StGH 2015/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: lic. iur. Christian Ritter als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2015, 05HG.2015.66-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1.1 des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. Oktober 2015, 05 HG.2015.66-16, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des wirtschaftlichen Stifters der Beschwerdegegnerin, einer 1985 errichteten privatnützigen Stiftung, welche aber bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes 2009 zur Registernummer FL-*** in das Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde. Die Beschwerdegegnerin steht seither unter Aufsicht der Regierung; Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin nach Art. 552 § 27 PGR ist die C Treuhand AG.
2. Mit Eingabe vom 7. April 2015 begehrte der Beschwerdeführer Auskunft nach Art. 552 § 9 PGR und zwar durch Kopien aller Geschäftsbücher und Papiere wie Vermögensverzeichnisse, Aufzeichnungen über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, der Belege über den Geschäftsverlauf, der satzungsmässigen Grundlagen, der Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates, der Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge, Korrespondenz sowie sämtliche Kontounterlagen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er aufgrund der Ergebnisse der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beschwerdegegnerin zum Begünstigtenkreis der Beschwerdegegnerin gehöre und damit Ermessenbegünstigter sei. Er mache jetzt seine diesbezüglichen Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR geltend.
3. Das Landgericht lehnte diesen Antrag im Sinne der Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit ab, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterliege und somit gemäss Art. 552 § 12 PGR dem Begünstigten einer Stiftung in diesem Falle keine Informations- und Auskunftsrechte zustehen würden. Solange die Beschwerdegegnerin der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt sei, hätten die Begünstigten und hier der Beschwerdeführer keine Informations- und Auskunftsrechte, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.
4. Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Obergericht teilweise Folge gegeben. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht zunächst die Abweisung des Informations- und Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers, soweit es den Zeitraum ab dem 4. September 2009 betrifft; somit wird ab dem Zeitpunkt der Unterstellung der Beschwerdegegnerin unter die Stiftungsaufsichtsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, dies in Hinblick auf die vorgenannte Gesetzesbestimmung. Hingegen erblickte das Obergericht für den Zeitpunkt davor, also bis zum 3. September 2009 keinen Grund, eine solche Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechtes zu begründen, hob die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Teil auf und trug dem Landgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf.
4.1. In Bezug auf den den erstinstanzlichen Beschluss bestätigenden Teil ihrer Entscheidung (keine Auskunft nach dem 4. September 2009 bzw. der Unterstellung unter die Aufsicht) begründete das Obergericht unter Hinweis auf Art. 552 § 9 PGR, dass zwar dem Begünstigten einer Stiftung Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente zustehe. Weiter seien nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmungen und der hierzu ergangenen und in LES 2014, 122 publizierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichtserstattung und Rechnungslegung auch hinsichtlich weiterer Unterlagen gewährleistet. Hingegen bestimme Art. 552 § 12 PGR, das die Auskunfts- und Informationsrechte dem Begünstigten dann nicht zustehen würden, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehe. Diese Gesetzesbestimmung schliesse jegliche Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten aus. Das Obergericht verwies hierbei auf die Lehrmeinung von Johannes Gasser (Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, § 12, Rz. 1). Da gemäss Angaben der Stiftungsaufsichtsbehörde die Unterstellung der Beschwerdegegnerin unter öffentlicher Aufsicht mit dem 4. September 2009 erfolgt sei, würde es daher keine Auskunfts- und Informationsrechte mehr für den Beschwerdeführer geben.
4.2. Hinsichtlich des dem Rekurs stattgebenden Teils der Entscheidung sind in diesem Verfahren keine weiteren Ausführungen zu machen. Die Beschwerdegegnerin hat den dem Rekurs stattgebenden Teil der obergerichtlichen Entscheidung mittels Revisionsrekurs an den Obersten Gerichthof angefochten. Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vollumfänglich stattgegeben mit dem Ergebnis, dass dem Begünstigten in dieser Konstellation überhaupt keine Informations- und Auskunftsrechte zustehen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016 wegen Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten zu StGH 2016/22 eine Individualbeschwerde erhoben.
5. Gegen den den erstinstanzlichen Beschluss bestätigenden Teil der obergerichtlichen Entscheidung (ON 16, Spruchpunkt 1.1) erhob der Beschwerdeführer ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzungen der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf willkürfreie Behandlung und auf minimale Begründung. Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Individualbeschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 29 Oktober 2015, Spruchpunkt 1.1., aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
5.1. Die Individualbeschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Obergericht die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs vom 17. Juli 2015 ein ausführliches Vorbringen dazu erstattet, weshalb ihm auch für die Zeit nach Aufnahme der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) ein Auskunftsrecht zustehe. Das Obergericht habe sich überhaupt nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern sei stillschweigend darüber hinweg gegangen. Die Begründung des Obergerichtes beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Art. 552 § 12 PGR sowie die implizite Erklärung, dass diese Vorschrift ab dem 4. September 2009 anwendbar sei. Auch lasse sich aus der vom Obergericht zitierten Literaturstelle keine nachvollziehbare Begründung ableiten. Der angefochtene Beschluss sei daher nicht rechtsgenüglich begründet und verletze die Begründungspflicht nach Art. 43 LV in eklatanter Weise.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird ausgeführt, dass die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, dass bei einer unter Aufsicht gestellten Stiftung ausnahmslos Auskunfts- und Informationsansprüche der Begünstigten ausgeschlossen seien, die gesetzliche Intention, dass Auskunfts- und Informationsrechte der Kontrolle dienen, ad absurdum führe. Diese Rechtsauffassung sei unhaltbar. Die STIFA sei faktisch gar nicht in der Lage eine materielle Prüfung vorzunehmen. Vielmehr würde die STIFA ihre Aufsichtstätigkeit aufnehmen und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Grund für die Aufsichtstätigkeit vorliege. Damit würden aber die Begünstigten nach der im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vertretenen Auffassung ausnahmslos ihre bisherigen bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte verlieren. Folglich könnten die Begünstigten auch keine Kontrolle über die zweckmässige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens mehr ausüben. Dieser Kontrollverlust werde auch nicht über die Revisionsstelle oder die STIFA wettgemacht. Es entstehe ein Rechtsschutzdefizit. Eine solche Situation könne weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung angestrebt sein, sei sachlich unhaltbar und daher willkürlich. Es komme noch hinzu, dass in der gegenständlichen Situation der Stiftungsrat in rechtswidriger Weise die Beschwerdegegnerin in eine gemeinnützige Stiftung abgeändert habe. Der Beschwerdeführer welcher nach Stifterwillen eigentlich nach dem Tod seiner Mutter alleiniger und unbeschränkter Begünstigter der Beschwerdegegnerin hätte werden sollen und rechtskräftig festgestellter Ermessensbegünstigter der Beschwerdegegnerin sei, werde durch die angefochtene Entscheidung im Zusammenspiel mit der rechtswidrigen Vorgehensweise des Stiftungsrates von seinem Auskunfts- und Informationsrecht abgeschnitten. Diese Rechtsauffassung des Obergerichts sei aufgrund des dadurch verursachten Kontroll- und Rechtsschutzdefizites sachlich unhaltbar und willkürlich.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016 Stellung und beantragte der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Beschwerdegegnerin wies darin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise Neuerungen vorgetragen habe und eine ausreichende Begründung des Obergerichtes vorliege. Es sei kein Fehler des Obergerichtes, wenn es zu unzulässigen Neuerungen nicht begründet Stellung nehme. Das Obergericht habe ausreichend klargestellt, dass der Grund für die Aufsicht keine relevante Grösse sei und habe die Argumentation des Beschwerdeführers als durchaus beachtlich qualifiziert, sie stehe aber mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch. Ferner sei es unpassend, sich auf eine Entscheidung des Obergerichtes zu berufen, welche durch den Obersten Gerichtshof wieder abgeändert und letztlich vom Staatsgerichtshof gestützt worden sei. Es bestehe auch keine Kontrolllücke und der Beschwerdeführer wolle aus seinen fehlenden Angaben in erster Instanz Kapital schlagen. Er stelle ins Blaue hinein Behauptungen auf und präsentiere sich losgelöst vom tatsächlichen Sachverhalt als armes Opfer. Zudem sei die Frage, ob der Beschwerdeführer im noch strittigen Zeitraum Auskunft erhalte, Gegenstand eines Revisionsrekursverfahrens. Letztlich sei der Beschwerdeführer ausreichend informiert, es habe schon mehrere Verfahren bis zum Staatsgerichtshof hinauf gegeben (StGH 2007/40, StGH 2011/46, StGH 2011/122, StGH 2014/48). Der Sachverhalt sei bereits umfassend aufgearbeitet worden. Auch sei der Stiftungszweck ein zentrales Thema eines ganzen Rechtsdurchganges gewesen. Man könne daher nicht von einem Informationsdefizit des Beschwerdeführers sprechen. Was die Stiftungsaufsicht anlange, so ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen ein Auskunftsrecht in einer der gegenständlichen Situationen entschieden habe. Laut Stellungnahme der Regierung könne man der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht per se ein Misstrauen entgegen bringen, selbst bei einem kollusiven Zusammenwirken der Behörde zum Nachteil anderer sei ein Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz ausreichend. Es würde eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers in Bezug auf die Regelung des Artikel 552 § 12 PGR vorliegen. Einzig Bernhard Lorenz würde die Auffassung vertreten, dass der Gesetzeswortlaut zwar prima vista klar sei, aber trotzdem bei Begünstigungsberechtigten ein Auskunftsrecht bestehe. Andere Lehrmeinungen würden den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht stützen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 27. Juni 2016, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2015/119 und StGH 2016/22 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Spruchpunkt 1.1 des Beschlusses des Obergerichtes vom 29. Oktober 2015, 05 HG.2015.66-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5] und StGH 2011/66, Erw. 1 ff.; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer auch zu StGH 2016/22 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof im gleichen HG-Verfahren erhoben hat. Gegenstand dieses Verfahrens zu StGH 2016/22 bildet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016 zu 05 HG.2015.66-27, mit welcher der dem Rekurs des Beschwerdeführers stattgebende Teil der obergerichtlichen Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung wieder hergestellt und damit das Informations- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, soweit es den Zeitpunkt bis zum 3. September 2009 betrifft, abgewiesen wurde.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht insbesondere damit, dass sich das Obergericht nicht mit seinen Ausführungen im Rekurs vom 17. September 2015 auseinandergesetzt habe, sondern einfach stillschweigend darüber hinweg gegangen sei. Der Staatsgerichtshof erwägt dazu wie folgt:
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Es ist zwar richtig, dass sich die Begründung im angefochtenen Beschluss mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten nicht ausführlich auseinandersetzt, sodass sich die Begründung zwar als knapp, jedoch aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls als ausreichend erweist.
Es ist nämlich aufgrund der Klarheit der gesetzlichen Regelung nicht notwendig, die in Art. 552 § 12 PGR vorgesehene Beschränkung des Auskunfts- und Informationsrechtes der Begünstigten zu differenzieren oder abzuwägen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Argumente einzeln abzuhandeln. Art. 552 § 12 PGR hat folgenden Wortlaut:
§ 12. 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und es ist vor dem Hintergrund der gebotenen Begründungspflicht ausreichend, wenn das Obergericht auf den klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung abstellt. Nach dem Wortlaut gibt es auch kein Ermessen der Behörde, sondern es wird nur auf den Umstand der Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde abgestellt. Aufgrund dieser klaren Formulierung kann ohne Verletzung der Begründungspflicht von einer weiteren Auseinandersetzung mit der widersprechenden Argumentation des Beschwerdeführers abgesehen werden.
3.3. Ebenfalls verweist das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung auf die entsprechende Lehrmeinung von Johannes Gasser (Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, § 12, Rz. 1). Dieser führt aus, dass jegliche Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten ausgeschlossen sind, wenn eine Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde besteht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Lehrmeinung von Bernhard Lorenz (Bernard Lorenz, in: Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, § 12) würde demgegenüber ein Informationsrecht für Begünstigte auch bei Unterstellung unter die Aufsicht postulieren, ist zu undifferenziert dargestellt. Bernhard Lorenz führt dazu wie folgt aus:
"Die Aufsichtspflicht befreit die Stiftung von Informationspflichten gegenüber Begünstigten, wie sich nach Massgabe von § 9 bestünden" (Rz. 1).
"Individuelle Informationsrechte würden die Stiftung einem unübersehbaren Heer von Informationsprätendenten aussetzen und die Informationslast könnte leicht unbewältigbar sein"(a. a. O.).
"Ausserdem steht der Zweckadressat mit der gemeinnützigen Stiftung vor der Beschlussfassung über die Ausschüttung meist noch nicht in jener persönlichen Sonderbeziehung, welche es rechtfertigt, von einem auf Dauer ausgerichteten Begünstigtenverhältnis zu sprechen" (a. a. O.).
"Doch dies gilt nicht allenthalben. Gemeinnützige Stiftungen können auf bestimmte Einrichtungen bezogen sein. Solchen Einrichtungen können klagbare Ansprüche aus den Stiftungsdokumenten zustehen. Wenn bei der gemeinnützigen Stiftung die Rechtsbeziehung zu bestimmten Zweckadressaten so konkretisiert ist, dass von einem Begünstigtenverhältnis gesprochen werden kann, fragt man sich, warum den so Begünstigten ein Anspruch auf Auskunft über die eigenen Rechte nicht genauso wie im Geltungsbereich des § 11 zugesprochen werden soll" (Rz. 2).
"Besonders dort, wo bestimmte Begünstigte den Status von Begünstigungsberechtigten innehaben, ist ein solches individuelles Auskunftsrecht aus Treu und Glauben sowie einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 herleitbar" (a. a. O.).
Bernhard Lorenz spricht von einem herleitbaren Anspruch für Begünstigungsberechtigte, von Begünstigten mit einem klagbaren Anspruch. Der Beschwerdeführer gehört nur zum Begünstigtenkreis, ist aber kein Begünstigungsberechtigter. Nach Art. 552 § 6 PGR ist begünstigungsberechtigt nur derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglement gründenden rechtlichen Anspruch auf einem auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat (vgl. dazu auch Bernhard Lorenz, a. a. O., § 6, Rz. 1).
3.4. Gegenständlich kommt es nur darauf an, wie Art. 552 § 12 PGR interpretiert wird und ob diese Rechtsansicht ausreichend dargelegt wurde. Aus der Entscheidung des Obergerichtes geht hervor, dass sich das Obergericht am Wortlaut des Gesetzes und der Lehrmeinung von Johannes Gasser orientiert. Nur wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlen oder eine blosse Scheinbegründung vorliegen würde, würde das Grundrecht auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt werden. Gegenständlich ist aber die vom Obergericht dargelegte Begründung zwar kurz, trotzdem aber ausreichend klar und deutlich. Zudem besteht auch kein Widerspruch zur Lehrmeinung von Bernhard Lorenz. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht daher fehl.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots und weist in der Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass aufgrund der vom Obergericht vorgenommenen Interpretationen ein Kontrollverlust über das Stiftungsgebaren durch die Begünstigten eintrete, ein Rechtsschutzdefizit bestehe und somit dem Begünstigten entsprechende Informationen vorenthalten würden. Eine solche Konstellation sei als Willkür zu bezeichnen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt demnach nur dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2011/187, Erw. 3.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Im Kern ist zu prüfen, ob die Interpretation des Obergerichtes, aus dem Wortlaut des Art. 552 § 12 PGR und der Lehrmeinung von Johannes Gasser folgend einen Ausschluss der Informations- und Auskunftsrechte von Begünstigten anzunehmen, wenn die Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt wird, vertretbar ist bzw. gegen das Willkürverbot verstösst. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen.
4.3. Zum einen sind die vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde vorgetragenen Umstände, welche sich von den Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens entfernen, nicht zu beachten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt, besteht ein Neuerungsverbot. Die vom Beschwerdeführer behauptete Kontrolllücke besteht nicht. Auch kann nicht generell von einer fehlerhaften Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gesprochen werden. Der Wortlaut des Art. 552 § 12 PGR ist eindeutig und klar. Diese Gesetzesbestimmung stellt daher darauf ab, ob eine Stiftung der Aufsicht nach Art. 552 § 29 PGR unterstellt ist. Stiftungsaufsichtsbehörde ist nach Art. 552 § 29 Abs. 2 PGR das Amt für Justiz. Liegt eine solche Unterstellung vor, stehen die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten gemäss Art. 552 § 9 PGR den Begünstigten nicht zu. Es wird dazu auch auf die Ausführungen in Erw. 3.3 verwiesen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist widerspruchsfrei und klar und es ist daher die vom Obergericht vorgenommene rechtliche Beurteilung bzw. Auslegung und Anwendung des Art. 552 § 12 und 9 PGR weder als qualifiziert unsachlich noch grob verfehlt und damit als willkürfrei zu qualifizieren.
4.4. Zum anderen hat die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen. Nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR kann jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen beantragen, wenn gegen eine den Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane stattfindet. Diese Bestimmungen zeigen, dass der Gesetzgeber die Aufsichtsbehörde mit den entsprechenden Kompetenzen, insbesondere der Prüfkompetenz, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird, ausgestattet hat. Dem Vorwurf, es würde eine Kontrolllücke und ein Kontrolldefizit bestehen, kann daher nicht gefolgt werden. Ob in einem Einzelfall ein Versagen der Stiftungsaufsichtsbehörde vorliegt, muss hier nicht beurteilt werden; ein Fehlverhalten der Behörde wäre im Wege der Aufsicht bzw. der Amtshaftung zu beurteilen. Gegenständlich erweist sich jedoch die vom Obergericht vorgenommene rechtliche Beurteilung in keiner Weise als willkürlich.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. Juni 2016