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu LES 2010, 243 getroffen habe und welche auch im Einklang mit der österreichischen, inzwischen aufgehobenen Rezeptionsgrundlage stehe, wonach im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften. In der in Frage stehenden Gesetzesstelle sei nämlich lediglich von dritten Personen die Rede, sodass bezüglich der Beschlagnahme von Papieren nur die Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten einerseits und dritten Personen andererseits zulässig sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zweifellos um eine dritte Person und nicht um die Beschuldigte.
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes lägen gegenständlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO daher sehr wohl vor, sodass die Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der Q AG nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften unzulässig gewesen sei.
Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage, aber auch aus Gründen der Unverhältnismässigkeit und des Übermassverbotes erweise sich die Beschlagnahme der Unterlagen und die verfügte Ausfolgung an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde daher als unzulässiger Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
11.2. Im Rahmen der Willkürrüge wird im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen zusammengefasst bzw. wiederholt.
12. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
13. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. Mai 2016, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2015/126 und StGH 2015/127 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 13 RS.2014.205-57 (OGH.2015.111), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde die Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV sowie des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl strafprozessuale Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlüsse als auch Ausfolgungsbeschlüsse Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre bzw. in das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar, wobei es sich hierbei grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (StGH 2007/102, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2010/56, Erw. 4.1; StGH 2012/91, Erw. 2.2; StGH 2012/100, Erw. 2.2; StGH 2013/146, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Gleiches gilt auch für Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO (StGH 2007/102, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2012/5, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2015/74, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/66, Erw. 2.1). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien vorliegen: Abgesehen vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage muss der Grundrechtseingriff insbesondere auch im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein (siehe die Leitentscheidung StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4]; siehe auch StGH 2015/74, Erw. 2.1; StGH 2015/36, Erw. 6.3; StGH 2014/29, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [a. a. O.]; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [a. a. O.] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 23).
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass es für den gegenständlichen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre an der gesetzlichen Grundlage fehle. Konkret bringt sie vor, dass das Obergericht in seinem Beschluss ON 37 richtig festgestellt habe, dass bei Umlegung des Rechtshilfesachverhaltes auf das Inland auf Grund der Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO gegenständlich auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung gelange. Nach § 322 StPO habe der Richter bei allen Vorerhebungen im Allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter den in Ziffer 1 bis 8 angeführten Beschränkungen. Ziffer 4 leg. cit. laute dabei wie folgt:
"Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet."
Damit sei eine Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der Q AG nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften nicht zulässig, weshalb das Obergericht die Bewilligung der Rechtshilfe in diesem Punkt zu Recht abgelehnt habe.
Der Oberste Gerichtshof sei bereits im Beschluss vom 6. März 2015 (ON 45) sowie in der nunmehr bekämpften Entscheidung ebenfalls zum Ergebnis der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 322 Ziff. 4 StPO im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren gekommen. Demnach sei bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO die Rechtshilfe als unzulässig abzulehnen. In weiterer Folge sei der Oberste Gerichtshof dann aber zum Ergebnis gekommen, dass § 322 Ziff. 4 StPO auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen abstelle, wobei bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unbeteiligten Dritten gesprochen werden könne. Deshalb würden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO gegenständlich nicht vorliegen, sodass entgegen den Ausführungen des Obergerichtes die Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend den M somit nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften grundsätzlich zulässig sei.
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes bestehe jedoch kein Anlass, sich der Definition des Schweizer Bundesgerichtes zum Begriff des unbeteiligten Dritten zu bedienen, da die in Frage stehende Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO nicht vom unbeteiligten Dritten spreche. Obwohl § 322 Ziff. 4 StPO nur auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen dritter Personen abstelle, wolle der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung um eine weitere Voraussetzung erweitern, nämlich, dass es sich um eine "unbeteiligte dritte Person" handeln müsse. Demgegenüber stelle das Gesetz mit keinem Wort auf das Kriterium, ob die dritten Personen an der vorgeworfenen Straftat beteiligt seien oder nicht, ab. In der betreffenden Passage sei nur allgemein von dritten Personen die Rede. Der Oberste Gerichtshof entferne sich daher klar vom eindeutigen Gesetzeswortlaut. Auch aus den Materialien sei nichts zu entnehmen, was den klaren Wortlaut der betreffenden Gesetzesbestimmung fragwürdig erscheinen liesse. Es bestehe daher kein Platz für eine teleologische Auslegung. Die einzig richtige Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO, welche sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe, sei jene, wie sie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu LES 2010, 243 getroffen habe und welche auch im Einklang mit der österreichischen, inzwischen aufgehobenen Rezeptionsgrundlage stehe, wonach im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften. In der in Frage stehenden Gesetzesstelle sei nämlich lediglich von dritten Personen die Rede, sodass bezüglich der Beschlagnahme von Papieren nur die Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten einerseits und dritten Personen andererseits zulässig sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zweifellos um eine dritte Person und nicht um die Beschuldigte.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist für einen Grundrechtseingriff im Grundsatz eine umso klarere gesetzliche Grundlage erforderlich, je schwerer dieser Eingriff ist (StGH 2015/36, Erw. 6.3; siehe auch Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 98, Rz. 30 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit bzw. die Privat- und Geheimsphäre sind deshalb gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes relativ strenge Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen (StGH 2012/91, Erw. 2.2 [a. a. O]; StGH 2009/15+16, Erw. 3.2; StGH 1997/33, LES 1999, 20 [26, Erw. 5.3.2]). Entsprechend sind bei solchen schweren Grundrechtseingriffen extensive Auslegungen des Gesetzestextes nicht angebracht und Analogieschlüsse restriktiv zu handhaben (vgl. StGH 2006/19, LES 2008, 1 [4, Erw. 2.1]; StGH 2012/91, Erw. 2.2 [a. a. O.]; StGH 2009/15+16, Erw. 3.2).
3.3. Da es sich im Beschwerdefall im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unstrittig um einen schweren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV handelt, bedarf es für diesen Eingriff einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage (StGH 2012/5, Erw. 2.1; StGH 2014/29, Erw. 4.2 [beide a. a. O.]). Daran ändert auch nichts, dass das strenge Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK nur für das materielle Strafrecht, nicht aber für das im Beschwerdefall betroffene Strafprozessrecht gilt (vgl. StGH 2009/15+16, Erw. 3.2).
3.4. Der Oberste Gerichtshof begründet die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt:
Im gegenständlichen Verfahren sei zu klären, was der Gesetzgeber mit "Papieren dritter Personen" gemeint habe und ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dritte Person im Sinne der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO handle. Eine Definition, was unter dritten Personen zu verstehen sei, sei in der Strafprozessordnung nicht enthalten.
Rezeptionsvorlage des § 322 Ziff. 4 StPO habe die durch BGBl. I 2007/93 mittlerweile aufgehobene Bestimmung des § 452 Ziff. 4 der österreichischen StPO gebildet, sodass zur Auslegung die österreichische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden könne und auch heranzuziehen sei. Durch die Rezeption ausländischer Gesetze gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im Ursprungsland. Dazu seien die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen würden - gleich auszulegen wie im Rezeptionsland (LES 2005, 100; StGH 2014/64; StGH 2009/200).
Der österreichische Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Frage offenbar bisher noch nie zu befassen gehabt; es gebe zu diesem Thema keine höchstgerichtliche Judikatur. Nach der früheren Rechtslage seien derartige Fälle auch nicht zum Obersten Gerichtshof gegangen, sondern endgültig von der damals noch bestehenden Ratskammer entschieden worden. Eine eingehende Auseinandersetzung damit, wen der Gesetzgeber in § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. mit dem Dritten gemeint habe, sei auch der Lehre nicht zu entnehmen. Entsprechend lasse sich eine überzeugende Auslegung des Begriffes "dritte Person" im Sinne des § 452 Ziff. 4 öStPO aus den entsprechenden Kommentarstellen nicht entnehmen, sodass diese für die Interpretation der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO nicht behilflich seien.
Nach der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen, von dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auszugehen sei (StGH 2008/122, StGH 2009/070, StGH 2000/28 u. v. a.), seien die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten inkriminierten Vermögenswerte unter Ausnützung der Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten Dr. C auf ein Konto des M und von dort auf Konten der neu gegründeten Beschwerdeführerin, zunächst auf ein Konto dieser Verbandsperson bei der L AG und schliesslich auf ein Konto bei der Q AG, ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund verschoben worden. In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.) im zugrundeliegenden Verfahren 13 RS.2014.205 zu verweisen, wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den (zulässigerweise, siehe dazu StGH 2009/184, StGH 2010/117) beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass Dr. C letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe.
Ausgehend von dieser Verdachtslage sei von einer Verwicklung der Beschwerdeführerin in die gegenständlichen strafrechtlichen Vorgänge und letztlich von einer Verfügungsmöglichkeit des Beschuldigten über die gegenständlichen Konten auszugehen, sodass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer - unbeteiligten - Dritten gesprochen werden könne. Dem österreichischen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Zulässigkeitsbeschränkung bei der Durchsuchung von Papieren im Sinne des § 452 Ziff. 4 öStPO beabsichtigt hätte, einer derartigen Konstellation den Schutz eines Durchsuchungsverbotes zu gewähren. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber könne dies bei der Rezeption dieser Bestimmung ebenso wenig zugesonnen werden. Auch Verhältnismässigkeitserwägungen könnten eine derartige Auslegung nicht stützen.
Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass das Schweizer Bundesgericht den Begriff des unbeteiligten Dritten - dort im Sinne des Art. 10 Abs. 1 IRSG a. F. - so definiert habe, dass von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden könne, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen bestehe, die Merkmal einer Straftat sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dritte im strafrechtlichen Sinn als Teilnehmer der Tat anzusehen sei. So sei eine Gesellschaft, die als Mittlerin benützt worden sei, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen, die dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, ebenso wenig als unbeteiligte Dritte betrachtet worden, wie Personen oder Gesellschaften, die an der Übermittlung von Schmiergeldern mitgewirkt hätten. Die Annahme, dass jede Person, die nicht Verfolgter sei, unbeteiligter Dritter sei, sei eine unrichtige Auslegung (Verweis auf BGE 112 Ib 462; BGE 107 Ib 254; BGE 105 Ib 429; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 108 ff.).
Diese Definition des Schweizer Bundesgerichtes sei bei der Auslegung der Bestimmung des § 452 Ziff. 4 öStPO bzw. des § 322 Ziff. 4 StPO zwar nicht unmittelbar heranzuziehen, sie sei aber durchaus ein sinnvoller Ansatz, dem sich auch der Oberste Gerichtshof anschliessen könne.
3.5. Mit dieser Begründung hat sich der Oberste Gerichtshof zwar, dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/40 entsprechend, sowohl mit der einschlägigen österreichischen Literatur und Rechtsprechung als auch mit seinen eigenen Erwägungen in der Entscheidung LES 2010, 243, auseinandergesetzt. Wie aber die Begründungsausführungen des Obersten Gerichtshofes zeigen, räumt dieser selbst ein, dass sich im Rezeptionsland der vorliegend auszulegenden Bestimmung weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch eine überzeugende Lehre zum Thema finde, wen der Gesetzgeber in § 452 Ziff. 4 öStPO a. F. mit dem Dritten gemeint habe, sodass der Blick ins Rezeptionsland letztlich für die Interpretation der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO nicht behilflich sei.
Der Oberste Gerichtshof stützt seine Interpretation des § 322 Ziff. 4 StPO, wonach unter dem Dritten nur eine unbeteiligte dritte Person zu verstehen sei, sodann allein auf teleologische Erwägungen ergänzt durch rechtsvergleichende Hinweise auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes zu Art. 10 Abs. 1 IRSG a. F.
Auch wenn es der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht, dass der relevante Gesetzeswortlaut gemäss den anerkannten Auslegungsmethoden zu interpretieren ist (es sind dies neben der grammatikalischen auch die systematische, historische und teleologische; siehe StGH 2012/91, Erw. 2.2; StGH 2006/24, Erw. 3.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), zeigt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerade die vorliegend erforderliche eingehende Begründung bzw. Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit der Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO im zweiten Rechtsgang (siehe auch vorne Ziff. 10.2 ff. des Sachverhaltes), insbesondere mit Blick auf die entsprechende (seit 2007 aufgehobene) Rechtslage (Rechtsprechung und Lehre) im Rezeptionsland (Österreich), auf die sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO mangels entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur und Lehre (allerdings) nicht stützen kann (vgl. auch StGH 2009/15+16, Erw. 3.2), dass es für den gegenständlichen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre, bei dem es sich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, an einer hinreichend klaren gesetzlichen Regelung fehlt, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Daran vermag nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch der vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Versuch einer teleologischen Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO ergänzt durch rechtsvergleichende Hinweise auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes zu Art. 10 Abs. 1 IRSG a. F. nichts zu ändern. Zumal dieser Versuch im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Erw. 3.2) deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil der Oberste Gerichtshof letztlich im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes bzw. des Wortlautes "dritter Personen" auf "unbeteiligte Dritte" jedenfalls den Anwendungsbereich des § 322 Ziff. 4 StPO hinsichtlich der Möglichkeit gerichtliche Zwangsmassnahmen anzuordnen, ausweitet und damit eine extensive Auslegung des Gesetzeswortlautes bzw. des Anwendungsbereiches vornimmt, was jedoch bei schweren Grundrechtseingriffen, wie vorliegend, nicht verfassungskonform ist.
3.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihrem Anspruch auf Schutz der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV verletzt.
4. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des gesondert verrechneten Antrages auf Erlass von Provisorialmassnahmen, da dieser Antrag im gleichen Schriftsatz wie die Individualbeschwerde gestellt wurde und somit nicht gesondert zu entlöhnen ist (vgl. Art. 22 RATG), sondern nur mit einem Verbindungszuschlag von 25 % gemäss Anmerkung 4 zu Tarifpost 3 der Rechtsanwaltstarifverordnung (StGH 2015/40, Erw. 7).