StGH 2015/122
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Prä-sident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2015, 02 CG.2015.83-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit ihrer Klage vom 11. März 2015 zu 02 CG.2015.83 (ON 1) machte die nunmehrige Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer einen ehelichen Unterhaltsanspruch ab dem 11. März 2015 geltend, welchen sie nach Klageeinbringung mit CHF 6'150.00 pro Monat näher bezifferte.
1.1. In der mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 1. April 2015 vor Durchführung der ersten Tagsatzung erstatteten Klagebeantwortung erhob der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Zurückweisung der Klage. Seine Prozesseinrede begründete der Beschwerdeführer damit, dass das Landgericht nicht zuständig sei, weshalb es auch an der inländischen Gerichtsbarkeit fehle. Er habe seinen Wohnsitz in Singapur und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäss § 31 JN nicht im Inland. Der subsidiäre Gerichtsstand gemäss § 51 JN sei ebenso wenig gegeben, wie die Voraussetzungen des § 50 JN vorliegen würden.
1.2. Anlässlich der Tagsatzung vom 28. Mai 2015 fasste das Landgericht den Beschluss, das Verfahren "bis auf weiteren Beschluss des Richters vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts" einzuschränken und "nur Beweise zu diesem Thema" aufzunehmen.
2. Mit Beschluss vom 14. August 2015 (ON 24) wies das Landgericht "(d)ie Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit" ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an die Beschwerdegegnerin im Betrage von CHF 7'906.25 binnen 14 Tagen.
3. Dem gegen diesen, seine Prozesseinrede verwerfenden Beschluss des Landgerichtes (ON 24) erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Nichtigkeit gab das Obergericht mit Beschluss vom 4. November 2015 (ON 35) kein Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen die mit CHF 3'293.00 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2015 (ON 35) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV (Willkürverbot, Verbot der materiellen Rechtsverweigerung) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zuhanden seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zusprechen. Mit seiner Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zur hier allein relevanten Frage der Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde bringt der Beschwerdeführer u. a. vor, dass sich die gegenständliche Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richte, weil gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2015 nach den Bestimmungen der ZPO kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei (Konformitätssperre gemäss § 496 ZPO).
Ausserdem erfülle die angefochtene Entscheidung das geforderte Eintretenskriterium der Enderledigung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann vorliege, wenn die Entscheidung in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückweisungsentscheidung ergangen sei. Nach der mit der Präzedenzentscheidung zu StGH 2004/6 eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis sei demnach das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden könne (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2).
Letzteres treffe im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Entscheidung des Obergerichtes insoweit nicht zu, als damit der selbstständige Zwischenstreit über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit enderledigt worden sei. Diese Frage könne im Verfahren über die Hauptsache nicht neuerlich releviert werden. Auch könnten die im Zwischenstreit begangenen Grundrechtsverletzungen im Verfahren über die Hauptsache weder saniert noch mittels einer Individualbeschwerde dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden. Selbst mit einer allfälligen Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung könnten diese Grundrechtsverletzungen nicht behoben werden.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt. Mit dieser Gegenäusserung wurde auch zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen sowie ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Zur Beschwerdelegitimation wurden keine Ausführungen gemacht.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 ab.
8. Zum Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdegegnerin replizierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 5. Januar 2016 in vollem Umfang Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2015, 02 CG.2015.83-35, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 46) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557).
1.2. Mit der in erster Instanz ergangenen Entscheidung wurde der "Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit" abgewiesen und mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2015 (ON 35) der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein vom Hauptverfahren getrenntes Verfahren (zu diesen Fallkonstellationen siehe näher Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 85 f.).
Die vorliegend bekämpfte Entscheidung ist (nur) dann nicht enderledigend, wenn die im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gerügten Grundrechtsverletzungen auch noch in einer allfälligen Beschwerde gegen die das Hauptverfahren abschliessende Entscheidung geltend gemacht werden können (vgl. Peter Bussjäger, a. a. O., 86, unter Hinweis auf StGH 2008/78, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2012/174, Erw. 3.2).
In der Entscheidung zu StGH 2013/43 erachtete der Staatsgerichtshof ebenfalls bei einem vom Hauptverfahren getrennten Verfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit das Enderledigungskriterium als nicht erfüllt, weil diese Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensstadium zu beachten sei und somit eine entsprechende Grundrechtsverletzung ohne Weiteres auch mittels Individualbeschwerde gegen die enderledigende Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht und vom Staatsgerichtshof behoben werden könne (StGH 2013/43, Erw. 1.2; vgl. auch StGH 2008/78, Erw. 1.4.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten. Im Übrigen sieht sich der Staatsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung entgegen den Beschwerdeausführungen selbst durch eine für die ordentlichen Instanzen im zweiten Verfahrensgang allenfalls geltende Bindungswirkung nicht auch seinerseits gebunden. Vielmehr genügt es, dass der Staatsgerichtshof die Möglichkeit hat, auch noch die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache wegen einer allfälligen Grundrechtsverletzung im Verfahrensgang aufzuheben und das Beschwerdeverfahren an die letzte ordentliche Instanz, hier das Obergericht, zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Dieses wäre dann in einem allfälligen dritten Verfahrensgang nicht mehr an seine eigene, hier angefochtene Entscheidung, sondern an die gegenteilige Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden (StGH 2015/42, Erw. 2.1; StGH 2014/114, Erw. 1.5).
1.3. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes als nicht enderledigend, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Äusserung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzusprechen; nicht jedoch diejenigen für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde, da sie das entscheidungswesentliche Fehlen des Enderledigungskriteriums nicht geltend gemacht und ihre Gegenäusserung somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO gedient hat (vgl. statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 26. Januar 2016